Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
GWB § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
a) Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil aufgrund Kaufs ist das veräußernde Unternehmen nur mit dem veräußerten Teil als beteiligt i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anzusehen (Abweichung von BGHZ 65, 269, 274).
b) Zur Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
2. Fall (konglomerater Zusammenschluß) beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil
BGH, Beschl. v. 13. März 1979 - KVR 8/77 - KG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 8/77
BESCHLUSS
Verkündet am 13. März 1979
Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Dr. Zülch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. September 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 250 000 DM festgesetzt.
G r ü nde
A.
Die Industrie-Maschinen GmbH, eine hundert-
prozentige Tochtergesellschaft der Betroffenen zu 1, erwarb aufgrund des Kaufvertrags vom 30, September 1975 von der Betroffenen zu 2 deren Programm für Kettenstich-Nähmaschinen, die zu den Industrienähmaschinen zählen. Dieses Programm setzt sich zusammen aus der Overlock-Maschine Klasse 20 (noch in der Entwicklung begriffen), der Armabwärts-Maschine Klasse 40, der Freiarm-Maschine Klasse 50 und der Flachbett-Maschine Klasse 10. Die drei letztgenannten Maschinen werden in Serie hergestellt.
Weiter gehört zu diesem Programm eine Bandschneidemaschine.
Der Kauf umfaßte zunächst die Betriebsmittel für diese Fertigung, insbesondere Werkzeugmaschinen, Bauteile, fertige und unfertige Erzeugnisse und Ersatzteile sowie Teile der Betriebsausstattung. Für einige vom Kauf ausgenommene Maschinen wurde der Erwerberin eine Option eingeräumt.
Der Kauf umfaßte ferner das sich auf die genannten Maschinen beziehende Entwicklungs-, Konstruktions- und Fertigungs-know-how einschließlich schriftlicher Unterlagen. Vorübergehend sollte der Erwerberin zur Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse eine ausreichende Zahl von Fachkräften zur Verfügung gestellt werden.
Weiterhin sind mitveräußert sämtliche Schutzrechte, die den genannten Maschinen zugrundeliegen, wozu insbesondere drei "Mauser"-Warenzeichen gehören.
Die Erwerberin ist nach dem Vertrag ferner berechtigt, noch nicht in Anspruch genommene Diensterfindungen, die sich unmittelbar auf das verkaufte Programm beziehen, in Anspruch zu nehmen. Der Übergang der sich auf das Nähmaschinenprogramm beziehenden Vertriebs-, Vertretungsund Konsignationslagerverträge sowie der Mietverträge für Verkaufsbüros ist vereinbart. Mitverkauft wurden schließlich das Vertriebs-know-how nebst Werbeunterlagen. Der Kaufpreis beträgt 6 424 000 DM; er kann sich entsprechend den Umsätzen der Erwerberin in dem übernommenen Nähmaschinenprogramm erhöhen.
Die Betroffene zu 2 stellte außer den von dem verkauften Programm erfaßten Maschinen keine Nähmaschinen her. Sie erzielte in diesem Geschäftsbereich im Jahr 1974 Umsatzerlöse in Höhe von 8 895 000 DM, die in diesem Jahr 1,4 % ihres Gesamtumsatzes ausmachten. Ihr Anteil auf dem Markt für Kettenstich-Industriemaschinen betrug 1974 3,2 %• Sie hatte bei Vertragsabschluß 9 645 Beschäftigte, davon waren 1,7 % im Nähmaschinenbereich tätig. Sie schätzt den Wert dieses Bereichs mit weniger als 0,5 % ihres Vermögens ein. Die Unternehmens gruppe der Betroffenen zu 1 hat schon vor dem Erwerb Industrienähmaschinen hergestellt, und zwar neben den Steppstich-Maschinen auch Kettenstich-Maschinen (Marktanteil für letztere 1974: 2,6 %). Ihr Anteil auf dem Markt für Industrienähmaschinen betrug 1974 15,9 %• Die Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin zu 1 hatte Ende 1974 9 096 Beschäftigte.
Nach ergebnisloser Aufforderung, den Verkauf des Nähmaschinenprogramms dem Bundeskartellamt als Zusammenschluß nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB anzuzeigen, gab das Bundeskartellamt den Betroffenen unter Androhung eines Zwangsgeldes durch Beschluß vom 24. Januar 1977 auf, den Erwerb von Vermögensgegenständen, die für die Weiterführung des Kettenstich-Industrienähmaschinenprogramms der Betroffenen zu 2 bestimmt sind, durch die Betroffene zu 1 anzuzeigen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden beider Betroffenen hat das Kammergericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Betroffenen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Verfügung des Bundeskartellamts.
Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwer den zurückzuweisen.
B.
I. 1. Das Beschwerdegericht erblickt in dem Erwerb des Kettenstich-Nähmaschinenprogramms der Betroffenen zu 2, das in ihrem Geschäftsbereich "Industrienähmaschinen 11 entwickelt, dort gefertigt und unter dem Namen "Mauser-Spezial" vertrieben worden ist, einen Zusammenschlußtatbestand im Sinn des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB (im weiteren beziehen sich alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben auf das GWB). Weiter sieht es als an
dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen nicht nur die Erwerberin, sondern - entsprechend dem Beschluß des Senats vom 20. November 1975 (BGHZ 65, 269, 274 f) -auch die veräußernde Betroffene zu 2 an; es rechnet dementsprechend bei der Prüfung der Anzeigepflicht i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Zahl ihrer Beschäftigten insgesamt ein. Da das erwerbende Unternehmen im Mehrheitsbesitz der Betroffenen zu 1 stehe und somit ein von diesem abhängiges Unternehmen sei (§ 17 AktG), seien für die Berechnung der hier nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden Beschäftigtenzahl die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen (§ 23 Abs. 3 Satz 3). Im Jahr 1974 hätten die Unternehmens gruppe der Betroffenen zu 1 9 096 Beschäftig
te und die Unternehmensgruppe der Betroffenen zu 2 9 645 Beschäftigte gehabt. Beide am Zusammenschluß betroffene Unternehmen hätten sonach im maßgebenden Zeitpunkt zusammen weit über 10 000 Beschäftigte gehabt.
Der Zusammenschluß sei daher nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anzuzeigen gewesen, und zwar von beiden Betroffenen nämlich von der Betroffenen zu 2 als Veräußerin (§23 Abs. 4 Nr. 2 b) und von der Betroffenen zu 1 als beteilig tes Unternehmen (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 a).
2. a) Die Rechtsbeschwerden machen dagegen geltend, die Veräußerin könne deshalb nicht als an einem Zusammenschluß im Sinn des § 23 Abs. 2 Nr. 1 letzter Fall (Erwerb des Vermögens zu einem wesentlichen Teil in sonstiger Weise) beteiligt angesehen werden, weil sie sich von dem veräußerten Teil trenne, also zwischen ihr und dem veräußerten Teil und auch der Erwerberin nach dem
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Zusammenschluß gerade keine Verbindung mehr bestehe.
Sie verweisen auch auf die im Entwurf zur 4. Novelle des Gesetzes durch die erwähnte Rechtsprechung des Senats veranlaßte Änderung des § 23 dahin, daß dem Absatz 1 ein 8. Satz folgenden Inhalts eingefügt werden solle (vgl. BT-Drucks. 8/2136 S. 4):
"Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil ist für die Berechnung der Marktanteile, der Beschäftigtenzahl und der Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den veräußerten Vermögensteil abzustellen.M
Es solle, wie im Schrifttum allgemein ausgeführt werde, bei der Berechnung der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 für die Anzeigepflicht maßgebenden Anknüpfungspunkte schon nach geltendem Recht nur auf den veräußerten Vermögensteil abgestellt werden, da beim Zusammenschluß nur in diesem Umfang konzentrative Wirkungen eintreten könnten (Begründung des Entwurfs S. 18). Dementsprechend habe auch das Kammergericht seine dem angefochtenen Beschluß noch zugrundeliegende, gegenteilige Ansicht aufgegeben (Beschl. v. 8. September 1978 - Kart 3/78 - WuW/E OLG 2007).
b) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an der im Beschluß vom 20. November 1975 vertretenen Ansicht nicht fest. Als Zusammenschluß gilt nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u.a. der Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil in sonstiger Weise, so wie hier durch Kauf. Zwar wirkt bei diesem Zusammenschlußtatbestand auch das veräußernde Unternehmen durch Kaufvertrag und Übertragung
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eines Vermögensteils bei dem Zusammenschluß mit; dieser Umstand zwingt aber nicht dazu, dieses Unternehmen als Ganzes als am Zusammenschluß beteiligt im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anzusehen. Vielmehr ist beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil schon nach geltendem Recht im Hinblick auf die beschränkte Wirkung einer solchen Verbindung nur auf den veräußerten Vermögensteil abzustellen.
