BGH · KVR 4/84 vom 23.04.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

1.Die Freistellung der vertikalen Preisbindung für Verlagserzeugnisse durch § 16 GWB setzt nicht voraus, daß beim Vertrieb im Einzelfall alle traditionellen buchhändlerischen Funktionen wahrgenommen werden. Eine quantitative Erweiterung des Schulbuchmassengeschäfts mit der öffentlichen Hand kann nicht ohne weiteres als qualitativ zu bewertende Strukturveränderung angesehen werden, die eine vertikale Preisbindung als mißbräuchlich im Sinn des § 17 GWB erscheinen lassen könnte. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Verlag der Kostenersparnis durch die folgenden Nachlaßstaffeln Rechnung trägt und dem Auftraggeber diese Nachlässe gewährt werden: (es folgt eine nach dem Gesamtwert des Auftrages abgestufte Rabattstaffelung von 8 % bis zu 12-15 %). Das Bundeskartellamt hat mit Beschluß vom 22.6.1982 die Preisbindung der Rechtsbeschwerdegegnerin hinsichtlich näher bezeichneter Schulbücher insoweit für unwirksam erklärt, als sie auch die Weiterveräußerung dieser Verlagserzeugnisse im Rahmen von Sammelbestellungen erfaßt, bei denen in einem Auftrag mit den für die Verwendung im Unterricht vorgesehenen Verlagserzeugnissen ein Gesamtwert von mindestens Nach Auffassung des Bundeskartellamts wird die Preisbindung für im Massengeschäft abgesetzte Schulbücher nicht mehr von dem mit der Freistellung durch § 16 GWB verfolgten Zweck gedeckt; sie se daher mißbräuchlich im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Die Preisbindung im Schulbuchmassengeschäft sei auch deshalb nicht vom Freistellungszweck des § 16 GWB gedeckt, weil sie die Anpassung des traditionellen Buchhandels an die insoweit gewandelten Absatzverhältnisse behindere und unter den gegebenen Umständen zu einer Erstarrung der Schulbuchvertriebsform führe; schließlich bewirke die Beschränkung der (begrenzt) zugelassenen Rabatte allein auf öffentliche Auftraggeber eine mit dem Freistellungszweck des § 16 GWB nicht zu vereinbarende, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung privater Sammelbesteller. 2.000,— DM als mit dem traditionellen Buchabsatz über den Ladentisch nicht vergleichbare Massengeschäfte angesehen, für die die Preisbindung mißbräuchlich im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB sei. Die Bestimmung des § 16 GWB, so hat das Kammergericht ausgeführt, lasse grundsätzlich die Bindung von Abgabepreisen im Schulbuchmassengeschäft mit der öffentlichen Hand zu. Zweck der Freistellung der Verlagserzeugnisse vom allgemeinen Preisbindungsverbot des § 15 GWB sei das kulturpolitische Anliegen einer vielfältigen, gleichmäßigen und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Büchern, die durch die festen Ladenpreise als Grundlage der ökonomischen Sicherung der am Buchgeschäft beteiligten Kreise verwirklicht werde. Vielmehr müsse - wie die Entwicklung bis zu dem Erlaß der VO PR 1/77 gezeigt habe - bei einem Fortfall der Preisbindung mit ihrer Rabattstaffel befürchtet werden, daß der Sortimentsbuchhandel infolge seiner höheren Betriebskosten nicht in der Lage sei, mit auf den Schulbuchabsatz spezialisierten Unternehmen im Rabattwettbewerb mitzuhalten; es werde auf der Auftragnehmerseite zu Konzentrationsprozessen mit nachteiligen Auswirkungen auf Bestand und Qualität des Sortimentsbuchhandels kommen. Nach Auffassung des Kammergerichts deuten der Marktzutritt von auf den Schulbuchabsatz spezialisierten Unternehmen und ihr Fortbestand darauf hin, daß eine Erstarrung des Vertriebssystems nicht zu befürchten sei. Die öffentliche Hand decke einen originären Eigenbedarf; demgegenüber handle es sich bei privaten Sammelbestellungen um jeweils ausschließlich zu dem Zwecke günstigen Einkaufs vorgenommene Zusammenfassungen von Einzelnachfragen, deren Berücksichtigung im Rahmen der Rabattstaffel überdies die Gefahr entsprechender Forderungen bei allen übrigen Büchern und damit einer Lückenhaftigkeit der Preisbindung insgesamt hervorrufen würde. Nach Auffassung des Kammergerichts führt die vom Bundeskartellamt ausgesprochene Unwirksamkeitserklärung der Rabattregelung für Schulbuchsammelbestellungen der öffentlichen Hand im Ergebnis zu einer unzulässigen Spaltung des Preissystems des Verlages, da danach dasselbe Buch preisgebunden abgesetzt werden könne, wenn es einzeln oder im Rahmen einer Sammelbestellung bis zu 2.000,— DM ausgeliefert werde, jedoch als Bestandteil einer größeren Sammelbestellung im Abgabepreis freigegeben sei. 1. