2169 007
Nachschlagewerk: j a BGHZ: ja
GWB § 15
a) Eine Meistbegünstigungsklausel, die den Vertragslieferanten verpflichtet, den begünstigten Unternehmen keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einzuräumen als anderen Abnehmern, verstößt gegen § 15 GWB; das gilt auch für "leistungsbezogene" Meistbegünstigungsklauseln.
b) § 15 GWB erfaßt auch Vereinbarungen, bei denen der Vertragspartner in der inhaltlichen Gestaltung
der Zweitverträge im Rechtsinne frei ist, bei denen aber Bindungen bestehen, die den Gebrauch dieser Freiheit mit bestimmten wirtschaftlichen Nachteilen verknüpfen; Beschränkungen dieser Art sind gegeben, wenn die aus dem Erstvertrag folgenden Nachteile einer bestimmten Ausübung der Gestaltungsfreiheit objektiv geeignet sind, den Vertragspartner zu dem Verzicht auf diese Gestaltungsmöglichkeit zu bestimmen und damit zu einem den Wettbewerb vermeidenden Verhalten zu führen.
BGH, Beschl. v. 27. Januar 1981 - KVR 4/80 - KG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 4/80 BESCHLUSS Verkündet am .
27. Januar . 1981 Schnurr,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Herrn ft
eG., vertreten durch ihren Vorstand
EflH^^fe-Straße fl.
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Arved Dr. Claus Dr. Hansjürgen
und Joachim
gegen
Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, Mehringdamm 129, Berlin 61,
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
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Der Kartellsena-t des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 7. November 1979 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4 Millionen DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine Genossenschaft von 1 557 kleineren und mittleren Schuheinzelhändlern. Sie schließt mit Lieferanten ihrer Mitglieder formularmäßige Rahmenverträge, die den Einzelaufträgen der Mitglieder zugrunde gelegt werden. Sie übernimmt für die Kaufpreisforderungen eine selbstschuldnerische Bürgschaft und wickelt den gesamten Zahlungs- und Abrechnungsverkehr ab, tätigt selbst jedoch keine Einkäufe.
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§ 10 des Vertragsformulars der Beschwerdeführerin lautet:
"Der Vertragslieferant wird der und ihren Mitgliedern hinsichtlich seines gesamten Lieferprogrammes keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern/ wenn und soweit jene (sie) ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Leistungen erbringen.
Preisänderungen werden von den Vertragsliefe-ränten der G^P^ unaufgefordert mitgeteilt."
Den letzten Halbsätz des ersten Absatzes fügte die Beschwerdeführerin 1967 in ihre Vertragsbedingungen ein/ nachdem das Bundeskartellamt gegen sie wegen Verstoßes gegen das Verbot/ einen Vertragspartner in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Dritten zu beschränken/ ein Bußgeldverfahren eingeleitet hatte. Nach Änderung der Klausel stellte das Bundeskartellamt das Bußgeldverfahren ohne förmlichen Bescheid ein.
Seit dem Jahre 1975 vertritt das Bundeskartellamt die Ansicht/ auch leistungsbezogene Meistbegünstigungsklauseln wie § 10 der Vertragsbedingungen der Beschwerdeführerin verstießen gegen § 15 GWB. Mit Schreiben vom 4. August 1978 forderte das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerin und fünf weitere Einkaufsgemeinschaften des Schuheinzelhandels erfolglos auf/ derartige Regelungen nicht mehr anzuwenden.
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Das Bundeskartellamt hat der Beschwerdeführerin die Durchführung der in § 10 ihrer Allgemeinen Einkaufsbedin-gungen enthaltenen Meistbegünstigungsklausel durch Beschluß vom 19. Februar 1979 untersagt.
Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren beantragt, den Beschluß des Bundeskartellamts, hilfsweise dessen Festsetzung der Gebühr aufzuheben. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihre Anträge weiter. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts verstößt § IO der Formularverträge der Beschwerdeführerin gegen § 15 GWB, so daß die Kartellbehörde berechtigt gewesen sei, die Durchführung der Meistbegünstigungsklausel nach § 37 a GWB zu untersagen.
