BGH · KVR 5/82 vom 04.10.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Theune und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: Die Streitfrage, ob eine derartige Beendigungsklausel bedeute, daß der Vertrag jeweils am Ende eines Gültigkeitsabschnitts aufgelöst und durch Nichtausübung des Kündigungsrechts ein inhaltsgleicher neuer Vertrag abgeschlossen werde, oder ob der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen sei, die Ausübung des Kündigungsrechts aber auf bestimmte Zeitpunkte beschränkt werde, sei im Sinne der zuletzt genannten Auffassung zu beantworten. Sie würde eines sachlichen Inhalts weitgehend entbehren, wenn die vorgesehene Beendigung der Freiste] lung auf den Zeitpunkt des am 1. Dieses Ziel werde nur durch eine Auslegun des Gesetzes erreicht, nach der die Beendigung der Freistellun wenigstens zu dem Zeitpunkt eintreten solle, zu dem die Vertragsparteien mit der Vertragsbeendigung rechnen müßten. Das Argument, Verträge der vorliegenden Art dürften nicht schlechter behandelt werden als jederzeit durch Kündigung auflösbare unbefristete Verträge, sei auf dem hier in Rede stehenden Wirtschaftssektor realitätsfern, weil es solche jederzeit auflösbaren Verträge praktisch nicht gebe. a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Bestimmung des § 103a Abs.4 Satz 1 GWB so verstanden, daß dadurch die Beendigung der Freistellung sogenannter Altverträge an die Vereinbarungen der Vertragsparteien über die Beendigung des Vertragsverhältnisses geknüpft worden ist. Inhalt und Bedeutung der Vertragsbestimmungen über die Beendigung des Vertrages erschließen sich durch Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts, dem die Verträge unterstehen. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die zivilrechtliche Bedeutung der Vertragsbeendigungsklausel sei letztlich für die Anwendung des § 103a Abs.4 Satz 1 GWB Ein solche Absicht des Gesetzgebers, für die Beantwortung der Frage wann die Freistellung von Altverträgen endet, Erwägungen kartellrechtlicher Zweckmäßigkeit für maßgebend zu erklären, ist weder dem Gesetzeswortlaut - der im Gegenteil an die Zivilrecht liehen Auslegungskriterien anknüpft - noch auch den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. Die Rechtsbeschwerde meint zu Unrecht, § 103a Abs.4 Satz 1 GWB müsse so ausgelegt werden, daß die erste Alternative (Festlegung des Ablaufszeitpunktes durch die Parteien) auch diejenigen Fälle umfasse, in denen zwar nicht die Beendigung des Vertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart worden sei, wohl aber die Möglichkeit der Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Januar 1995, auslaufen werde - was zu einer Arbeitsüberlastung der Kartellbehörden führen werde -, statt daß, wie es der Vorstellung des' Gesetzgebers entsprochen habe, der Ablauf dieser Verträge sich verhältnismäßig gleichförmig auf den ganzen Zeitraum bis 1995 verteilen werde. Es kommt deshalb, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ausschließlich darauf an, ob die Parteien in § 8 des Vertrages für dessen Ablauf einen bestimmten Zeitpunkt nach dem 1. Für den zwischen den Beschwerdeführerinnen abgeschlossener Demarkationsvertrag ist der im Gesellschaftsrecht vorherrschenden Ansicht zu folgen, daß es sich um einen auf unbestimmte Zei abgeschlossenen Vertrag mit einer kündigungsfreien Mindestlaufzeit handelt. Diese Ansicht verdient den Vorzug, weil sie sich bei ungezwungener Betrachtung des Vertragsverhältnisses aufdrängt: Der Vorstellung und dem Willen der Vertragschließenden entspricht es in aller Regel nicht, daß das Vertragsverhältnis trotz nicht erfolgter Kündigung im jeweils zulässigen Kündigungszeitpunkt endet und in demselben Augenblick infolge der Nichtabgabe von Kündigungserklärungen ein neues, von dem alten rechtlich verschiedenes, wenn auch inhaltsgleiches Vertragsverhältnis begründet wird. Januar 1979 hatten die Parteien keinen Zeitpunkt für den Ablauf des Vertrages festgelegt? c) Eine abweichende Beurteilung läßt sich auch nicht darauf stützen, daß der Gesetzgeber davon habe ausgehen können und auch davon ausgegangen sei, daß Beendigungsklauseln der hier in