BUNDESGERICHTSHOF 2047
BESCHLUSS
KVZ 11/92
vom 18. Mai 1993
in der Kartellverwaltungssache
1.
2.
Beschwerdeführerin zu 2,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Verfahrensbeteiligte:
1.
- Verfahrensbevollmächtigte
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Theune,
Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Melullis am 18. Mai 1993
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerden gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 27. November 1991 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen zu tragen.
Verfahrenswert: 6,5 Mio. DM.
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Gründe :
I. Die Betroffene und Beschwerdegegnerin (NUR), die Beteiligte zu 1 (TUI) sowie die Beschwerdeführerin zu 2 (ITS) sind bundesweit tätige Reiseveranstalter.
Nach den Umsatz- und Teilnehmerzahlen der Geschäftsjahre 1986/87 und 1987/88 ist TUI die größte inländische Anbieterin von Pauschalreisen, NUR die zweitgrößte Anbieterin und ITS die viertgrößte Anbieterin.
NUR hat den für sie tätigen Reisebüros (1987/88: 1.667) die Vermittlung von Reisen anderer Veranstalter zunächst uneingeschränkt gestattet. Seit Herbst 1986 hat sie gemäß Ziff. I 4 ihrer Agenturverträge eine Tätigkeit für ITS nicht mehr erlaubt.
Das Bundeskarte11amt hat am 6. Mai 1988 beschlossen:
1. Nr. 1.4 der von der Betroffenen mit Reisebüros formularmäßig abgeschlossenen Agenturverträge wird für unwirksam erklärt.
2. Der Betroffenen wird die Anwendung neuer gleichartiger Bindungen verboten.
3. Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 GWB ordnungswidrig .
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Die Kostenentscheidung des Beschlusses ist durch Beschluß vom 24. Mai 1988 berichtigt worden.
Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Bundeskartellamts hat das Kammergericht mit Beschluß vom 7. Februar 1989 (ZIP 1989, 800) zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 25.9.1990 - KVR 3/89). Durch Beschluß vom 27. November 1991 hat das Kammergericht die Beschlüsse des Bundeskartellamts vom 6. und 24. Mai 1988 aufgehoben; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen haben das Bundeskarte11 amt (Beschwerdeführer zu 1) und die Beteiligte zu 2 (ITS/Beschwerdeführerin zu 2) Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt.
II. Das Kammergericht ist bei seiner Beurteilung von den rechtlichen Erwägungen im Senatsbeschluß vom 25. September 1990 ausgegangen. Es hat angenommen, daß das Wettbewerbsverbot in den Agenturverträgen von NUR der Mißbrauchsaufsicht nach § 18 GWB unterliegt. Die gebundenen Reisebüros würden durch die Vertretungsverbote darin beschränkt, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Die weiteren Voraussetzungen, unter denen die vereinbarten Wettbewerbsverbote für unwirksam erklärt werden könnten, seien jedoch nicht gegeben.
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Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Buchst, c GWB lägen nicht vor. Der Nachfragewettbewerb für Vermittlungsleistun-gen und der Wettbewerb auf dem Markt für Pauschalreisen würden durch die Wettbewerbsverbote nicht wesentlich beschränkt .
Auch auf § 18 Abs. 1 Buchst, a und b GWB könne die Verfügung des Bundeskartellamts nicht gestützt werden. Nach der bindenden Beurteilung des Bundesgerichtshofs werde die Entscheidung, daß diese Eingriffsvoraussetzungen gegeben seien, von den im ersten Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das weitere Beschwerdeverfahren habe keine neuen Tatsachen erbracht, die eine abweichende Beurteilung zulassen würden.
Das Beschwerdegericht sei nicht befugt, die Verfügung des Bundeskartellamts unter Heranziehung der Art. 85 und 86 EWG-Vertrag zu bestätigen, weil die Verfügung dadurch auf eine andere Grundlage gestellt und so in ihrem Wesen verändert würde. Es sei deshalb auch nicht erforderlich, die Frage, ob die Wettbewerbsverbote in den Agenturverträgen von NUR mit Art. 85 und 86 EWG-Vertrag vereinbar seien, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorzulegen. Da gegen den Beschluß des Kammergerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden könne, liege die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ohnehin im Ermessen des Gerichts .
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III. Die Beschwerdeführerin zu 2 bringt vor, die Rechts beschwerde hätte wegen folgender Rechtsfragen von grundsätz licher Bedeutung zugelassen werden müssen:
1. Mußte das Kammergericht die Art. 85, 86 EWG-Ver-trag in eigener Zuständigkeit prüfen, auch wenn das Bundeskartellamt seine Verfügung nicht auf die europäischen Wettbewerbsregeln gestützt hat?