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Bestimmung des § 16 GWB, die vertikale Preisbindungen schlechthin für Verlagserzeugnisse vom Verbot des § 15 GWB freistellt, auch eine Bindung der Abgabepreise im Schulbuchmassengeschäft mit der öffentlichen Hand zuläßt. Eine nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB mißbräuchliche Handhabung der nach § 16 GWB erlaubten Preisbindung kann, wovon das Kammergericht mit Recht ausgegangen ist, in der inhaltlichen Ausgestaltung der Preisbindungsverträge und/oder in der Durchführung dieser Verträge oder eines Preisbindungssystems (etwa in der Verknüpfung mit anderen erlaubten Wettbewerbsbeschränkungen) liegen (BGH GRUR 1979, 490, 491 -Sammelrevers 74). Entscheidend ist dafür, ob die Preisbindung in ihrer Ausgestaltung und Durchführung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls dem Sinn und Zweck der a. Entgegen der Meinung des Bundeskartellamts hat das Kammergericht den Sinn und Zweck der Freistellung nach § 16 GWB nicht verkannt und nicht etwa allein die ökonomische Sicherung der am Buchgeschäft Beteiligten als Zweck der Freistellung angesehen. Das Kammergericht hat vielmehr diese durch die festen Ladenpreise gewährleistete ökonomische Sicherung nur als das Mittel zur Erreichung des dahinterstehenden Zwecks der Freistellung beurteilt, nämlich des kulturpolitischen Anliegens, die vielfältige, gleichmäßige und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit dem Kulturgut Buch zu gewährleisten. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der entscheidend auf die kulturpolitischen Ziele abgestellt worden ist, die für die Verlagserzeugnisse die Ausnahme vom Preisbindungsverbot rechtfertigten (vgl. Dabei ist der Gesetzgeber von der Vorstellung geleitet worden, daß zur Erreichung dieses kulturpolitischen Anliegens das System des festen Ladenpreises beim Buchhandel wegen seiner Verknüpfung mit dem für Autor, Verleger und Sortimenter gleichermaßen vorteilhaften Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorgangs auf- Nur zur Bestimmung des Begriffs der Verlagserzeugnisse ist dabei auf den traditionellen Gegenstand des herkömmlichen Buchhandels abgestellt worden, um dadurch im Einzelfall nach Inhalt, Zweck, überkommener Herstellungsweise und Vertriebsmethode des Erzeugnisses die notwendige Abgrenzung vornehmen zu können (vgl. Dagegen setzt die Bestimmung des § 16 GWB nicht voraus, daß im Einzelfall beim Vertrieb des - so abgegrenzten - Verlagserzeugnisses auch alle traditionellen buchhändlerischen Funktionen wahrgenommen werden, insbesondere das Erzeugnis über den Ladentisch zu dem einheitlichen Preis verkauft wird. Sortimentsbuchhandel und dem Schulbuchmassengeschäft mit einem regelmäßig nur geringen Einsatz typischer buchhändlerischer Funktion, so kann eine Preisbindung nicht allein schon deshalb als mißbräuchlich beanstandet werden, weil sie sich auch auf das Schulbuchmassengeschäft erstreckt. Es kann nicht als mißbräuchlich beanstandet werden, wenn die im Preisbindungsvertrag festgelegten Rabatte der Höhe nach so bestimmt werden, daß allen Sortimentern und nicht nur hierauf spezialisierten und daher kostengünstiger arbeitenden Unternehmen eine Teilnahme am Schulbuchmassengeschäft möglich ist. Diesem der Freistellung nach § 16 GWB zugrundeliegenden kulturpolitischen Anliegen einer vielfältigen, gleichmäßigen und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Verlagserzeugnissen durch ein leistungsfähiges Sortiment widerspricht die vom Bundeskartellamt beanstandete Preisbindung mit ihrer Rabattregelung für den Schulbuchmassenvertrieb nicht. GWB-Novelle von 1973 erfolgt war und auf die etwa 1/3 der gesamten Schulbuchnachfrage entfällt, hat das Kammergericht als eine quantitative Volumenerweiterung dieser dem