BGH · KVR 9/85 vom 30.06.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

2. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer und Karl-Heinz sfll, H( Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch des erkennenden Senats in dem Beschluß vom 18. November 1986, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, den Anforderungen entspricht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3. Der Senat kann dem Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, in Abänderung des Beschlusses vom 18. Es greift deshalb der aus § 79 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz ein, wonach die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, auch wenn sie auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, unberührt bleiben.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsbeschwerdeführerBVerfGGBundeskartellamtGmbHBeschlußwerken

Volltext der Entscheidung

! . / BUNDESGERICHTSHOF KVR 9/85 BESCHLUSS in der Karteilverwa1tungssache 1. Firma H0H|B Hold^jg AG, vertaten durch den Vorstand: Dr. Jörn Hartmut eHR' Heinz S^HBI und Dr • Wolfgang “ ' Straße 2. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer und Karl-Heinz sfll, H( 3. • * • 4 . Rflp GmbH _ Dr. Gerhard Z Dr. Eike S Werke, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Fritz kBUBBE» Dr. Axel und Dr. Franz WfljBHV, K< GmbH Ci Werke, K| Betroffenen und Rechtsbeschwerde führer, - Verfahrensbevollmächtigte gegen das Bundeskartellamt, vertreten durch Ml seinen Präsidenten, Beschwerdegegner und Rechts beschwerdegegner - 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Dr. Kellermann sowie die Richter Dr. Mees und Dr. Broß am 30. Juni 1987 beschlossen: ■5. Der Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführer vom 15. April 1987 kann nicht entsprochen werden. Grün d e Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch des erkennenden Senats in dem Beschluß vom 18. November 1986, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, den Anforderungen entspricht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1986 (1 BvR 872/82) aufgestellt hat. Der Senat kann dem Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, in Abänderung des Beschlusses vom 18. November 1986 ihre außergerichtlichen Kosten dem Bundeskartellamt aufzuerlegen, schon deshalb nicht stattgeben, weil dem der Ablauf der Monatsfrist des § 93 BVerfGG entgegensteht. Der Beschluß des Senats wurde den Rechtsbeschwerdeführern vor dem 5. Februar 1987 zugestellt. Ihr Änderungsantrag vom 15. April 1987 ging am 21. April 1987 ein. Es greift deshalb der aus § 79 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz ein, wonach die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, auch wenn sie auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Norm oder auf ¥■ der Auslegung einer Norm beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, unberührt bleiben. Pfeiffer Mees v. Gamm Broß Kellermann