2. Müssen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 18 GWB die Rechtsgedanken der europäischen Wettbewerbsregeln herangezogen werden?
3. Konnte das Kammergericht die Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Anwendbarkeit der Art. 85 und 86 EWG-Vertrag auf den festgestellten Sachverhalt mit der Begründung verweigern, daß die Beschlüsse noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können?
Das Bundeskarte11amt hält in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde der Sache nach dieselben Rechtsfragen für grundsätzlich. Darüber hinaus ist das Bundeskartellamt der Ansicht, daß sich im vorliegenden Fall auch grundsätzliche Rechtsfragen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 18 GWB auf Wettbewerbsverbote in Handelsvertreterverträgen stellen. Soweit es um die Frage gehe, ob ein solches Wettbewerbsverbot der Anwendbarkeit des § 18 GWB von vornherein entzogen sei, bleibe in der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts offen, nach welchen Kriterien zu ent-
scheiden sei, ob ein Wettbewerbsverbot zur sachgerechten Handelsvertretertätigkeit im Rahmen der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters notwendig sei. Rechtsgrundsätzlich sei auch die Frage, nach welchen Maßstäben zu beurteilen sei, wann ein § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB unterfallendes Wettbewerbsverbot durch ein rechtlich schätzenswertes Interesse des Geschäftsherrn gerechtfertigt sei und im Rahmen der Interessenabwägung nach § 18 Abs. 1 Buchst, a und b GWB gegenüber den Interessen der gebundenen Handelsvertreter (im vorliegenden Fall der Reisebüros) an ungehinderter wettbewerblicher Betätigung Vorrang habe.
IV. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig. Durch die Einreichung der Begründungen bei dem Bundesgerichtshof ist die Frist der § 74 Abs. 4 Satz 1, § 65 Abs. 3 GWB gewahrt (vgl. Kleier in Frankfurter Kommentar zu dem GWB,
2. Auf1., § 74 Rdn. 22; a.A. K. Schmidt in Immenga/ Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 74 Rdn. 6; Hinz in Gemeinschaftskommentar zu dem GWB, 4. Aufl., § 74 Rdn. 2; Loewen-heim/Belke, GWB, § 74 Rdn. 3; Bechtold, GWB, § 74 Rdn. 2).
V. Die Nichtzulassungsbeschwerden bleiben erfolglos.
1. Bei der ersten der Rechtsfragen, die sie als grundsätzlich bezeichnen, gehen die Beschwerdeführer von der Rechtslage aus, die das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2486) nach Erlaß der Verfügung des Bundeskartellamts geschaffen hat. Durch Art. 1 Nr. 12 dieser GWB-No-velle wurde § 47 GWB n.F. in das Gesetz eingefügt, der das Bundeskartellamt als zuständige nationale Behörde für dieje-
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nigen Aufgaben bestimmt, die den Behörden der EG-Mitglied-staaten in den Art. 88 und 89 EWG-Vertrag sowie in Verordnungen nach Art. 87 EWG-Vertrag übertragen werden.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer stellt sich im Hinblick auf S 47 GWB n.F. in dem vorliegenden Verfahren die grundsätzliche Rechtsfrage, ob das Kammergericht nunmehr eine Verfügung des Bundeskartellamts, die wie die vorliegende nach ihrer Begründung allein auf § 18 GWB gestützt ist, als eine der Durchsetzung der Art. 85 und 86 EWG-Vertrag dienende Verfügung gemäß § 47 GWB (i.V. mit Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates v. 6.2.1962, ABI. 1962 S. 204) hätte aufrechterhalten müssen. Diese Frage ist jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres zu verneinen.
Das Beschwerdegericht kann in KartellverwaltungsSachen die Entscheidung der Kartellbehörde nach § 70 Abs. 2 GWB nur aufheben, also beseitigen. Es ist nicht befugt, anstelle der Kartellbehörde eine eigene, von ihm als sachdienlich angesehene Verfügung zu treffen (BGHZ 67, 104, 110 - Vitamin B 12; BGH, Beschl. v. 24.10.1963 - KVR 3/62, GRUR 1964, 334, 338 - Fensterglas; Beschl. v. 3.4.1975 - KVR 1/74, WuW/E 1345, 1346 - Polyester-Grundstoffe).
