BGH · KVR 7/86

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Leitsatz / Zusammenfassung

4 GWB ist die Rechtsstellung des Erwerbers in dem Beteiligungsunternehmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller ihm eingeräumten Befugnisse zu unterziehen; dabei können auch solche Möglichkeiten der Einflußnahme, insbesondere auf das Marktverhalten des Beteiligungsunternehmens, zu berücksichtigen sein, die in der Rechtsstellung des Aktionärs mit Sperrminorität keine unmittelbare Entsprechung finden. Nach Nr. 2.1 des KG-Vertrages ist Gegenstand des Unternehmens Herausgabe und Verlag eines Anzeigenblattes für Singen und Umgebung, während die GmbH nach Nr. 2.1 ihrer Satzung berechtigt ist, sich an der Kommanditgesellschaft Schließlich sehen beide Gesellschaftsverträge vor, daß die Beteiligte zu 1 einen Bevollmächtigten bestellt, der anstehende Fragen mit der Geschäftsführung bespricht und sich über den Geschäftsverlauf in der erforderlichen Weise informiert (Nr. 7.1 der GmbH-Satzung, Nr. 6.1 des KG-Vertrages); der Bevollmächtigte Ferner ist sie mit dem Schwäbischen Verlag, dem Herausgeber der u.a. im östlichen Teil des Bodenseekreises und im nordöstlichen Teil des Landkreises Sigmaringen verbreiteten "Schwäbischen Zeitung", zu je 50 % an einer Gesellschaft beteiligt, die zwei Anzeigenblätter (ebenfalls mit Kombinationsmöglichkeiten) vertreibt. Im März 1985 brachte die Beteiligte zu 3 ein weiteres Anzeigenblatt, das Fernseh- und Hörfunkblatt "Extra", heraus, das zunächst in einer Auflage von über 60.000 Exemplaren, später in 32.000 Exemplaren verteilt wurde, das jedoch im selben Jahr wieder eingestellt worden ist. März 1984 teilweise wieder rückgängig gemachten Erwerb weiterer Anteile an den Beteiligten zu 2 und zu 3 durch die Beteiligte zu 1 untersagt (WuW/E BKartA 2140). Das Kammergericht hat in dem ersten Erwerb der Anteile an der GmbH und an der GmbH & Co KG vom Mai 1980 einen Zusammenschluß im Sinne des § 23 Abs. 2 GWB gesehen. Beide Zusammenschlüsse, so hat das Kammergericht weiter ausgeführt, fielen nicht unter die Toleranzklausel des § 24 Abs.8 GWB, da es sich auch bei dem "Singener Wochenblatt" um eine Zeitung im Sinne von § 23 Abs.IS. Das Kammergericht hat als relevanten Markt den (gemeinsamen) Anzeigenmarkt für regionale Tageszeitungen und Anzeigenblätter im Verbreitungsgebiet des "Singener Wochenblatts" angesehen. Es sei zu erwarten, daß sich diese Stellung durch den Erwerb vom Mai 1980 im Hinblick auf die weitreichenden Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Beteiligten zu 2 und zu 3 verstärken werde. Eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen durch den Zusammenschluß, auf die sich die Beteiligten berufen hatten, hat das Kammergericht verneint. Das Kammergericht hat ohne Rechtsverstoß die Untersagung des Zusammenschlusses der Beteiligten zu 1 mit den Beteiligten zu 2 und zu 3 durch das Bundeskartellamt für gerechtfertigt erachtet. Nach seinen Feststellungen steht zu erwarten, daß die marktbeherrschende Stellung der Beteiligten zu 1 auf dem durch das Verbreitungsgebiet des "Singener Wochenblatts" gebildeten Anzeigenmarkt durch den Erwerb von 24,9 % der Anteile an der Beteiligten zu 3 und von 24,5 % der Anteile an der Beteiligten zu 2 sowie durch die Erhöhung dieser Beteiligungen auf jeweils 49,9 % verstärkt wird. 1. Seiner Beurteilung des ersten Zusammenschlusses vom Mai 1980 hat das Kammergericht mit Recht den § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB zugrunde gelegt, bei dem es darum geht, daß der Erwerber einer die Sperrminorität (bei einer Aktiengesellschaft) nicht erreichenden Beteiligung gleichwohl eine dem entsprechend angenäherte Rechtsstellung erhält und aus diesem Grund für die Fusionskontrolle wie ein Aktionär mit Sperrminorität behandelt werden soll. Das Kammergericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß danach die Stellung, des Erwerbers mit der eines Aktionärs mit Soerrtninori+'ä+‘ uror-t- onH 711 ^rorrr’l r'hf^n ist". Eine schematische Übertragung dieser Befugnisse auf die Rechte des Gesellschafters einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft kommt indessen wegen der strukturellen Unterschiede der Gesellschaftsformen nicht in Betracht (vgl. Entgegen der Meinung des Kammergerichts werden in die Beurteilung ferner solche Befugnisse des Erwerbers einzubeziehen sein, die in der Rechtsstellung des Aktionärs mit Sperrminorität nicht unmittelbar eine Entsprechung finden, wie etwa dem Erwerber eingeräumte Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftsführung, die dem Aktionär mit Sperrminorität an sich versagt sind. a mit einer Beteiligung von 25 % nicht erreichen, dem Erwerber aber auf andere Weise durch Vertrag, Satzung oder Beschluß weitgehende Einflußmöglichkeiten sichern. Allein aus der Bezugnahme auf die Rechtsstellung des Aktionärs mit Sperrminorität kann deshalb noch nicht geschlossen werden, daß andere rechtliche Einflußmöglichkeiten, die - wie hier die zu Ziff.3 c zu erörternde Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung - unmittelbar das Marktverhalten des Unternehmens berühren, bei der Bewertung der Rechtsstellung des Erwerbers unberücksichtigt bleiben sollten. Die Rechtsbeschwerde stellt demgegenüber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Personengesellschaften generell in Frage; sie weist darauf hin, daß bei den Personengesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild alle Beschlüsse der Gesellschafter der Einstimmigkeit bedürfen, daß also die entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 3 unmittelbar auf die (dispositive) gesetzliche Regelung in § 161 Abs. 2, § 119 Abs. 1 HGB und nicht auf "Vertrag, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Beschluß" zurückgehen (vgl. Sie erscheint im übrigen im Hinblick auf die weitreichenden Sperrechte sachgerecht, die dem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft zustehen, wenn das Einstimmigkeitserfordernis des § 119 Abs. 1 HGB nicht abbedungen ist (h.M., vgl. 3. Danach kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Kammergericht die Rechtsstellung der Betei-ligten zu 1 in beiden Unternehmen als der Stellung eines Aktionärs mit Sperrminorität entsprechend angesehen hat; denn die Sperrechte der Beteiligten zu 1 beziehen sich auf wesentliche Grundlagenbeschlüsse und sichern ihr - indem sie zu dem Teil über die Sperrechte eines Aktionärs hinausgehen -einen deutlichen Einfluß auf das Marktverhalten der Beteiligten zu 3.a) Allerdings ist das Einstimmigkeitserfordernis nicht von besonderem Gewicht, soweit es sich auf die Auflösung der Gesellschaft, auf die Änderung der Firma sowie - was das Kammergericht der GmbH-Satzung (Nr. 10.4) entnommen hat - darauf bezieht, daß eine Satzungs- oder eine GesellschaftsVertragsbestimmung, die zugunsten der Betei- Es ist nicht ersichtlich, wie