BGHZ:_______________ja
GWB §§ 22, 23, 24
a) Zur Marktabgrenzung bei Zeitungen und Zeitschriften.
b) Zur Bedeutung von Substitutionswettbewerb für die Marktstellung eines Unternehmens.
BGH, Beschl.v. 2. Oktober 1984 - KVR 5/83 - KG
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 5/83 BESCHLUSS Verkündet am:
2. Oktober 1984
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Kartell Verwaltungssache
Bundeskartell amt, vertreten durch seinen Präsidenten, Mehringdamm 129, Berlin 61,
Rechtsbeschwerdeführer,
gegen
1. B AG, vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr. Manfred
F , C -B -Straße , G ,
2. G + J AG & Co. KG, vertreten durch die G . + J AG,
diese vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gerd S -H und Dr. Jan H , W Straße , H ,
3. Zeitverlag G. B KG, vertreten durch seinen persönlich
haftenden Gesellschafter Dr. Gerd B , S , H ,
4. Dr. Gerd B , S ., H ,
Betroffene und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
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und Dr.
/
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v.Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Kellermann und Dr. Hesse
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des Kartell Senats des Kammergerichts vom 24. November 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 1 Mio. DM festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Betroffene zu 3), ein Zeitungsverlag, gibt als einziges Verlagsobjekt die Wochenzeitung "Die Zeit" heraus, die mit hohem Qualitätsanspruch und erheblichem redaktionellem Aufwand über Politik, Wirtschaft und Kultur berichtet und Ereignisse aus diesen Bereichen kommentiert. Die Betroffene zu 3) hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft; der Betroffene zu 4) ist ihr persönlich haftender
Gesellschafter. Dieser beabsichtigt, die Betroffene zu 2) als Kommanditistin an der Betroffenen zu 3) zu beteiligen, um über seinen Tod hinaus die Existenz der " Zeit" zu sichern. Die Betroffene zu 2), ebenfalls ein Verlag, gibt mehrere illustrierte Zeitschriften heraus, darunter das Magazin "Stern". An ihr ist die Betroffene zu 1), die Obergesellschaft des mit Abstand größten deutschen Medienkonzerns, mit 74,9 % beteiligt. Die Betroffene zu 2) ihrerseits ist zu 24,9 % an der S -Verlag R A GmbH & Co. KG beteiligt.
Die zwischen den Betroffenen ausgehandelten Vereinbarungen sehen vor, daß der Gesell schaftsvertrag der Betroffenen zu 3) mit dem Eintritt der Betroffenen zu 2) u.a. folgende Bestimmungen enthält:
§ 3
Persönlich haftender Gesellschafter ist Dr. Gerd B.
(Betr. zu 4). Kommanditistin ist G+J (Betr. zu 2) mit einer Kommanditeinlage von DM 1 Mio. ...
Weitere Kommanditistin ist die t Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH (...) mit einer Kommanditeinlage von DM 20.000,--.
Der Komplementär ist nicht verpflichtet, eine feste Einlage zu leisten.
§ 5
Der persönlich haftende Gesellschafter führt die Geschäfte.
§ 6
Dr. B. und G+J sind am Vermögen der Gesellschaft je zur Hälfte beteiligt. Einen etwaigen Liquidationsverlust trägt G+J allein.
§ 9
Die Gesellschaft wird durch den Tod des persönlich haftenden Gesellschafters nicht aufgelöst. Mit seinem Tode geht die Komplementärste!1ung auf G+J über, während seine Erben Kommanditisten werden.
Der Komplementär kann jederzeit verlangen, daß G+J die Komplementärste!1ung übernimmt und er in die Kommanditistenstellung überwechselt.
G+J kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmalig zu dem 20. Mai 1992, verlangen, daß Dr. B. in die Stellung des Kommanditisten überwechselt und G+J Komplementär wird...
§ 12
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Zustimmung der Kommanditisten bedarf lediglich die Begründung oder Einstellung von Zweigniederlassungen und neuer Publikationen sowie die grundsätzliche Änderung des politischen Standortes der Wochenzeitung "Die Zeit"...
§ 15
Das Titelrecht der "Zeit" gehört der "Zeit"-Stiftung, die es dem Zeitverlag Gerd B. KG (Betr. zu 3) durch Vertrag über Nießbrauchsbestellung unter der Bedingung überlassen hat, daß die Berufung der Chefredakteure und deren Stellvertreter vom Verlag nur mit Zustimmung des Kuratoriums der "Zeit"-Stiftung und nicht gegen den erklärten Willen der absoluten Mehrheit der Redaktion erfolgen dürfen.
G+J garantiert die Unabhängigkeit der "Zeit" dadurch, daß die Redaktion als autonome Einheit, d.h. unabhängig von anderen Redaktionen des Hauses, geführt wird. Verstößt G+J gegen diese Garantie, so hat die "Zeit"-Stiftung das Recht, den Vertrag über die Nießbrauchsbestellung an dem Titel recht "Die Zeit" aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht der Stiftung auch für den Fall zu, daß G+J auf die Chefredaktion und die Redaktion in der Weise einwirkt, daß der Standort der "Zeit" als einem Blatt, das freiheitlichen, demokratischen und sozialen Prinzipien verpflichtet ist, in nachhaltiger Weise verändert wird.
§ 17
Herr Dr. B. oder seine Erben und die t oder ihre Rechtsnachfolgerin haben zusammen stets nur so viele Stimmen wie G+J...
Die Betroffene zu 1) meldete den beabsichtigten Eintritt der Betroffenen zu 2) in die Betroffene zu 3) am 23. Juli 1980 -zugleich im Namen des Betroffenen zu 4) - gemäß § 24 a GWB als Zusammenschlußvorhaben beim Bundeskartell amt an. Durch Beschluß vom 9. Januar 1981 untersagte das Amt das angemeldete Vorhaben gern. § 24 Abs. 2 S. 1 GWB, da die Beteiligung der Betroffenen zu 2) an der Betroffenen zu 3) den Zusammenschlußtatbestand des § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB erfülle und eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 2) als Anbieter des "Stern" erwarten lasse. Ferner sei zu erwarten, daß die marktbeherrschende Stellung des Spiegel-Verlages als Anbieter des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" verstärkt werde und die Betroffene zu 3) als Anbieter der "Zeit" eine solche Stellung erlange. Es sei nicht nachgewiesen, daß durch den Zusammenschluß überwiegende Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen einträten.
Dabei ging das Bundeskartellamt davon aus, daß die Betroffene zu 2) mit dem Magazin "Stern" auf dem Markt der Publikumszeitschriften tätig sei, in den es als nach Inhalt, Charakter, Erscheinungsweise und Vertriebsform mit dem "Stern" vergleichbar noch die Illustrierten "Bunte", "Quick" und allenfalls "Weltbild" einbezog, nicht aber die "Neue Revue". Die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 2) auf diesem Markt leitete es aus dem Verhältnis der mit dem "Stern" erzielten Gesamterlöse aus Vertrieb und Anzeigengeschäft zu den entsprechenden Gesamterlösen der Wettbewerber sowie aus den überragenden Ressourcen her, die der Betroffenen zu 2) wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Konzern der Betroffenen zu 1) zur Verfügung ständen. Verstärkt werde diese Stellung u.a. dadurch, daß die Betroffene zu 2) in den Markt für politische Wochenzeitungen eindringe, auf dem die Betroffene zu 3) mit der Wochenzeitung "Die Zeit" tätig sei und der in einem
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weiteren wettbewerblichen Umfeld zu dem "Stern” stehe. Trotz der erheblichen Unterschiede zwischen "Zeit" und "Stern" gebe es zwischen beiden Blättern inhaltliche Überschneidungen, die einen gewissen redaktionellen Wettbewerb zwischen ihnen bewirkten. Auch wenn - wovon ausgegangen werde - die redaktionelle Unabhängigkeit der "Zeit" bestehen bleibe, führe der Zusammenschluß nach allen Erfahrungen auch in der Redaktionsarbeit zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der übrigen Verlagsobjekte und damit zu einer Beschränkung des Randwettbewerbs, dem der "Stern" durch die "Zeit" ausgesetzt sei. Außerdem ermögliche es der Zusammenschluß der Betroffenen zu 2), beide Blätter in einem längerfristigen verlegerischen Gesamtkonzept zu dem Ausbau ihrer Stellung gegenüber den Wettbewerbern einzusetzen, und verschaffe ihr im Anzeigengeschäft einen auch für den Lesermarkt relevanten zusätzlichen Verhaltensspielraum.
