BGH · KVR 9/00 vom 11.08.2003
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Leitsatz / Zusammenfassung
GmbH Beschwerde eingelegt, welche das Kammergericht durch Beschluß vom 20. Sie haben u.a. die - von dem Bundeskartellamt nicht geteilte - Auffassung vertreten, die Untersagungsverfügung sei dadurch gegenstandslos geworden, daß ein französisches Unternehmen Ende Dezember 1999 76 % der Geschäftsanteile der L. Das Verfahren ist wegen Nichtbetreibens durch die Betroffenen nach § 7 AktO beendet worden; der Senat hat mit Beschluß vom 12. Hiergegen wendet sich die Betroffene zu 3 und Erinnerungsführerin mit der Begründung, für sie sei Rechtsbeschwerde eingelegt worden, ohne daß sie den handelnden Rechtsanwälten dazu eine Vollmacht erteilt gehabt habe; ihr sei auch zu keiner Zeit Mitteilung von dem Verfahren gemacht worden, anderenfalls hätte sie die Vollmacht widerrufen, weil sie an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse gehabt habe. Mit Recht ist die Betroffene zu 3 als Schuldnerin für die - der Höhe nach richtig festgesetzten - Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen worden (§§ 1 Abs.1, 11, 49 und 63 GKG a.F.). Sie war Betroffene des vor dem Bundeskartellamt geführten Verwaltungsverfahrens und hat nicht nur Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts, sondern auch Rechtsbeschwerde gegen den zu ihren Lasten ergangenen Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts eingelegt. Daß die damalige Rechtsanwaltssozietät G.nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Laufe des Jahres 2001 aufgelöst worden ist und die aus ihr hervorgegangene Sozietät Q.Rechtsanwälte sich im Jahr 2002 mit der Internationalen Anwaltssozietät W. zusammengeschlossen hat, ändert entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin nichts daran, daß die Rechtsbeschwerde im Jahr 2000 durch von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte eingelegt worden ist und damit die Antragstellerhaftung nach § 49 GKG ausgelöst hat.