die rechtliche Möglichkeit der Beteiligten zu 1, eine Auflösung der Gesellschaften und eine Firmenänderung zu unterbinden, in dem hier in Rede stehenden Sinnzusammenhang des § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. BGHZ 76, 191, 196) und kann - für sich genommen - ebenfalls nicht zur Bewertung der Stellung der Beteiligten zu 1 in den beiden Unternehmen herangezogen werden. b) Eine im Rahmen der kartellrechtlichen Bewertung erhebliche Rechtsposition ist der Beteiligten zu 1 dagegen dadurch eingeräumt worden, daß alle Änderungen der GmbH-Satzung oder des KG-Vertrages der Einstimmigkeit bedürfen, wenn durch sie die rechtliche Stellung der Beteiligten zu 1 beeinträchtigt wird (vgl. Ohne Rechtsverstoß hat das Kammergericht dieser Regelung vielmehr entnommen, daß ohne die Zustimmung der Beteiligten zu 1 eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals bzw. spracherechte, die der Beteiligten zu 1 neben dem Einstimmigkeitserfordernis in einzelnen Fragen eingeräumt sind, auf diese Weise abgesichert; so können gegen ihren Willen die Bestimmungen über die verhältnismäßig weitreichenden Befugnisse der Gesellschafterversammlung, über die Bestellung eines Bevollmächtigten einschließlich der ihm eingeräumten Rechte sowie das Widerspruchsrecht hinsichtlich von Investitionen über 150.000,— DM nicht verändert werden. Die ihr insoweit gewährten Rechte - Einstimmigkeitserfordernis hinsichtlich der Erscheinungshäufigkeit und der Erweiterung des Verbreitungsgebiets des "Wochenblatts" sowie das Widerspruchsrecht bei Investitionen von über 150.000,— DM - erlauben es ihr weitgehend, Bemühungen der Beteiligten zu 3, ihren Tätigkeitsbereich auszudehnen, zu unterbinden. Diese Stellung der Beteiligten zu 1 wird durch die Einrichtung des Bevollmächtigten abgesichert, der mit umfassenden Mitsprache-, Informations- und Auskunftsrechten ausgestattet ist. Ohne Rechtsverstoß hat das Kammergericht aus Satzung und Gesellschaftsvertrag entnommen, daß auch die Herausgabe eines weiteren Anzeigenblattes der Zustimmung der Beteiligten zu 1 bedarf.Es hat sich dabei auf den in Nr. 2.1 der GmbH-Satzung und des KG-Vertrages eng umschriebenen Unternehmensgegenstand sowie unter anderem darauf gestützt, daß jegliche zeitliche oder räumliche Ausdehnung des "Wochen- Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde demgegenüber darauf, daß die Beteiligte zu 1 an der Entscheidung über die Herausgabe des im Jahre 1985 begonnenen und noch im selben Jahr wieder eingestellten weiteren Anzeigenblattes "Extra" nicht beteiligt worden sei. Eine Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Beteiligten zu 3 kann die Beteiligte zu 1 auch dadurch verhindern, daß sie einer Verbesserung der Kapitalausstattung der beiden Unternehmen ihre Zustimmung versagt. Sie kann auf diese Weise verhindern, daß der Beteiligte zu 4 einen weiteren Gesellschafter - etwa zu dem Zwecke der Stärkung der Finanzkraft der Beteiligten zu 3 - in die beiden Unternehmen hineinzieht. Mit Recht hat das Kammergericht die Toleranzklausel des § 24 Abs.8 GWB im vorliegenden Fall nicht für anwendbar gehalten? es hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß es sich nicht nur beim "Südkurier", sondern auch bei dem Anzeigenblatt der Beteiligten zu 3 um eine Zeitung im Sinne des § 23 Abs.IS. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß nach ständiger Rechtsprechung Anzeigenblätter mit einem nicht ganz nebensächlichen redaktionellen Teil als Zeitungen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sind (BGH, Beschl. 5. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ebenfalls ohne Erfolg dagegen, daß das Kammergericht angenommen hat, durch den Zusammenschluß vom Mai 1980 werde eine marktbeherrschende Stellung der Beteiligten zu 1 verstärkt. a) Nach Auffassung des Kammergerichts besteht im Verbreitungsgebiet des "Singener Wochenblatts" ein gemeinsamer Anzeigenmarkt für die regional marktbeherrschende Tageszeitung "Südkurier" (mit ihren Bezirksausgaben) und die Anzeigenblätter; diese Blätter seien für den inserierenden Kunden austauschbar; das Gebiet, in dem das Anzeigenblatt verteilt werde, könne im wesentlichen mit der "Singener Zeitung" und der "Radolfzeller Zeitung" des "Südkurier" belegt werden. Die Frage, ob für Tageszeitungen und Anzeigenblätter ein gemeinsamer Anzeigenmarkt besteht, läßt sich nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls - insbesondere nach der Bedeutung beider Werbeträger für Anzeigen von regionalem, lokalem und auch nur sublokalem (stadtteilbezogenem) Interesse - beurteilen (BGHZ 96, 337, 342 - Abwehrblatt II, zu § 22 GWB; BGH, Beschl. Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen bei beiden Blättern räumlich das fragliche Verbreitungsgebiet voll erfassende Belegungsmöglichkeiten bestehen und eine optimale Verbreitung ohne Streuverluste gewährleistet ist, konnte das Kammergericht ohne Rechtsverstoß von einem gemeinsamen Anzeigenmarkt ausgehen. b) Das Kammergericht hat angenommen, daß die Beteiligte zu 1 auf dem relevanten Anzeigenmarkt, den es räumlich durch das Verbreitungsgebiet des "Singener Wochenblatts" bestimmt hat, einen Marktanteil von über 70 % hat; aufgrund dessen sowie aufgrund ihrer Finanzkraft und ihrer Möglichkeiten, ein eigenes Anzeigenblatt für Singen und Umgebung herauszugeben, habe sie eine überragende Marktstellung inne und sei daher marktbeherrschend (§ 22 Abs. 1 GWB). c) Mit Recht ist das Kammergericht weiter davon ausgegangen, daß sich die marktbeherrschende Stellung der Beteiligten zu 1 durch den Erwerb der Anteile verstärkt. Dies ergibt sich aus den im Rahmen der Prüfung des Zusammen-schlußtatbestandes im einzelnen dargelegten gesellschaftsrechtlichen Befugnissen der Beteiligten zu 1 in den Unternehmen der Beteiligten zu 2 und zu 3.Die Beteiligte zu 1 kann danach weitgehend auf das Wettbewerbsverhalten der Beteiligten zu 2 und zu 3 hemmend Einfluß nehmen und insbesondere verhindern, daß das "Wochenblatt" seinen Tätigkeitsbereich zu Lasten des "Südkurier" ausdehnt; damit erweitert sich der wettbewerbsabhängige Verhaltensspielraum der bereits marktbeherrschenden Beteiligten zu 1 (vgl. 6. Schließlich hat das Kammergericht der Beteiligten zu 1 mit Recht eine Berufung auf die Abwägungsklausel des Es begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken, daß das Kammergericht die allgemeinen Ausführungen der Beteiligten dazu, daß der "Südkurier" auf die Anzeigenerlöse angewiesen sei und sich im Hinblick auf die immer stärker aufkommende Konkurrenz durch Anzeigenblätter zur Wehr setzen müsse, nicht als hinreichend substantiiert angesehen und keine entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hat (vgl. Da die Untersagung des ersten Erwerbs vom Mai 1980 Bestand hat, kann für die im Dezember 1982/März 1984 vorgenommene Aufstockung der Anteile um 25 % bzw.