Das Beschwerdegericht führt hierzu aus: Die von der Beschwerdeführerin verwendete Meistbegünstigungsklausel binde den Lieferanten bei der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen, die er mit Dritten über die Abnahme seiner Erzeugnisse abschließe. Sie sei geeignet und habe das Ziel, ihn in Verträgen mit Abnehmern, die nicht Mitglieder der Beschwerdeführerin seien, auf für diese Abnehmer günstigere Preise und Bedingungen verzichten zu lassen, wenn die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel für ihn zu nachteiligen Wirtschaft-
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liehen Ergebnissen führe. Das sei hier um so eher der Fall, als "in der Beschwerdeführerin ein erhebliches Machfragevolumen konzentriert" sei.
Auf den Leistungsbezug der Meistbegünstigungsklausel komme es nicht an. § 15 GWB sehe keine Ausnahme vom Schutz der Vertragsfreiheit vor. Es könne nicht danach unterschieden werden, in welcher Weise und in welchem Ausmaß die Vertragsfreiheit beschränkt werde.
Die Angrifte der Rechtsbeschwerde hiergegen bleiben erfolglos*
2. Das Beschwerdegericht sieht zu Recht in den zwischen der Beschwerdeführerin und den Lieferanten abgeschlossenen Rahmenverträgen Erstverträge im Sinne von § 15 GWB, in denen der Inhalt anderer, nicht mit der Beschwerdeführerin abzuschließender Zweitverträge bestimmt wird.
Die rechtlich selbständige Beschwerdeführerin regelt in den Rahmenverträgen mit den Lieferanten ihre Delkredere-Haftung, die Delkredere-Provision und den Abrechnungsverkehr. Sie schließt somit Verträge über gewerbliche Leistungen. Die in den Rahmenverträgen enthaltene Meistbegünstigungsklausel betrifft die Freiheit der Lieferanten in der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen, die sie mit Nichtmitgliedern der Beschwerdeführerin über andere Waren schließen (Zweitverträgen) •
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Die Rechtsbeschwerde selbst hebt hervor, daß auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin mit den einzelnen Lieferanten ausgehandelten Meistbegünstigungsklausel sämtliche Mitglieder diese Meistbegünstigung beanspruchen können, sofern sie mit den betreffenden Lieferanten in Vertragsbeziehungen treten. Damit ergibt sich für den Lieferanten bereits unmittelbar aus dem Rahmenvertrag eine Bindung im Hinblick auf künftige Lieferverträge mit Dritten. Allein Umfang und Gewicht der Bindung hängen davon ab, mit wievielen Mitgliedern der Beschwerdeführerin der Vertragslieferant Geschäfte abschließt.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß die Beschwerdeführerin keine eigenen Käufe tätige, hätte in diesem Zusammenhang nur Bedeutung, wenn Rahmenverträge ohne Folgeverträge mit Mitgliedern der Beschwerdeführerin blieben. Diesen Ausnahmefall hat das Beschwerdegericht bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise zu Recht vernachlässigt.
Es kann offen bleiben, ob die für die Beschwerdeführerin günstige Rechtsansicht des Beschwerdegerichts ohne weiteres zutrifft, daß die Verpflichtung der Lieferanten zur Meistbegünstigung der Mitglieder der Beschwerdeführerin im Verhältnis zueinander noch nicht gegen § 15 GWB verstoßen würde.
Die untersagte Meistbegünstigungsklausel der Beschwerdeführerin regelt nämlich nur die Verpflichtung der Lieferanten zur Meistbegünstigung im Verhältnis zwischen den Mitgliedern der Beschwerdeführerin und anderen Abnehmern, nicht aber unter den Mitgliedern selbst.