Gesetzgeber bereits bekannten Vertriebsform und nicht als eine qualitativ zu bewertende Strukturveränderung, wie das Bundeskartellamt meint, angesehen, Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Kammergericht hat bei seiner Wertung, entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde, auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß es im Schulbuchmassengeschäft im Schwerpunkt um die Festlegung der Rabattstaffel geht und ein Verkauf zu dem festen Ladenpreis zur Ausnahme geworden ist. Auch insoweit handelt es sich nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Kammergerichts um eine historisch gewachsene Besonderheit, die dem Wesen dieses Massengeschäfts Rechnung trägt und gerade durch die Festlegung der Rabattstaffel, und zwar auf der Grundlage einer allen Sortimentern und nicht nur hierauf spezialisierten Unternehmen zugänglichen Preisgestaltung, für dieses besondere Massengeschäft letztlich feste Preise bestimmt. Auf der Grund läge des von ihm zutreffend bestimmten Freistellungszwecks des § 16 GWB kann eine etwaige Benachteiligung und Beschrän kung von Vertriebsformen, die sich in Konkurrenz zu dem hergebrachten Sortimentsbuchhandel stellen, nicht als mißbräuchlich angesehen werden. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde schließlich dagegen, daß das Kammergericht die unterschiedliche Behandlung von Sammelbestellungen der öffentlichen Hand und privater Sammelbestellungen als sachlich gerechtfertigt angesehen hat.

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NachlaßKammergerichtGWBSchulbuchmassengeschäftPreisbindungtraditionellöffentlichRechtsbeschwerdepreisenVerlag

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GWB §§ 16, 17 Schulbuch-Preisbindung 1. Die Freistellung der vertikalen Preisbindung für Verlagserzeugnisse durch § 16 GWB setzt nicht voraus, daß beim Vertrieb im Einzelfall alle traditionellen buchhändlerischen Funktionen wahrgenommen werden. Der regelmäßig nur geringe Einsatz typisch buchhändlerischer Funktion bei Schulbuch-Sammelbestellungen der öffentlichen Hand schließt daher vertikale Preisbindungen mit einer Regelung der Mengenrabatte nicht aus. 2. Eine quantitative Erweiterung des Schulbuchmassengeschäfts mit der öffentlichen Hand kann nicht ohne weiteres als qualitativ zu bewertende Strukturveränderung angesehen werden, die eine vertikale Preisbindung als mißbräuchlich im Sinn des § 17 GWB erscheinen lassen könnte. BGH, Beschl. v. 23. April 1985 - KVR 4/84 - Kammergericht BUNDESGERICHTSHOF KVR 4/84 BESCHLUSS Verkündet am: 23. April 1985 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache * des Bundeskartellamts, vertreten durch seinen Präsidenten, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer , gegen die Georg wflHHHHP Verlag Druckerei und Kartographische Anstalt GmbH & Co., Allee vertreten durch den Geschäftsführer der persönlicTwiaftenden Gesellschafterin Dr. Jürgen Ml Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Theune beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 23. September 1983 wird auf Kosten des Bundeskartellamts zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000.000,- DM festgesetzt. Gründe I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin verlegt u.a. Schulbücher. Diese liefert sie unter Gewährung eines Normalrabattes von 25 % ausschließlich an Buchhändler, die sich einem Revers ihr gegenüber verpflichtet haben, die gebundenen Endabgabepreise einzuhalten. Für den Mengenbezug von Schulbüchern sieht der von ihr verwendete Preisbindungsrevers für die Einräumung von Nachlässen folgende Regelung vor: 3 "Bei Sammelbestellungen von Schulbüchern zur unmittelbaren Verwendung im Unterricht im Rahmen gesetzlicher Lernmittelfreiheit sind öffentlichen oder solchen Auftraggebern, deren Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen werden, die folgenden Nachlässe zu gewähren: a) bei einem Auftrag mit einem Gesamtwert bis zu 50.000,— DM für Titel mit mehr als 10 Stück 8 % Nachlaß mehr als 25 Stück 10 % Nachlaß mehr als 100 Stück 12 % Nachlaß mehr als 500 Stück 13 % Nachlaß b) bei einem Auftrag mit einem Gesamtwert von mehr