BGH · KVR 4/77

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Ein Unternehmen, dessen marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 22 Abs, 1 GWB vermutet wird (Abs, 3 Nr, 1), kann sich darauf berufen, daß es gleichwohl wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sei oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung habe. Die Ermittlungspflicht der Kartellbehörde (in einem Verfahren nach $ 24 GWB) erstreckt sich dann insbesondere auch auf die von dem betroffenen Unternehmen insoweit zu seinen Gunsten substantiiert vorgebrachten Tatsachen, b) übernimmt ein weit diversifizierter und finanzkräftiger Konzern ein in seinem wettbewerblichen Umfeld - in Markt-nähe - tätiges marktbeherrschendes Unternehmen und sehen sich die Wettbewerber dieses Unternehmens hierdurch mehr als bisher veranlaßt, sich vom Preiswettbewerb oder vom Eintritt in den relevanten Markt zurückzuhalten, so ist im Sinne des § 24 Abs, 1 GWB zu erwarten, daß durch den Zusammenschluß die marktbeherrschende Stellung verstärkt wird. Nach seiner Meinung hat die AG über ihre Tochter F & S auf den Märkten für Kupplungsdruckplatten und -scheiben eine überragende Marktstellung i.S. des § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB, und zwar nicht nur wegen des langfristig hohen Marktanteils, sondern auch wegen ihres hervorragenden Zugangs zu dem Absatzmarkt, der durch die hohe Qualität, die Lieferzuverlässigkeit und die langjährigen Lieferbeziehungen zu den Abnehmern gestützt wird. Der zur Untersagung eines Zusammenschlusses in § 24 Abs. 1 GWB vorausgesetzte Nachweis erfordere nicht, meint das Bundeskartellamt, im einzelnen darzutun, daß die fusionierenden Unternehmen tatsächlich die Absicht hätten, die zusätzlichen finanziellen Mittel zur Verdrängung tatsächlicher oder zur Abschreckung potentieller Wettbewerber auf dem beherrschten Markt einzusetzen. Für das zu erwartende Verhalten tatsächlicher und potentieller Wettbewerber sei bereits entscheidend, daß das marktbeherrschende Unternehmen in der Lage wäre, bei Angriffen auf seine Marktstellung die erhöhten finanziellen Mittel zur Verteidigung einzusetzen. Auf die Beschwerden der Betroffenen hat das Kammergericht den Beschluß des Bundeskartellamts vom 12. Die Kommission hat dabei den vertikalen Zusammenschluß unter dem Gesichtspunkt untersucht, daß die Sachs AG Abnehmer von Stahlprodukten, wie sie GKN herstellt, ist und insoweit der Umsatz von GKN nur um 5 % steigen kann. Für den Zusammenschluß von Unternehmen, die, wie hier festgestellt, auch eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, bestehen gemäß Art. 66 EGKSV besondere Vorschriften. Die Folgen der vollständigen Untersagung des Zusammenschlusses durch die nationale Behörde wirkt sich auch auf den Bereich aus, für den die europäische Behörde zuständig ist und hier die Genehmigung schon erteilt hat. Die Zusammenschlußkontrolle nach nationalem Recht kann daher nicht schon deshalb entfallen, weil ein bestimmter, unter Umständen kleiner von dem Zusammenschluß betroffener Teilbereich unter die Vorschriften des Montanvertrages fällt und der Zusammenschluß von der zuständigen Behörde insoweit genehmigt worden ist. Das Beschwerdegericht kommt zunächst zu dem Ergebnis, daß die AG schon vor dem Zusammenschluß als Anbieterin auf den Märkten für Kupplungsdruckplatten und -scheiben im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine überragende Marktstellung (§22 Abs. 1 GWB) inne habe und dementsprechend auf diesen Märkten marktbeherrschend Hier müssen sonach für die S^|p AG als Anbieterin einer bestimmten Art von Waren die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 GWB erfüllt