Die marktbeherrschende Stellung, die das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" wegen Fehlens vergleichbarer Zeitschriften auf seinem Lesermarkt habe, werde durch den Zusammenschluß verstärkt, weil dieser zu einer mittelbaren Verflechtung von "Zeit" und "Spiegel" führe. Dadurch werde das wirtschaftliche Interesse der "Zeit", die im wettbewerblichen Umfeld des "Spiegel" tätig sei, an Wettbewerbshandlungen zu dessen Lasten gemindert.
Die "Zeit" habe auf dem Markt für politische Wochenzeitungen, auf dem sie tätig sei, schon jetzt einen überragenden Anteil. Zu diesem Markt gehörten allenfalls noch die konfessionellen und parteipolitischen Wochenzeitungen, nämlich "Deutsches Allgemeines Sonntagsblatt", "Rheinischer Merkur", "Bayernkurier" und "Vorwärts", nicht aber Tageszeitungen, die wegen ihrer Erscheinungsweise und Tagesaktualität mit der "Zeit" nicht vergleichbar seien. Auf diesem Markt erziele die
"Zeit" knapp 44 % der Auflagen, etwa 49 % der Vertriebserlöse und etwa 59 % der Gesamterlöse, jeweils das Mehrfache der auf den "Rheinischen Merkur" als nachfolgenden Wettbewerber entfallenden Anteile. Durch den Zusammenschluß wüchsen der Betroffenen zu 3) Ressourcen zu, die die Stellung der "Zeit" auf dem Markt - wie beabsichtigt - langfristig absicherten. Jedenfalls in Verbindung damit begründeten die überragenden Anteile der "Zeit" eine überragende Stellung auf dem Markt für politische Wochenzeitungen.
Auf die Beschwerden der Betroffenen hat das Kammergericht nach Beweisaufnahme den Beschluß des Bundeskartellamts aufgehoben. Mit seiner Rechtsbeschwerde, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde des Amtes zugelassen hat, verfolgt dieses den Antrag, die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts aufzuheben und die Beschwerden gegen den Untersagungsbeschluß zurückzuweisen. Die Betroffenen begehren die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
I.
Das Kammergericht hat den Eintritt der Betroffenen zu 2) als Gesellschafter in die Betroffene zu 3), wie ihn die Betroffenen beabsichtigen, als Zusammenschluß von Unternehmen i.S. des § 23 GWB betrachtet. Seine Auffassung, die von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, trifft jedenfalls im Ergebnis zu. Denn es handelt sich um einen Zusammenschluß durch Anteilserwerb i.S. von
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 GWB, der nicht nur den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfaßt, sondern auch den Eintritt in handelsrechtliche Personengesellschaften (Senatsbeschluß vom 28. September 1982 - KVR 8/81 - WuW/E BGH 1954, 1955 "Springer - az Anzeigenblatt").
Dem festgestellten Sachverhalt läßt sich allerdings nicht entnehmen, daß die Betroffene zu 2), wie das Kammergericht angenommen hat, eine "Mehrheitsbeteiligung i.S. des § 16 Abs. 1 AktG" erlangt und damit der Tatbestand des § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Buchst, c GWB verwirklicht wird. Da die Betroffene zu 2) nach § 17 des Gesellschaftsvertrages - GV - in der Gesellschafterversammlung stets ebenso viele Stimmen hat wie der Betroffene zu 4) (oder seine Erben) und die Kommanditistin tempus (oder ihre Rechtsnachfolger) zusammen und Stimmrechte den Anteilen an einem Unternehmen gleichstehen (§ 23 Abs. 2 S. 5 GWB), wird aber der Tatbestand von Nr. 2 S. 1 Buchst, b der Vorschrift erfüllt, daß die erworbenen Anteile 50 v.H. des stimmberechtigten Kapitals des anderen Unternehmens erreichen. Die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. April 1980 (BGBl. I 458) eingeführte sog. Stimmrechtsklausel des § 23 Abs. 2 S. 5 GWB ist im vorliegenden Fall bereits anwendbar, weil die Gesetzesänderung gern. Art. 4 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes insoweit mit Wirkung vom 28. Februar 1980 in Kraft getreten ist, also noch vor der Anzeige des erst beabsichtigten Zusammenschlusses. Die früher umstrittene Frage, ob die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Buchst.a und b GWB genannten Vomhundertsätze nur beim Stimmrecht oder auch beim Kapitalanteil erreicht sein müssen
(vgl. dazu Mestmäcker in Immenga/Mestmäcker GWB 1981 § 23 Rdn. 153; Kleinmann/Bechtold Komm, zur Fusionskontrolle 1977 § 23 Rdn. 70), stellt sich damit hier nicht (vgl. dazu Westrick/Loewenheim GWB § 23 Rdn. 45; Langen/Niederleithinger/Ritter/Schmidt KartellG 6. Aufl.
§ 23 Rdn. 34).
II.
1. Das Kammergericht hat unterstellt, daß die Betroffene zu 2) mit dem Magazin "Stern" eine beherrschende Stellung auf dem Lesermarkt für allgemeine Publikums-Illustrierte habe. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, daß eine solche marktbeherrschende Stellung besteht. Damit erübrigt sich in diesem Zusammenhang zugleich eine Prüfung, ob das Kammergericht den Markt, auf dem die Betroffene zu 2) mit dem "Stern" tätig ist, zutreffend abgegrenzt hat.
2. Das Kammergericht hat sodann ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die unterstellte marktbeherrschende Stellung des "Stern" als Folge des Zusammenschlusses unmittelbar oder mittelbar verstärkt werde. Da die Wochenzeitschrift "Die Zeit" nicht mit dem "Stern" konkurriere, liege ein sog. konglomerater Zusammenschluß vor, der nur dann untersagt werden könne, wenn sich die markt- und unternehmensbezogenen Strukturen, die die Marktmacht i.S. des § 22 Abs. 1 GWB bestimmten, dadurch in einer die neutralisierende Wirkung des
Wettbewerbs einschränkenden Weise veränderten. Es sei. indessen nicht ersichtlich, daß zugunsten der Betroffenen zu 1) und 2) eine solche Veränderung eintreten werde. Das Bundeskartell amt nehme selbst nicht an, daß die finanziellen Ressourcen der Betroffenen zu 3), die sämtlich zur Erhaltung der "Zeit" benötigt würden, jemals eingesetzt werden könnten, um die Marktposition des "Stern" abzusichern. Eine gemeinsame Anzeigenakquisition, gegebenenfalls zu Kombinationstarifen bei Belegung beider Blätter, komme ausschließlich der "Zeit" zugute. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der "Stern" ein für Markenartikel unentbehrliches Werbemedium, während die Hersteller bei Werbekampagnen auf die "Zeit" nicht angewiesen seien. Daher könnten Anzeigen nicht über die "Zeit" für den "Stern", wohl aber u.U. umgekehrt über den "Stern" auch für die "Zeit" akquiriert werden.