Schlagwörter

BeteiligtebeteiligtKammergerichtGWBAktGSüdkurierAnzeigenblätter

Volltext der Entscheidung

ja ja Nachschlagewerk: BGH 2_________ : GWB § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4, § 24 Abs. 1 Singener Wochenblatt a) Im Rahmen des Zusammenschlußtatbestandes des § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB ist die Rechtsstellung des Erwerbers in dem Beteiligungsunternehmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller ihm eingeräumten Befugnisse zu unterziehen; dabei können auch solche Möglichkeiten der Einflußnahme, insbesondere auf das Marktverhalten des Beteiligungsunternehmens, zu berücksichtigen sein, die in der Rechtsstellung des Aktionärs mit Sperrminorität keine unmittelbare Entsprechung finden. Ist das Beteiligungsunternehmen eine Personengesellschaft, bei der das Einstimmigkeitserfordernis (§ 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) nicht oder nicht vollständig abbedungen ist, sind auch die sich hieraus ergebenden Einflußmöglichkeiten in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. b) Zur Frage, ob für Tageszeitungen und Anzeigenblätter ein gemeinsamer Anzeigenmarkt besteht. BGH, Beschl. v. 10. November 1987 - KVR 7/86 - Kammergericht BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 7/86 Verkündet am: 10. November 1987 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache 1. 2. 3. 4. 5. Beteiligte, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner - 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Kartellsenats des Kammergerichts vom 23. April 1986 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Verfahrenswert: 300.000,— DM. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist Herausgeberin der regionalen Abonnement-Tageszeitung "Südkurier", die in Konstanz erscheint und in 12 Bezirksausgaben im westlichen Bodenseegebiet, am Hochrhein und im südlichen Schwarzwald vertrieben wird. Die Beteiligte zu 3 - eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Beteiligte zu 2, eine GmbH, ist - gibt in Singen im Landkreis Konstanz das Anzeigenblatt "Qi nrrpnor Wnrhonhl ai-f- n horanc Die Beteiligte zu 1 erwarb im Mai 1980 von den Beteiligten zu 4 und zu 5 - dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 und dessen Ehefrau - 24,5 % des Stammkapitals der Beteiligten zu 2 (Komplementär-GmbH) und 24,9 % der Kommandit-anteile der Beteiligten zu 3 (GmbH & Co KG). Die restlichen Anteile an diesen Gesellschaften erwarb die Beteiligte zu 1 vom Beteiligten zu 4 im Dezember 1982 und zeigte dies dem Bundeskartellamt am 9. Februar 1983 an. Im März 1984 machten die Beteiligten zu 1 und zu 4 diesen Erwerb teilweise wieder rückgängig; die Beteiligte zu 1 hat nunmehr an den Beteiligten zu 2 und zu 3 jeweils einen Anteil von 49,9 %, während der Beteiligte zu 4 die restlichen Anteile hält. Die Gesellschaftsverträge der Komplementär-GmbH und der GmbH & Co KG nehmen in wesentlichen Teilen aufeinander Bezug. Nach Nr. 2.1 des KG-Vertrages ist Gegenstand des Unternehmens Herausgabe und Verlag eines Anzeigenblattes für Singen und Umgebung, während die GmbH nach Nr. 2.1 ihrer Satzung berechtigt ist, sich an der Kommanditgesellschaft 4 als Komplementärin zu beteiligen. Beide Gesellschaften können sich auch auf verwandten Gebieten betätigen (Nr. 2.2 der Verträge) . Über die Gesellschafterversammlung und über das Zustandekommen der Gesellschafterbeschlüsse enthält die GmbH-Satzung folgende Regelung: Alljährlich findet ... eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Diese hat zu beschließen über: 9.1.1 die Genehmigung des Jahresabschlusses, 9.1.2 uxc v cx ucxiuuy txc; o ucxuycwximo f 9.1.3 die Entlastung der Geschäftsführer, 9.1.4 die Wahl eines etwaigen Abschlußprüfers. 9.2 Im übrigen beschließt die Gesellschafterversammlung über sämtliche nach dem GmbH-Gesetz der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Aufgaben ... sowie über Erscheinungshäufigkeit, Verbreitungsgebiet, redaktionellen Umfang und Anzeigenpreise des verlegten Anzeigenblattes und Maßnahmen gegen Konkurrenzmedien. Auch in anderen für die Gesellschaft wichtigen rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Angelegenheiten können Gesellschafterbeschlüsse ergehen und den Geschäftsführern Weisungen erteilt werden. 10.1 Je 100,— DM gewähren eine Stimme. 10.2 Die Gesellschafterversammlung beschließt, soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 10.3 Für folgende Geschäfte bedarf es der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen: 10.3.1 Auflösung der Gesellschaft, 5 10.3.2 Erscheinungshäufigkeit des verlegten Anzeigenblattes, 10.3.3 Firmenänderung, 10.3.4 Änderung des Anzeigenblatt-Titelbestandteils "Wochenblatt" , 10.3.5 Erweiterung des Verbreitungsgebietes des Anzeigenblattes , 10.3.6 etwaige sonstige Geschäfte und Vorgänge, für die das Gesetz oder die Rechtsprechung jetzt oder künftig die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters verlangt. Eine Änderung dieses Gesellschaftsvertrages (Satzung) bedarf dann der Einstimmigkeit der Gesellschafter, wenn die in diesemVertrag festgelegten besonderen Rechte der sHIHHB-GmbH oder die Rechtsposition derselben allgemein beeinträchtigt wird. Hierzu gehört auch die Erbfolgeregelung ... Der KG-Vertrag sieht eine entsprechende Regelung vor: Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung sind dieselben Bereiche Vorbehalten wie nach Nr. 9 der GmbH-Satzung (Nr. 7.1 des KG-Vertrages); die Stimmrechte entsprechen den Kapitalanteilen (Nr. 7.4); mit Ausnahme der Punkte, für die auch nach Nr. 10.3 und 10.4 der GmbH-Satzung Einstimmigkeit erforderlich