sein; soweit aber nach § 22 Abs.3 Nr. 1 GWB zu vermuten ist, daß das Unternehmen wegen seines Marktanteils marktbeherrschend ist, muß diese Vermutung auch aufgrund der der Kartellbehörde von Amts wegen obliegenden Untersuchung aller wettbewerbsrelevanten Umstände im Sinn einer Gesamtüberprüfung (vgl. 1. Das Beschwerdegericht grenzt die seiner Prüfung nach § 22 Abs. 1 und 3 GWB zugrunde gelegten Märkte wie folgt ab: Angebot je von Druckplatten und Scheiben für Kupplungen an die Kraftfahrzeughersteller zu dem Serieneinbau in Personenkraft- und Nutzkraftwagen und zu dem Weiterverkauf (Serienersatz) unter Einbeziehung auch der Kupplungen, die bei Importen schon mit den Motoren verbunden sind. Das Beschwerdegericht hält hier als Grundlage für die Berechnung der Marktanteile nicht die zwischen Anbietern und Marktgegenseite getätigten Umsätze für ausschlaggebend, sondern wegen des wirtschaftlichen Spannungsverhältnisses zwischen Zulieferung von Teilen und der Eigenproduktion den durch die Kraftfahrzeugproduktion vorgegebenen abstrakten Bedarf an Kupplungen. Der Anteil des Umsatzes eines Wettbewerbers auf einem bestimmten Markt ist zur Kennzeichnung seiner Stellung auf diesem Markt im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern deshalb besonders geeignet und aussagekräftig, weil er den Erfolg der wettbewerblichen Auseinandersetzung ausweist und auch eine Grundlage für die weiteren wettbewerblichen Auseinandersetzungen darstellt. Ausgangspunkt für die Berechnung des Marktanteils als marktstrukturelles Merkmal der Stellung auf einem Markt ist daher der Umsatz der Waren auf dem Markt, auf dem sich Angebot und Nachfrage begegnen (vgl. Von der Funktion her, die dem Marktanteil bei der Beurteilung von Marktmacht neben anderen Umständen zukommt, ist es daher nicht gerechtfertigt, für seine Berechnung dem Gesamtumsatz auf dem Markt die Eigenfertigung eines Kraftfahrzeugherstellers zuzurechnen. schluß und dementsprechend auch bei der Prüfung der Verstärkung dieser Stellung ist daher von einem entsprechend höheren Marktanteil dieses Unternehmens auszugehen, nämlich bei Druckplatten statt 64 % von 78 % und bei Scheiben statt 64,7 % von 79,5 %• Dies hat allerdings zur Folge, daß die Möglichkeit der Eigenfertigung durch bestimmte Kraftfahrzeughersteller bei der notwendigen Gesamtbetrach-tung aller wettbewerbsbestimmenden Umstände auf dem relevanten Markt zu berücksichtigen ist, wie dies das Beschwerdegericht an anderer Stelle (Beschwerdebeschluß B II, 2b S. 2. a) Das Beschwerdegericht stellt fest, daß die Voraussetzungen für die Vermutung im Sinn des § 22 Abs.3 Nr. 1 GWB für die S^B AG erfüllt sind (Marktanteil von mehr als einem Drittel; Umsatzerlöse mehr als 250 Mio.DM). Damit hat es dem in der Rechtsbeschwerdeerwiderung der Betroffenen zu 2 bis 4 vorgetragenen und berechtigten Anliegen Rechnung getragen, daß die Wettbewerbsverhältnisse insgesamt zu untersuchen sind und dem betroffenen Unternehmen gegenüber der Vermutung der Beweis dafür nicht abgeschnitten werden darf, daß es wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sei oder mangels eines überragenden VerhaltensSpielraums im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung habe. 21 rechts) ergibt sich, daß die Neufassung des § 22 Abs. 1 die mit den Eingriffsvoraussetzungen verbundenen Schwierigkeiten für den Fall zu lösen versucht, in dem Unternehmen mit unterschiedlichen MarktStellungen am Markt tätig sind, ohne daß sogleich erkennbar wäre, ob das herausragende Unternehmen noch wirksamem Wettbewerb ausgesetzt ist oder nicht. Erst wenn ein Unternehmen nicht mehr wirksamem Wettbewerb ausgesetzt ist oder wenn auf dem relevanten