Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
3V
KVR 4/82
BESCHLUSS
in der Kartellverwaltungssache
der Stadt
J, Stadtwerke ,
*traße(
vertreten durch den Stadtdirektor
Betroffene und Beschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr
als Landeskartellbehörde,
das Bundeskartellamt, vertreten durch sein Präsidenten, Mehring-Damm 129, Berlin 61
Beschwerdegegner
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1982 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1982 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Die Betroffene wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den das Oberlandesgericht ihr Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen zurückgewiesen hat.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 72 Nr. 2 GWB gelten im Kartellverwaltungsverfahren vor dem Beschwerdegericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung eines Richters und über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises entsprechend.
Nach diesen Bestimmungen können Entscheidungen der Oberlandesgerichte - auch soweit sie die Ablehnung von Sachverständigen betreffen - nicht mit der Beschwerde
angefochten werden (§ 567 Abs. 3 ZPO). Das Kartellverwaltungsverfahren weist gegenüber dem Zivilprozeß auch keine Besonderheiten auf, die einer Anwendung der §§ 46, 406, 567 Abs. 3 ZPO entgegenstehen könnten.
Pfeiffer Dr. Kellermann Hesse
Scholz-Hoppe
Theune