Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Ja zu II, 1 u. 2
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GWB §§ 72, 77
a) Die Beschwerde gegen Verfügungen der Kartellbehörde kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren - zurückgenommen werden.
b) Zur Frage der Kostentragungspflicht.
BGH, Beschl. v. 29. Juni 1982 - KVR 5/81 - OLG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Kartellverwaltungssache
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde, Tjji^HB-HJpS-Straße
Rechtsbeschwerdeführerin, gegen GmbH, PflHMBstraße
2. die S|_
SMH’M!
Hans-Frieder WJ
GmbH, PBIHIiMs traße SM vertreten durch den Geschäftsführer
- Verfahrensbevollmächtigte:
Weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Bundeskartellamt, M{
2. als Beigeladene
a) Reisebüro B(M
b) Cannstatter Reisebüro Al
Betroffenen und
Re cht sb e s chwerdegegnerinnen,
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen,
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traße GAB. Bl
straße GmbH & Co.
c) Reiseund Passagebüro vertreten durch Gerd Dieter LI
d) Reisebüro Norbert N^HBB KG, vertreten durch Norbert NSSW, R0IM'traße Si> SBBMMM
e) Reisebüro E. RJM KG, vertreten durch E. RSM
KMMstraßeJpt sflSNBHM
f) Reisebüro GmbH, vertreten durch
Ernst ZMBB> AflBMHBPstraße S»
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. zu 2 a bis f: S
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Dr. Hesse
beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt.
Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen.
Der auf die Beschwerde der Betroffenen ergangene Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1980 ist wirkungslos.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe :
I. Die Betroffene zu 2) ist Herausgeberin der im Stadtkreis in den Fildervororten und in GBBBB einmal wöchentlich erscheinenden Anzeigenblätter "S^BHHBi WBHBBB" und niB TB", die kostenlos an alle Haushaltungen verteilt werden. Die Betroffene zu 1) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Betroffenen zu 2); sie betreibt ein Reisebüro in der Rechtsform der GmbH.
Die Betroffene zu 2) läßt in den beiden Anzeigenblättern Werbeanzeigen der Betroffenen zu 1) erscheinen, ohne diese zu berechnen.
Die Landeskartellbehörde - Rechtsbeschwerdeführerin -sieht die Betroffene zu 2) auf dem Anzeigenmarkt des Raumes (aufgrund ihrer Stellung als Y,Konzerntochtert( innerhalb des "Konzerns der SBHB Zeitungsverlag GmbH") als marktbeherrschend an und erachtet die kostenlose Gewährung von Anzeigenraum als eine die übrigen Reisebüros im SBBB Raum diskriminierende Maßnahme im Sinne des § 26 Abs. 2 und als Mißbrauch im Sinne des § 22 Abs. 4 GWB. Durch Verfügung vom 9. Mai 1980 hat sie der Betroffenen zu 2) untersagt , der Betroffenen zu 1) Raum für Anzeigen in ihren Anzeigenblättern "SBII^HHiB WBBHBn und "TB TB" zu anderen Preisen und Bedingungen zur Verfügung zu stellen als vergleichbaren Anzeigenkunden.
Auf die Beschwerde der beiden Betroffenen hat das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluß vom 10. Oktober 1980 die Untersagungsverfügung aufgehoben und der Landeskartellbehörde die im Beschwerdeverfahren
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entstandenen Gerichtskosten auferlegt. Hiergegen hat die Landeskartellbehörde Nichtzulassungsbeschwerde und nach der durch den erkennenden Senat ausgesprochenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung Rechtsbeschwerde eingelegt.
Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Betroffenen ihre Beschwerden zurückgenommen. Die Landeskartellbehörde und das Bundeskartellamt haben der Rücknahme zugestimmt.
Die Landeskartellbehörde beantragt auszusprechen,
a) daß der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1980 gegenstandslos geworden und die Verfügung der Landeskartellbehörde vom 9. Mai 1980 rechtsbeständig sei,
b) daß die Betroffenen die Gerichtskosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Landeskartellbehörde und des Bundeskartellamts im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen haben.
Die Beigeladenen beantragen anzuordnen, daß die Betroffenen die ihnen entstandenen Kosten zu erstatten haben. Die Betroffenen beantragen, die angefallenen Kosten der Landeskartellbehörde aufzuerlegen.
II. 1. Die Rücknahme der Beschwerde ist zulässig.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält zwar keine Bestimmungen über die Zurücknahme der Beschwerde und verweist auch nicht auf entsprechende Regeln in anderen Verfahrensordnungen. Es bestehen Jedoch keine Bedenken,
die in § 92 VerwGO, § 102 SGG, § 72 FGO und § 269 ZPO zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätze, wonach die Klage bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung zurückgenommen werden kann, auch im Kartellverwaltungsverfahren anzuwenden. Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sind Verwaltungs-streitverfahren, die dem Rechtsschutz in Kartellverwaltungssachen dienen. Sie sind in gleicher Weise wie die Klage in den angeführten Verfahrensordnungen dahin ausgestaltet, daß die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, selbst Partei ist. Anders als im Patenterteilungsverfahren -bei dem das Patentamt als die Verwaltungsbehörde, die den mit der Beschwerde angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt ist - sind deshalb nicht die Vorschriften der ZPO über das Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. hierzu BGH-Beschl. v. 29.4.1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562 "Appreturmittel”), sondern die für die Zurücknahme der Klage geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, des Sozialgerichtsgesetzes und der Finanzgerichtsordnung, die im Kern auch mit den Regeln der Zivilprozeßordnung (§ 269 ZPO) übereinstimmen.