als 50.000,— DM 10 - 13 % Nachlaß 75.000,— DM 11 - 14 % Nachlaß 100.000,— DM 12 - 15 % Nachlaß. Barzahlungsnachlässe (Skonti) dürfen nicht gewährt werden. Bei der Berechnung des Gesamtwertes ist von den gebundenen Ladenpreisen auszugehen. Soweit die Aufträge auch nicht preisgebundene Bücher umfassen, sind auch deren Preise ohne Nachlässe in den Gesamtwert einzubeziehen." Entsprechende Regelungen sind im Buchhandel seit Jahren üblich. Anlaß ihrer Einführung war der steigende Umfang von Schulbuch-Sammelbestellungen durch die öffentliche Hand, der seinerseits durch die Ausweitung der Lernmittelfreiheit bedingt war. Obwohl Lernmittelfreiheit in Deutschland teils schon im vorigen Jahrhundert galt und zwischen 1919 und 1945 sog. Schulleihbüchereien existierten, deren Buchbedarf durch behördliche Sammelbestellungen gedeckt wurde, war es zunächst unüblich, beim Schulbuchmengenbezug Nachlässe einzu- 4 räumen. Dies änderte sich, als nach 1945 die Lernmittelfreiheit weiter ausgedehnt worden war. Auf Grund § 4 Abs. 4 der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (BAnz Nr. 244 vom 18.12.1953 mit späteren Änderungen) waren die Lieferanten gehalten, wegen der Kosteneinsparungen, die sich bei den hohen Auftragssummen ergaben, den Behörden Rabatte zu gewähren. Nach vorangegangenen unterschiedlichen Vereinbarungen auf Länderebene trugen die preisbindenden Verlage der genannten VO bei der Abfassung ihres Sammelrevers 1974 erstmals einheitlich Rechnung. In ihm war unter Ziff. A.3. formuliert: "Beim Mengenbezug von Schulbüchern desselben Titels im Rahmen der gesetzlich geregelten Lernmittelfreiheit dürfen öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Nachlässe eingeräumt werden, die nach der Größe der Aufträge kostenmäßig gerechtfertigt sind. Die Verlage behalten sich vor, entsprechende Nachlaßstaffeln bekanntzugeben ." Ab dem Schuljahr 1974/75 ersetzte das Land Nordrhein-Westfalen, auf das etwa 1/3 der inländischen Schulbuchnachfrage entfällt, sein bisheriges Gutscheinsystem durch eine zentrale Schulbuchbeschaffung der Schulträger. In der Folgezeit spezialisierten sich dort einige Unternehmen auf den Schulbuchhandel mit öffentlichen Auftraggebern; sie gewährten zu dem Teil deutlich höhere Rabatte, als die traditionellen Sortimentsbuchhändler. 5 Die Gescbäftsausweitung dieser Spezialhändler zulasten des Sortimentsbuchhandels veranlaßte den Bundesminister für Wirtschaft, den Länderbehörden Richtwerte für Rabattforderungen zu empfehlen. Am 21.1.1977 erließ der Bundesminister für Wirtschaft die VO PR 1/77 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Schulbücher (BAnz Nr. 16 vom 25.1.1977); deren zweijährige Geltungsdauer wurde durch VO PR 1/78 v. 30.11.1978 (BAnz Nr. 227 v. 5.12.1978) um weitere zwei Jahre verlängert. In der VO PR 1/77 war erstmals eine verbindliche einheitliche Nachlaßstaffel enthalten. § 3 der VO hatte folgenden Wortlaut: § 3 Preise (1) Die nach § 16 des GWB gebundenen Preise dürfen nicht überschritten werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Preise sind zu unterschreiten, soweit es die bei dem Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Verlag der Kostenersparnis durch die folgenden Nachlaßstaffeln Rechnung trägt und dem Auftraggeber diese Nachlässe gewährt werden: (es folgt eine nach dem Gesamtwert des Auftrages abgestufte Rabattstaffelung von 8 % bis zu 12-15 %). (3) ... (4) ... (5) Trägt der Verlag der Kostenersparnis durch die in Absatz 2 Satz 2 genannten Nachlaßstaffeln Rechnung, so dürfen keine anderen Nachlässe als die dort genannten gefordert oder angenommen werden. y Mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage - in § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10.4.1948 (WiGBl. S. 27) - hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 4.12.1979 (BVerfGE 53, 1? unter eingehender Darstellung der gesamten Entwicklung) die Verordnungen PR Nr. 1/77 und PR Nr. 1/78 für nichtig erklärt. Bereits vorher hatten die Schulbuchverlage - mit Rücksicht auf die zeitlich begrenzte Geltungsdauer der Verordnungen - deren Rabattstaffel in ihren Sammelrevers (1979) übernommen; einige Verlage - so auch die Rechtsbeschwerdegegnerin - haben später eigene Preisbindungsreverse eingeführt, die Rabattstaffel aber unverändert übernommen. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluß vom 22.6.1982 die Preisbindung der Rechtsbeschwerdegegnerin hinsichtlich näher bezeichneter Schulbücher insoweit für unwirksam erklärt, als sie auch die Weiterveräußerung dieser Verlagserzeugnisse im Rahmen von Sammelbestellungen erfaßt, bei denen in einem Auftrag mit den für die Verwendung im Unterricht vorgesehenen Verlagserzeugnissen ein Gesamtwert von mindestens 2.000,— DM (berechnet nach Ladenpreisen) je Auslieferung oder Teilauslieferung erreicht wird. Nach Auffassung des Bundeskartellamts wird die Preisbindung für im Massengeschäft abgesetzte Schulbücher nicht mehr von dem mit der Freistellung durch § 16 GWB verfolgten Zweck gedeckt; sie se daher mißbräuchlich im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Nur das traditionelle Buchvertriebssystem, das entscheidend 7 durch den Buchverkauf über den Ladentisch zu dem einheitlichen Preis geprägt sei, habe der Gesetzgeber wegen der besonderen Marktfunktionen dieses Vertriebssystems durch die Freistellung des § 16 GWB zulassen wollen. Hiervon unterscheide sich aber die Abwicklung des Schulbuchabsatzes grundlegend seit Ausweitung der Lernmittelfreiheit. Mit dem Übergang zu Sammelbestellungen der öffentlichen Hand stelle der Schulbuchvertrieb ein auf einen kurzen Zeitraum im Jahr konzentriertes Massengeschäft dar, das weitgehend ohne die beim traditionellen Buchvertrieb üblichen buchhändlerischen Leistungen abgewickelt werde und im sonstigen buchhändle-rischen Vertriebssystem keine Parallele habe. Die Preisbindung im Schulbuchmassengeschäft sei auch deshalb nicht vom Freistellungszweck des § 16 GWB gedeckt, weil sie die Anpassung des traditionellen Buchhandels an die insoweit gewandelten Absatzverhältnisse behindere und unter den gegebenen Umständen zu einer Erstarrung der Schulbuchvertriebsform führe; schließlich bewirke die Beschränkung der (begrenzt) zugelassenen Rabatte allein auf öffentliche Auftraggeber eine mit dem Freistellungszweck des § 16 GWB nicht zu vereinbarende, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung privater Sammelbesteller. Unter Zubilligung einer Sicherheitsmarge zugunsten des Verlags hat das Bundeskartellamt Schulbuchaufträge mit einem Auftragswert ab 2.000,— DM als mit dem traditionellen Buchabsatz über den Ladentisch nicht vergleichbare Massengeschäfte angesehen, für die die Preisbindung mißbräuchlich im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB sei. y Das Kammergericht hat diese (teilweise) Unwirksamkeitserklärung der Preisbindung aufgehoben. Hiergegen wendet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts. Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die beanstandete Preisbindung im Schulbuchmassengeschäft nicht mißbräuchlich im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Die Bestimmung des § 16 GWB, so hat das Kammergericht ausgeführt, lasse grundsätzlich die Bindung von Abgabepreisen im Schulbuchmassengeschäft mit der öffentlichen Hand zu. Zweck der Freistellung der Verlagserzeugnisse vom allgemeinen Preisbindungsverbot des § 15 GWB sei das kulturpolitische Anliegen einer vielfältigen, gleichmäßigen und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Büchern, die durch die festen Ladenpreise als Grundlage der ökonomischen Sicherung der am Buchgeschäft beteiligten Kreise verwirklicht werde. Diesem 'Freistellungszweck widerspreche die beanstandete Preisbindungsregelung nicht; das Schulbuchmassengeschäft stelle weder eine neue Absatzvariante - außerhalb des traditionellen buchhändlerischen Vertriebs - dar, noch sei die Preisbindung mit ihrer Rabattstaffel ungeeignet, zur Erfüllung der Zielvorstellungen des Gesetzgebers beizutragen. Schulbuchsammelbestellungen der öffentlichen Hand seien schon vor Inkrafttreten des GWB bekannt und in mehreren Bundesländern die maßgebende Beschaffungsform gewesen. Die danach dem Gesetzgeber bekannte und bei der Zulassung der vertikalen Preisbindung für Verlagserzeugnisse berücksichtigte