ist, werden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt (Nr. 7.5 und 7.6). Ferner ist der Beteiligten zu 1 bei Investitionen von über 150.000,—DM ein Widerspruchsrecht eingeräumt (Nr. 7.6). Schließlich sehen beide Gesellschaftsverträge vor, daß die Beteiligte zu 1 einen Bevollmächtigten bestellt, der anstehende Fragen mit der Geschäftsführung bespricht und sich über den Geschäftsverlauf in der erforderlichen Weise informiert (Nr. 7.1 der GmbH-Satzung, Nr. 6.1 des KG-Vertrages); der Bevollmächtigte 6 hat nach dem KG-Vertrag auch ein Auskunftsrecht über die jeweilige Vermögens- und Finanzlage der Kommanditgesellschaft und ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher. Die verkaufte Auflage des "Südkurier" betrug im dritten Quartal 1983 136.016 Exemplare. Kernverbreitungsgebiet des "Südkurier" ist der Landkreis Konstanz mit drei Bezirksausgaben (56.161 verkaufte Exemplare), der westliche Teil des Bodenseekreises (17.117 verkaufte Exemplare) sowie der südwestliche Teil des Landkreises Sigmaringen (7.634 verkaufte Exemplare). In diesem Gebiet werden nur vereinzelt andere regionale Abonnement-Tageszeitungen vertrieben. Im übrigen Verbreitungsgebiet des "Südkurier" (Schwarzwald-Baar-Kreis, Landkreis Waldshut, Teile der Landkreise Tuttlingen, Lörrach und Breisgau-Hochschwarzwald) erscheinen der "Schwarzwälder Bote", die "Badische Zeitung", die "Neckarquelle", das "Oberbadische Volksblatt", ferner im Landkreis Waldshut der "Alb-Bote", der von einem der Beteiligten zu 1 gehörenden Verlag herausgegeben wird und dessen Mantel der "Schwarzwälder Bote" liefert. Die Beteiligte zu 1 gibt außerdem das wöchentlich erscheinende Anzeigenblatt "Konstanzer Anzeiger" mit einer Auflage von 35.600 Stück (1983) heraus, das in Kombination mit der "Konstanzer Zeitung" des "Südkurier" belegt werden kann. Ferner ist sie mit dem Schwäbischen Verlag, dem Herausgeber der u.a. im östlichen Teil des Bodenseekreises und im nordöstlichen Teil des Landkreises Sigmaringen verbreiteten "Schwäbischen Zeitung", zu je 50 % an einer Gesellschaft beteiligt, die zwei Anzeigenblätter (ebenfalls mit Kombinationsmöglichkeiten) vertreibt. Schließlich ist die Beteiligte zu 1 mit einer Druckerei und einem wissenschaftlichen Verlag verbunden . 7 Die Beteiligte zu 1, die zur Verlagsgruppe Holtzbrinck gehört, erzielte 1983 Umsatzerlöse in Höhe von 89 Mio DM, davon Anzeigenumsätze im Landkreis Konstanz mit dem "Südkurier" und dem "Konstanzer Anzeiger" in Höhe von 20,668 Mio DM. Das Anzeigenblatt "Singener Wochenblatt" der Beteiligten zu 3 erscheint einmal wöchentlich in vier Ausgaben in einer Auflage von insgesamt 58.820 Exemplaren. Es wird im Landkreis Konstanz (mit Ausnahme der Stadt Konstanz und Umgebung) unentgeltlich an Haushalte verteilt. "Singener Wochenblatt" und "Konstanzer Anzeiger", das Anzeigenblatt der Beteiligten zu 1, können zusammen belegt werden und decken dann den gesamten Landkreis Konstanz ab. Im März 1985 brachte die Beteiligte zu 3 ein weiteres Anzeigenblatt, das Fernseh- und Hörfunkblatt "Extra", heraus, das zunächst in einer Auflage von über 60.000 Exemplaren, später in 32.000 Exemplaren verteilt wurde, das jedoch im selben Jahr wieder eingestellt worden ist. Die Anzeigenumsatzerlöse der Beteiligten zu 3 betrugen 1982 4,08 Mio DM. Mit Beschluß vom 3. Mai 1984 hat das Bundeskartellamt den (ersten) Erwerb von 24,5 % der Anteile am Stammkapital der Beteiligten zu 2 und von 24,9 % der Kommanditanteile an der Beteiligten zu 3 sowie den am 9. Februar 1983 angezeigten, durch Vertrag vom 19. März 1984 teilweise wieder rückgängig gemachten Erwerb weiterer Anteile an den Beteiligten zu 2 und zu 3 durch die Beteiligte zu 1 untersagt (WuW/E BKartA 2140). Hiergegen haben alle Beteiligten, also die drei betroffenen Unternehmen und die ebenfalls am Verfahren beteiligten Veräußerer, Beschwerde erhoben, die das Kammer- 8 gericht mit Beschluß vom 23. April 1986 zurückgewiesen hat (WuW/E OLG 3875). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. i. Das Kammergericht hat in dem ersten Erwerb der Anteile an der GmbH und an der GmbH & Co KG vom Mai 1980 einen Zusammenschluß im Sinne des § 23 Abs. 2 GWB gesehen. Im Gegensatz zu dem Bundeskartellamt, das einen Zusammenschluß nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 GWB (sonstige Verbindung mit beherrschendem Einfluß) angenommen hatte, ist das Kammergericht von einem Zusammenschluß nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB ausgegangen, da die Beteiligte zu 1 trotz ihres Anteilserwerbs von nur 24,5 % bzw. 24,9 % eine Stellung erlangt habe, die bei der Aktiengesellschaft der eines Aktionärs mit Sperrminorität über 25 % entspreche. Die spätere Erhöhung der Anteile auf 49,9 % erfülle ihrerseits den Tatbestand des § 23 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GWB (insgesamt Anteile von mindestens 25 %) und stelle einen weiteren Zusammenschluß nach § 23 Abs. 3 Satz 1 GWB dar. Beide Zusammenschlüsse, so hat das Kammergericht weiter ausgeführt, fielen nicht unter die Toleranzklausel des § 24 Abs. 8 GWB, da es sich auch bei dem "Singener Wochenblatt" um eine Zeitung im Sinne von § 23 Abs. IS. 7 und § 24 Abs. 9 GWB handele. Schließlich seien beide Zusammenschlüsse rechtzeitig untersagt worden; die Jahresfrist des § 24 Abs. 2 GWB habe erst mit der Übersendung der Gesellschaftsverträge im Mai 1983, ohne die die Anzeige des ersten Zusammenschlusses nicht vollständig gewesen sei, zu laufen begonnen. 