Markt kein funktionsfähiger Wettbewerb mehr besteht, sind die Voraussetzungen für den Eingriff im Weg der Mißbrauchsaufsicht und der Zusammenschlußkontrolle gegeben. b) Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung, ob die Vermutung im Sinn des § 22 Abs.3 GWB widerlegt ist, auch den Sachvortrag der Betroffenen über die Nachfragemacht der ebenfalls oligopolistisch strukturierten Zu den in diesem Zusammenhang vorsorglich erhobenen Rügen der Betroffenen zu 1 ist zu bemerken, daß das Beschwerdegericht den besonderen Zugang zu dem Absatzmarkt auf die langanhaltenden Lieferbeziehungen und eine nur beschränkt mögliche Ablösung der sehr hohen Lieferquoten der AG in Verbindung mit der vollen Auslastung des einzigen inländischen Wettbewerbers (LuK) gründet. Der zur weiteren Begründung der marktbeherrschenden Stellung herangezogene Vertrauens- und Leistungsvorsprung steht nicht im Widerspruch zu der anderwärts getroffenen Feststellung, daß die Wettbewerberin LuK ebenfalls hohes Vertrauen bei den Abnehmern genießt; denn das Beschwerdegericht würdigt diese Gesichtspunkte jeweils auch in Beziehung zu Importeuren und zu potentiellen Wettbewerbern. Die Abwägung der verschiedenen, den besonderen Zugang zu den Abnehmern begründenden Umstände jeweils im Verhältnis der einzelnen (auch potentiellen) Wettbewerber zueinander und die Abschätzung der Gefahr, die mit einer Umstellung der Abnehmer auf Eigenfertigung verbunden ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gerade wenn sich die Abnehmer auf zwei oder drei zuverlässige Lieferanten zu beschränken suchen, deutet die anhaltende Erhaltung der Stellung als Erstlieferant darauf hin, daß der nachstoßende Wettbewerb anderer Unternehmen ohne den erstrebten Erfolg geblieben ist. Dagegen sei aber, führt das Beschwerdegericht weiter aus, nicht zu erwarten, daß die auf den relevanten Märkten bestehende beherrschende Stellung der Sachs AG durch den Zusammenschluß mit GKN verstärkt werde. Da das Beschwerdegericht die marktbeherrschende Stellung des zu erwerbenden Unternehmens auf den relevanten Märkten auch nicht durch die nach einem konglomeraten Zusammenschluß mögliche Verbindung des Verhaltens auf anderen Märkten oder infolge von Wettbewerbsvorteilen durch Kopplung mit anderen Zulieferprodukten als verstärkt erachtet, prüft es vor allem die Frage, ob die beabsichtigte Mehrheitsbeteiligung der nach Umsatz und Gewinn etwa fünfmal größeren GKN die marktbeherrschende Stellung der Sachs AG durch Zuwachs an Finanzkraft auf den relevanten Märkten verstärkt . Bei der Prüfung dieser Frage stellt das Beschwer degericht entsprechend der Begründung des Beschlusses des Bundeskartellamts in den Vordergrund, ob schon der Zuwachs an Finanzkraft und das nach Ansicht des Bundeskartellamts mit einem solchen Zuwachs im Wettbewerb verbundene Ent-faltungs- und Abwehrpotential den Untersagungstatbestand erfüllt, und zwar insofern, als ein solcher Zuwachs im Blick der potentiellen Wettbewerber und der schon Vorhände nen Wettbewerber jene vom Markteintritt abzuhalten und die se von einem Preiswettbewerb (aggressive Preispolitik) ab- ob gegebenenfalls die Sachs AG in absehbarer Zeit diese Mittel nicht auch schon ohne den Zusammenschluß aufzubringen in der Lage wäre und letztlich, 3. "Eine Vorausschau auf die künftige Wettbewerbsentwicklung ist möglich und auch nötig, wenn sich aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen läßt, daß die mit dem Zusammenschluß geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen sich alsbald verschlechtern oder auch verbessern werden.” a) Dem Bundes kart ell amt kann insoweit nicht gefolgt werden, als es meint, schon allein aufgrund