Ver- 9 triebsstruktur habe sich durch die spätere Einführung von Sammelbestellungen der Öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen nicht grundsätzlich, sondern nur quantitativ geändert. Die beanstandete Rabattregelung sei auch nicht ungeeignet, zur Erfüllung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen beizutragen. Vielmehr müsse - wie die Entwicklung bis zu dem Erlaß der VO PR 1/77 gezeigt habe - bei einem Fortfall der Preisbindung mit ihrer Rabattstaffel befürchtet werden, daß der Sortimentsbuchhandel infolge seiner höheren Betriebskosten nicht in der Lage sei, mit auf den Schulbuchabsatz spezialisierten Unternehmen im Rabattwettbewerb mitzuhalten; es werde auf der Auftragnehmerseite zu Konzentrationsprozessen mit nachteiligen Auswirkungen auf Bestand und Qualität des Sortimentsbuchhandels kommen. Die geltenden Rabattstaffein seien als historisch gewachsene Ausnahmen vom festen Ladenpreis nicht zu beanstanden; sie seien genau umgrenzt und stünden jedem Händler gleichermaßen offen. Nach Auffassung des Kammergerichts deuten der Marktzutritt von auf den Schulbuchabsatz spezialisierten Unternehmen und ihr Fortbestand darauf hin, daß eine Erstarrung des Vertriebssystems nicht zu befürchten sei. Es hat diese Frage jedoch letztlich offen gelassen, da diese Folgen jedenfalls nicht im Widerspruch zu dem Freistellungszweck stünden; der Gesetzgeber habe sie in Kauf genommen. Die Nichteinbeziehung privater Sammelbesteller in die Rabattgewährung hat das Kammergericht als sachlich gerechtfertigt angesehen, da es sich insoweit um nicht vergleich- 10 y bare Nachfragergruppen bandle. Die öffentliche Hand decke einen originären Eigenbedarf; demgegenüber handle es sich bei privaten Sammelbestellungen um jeweils ausschließlich zu dem Zwecke günstigen Einkaufs vorgenommene Zusammenfassungen von Einzelnachfragen, deren Berücksichtigung im Rahmen der Rabattstaffel überdies die Gefahr entsprechender Forderungen bei allen übrigen Büchern und damit einer Lückenhaftigkeit der Preisbindung insgesamt hervorrufen würde. Nach Auffassung des Kammergerichts führt die vom Bundeskartellamt ausgesprochene Unwirksamkeitserklärung der Rabattregelung für Schulbuchsammelbestellungen der öffentlichen Hand im Ergebnis zu einer unzulässigen Spaltung des Preissystems des Verlages, da danach dasselbe Buch preisgebunden abgesetzt werden könne, wenn es einzeln oder im Rahmen einer Sammelbestellung bis zu 2.000,— DM ausgeliefert werde, jedoch als Bestandteil einer größeren Sammelbestellung im Abgabepreis freigegeben sei. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. III. 1. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Bestimmung des § 16 GWB, die vertikale Preisbindungen schlechthin für Verlagserzeugnisse vom Verbot des § 15 GWB freistellt, auch eine Bindung der Abgabepreise im Schulbuchmassengeschäft mit der öffentlichen Hand zuläßt. Die Unterschiede zwischen dem Vertrieb des Schulbuchs im Massengeschäft mit einem regelmäßig nur geringen Einsatz typisch buchhändlerischer Funktion einerseits und dem aufwendigen Einzelvertrieb im typischen Sortimentsbuchhandel 11 andererseits rechtfertigen es nicht, bereits generell die Anwendbarkeit des § 16 GWB auf den Schulbuchmassenvertrieb auszuschließen. Nach den Feststellungen des Kammergerichts waren Schulbuchsammelbestellungen der öffentlichen Hand bereits vor dem Inkrafttreten des GWB fester Bestandteil des hergebrachten Gesamtsystems des buchhändlerischen Vertriebsund Abrechnungsvorgangs (vgl. BGHZ 46, 74, 82, 84 -Schallplatten I). Der Umstand, daß die öffentliche Hand aufgrund des Umfangs der einzelnen Bestellungen zu demindest seit der VO PR 30/53 entsprechende Mengenrabatte verlangt und erhalten hatte, ändert daran nichts, da diese Rabatte zunächst im Verordnungsweg und dann als Bestandteil der Preisbindung festgelegt worden waren. Sine solche Erstreckung der Preisbindung auf die Regelung bestimmter Mengenrabatte ist nach § 16 GWB grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1968, 95, 100 - Büchereinachlaß? BGH v. 10.12.1957, WuW/E 218, 219 - Buchhandel? siehe ferner BGHZ 36, 370, 374 - Rollfilme -, zu dem Ausschluß des Barzahlungsrabatts). 