9 Das Kammergericht hat als relevanten Markt den (gemeinsamen) Anzeigenmarkt für regionale Tageszeitungen und Anzeigenblätter im Verbreitungsgebiet des "Singener Wochenblatts" angesehen. Auf diesem Markt, auf dem der "Südkurier" 1982 über einen Anteil von 71 % und das "Singener Wochenblatt" über einen Anteil von 23 % verfügt habe, sei die Beteiligte zu 1 aufgrund ihrer überragenden Marktstellung marktbeherrschend. Es sei zu erwarten, daß sich diese Stellung durch den Erwerb vom Mai 1980 im Hinblick auf die weitreichenden Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Beteiligten zu 2 und zu 3 verstärken werde. Durch die Erhöhung der Anteile auf 49,9 % im Dezember 1982/März 1984 werde die Marktstruktur weiter verschlechtert, weil eine noch stärkere Rücksichtnahme auf den Wettbewerber zu erwarten sei. Im übrigen folge die Untersagung der Aufstockung zwingend daraus, daß der erste Erwerb zu untersagen sei. Eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen durch den Zusammenschluß, auf die sich die Beteiligten berufen hatten, hat das Kammergericht verneint. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Das Kammergericht hat ohne Rechtsverstoß die Untersagung des Zusammenschlusses der Beteiligten zu 1 mit den Beteiligten zu 2 und zu 3 durch das Bundeskartellamt für gerechtfertigt erachtet. Nach seinen Feststellungen steht zu erwarten, daß die marktbeherrschende Stellung der Beteiligten zu 1 auf dem durch das Verbreitungsgebiet des "Singener Wochenblatts" gebildeten Anzeigenmarkt durch den Erwerb von 24,9 % der Anteile an der Beteiligten zu 3 und von 24,5 % der Anteile an der Beteiligten zu 2 sowie durch die Erhöhung dieser Beteiligungen auf jeweils 49,9 % verstärkt wird. 10 III. 1. Seiner Beurteilung des ersten Zusammenschlusses vom Mai 1980 hat das Kammergericht mit Recht den § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB zugrunde gelegt, bei dem es darum geht, daß der Erwerber einer die Sperrminorität (bei einer Aktiengesellschaft) nicht erreichenden Beteiligung gleichwohl eine dem entsprechend angenäherte Rechtsstellung erhält und aus diesem Grund für die Fusionskontrolle wie ein Aktionär mit Sperrminorität behandelt werden soll. Das Kammergericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß danach die Stellung, des Erwerbers mit der eines Aktionärs mit Soerrtninori+'ä+‘ uror-t- onH 711 ^rorrr’l r'hf^n ist". V<=»r~ ■flirrt' fair» ~ ^ * 3- -- Aktionär über mehr als 25 % des stimmberechtigten Kapitals, so kann er Beschlüsse verhindern, die eine qualifizierte Mehrheit von 75 % erfordern, so etwa Satzungsänderungen (§ 179 AktG), Kapitalerhöhungen (§§ 182, 193, 202, 207, 221 AktG) und -herabsetzungen (§§ 222, 229 AktG), Auflösung der Gesellschaft (§ 262 AktG), Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 103 AktG), Abschluß von Unternehmensverträgen (§ 293 AktG), Eingliederung (§ 319 AktG), Verschmelzung (§§ 340 c, 353 AktG), Vermögensübertragung (§§ 359 ff AktG) und Umwandlung (§ 362 AktG). Eine schematische Übertragung dieser Befugnisse auf die Rechte des Gesellschafters einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft kommt indessen wegen der strukturellen Unterschiede der Gesellschaftsformen nicht in Betracht (vgl. Immenga, NJW 1980, 1417, 1418; G. Wiedemann, ZHR 146 (1982), 296, 316 f; Langen/ Niederleithinger/Ritter/Schmidt, KartellG, 6. Aufl., § 23 Rdn. 32 f; Möschei, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rdn. 747). Vielmehr ist wertend darauf abzustellen, ob dem Erwerber entsprechende wirtschaftliche Sperrmöglichkeiten eingeräumt sind. Dazu wird etwa das Zustimmungserfordernis 11 bei Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages, insbesondere bei der Erhöhung des Stammkapitals oder der Kommanditeinlagen, zu rechnen sein. Entgegen der Meinung des Kammergerichts werden in die Beurteilung ferner solche Befugnisse des Erwerbers einzubeziehen sein, die in der Rechtsstellung des Aktionärs mit Sperrminorität nicht unmittelbar eine Entsprechung finden, wie etwa dem Erwerber eingeräumte Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftsführung, die dem Aktionär mit Sperrminorität an sich versagt sind. § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB stellt es nur auf eine Vergleichbarkeit und nicht auf eine völlige Übereinstimmung der Rechtsstellung des Erwerbers mit der des Aktionärs mit Sperrminorität ab. Die wertende Beurteilung muß sich daher notwendig auf eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller dem Erwerber eingeräumten Befugnisse erstrecken. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser durch die Vierte GWB-Novelle eingefügten Bestimmung, nach der auch solche Formen des Anteilserwerbs erfaßt werden sollen, die zwar die Grenze des Absatzes 2 Nr. 2 lit. a mit einer Beteiligung von 25 % nicht erreichen, dem Erwerber aber auf andere Weise durch Vertrag, Satzung oder Beschluß weitgehende Einflußmöglichkeiten sichern. Allein aus der Bezugnahme auf die Rechtsstellung des Aktionärs mit Sperrminorität kann deshalb noch nicht geschlossen werden, daß andere rechtliche Einflußmöglichkeiten, die - wie hier die zu Ziff. 3 c zu erörternde Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung - unmittelbar das Marktverhalten des Unternehmens berühren, bei der Bewertung der Rechtsstellung des Erwerbers unberücksichtigt bleiben sollten. Solche Rechte können vielmehr ein Anzeichen dafür sein, daß es sich bei dem Anteilserwerb nicht lediglich um eine Finanzanlage mit den erforderlichen Kontrollrechten, 12 sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Einflußmöglichkeiten handelt (vgl. Möschei, aaO Rdn. 747). Der Berücksichtigung solcher Einflußmöglichkeiten kann nicht entgegengehalten werden, daß für diese Fälle der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 2 .Nr. 5 GWB bereitstehe (vgl. G. Wiedemann, aaO S. 317); denn das Widerspruchsrecht hinsichtlich einzelner Geschäftsführungsmaßnahmen, das hier der Beteiligten zu 1 eingeräumt ist, kann nicht ohne weiteres mit einem beherrschenden Einfluß im Sinne dieser Bestimmung gleichgesetzt werden. 