//
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 13, Dezember 1983 Schwarz.
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
KZR 9/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der mit beschränkter Haf-
tung & Co. Kommanditgesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Hd^BMP Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinz c^*1*1^* ******
0! ~
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Prof
gegen
den Baukaufmann Andreas
Straße
W
f
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse, Theune und Dr.Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war von 1969 bis 1977 Kommanditist der Klägerin. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Verpflichtung der Kommanditisten, ihren gesamten Bedarf an Holzmitteln (nach einer 1970 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages: ihren gesamten Bedarf an Holz- und Bläueschutzmitteln sowie an Farb-lasuren) über die Gesellschaft zu decken.
3
Mit der Behauptung, der Beklagte habe während seiner Zugehörigkeit zu der Klägerin in größerem Umfang seiner Bezugspflicht zuwidergehandelt, hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr - der Klägerin - nach Art und Menge spezifizierte Auskunft darüber zu erteilen, welche Holz- und Bläueschutzmittel sowie Farblasuren er seit dem 4. Dezember 1970 bis zu dem 6. August 1977 von anderen Lieferanten als der Klägerin bezogen habe.
Der Beklagte hat Klagabweisung
beantragt, Fremdbezüge in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die vertragliche Bezugsverpflichtung verstoße gegen kartellrechtliche Verbote.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Gesellschaftsvertrag sei nach $ 1 Abs. 1 Satz 1 GWB unwirksam.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Der Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben.
4 -
Entsehe idungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos.
In den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien findet sich keine Bestimmung darüber, ob und unter welchen Umständen die Klägerin berechtigt ist, von dem Beklagten zur Überprüfung der Einhaltung der Bezugsverpflichtungen Auskünfte einzufordern. Ob eine Auskunftsverpflichtung des Beklagten besteht, richtet sich deshalb nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Danach ist der Schuldner - innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses - zur Auskunft nicht verpflichtet, solange nicht ein begründeter Verdacht besteht, daß er der vertraglichen Verpflichtung zuwidergehandelt hat (BGH LM BGB $ 242 (Be) Nr. 19).
Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist unschlüssig.
Die Klägerin hat lediglich Zeugenbeweis angeboten für ihre Behauptung, ein Angestellter des Beklagten habe am 2. August 1977 telephonisch erklärt, "der Beklagte habe bisher das Produkt Aidolit SF verwendet".
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Verdacht einer Vertragsverletzung darzutun. Es fehlt jeglicher Vortrag darüber, daß es sich bei diesem Erzeugnis seiner Art nach um ein Mittel handelt, auf das sich die behauptete Bezugsverpflichtung des
5
Beklagten bezieht, daß die Klägerin dieses Erzeugnis nicht führt und daß der Beklagte es folglich nicht bei ihr erworben haben kann; daß die Klägerin aber andere Erzeugnisse zu liefern in der Lage ist, die das Produkt Aidolit SF ersetzen können. Ohne die Kenntnis dieser Umstände kann nicht festgestellt werden, daß die angebliche Verwendung von Aidolit SF gegen die Bezugsverpflichtung des Beklagten verstößt.
In der Klageschrift hat die Klägerin die Behauptung aufgestellt, ihr sei bekannt geworden, daß der Beklagte seit mehreren Jahren in erheblichem Umfange von anderen Lieferanten Holz-und Bläueschutzmittel bezogen habe. In ihrem Schriftsatz vom 10. März 1978 hat die Klägerin weiter vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe "an Ort und Stelle" Ermittlungen angestellt und dabei "festgestellt", daß der Beklagte auch weitere Fremdlieferungen bezogen habe. Im zweiten Rechtszuge hat sich die Klägerin lediglich auf ihr früheres Vorbringen bezogen.
Auch dieser weitere Vortrag ist nicht schlüssig. Das Vorbringen in der Klageschrift ist ganz allgemein gehalten und enthält nicht die Behauptung eines bestimmten nachprüfbaren Verletzungsfalles. Bei dem Vorbringen über einen angeblichen Kontrollgang des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin fehlt nicht nur jede Angabe, woraus dieser auf "weitere Fremdlieferungen" geschlossen hat.
Es fehlt auch die Angabe, wann diese Überprüfung stattgefunden
6 -
haben soll. Ein Fremdbezug kommt aber als Vertragsverletzung nur in Betracht, wenn er zur Zeit der Zugehörigkeit des Beklagten zu der Klägerin erfolgt ist. Da der Klagevortrag offen läßt, wann der Geschäftsführer "an Ort und Stelle" war, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er seine Feststellungen zu einer Zeit getroffen hat, zu der ein Fremdbezug eine Vertragsverletzung gewesen wäre.
Die Klage ist deshalb abzuweisen, ohne daß es der Erörterung der aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen bedurfte.
Die Kostenfolge ergibt sich aus $ 97 ZPO.
Pfeiffer
Theune
Dr. Kellermann
Scholz-Hoppe
Hesse