Wegen des eigenen Stils jedes der beiden Blätter, die darum im Interesse ihres Markterfolgs voneinander unabhängig geführt werden müßten, werde durch den Zusammenschluß die Stellung des "Stern" auch in journalistisch-redaktioneller Hinsicht nicht verbessert. Bei der Beweisaufnahme hätten Herausgeber und Chefredakteur des "Stern" betont, daß ein Verlag, der eine "Gleichschaltung" versuche, den Erfolg beider Blätter gefährde. Diese spiegelten zwei unterschiedliche publizistische Konzeptionen wider, die ein verlegerisches Gesamtkonzept im Sinne einer Koordination von "Stern" und "Zeit" unmöglich machten. Das Vorbringen des Bundeskarteilamts, die Betroffene zu 2) gewinne die Möglichkeit, eine wirtschaftliche Strategie zu entwickeln, "Stern" und "Zeit" auf den Lesermärkten nebeneinander mit möglichst wenigen Überschneidungsbereichen zu führen, Investitionen aufeinander abzustimmen und Substitutionswettbewerb auf den "Stern" besser abzuwehren, enthalte bloße abstrakte Behauptungen ohne ausreichende Plausibilität. Bei
einer Gesamtbetrachtung sei eine greifbare Auswirkung des Zusammenschlusses auf die Marktposition des "Stern" selbst dann nicht zu erkennen, wenn berücksichtigt werde, daß die Zusammenschiuß-kontrolle auf längerfristige strukturelle Auswirkungen abhebe.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Diese meint, die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 2) werde bereits durch Zuwachs von Marktanteilen auf dem relevanten Anzeigenmarkt verstärkt. Auf diesem Markt, zu demindest dem für die überregionale Werbung für Markenartikel, ständen sich die Betroffene zu 2) mit dem "Stern" und die Betroffene zu 3) mit der "Zeit", insbesondere mit dem "Zeit-Magazin", als Wettbewerber gegenüber, so daß es sich insoweit nicht um einen konglomeraten, sondern einen horizontalen Zusammenschluß handele. Anzeigen- und Lesermarkt ständen für ein Zeitungsunternehmen aber in einem vielfachen und unlösbaren Zusammenhang. Eine sachgerechte Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse bei dem Verlag, der Herstellung oder dem Vertrieb von Zeitungen dürfe daher nicht auf den Lesermarkt beschränkt werden, sondern müsse in die Beurteilung dieses Marktes die Veränderungen auf dem Anzeigenmarkt unmittelbar einbeziehen. Dieser im Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1979 (KVR 2/79 - WuW/E BGH 1685, 1692 "Springer-Elbe Wochenblatt") für Zeitungen festgestellte Zusammenhang bestehe nach aller wirtschaftlichen Erfahrung auch für Publikumszeitschriften und Wochenzeitungen, bei denen die wirtschaftliche Existenz eines Blattes ebenfalls nicht vom Erfolg auf dem Anzeigenmarkt zu lösen sei. Auch das Kammergericht habe die marktbeherrschende Stellung des "Stern" auf dem Lesermarkt aus der Höhe nicht nur seiner Auflage, sondern auch der Anzeigenerlöse gefolgert.
Angesichts des Zusammenhanges zwischen Leser- und Anzeigenmarkt habe das Kammergericht eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung des "Stern" auf dem Lesermarkt nicht allein deshalb ausschließen dürfen, weil durch eine gemeinsame Anzeigenakquisition für "Stern" und "Zeit" oder einen Kombinationstarif für die gleichzeitige Belegung beider Blätter nur die Marktposition der "Zeit", nicht aber auch die des "Stern" verbessert werden könne. Damit habe es sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats gesetzt, wonach die nach § 24 Abs. 1 GWB relevante Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Lesermarkt bereits festzustellen sei, wenn der Wettbewerb auf dem Anzeigenmarkt beschränkt werde, ohne daß im Einzel fall Art und Ausmaß der Verstärkung festgestellt werden müsse. Außerdem habe das Kammergericht den Begriff der Verstärkung i.S. des § 24 Abs.
1 GWB verkannt, indem es offensichtlich davon ausgegangen sei, auf dem Anzeigenmarkt könne ein Presseunternehmen nicht mehr verstärkt werden, wenn seine Marktstellung unangreifbar sei. Aus der Feststellung des Kammergerichts, daß der "Stern" ein unentbehrliches Werbemedium für Markenartikel sei, folge nicht, daß der hierdurch mitverursachte überragende Verhaltensspielraum auf dem Lesermarkt durch Zuwachs von Marktanteilen auf dem Anzeigenmarkt nicht noch erweitert oder abgesichert werden könne. Auch als Basiswerbeträger sei der "Stern" auf dem Markt für überregionale Markenartikelwerbung zu demindest einem Restwettbewerb ausgesetzt; jeder Zuwachs von Marktanteilen verringere diesen Restwettbewerb und verstärke damit zwangsläufig die Stellung des "Stern" auf dem Lesermarkt. Gerade weil die Stellung des Magazins auf dem Anzeigenmarkt außergewöhnlich stark sei, bewirkten bereits geringe zusätzliche Wettbewerbsbeschränkungen eine nach § 24 Abs. 1 GWB relevante Verstärkung. Angesichts des unlösbaren Zusammenhanges von
Anzeigen- und Lesermarkt sei die Rechtsprechung des Senats auch anzuwenden, wenn durch den Zugewinn von Anteilen auf dem Anzeigenmarkt die marktbeherrschende Stellung eines Blattes auf dem Lesermarkt verstärkt werde.
Diese Rügen greifen nicht durch.
Wie unter 1. ausgeführt, ist von einer beherrschenden Stellung der Betroffenen zu 2) auf dem Lesermarkt auszugehen, auf dem sie mit dem Magazin "Stern" tätig ist. Es ist nicht festgestellt (oder unterstellt), daß sie eine solche Stellung auch auf dem Anzeigenmarkt (oder einem engeren Markt für überregionale Markenartikel Werbung) innehat. Schon dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem des Senatsbeschlusses vom 18. Dezember 1979 "Springer-Elbe Wochenblatt"; denn dort hatte das Zeitungsunternehmen, dem der Erwerb einer Beteiligung an einem Anzeigenblatt untersagt worden war, eine beherrschende Stellung auf dem (regionalen) Anzeigenmarkt. Eine beherrschende Stellung der Betroffenen zu 2) auf dem Anzeigenmarkt ist auch weder im Untersagungsbeschluß des Bundeskartellamts zugrundegelegt, noch wird sie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. Daraus folgt zunächst, daß die Untersagung des Zusammenschlusses nicht darauf gestützt werden kann, die Betroffene zu 2)
(und die sie beherrschende Betroffene zu 1; § 23 Abs. 3 S. 3 GWB) verstärkten durch Zuerwerb von Marktanteilen der Betroffenen zu 3) auf dem Anzeigenmarkt ihre Stellung auf diesem Markt. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Auch soweit diese vorbringt, durch den Zusammenschluß werde der "Restwettbewerb" verringert, dem die Betroffene zu 2) mit dem "Stern" auf dem Markt für
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überregionale Markenartikel Werbung zu demindest ausgesetzt sei, will sie damit eine Verstärkung der Stellung des Magazins lediglich auf seinem Lesermarkt begründen.