Rede stehenden Art ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Vertragsverhältnis charakterisierten und daß er folglich angenommen habe, die Formulierung des § 103a Abs.4 Satz 1 GWB erfasse in ihrer ersten Alternative auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit und einem auf bestimmte Zeitpunkte eingeschränkten Kündigungsrecht. Kartellgesetznovelle längst nicht mehr unumstritten, ja sogar für das besonders naheliegende Gebiet des Gesellschaftsrechts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon vor längerer Zeit aufgegeben worden war. So liegt kein Grund für die Annahme vor, daß die Partner von auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen, deren Kündigungsrecht nicht auf bestimmte Zeitpunkte beschränkt ist - die also mit einer Vertragsbeendigung durch Kündigung jederzeit rechnen müssen - des Schutzes ihres Vertrauens auf die Fortdauer der Freistellung und des Vertragsverhältnisses im weiteren Umfange bedürftig seien als die Partner von Verträgen, die wegen der Beschränkung des Kündigungsrechts nur zu bestimmten, weit auseinanderliegenden Zeitpunkten der Beendigung des Vertragsverhältnisses gewärtig sein müssen. e) Schließlich hat das Beschwerdegericht, was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, zu Recht darauf hingewiesen, daß das Bundeskartellamt vor dem Inkrafttreten der 4. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, daraus könne kein Vertrauenstatbestand entnommen werden, auf den sich die Vertragspartner auch noch unter der Geltung des neuen Rechts berufen könnten, übersieht, daß hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation derartiger Vertragsbeendigungsklauseln keine Rechtsänderung eingetreten ist.

Zitierte Normen

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ZeitpunktvertragenGWBFreistellungBeendigungBeschwerdegerichtVertragVertragesRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF -? KVR 5/82 BESCHLUSS Verkündet am 4. Oktober 1983 Schwarz, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, gegen 1) 2) 3) 2 - 5) 6) Beschwerdeführerinnen und Rechtsbeschwerdegegner innen, - Verfahrensbevollmächtigte: 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Theune und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 6. August 1982 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 2.400.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Die Rechtsbeschwerdegegnerinnen, die elektrische Energie liefern, sind Beteiligte eines Demarkationsvertrages, den sie oder ihre Rechtsvorgänger 1927 zur Abgrenzung ihrer Versorgungs gebiete geschlossen haben. Die Vertragsdauer ist in § 8 geregelt: 4 "Dieser Vertrag ist zunächst auf die Dauer von 10 Jahren, gerechnet vom 1. Oktober 1926 bis 30. September 1936 abgeschlossen, er kann frühestens mit Jahresfrist auf den 30. September 1936 gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so läuft er jeweils fünf Jahre mit einjähriger Kündigungsfrist weiter. ... Die Kündigung eines Vertragsschließenden bewirkt die Aufhebung dieses Vertrages." Der Vertrag ist auf Anmeldung am 12. August 1968 in das Kartellregister eingetragen worden. Das Bundeskartellamt hat den Rechtsbeschwerdegegnerinnen die Praktizierung des Vertrages über den 30. September 1981 hinaus untersagt mit der Begründung, es handele sich um einen befristeten Vertrag, der alle fünf Jahre durch Nichtausübung de Kündigungsrechts mit demselben Inhalt neu abgeschlossen werde, der folglich am 30. September 1981 ablaufe, so daß gemäß § 103a Abs. 4 GWB die Freistellung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 GWB an diesem Tage ende. Das Kammergericht hat auf die Beschwerden der Rechtsbeschwerdegegnerinnen diese Entscheidung aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Bundeskartellamt die 5 - Aufhebung des Beschlusses des Kammerger ichts und die Zurückweisung der Beschwerden. XI. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Gesetzgeber habe die Regelung über das Ende der Freistellung an die Absprachen der Parteien über das Ende des Vertrages geknüpft. Es hänge deshalb von der zivilrechtlichen Bedeutung des § 8 des Vertrages ab, ob die Freistellung am 30. September 1981 auslaufe. Die Streitfrage, ob eine derartige Beendigungsklausel bedeute, daß der Vertrag jeweils am Ende eines Gültigkeitsabschnitts aufgelöst und durch Nichtausübung des Kündigungsrechts ein inhaltsgleicher neuer Vertrag abgeschlossen werde, oder ob der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen sei, die Ausübung des Kündigungsrechts aber auf bestimmte Zeitpunkte beschränkt werde, sei im Sinne der zuletzt genannten Auffassung zu beantworten. Das bedeute, daß der Abgrenzungsvertrag nicht jeweils in jedem zulässigen Kündigungszeitpunkt ende. Deshalb sei nicht, wie das Bundeskartellamt meine, der 30. September 1981 im Sinne des § 103a Abs. 4 Satz 1 GWB "von den Vertragsparteien am 1. Januar 1979 für den Ablauf des Vertrages festgelegt" gewesen. Die Freistellung habe daher über diesen Zeitpunkt hinaus weitergewirkt, die Vertragschließenden dürften sich auch künftig an den Vertrag halten. 6 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend: Die zivilrechtlic Qualifikation der Verlängerungsklausel könne nicht über deren kartellrechtliche Bedeutung entscheiden. Es komme vielmehr allein auf den Regelungszweck des § 103a Abs. 4 Satz 1 GWB an Diese Vorschrift behandle die Vertragsverlängerung und den Neuabschluß gleich. Sie würde eines sachlichen Inhalts weitgehend entbehren, wenn die vorgesehene Beendigung der Freiste] lung auf den Zeitpunkt des am 1. Januar 1979 festgelegten Vertragsablaufs nur für befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel gelten würde. Denn solche Verträge seien in der Versor gungswirtschaft selten? sie wären darüber hinaus nach Ablauf c vereinbarten Laufzeit ohnehin nicht mehr freigestellt. Demgege über habe der Gesetzgeber beabsichtigt, eine gleitende Übergangsregelung zu schaffen, die die erstrebte Auflockerung des Systems der Gebietsmonopole jeweils zu dem frühest möglichen Zeit punkt sichern solle. Dieses Ziel werde nur durch eine Auslegun des Gesetzes erreicht, nach der die Beendigung der Freistellun wenigstens zu dem Zeitpunkt eintreten solle, zu dem die Vertragsparteien mit der Vertragsbeendigung rechnen müßten. Da di überwiegende Zahl der in der Versorgungswirtschaft praktiziert* Kartellverträge hinsichtlich ihrer Beendigung dem hier behandelten Vertragstyp entsprächen, hätte die Auffassung des Beschwerdegerichts zur Folge, daß § 103 Abs. 4 GWB im wesentlichen erst ab 1. Januar 1995 zur Anwendung komme. Das widerspreche der mit der Gesetzesänderung verfolgten Zielsetzung auc deshalb, weil die schlagartige Belastung der Kartellbehörden mi 7 - der Überprüfung zahlreicher freistellungsfähiger Vereinbarungen die Effektivität der Kontrolle schwäche und dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer stärkeren Markttransparenz entgegenstehe. Der von dem Beschwerdegericht hervorgehobene Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greife schon deshalb nicht durch, weil jeder Vertragsbeteiligte mit der Vertragsbeendigung zu dem 30. September 1981 ohnehin habe rechnen müssen. Das Argument, Verträge der vorliegenden Art dürften nicht schlechter behandelt werden als jederzeit durch Kündigung auflösbare unbefristete Verträge, sei auf dem hier in Rede stehenden Wirtschaftssektor realitätsfern, weil es solche jederzeit auflösbaren Verträge praktisch nicht gebe. 3. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde sind nicht gerechtfertigt. a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Bestimmung des § 103a Abs. 4 Satz 1 GWB so verstanden, daß dadurch die Beendigung der Freistellung sogenannter Altverträge an die Vereinbarungen der Vertragsparteien über die Beendigung des Vertragsverhältnisses geknüpft worden ist. Inhalt und Bedeutung der Vertragsbestimmungen über die Beendigung des Vertrages erschließen sich durch Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts, dem die Verträge unterstehen. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die zivilrechtliche Bedeutung der Vertragsbeendigungsklausel sei letztlich für die Anwendung des § 103a Abs. 4 Satz 1 GWB 8 gleichgültig, es komme vielmehr ausschließlich auf die vom Kartellgesetzgeber verfolgten Ziele an, ist nicht zu billigen. Ein solche Absicht des Gesetzgebers, für die Beantwortung der Frage wann die Freistellung von Altverträgen endet, Erwägungen kartellrechtlicher Zweckmäßigkeit für maßgebend zu erklären, ist weder dem Gesetzeswortlaut - der im Gegenteil an die Zivilrecht liehen Auslegungskriterien anknüpft - noch auch den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 8/3690 S. 32) zu entnehmen. Die Rechtsbeschwerde meint zu Unrecht, § 103a Abs. 4 Satz 1 GWB müsse so ausgelegt werden, daß die erste Alternative (Festlegung des Ablaufszeitpunktes durch die Parteien) auch diejenigen Fälle umfasse, in denen zwar nicht die Beendigung des Vertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart worden sei, wohl aber die Möglichkeit der Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze, sondern widerspricht ihm. Sie läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß andernfalls eine große Anzahl derartiger Verträge gleichzeitig, nämlich am 1. Januar 1995, auslaufen werde - was zu einer Arbeitsüberlastung der Kartellbehörden führen werde -, statt daß, wie es der Vorstellung des' Gesetzgebers entsprochen habe, der Ablauf dieser Verträge sich verhältnismäßig gleichförmig auf den ganzen Zeitraum bis 1995 verteilen werde. Daß der Gesetzgeber das Ziel verfolgt habe, die Arbeitsbelastung der Kartellbehörden - auch im Interesse der Wirksamkeit der Kontrolle - auf diesem speziellen Sektor möglichst gleichmäßig 9 auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen wie den Materialien. Sollten sich aus der Gesetzgebungsgeschichte Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften die Vorstellung gehabt haben, die Übergangsvorschrift stelle ein allmähliches Auslaufen der Freistellungen sicher, dann ist dies für die Auslegung der Vorschrift gleichwohl unbeachtlich, denn diese Vorstellung hat jedenfalls im Gesetz keinen Niederschlag gefunden (vgl. BGH GRUR 1983, 243 - Drucksensor). Es kommt deshalb, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ausschließlich darauf an, ob die Parteien in § 8 des Vertrages für dessen Ablauf einen bestimmten Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1979 festgelegt haben. b) Wie Vertragsbeendigungsklauseln der hier vorliegenden Art rechtlich einzuordnen sind, ist umstritten, wie das Beschwerdegericht unter eingehender Darlegung des Meinungsstandes ausgeführt hat. Während nach der einen Auffassung, die sich teilweise im Miet- und Pachtrecht findet, ein befristeter Vertrag vorliegt, und jeweils durch Nichtkündigung ein neuer Vertrag mit gleichem Inhalt abgeschlossen wird, sieht die andere Ansicht, die nunmehr im Gesellschaftsrecht überwiegend vertreten wird, darin einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag, der jedoch nach einer anfänglichen Mindestlaufzeit nur zu 10 bestimmten Zeitpunkten und mit bestimmten Fristen gekündigt werden kann (vgl. BGH NJW 1953, 1217). Für den zwischen den Beschwerdeführerinnen abgeschlossener Demarkationsvertrag ist der im Gesellschaftsrecht vorherrschenden Ansicht zu folgen, daß es sich um einen auf unbestimmte Zei abgeschlossenen Vertrag mit einer kündigungsfreien Mindestlaufzeit handelt. Diese Ansicht verdient den Vorzug, weil sie sich bei ungezwungener Betrachtung des Vertragsverhältnisses aufdrängt: Der Vorstellung und dem Willen der Vertragschließenden entspricht es in aller Regel nicht, daß das Vertragsverhältnis trotz nicht erfolgter Kündigung im jeweils zulässigen Kündigungszeitpunkt endet und in demselben Augenblick infolge der Nichtabgabe von Kündigungserklärungen ein neues, von dem alten rechtlich verschiedenes, wenn auch inhaltsgleiches Vertragsverhältnis begründet wird. Demgegenüber ist für den Regelfall anzunehmen, daß die Vertragsparteien, die den Kündigungszeitpunkt verstreichen lassen, damit die unveränderte Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses bewirken wollen. Dies ergibt sich nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall besonders deutlich aus der Bestimmung des § 8 Abs. 2 des Vertrages, nach welcher die Kündigung eines Vertragschließenden - und nicht etwa jeweils der Ablauf eines Verlängerungszeitraums - die Aufhebung des