BGH · KVR 5/68

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Leitsatz / Zusammenfassung

I» Bas Bundeskartellamt untersuchte seit 1959 die Verhältnisse am Markt für Pilterkörper und -papior zur Pilgerung von Kaffee» Im Rahmen eines Verfahrens gegen die Rocht sbeschwerdeführerin, die für ihre Erzeugnisse dieser Art seit 1958 Preisbindungen angemoldet hat, prüfte das Bundeskartollamt, ob die preisgebundenen Waren der Rechts-boschwcrdeführerin mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb stehen (§§ 16 Abs» 1 Nr« 1, 17 Abs« 1 Satz 1 Nr» 1 GWB)» Burch die Beschlüsse vom 2« und 31» Mai 1966 erklärte das Amt näher bezeichne-te Preisbindungen der Rechtsbeschwerdeführerin mangels eines Preiswettbewerbs für unwirksam und untersagte die Anordnung neuer gleichartiger Preisbindungen» Bas Kammergericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden durch Beschluß vom 21» Mai 1968 zurückgewiesen» Nach Einlegung der Beschwerde hatte das Bundeskar-tellamt der Rechtsbeschwerdeführerin im Juni 1966 durch einstweilige Anordnung (§56 GWB) untersagt, die für unwirksam erklärten Preisbindungen gegenüber ihren Abnehmern weiterhin durchzusetzen» Das Kammergericht hat auf Beschwerde hin diese einstweilige Anordnung als unzulässig aufgehoben und gleichzeitig den Hilfsantrag des Bundeskartellamts auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprechenden Inhalts (§63 Abs» 3 i»V»m» § 56 GWB) hie Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen den ihre Be-schv/erde in der Hauptsache zurückweisenden Beschluß vom 21 « Mai 1968 die zugelassene Hechtsbeschwerde eingelegt« Bas Bundeskartellamt beantragt nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren erneut, der Hechtsbeschwerdeführerin durch einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirkung zu untersagen, die durch seine Verfügungen vom 2« und 31« Hai 1966 für unwirksam erklärten Preisbindungen gegenüber ihren Abnehmern weiterhin durchzusetzeh (§75 Abs« 5 i.V. Q, §§ 63 Abs« 3, 56 Gr WB) o Die Rechtsbeschv/erdeführerin bittet, den Antrag abzulehnen« . Nach § 56 GWB kann die Kartcllbehörde bis zur endgültigen Entscheidung über eine Verfügung nach § 17 Abs« 1 GWB einstweilige Anordnungen zu dem Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen« Biese Vorschrift gilt nach § 63 Abs« 3 GWB entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Endgültige Entscheidung im Sinne des § 56 GWB ist die endgültige Entscheidung des Bundeskartellamts in den dort im einzelnen bezeichneten Verwal-tungsverfahron« Bie entsprechende Anwendung des § 56 für das Verfahren vor dem Gericht bedeutet nicht, daß die Kartellbehörde auch noch während des Beschwerdeverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts einstweilige Anordnungen solle treffen dürfen; vielmehr soll das Beschwerdogericht während des bei diesem Gericht anhängigen Verfahrens einstweilige Anordnungen zu dem Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes bis zu seiner endgültigen Entscheidung treffen können« § 75 Abs« 1 bis 4 GWB regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren und führt in Absatz 5 Vorschriften des Beschwerdeverfahrens im einzelnen auf', die im übrigen für die Recht ©beschwer de entsprechend gelten sollen« Da in dieser Verweisung ausdrücklich § 63 GWB auf geführt ist, bedeutet die entsprechende Anwendung des § 63 Abs« 3 GWB, daß das Rechtsbeschwcrde-gericht eine einstweilige Anordnung während des Rechts-boschwordeverfahrens bis zu seiner endgültigen Entscheidung treffen kann« Bar aus, daß eine solche Anordnung auch tatsächliche Feststellungen als Grundlage hat, die das dem Revisionsgoricht entsprechende Rcchtsbeschwerdege-richt nicht selbständig treffen kann (§75 Abs« 2 und 4), können keine durchgreifenden Bedenken gegen diese Auslegung horgeleitet worden« Eine § 123 Abs« 2 Satz 2 VwGO entsprechende Bestimmung, nach der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Gericht des ersteh Rochts-zugs und, wenn die Hauptsacho im Borufungsverfähren anhängig ist, das Berufungsgericht zuständig ist, ist im Gesotz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht getroffen«