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3. Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 15 GWBf weil sie den Lieferanten im Kern ein Verbot der Besserstellung Dritter auferlegt und sie damit in ihrer Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei künftigen Verträgen mit anderen Abnehmern beschränkt. Der Ansicht des Beschwerdegerichts/ die beanstandete Klausel belasse dem Partner des Erstvertrages die Freiheit, den Inhalt von Zweitverträgen selbst zu bestimmen, und darauf, ob es dem gebundenen Lieferanten durch die Meistbegünstigungsklausel verwehrt werde, dem Dritten längerfristig einen Vorsprung vor dem berechtigten Vertrag steil einzuräumen und zu belassen, komme es nicht an, kann nicht gefolgt werden.
Durch die weite Formulierung des § 15 GWB sind Beschränkungen jeder Art erfaßt, durch die ein Vertragsteil des Erstvertrages in einer über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages hinausgehenden Weise hinsichtlich seiner Gestaltungsfreiheit bei Zweitverträgen gebunden wird (vgl. schon die Begründung des Regierungsentwurfs zu dem GWB aus dem Jahre 1955 zu § 10, dem heutigen § 15, BT-Drucks. 11/1158, S. 35). Eine Beschränkung im Sinne von §15 GWB liegt bereits dann vor, wenn der Gebundene des Erstvertrages bei Zweitverträgen bestimmte, ihm sonst nach der Rechtsordnung offen stehende vertragliche Gestaltungs-möglichkeiten unterlassen muß, will er nicht gegen die Bindungsklausel des Erstvertrages verstoßen. So aber liegt es hier.
Die Preisgestaltungsfreiheit schließt grundsätzlich auch die Befugnis ein, einem Abnehmer bei einem Geschäftsabschluß ausdrücklich einen günstigeren Preis einzuräumen.
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als er bislang anderen Wettbewerbern gewährt worden ist.
Für ein Unternehmen kann eine solche ausdrückliche Bevor-* zugung einzelner Kunden aus Gründen der eigenen Absatzpolitik vorteilhaft sein. Auch die Freiheit zu einer solchen Absatzpolitik ist durch § 15 GWB grundsätzlich geschützt.
Ein Vertragslieferant der Beschwerdeführerin kann ein solches Absatzverhalten aufgrund der eingegangenen Meistbegünstigung sverpflichtung aus Rechtsgründen nicht verwirklichen. Da die Meistbegünstigungsklausel der Beschwerdeführerin und ihren Mitgliedern das Recht gibt, eine Gleichbehandlung vom selben Zeitpunkt an zu verlangen, zu dem die Besserstellung des Dritten vereinbart wird, tritt nicht nur später ein tatsächlicher Verlust der Vorzugsstellung des Dritten durch Angleichung der Verträge der Mitglieder der Beschwerdeführerin ein, wie das Beschwerdegericht meint. Eine Besserstellung als solche kann überhaupt nicht ohne Verstoß gegen die Meistbegünstigungsklausel vereinbart werden.
Dem kannnicht entgegengehalten werden, der dritte Abnehmer des gebundenen Lieferanten könne kein schätzenswertes Interesse daran geltend machen, einen Wettbewerbsvorsprung infolge günstigerer Konditionen vor seinen Konkurrenten, also auch den Begünstigten der beanstandeten Klausel, zu halten. Daran ist richtig, daß ein solches Interesse nicht vertraglich abgesichert werden kann, ohne daß wiederum ein. Verstoß gegen § 15 GWB vorläge. Unbedenklich aber ist nach der geltenden Wettbewerbsordnung, daß zwei Unternehmen unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit mit anderen geschlossenen Verträge im konkreten Fall die bislang günstigsten Konditionen für vergleichbare Abschlüsse vereinbaren. Damit entsteht ein tatsächlicher Wettbewerbsvorsprung
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des Dritten/ der je nach Interessenlage der Partner und nach den Marktverhältnissen von längerer oder kürzerer Dauer sein kann. Ein hierauf zielendes Marktverhalten des Lieferanten ist Betätigung der Entschließungsfreiheit über eigenes geschäftliches Handeln und, da nur vergangenheitsbezogen/ auch hinsichtlich der Einbeziehung anderer, bereits abgeschlossener Verträge als Maßstab für die Preisfestlegung rechtlich unbedenklich, solange keine über den jeweiligen Geschäftsabschluß hinausgehende Bindung für die Zukunft festgelegt wird.