Vertrages - und nicht etwa die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Vertrages - bewirkt. Ein 3 solches Verständnis der Klausel liegt umso näher, als es auch die Schwierigkeiten vermeidet, die sich aus Willensmängeln bei dem ungenutzten Verstreichenlassen der Kündigungsfrist ergeben können, und vermag die wegen der Außenwirkungen gesellschafts-vertraglicher oder ähnlicher Rechtsverhältnisse unerläßliche Annahme der Identität des Vertragsverhältnisses vor und nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung möglich gewesen, aber nicht ausgesprochen worden ist, befriedigend zu erklären. Es handelt sich demnach um einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit und einer Beschränkung des Kündigungsrechts auf bestimmte Zeitpunkte? am 1. Januar 1979 hatten die Parteien keinen Zeitpunkt für den Ablauf des Vertrages festgelegt? sie besaßen in Gestalt des Kündigungsrechts lediglich die Möglichkeit, ihn zu dem 30. September 1981 zu beenden, haben indes davon keinen Gebrauch gemacht. c) Eine abweichende Beurteilung läßt sich auch nicht darauf stützen, daß der Gesetzgeber davon habe ausgehen können und auch davon ausgegangen sei, daß Beendigungsklauseln der hier in Rede stehenden Art ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Vertragsverhältnis charakterisierten und daß er folglich angenommen habe, die Formulierung des § 103a Abs. 4 Satz 1 GWB erfasse in ihrer ersten Alternative auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit und einem auf bestimmte Zeitpunkte eingeschränkten Kündigungsrecht. Das kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil 12 diese Ansicht der älteren Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt des Erlasses der 4. Kartellgesetznovelle längst nicht mehr unumstritten, ja sogar für das besonders naheliegende Gebiet des Gesellschaftsrechts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon vor längerer Zeit aufgegeben worden war. d) Schließlich sprechen auch die von dem Beschwerdegericht erörterten Billigkeitsgesichtspunkte für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses. So liegt kein Grund für die Annahme vor, daß die Partner von auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen, deren Kündigungsrecht nicht auf bestimmte Zeitpunkte beschränkt ist - die also mit einer Vertragsbeendigung durch Kündigung jederzeit rechnen müssen - des Schutzes ihres Vertrauens auf die Fortdauer der Freistellung und des Vertragsverhältnisses im weiteren Umfange bedürftig seien als die Partner von Verträgen, die wegen der Beschränkung des Kündigungsrechts nur zu bestimmten, weit auseinanderliegenden Zeitpunkten der Beendigung des Vertragsverhältnisses gewärtig sein müssen. Das aber wäre der Fall, wenn die letztgenannten Verträge - im Gegensatz zu den erstgenannten - unter die erste Alternative der erörterten Übergangsvorschrift fallen würden. Die Rechtsbeschwerde bezeichnet diesen in dem angefochtenen Beschluß enthaltenen Gedankengang denn auch nicht als unrichtig, sondern als "rein theoretisch" und "realitätsfremd", mit der Behauptung, daC in der Versorgungswirtschaft Abgrenzungsverträge, die jederzeit kündbar seien, praktisch nicht vorkämen. Das stellt aber die Richtigkeit des von dem Beschwerdegericht erörterten Arguments nicht in Frage. e) Schließlich hat das Beschwerdegericht, was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, zu Recht darauf hingewiesen, daß das Bundeskartellamt vor dem Inkrafttreten der 4. Novelle zu dem GWB Verträge dieser Art als auf unbestimmte Zeit geschlossen behandelt hat. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, daraus könne kein Vertrauenstatbestand entnommen werden, auf den sich die Vertragspartner auch noch unter der Geltung des neuen Rechts berufen könnten, übersieht, daß hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation derartiger Vertragsbeendigungsklauseln keine Rechtsänderung eingetreten ist. 14 III. Danach hat das Beschwerdegericht den Untersagungsbeschluf: des Bundeskartellamts zu Recht aufgehoben. Die Rechtsbeschwerc ist mit der Kostenfolge aus S 77 Satz 2 GWB zurückzuweisen. Pfeiffer v. Gamm Kellermann Theune Scholz-Hoppe