2. Keinen Bedenken begegnet, daß das Kammergericht das Einstimmigkeitserfordernis im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft (Beteiligte zu 3) in die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB einbezogen hat (vgl. bereits KG WuW/E OLG 2753, 2758 f - Elbe-Wochenblatt II; ferner BGH, Beschl. v. 28. September 1982 - KVR 8/81, GRUR 1983, 38, 40 = WuW/E 1954, 1956 - az Anzeigenblatt; Beschl. v. 27. Mai 1986 - KVR 7/84, GRUR 1986, 826, 830 f = WuW/E 2276, 2280 - Donau-Kurier). Die Rechtsbeschwerde stellt demgegenüber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Personengesellschaften generell in Frage; sie weist darauf hin, daß bei den Personengesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild alle Beschlüsse der Gesellschafter der Einstimmigkeit bedürfen, daß also die entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 3 unmittelbar auf die (dispositive) gesetzliche Regelung in § 161 Abs. 2, § 119 Abs. 1 HGB und nicht auf "Vertrag, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Beschluß" zurückgehen (vgl. Bechtold, Das neue Kartellrecht, S. 130; Canenbley/Moosecker, Fusionskontrolle, S. 12 und S. 232). Auch das Einstimmigkeitserfordernis 13 in der Personengesellschaft hat jedoch seine Grundlage im Gesellschaftsvertrag (vgl. BGHZ 38, 306, 316 - Bonbonniere; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1981 - KRB 5/79, GRUR 1982, 248, 249 - Baustoffhandler, jeweils zu dem Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB), so daß der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB seiner Anwendung auf Personengesellschaften nicht entgegensteht. Sie erscheint im übrigen im Hinblick auf die weitreichenden Sperrechte sachgerecht, die dem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft zustehen, wenn das Einstimmigkeitserfordernis des § 119 Abs. 1 HGB nicht abbedungen ist (h.M., vgl. Langen/ Niederleithinger/Ritter/Schmidt, aaO § 23 Rdn. 33; Möschei, aaO Rdn. 747; Emmerich, KartellR, 4. Aufl., S. 253). 3. Danach kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Kammergericht die Rechtsstellung der Betei-ligten zu 1 in beiden Unternehmen als der Stellung eines Aktionärs mit Sperrminorität entsprechend angesehen hat; denn die Sperrechte der Beteiligten zu 1 beziehen sich auf wesentliche Grundlagenbeschlüsse und sichern ihr - indem sie zu dem Teil über die Sperrechte eines Aktionärs hinausgehen -einen deutlichen Einfluß auf das Marktverhalten der Beteiligten zu 3. a) Allerdings ist das Einstimmigkeitserfordernis nicht von besonderem Gewicht, soweit es sich auf die Auflösung der Gesellschaft, auf die Änderung der Firma sowie - was das Kammergericht der GmbH-Satzung (Nr. 10.4) entnommen hat - darauf bezieht, daß eine Satzungs- oder eine GesellschaftsVertragsbestimmung, die zugunsten der Betei- 14 ligten zu 1 Einstimmigkeit verlangt, auch ihrerseits nur durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafterversammlung abgeändert werden kann. Es ist nicht ersichtlich, wie die rechtliche Möglichkeit der Beteiligten zu 1, eine Auflösung der Gesellschaften und eine Firmenänderung zu unterbinden, in dem hier in Rede stehenden Sinnzusammenhang des § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB von Bedeutung sein könnte. Daß die Änderung einer Satzungsbestimmung, die eine qualifizierte Mehrheit für einen bestimmten Beschluß der Gesellschafter-versammlung verlangt, dieselbe Mehrheit erfordert, bedarf keiner besonderen Vereinbarung (vgl. BGHZ 76, 191, 196) und kann - für sich genommen - ebenfalls nicht zur Bewertung der Stellung der Beteiligten zu 1 in den beiden Unternehmen herangezogen werden. b) Eine im Rahmen der kartellrechtlichen Bewertung erhebliche Rechtsposition ist der Beteiligten zu 1 dagegen dadurch eingeräumt worden, daß alle Änderungen der GmbH-Satzung oder des KG-Vertrages der Einstimmigkeit bedürfen, wenn durch sie die rechtliche Stellung der Beteiligten zu 1 beeinträchtigt wird (vgl. 10.4 der GmbH-Satzung). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann in dieser Bestimmung nicht lediglich der Schutz eines der Disposition der Gesellschafter ohnehin entzogenen Kernbereichs der Mitgliedsrechte gesehen werden (vgl. P. Ulmer in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 709 Rdn. 77; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., § 14 Rdn. 13). Ohne Rechtsverstoß hat das Kammergericht dieser Regelung vielmehr entnommen, daß ohne die Zustimmung der Beteiligten zu 1 eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals bzw. der Kommanditeinlage nicht in Betracht komme. Darüber hinaus werden die Mit- 15 spracherechte, die der Beteiligten zu 1 neben dem Einstimmigkeitserfordernis in einzelnen Fragen eingeräumt sind, auf diese Weise abgesichert; so können gegen ihren Willen die Bestimmungen über die verhältnismäßig weitreichenden Befugnisse der Gesellschafterversammlung, über die Bestellung eines Bevollmächtigten einschließlich der ihm eingeräumten Rechte sowie das Widerspruchsrecht hinsichtlich von Investitionen über 150.000,— DM nicht verändert werden. c) Die Stellung der Beteiligten zu 1 in beiden Unternehmen wird jedoch vor allem durch die besonders weitreichenden Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Geschäftsführung und damit auf das Marktverhalten der Beteiligten zu 3 geprägt. Die ihr insoweit gewährten