Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 8/08 BESCHLUSS Verkündet am: 10. Dezember 2008 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 234,91 € festgesetzt.
Gründe:
1 I. Die Betroffene ist ein Gasversorgungsunternehmen, das in seinem
Versorgungsgebiet, der Stadt Uelzen, Endverbraucher mit Erdgas der weitgehend in Deutschland geförderten Kategorie LL beliefert. Die Landeskartellbehörde hat festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 1. November 2005 bis zu dem 31. März 2006 von den Endverbrauchern bei den Abnahmemengen bis 20.000 kWh/a, bis 35.000 kWh/a und bis 90.000 kWh/a missbräuchlich überhöhte Jahresgesamtpreise gefordert habe, und hat angeordnet, dass die Betrof-
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fene ihren Kunden zuviel erhobene Gaspreise mit der Jahresabrechnung 2006 zurückzuerstatten habe. Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid hat die Landeskartellbehörde Kosten in Höhe von 234,91 € für die Veröffentlichung der Verfügung im Bundesanzeiger erhoben.
2 Auf die Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Gebührenbescheid aufgehoben.
3 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-
beschwerde der Landeskartellbehörde, der die Betroffene entgegentritt.
4 II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5 Das Beschwerdegericht hat den Gebührenbescheid aufgehoben, weil es die veröffentlichte Verfügung als rechtswidrig angesehen hat.
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6 Dies hält, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in
der Sache KVR 2/08 ergibt, der Nachprüfung nicht stand. Wie die Sache KVR 2/08 ist daher auch die vorliegende Streitsache unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck
Kirchhoff
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2008 - 13 VA 2/07 (Kart) -