2. Eine nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB mißbräuchliche Handhabung der nach § 16 GWB erlaubten Preisbindung kann, wovon das Kammergericht mit Recht ausgegangen ist, in der inhaltlichen Ausgestaltung der Preisbindungsverträge und/oder in der Durchführung dieser Verträge oder eines Preisbindungssystems (etwa in der Verknüpfung mit anderen erlaubten Wettbewerbsbeschränkungen) liegen (BGH GRUR 1979, 490, 491 -Sammelrevers 74). Entscheidend ist dafür, ob die Preisbindung in ihrer Ausgestaltung und Durchführung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls dem Sinn und Zweck der 12 Freistellung widerspricht (vgl. BGH aaO.; ferner BGH v. 27.11.1964 - KVR 3/63, WuW/E 655, 656 = LM § 104 GWB Nr. 1 - Zeitgleiche Summenmessung; BGHZ 59, 42, 45 - Strom-Tarif, beide zu § 104 GWB). Das hat das Kammergericht für die Preisbindung der Rechtsbeschwerdegegnerin ohne Rechtsverstoß verneint. a. Entgegen der Meinung des Bundeskartellamts hat das Kammergericht den Sinn und Zweck der Freistellung nach § 16 GWB nicht verkannt und nicht etwa allein die ökonomische Sicherung der am Buchgeschäft Beteiligten als Zweck der Freistellung angesehen. Das Kammergericht hat vielmehr diese durch die festen Ladenpreise gewährleistete ökonomische Sicherung nur als das Mittel zur Erreichung des dahinterstehenden Zwecks der Freistellung beurteilt, nämlich des kulturpolitischen Anliegens, die vielfältige, gleichmäßige und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit dem Kulturgut Buch zu gewährleisten. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der entscheidend auf die kulturpolitischen Ziele abgestellt worden ist, die für die Verlagserzeugnisse die Ausnahme vom Preisbindungsverbot rechtfertigten (vgl. zuletzt BGH v. 13.3.1979 - KVR 1/77, GRUR 1979, 490, 491 - Sammelrevers 74). Dabei ist der Gesetzgeber von der Vorstellung geleitet worden, daß zur Erreichung dieses kulturpolitischen Anliegens das System des festen Ladenpreises beim Buchhandel wegen seiner Verknüpfung mit dem für Autor, Verleger und Sortimenter gleichermaßen vorteilhaften Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorgangs auf- 13 rechtzuerhalten sei (BGHZ 46, 74, 82 - Schallplatten I). Daraus kann entgegen der Meinung des Bundeskartellamts nicht hergeleitet werden, daß die Zulässigkeit der vertikalen Preisbindung im Einzelfall von der Erbringung bestimmter -beim Schulbuchmassenvertrieb nicht erbrachter - buchhändlerischer Marktleistungen im Rahmen dieses Systems des traditionellen Buchhandels abhängen würde. Für eine solche Einschränkung der Zulässigkeit der vertikalen Preisbindung bietet die Bestimmung des § 16 GWB keine Anhaltspunkte. Vorausgesetzt ist danach allein, daß ein Unternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Nur zur Bestimmung des Begriffs der Verlagserzeugnisse ist dabei auf den traditionellen Gegenstand des herkömmlichen Buchhandels abgestellt worden, um dadurch im Einzelfall nach Inhalt, Zweck, überkommener Herstellungsweise und Vertriebsmethode des Erzeugnisses die notwendige Abgrenzung vornehmen zu können (vgl. BGHZ 46, 74, 82, 84 -Schallplatten I; BGH v. 18.1.1977 - KVR 3/76, GRUR 1977, 506, 507 - Briefmarkenalben). Dagegen setzt die Bestimmung des § 16 GWB nicht voraus, daß im Einzelfall beim Vertrieb des - so abgegrenzten - Verlagserzeugnisses auch alle traditionellen buchhändlerischen Funktionen wahrgenommen werden, insbesondere das Erzeugnis über den Ladentisch zu dem einheitlichen Preis verkauft wird. Macht aber § 16 GWB, wie bereits zu Ziff. Ill, 1 ausgeführt, insoweit keinen Unterschied zwischen dem aufwendigen Einzelvertrieb im typischen 14 Sortimentsbuchhandel und dem Schulbuchmassengeschäft mit einem regelmäßig nur geringen Einsatz typischer buchhändlerischer Funktion, so kann eine Preisbindung nicht allein schon deshalb als mißbräuchlich beanstandet werden, weil sie sich auch auf das Schulbuchmassengeschäft erstreckt. Mißbräuchlich könnte es insoweit allenfalls sein, wenn bei der Festlegung der Abgabepreise dem unterschiedlichen Aufwand nicht durch eine entsprechende Rabattfestlegung