Da der Inhalt einer kartellbehördlichen Verfügung nicht nur durch ihren Tenor, sondern auch durch die sie tragenden Gründe bestimmt wird (vgl. BGHZ 110, 371, 377 - Sportübertragungen; BGH, Beschl. v. 20.3.1984 - KVR 12/83, WuW/E 2073, 2074 - Kaufmarkt), würde aber die angefochtene Verfügung in ihrem Wesen verändert, wenn ihr im Beschwerdeverfah-
ren dadurch ein anderer Regelungsgehalt gegeben würde, daß sie statt auf § 18 GWB nunmehr auf Art. 85 oder 86 EWG-Ver-trag gestützt würde.
Eine Verfügung, die allein aufgrund des § 18 GWB ergeht, bezieht sich auf einen anderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt und hat schon deshalb einen anderen Regelungsgehalt als eine Verfügung, die zur Durchsetzung der Art. 85 oder 86 EWG-Vertrag erlassen wird. Die Vorschrift des § 18 GWB gibt den Kartellbehörden die Befugnis, im Interesse der Offenhaltung der inländischen Märkte und des Schutzes der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der durch Ausschließlichkeitsbindungen ausgesperrten Dritten (vgl. BGHZ 110, 371,
388 - Sportübertragungen) Verträge für unwirksam zu erklären. Verfügungen, die auf dieser Rechtsgrundlage ergehen, haben grundsätzlich konstitutive Wirkung, wenn es auch zulässig ist, Verfügungen nach § 18 GWB auch dann zu erlassen, wenn die betroffenen vertraglichen Bestimmungen möglicherweise aus anderen Gründen bereits nichtig sind (vgl. Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 18 Rdn. 63 und 233) .
Demgegenüber sind Art. 85 und 86 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen nur anwendbar, wenn diese geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu beeinträchtigen. Vereinbarungen, die gegen Art. 85 EWG-Vertrag verstoßen, sind, ohne daß es eines entsprechenden Ausspruchs einer Behörde bedarf, nichtig (Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag) . Stellt die zuständige Behörde eines EG-Mitglied-staates eine Zuwiderhandlung gegen Art. 85 oder 86 EWG-Vertrag fest, kann sie die beteiligten Unternehmen oder Unter-
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nehmensvereinigungen nach Art. 9 i.V. mit Art. 3 VO (EWG)
Nr. 17/62 verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
Der Beurteilung, daß Verfügungen einen anderen Inhalt haben, je nachdem, ob sie auf § 18 GWB oder Art. 85 EWG-Vertrag gestützt sind, steht nicht entgegen, daß auf einen konkreten LebensSachverhalt vielfach beide Vorschriften, die sich in ihren Schutzzwecken sehr nahestehen, anwendbar sein werden. Verfügungen, die allein auf der Grundlage des § 18 GWB ergehen, unterscheiden sich aber in ihrem Regelungsgehalt von solchen auf der Grundlage des Art. 85 EWG-Vertrag. Dementsprechend ist es auch grundsätzlich zulässig, denselben LebensSachverhalt zu dem Gegenstand paralleler Verfahren zu machen, von denen das eine vor den Gemeinschaftsbehörden auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts geführt wird, das andere vor den Behörden der Mitgliedstaaten nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.2.1969 - Rechtssache 14/68,
Slg. 1969, 1, 13 = WuW/E EWG/MUV 201, 204 - Farbenhersteller? Urt. v. 10.7.1980 - Rechtssachen 253/78 und 1-3/79,
Slg. 1980, 2327, 2374 f. = WuW/E EWG/MUV 490, 491 - Wettbe-werb-Parfums-Guerlain u.a.).
Eine Verfügung, durch die eine Ausschließlichkeitsbindung gemäß § 18 GWB deshalb für unwirksam erklärt wird, weil Marktteilnehmer unter Verstoß gegen Art. 85 und 86 EWG-Ver-trag unbillig in ihrer Wettbewerbsfreiheit beschränkt werden, ist im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der behördlichen Zuständigkeit eine andere als eine nach § 18 GWB erlassene Verfügung, die nach ihrem Inhalt einen allein nach innerstaatlichem Recht entscheidungsrelevanten Sachverhalt
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betrifft. Denn für eine Verfügung, die sich unter Anwendung der Art. 85 und 86 EWG-Vertrag gegen eine Ausschließlichkeitsbindung wendet, sind die nationalen Behörden dann nicht mehr zuständig, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen der Ausschließlichkeitsbindung ein Verfahren nach Art. 2, 3 oder 6 VO (EWG) Nr. 17/62 eingeleitet hat (Art. 9 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 17/62).