Ein Zusammenschluß kann sich in diesem Fall nur zwischen dem Erwerber und dem von ihm erworbenen Vermögensteil auswirken, nicht aber zwischen dem erwerbenden und veräußernden Unternehmen. Das veräußernde Unternehmen entäußert sich bei diesem Zusammenschlußtatbestand jeglichen weiteren Einflusses auf das Zusammenschlußobjekt, ohne auf das erwerbende Unternehmen einen Einfluß zu gewinnen. Die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 die Anzeigepflicht auslösenden Größen eines beteiligten Unternehmens (Nr. 1) oder der beteiligten Unternehmen insgesamt (Nr. 2) können sich nur in dem durch den Zusammenschluß entstandenen oder vergrößerten Unternehmen (§23 Abs. 2 Nr. 1) oder im Wege eines nach den übrigen Tatbeständen (§23 Abs. 2 Nr. 2-5) entstandenen Einflusses eines Unternehmens auf das andere Unternehmen auswirken. Das veräußernde Unternehmen kann daher die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 maßgebenden Größen der dort gewählten Anknüpfungspunkte durch seine Mitwirkung nur insoweit ausfüllen und daher an einem Zusammenschluß im Sinn des § 23 Abs. 2 Nr. 1 als beteiligt" angesehen werden, als es durch Entäußerung eines bestimmten Teils seines Vermögens zu dem Zusammenschluß nämlich zu dem Erwerb des Zusammenschlußobjekts durch das andere Unternehmen, beiträgt. Zutreffend wird darauf hinge
wiesen, daß bei einem Zusammenschluß dieser Art nur in diesem Umfang eine Unternehmenskonzentration stattfindet (Frankfurter Kommentar zu dem GWB § 23 Tz 84; Westrick/ Loewenheim, GWB, 4. Aufl. § 23 Anm. 23; Kleinmann/
Bechtold, Kommentar zur Fusionskontrolle § 23 Rdn. 190; Ebel, Betrieb 1976, 761, 762; Greuner GRUR 1976, 284,
285 ff).
c) Bei dieser Rechtslage ist der hier zu beurteilende Erwerb Jedenfalls nicht nach Nr. 2 des § 23 Abs. 1 Satz 1 anzeigepflichtig. Die Umsatzerlöse der Betroffenen zu 1 im Jahr 1974 (446 000 000 DM) und diejenigen des von der Betroffenen zu 2 erworbenen Produktionsbereichs (8 895 00 DM) erreichen zusammen nicht 500 000 000 DM. Ebensowenig betragen die in dem erworbenen Produktionsbereich Beschäftigten (etwa 164 Beschäftigte) zusammen mit den von der Betroffenen zu 1 Beschäftigten (9 096) die Mindestzahl von 10 000 Beschäftigten.
II. 1. Ob die Voraussetzungen der Nr. 1 des § 23 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, hängt davon ab, ob die Betroffene zu 1 auf einem anderen Markt einen Anteil von mindestens 20 % hat. Das Bundeskartellamt hat in der Beschwerdeinstanz auf die Einlassungen der Betroffenen zu 1 im Verwaltungsverfahren hingewiesen, wonach die Anteile der Betroffenen zu 1 auf dem Markt für Steppstich-Industriemaschinen über 20 % betragen (S. 11 der Beschwerdeerwiderung). Feststellungen darüber, ob ein gesonderter Markt für Steppstich-Industriemaschinen besteht, und welchen Anteil die Betroffene zu 1 auf einem solchen Markt gegebenenfalls innehatte, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.
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Es kann nach dem derzeitigen Verfahrens stand daher nicht ausgeschlossen werden, daß insoweit die Voraussetzungen einer Anzeigepflicht nach Nr. 1 des § 23 Abs. 1 Satz 1 vorliegen. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Zusammenschlußtatbestand im Sinn des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Voraussetzungen verfahrensfehlerfrei festgestellt worden ist.