Die Beschwerdeführerin nimmt dem gebundenen Lieferanten durch ihre Meistbegünstigungsklausel diese Freiheit zur differenzierenden Preisbildung für künftige Geschäftsabschlüsse und beschränkt ihn damit in einer gegen § 15 GWB verstoßenden Weise in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Dritten über andere Waren, und zwar bereits rechtlich und nicht erst im wirtschaftlichen Ergebnis.
Die von der Beschwerdeführerin verwendete Klausel ist nicht anders zu. bewerten als die Meistbegünstigungsklausel, über die der Senat in der Entscheidung vom 29. Oktober 1970 ( - KZR 9/69, WuW/E BGH 1168, 1171 - "Blitzgeräte") zu befinden hatte. Dort hatte sich der Gebundene verpflichtet, anderen Abnehmern keine niedrigeren Preise als dem Begünstigten zu gewähren. Auch bei jener Klausel war dem Gebundenen nicht verwehrt, mit Dritten Verträge beliebigen Inhalts zu schließen, sofern er eine etwaige Besserstellung der Dritten im gleichen Zuge an den Begünstigten weitergab.
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Sowohl jene als auch die hier zu beurteilende Meistbe-günstigungsklausel haben identische wettbewerbsbeschränkende j
Wirkungen, nämlich den Ausschluß der Besserstellung Dritter. Deshalb kann die sprachliche Fassung des Meistbegünstigungs-versprechens für die rechtliche Bewertung nach § 15 GWB keine Rolle spielen.
4. a) Das Gleichbehandlungsgebot, das aus der Meistbegünstigung sklausel der Beschwerdeführerin folgt, hat für den gebundenen Lieferanten wirtschaftliche Folgen, die er bei Vertrag sverhandlungen mit Dritten vernünftigerweise beachten muß.
Da der Vertragslieferant aufgrund der Klausel alle Verträge mit gegenwärtigen oder künftigen Kunden aus dem Kreis der Mitglieder der Beschwerdeführerin an etwaige günstigere Konditionen, die er Dritten gewähren will, anpassen muß, wird eine solche Preisgestaltung entweder entfallen oder in ihrem Ausmaß beeinflußt, wenn sie sich wegen des Anpassungszwanges für den Lieferanten als wirtschaftlich nachteilig erweist.
§ 15 GWB erfaßt auch solche Vereinbarungen, bei denen der Vertragspartner in der inhaltlichen Gestaltung der Zweitverträge im Rechtssinne frei ist - was, wie dargelegt, für eine ausdrückliche Besserstellung Dritter nicht zutrifft -, bei denen aber vertragliche Bindungen bestehen, die den Gebrauch dieser Freiheit mit bestimmten wirtschaftlichen Nachteilen verknüpfen.
Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, bereits die wirtschaftlichen Nachteile, die aus dem Gleichbehandlungs-gebot der beanstandeten Meistbegünstigungsklausel für den gebundenen Lieferanten erwüchsen, beschränkten seine unter-
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nehmerische Entscheidungsfreiheit, und die hierzu getroffenen Feststellungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschverde, das Beschverdegericht sehe jede nachteilige Ausvirkung einer wirtschaftlichen Regelung auf vertragliche Vereinbarungen eines der Vertragspartner mit Dritten ohne Rücksicht auf die Zielgerichtet* heit und Stärke dieser Ausvirkung als wirtschaftliche Bindung im Sinne von § 15 GWB an.
Wenn eine rechtliche Beschränkung im Sinne des § 15 GWB nicht vor liegt, kann in der Tat nicht jede virtschaftlich nachteilige Ausvirkung einer Vertragsregelung auf die Gestaltungsfreiheit eines der beiden Vertragspartner für seine künf' tigen Verträge mit Dritten als Beschränkung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.