2. Dementsprechend kann eine Beschwerde gegen Verfügungen der Kartellbehörde bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts - also auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren - zurückgenommen werden. Ob die Zurücknahme der Beschwerde, wenn sie nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erfolgt, neben der Einwilligung der Beschwerdegegnerin (der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird) auch die Zustimmung des am Verfahren beteiligten Bundeskartellamts zur Voraussetzung
hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn neben der Landeskartellbehörde hat auch das Bundeskartellamt die Einwilligung erteilt.
Nach den angeführten verfahrensrechtlichen Bestimmungen bewirkt die Zurücknahme, daß das Verfahren als nicht rechtshängig geworden anzusehen ist und der ergangene - nicht rechtskräftige - Beschluß wirkungslos wird. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dementsprechend durch Beschluß das Verfahren einzustellen, diese Rechtsfolgen auszusprechen und über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.
3. a) Als Grundlage für die Entscheidung über die Verfahrenskosten kommen allein die Bestimmungen der §§ 77 ff GWB in Betracht; eine Anwendung von § 155 Abs. 2 VerwGO, §§ 102, 183 ff. SGG, §§ 136, 137 FGO und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO scheidet aus.
Über die wechselseitigen Anträge, der Gegenseite die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist deshalb gemäß § 77 Satz 1 GWB nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Sondertatbestand des § 77 Satz 2 GWB, wonach einem Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen sind, die er durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat, liegt - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht vor.
Nach der Regelung des § 77 Satz 1 GWB hat im Normalfall, wie hier, jeder Beteiligte - unabhängig von dem Verfahrensausgang - die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen (SenUrt. v. 13.3.1979 - KVR 1/77, WuW/E 1604, 1607 "Sammelrevers 1974” m.w.N.). Dagegen sind die Gerichtskosten
nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dem aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder der -wie für Fälle der vorliegenden Art zu ergänzen ist - ohne die Zurücknahme der Beschwerde unterlegen wäre. Das ist hier die Landeskartellbehörde; ihre Verfügung war unbegründet.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Betroffene zu 2) marktbeherrschend ist oder die Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB erfüllt. Offenbleiben kann auch, ob das Verhalten der Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des § 22 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB zu beanstanden ist, soweit die Betroffene zu 2) der Betroffenen zu 1) Anzeigenraum zu dem Zwecke der Werbung in einem Umfang zur Verfügung stellt, der ein Vielfaches des in der Reisebürowerbung Üblichen beträgt und damit die Wettbewerber der Betroffenen zu 1) mit der Folge behindert, daß deren Stellung auf dem Markt gefährdet ist. Im vorliegenden Verfahren geht es allein um die Frage, ob ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 und/oder § 22 Abs. 4 GWB deshalb anzunehmen ist, weil die Betroffene zu 2) ihrer Tochtergesellschaft, der Betroffenen zu 1), Anzeigenraum zu günstigeren Preisen und Bedingungen als vergleichbaren Anzeigenkunden (unentgeltlich) zur Verfügung stellt. Das aber ist zu verneinen:
Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit der interne Geschäftsverkehr zwischen der Muttergesellschaft und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft mit Rücksicht auf seine Außenwirkungen an den Normen der §§ 22, 26 Abs. 2 GWB zu messen ist. Die hier allein infrage stehende unentgeltliche Erbringung von Lieferungen und Leistungen der Muttergesellschaft zugunsten der Tochtergesellschaft kann Jedenfalls nicht beanstandet werden.
Das ist nicht anders zu beurteilen, als wenn die Mutte: gesellschaft einen Geschäftsverlust übernimmt, festges Gewinne stehenläßt oder Bar- und Sachleistungen erbrinj Leistungen dieser Art können nicht deshalb beanstandet weil dadurch die Tochtergesellschaft in ihrer Wettbewe: fähigkeit gestärkt wird. Für die Konkurrenten der Toch* gesellschaft ergäbe sich keine andere Situation, wenn < Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft den Üblichei berechnete und den dadurch entstehenden Verlust überael würde. Derartige innergesellschaftliche Vorgänge entzi« einer Bewertung als mißbräuchlich im Sinne des § 22 Abi oder als diskriminierend oder behindernd im Sinne des { Abs. 2 GVB.
c) Nach alledem sind die Gerichtskosten des Besch* und des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Landeskartellbek aufzuerlegen. Dagegen ist von der Anordnung der Erstatt außergerichtlicher Kosten abzusehen.
Pfeiffer v. Gamm Lohmann
Kellermann Hesse