2. Das Beschwerdegericht führt zu dieser Frage, anknüpfend an BGHZ 65, 269, 272 ff, aus, ein wesentlicher Teil im Sinn des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sei auch ein solcher Teil, der unabhängig von seiner Größe im Verhältnis zu dem Gesamtvermögen des Veräußerers qualitativ von eigener Bedeutung sei. Eine Teileinheit, wie sie in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vorausgesetzt werde, könne bei einem diversifizierten Unternehmen eine wirtschaftliche Funktionseinheit für ein spezielles Produktions- oder Vertriebsziel sein, die damit eine Stellung auf dem speziellen Markt begründe. Als wesentlich seien insbesondere solche Vermögensteile in Betracht zu ziehen, die für die Stellung des Unternehmens als Marktteilnehmer von Bedeutung sei. Die veräußerten sachlichen Mittel des Produktionsund Vertriebsprogramms der Betroffenen zu 2 für Kettenstich-Nähmaschinen seien in ihrer Gesamtheit eine solche wirtschaftliche Funktionseinheit. Sie bilde auch eine Einheit zur Fortführung dieses Programms und sei als solche verkauft worden. Der Erwerb des veräußerten Geschäftsbereichs sei schließlich auch von ausreichender wirtschaftlicher Bedeutung.
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3. Die Rechtsbeschwerden greifen den rechtlichen Ausgangspunkt unter verschiedenen Gesichtspunkten und die tatrichterlichen Feststellungen wegen Verfahrensverstoßes an.
a) Die Betroffenen werfen dem Beschwerdegericht in erster Linie vor, den Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 1 zu vernachlässigen und über das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche hinausgegangen zu sein. Auch sei die historische Auslegungsmethode nicht richtig angewendet worden. Die Betroffene zu 2 hält die Verwendung des Begriffs "wesentlich" für eindeutig in dem Sinn, daß er sich nur auf das Vermögen des anderen Unternehmens beziehe. Ein Auswechseln dieses Bezugsobjekts sei logisch unmöglich. Nach Nr. 1 des § 23 Abs. 2 Satz 1 gelte nur der Erwerb des gesamten Vermögens oder des unwesentlich geminderten Vermögens, welches die Substanz und deshalb das Gesamtvermögen in der Hauptsache ausmache, als Zusammenschluß. Insbesondere könne der Begriff "wesentlich” nicht auf die MarktVerhältnisse oder die Wettbewerbsver-hältnisse bezogen werden. Jedenfalls sei das Vermögen des veräußernden Unternehmens allein maßgeblicher Bezugspunkt des Zusammenschlußtatbestands. Wesentlich sei ein Teil erst, wenn er für dieses Unternehmen als wesentlich anzusehen sei. Es genüge nicht, wenn der Teil irgendeine Funktionseinheit darstelle; vielmehr müsse der Teil eine für das veräußernde Unternehmen wesentliche Funktionseinheit darstellen und damit wenigstens eine wesentliche Stellung auf dem speziellen Markt begründen. Die Betroffene zu 1 macht weiter geltend, die angefochtene Entscheidung entspreche nicht dem Beschluß des Senats vom 20. November 1975, dessen Grundsätze im übrigen im Sinn einer stärkeren Quantifizierung des Zusammenschlußtatbestandes weiter einzuschränken seien.
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Diese Angriffe sind nicht begründet. Richtig ist, daß das Wort "wesentlich” seinen Inhalt aus dem erhält, was das Wesen der durch die Beifügung näher bestimmten Sache ausmacht. Gerade deshalb hat es nicht schlechthin die Bedeutung einer zahlenmäßigen Minderung des Ganzen; es hebt vielmehr auf ein charakteristisches Merkmal, unter Um ständen auch auf verschiedene Merkmale des näher zu bestimmenden Begriffs "Teil" ab. Dazu kommt, daß nicht der Erwerb des wesentlichen Teils des Vermögens eines anderen Unternehmens als Zusammenschluß gilt, was nach der Um-?-gangssprache allerdings oft im Sinn einer zahlenmäßigen Minderung des Ganzen begriffen wird. Als Zusammenschluß gilt vielmehr "der Erwerb des Vermögens ganz oder zu einem wesentlichen Teil". Die für das Wesen eines Teiles maßgebenden Gesichtspunkte erschöpfen sich auch sprachlich nicht in der zahlenmäßigen Minderung des Ganzen. Wie der Senat schon im Beschluß vom 20. November 1975 (S. 6 unter 3.) ausgeführt hat, sollte die zuvor vorgesehene Gesetzesfassung ("ganz oder zu dem Teil"), die nach dem Wortlaut jeden Vermögensteil ohne nähere Qualifizierving erfaßt hätte, dahin eingeschränkt werden, daß nur der Erwerb eines wesentlichen Teils als Zusammenschluß gilt. Unter welchen Gesichtspunkten ein Teil oder unter welchen verschiedenen Gesichtspunkten etwa mehrere verschiedenartige Teile als wesentlich bezeichnet sein sollen, ist notwendig aus dem Zusammenhang der Gesetzesvorschrift zu erschließen. Auch dies ist im Beschluß vom 20. November 1975 zu dem Ausdruck gebracht, daß nämlich der näher zu beschreibende Teil unabhängig von der Größe des Veräußerers und seines Vermögens "qualitativ eine eigene Bedeutung hat (Beschl. S. 6 unter 3. a), wobei das qualitative Gewicht
ein selbständiges Kriterium dafür ist, ob ein Zusammenschluß durch Erwerb des Vermögens zu einem wesentlichen Teil vorliegt (Beschl. aaO unter 3. b). Insbesondere ist hervorgehoben, daß nur diese - auch sprachlich gebotene - Auslegung das mit der Zielsetzung des Gesetzes schwer zu vereinbarende Ergebnis vermeidet, daß eine Anzeigepflicht etwa nur vom Gesamtvermögen des Veräußerers und nicht von der wirtschaftlich vor allem belangvollen quantitativen oder qualitativen Bedeutung des veräußerten Vermögensteils abhängt.