der Feststellung, daß die Finanzkraft des zu erwerbenden Unternehmens durch den Zusammenschluß erhöht werde, sei eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung zu erwarten, weil nämlich schon damit eine Verstärkung des Abschreckungspotentials gegenüber potentiellen Wettbewerbern zu erwarten sei und daher die strukturellen Wettbewerbsvoraussetzungen verschlechtert würden. Der Zweck der Zusammenschlußkontrolle ist, eine Unternehmenskonzentration zu verhindern, die die strukturellen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt derart verändert, daß die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs nicht mehr gewährleistet, von einer bestimmten Schwelle ab der Wettbewerb noch mehr eingeschränkt wird oder aber die Chance für ein Wiederaufleben des erlahmten Wettbewerbs sich noch mehr verschlechtert, § 24 Abs. 1 GWB knüpft zu diesem Zweck an den Begriff der einen bestimmten Markt beherrschenden Stellung im Sinn des § 22 Abs, 1 GWB an. Die gesetzliche Entscheidung beruht auf der Erkenntnis, daß die Voraussetzungen wirksamen Wettbewerbs auf einem Markt nicht nur durch das wettbewerbliche Verhalten der Beteiligten, sondern auch schon durch Wegfall eines oder mehrerer selbständig planender und handelnder Unternehmenseinheiten betroffen werden können. Darüber darf aber nicht aus dem Blick gelassen werden, daß die in der Novelle 1973 zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung eingeführten unternehmensbezogenen Wettbewerbsfaktoren, wie die Finanzkraft und auch die Verflechtung eines Unternehmens, sich nicht unmittelbar in der Struktur eines bestimmten Markts aufweisen lassen, wie dies bei marktbezogenen Tatbestandsmerkmalen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB oder anderen strukturellen Merkmalen eines bestimmten Markts (etwa Produktdifferenzierung, Markttransparenz, Massenprodukts-vorteilen) der Fall ist. Daß bei Zusammenschlüssen überhaupt, jedenfalls aber bei Zusammenschlüssen mit einem besonders finanzstarken und weit diversifizierten Unternehmen die Gefahr einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung vorhanden ist, entbindet nach dem Gesetz nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob eine solche mögliche Wirkung auch zu erwarten steht, ihr Eintritt also wahrscheinlich ist. 22 links unten) als Beispiel den Fall heran, daß neben dem Marktanteil ein einzelner Faktor, wie z.B. Finanzkraft, eine überragende MarktStellung ergibt, wenn er im konkreten Fall die Stellung des Unternehmens entscheidend prägt. 30 (links unten) der Regierungsbegründung zu dem Entwurf der Novelle (aaO) vermag seinen in der Rechtsbeschwerde in erster Linie vorgetragenen Standpunkt nicht zu stützen An der genannten Stelle ist im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Zusammenschluß die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens auch ohne Erhöhung des Marktanteils zu verstärken vermöge, ausgeführt, eine Verstärkung könne z.B. darin liegen, daß - bei bereits bestehender Monopolstellung - die Chance für ein Wiederaufleben unter "veränderten Marktbedingungen sich verschlechtere". Daraus kann nicht geschlossen werden, daß die einem Monopolisten zuwachsende Finanzkraft ohne weiteres die Chance für ein Wiederaufleben des Wettbewerbs verschlechtere. Dieser Teil der Begründung ist im Zusammenhang mit den auch vom Beschwerdegericht anderweit zugrunde gelegten und oben schon wiedergegebenen Ausführungen auf S. Demgegenüber soll der Kartellbehörde, wie das Wort "durch” im Gesetzestext (und nicht "mit”) zeigt, nicht allein auf die Würdigung der Wettbewerbsbedingungen beschränkt sein, wie sie sich für den Augenblick des Zusammenschlusses