Die (unterstellte) beherrschende Stellung auf dem Lesermarkt des "Stern", die hiernach allein in Betracht zu ziehen ist, wird nicht dadurch verstärkt, daß die Betroffene zu 2) Marktanteile der Betroffenen zu 3) auf dem Anzeigenmarkt erwirbt. Da die Erlöse einer Zeitung oder Zeitschrift zu einem erheblichen (meist zu dem größeren) Teil aus dem Anzeigengeschäft stammen und Anzeigenerlöse im Wege der Mischkalkulation zur Verbesserung der redaktionellen Leistung oder zur Stabilisierung der Bezugspreise verwendet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1979 aaO S. 1692), erweitert eine Steigerung des Anzeigenaufkommens eines Blattes allerdings erfahrungsgemäß seinen wettbewerblichen Verbaltensspielraum auch auf seinem Lesermarkt. Da eine beherrschende Stellung der Betroffenen zu 2) aber allein auf dem Lesermarkt in Rede steht, auf dem sie mit dem "Stern" (und mit keinem weiteren Blatt) tätig ist, würde ihre für dieses Untersagungsverfahren relevante Stellung nur dann verstärkt, wenn der Erwerb der Marktanteile der Betroffenen zu 3) auf dem Anzeigenmarkt zu einer Steigerung des Anzeigenaufkommens des "Stern" führte. Das ist jedoch nach den bindenden Feststellungen des Kammergerichts nicht zu erwarten.
Das Bundeskartell amt ist im Untersagungsbeschluß selbst nicht •davon ausgegangen, daß die Beteiligung der Betroffenen zu 2) an der Betroffenen zu 3) ohne weiteres geeignet sei, das Anzeigenaufkommen des "Stern" zu steigern. Eine gemeinsame Anzeigenakquisition für "Stern" und "Zeit", gegebenenfalls zu Kombinationstarifen bei Belegung beider Blätter, wie sie das Bundeskartei 1 amt für möglich gehalten hat, hätte dieses Ergebnis ebenfalls nicht. Denn nach der tatsächlichen.
von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Kammergerichts käme sie allein der "Zeit" zugute, nicht aber dem "Stern" als einem für Markenartikel unentbehrlichen Werbemedium. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Anzeigenmarkt führe zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Lesermarkt, kann ihr dies nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die Rechtsbeschwerde-Erwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Ausführungen im Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1979 (aaO S. 1693), auf die sich die Rechtsbeschwerde hier stützt, die Vorschrift des § 24 Abs. 9 GWB zu dem Gegenstand haben, nämlich die Frage, ob die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Anzeigenmarkt eine Beschränkung des Wettbewerbs beim Verlag usw. von Zeitungen oder Zeitschriften i.S. dieser Vorschrift bedeuten kann. Schon deshalb liegt der von der Rechtsbeschwerde behauptete Widerspruch des angefochtenen Beschlusses zur Rechtsprechung des Senats nicht vor. Andererseits ist ihr darin beizupflichten, daß Wettbewerbsvorteile einer Zeitung oder Zeitschrift auf dem Anzeigenmarkt ihre Stellung auch auf dem Lesermarkt zu verbessern vermögen; auf die insoweit übliche Mischkalkulation und ihre Auswirkungen auf die Marktstellung auf dem Lesermarkt wurde oben bereits hingewiesen. Im vorliegenden Fall ist aber eine Beschränkung des Wettbewerbs, dem die Betroffene zu 2) mit dem "Stern" auf dem Anzeigenmarkt ausgesetzt ist, gerade nicht zu erwarten. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts ist der "Stern" ein für Markenartikel unentbehrliches Werbemedium, während die Hersteller bei Werbekampagnen auf die "Zeit" nicht angewiesen sind. Da hiernach auf dem Anzeigenmarkt ein Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Blättern nicht besteht, ist der Einfluß auf die "Zeit", den die Betroffene zu 2) durch den Zusammenschluß möglicherweise erlangt, nicht geeignet, die Stellung des "Stern" auf dem Anzeigenmarkt zu verbessern. Es ist auch nicht festgestellt oder auch nur behauptet, daß
dem "Stern" in Zukunft ein Wettbewerb der "Zeit" auf dem Anzeigenmarkt drohe, den die Betroffene zu 2) durch den Zusammenschluß zu verhindern in die Lage versetzt werde.
Da nach alledem nicht zu erwarten ist, daß der Zusammenschluß Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Anzeigenmarkt zur Folge hat, durch die die Stellung des "Stern" auf dem Lesermarkt verstärkt werden könnte, kommt es nicht auf die Darlegungen der Rechtsbeschwerde an, daß angesichts einer - wie diese meint - außergewöhnlich starken Marktstellung des "Stern" schon geringe zusätzliche Wettbewerbsbeschränkungen eine nach § 24 Abs. 1 GWB relevante Verstärkung bewirkten.
Bei der dargestellten Sachlage könnte sich die Beteiligung der Betroffenen zu 2) an der Betroffenen zu 3) - und damit auch am Anzeigengeschäft der "Zeit" - nur in der Weise stärkend auf ihre Stellung auf dem Lesermarkt des "Stern" auswirken, daß ihr dadurch Ressourcen Zuwachsen, die sie zu dem Ausbau des Magazins und damit zur Verbesserung oder zu demindest Absicherung seiner Marktposition verwenden kann. Das Kammergericht hat jedoch festgestellt, daß ihr solche Ressourcen nicht zur Verfügung stehen werden, ohne daß die Rechtsbeschwerde diese Feststellung angreift.
b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Auffassung des Kammergerichts, durch den Zusammenschluß könne eine beherrschende Stellung der Betroffenen zu 2) auf dem Lesermarkt des "Stern" auch nicht in der Weise verstärkt werden, daß der Substitutionswettbewerb der "Zeit" auf diesem Markt durch Koordination beider Blätter abgewehrt werde. Sie führt aus, auch wenn beide Blätter unterschiedliche publizistische Konzeptionen widerspiegelten und verschiedenen Leser-
markten zuzuordnen seien, bestehe nach aller wirtschaftlichen Erfahrung zwischen ihnen Substitutionskonkurrenz, weil die "Zeit" als politische Wochenzeitung im wettbewerblichen Umfeld des "Stern" tätig sei, der zu einem wesentlichen Teil ebenfalls Uber Politik, Wirtschaft und Kultur informiere. Der Ausschluß von Substitutionswettbewerb sei geeignet, eine beherrschende Stellung auf einem angrenzenden Markt zu verstärken, vor allem, wenn auf den betroffenen Märkten - was hier der Fall sei - bereits ein hoher Konzentrationsgrad erreicht sei. Bei seiner Prüfung, ob eine Koordination von "Stern" und "Zeit" möglich sei, habe das Kammergericht ersichtlich nur an eine redaktionelle "Gleichschaltung" gedacht, nicht aber an die Möglichkeit einer langfristigen, abgestimmten Steuerung beider Blätter beim Ausbau ihres journalistischen und publizistischen Profils. Wie vom Bundeskartellaint im Beschwerdeverfahren vorgetragen, gehe es dabei nicht um eine unmittelbare verlegerische Einflußnahme auf die Arbeit der Redaktionen, sondern um unternehmerische Grundentscheidungen, die etwa den Ausbau des "Zeit-Magazins", die Änderung des Formats der "Zeit" oder auch langfristige Investitionen in die personelle und sachliche Ausstattung der Redaktionen betreffen könnten. Indem das Kammergericht darin bloße Behauptungen gesehen habe, die eine hinreichend wahrscheinliche Verstärkung der Marktstellung des "Stern" nicht belegten, habe es die Anforderungen an eine Verstärkung i.S. des § 24 Abs. 1 GWB überzogen.
Auch diese Rügen greifen nicht durch.
Das Kammergericht hat seine Überzeugung, daß der Zusammenschluß die Stellung des "Stern" auch in "journalistisch-redaktioneller" Hinsicht nicht verbessern werde, aus dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen. Danach müssen "Stern" und "Zeit" im Interesse des Markterfolges jedes dieser Blätter unabhängig voneinander geführt werden. Eine gemeinsame Ausbildung der bei ihnen tätigen Journalisten und eine "Teamarbeit" ihrer Redaktionen sind nicht möglich, weil jedes Blatt seinen eigenen Stil hat und durch Angleichung an den Stil des anderen seine Leser verlöre. Diese Feststellungen werden von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die aus ihnen hergeleitete Schlußfolgerung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden .
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Kammergericht habe sich unter einer Koordination beider Blätter allein eine redaktionelle "Gleichschaltung" vorgestellt, ist nach dem Gesamtinhalt der Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht berechtigt. Vielmehr ist das Kammergericht ausdrücklich auch auf den Vortrag des Bundeskartellamts eingegangen, der zusammengefaßt dahin ging, der Zusammenschluß werde der Betroffenen zu 2) die Möglichkeit verschaffen, eine "Stern" und "Zeit" einbeziehende kaufmännische Strategie zu entwickeln und durch verlegerische Entscheidungen in die Tat umzusetzen, durch die ein Substitutionswettbewerb der "Zeit" gegenüber dem "Stern" möglichst eingeschränkt werde. Daß es die vom Bundeskartei 1 amt dargelegten Gesichtspunkte - mit freilich recht knappen Worten - tatrichterlich dahin gewürdigt hat, sie ergäben keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Marktposition des "Stern" durch den Zusammenschluß gestärkt werde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn auch diese Würdigung wird durch die Feststellung getragen, beide Blätter, also auch die "Zeit", müßten im Interesse ihres Markterfolges unabhängig voneinander geführt
werden. Wird zudem die weitere, ebenfalls nicht angegriffene Feststellung des Kammergerichts berücksichtigt, daß die "Zeit", die viele Jahre lang Verluste gemacht habe, aller Voraussicht nach in Zukunft nur eine schmale Rendite erwirtschaften und alle mit ihr erzielten Erlöse zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit benötigen werde, so rechtfertigt sich der Schluß, daß gerade dieses Blatt auch nach dem Zusammenschluß im Rahmen seines Gesamtkonzepts so geführt werden wird, wie es seinem eigenen wirtschaftlichen Erfolg dient. Daß verlegerische Maßnahmen, die im Interesse dieses Erfolges geboten erscheinen, aus Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des "Stern" unterbleiben werden, konnte das Kammergericht umso eher ausschließen, als der wirtschaftliche Erfolg dieses Magazins durch einen etwaigen Substitutionswettbewerb der "Zeit" bisher ersichtlich nicht beeinträchtigt worden ist und nichts dafür spricht, daß sich dies in Zukunft ändern wird. Gegenüber der hiernach durch konkrete Prüfung der Umstände des Einzelfalles (vgl. Senatsbeschluß vom 19. April 1983 - KVR 1/82 -WuW/E BGH 2013, 2016 "VEW - Gelsenwasser") gerechtfertigten Feststellung geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, das Kammergericht habe die Anforderungen an eine Verstärkung i.S. des § 24 Abs. 1 GWB überzogen .
3. Der Auffassung des Bundeskarteilamts, durch den Zusammenschluß werde die beherrschende Stellung des Spiegel-Verlages auf dem Markt des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" verstärkt, ist das Kammergericht aus denselben Gründen entgegengetreten, aus denen es eine Verstärkung der beherrschenden Stellung der Betroffenen zu 2) auf dem Markt des "Stern" als nicht zu erwarten angesehen hat. Es hat ausgeführt, weder sei eine "Gleichschaltung" von "Zeit" und "Spiegel" zu erwarten noch beständen Anhaltspunkte dafür, daß die Betroffene zu 2) zugunsten ihrer Minderheitsbeteiligung am Spiegel-Verlag die Qualität der "Zeit" mindern, vom Markt her gebotene Umgestaltungen dieses Blattes unterlassen oder dessen Herausgabe einstellen werde.
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Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Da diese insoweit dieselben Gesichtspunkte vorbringt, mit denen sie bereits eine drohende Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung des "Stern" zu begründen versucht hat, kann hierzu auf die obigen Ausführungen zu 2. verwiesen werden. Da hiernach der von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Besorgnis bereits die tatrichterlichen Feststellungen des Kammergerichts entgegenstehen, kann auf sich beruhen, ob es unabhängig von den Einzelerwägungen unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht von vornherein unwahrscheinlich ist, daß die Betroffene zu 2) den durch den Zusammenschluß erworbenen Einfluß auf die "Zeit" benutzen wird, um zu dem Nachteil dieses Blattes die Marktstellung des "Spiegel", an dessen Verlagsunternehmen sie lediglich eine Minderheitsbeteiligung von 24,9 X hält, zu sichern oder zu stärken.
Das Kammergericht hat allerdings den Markt, auf dem der Spiegel-Verlag mit seinem Nachrichtenmagazin tätig ist, nicht umgrenzt und nicht festgestellt, ob auf diesem Markt noch weitere Blätter erscheinen und gegebenenfalls welche. Es hat sich vielmehr auf die Bemerkung beschränkt, es gebe keinen gegenständlich abgrenzbaren Markt für Wochenzeitungen. Selbst wenn hiernach aber die Möglichkeit in Betracht zu ziehen wäre, daß "Zeit" und "Spiegel" demselben Lesermarkt zuzurechnen sind, würde dies die tatsächliche Würdigung des angefochtenen Beschlußes nicht erschüttern. Denn auch in diesem Fall wäre nicht anzunehmen, daß durch den Zusammenschluß auf dem relevanten Markt eine Strukturveränderung eintritt, die nach § 24 Abs. 1 GWB die Untersagung rechtfertigen könnte. Das beruht auf den Besonderheiten des Pressewesens, und zwar gerade denen des Verlages und der Herausgabe von Zeitschriften. Wie das Kammergericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, werden profilierte Zeitschriften, zu denen namentlich "Stern", "Zeit" und "Spiegel" gehören, gerade im Interesse ihres wirtschaftlichen Erfolges
je selbständig unter Wahrung ihrer jeweiligen Besonderheiten geführt. Die Struktur der Lesermärkte, auf denen die einzelnen Zeitschriften tätig sind, wird daher in erster Linie durch die Zahl der auf ihnen erscheinenden Blätter und deren Marktanteile geprägt. Hingegen beeinflussen die Beteiligungsverhältnisse an den Verlagen der einzelnen Zeitschriften die Marktstruktur nicht in der Weise, daß ihre Änderung einschließlich der Zusammenfassung von Beteiligungen in einer Hand ohne weiteres zu einer für die Anwendung des § 24 Abs. 1 GWB erheblichen Änderung der Marktstruktur führt. Der dem Senat zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt läßt auch keine besonderen Anhaltspunkte dafür erkennen, daß schon die Beteiligung der Betroffenen zu 2) an der Betroffenen zu 3) - falls "Zeit" und "Spiegel" zu demselben Lesermarkt zu rechnen wären - zu einer in diesem Sinne erheblichen Strukturveränderung führen würde. Soweit für den Anzeigenmarkt etwas anderes gilt als für den Lesermarkt, kann dies hier auf sich beruhen, schon weil weder festgestellt noch behauptet ist, daß der Spiegel-Verlag auf dem Anzeigenmarkt eine beherrschende Stellung einnimmt.
Da nach alledem eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung des Spiegel-Verlages nicht zu erwarten ist, kommt es nicht auf die streitige und vom Senat bisher offengelassene Rechtsfrage an, ob die Verstärkung eines dritten Unternehmens, das mit den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen nicht verbunden ist, eine Untersagung nach § 24 Abs. 1 GWB rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - KVR 7/80 - WuW/E BGH 1810, 1813 "Transportbeton Sauerland"; Langen/Niederleithinger/Ritter/Schmidt aaO § 24 Rdn. 24; Westrick/Loewenheim aaO § 24 Rdn. 26; Kleinmann/Bechtold aaO § 24 Rdn. 10 f.).