Auf eine willentliche zveckgerichtete Beeinflussung des Vertragspartners zur Gestaltung seiner künftigen Verträge mit Dritten in einem bestimmten Sinne kommt es aber entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht an. § 15 GWB setzt kein vorsätzliches Handeln voraus. Zu Recht weist die Rechtsbeschverdeerwiderung darauf hin, daß es allein auf die sich aus dem Erstvertrag ergebende tatsächliche, also objektive Einengung des Vertragspartners in seiner Gestaltungsfreiheit bei Zweitverträgen ankommt. Dessen ungeachtet läßt die Auslegung der beanstandeten Klausel durch das Beschverdegericht, diese sei nicht nur geeignet, sondern habe auch das Ziel, den Lieferanten in Verträgen mit Dritten auf für diese Abnehmer
günstigere Preise und Bedingungen verzichten zu lassen, wenn die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel für ihn zu nachteiligen wirtschaftlichen Ergebnissen führe, keinen Rechtsfehler erkennen.
Eine wirtschaftliche Beschränkung in dem dargelegten Sinne liegt vor, wenn die aus dem Erstvertrag folgenden Nachteile einer bestimmten Ausübung der Gestaltungsfreiheit des gebundenen Vertragsteils bei dem Zweitvertrag objektiv geeignet sind, ihn zu dem Verzicht auf diese Gestaltungsmöglichkeiten zu bestimmen und damit zu einem den Wettbewerb vermeidenden Verhalten zu führen (vgl. auch Sen.Urt. v. 8.10.1958 -KZR 1/58, BGHZ 28, 208, 217/18 - "4711"). Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffen. Seine auf die Lebenserfahrung und kaufmännische Grundsätze gestützte Würdigung, die Wirkung der beanstandeten Meistbegünstigungsklausel verwehre dem gebundenen Lieferanten, einem Dritten auch bei gegebenem Anlaß günstigere Verträge anzubieten, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch insofern, als das Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Wirkung der Klausel auf ein "in der Beschwerdeführerin konzentriertes erhebliches Nachfragevolumen " abhebt.
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, damit werde der Sachvortrag der Beschwerdeführerin zu den wesentlichen Merkmalen ihrer Tätigkeit, ihrem förderungswirtschaftlichen Auftrag und zur wirtschaftlichen Lage ihrer kleinen und mittelständischen Mitglieder übergangen. Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß die Beschwerdeführerin selbst keine Einkäufe tätigt und ihre Mitglieder nicht verpflichtet sind, bei
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den durch Rahmenverträge gebundenen Lieferanten einzukaufen, sondern auch im erheblichen umfang bei anderen Lieferanten Waren beziehen. Die Erwägung des Beschwerdegerichts zur Breitenwirkung der Meistbegünstigungsklausel steht zu alledem nicht in Widerspruch. Mit dem Hinweis auf das in der Beschwerdeführerin konzentrierte Nachfragevolumen hebt das Beschwerdegericht zutreffend darauf ab, daß die Meistbe-günstigungsklausel allen Mitgliedern der Beschwerdeführerin zugute kommt und deshalb eine um so stärkere Beschränkung eines Lieferanten in seinem Geschäftsverhalten gegenüber außenstehenden Dritten bewirkt, je mehr Mitglieder der Beschwerdeführerin zu den gegenwärtigen oder möglichen Kunden des Lieferanten zählen.
5. a) Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, § 15 GWB könne nach seinem Sinn und Zweck nicht auf leistungsbezogene Meistbegünstigungsklauseln angewandt werden.
Die Rechtsbeschwerde bringt hierzu vor:
Die beanstandete Klausel diene dazu, systematische Preisdiskriminierungen durch Preis-Systeme zu verhindern, die eine Bevorzugung von Großabnehmern zur Folge hätten. Der angestrebte Nachteilsausgleich könne nicht mit Nachfragemacht verwechselt werden. Der Schutzbereich des § 15 GWB sei nicht berührt. Sowohl für die Individualinteressen des Gebundenen, die im Vordergrund stünden, als auch für den Schutz des Wettbewerbs als Institution sei beachtlich, daß die Freiheit der Lieferanten zu leistungsgerechter Differenzierung nicht beeinflußt werde. Die Klausel suche lediglich sachwidrige leistungsfremde Diskriminierungen zu verhindern. Der Leistungswettbewerb und damit das Fehlen leistungsfremder WettbewerbsverZerrungen
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zähle zu den Essentiallen der Wettbewerbsordnung. Die Freiheit zu leistungsfremder Diskriminierung könne nicht dem Schutzbereich des § 15 GWB zugeordnet werden. Eine solche Auslegung widerspräche grundlegenden Zielen der durch das GWB gestützten Wettbewerbsordnung.