Bei dem Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem Teil gewinnt unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle ein Teil Bedeutung vor allem insoweit, als sein Erwerb die Stellung des Erwerbers auf dem Markt zu verändern in der Lage ist. Dies ergibt sich schon aus dem ursprünglichen Zweck des § 23, nämlich der Gewinnung einer vollen Übersicht auf dem Gebiet der Unternehmenskonzentration als auch aus dem Sinn und Zweck der Jetzt in § 23 Abs. 2 festgelegten Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals ”Zusammenschluß im Sinne dieses Gesetzes”. Kaum als wesentlich kann in diesem Zusammenhang dagegen das mengenmäßige Verhältnis des veräußerten Teils zu dem Vermögen des Unternehmens angesehen werden, das sich - wie oben schon im Zusammenhang mit dem Begriff des beteiligten” Unternehmens ausgeführt ist - von diesem Teil als wirtschaftlichem Potential endgültig löst, ohne auf das erwerbende Unternehmen einen Einfluß zu gewinnen.
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b) Ohne Erfolg greifen die Rechtsbeschwerden die Würdigung des Beschwerdegerichts an, der Erwerb umfasse eine Teileinheit, die im Rahmen der gesamten nach außen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit des veräußernden Unternehmens eine eigene Bedeutung habe.
Im Beschluß vom 20. November 1975 ist die Frage, ob die Übertragung des veräußerten Teils unabhängig von seinem Verhältnis zu dem Gesamtvermögen des veräußernden Unternehmens als wesentlich dann gelte, wenn sie sich auf die bestehenden MarktVerhältnisse besonders auswirke, nicht abschließend beantwortet worden. Hier ist die Frage nach der qualitativ eigenen Bedeutung einer Teileinheit erneut gestellt, die in jenem Fall ungeachtet deren organisatorischen Selbständigkeit wegen der deutlichen Unterscheidung der verschiedenen Produktions- und Vertriebsziele der Hütte der Verkäuferin und des veräußerten Zementwerks und aufgrund des absoluten Betrags des Umsatzerlöses bejaht worden ist.