4. Das Kaminergericht ist auch nicht der Ansicht des Bundeskartellamts gefolgt, durch den Zusammenschiu3 entstehe eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 3). Es hat ausgeführt, es gebe keinen gegenständlich abgrenzbaren Markt für politische Wochenzeitungen, vielmehr sei die "Zeit" dem Markt für überregionale Abonnementszeitungen zuzuordnen, auf dem auch überregionale Tageszeitungen wie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)", die "Süddeutsche Zeitung", die "Welt" und die "Frankfurter Rundschau" tätig seien. Alle diese Blätter befriedigten einen zusätzlichen Bedarf an ausführlichen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Informationen, der von lokalen und regionalen Tageszeitungen oder von den Straßenverkaufszeitungen nicht erfüllt werde. Die Häufigkeit des Erscheinens - täglich oder nur wöchentlich - sei demgegenüber ebenso von sekundärer Bedeutung wie der Preisunterschied von monatlich etwa 20 DM. Bei dieser Marktabgrenzung hat das Kammergericht sich außer auf eigene Sachkunde auf zu den Akten gegebene Schreiben des Betroffenen zu 4) an Mitglie-
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der der "Zeit"-Redaktion gestützt, in denen "FAZ" und "Spiegel" als Hauptkonkurrenten der "Zeit" bezeichnet werden, sowie darauf, daß die "FAZ" (und die "Welt") ebenfalls farbige Beilagen eingeführt hätten, nachdem die Betroffene zu 3) das "Zeit-Magazin" herausgebracht habe, um die Attraktivität der "Zeit" für Leser und Anzeigenkunden zu steigern. Das Kammergericht hat festgestellt, daß die "Zeit" mit ihrer Verkaufsauflage von 387.000 Exemplaren auf ihrem Markt eine Spitzenstellung innehabe ("Süddeutsche Zeitung" 327.000, "FAZ" 312.000, "Welt" 217.000, "Frankfurter Rundschau" 183.000; alle Zahlen bezogen auf das Jahr 1980), daß sie aber nach Verkaufs- und Anzeigenerl Ösen der kleinste Wettbewerber sei. Daran und an Feststellungen zu dem Wettbewerbsdruck, dem die "Zeit" von seiten der überregionalen Tagespresse ausgesetzt sei, die sich zudem in verschiedenen großen Städten durch Beifügung von Lokal teilen einen der "Zeit" verschlossenen Wettbewerbs-
vorsprung verschaffe, hat das Kammergericht die Folgerung geknüpft, auf dem für die Ermittlung der Wettbewerbsstrukturen maßgeblichen Markt der überregionalen Abonnementszeitungen mit vertiefender und kommentierender politischer, wirtschaftlicher und kultureller Berichterstattung könne von einer beherrschenden Stellung der Betroffenen zu 3) nicht gesprochen werden.
Hilfsweise hat das Kammergericht die vom Bundeskartell amt vertretene Auffassung eines besonderen Marktes für politische Wochenzeitungen zugrunde gelegt, auf dem für die Betroffene zu 3) wegen des dann gegebenen hohen Marktanteils der "Zeit" die Vermutung der Marktbeherrschung nach § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB gelte. Es hat jedoch gemeint, auch dies führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dann müsse im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände eine Substitutionskonkurrenz der überregionalen Tageszeitungen berücksichtigt werden, deren Wirkungen auch nach dem Zusammenschluß eine ausreichende wettbewerbliche Kontrolle des Verhaltensspielraums der Betroffenen zu 3) gewährleiste. Die "Zeit" müsse nach Umfang, Qualität und Preiswürdigkeit so gestaltet sein, daß sie von ausreichend vielen Käufern anstelle oder neben einer großen überregionalen Tageszeitung erworben werde. Der Zusammenschluß vermittele der Betroffenen zu 3) infolgedessen keinen überragenden Verhaltensspielraum, der nicht sofort durch entsprechende Reaktionen der überregionalen Tageszeitungen eingeengt werde. Die Möglichkeiten der Betroffenen zu 1) und 2), die Kosten- und Erlössituation der "Zeit" zu verbessern, etwa durch verbesserten Zugang zu dem Archiv und zu dem Bildmaterial des "Stern" oder durch kostengünstige Bereitstellung von Service-Funktionen im Bereich der allgemeinen Verwaltung, trügen unter diesen Umständen nicht dazu bei, der "Zeit" eine marktbeherrschende Stellung zu verschaffen, sondern nur dazu, deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den überregionalen
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großen Tageszeitungen sowie dem "Spiegel" langfristig zu sichern.
Durch den Zusammenschluß werde daher die publizistische Vielfalt in diesem Bereich besser gewährleistet als durch sein Verbot.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Kammergerichts, daß die "Zeit" einem Markt für überregionale Abonnementszeitungen zuzuordnen sei. Sie meint, diese Marktabgrenzung widerspreche den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 29. September 1981 (KVR 2/80 - WuW/E BGH 1854 "Zeitungsmarkt München"), regierungsamtlichen Veröffentlichungen zu dem Medienbereich sowie einer allgemein vertretenen, gefestigten Auffassung getrennter Märkte für Tages- und Wochenzeitungen und sei hinsichtlich der Zuordnung des "Spiegel" auch in sich widersprüchlich. Das Kammergericht vernachlässige die aus der Sicht des Lesers wesentlichen Kriterien wie Erscheinensweise, Inhalt und Preis.
Für den Leser einer Tageszeitung stehe nach aller Erfahrung das aktuelle Informationsbedürfnis im Vordergrund; das gelte auch für überregionale Abonnementszeitungen, die auf tagesaktuelle Berichterstattung ausgerichtet seien, auf die die "Zeit" verzichten müsse, die dafür längerfristig aktuelle ausgewählte Themen in größerer Breite und Tiefe der Darstellung behandeln könne. Soweit das Kammergericht sich bei seiner Ansicht auf die Einschätzung des wettbewerblichen Umfeldes der "Zeit" durch den Betroffenen zu 4) stütze, verlasse es die Marktabgrenzung nach dem "Bedarfsmarktkonzept" zugunsten einer subjektiven Abgrenzung aus der Sicht des Anbieters. Zudem komme in den Äußerungen des Betroffenen zu 4) lediglich die Sorge vor Substitutionskonkurrenz anderer Blätter zu dem Ausdruck, während sich ein hinreichend verdichtetes Wettbewerbsverhältnis, das eine Einbeziehung aller in Betracht kommenden Medien in denselben sachlichen Markt rechtfertigen könne, daraus nicht herleiten lasse. Die Rechtsbeschwerde bezweifelt, ob das Kammergericht, soweit es auf der Grundlage des
Bedarfsmarktkonzepts argumentiere, seine Auffassung aus eigener Sachkunde habe gewinnen können, und meint, es habe den Sachverhalt, gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, weiter aufklären müssen.
Soweit das Kammergericht hilfsweise auf der Grundlage eines eigenen Marktes für politische Wochenzeitungen seine Auffassung mit der dann bestehenden Substitutionskonkurrenz der überregionalen Tageszeitungen begründe, wiederhole es lediglich mit anderen Worten seine fehlerhafte Marktabgrenzung. Wenn ein Wettbewerb so intensiv sei, daß er eine wettbewerbliche Kontrolle gewährleiste, handele es sich nicht um Substitutions-, sondern um wesentlichen Wettbewerb, mit der Folge, daß die Wettbewerber demselben Markt zuzuordnen seien. Schließlich verkenne das Kammergericht die Bedeutung der Ressourcen, die der Betroffenen zu 3) durch die Eingliederung in die Betroffene zu 1) zuwüchsen, und setze sich in Widerspruch zu den Ausführungen, mit denen es eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung des "Stern" verneint habe.