Auf die Frage, ob eine kartellbehördliche Verfügung sowohl auf § 18 GWB als auch auf Art. 85 oder 86 EWG-Vertrag gestützt werden könnte, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn das Bundeskarte11amt hat bei seiner Verfügung nur auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 GWB abgestellt.
2. Auch die zweite von den Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage - die Frage, ob im Rahmen der Interessenabwägung nach § 18 GWB das europäische Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen ist - gibt der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
a) Vordergründig verstanden, ist die Frage offensichtlich unproblematisch. Die Vorschriften der Art. 85 und 86 EWG-Vertrag, die innerstaatlich unmittelbar geltendes Recht sind (EuGH, Urt. v. 13.2.1969 - Rechtssache 14/68, Slg.
1969, 1, 14 = WuW/E EWG/MUV 201, 205 - Farbenhersteller;
BGH, Urt. v. 10.11.1987 - KZR 15/86, WuW/E 2451, 2457 - Cartier-Uhren, m.w.N.), sind unzweifelhaft bei der Anwendung des § 18 GWB zu beachten. So darf die Kartellbehörde Ausschließlichkeitsbindungen, die das europäische Gemeinschaftsrecht zuläßt, nicht für unwirksam erklären und im
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Rahmen einer nach § 18 GWB anzustellenden Interessenabwägung nicht Interessen als schutzwürdig werten, die gegen Art. 85 oder 86 EWG-Vertrag verstoßen. Insoweit gilt für § 18 GWB nichts anderes als für die Interessenabwägung im Rahmen des § 26 GWB (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1980 - KZR 8/80, WuW/E 1783, 1785 f. - Neue Osnabrücker Zeitung; Beschl. v. 19.1.1993 - KVR 25/91, S. 17 - Herstellerleasing, zur Veröffentlichung vorgesehen; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 198 und 200 m.w.N.).
b) Diese unmittelbare Einwirkung des europäischen Gemeinschaf tsrechts auf die Anwendung des § 18 GWB bedeutet aber nach feststehenden Grundsätzen noch nicht, daß eine auf S 18 GWB gestützte Verfügung immer schon dann rechtsbeständig ist, wenn die beanstandete Ausschließlichkeitsbindung gegen Art. 85 oder 86 EWG-Vertrag verstößt.
Die Rechtmäßigkeit einer kartellbehördlichen Verfügung ist vielmehr nach ihrem Inhalt zu beurteilen. Maßgebend ist danach, ob der in der Verfügung beanstandete Verletzungstatbestand vorliegt und die angeordnete Rechtsfolge rechtfertigt. Welchen Sachverhalt eine Verfügung als Verletzungstatbestand bezeichnet, ist dabei nicht nur ihrem Tenor, sondern auch ihren Gründen zu entnehmen. Auch wenn der Tenor unverändert bleibt, kann sich der Regelungsgehalt der Verfügung ändern, wenn neue Sachverhalte zu ihrer Begründung herangezogen werden (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 25.10.1988 - KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 - Lüsterbehangsteine; vgl. weiter Broß, Festschrift v. Gamm, S. 547, 550 f.).
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Betrifft eine nach § 18 GWB ergehende Verfügung - wie im vorliegenden Fall - nach ihrer Begründung nur einen auf den inländischen Markt bezogenen Verletzungstatbestand, ist damit zugleich der Regelungsgehalt der Verfügung entsprechend beschränkt. Die Frage, ob die beanstandete Ausschließlichkeitsbindung aufgrund weiterer - bisher noch nicht berücksichtigter - Umstände auch geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu beeinträchtigen, betrifft hier einen anderen - von der Verfügung nicht erfaßten - Verletzungstatbestand und ist deshalb für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung ohne Bedeutung. Andernfalls würde das Gericht die Verfügung auf einen anderen Verletzungstatbestand beziehen und diese so in ihrem Wesen verändern. Damit würde es die Grenzen der ihm obliegenden Rechtsanwendung überschreiten. Anders wäre es, wenn der gemäß § 18 GWB beanstandete Verletzungstatbestand, so wie er in der Verfügung umschrieben ist, notwendig auch den Vorschriften der Art. 85 Abs. 1 oder Art. 86 EWG-Vertrag unterfallen würde. So liegt der Fall hier aber nicht.
c) Im vorliegenden Fall hat das Bundeskartellamt seine Verfügung allein auf § 18 GWB gestützt und die beanstandeten Ausschließlichkeitsbindungen allein im Hinblick auf eine angenommene mißbräuchliche Beschränkung des inländischen Wettbewerbs für unwirksam erklärt. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung hängt deshalb nur davon ab, ob der angenommene Verletzungstatbestand vorliegt und § 18 GWB darauf anwendbar ist. Diese - nicht grundsätzliche - Frage hat das Kammergericht verneint.