darstellen. Ähnliches ist auch für eine Vorausschau auf einen künftigen Markt vorgesehen, der im Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch nicht besteht (vgl. Das vom Bundeskartellamt erwähnte Beispiel kann sonach nicht als Beleg dafür in Anspruch genommen werden, daß nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Vorstellungen schon allein ein Zuwachs an Finanzkraft eine Verstärkung der vorhandenen marktbeherrschenden Stellung ausweist. Die mit dem Zusammenschluß geschaffenen WettbewerbsvorausSetzungen, insbesondere diejenigen, die von den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten strukturellen Merkmalen betroffen sind, einschließlich der unternehmensbezogenen Merkmale, wie die Finanzkraft und die Verflechtung eines Unternehmens, sind auf den Einfluß zu prüfen, den sie auf den Verhaltensspielraum beim Einsatz einzelner Aktionsparameter oder bei der Entwicklung unterschiedlicher Marktstrategien haben. Eine Wirkung auf die Entschlüsse der Marktbeteiligten erwartet das Beschwerdegericht nicht, weil ihnen aus den Verhältnissen auf den Märkten ohne weiteres erkennbar sei, daß die sflH|AG in Zukunft besondere finanzielle Mittel kaum einsetzen müsse und daß dieses Unternehmen außerdem selbst über die erforderliche Finanzkraft verfüge. Zum andern fehle es an Umständen, aus denen geschlossen werden könne, die SfÜAG sei nicht schon ohne den Zusammenschluß in der Lage, jede wettbewerbliche Situation mit den vorhandenen eigenen finanziellen Mitteln vollauf zu bewältigen. b) Unter beiden Gesichtspunkten kann die Vorst ellung der Wettbewerber, aufgrund der durch den Zusammenschluß geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen mit einem Pr eis verhalten der S|H|AG jedenfalls rechnen zu müssen, das sie zu einer größeren Zurückhaltung im Preiswettbewerb veranlaßt, nicht schon als ausgeschlossen betrachtet werden. Entscheidend für die hier maßgebenden Überlegungen ist nur, ob die sH^AG nach dem Zusammenschluß wegen der andersartigen Geschäftspolitik und marktstrategischen Zielsetzung im Rahmen des konglomerierten Großunternehmens mit Hilfe einer erhöhten Finanzkraft eher und nachhaltiger zur Abwehr eines Preiswettbewerbs motiviert und entschlossen angesehen wird, als dies bei Aufrechterhaltung seiner Selbständigkeit der Fall ist. Wenn aber der Preiswettbewerb völlig erlahmt sein sollte und die Wettbewerber bei einem ausgereiften Produkt möglicherweise in der Spätphase des Markts nur noch mit der Qualität und Lieferzuverlässigkeit konkurrierten, soll der Markt nach der Zielsetzung der Zusammenschlußkontrolle gerade auch für geringe Antriebskräfte des Preiswettbewerbs auf lange Sicht offengehalten werden. Einen ähnlichen Fall rechtsgeschäftlicher Verfestigung eines Wettbewerbsarmen Zustands hat der Senat im Rahmen der Prüfung eines Mißbrauchs im Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 1 GWB beurteilt (BGHZ 41, 42, 53)- In diesem Beschluß ist ausgeführt, daß ein Zustand, in dem Wett- 4. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist zu erwarten, daß sich die auf einen anhaltenden, außergewöhnlich großen Marktanteil in Verbindung mit einer hohen Marktzugangsschranke gestützte marktbeherrschende Stellung der AG in ^en relevanten Märkten für den Fall, daß ihre Leitung von der hochkonglomerierten, insgesamt zu 40 % marktnah tätigen und sehr finanzkräftigen Betroffenen zu 1 übernommen wird, verstärkt. Um Wirkungen eines Zusammenschlusses erwarten zu lassen, die einen durch Finanzkraft vermehrten Verhaltensspielraum eröffnen, bedarf es nicht notwendig der Feststellung, daß das durch den Zusammenschluß unter die Leitung des finanzkräftigen Unternehmens gebrachte Unter- Die maßgebende Wirkung des Zusammenschlusses liegt unter diesen Umständen in seinem unmittelbaren Einfluß auf die Vorstellung der aktuellen und potentiellen Wettbewerber über das mutmaßliche weitere Marktverhalten des erworbenen Unternehmens (vgl. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß schon: der Zuwachs an Finanzkraft zu demeist geeignet ist, neue Wettbewerber vom Markteintritt oder vorhandene Wettbewerber von einer aggres- Unter den hier gegebenen Voraussetzungen wird die AG nach der Übernahme durch ein stark konglomeriertes Großunternehmen mit erheblicher Finanzkraft sich schon wegen der andersartigen Geschäftspolitik und marktstrategischen Planung den Marktbeteiligten jedenfalls eher und nachhaltiger zur Abwehr eines Preiswettbewerbs motiviert und entschlossen zeigen, als dies bei Aufrechterhaltung der Selbständigkeit dieses Unternehmens zu erwarten ist. Dies wird entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß die Verkaufsbeziehungen der Betroffenen zu 2 schon fest eingefahren sind und die einzelnen Zulieferteile von verschiedenen Einkäufern der Kraftfahrzeughersteller in Auftrag gegeben werden. 10), kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein wirksamer Preiswettbewerb einen Absatz nur in der Verlustzone voraussetze und nicht auch schon bei einem teilweisen oder allenfalls zeitweise vollständigen Gewinnverzicht stattfinden könnte. Die durch die Zunahme an Finanzkraft und Verflechtung ausgelösten Wirkungen des Zusammenschlusses auf die aktuellen und potentiellen Wettbewerber lassen daher erwarten, daß die wegen des großen Vorsprungs der S0H|AG jetzt schon geminderten, aber noch möglichen wettbewerblichen Antriebskräfte vollends erlahmen, jedenfalls aber die Chance für ihr Wiederaufleben entscheidend gemindert wird. Überdies fehlen Feststellungen über eine so große Finanzkraft der Unternehmen, die als Importeure auftreten oder auftreten können, daß sie sich durch den Zusammenschluß nicht doch eher von Wettbewerbsmaßnahmen abhalten ließen, als dies gegenüber Sachs AG ohne den Zusammenschluß der Fall wäre. Die vom Beschwerdegericht schließlich angezogene Bemerkung zweier Gesellschafter der LuK GmbH, sie sähen in dem beabsichtigten Zusammenschluß grundsätzlich keine Bedrohung für ihre Unternehmen, besagt nichts Entscheidendes für den Fall, daß dieser Produzent sich entgegen dem derzeitigen Marktverhalten im Oligopol zu einem Preiswettbewerb veranlaßt sieht. Sollte der durch anderweitige Veräußerung zu erzielende Kaufpreis niedriger sein als der Erlös aus einem Anteilsverkauf, der zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, so ist dies im Hinblick auf die soziale Bindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) hinzunehmen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ?o «•*>» rj r V.« r~ r~ ! ■, <*'» V.V v/' "Kfz-Kupplungen" GVB § 22 Abs, 1 und Abs, 3 Nr. 1; § 24 Abs. 1 a) Ein Unternehmen, dessen marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 22 Abs, 1 GWB vermutet wird (Abs, 3 Nr, 1), kann sich darauf berufen, daß es gleichwohl wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sei oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung habe. Die Ermittlungspflicht der Kartellbehörde (in einem Verfahren nach $ 24 GWB) erstreckt sich dann insbesondere auch auf die von dem betroffenen Unternehmen insoweit zu seinen Gunsten substantiiert vorgebrachten Tatsachen, b) übernimmt ein weit diversifizierter und finanzkräftiger Konzern ein in seinem wettbewerblichen Umfeld - in Markt-nähe - tätiges marktbeherrschendes Unternehmen und sehen sich die Wettbewerber dieses Unternehmens hierdurch mehr als