BGH · KVZ 26/15 vom 13.10.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. Mai 2015 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. Mai 2015 hat der Antragsteller die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. Die von ihm gerügte Vorbefassung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs kann ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht angenommen werden. in einem anderen, früheren Verfahren unter Beteiligung des Antragstellers handelte es sich weder um ein unsachliches noch um ein unangemessenes Vorgehen, das im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.

Schlagwörter

BesorgnisBundesgerichtshofsgründenUnparteilichkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 26/15 vom 13. Oktober 2015 in dem Kartellverwaltungsverfahren -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoffund Dr. Bacher am 13. Oktober 2015 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. Mai 2015 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. D. werden zurückgewiesen. Gründe: 1 I. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe. Mit dem vorlie- genden Verfahren wendet er sich gegen die Entscheidung des Antragsgegners, gegen die M. , die in mehreren Justizvollzugsanstalten im Rahmen des sogenannten Anstaltsverkaufs Lebensmittel an die Inhaftierten verkauft, kein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung einzuleiten. 2 Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. D. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt 3 II. Der Befangenheitsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. -3- 4 Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen. 5 Solche Gründe hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die von ihm gerügte Vorbefassung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs kann ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht angenommen werden. Bei dem beanstandeten Verhalten des Richters am Bundesgerichtshofs Dr. D. in einem anderen, früheren Verfahren unter Beteiligung des Antragstellers handelte es sich weder um ein unsachliches noch um ein unangemessenes Vorgehen, das im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Meier-Beck Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) -