für den Massenabsatz Rechnung getragen wird. Hierfür ist jedoch nichts festgestellt und ersichtlich. Daß bei einer Freigabe der Abgabepreise für den Schulbuchmassenabsatz ein erheblicher Rabattwettbewerb, insbesondere durch die auf.diesen Absatz spezialisierten Unternehmen einsetzen wird, besagt hierzu noch nichts. Es kann nicht als mißbräuchlich beanstandet werden, wenn die im Preisbindungsvertrag festgelegten Rabatte der Höhe nach so bestimmt werden, daß allen Sortimentern und nicht nur hierauf spezialisierten und daher kostengünstiger arbeitenden Unternehmen eine Teilnahme am Schulbuchmassengeschäft möglich ist. b. Diesem der Freistellung nach § 16 GWB zugrundeliegenden kulturpolitischen Anliegen einer vielfältigen, gleichmäßigen und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Verlagserzeugnissen durch ein leistungsfähiges Sortiment widerspricht die vom Bundeskartellamt beanstandete Preisbindung mit ihrer Rabattregelung für den Schulbuchmassenvertrieb nicht. Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Kammergerichts war das Schulbuchmassengeschäft bereits vor Inkrafttreten des GWB fester 15 Bestandteil des hergebrachten buchhändlerischen Vertriebssystems; seine Ausweitung nach Einführung von Schulbuchsammelbestellungen auch in Nordrhein-Westfalen, die als einzige erst nach der 2. GWB-Novelle von 1973 erfolgt war und auf die etwa 1/3 der gesamten Schulbuchnachfrage entfällt, hat das Kammergericht als eine quantitative Volumenerweiterung dieser dem Gesetzgeber bereits bekannten Vertriebsform und nicht als eine qualitativ zu bewertende Strukturveränderung, wie das Bundeskartellamt meint, angesehen, Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts setzt der rechtlich möglichen Bewertung des Kammergerichts lediglich ihre eigene abweichende Bewertung entgegen; damit kann sie aber in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht gehört werden. Das Kammergericht hat bei seiner Wertung, entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde, auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß es im Schulbuchmassengeschäft im Schwerpunkt um die Festlegung der Rabattstaffel geht und ein Verkauf zu dem festen Ladenpreis zur Ausnahme geworden ist. Auch insoweit handelt es sich nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Kammergerichts um eine historisch gewachsene Besonderheit, die dem Wesen dieses Massengeschäfts Rechnung trägt und gerade durch die Festlegung der Rabattstaffel, und zwar auf der Grundlage einer allen Sortimentern und nicht nur hierauf spezialisierten Unternehmen zugänglichen Preisgestaltung, für dieses besondere Massengeschäft letztlich feste Preise bestimmt. c. Ob die Preisbindung der Rechtsbeschwerdegegnerin 16 eine Erstarrung der Vertriebsstrukturen bewirkt, konnte das Kamraergericht ohne Rechtsverstoß offenlassen. Auf der Grund läge des von ihm zutreffend bestimmten Freistellungszwecks des § 16 GWB kann eine etwaige Benachteiligung und Beschrän kung von Vertriebsformen, die sich in Konkurrenz zu dem hergebrachten Sortimentsbuchhandel stellen, nicht als mißbräuchlich angesehen werden. Für ihre gegenteilige Ansicht stützt sich die Rechtsbeschwerde lediglich auf einen abweichenden, jedoch - wie ausgeführt - unzutreffenden Inhalt des Frei-stellungszwecks. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde schließlich dagegen, daß das Kammergericht die unterschiedliche Behandlung von Sammelbestellungen der öffentlichen Hand und privater Sammelbestellungen als sachlich gerechtfertigt angesehen hat. Das Kammergericht konnte sich hierzu ohne Rechtsverstoß auf die Ungleichartigkeit beider Nachfragergruppen stützen. IV. Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts war danach mit der Kostenfolge des § 77 S. 2 GWB zurückzuweisen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die teilweise Unwirksamkeitserklärung der Preisbindung im Bereich von Schulbuchsammelbestellungen zu einer unzulässigen Preisspaltung des Preisbindungssystems der Rechtsbeschwerdegegnerin geführt hätte, wie das Kammergericht gemeint hat. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr . Kellermann Theune