Das Berufungsgericht geht für die Feststellung, ob der Erwerb eine Teileinheit umfaßt, zutreffend nicht nur von der Eigenständigkeit der betrieblichen Mittel für die Produktion bestimmter Waren aus, sondern stellt mit Recht weiter auf die Vertriebsziele ab, damit auf das Marktverhalten und auch auf die Verhältnisse, die auf dem für diese Waren relevanten Markt bestehen. Es kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Betroffenen zu 2 noch nicht darauf an, ob zur Wesentlichkeit des Teilerwerbs auch ein bestimmtes Ausmaß der Marktstellung erforderlich ist, sondern nur darauf, daß zur Abgrenzung des Erwerbsgegenstands als Einheit neben den
Produktionsverhältnissen auch die Absatzverhältnisse auf dem Markt heranzuziehen sind. Nichts anderes, als die unternehmerische Zusammenfassung der Produktion bestimmter, von anderen Waren deutlich unterscheidbaren und andersartigen Waren samt ihrem Vertrieb auf einem gesonderten Markt und damit die Abtrennbarkeit eines einheitlichen Teils vom übrigen Vermögen des veräußernden Unternehmens soll der vom Beschwerdegericht verwendete Begriff der wirtschaftlichen Funktionseinheit zu dem Ausdruck bringen. Gegen diese Abgrenzungskriterien bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Das Beschwerdegericht stellt dazu fest, daß das Programm der Betroffenen zu 2 für Kettenstich-Nähmaschinen schon nach dem Geschäftsbericht im Jahre 1974 einen besonderen Geschäftsbereich ("Geschäftsbereich Industrienähmaschinen") darstellte und auch als eine entsprechende Einheit verkauft worden sei, nicht aber die einzelnen Gegenstände und Rechte. Die einzelnen Gegenstände seien im Vertrag als die Bestandteile des Produktions- und Vertriebsprogramms aufgeführt worden; nach dem Vertragszweck habe der Tochtergesellschaft der Betroffenen zu 1 die Fortführung dieses Programms ermöglicht werden sollen. Dementsprechend umfasse der Vertrag, abgesehen von Betriebsräumen, sämtliche materielle und immaterielle Gegenstände, die für die Fortführung des Produktions- und Vertriebsprogramms notwendig seien. Ferner seien die Betriebsmittel für die Fertigung (Werkzeugmaschinen, fertige und unfertige Erzeugnisse, Roh-, Halb- und Betriebsstoffe), das gesamte dazugehörige know-how für die Entwicklung, Konstruktion und Fertigung, sämtliche Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, einschließlich noch nicht in An-
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spruch genommener Diensterfindungen übertragen worden.
Die Erwerberin sei in alle Materialbezugsverträge und Fertigungsaufträge eingetreten. Weiter könne die Erwerberin Fachkräfte für weiteres Fachwissen, das nach dem übergebenen Material noch nicht zugänglich gemacht sei, erhalten. Desgleichen sei auf die Erwerberin das zu dem Nähmaschinenprogramm gehörende besondere Vertriebsprogramm, einschließlich der Warenzeichen und der Werbeunterlagen, übergegangen, und schließlich sei die Erwerberin in alle Vertriebs- und Vertretungsverträge sowie Mietverträge für die Verkaufsbüros eingetreten.
In .zusammenfassender Würdigung dieser nicht angegriffenen Feststellungen gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, die erworbenen materiellen und immateriel len, zur Fortführung eines bestimmten Geschäftsbereichs übertragenen Gegenstände und Rechte stellten sich insgesamt als deutlich unterscheidbare Teileinheit dar, der im Rahmen der nach außen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit des veräußernden Unternehmens eine eigene Bedeutung zukomme. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Entgegen der Meinung der Betroffenen zu 2 ist, wie oben schon dargelegt, nicht erforderlich, daß dieser Teil für das veräußernde Unternehmen eine wesentliche Funktions einheit darstellte. Ebensowenig schadet, daß zur Herstellung des Produkts zu dem Teil auch Maschinen benutzt wurden, die auch der Fertigung anderer Produkte dienten, und daß Beschäftigte nur auf Verlangen für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden brauchten. Für die Unterscheidbarkeit eines bestimmten Produktions- und Vertriebs-
Ziels ist nicht bedeutsam, daß sämtliche von der Betroffenen zu 2 hergestellten Maschinen unter einem Oberbegriff ("Industriesondermaschinen") zusammengefaßt werden können. Dagegen ist erheblich, daß die Maschinen des hier veräußerten Produktionsprogramms auf einem von den Märkten der übrigen Maschinenprodukte zu unterscheidenden Bedarfsmarkt abgesetzt werden. Daß die Tochtergesellschaft der Betroffenen zu 1 nach dem Erwerb noch zusätzlich 2 000 000 DM in das übernommene Maschinenprogramm investiert hat, beeinträchtigt nicht seine unter dem Gesichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle maßgebliche wirtschaftliche Funktionseinheit als Zuwachs der im Wettbewerb erheblichen Mittel. Der erworbene Teil wird oft eine den unternehmerischen Intentionen des Erwerbers angepaßte Ausgestaltung erfahren, die auch die Investition unter Umständen erheblicher zusätzlicher Mittel erforderlich machen kann. Entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 2 hat das Beschwerdegericht in seine Würdigung auch den Umstand einbezogen, daß die Erwerberin zusätzlich noch 2 000 000 DM zur Fortführung des übernommenen Fertigungs- und Vertriebsprogramms investiert hat.