Diesen Angriffen ist der Erfolg nicht zu versagen.
a) Die vom Kammergericht in erster Linie gewählte Marktabgrenzung steht allerdings nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Wie die Rechtsbeschwerde-Erwiderung zutreffend hervorhebt, hat dieser im Beschluß vom 29. September 1981 ("Zeitungsmarkt München") lediglich ausgesprochen, daß zu den Straßenverkaufszeitungen, die einem eigenen Markt zuzuordnen sind, u.a. Wochenzeitungen nicht rechnen (WuW/E BGH 1856 f). Damit ist nichts dazu gesagt, ob überregionale Abonnementszeitungen, um die es im vorliegenden Fall geht, auf demselben Markt wie politische Wochenzeitungen tätig sind oder nicht.
Oer Rechtsbeschwerde-Erwiderung ist auch darin zuzustimmen, daß die Abgrenzung des maßgebenden Marktes grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Feststellung ist, die vom Senat nur begrenzt nachgeprüft werden kann. Im vorliegenden Fall zeigt die Rechtsbeschwerde indessen auf, daß die Würdigung des Kammergerichts nicht alle wesentlichen Umstände hinreichend in Betracht gezogen hat und darum der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Das Kammergericht sieht die Gemeinsamkeit von Wochenzeitungen und überregionalen Tageszeitungen darin, daß beide einen von den lokalen und regionalen Tageszeitungen sowie den reinen Straßenverkaufszeitun-gen nicht befriedigten zusätzlichen Bedarf an ausführlichen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Informationen und kritischen Stellungnahmen deckten, und meint, der Erscheinensrhythmus sei demgegenüber zweitrangig. Die genannte Gemeinsamkeit besteht zweifellos. Die in Betracht zu ziehenden überregionalen Tageszeitungen "Süddeutsche Zeitung", "FAZ", "Welt" und "Frankfurter Rundschau" begründen ihren Rang und Anspruch gerade durch eine vertiefte und von kritischen Kommentaren begleitete Berichterstattung aus allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens und nehmen damit ebenfalls die meinungsbildende Aufgabe wahr, der sich die Betroffene zu 3) mit der "Zeit" in besonderem Maße widmet. Das Kammergericht hat in seine Betrachtung jedoch nicht alle hier wesentlichen Umstände in der gebotenen Weise einbezogen, indem es das Maß an Aktualität, das eine Tageszeitung von einer Wochenzeitung unterscheidet, zugunsten der von ihm hervorgehobenen Gemeinsamkeit zurückgestellt hat. Das wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht gerügt. Diese macht zutreffend geltend,
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daß von einer Tageszeitung Aktualität erwartet wird, wobei es für die Entscheidung des Senats dahinstehen kann, ob das aktuelle Informa-tionsbedürfnis - wie die Rechtsbeschwerde meint - auch beim Entschluß zu dem Kauf einer überregionalen Tageszeitung geradezu “im Vordergrund steht". Jedenfalls müssen überregionale Tageszeitungen dieser Erwartung des Lesers genügen, um in dem Wettbewerb, den sie sich untereinander liefern, bestehen zu können. Andererseits gehört die Aktualität, zu der sie wegen ihrer Erscheinensweise in der Lage sind, notwendigerweise zu den wettbewerblichen Mitteln, die sie im Kampf um die Gewinnung von Lesern einsetzen. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde-Erwiderung, diesen Gesichtspunkt mit dem Hinweis zu entkräften, das aktuelle Informationsbedürfnis des Lesers trete weitgehend zurück, weil sich "z.B. die FAZ und die Zeit" vor allem als "Zweitzeitung" zu dem Abonnement lokaler und regionaler Blätter im Wettbewerb befänden, durch die (nebst Rundfunk und Fernsehen) dieses Bedürfnis befriedigt werde. Da es für die Abgrenzung des relevanten Marktes auf die funktionelle Austauschbarkeit der in Betracht kommenden Produkte aus der Sicht des Verbrauchers ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 104, 113 "Vitamin B 12"; vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76 - WuW/E BGH 1445, 1447 "Valium“), ist bei der Prüfung, ob überregionale Tageszeitungen und politische Wochenzeitungen demselben Markt oder verschiedenen Märkten angehören, besonders darauf zu achten, ob und in welchem Maße sie unterschiedlichen Verbraucherbedürfnissen Rechnung tragen. Daher genügt weder die Feststellung, daß überregionale Tageszeitungen und politische Wochenzeitungen sich beide darum bemühen, neben lokalen oder regionalen Tageszeitungen als "Zweitzeitung" gekauft zu werden, noch auch die Erkenntnis, daß für einen Interessenten, der als "Zweitzeitung" eine überregionale Tageszeitung und eine Wochenzeitung
in die engere Wahl zieht, die Tagesaktualität, die er von der Wochenzeitung nicht erwarten kann, eine geringere Rolle spielt. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Bezieher einer Lokal- oder Regionalzeitung, der sein Bedürfnis nach vertiefter Darstellung und kritischer Kommentierung des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Geschehens durch eine "Zweitzeitung" befriedigen möchte, dabei auf Tagesaktualität so wenig Wert legt, daß überregionale Tageszeitungen und politische Wochenzeitungen seinen Bedarf austauschbar zu decken vermögen. Diese Frage kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde-Erwiderung und anscheinend auch des Kammergerichts nicht schon deswegen verneint werden, weil es diesem Interessenten eben auf die vertiefte Berichterstattung und den kritischen Kommentar ankomme. Denn es liegt nahe, ist aber zu demindest nicht auszuschließen, daß aus der Sicht des Interessenten gerade die tägliche (vertiefte) Darstellung und Kommentierung des aktuellen Geschehens wesentlich ist. Dafür spricht schon die offenkundige Tatsache, daß die überregionalen Tageszeitungen untereinander den Wettbewerb um die Position als "Zweitzeitung" auch mit dem Mittel der Tagesaktualität führen. Im übrigen ist bisher nicht festgestellt, in welchem Ausmaß überregionale Tageszeitungen lediglich als "Zweitzeitung" gekauft werden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sie in nennenswertem Umfang auch zur ersten und hauptsächlichen Information über das Tagesgeschehen (als "Erstzeitung") verlangt werden, während die lokale oder regionale Presse - soweit nicht überhaupt auf sie verzichtet wird - vorwiegend zur Teilnahme am örtlichen oder überörtlichen Leben gelesen wird. In einem solchen
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Fall könnte der Bedarf an"Erstzeitungen", der nur durch Tagesaktualität gedeckt wird, bei der Abgrenzung des Marktes, auf dem die überregionalen Tageszeitungen tätig sind, erst recht nicht ausgeklammert werden. Denn abgesehen von den Großstädten, in denen nach der Feststellung des Kammergerichts überregionale Tageszeitungen Lokalausgaben herausbringen, besteht ein kaufmännischer Zwang zur einheitlichen Gestaltung der Zeitung, gleich ob sie als "Erst-" oder als "Zweitzeitung" verlangt wird. Unter der Voraussetzung, daß die Grenze des § 24 Abs. 8 Mr. 3 GWB erreicht wird, könnte dann die Verwendung überregionaler Tageszeitungen als "Erstzeitung" nicht vernachlässigt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1980 - KVR 5/79 - WuW/E BGH 1711, 1714 "Mannesmann-Bruening-haus"). Das würde ebenfalls dagegen sprechen, überregionale Tageszeitungen und politische Wochenzeitungen zu ein und demselben Lesermarkt zu rechnen.
