BGH · KVR 7/83 vom 20.03.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt nunmehr, dem Rechtsbeschwerdeführer die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen. Über den Antrag, der Gegenseite die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist deshalb gemäß § 77 Satz 1 GWB nach billigem Ermessen zu entscheiden. Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen sind, die er durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat, liegt nicht vor. Nach der Regelung des § 77 Satz 1 GWB hat im NormalfaXt/ wie hier, jeder Beteiligte - unabhängig von dem Verfahrens-ausgang - die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen (Sen.Beschl. Nach der ^ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senfc-fs sind dagegen die Gerichtskosten dem aufzuerlegen, der in d<e^ Hauptsache unterlegen ist oder der ohne die Zurücknahme d&f Beschwerde unterlegen wäre (Beschl.

Schlagwörter

KostenGerichtskostenGWBRechtsbeschwerdeführerPräsidentBeschlKVR<

Volltext der Entscheidung

KVR ? BUNDESGERICHTSHOF 7/83 BESCHLUSS in der Kartellverwaltungssache des Bundeskartellamts, vertreten durch seinen Präsidenten, >, B( Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, gegen die Dl führer, GmbH, vertreten durch den Geschäfts* traßel Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, von 2 / Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe : Das Bundeskartellamt hat gegen einen Beschluß des Kammergerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Es hat diese in der Folgezeit vor einer Begründung zurückgenominen. Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt nunmehr, dem Rechtsbeschwerdeführer die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen. Dieser Antrag hatte nur teilweise Erfolg. Als Grundlage für die Entscheidung über die Kosten kommen allein die Bestimmungen der §§ 77 ff GWB in Betracht; eine entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO, §156 Abs. 2 FGO und §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO scheidet aus. Über den Antrag, der Gegenseite die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist deshalb gemäß § 77 Satz 1 GWB nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Sondertatbestand des § 77 Satz 2 GWB, wonach einem Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen sind, die er durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat, liegt nicht vor. Nach der Regelung des § 77 Satz 1 GWB hat im NormalfaXt/ wie hier, jeder Beteiligte - unabhängig von dem Verfahrens-ausgang - die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen (Sen.Beschl. vom 13.3.1979 - KVR 1/77, WuW/E BGH 1604, 1607 - Sammelrevers 1974 m.w.N.). Nach der ^ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senfc-fs sind dagegen die Gerichtskosten dem aufzuerlegen, der in d<e^ Hauptsache unterlegen ist oder der ohne die Zurücknahme d&f Beschwerde unterlegen wäre (Beschl. des Senats vom 29. Junu 1982 - KVR 5/81, WuW/E BGH 1947, 1948 - Stuttgarter Wochenblatt, in BGHZ 84, 320 insoweit nicht abgedr.). Gleiches h$k aber grundsätzlich auch zu gelten, wenn die Rechtsbeschwer<o|& zurückgenommen wird, Ohne daß eine Sachprüfung erfolgt ist . Daraus folgt, daß dem Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen waren. Pfeiffer Kellermann Theune Scholz-Hoppe Mees