Rechte - Einstimmigkeitserfordernis hinsichtlich der Erscheinungshäufigkeit und der Erweiterung des Verbreitungsgebiets des "Wochenblatts" sowie das Widerspruchsrecht bei Investitionen von über 150.000,— DM - erlauben es ihr weitgehend, Bemühungen der Beteiligten zu 3, ihren Tätigkeitsbereich auszudehnen, zu unterbinden. Diese Stellung der Beteiligten zu 1 wird durch die Einrichtung des Bevollmächtigten abgesichert, der mit umfassenden Mitsprache-, Informations- und Auskunftsrechten ausgestattet ist. Ohne Rechtsverstoß hat das Kammergericht aus Satzung und Gesellschaftsvertrag entnommen, daß auch die Herausgabe eines weiteren Anzeigenblattes der Zustimmung der Beteiligten zu 1 bedarf. Es hat sich dabei auf den in Nr. 2.1 der GmbH-Satzung und des KG-Vertrages eng umschriebenen Unternehmensgegenstand sowie unter anderem darauf gestützt, daß jegliche zeitliche oder räumliche Ausdehnung des "Wochen- 16 blatts" der Zustimmung der Beteiligten zu 1 bedürfe und für ein zusätzliches Anzeigenblatt nichts anderes gelten könne. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde demgegenüber darauf, daß die Beteiligte zu 1 an der Entscheidung über die Herausgabe des im Jahre 1985 begonnenen und noch im selben Jahr wieder eingestellten weiteren Anzeigenblattes "Extra" nicht beteiligt worden sei. Maßgeblich ist allein, ob eine rechtliche Möglichkeit bestand, auf einem einstimmigen Beschluß der Gesellschafterversammlung zu beharren, nicht dagegen, ob von dieser Möglichkeit vorliegend Gebrauch gemacht worden ist. Eine Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Beteiligten zu 3 kann die Beteiligte zu 1 auch dadurch verhindern, daß sie einer Verbesserung der Kapitalausstattung der beiden Unternehmen ihre Zustimmung versagt. Hinzu kommt, daß sie einwilligen muß, wenn der Beteiligte zu 4 seine Geschäftsanteile ganz oder teilweise veräußern möchte; denn Nr. 12.1 der GmbH-Satzung und Nr. 11.1 des KG-Vertrages setzen für die Abtretung die Einwilligung der Gesellschafterversammlung (GmbH) bzw. aller Gesellschafter (KG) und damit - da der Veräußerer ausdrücklich von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen ist und bei der Beteiligten zu 3 auch der Komplementärin kein Stimmrecht zusteht - die Einwilligung der Beteiligten zu 1 voraus. Sie kann auf diese Weise verhindern, daß der Beteiligte zu 4 einen weiteren Gesellschafter - etwa zu dem Zwecke der Stärkung der Finanzkraft der Beteiligten zu 3 - in die beiden Unternehmen hineinzieht. Auch wenn diese Mitwirkungsrechte interessengerecht und auch sonst nicht zu beanstanden sind (vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG) und im Falle der Kommanditgesellschaft auch dem 17 (dispositiven) gesetzlichen Leitbild entsprechen, geben sie der Beteiligten zu 1 doch erhebliche Möglichkeiten der Einflußnahme, die über die Rechte eines Aktionärs mit Sperrminorität bei der Aktiengesellschaft weit hinausreichen. 4. Mit Recht hat das Kammergericht die Toleranzklausel des § 24 Abs. 8 GWB im vorliegenden Fall nicht für anwendbar gehalten? es hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß es sich nicht nur beim "Südkurier", sondern auch bei dem Anzeigenblatt der Beteiligten zu 3 um eine Zeitung im Sinne des § 23 Abs. IS. 7 und des § 24 Abs. 9 GWB handelt. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß nach ständiger Rechtsprechung Anzeigenblätter mit einem nicht ganz nebensächlichen redaktionellen Teil als Zeitungen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sind (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1982 - KVR 1/81, GRUR 1982, 439 f = WuW/E 1905, 1906 - Münchner Anzeigenblätter; Beschl. v. 28. September 1982 - KVR 8/81, GRUR 1983, 38, 39 = WuW/E 1954, 1955 - az Anzeigenblatt; vgl. ferner BGHZ 76, 55, 74 f - Elbe-Wochenblatt I; BVerfG, Beschl. v. 29. August 1983, WuW/E VG 307, 308 - Münchner Anzeigenblätter). Sie meint jedoch zu Unrecht, bei einer solchen Auslegung werde der Sinn der Pressefusionskontrolle in ihr Gegenteil verkehrt, da es den - auf die Anzeigeneinnahmen angewiesenen - Tageszeitungen unmöglich gemacht werde, durch Beteiligungen an Anzeigenblättern ihren eigenen Bestand zu erhalten. Ein solcher Bestandsschutz der Tageszeitungen gegen die befürchtete Bedrohung durch Anzeigenblätter ist nicht Gegenstand der gegen eine übermäßige Konzentration wirtschaftlicher Macht 18 mit einer entsprechenden Marktbeherrschung gerichteten Fusionskontrolle; insoweit kann gegebenenfalls ein Schutz aus § 1 UWG in Frage kommen (vgl. BGHZ 51, 236, 238 ff - Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v. 26. März 1971 - I ZR 128/69, GRUR 1971, 477, 478 - Stuttgarter Wochenblatt II; Urt. v. 22. November 1984 - I ZR 98/82, GRUR 1985, 881, 882 - Bliestal-Spiegel). 5. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ebenfalls ohne Erfolg dagegen, daß das Kammergericht angenommen hat, durch den Zusammenschluß vom Mai 1980 werde eine marktbeherrschende Stellung der Beteiligten zu 1 verstärkt. a) Nach Auffassung des Kammergerichts besteht im Verbreitungsgebiet des "Singener Wochenblatts" ein gemeinsamer Anzeigenmarkt für die regional marktbeherrschende Tageszeitung "Südkurier" (mit ihren Bezirksausgaben) und die Anzeigenblätter; diese Blätter seien für den inserierenden Kunden austauschbar; das Gebiet, in dem das Anzeigenblatt verteilt werde, könne im wesentlichen mit der "Singener Zeitung" und der "Radolfzeller Zeitung" des "Südkurier" belegt werden. Auch diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken . Die Frage, ob für Tageszeitungen und Anzeigenblätter ein gemeinsamer Anzeigenmarkt besteht, läßt sich nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls - insbesondere nach der Bedeutung beider Werbeträger für Anzeigen von regionalem, lokalem und auch nur sublokalem (stadtteilbezogenem) Interesse - beurteilen (BGHZ 96, 337, 342 - Abwehrblatt II, zu § 22 GWB; BGH, Beschl. v. 16. Februar 1982 19 9 -5 - KVR 1/81, GRUR 1982, 439, 440 = WuW/E 1905, 1907 - Münchner Anzeigenblätter; Beschl. v. 18. Dezember 1979 - KVR 2/79, GRUR 1980, 734, 738 f, insoweit nicht in BGHZ 76, 55 - Elbe-Wochenblatt I; Beschl. v. 26. Mai 1987 - KVR 3/86 - Niederrheinische Anzeigenblätter). Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen bei beiden Blättern räumlich das fragliche Verbreitungsgebiet voll erfassende Belegungsmöglichkeiten bestehen und eine optimale Verbreitung ohne Streuverluste gewährleistet ist, konnte das Kammergericht ohne Rechtsverstoß von einem gemeinsamen Anzeigenmarkt ausgehen. Allein der unterschiedliche Erscheinungsrhythmus - hier Tageszeitung, dort Wochenblatt -, der auf dem Lesermarkt für Zeitungen regelmäßig eine differenzierende Beurteilung erfordert (vgl. BGHZ 92, 223, 237 ff sowie Beschl. v. 22. September 1987 - KVR 5/86 - Grüner + Jahr/Zeit I u. II), läßt bei diesem Sachverhalt nicht ohne weiteres den Schluß auf verschiedene Anzeigenmärkte zu, wenn überdies - wovon das Kammergericht im vorliegenden Fall aufgrund der Lebenserfahrung ohne Rechtsverstoß ausgehen konnte - ein Großteil der Anzeigenkunden auch bei der Tageszeitung nicht an einer täglichen, sondern an einer wöchentlichen Werbemöglichkeit interessiert ist. Die weiteren, von der Rechtsbeschwerde in den Vordergrund gestellten Unterschiede zwischen den beiden Werbeträgern - etwa das schwächere redaktionelle Umfeld bei Anzeigenblättern, das zu Einbußen im Wirkungsgrad, aber auch zu niedrigeren Anzeigenpreisen führt, oder die unterschiedliche Haushaltsabdeckung - rechtfertigen hier die Annahme unterschiedlicher Anzeigenmärkte noch nicht. 20 b) Das Kammergericht hat angenommen, daß die Beteiligte zu 1 auf dem relevanten Anzeigenmarkt, den es räumlich durch das Verbreitungsgebiet des "Singener Wochenblatts" bestimmt hat, einen Marktanteil von über 70 % hat; aufgrund dessen sowie aufgrund ihrer Finanzkraft und ihrer Möglichkeiten, ein eigenes Anzeigenblatt für Singen und Umgebung herauszugeben, habe sie eine überragende Marktstellung inne und sei daher marktbeherrschend (§ 22 Abs. 1 GWB). Diese von der Rechtsbeschwerde nicht gesondert angegriffene Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beteiligten erkennen. c) Mit Recht ist das Kammergericht weiter davon ausgegangen, daß sich die marktbeherrschende Stellung der Beteiligten zu 1 durch den Erwerb der Anteile verstärkt. Dies ergibt sich aus den im Rahmen der Prüfung des Zusammen-schlußtatbestandes im einzelnen dargelegten gesellschaftsrechtlichen Befugnissen der Beteiligten zu 1 in den Unternehmen der Beteiligten zu 2 und zu 3. Die Beteiligte zu 1 kann danach weitgehend auf das Wettbewerbsverhalten der Beteiligten zu 2 und zu 3 hemmend Einfluß nehmen und insbesondere verhindern, daß das "Wochenblatt" seinen Tätigkeitsbereich zu Lasten des "Südkurier" ausdehnt; damit erweitert sich der wettbewerbsabhängige Verhaltensspielraum der bereits marktbeherrschenden Beteiligten zu 1 (vgl. BGHZ 73, 65, 75 - Erdgas Schwaben; BGH, Besohl, v. 28. September 1982 - KVR 8/81, GRUR 1983, 38, 40 = WuW/E 1954, 1958 - az Anzeigenblatt). 6. Schließlich hat das Kammergericht der Beteiligten zu 1 mit Recht eine Berufung auf die Abwägungsklausel des 21 9 § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 GWB versagt. Der "Südkurier" ist in seinem Kernverbreitungsgebiet, in dem nahezu 60 % der Auflage abgesetzt wird, auf dem Lesermarkt keinem nennenswerten Wettbewerb ausgesetzt. Aber auch in den anderen Teilen des Verbreitungsgebiets, in denen zu dem Teil erheblicher Wettbewerb herrscht, insbesondere im Schwarzwald-Baar-Kreis und im Landkreis Waldshut, ist der "Südkurier" in den meisten Gemeinden die Erstzeitung, so daß - nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Kammergerichts - knapp 95 % der Gesamtauflage in Gebieten vertrieben wird, in denen die Zeitung eine Erststellung, wenn nicht eine Monopolstellung hat. Es begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken, daß das Kammergericht die allgemeinen Ausführungen der Beteiligten dazu, daß der "Südkurier" auf die Anzeigenerlöse angewiesen sei und sich im Hinblick auf die immer stärker aufkommende Konkurrenz durch Anzeigenblätter zur Wehr setzen müsse, nicht als hinreichend substantiiert angesehen und keine entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hat (vgl. zu den Anforderungen in einem solchen Fall BGH, Beschl. v. 26. Mai 1987 - KVR 3/86 - Niederrheinische Anzeigenblätter) . IV. Da die Untersagung des ersten Erwerbs vom Mai 1980 Bestand hat, kann für die im Dezember 1982/März 1984 vorgenommene Aufstockung der Anteile um 25 % bzw. um 25,4 % nichts anderes gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 1986 - KVR 7/84, GRUR 1986, 826, 834 = WuW/E 2276, 2285 - Donau-Kurier) . Der Rechtsbeschwerde ist daher auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie sich gegen die Untersagung dieses zweiten Erwerbs richtet. Auf die Frage, ob die Aufstockung für sich genommen einen weiteren Zusammenschluß darstellt und zu einer erneuten Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 geführt hätte, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. V. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist demnach in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Satz 2 GWB. Pfeiffer v. Gamm Mees Maltzahn Broß