Die Marktabgrenzung des Kammergerichts, die übrigens der im Schrifttum durchweg vertretenen Auffassung widerspricht (vgl. Möschei, Pressekonzentration und Wettbewerbsgesetz 1978 S. 87; P. Ulmer, Schranken zulässigen Wettbewerbs marktbeherrschender Unternehmen 1977 S. 44; Bericht der Kommission zur Untersuchung der Wettbewerbsgleichheit von Presse, Funk/Fernsehen und Film - Michel-Kommission - 3T-Drucks. V 2120 S. 158, 161 ff, 166; Hildebrandt, Oie Anwendung der §§ 22 und 26 Abs. 2 GWB auf das Pressewesen, Diss. 1973, S. 110 f), ist daher nicht hinreichend auf tatsächliche Feststellungen gestützt und kann keinen Bestand haben, ohne daß es auf die von der Rechtsbeschwerde weiter vorgebrachten Bedenken noch ankommt.
b) Da die Marktabgrenzung des Kammergerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, muß der Senat für die Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend der Hilfserwägung des Kammergerichts davon ausgehen, daß die Betroffene zu 3) mit der "Zeit" auf einem - engeren -Markt für politische Wochenzeitungen tätig ist. Die Feststellung des Kammergerichts, auch auf diesem Markt lasse der Zusammenschluß die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 3) nicht erwarten, hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Kammergericht führt aus, die Betroffene zu 3) nehme auf dem so abgegrenzten Markt gegenwärtig keine beherrschende Stellung ein, obwohl der Marktanteil der "Zeit" die Voraussetzung der Beherrschungsvermutung des § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB erfülle. Diese Feststellung, die rechtlich möglich ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 79,
62 "Klöckner-Becorit") und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Untersagung nach § 24 Abs. 1 GWB hat sich daher darauf zu beschränken, ob zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine beherrschende Stellung der Betroffenen zu 3) auf dem genannten Markt entsteht.
Das Kammergericht hat dies mit dem Hinweis auf den Substitutionswettbewerb der überregionalen Tageszeitungen verneint, dessen Wirkungen auch nach dem Zusammenschluß eine ausreichende wettbewerbliche Kontrolle des Verhaltensspielraums der Betroffenen zu 3) gewährleisteten. Diese Betrachtung ist im rechtlichen Ansatz nicht zu mißbilligen. Soweit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde die Ansicht zu entnehmen wäre, bei der gewählten Marktabgrenzung müsse die Konkurrenz der überregionalen Tageszeitungen außer Betracht bleiben, könnte dem nicht
gefolgt werden. Der Senat hat im Beschluß vom 12. Dezember 1973 (KVR 6/77 - WuW/E BGH 1533, 1536 f "Erdgas Schwaben") bereits dargelegt, daß eine marktbeherrschende Stellung u. U. auch durch die Beschränkung von Substitutionswettbewerb verstärkt werden kann. Entsprechend ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß durch die Beschränkung von Substitutionswettbewerb eine marktbeherrschende Stellung entsteht und - umgekehrt - ihr Entstehen durch das Vorhandensein von Substitutionswettbewerb verhindert wird.
Die Auswirkungen des von den überregionalen Tageszeitungen ausgehenden Substitutionswettbewerbs bedürfen jedoch einer näheren Prüfung, als sie das Kammergericht im angefochtenen Beschluß vorgenommen hat. Substitutionswettbewerb, also Wettbewerb mit nicht zu dem relevanten Markt gehörenden Produkten, richtet sich zunächst gegen alle auf diesem Markt angebotenen Produkte, gleich von welchem der auf dem Markt tätigen Unternehmen sie stammen. Sind diese Unternehmen dem Substitutionswettbewerb in gleicher Weise ausgesetzt, so hat dieser auf die Wettbewerbsverhältnisse auf dem relevanten Markt keinen Einfluß. Er gehört vielmehr zu den Gegebenheiten, mit denen jeder auf dem Markt tätige Unternehmer sich beim Kampf um den Absatz seiner Erzeugnisse in gleicher Weise auseinandersetzen muß. Daher hat der Senat im Beschluß vom 12. Dezember 1978 ("Erdgas Schwaben" aaO S. 1537) darauf abgehoben, daß dem Substitutionswettbewerb angesichts der besonderen Verhältnisse im Bereich der Energieversorgung mit ihrem hohen Konzentrationsgrad und vorhandenen Gebietsmonopolen ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Daß auf dem hier in Rede stehenden Markt für politische Wochenzeitungen entsprechende Verhältnisse beständen, kann der Senat nicht zugrunde legen, zu demal das Kammergericht nicht festgestellt hat, welche Zeitungen (oder Zeitschriften, etwa der "Spiegel") außer der "Zeit" zu diesem Markt gehören und wie hoch die Marktanteile der "Zeit" sind. Allerdings ist es denkbar und liegt, soweit parteipoli-
tisch oder konfessionell gebundene Wochenzeitungen als Marktteilnehmer in Betracht kommen, sogar nahe, daß die insoweit unabhängige "Zeit" dem Substitutionswettbewerb der überregionalen Tageszeitungen in größerem Maße ausgesetzt ist als diese Blätter. Auch in diesem Fall könnte der Substitutionswettbewerb der überregionalen Tageszeitungen die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für politische Wochenzeitaugen beeinflussen, indem er den Verhaltensspielraum der "Zeit" stärker beschränken würde als den ihrer Wettbewerber. Auch dazu fehlen bisher indessen Feststellungen.
Nach den im angefochtenen Beschluß enthaltenen Feststellungen, die der Senat zugrunde legen muß, stellt die Substitutionskonkurrenz der überregionalen Tageszeitungen die Betroffene zu 3) vor die Notwendigkeit, die "Zeit" nach Umfang, Qualität und Preiswürdigkeit so zu gestalten, daß sie von ausreichend vielen Käufern anstelle oder neben einer überregionalen großen Tageszeitung erworben wird (Beschluß S. 37). Der Senat kann mangels gegenteiliger Feststellungen nicht davon ausgehen, daß die Betroffene zu 3) sich darin von den Verlagen der anderen auf dem Markt für politische Wochenzeitungen erscheinenden Blätter unterscheidet. Das gilt umso mehr, als der angefochtene Beschluß an anderer Stelle (S. 35) allgemein von der schwierigen wirtschaftlichen Situation politischer Wochenzeitschriften im Wettbewerb mit den überregionalen Tageszeitungen spricht. Bei einer solchen Sachlage ist zu demindest nicht auszuschließen, daß der von diesen Blättern ausgehende Substitutionswettbewerb die Betroffene zu 3) nicht anders trifft als ihre Wettbewerber, für die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für politische Wochenzeiturigen also "neutral" ist. Dann fehlt aber jede Grundlage für die Annahme des Kammergerichts, der Substitutionswettbewerb verhindere, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 3) entsteht. Vielmehr läßt sich nicht ausschließen, daß diese, deren Marktanteil bereits die Beherrschungsvermutung nach § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB erfüllt, durch
die Ressourcen der Betroffenen zu 1) und 2), die ihr auch nach Ansicht des Kammergerichts durch den Zusammenschluß Zuwachsen, eine marktbeherrschende Stellung erlangt. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Kammergericht habe diesen Zuwachs an Ressourcen nicht hinreichend berücksichtigt, erweist sich damit als begründet.
5. Der angefochtene Beschluß wird auch nicht durch seine Feststellung getragen, durch den Zusammenschluß werde keine marktbeherrschende Stellung der "Zeit" geschaffen, sondern (lediglich) ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den überregionalen Tageszeitungen und dem "Spiegel" gesichert. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde-Erwiderung ist damit keine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen i.S. der Abwägungsklausel des § 24 Abs. 1 GW8 festgestellt. Das Kammergericht, das diese Bestimmung nicht herangezogen hat, hat eine solche Feststellung ersichtlich auch nicht treffen wollen. Die fragliche Wendung dient vielmehr allein der Begründung für die Feststellung, daß durch den Zusammenschluß keine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 3) entstehen werde, eine Feststellung, die - wie dargelegt - der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Nach alledem muß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.
Da für die Entscheidung weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen.
Pfeiffer
v. Gamm
Lohmann
Dr. Kellermann
Hesse