b) Auch diese Erwägungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg.
Vertragsklauseln, die eine leistungsbedingte Gleichbehandlung des begünstigten Vertragspartners mit anderen Abnehmern bezwecken und zur Folge haben, fallen ebenfalls unter die Verbotsnorm des § 15 GWB, soweit sie den gebundenen Vertragspartner in seiner Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Dritten beschränken.
Die von der Rechtsbeschwerde vertretene einschränkende Auslegung des § 15 GWB wird der Zielrichtung dieser Vorschrift und der Systematik des Gesetzes nicht gerecht. § 15 GWB ist in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB eine umfassende Verbotsnorm. Beschränkungen der in § 15 GWB erfaßten Art sind schlechthin verboten, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen zuläßt (vgl. schon die Begründung des Regierungsentwurfs zu dem GWB, aaO, S. 35/36; Sen.Urt. v. 8.10.1958, aaO, S. 212).
§15 GWB ist bewußt weit gefaßt worden. Die Vorschrift will vertragliche Bindungen verhindern, die über den reinen Austauschzweck des Erstvertrages hinausgehen und einen Vertragsteil in seiner künftigen Gestaltungsfreiheit in Verträgen mit anderen Partnern einengen, und zwar ohne Rücksicht auf den mit der Beschränkung verfolgten Zweck. Es soll nicht ein
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Vertragsteil in die Selbstbestimmung des Vertragsgegners ein-dringen und damit bei diesem einen Bereich geschäftlicher Entschließung beherrschen, der an sich den Grundsätzen des freien Wettbewerbs überlassen bleiben sollte (Begründung des Regierungsentwurfs zu dem GWB, aaO, S. 26).
Aus dieser umfassenden Zielsetzung des § 15 GWB folgt, daß tatbestandsmäßige Beschränkungen im Sinne dieser Vorschrift nur dann der Nichtigkeitsfolge entgehen können, wenn dem Gebundenen ein Verhalten auf er legt wird, das eich ohnehin aus gesetzlichen Vorschriften oder aus den von der Rechtsordnung anerkannten institutioneilen Gegebenheiten bestimmter Vertragstypen ergibt (Senatsentscheidungen v. 5.12.1968 - KVR 2/68, BGHZ 51, 163, 168 - "Farbumkehrfilme"; v. 9.4.1970 - KRB 2/69, BGHSt 23, 246, 249 - "Werbungs-mittier"; v. 23.9.1975 - KZR 14/74, WuW/E BGH 1402 - "EDV-Zubehör"? v. 23.10.1979 - KZR 22/78, NJW 80, 1046 - "Berliner Musikschulen").
Eine weitergehende Einengung des Anwendungsbereichs des § 15 GWB aufgrund allgemeiner wirtschaftspolitischer Erwägungen, etwa der Sicherung des Leistungswettbewerbs oder der allgemeinen Verhinderung von Diskriminierungen, widerspräche der Systematik des Gesetzes • Wo der Gesetzgeber Ausnahmen von grundsätzlichen Verboten für notwendig erachtet hat, sind diese in Einzeltatbeständen festgelegt worden; generalklauselartige Ausnahmen hat der Gesetzgeber bewußt vermieden (vgl. für Ausnahmen vom Kartellverbot die Begründung des Regierungsentwurfs, aaO, S. 25).
