BGH · KVR 4/82 vom 28.09.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Die Betroffene wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den das Oberlandesgericht ihr Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen zurückgewiesen hat. Nach diesen Bestimmungen können Entscheidungen der Oberlandesgerichte - auch soweit sie die Ablehnung von Sachverständigen betreffen - nicht mit der Beschwerde Das Kartellverwaltungsverfahren weist gegenüber dem Zivilprozeß auch keine Besonderheiten auf, die einer Anwendung der §§ 46, 406, 567 Abs.3 ZPO entgegenstehen könnten.

Schlagwörter

BetroffeneZPOAblehnungSachverständige3VBeschlußunzulässigBeschwerdeKartellverwaltungsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 3V KVR 4/82 BESCHLUSS in der Kartellverwaltungssache der Stadt J, Stadtwerke , *traße( vertreten durch den Stadtdirektor Betroffene und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr als Landeskartellbehörde, das Bundeskartellamt, vertreten durch sein Präsidenten, Mehring-Damm 129, Berlin 61 Beschwerdegegner Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1982 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe : Die Betroffene wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den das Oberlandesgericht ihr Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 72 Nr. 2 GWB gelten im Kartellverwaltungsverfahren vor dem Beschwerdegericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung eines Richters und über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises entsprechend. Nach diesen Bestimmungen können Entscheidungen der Oberlandesgerichte - auch soweit sie die Ablehnung von Sachverständigen betreffen - nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 567 Abs. 3 ZPO). Das Kartellverwaltungsverfahren weist gegenüber dem Zivilprozeß auch keine Besonderheiten auf, die einer Anwendung der §§ 46, 406, 567 Abs. 3 ZPO entgegenstehen könnten. Pfeiffer Dr. Kellermann Hesse Scholz-Hoppe Theune