Das Beschwerdegericht durfte im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung davon ausgehen, daß eine intakte Teileinheit erworben worden ist. Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß das Beschwerdegericht als Indiz für die deutliche Unterscheidbarkeit des erworbenen Teils vom übrigen Vermögen der Veräußerin schließlich den Umstand wertet, daß die Erwerberin das erworbene Programm ohne Unterbrechung forts et zte und nach weiteren Investitionen den Marktanteil der von diesem Bereich umfaßten Maschinen noch steigerte.
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Daraus, daß der Übergang des Warenzeichens notwendig die Übertragung des Geschäftsbetriebes oder des Teils des Geschäftsbetriebes voraussetzt, zu dem das Warenzeichen gehört (§8 WZG), kann allerdings nicht zwingend geschlossen werden, daß schon mit der Übergabe des Warenzeichens eine Teileinheit übertragen worden sei. Das Beschwerdegericht bringt dies auch nicht zu dem Ausdruck es stellt nur fest, daß die Vertragsparteien den Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, übertragen wollten, und wertet diesen Umstand als weiteres Indiz dafür, daß der Übertragene Teil als Teileinheit im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 angesehen werden kann.
Auch dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
Zweifelhaft ist allerdings, ob schon die Tatsache der Entwicklung bestimmter Maschinen und deren Absatz auf einem entsprechenden, vom übrigen Absatz eines Unternehmens gesonderten Markt und damit die unternehmerische Beurteilung des Produktions- und Vertriebsprogramms durch den Veräußerer immer für eine Einheit und darüber hinaus für eine solche von beachtlicher wirtschaftlicher Bedeutung spricht. Auf diesen zusätzlichen Überlegungen beruht jedoch der angefochtene Beschluß nicht.
c) Eine ausreichende wirtschaftliche Bedeutung mißt das Beschwerdegericht dem Erwerb zu, weil in dem übertragenen Geschäftsbereich im maßgebenden Geschäftsjahr 1974 8 895 000 DM umgesetzt worden seien. Es führt
dazu aus, aus kartellrechtlicher Sicht könne ein solcher Umsatz in Anbetracht der Begrenzung eines Bagatellmarkts im Sinn des § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 auf weniger als 10 000 000 DM eine beachtliche Größe sein.
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden kann nicht, wie oben schon dargelegt, entscheidend auf das Verhältnis des Wertes und des Umsatzes des erworbenen Teils zu den entsprechenden Größen des gesamten Vermögens des Veräußerers abgestellt werden. Jedoch kann andererseits auch nicht dem Beschwerdegericht darin gefolgt werden, aus der Begrenzung der Zusammenschlußkontrolle auf Märkte mit größerem Volumen als 10 000 000 DM (§ 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4) ergebe sich schon, daß bei einem Teilerwerb im Wert von etwa 9 000 000 DM ein Zusammenschluß von einem Gewicht vorliege, der die Anzeigepflicht auslöst.
In Abkehr von der im Regierungsentwurf es Jahres 1955 vorgesehenen Zusammenschlußkontrolle (§ 18 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 1158 Anlage 1) beschränkte sich § 25 a.F. des Gesetzes auf eine bloße Anzeigepflicht mit dem Ziel, zunächst volle Übersicht auf dem Gebiet der Unternehmenskonzentration zu gewinnen (Bericht des wirtschaftspolitischen Ausschusses über den Entwurf des Gesetzes, zu Drucksache 5644 zu § 18 des Entwurfs; abgedruckt im Gemeinschaftskommentar 1. Aufl. S. 1191 links). Die Pflicht zur Anzeige eines Zusammenschlusses war nicht von der Bildung einer marktbeherrschenden Position, sondern von einem bestimmten Marktanteil (20 %) abhängig, den ein beteiligtes Unternehmen schon hat oder die beteiligten Unternehmen durch den Zusammenschluß erreichen. Ihre Anknüpfung an mehr als 20 % sollte den Unternehmen Klarheit über ihre Pflicht verschaffen und diese Pflicht auf die Fälle beschränken, in denen die Vermutung gerechtfertigt war, daß der Wettbewerb eingeschränkt wird (Bericht aaO S. 1191 rechts). Nachdem sich diese Voraussetzung der Anzeigepflicht, insbesondere wegen der Unsicherheit der Beur-