§ 15 GWB schützt die wettbewerbliche Handlungsfreiheit von Unternehmen vor vertraglich eingeräumter Beeinträchti-
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gung durch andere Unternehmen für den gesamten Bereich der rechtlich zulässigen Gestaltungsfreiheit bei Preisen und Geschäftsbedingungen. Soweit der Leistungswettbewerb gegen bestimmte Erscheinungsformen des Wettbewerbs gesetzlich geschützt ist, beschränkt sich dieser Schutz auf die dort geregelten Tatbestände. Der Gesetzgeber hat es abgelehnt, ein allgemeines Diskriminierungsverbot unabhängig von vorhandener Marktmacht zu erlassen (vgl. zuletzt den Bericht des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages zur 4. Kartellnovelle, abgedruckt in: WuW 1980, S. 366, 375; im gleichen Sinne auch schon das Nachfragemacht-Sondergutachten der Monopolkommission, Rdn. 229). Damit verbietet es sich, im Rahmen des § 15 GWB die nicht von § 26 GWB erfaßten Tatbestände wettbewerblichen Handelns in Stufen geringerer oder größerer Schutzwürdigkeit einzuteilen. Eine unter § 15 GWB fallende Beschränkung der Gestaltungsfreiheit bei Preisen und Geschäftsbedingungen ist daher auch dann verboten, wenn sie der Abwehr von nicht durch § 26 GWB erfaßten Ungleich-behandlungen dient.
6. a) Ein Vertrauen der Beschwerdeführerin und deren Mitglieder auf den Bestand der Meistbegünstigungsklausel kann nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht geschützt werden. Zwar möge ein solches Vertrauen durch das Verhalten des Bundeskartellamts begründet und erhalten worden sein, weil die Behörde im Jahre 1967 die jetzt untersagte Bestimmung der Beschwerdeführerin ausdrücklich als unbedenklich angesehen und auch in der Folgezeit diese Ansicht in allgemeiner Form bekräftigt habe. Dieses Vertrauen könne aber der untersagten Vertragsbestimmung nicht zur Weitergeltung verhelfen, weil die Untersagungsbefugnis auch bei einer
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solchen Sachlage weder durch gesetzliche Vorschriften noch durch Anwendung allgemeiner Rechtsgedanken ausgeschlossen sei*
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
b) Die Entscheidung des Bundeskartellamts, der Beschwer deführerin die weitere Verwendung ihrer gegen § 15 GWB verstoßenden Meistbegünstigungsklausel nach § 37 a Abs. 1 GWB zu untersagen, ist frei von Ermessensfehlern. Ein rechtlich geschützter Vertrauenstatbestand zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Mitglieder, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 37 a Abs. 1 GWB zu berücksichtigen wäre, ist nicht gegeben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der jahrelangen Billigung ihrer Klausel durch das Bundeskartellamt auf eine Nichtausübung einer gleichwohl vorhandenen Untersagungsbefugnis hätte vertrauen dürfen, fehlt jeder Sachvortrag dazu, daß sie oder ihre Mitglieder sich durch Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hätten, daß ihnen durch die jetzige Untersagungsverfügung ein unzu demutbarer Nachteil entstehen würde. Das bloße Vertrauen darauf, ein rechtswidriges Verhalten auch künftig fortsetzen zu können, ist nicht schutzwürdig (Sen. Beschl. v. 24.6.1980 -KVR 6/79, BGHZ 77, 366; v. 2.12.1980 - KVR 3/80, unter B IX 2 a) • Das gilt in besonderem Maße bei einem nach § 15 GWB verbotenen Verhalten, das auch durch eine behördliche Entscheidung nicht legalisiert werden kann, überdies ist eine, solche, wenn auch rechtswidrige Entscheidung des Bundeskartellamts, die als Anknüpfungspunkt für ein schützenswertes Vertrauen in Betracht kommen könnte, in der Vergangenheit nicht ergangen.
7. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Recht-mäßigkeit der vom Bundeskartellamt im angefochtenen Beschluß festgesetzten Gebühr geben die Rechtslage zutreffend wieder.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Satz 2 GWB.
Dr. Pfeiffer
Lohmann
v. Gamm
Hesse
Dr. Kellermann