Zitierte Normen

Schlagwörter

PreisbindungenKammergerichtGWBeinstweiligentsprechendRechtsbeschwerdeführerinAnordnung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZs 3a nein GrWB § 75 AhSo 5 ioV0mc §§ 56, 63 Ahs» 3 a) Pas Rechtsbeschwerdegericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen« b) Zur Frage einer einstweiligen Anordnung bei Un-v/irksamkeitserklärung einer Preisbindung« BGH, Besohl«v«22« Oktober 1968 - KYR 5/68 - Kammergericht BUNDESGERICHTSHOF kvh^5/68 BESCHLUSS in der Kartellverv/altungssache Sog Bundeskartellamts , vertreten durch seinen Präsidenten, in Hl Antragstellers und Rechts b es chwerdegegners, gegen die Pirma M flBHHHHP - Werke. & Sohn, Alleininhdber Horst HMB^Westfalen, B^pstraBe CK» Antragsgegnerin und Rechts be s chv/er deftihr erin,. v;egen Aufhebung von Pr ei sbindungen hieri Erlaß einer einstweiligen Anordnung Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« Bischer und der Bundesrichter Br« Löscher, Hill, Offterdinger und Stimpcl beschlossen: Ber Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt» Gründe : I» Bas Bundeskartellamt untersuchte seit 1959 die Verhältnisse am Markt für Pilterkörper und -papior zur Pilgerung von Kaffee» Im Rahmen eines Verfahrens gegen die Rocht sbeschwerdeführerin, die für ihre Erzeugnisse dieser Art seit 1958 Preisbindungen angemoldet hat, prüfte das Bundeskartollamt, ob die preisgebundenen Waren der Rechts-boschwcrdeführerin mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb stehen (§§ 16 Abs» 1 Nr« 1, 17 Abs« 1 Satz 1 Nr» 1 GWB)» Burch die Beschlüsse vom 2« und 31» Mai 1966 erklärte das Amt näher bezeichne-te Preisbindungen der Rechtsbeschwerdeführerin mangels eines Preiswettbewerbs für unwirksam und untersagte die Anordnung neuer gleichartiger Preisbindungen» Bas Kammergericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden durch Beschluß vom 21» Mai 1968 zurückgewiesen» Bas Kammergericht hat festgestellt, daß in der Zeit vom 1« Juli 1965 bis 30» Juni 1966 94 # und vom 1» Juli 1966 bis 30« Juni 1967 91 $£ der für die Pilterung von Kaffee insgesamt abgesetzten Papierfiltertüten von der Rechtsbeschwerdeführerin geliefert worden seien, wobei diese seit Jahren ihre Preise nicht gelindert habe« Das Beschwerdegericht grenzt als gleichartige Waren die in die Piltergeräte der Rechtsbeschwerdeführerin passenden Papi erfilt er tüten unter Ausscheidung der mehrfach benutzbaren Tüten aus Stoff anderer Art ab« Bei einem solchen hohen Marktanteil spreche, so führt das Beschwerdegericht aus, der Anschein für eine Preisführerschaft der Rechtsteschwerdeführerin, für eine Stellung im Markt, die sie nicht zwinge, die Preise der Wettbewerber bei ihrer PreisboStimmung zu berücksichtigen o Auf den ersten Anschein spreche es gegen einen derart marktstarken Preisbinder, daß das derzeitige Marktgeschehen für seine Entschließung bei der Pestsetzung oder Beibehaltung des gebundenen Preises von Bedeutung sei oder sein könne » Die einzelnen von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten Tatsachen und Argumente reichten nicht aus, um den gegen sie stehenden Anschein fehlenden Proiswettbewerbs zu beseitigen» Erst recht gelte dies auf Grund der fostgestellten Tatsachen für die Pilterkörper» Nach Einlegung der Beschwerde hatte das Bundeskar-tellamt der Rechtsbeschwerdeführerin im Juni 1966 durch einstweilige Anordnung (§56 GWB) untersagt, die für unwirksam erklärten Preisbindungen gegenüber ihren Abnehmern weiterhin durchzusetzen» Das Kammergericht hat auf Beschwerde hin diese einstweilige Anordnung als unzulässig aufgehoben und gleichzeitig den Hilfsantrag des Bundeskartellamts auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprechenden Inhalts (§63 Abs» 3 i»V»m» § 56 GWB) als unbegründet zurückgewieöen« Weiter hat das Kammergericht den gleichlautenden Antrag vom Januar 1967 zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt. hie Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen den ihre Be-schv/erde in der Hauptsache zurückweisenden Beschluß vom 21 « Mai 1968 die zugelassene Hechtsbeschwerde eingelegt« Bas Bundeskartellamt beantragt nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren erneut, der Hechtsbeschwerdeführerin durch einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirkung zu untersagen, die durch seine Verfügungen vom 2« und 31« Hai 1966 für unwirksam erklärten Preisbindungen gegenüber ihren Abnehmern weiterhin durchzusetzeh (§75 Abs« 5 i.V.Q, §§ 63 Abs« 3, 56 Gr WB) o Die Rechtsbeschv/erdeführerin bittet, den Antrag abzulehnen« IIo 1« Der Antrag ist zulässig« . Nach § 56 GWB kann die Kartcllbehörde bis zur endgültigen Entscheidung über eine Verfügung nach § 17 Abs« 1 GWB einstweilige Anordnungen zu dem Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen« Biese Vorschrift gilt nach § 63 Abs« 3 GWB entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Endgültige Entscheidung im Sinne des § 56 GWB ist die endgültige Entscheidung des Bundeskartellamts in den dort im einzelnen bezeichneten Verwal-tungsverfahron« Bie entsprechende Anwendung des § 56 für das Verfahren vor dem Gericht bedeutet nicht, daß die Kartellbehörde auch noch während des Beschwerdeverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts einstweilige Anordnungen solle treffen dürfen; vielmehr soll das Beschwerdogericht während des bei diesem Gericht anhängigen Verfahrens einstweilige Anordnungen zu dem Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes bis zu seiner endgültigen Entscheidung treffen können« § 75 Abs« 1 bis 4 GWB regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren und führt in Absatz 5 Vorschriften des Beschwerdeverfahrens im einzelnen auf', die im übrigen für die Recht ©beschwer de entsprechend gelten sollen« Da in dieser Verweisung ausdrücklich § 63 GWB auf geführt ist, bedeutet die entsprechende Anwendung des § 63 Abs« 3 GWB, daß das Rechtsbeschwcrde-gericht eine einstweilige Anordnung während des Rechts-boschwordeverfahrens bis zu seiner endgültigen Entscheidung treffen kann« Bar aus, daß eine solche Anordnung auch tatsächliche Feststellungen als Grundlage hat, die das dem Revisionsgoricht entsprechende Rcchtsbeschwerdege-richt nicht selbständig treffen kann (§75 Abs« 2 und 4), können keine durchgreifenden Bedenken gegen diese Auslegung horgeleitet worden« Eine § 123 Abs« 2 Satz 2 VwGO entsprechende Bestimmung, nach der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Gericht des ersteh Rochts-zugs und, wenn die Hauptsacho im Borufungsverfähren anhängig ist, das Berufungsgericht zuständig ist, ist im Gesotz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht getroffen« 2« Der Antrag: ist jedoch nicht begründet« Boi Abwägung der hier in Betracht kommenden Verhältnisse ist zunächst zu berücksichtigen, daß das Rechtsbeschwerdeverfahren bei der augenblicklichen Geschäftsbelastung dos Kartell Senats nicht mehr allzu lange dauern wird, sondern mit einem abschließenden Verhandlungstermin in etwa -3 Monaten gerechnet werden kann« Hinzu kommt, daß der hier in Frage stehende Markenartikel für die Lebensführung der Verbraucher nicht von entscheidender Be- t deutung ist und die Verbraucher zudem die Möglichkeit haben, insoweit zur Deckung ihres Bedarfs in gewissem Umfang auf andere Artikel auszuweichen« Schließlich kann bei der Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nicht unberücksichtigt bleiben, daß der bisherige Zustand schon längere Zeit besteht und dabei keine Umstände hervorgetreten, sind, die im Interesse der Allgemeinheit eine sofortige Abhilfe schon vor Ablauf des wahrscheinlich nicht mehr lange schwebenden Hechtsbeschwerdeverfahr enß dringend erfordern« Boi dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, den weitgehenden Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin, den die beantragte einstweilige Anordnung zur Folge haben kann, vorzunehmen * Bei den gegebenen Verhältnissen ist es vielmehr vertretbar, daß die nicht besonders dringenden Interessen der Öffentlichkeit noch die verhältnismäßig kurze Zeit bis zu dem Abschluß des Hechtsbeschwerdeverfahrens zurücktreten» Es muß danach der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ahgclehnt werden«. Er«, Eischer Löscher Hill Offterdinger Stimpel