BGH · KVR 5/68
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Leitsatz / Zusammenfassung
I» Bas Bundeskartellamt untersuchte seit 1959 die Verhältnisse am Markt für Pilterkörper und -papior zur Pilgerung von Kaffee» Im Rahmen eines Verfahrens gegen die Rocht sbeschwerdeführerin, die für ihre Erzeugnisse dieser Art seit 1958 Preisbindungen angemoldet hat, prüfte das Bundeskartollamt, ob die preisgebundenen Waren der Rechts-boschwcrdeführerin mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb stehen (§§ 16 Abs» 1 Nr« 1, 17 Abs« 1 Satz 1 Nr» 1 GWB)» Burch die Beschlüsse vom 2« und 31» Mai 1966 erklärte das Amt näher bezeichne-te Preisbindungen der Rechtsbeschwerdeführerin mangels eines Preiswettbewerbs für unwirksam und untersagte die Anordnung neuer gleichartiger Preisbindungen» Bas Kammergericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden durch Beschluß vom 21» Mai 1968 zurückgewiesen» Nach Einlegung der Beschwerde hatte das Bundeskar-tellamt der Rechtsbeschwerdeführerin im Juni 1966 durch einstweilige Anordnung (§56 GWB) untersagt, die für unwirksam erklärten Preisbindungen gegenüber ihren Abnehmern weiterhin durchzusetzen» Das Kammergericht hat auf Beschwerde hin diese einstweilige Anordnung als unzulässig aufgehoben und gleichzeitig den Hilfsantrag des Bundeskartellamts auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprechenden Inhalts (§63 Abs» 3 i»V»m» § 56 GWB) hie Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen den ihre Be-schv/erde in der Hauptsache zurückweisenden Beschluß vom 21 « Mai 1968 die zugelassene Hechtsbeschwerde eingelegt« Bas Bundeskartellamt beantragt nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren erneut, der Hechtsbeschwerdeführerin durch einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirkung zu untersagen, die durch seine Verfügungen vom 2« und 31« Hai 1966 für unwirksam erklärten Preisbindungen gegenüber ihren Abnehmern weiterhin durchzusetzeh (§75 Abs« 5 i.V. Q, §§ 63 Abs« 3, 56 Gr WB) o Die Rechtsbeschv/erdeführerin bittet, den Antrag abzulehnen« . Nach § 56 GWB kann die Kartcllbehörde bis zur endgültigen Entscheidung über eine Verfügung nach § 17 Abs« 1 GWB einstweilige Anordnungen zu dem Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen« Biese Vorschrift gilt nach § 63 Abs« 3 GWB entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Endgültige Entscheidung im Sinne des § 56 GWB ist die endgültige Entscheidung des Bundeskartellamts in den dort im einzelnen bezeichneten Verwal-tungsverfahron« Bie entsprechende Anwendung des § 56 für das Verfahren vor dem Gericht bedeutet nicht, daß die Kartellbehörde auch noch während des Beschwerdeverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts einstweilige Anordnungen solle treffen dürfen; vielmehr soll das Beschwerdogericht während des bei diesem Gericht anhängigen Verfahrens einstweilige Anordnungen zu dem Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes bis zu seiner endgültigen Entscheidung treffen können« § 75 Abs« 1 bis 4 GWB regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren und führt in Absatz 5 Vorschriften des Beschwerdeverfahrens im einzelnen auf', die im übrigen für die Recht ©beschwer de entsprechend gelten sollen« Da in dieser Verweisung ausdrücklich § 63 GWB auf geführt ist, bedeutet die entsprechende Anwendung des § 63 Abs« 3 GWB, daß das Rechtsbeschwcrde-gericht eine einstweilige Anordnung während des Rechts-boschwordeverfahrens bis zu seiner endgültigen Entscheidung treffen kann« Bar aus, daß eine solche Anordnung auch tatsächliche Feststellungen als Grundlage hat, die das dem Revisionsgoricht entsprechende Rcchtsbeschwerdege-richt nicht selbständig treffen kann (§75 Abs« 2 und 4), können keine durchgreifenden Bedenken gegen diese Auslegung horgeleitet worden« Eine § 123 Abs« 2 Satz 2 VwGO entsprechende Bestimmung, nach der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Gericht des ersteh Rochts-zugs und, wenn die Hauptsacho im Borufungsverfähren anhängig ist, das Berufungsgericht zuständig ist, ist im Gesotz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht getroffen«