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teilungsgrundlage für die Marktanteile, nämlich der Bestimmung des relevanten Markts, zur Erreichung des genannten Ziels als unzulänglich erwiesen hatte (vgl, Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des GWB vom 15. September 1965, Abschnitt II, 4 b und Abschnitt III zu Artikel 1 Nr, 2, abgedruckt im Nachtrag zur 2, Novelle des Gemeinschaftskommentars S. 147 f und 184), wurde 1965 die Anzeigepflicht durch Einfügung der Nr. 2 in § 23 Abs. 1 Satz 1 wahlweise an bestimmte absolute Größen der beteiligten Unternehmen geknüpft. Das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellte durch Änderung der Nr. 1 in § 23 Abs. 1 Satz 1 - entsprechend der Entscheidung des Senats BGHZ 54, 311 - klar, daß auch vertikale und diagonale (konglomerate) Zusammenschlüsse anzeigepflichtig sind (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zu § 23 des Entwurfs, S. 25 rechts), wenn ein beteiligtes Unternehmen "auf einem anderen Markt" einen Anteil von mindestens 20 % hat. Eine Unsicherheit Uber die anzeigepflichtigen Tatbestände war mit dieser Klarstellung nicht verbunden. Eine solche tritt Jedoch durch die Neufassung des Zusammenschlußtatbestands in § 23 Abs. 2 Nr. 1 letzter Fall (Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil in sonstiger Weise) erneut in Erscheinung, weil das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung über die Größe des Teils oder über die Faktoren, die die Wesentlichkeit des erworbenen Teils im Rahmen des § 23 festlegen, enthält. Zur Behebung dieser Unsicherheit ist an dem Ziel der Anzeigepflicht anzuknüpfen, das darauf gerichtet ist, auf dem schwierigen Gebiet der Unternehmenskonzentration eine volle Übersicht zu gewinnen. Dafür besteht angesichts der unzulänglichen
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Einsicht in die Verhältnisse gerade auch bei Konglomeraten Zusammenschlüssen ein Bedürfnis. Dabei besteht allerdings die Schwierigkeit, daß diese den Zusammenschluß bestimmenden Faktoren nunmehr nicht nur für die Anzeigepflicht im Sinn des § 23 Abs. 1, sondern auch für die materielle Prüfung der Untersagung nach § 24 und der Anmeldepflicht über ein Zusammenschlußvorhaben nach § 24 a maßgebend sind. Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, für die nähere Bestimmung in erster Linie an das genannte Ziel des § 23 Abs. 1 anzuknüpfen, weil die Untersagung eines Zusammenschlusses nur innerhalb der in § 24 Abs. 8 gezogenen Grenzen ausgesprochen werden kann, die Untersagung ihrerseits damit auf schwerwiegende Fälle begrenzt wird (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. VI/2520 zu § 24 S. 32 links). Anzeigepflichtig bleiben danach gerade bei einem Zusammenschluß von Unternehmen, die nicht die in Nr. 2 des § 23 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Größen erreichen, ohne Rücksicht auf die seit 1973 in § 24 Abs. 8 der Untersagung gezogenen Grenzen, bedeutende Konzentrationsvorgänge, die Über § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, also damals über das Merkmal "Marktanteil von 20 vom Hundert oder mehr" erfaßt wurden (Begründung zu dem Regierungsentwurf des 1. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aaO S. 184 rechts). Wie in einem solchen Fall der Zusammenschluß auch mit kleineren Unternehmen ganz allgemein anzeigepflichtig ist, sei es ein Zusammenschluß nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder ein solcher wegen einer einflußverschaffenden Verbindung, ist dies auch der Fall bei dem Erwerb kleinerer
unternehmensähnlicher Teileinheiten. Nicht ohne weiteres können hier absolute Größen dieses Teils, wie etwa Vermögenswert, Zahl der Beschäftigten, Umsatz oder Marktanteil, allein ausschlaggebend sein. Es muß vielmehr, um dem Ziel der Anzeigepflicht gerecht zu werden, auf einen mindestens spürbaren Einfluß des konglomeraten Zusammenschlusses auf die Marktverhältnisse abgestellt werden. Feststellungen darüber, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, sind nicht getroffen.
III. Neben den Feststellungen über die hiernach maßgebenden MarktVerhältnisse fehlen solche auch darüber, ob ein relevanter Markt für Steppstich-Industriemaschinen besteht und ob die Betroffene zu 1 auf einem solchen Markt einen Anteil von mindestens 20 % hat (vgl. oben unter II, 1). Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden. Sie ist vielmehr, unter Übertragung der Kostenentscheidung auf das Beschwerdegericht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Kartell Senat des Kammergerichts zurückzuverweisen (BGHZ 41, 42, 54).
Pfeiffer Offterdinger Kellermann
Hesse Zülch