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Daß die hier in Rede stehende Verfügung in ihrem Wesen verändert würde, wenn die beanstandeten Ausschließlichkeitsbindungen nunmehr wegen Verstoßes gegen europäisches Gemein-schaftsrecht als unbillig im Sinne des § 18 Abs. 1 Buchst, a und b GWB angesehen würden, wird auch an den beiden anderen Aussprüchen der Verfügung deutlich: Die Verfügung hat nicht nur die Ausschließlichkeitsbindungen für unwirksam erklärt, sondern auch die Anwendung neuer gleichartiger Bindungen verboten und ausgesprochen, daß eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Verfügung gemäß § 38 Abs. 1 Nr; 4 GWB als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Der Inhalt dieser Aussprüche ist jeweils ein anderer, je nachdem, ob Grundlage der Verfügung auch die Annahme einer Beeinträchtigung des Handels zwischen EG-Mitgliedstaaten ist oder nicht.
d) Es stellt sich hier nicht die Frage, ob das Bundeskartellamt befugt gewesen wäre, bei Abschluß des Verwaltung s Verfahrens in Anwendung des § 18 Abs. 1 Buchst, a und b GWB die Ausschließlichkeitsbindungen auch mit der Begründung für unwirksam zu erklären, daß sie mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien und - als deshalb gesetzwidriges Handeln - andere Marktteilnehmer in ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig beschränkten. Denn das Bundeskartellamt hat nicht in dieser Weise entschieden, sondern seine Verfügung allein auf § 18 GWB gestützt und dabei ausschließlich mit den innerstaatlichen Auswirkungen der beanstandeten Ausschließlichkeitsbindungen begründet.
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Auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat das Bundeskartellamt seine Verfügung nicht durch eine andere ersetzt, die ausdrücklich auch auf Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 EWG-Vertrag gestützt ist, sondern lediglich die Ansicht vertreten, das Kammergericht sei nicht gehindert, bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung diese Vorschriften anzuwenden.
3. Die dritte von der Beschwerdeführerin zu 2 als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich nicht. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die Wirksamkeit der Verfügung des Bundeskartellamts nicht davon abhängig ist, ob Art. 85 oder 86 EWG-Vertrag auf den festgestellten Sachverhalt anwendbar sind. Eine entsprechende Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht (zu der gestellten Rechtsfrage vgl. im übrigen BVerwG EuR 1986, 282, 283; NJW 1988, 664).
4. Auch die nur vom Bundeskartellamt aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des § 18 GWB auf Wettbewerbsverbote in Handelsvertreterverträgen können die Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache nicht begründen.
Über die Voraussetzungen, unter denen Wettbewerbsverbote in Handelsvertreterverträgen der Mißbrauchsaufsicht nach § 18 GWB unterliegen, hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 25. September 1990 (KVR 2/89, BGHZ 112, 218 - Pauschalreisen-Vermittlung; vgl. auch den ebenfalls am 25.9.1990 ergangenen Beschluß im vorliegenden Verfahren) entschieden. Die Frage, ob danach im Einzelfall die Anwen-
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dung des § 18 GWB auf ein Wettbewerbsverbot von vornherein nicht in Betracht kommt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wettbewerbsverbot für einen Handelsvertreter, wenn es der Mißbrauchsaufsicht unterliegt, als unbillige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Buchst, a und b GWB für unwirksam erklärt werden kann, ist aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen. Ob der vorliegende Fall insoweit zutreffend entschieden wurde, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Auf die Vorfrage, ob das Kammergericht zu Unrecht angenommen hat, es sei bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Buchst, a und b GWB an die Beurteilung des Senats in seinem Beschluß vom 25. September 1990 (KVR 3/89, S. 18) gebunden, kommt es danach nicht mehr an. Selbst wenn die Ansicht des Kammergerichts über den Umfang seiner Bindung nicht zutreffen sollte, könnte dies nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen ist, ob das beabsichtigte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGHZ 81, 53, 54 - Jeans-Supermarkt; K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 74 Rdn. 2; vgl. auch v. Wedelstädt, DB 1991, 1899, 1901).
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Satz 2 GWB. Den 'Beschwerdeführern gemäß § 77 Satz 1 GWB die Kosten von Beigeladenen aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit.
Odersky
Brandes
Theune
v. Ungern-Sternberg
Melullis