bisher veranlaßt, sich vom Preiswettbewerb oder vom Eintritt in den relevanten Markt zurückzuhalten, so ist im Sinne des § 24 Abs, 1 GWB zu erwarten, daß durch den Zusammenschluß die marktbeherrschende Stellung verstärkt wird. BGH, Beschl. v. 21. Februar 1978 - KVR 4/77 - KG Berlin BUNDESGERICHTSHOF KVR 4/77 BESCHLUSS Verkündet am 21. Februar 1978 Schnurr , JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der KartellverwaltungsSache des Bundeskartellamts Idamm Bi vertreten durch seinen Präsidenten, Beschwerdegegner und Rechtsbeßchwerdeführer gegen -1a- 3. die Erben nach dem am 1977 verstorbenen Ernst Wilhelm Spf, insoweit vertreten durch die Testamentsvollstrecker a) b) a) b) c) d) e) nämlich a) b) c) 4. Betroffene, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, -1b- - Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen zu 1: Rechtsanwälte Pres. und der Betroffenen zu 2-4: wegen Untersagung eines Zusammenschlusses. 2 / Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Dr. Frhr. von Gamm und Rebitzki beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Dezember 1976 aufgehoben. Die Beschwerden der Betroffenen gegen den Beschluß der 7. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 12. Mai 1976 werden zurückgewiesen. Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Betroffenen auferlegt. Der Wert des Verfahrens wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 100.000.000 DM festgesetzt. Gründe A. 1. Die Betroffene zu 1 (im folgenden: GKN) ist ein britischer Konzern mit 297 in seinem Mehrheitsbesitz stehenden, weltweit ansässigen Tochtergesellschaften. Sie beabsichtigt, von den Betroffenen zu 3 und 4, die zusammen die Aktien der Betroffenen zu 2, einer Verwaltungsholding ohne eigene Umsätze (im folgenden: sflH^AG), besitzen, die Aktien der sJH AG bis zur Höhe von 75 % des Stammkapitals abzüglich zweier Aktien zu einem Kaufpreis in Höhe von 327 600 000 DM zu erwerben. Um Juli 1976 kaufte GKN von den Betroffenen zu 3 und 4 vorab Anteile in Höhe von 24,98 % die unabhängig von der bis auf 74,98 % vorgesehenen Beteiligung übertragen werden sollen. Die S^|0AG ist u.a. an dem Schweinfurter Unternehmen S|HBag (im folgenden: F & S; zu 99 %) t der Deutschen StfllKugelhalter GmbH (zu 46,7 %) und der Schrottverwertungs GmbH (zu 70 %) beteiligt» F & S ihrerseits ist an neun inländischen und sechs ausländischen Gesellschaften mehrheitlich beteiligt. Konsolidierte Umsätze (l), erwirtschaftete Gewinne (Überschüsse vor Abschreibung und Steuern (2)) und cash flow (3) betrugen in DM (englische Pfund umgerechnet zu dem jährlichen Durchschnittskurs): zu 1 (1975) zu 2 (1974) zu 3 GKN 6 617,17 Mio 703 Mio 1974: 485 1975: 386 Mio Mio S^BaG 1 063 Mio 128 Mio 1974: 93 Mio (cash flow seit 1970 für GKN und SUB AG jährlich aufgeschlüsselt vgl. S. 4 des Beschwerdebeschlusses). 2. Die Geschäftsbereiche der Betroffenen zu 1 und ihrer abhängigen Unternehmen sowie der von der Betrof fenen zu 2 verwalteten Unternehmen umfassen: GKN: - Automobilzulieferung: Schmiedeteile, Gußteile, Sankey-Produkte (Preßstücke, Rahmen, Stoßstangen, Räder), Achsen, Antriebselemente (Lager, Gelenke und Antriebswellen, Overdrivegetriebe, Kurbelwellen, Kupplungen), - Stahlbereich: Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von Stahl (Flachwalzprodukte, Stab-, Band-, Formstahl, Stahlplatten, Blankstahl, Rohre), Vertrieb von Werkzeugen und anderen Eisenwaren, - Herstellung und Vertrieb von Befestigungselementen Maschinen und Anlagen, Material, Zubehör und Dienstleistungen für Bauindustrie, - Herstellung und Vertrieb von Aluminiumprodukten zu dem Zwecke der Weiterverarbeitung, - Herstellung und Vertrieb von Rohrschweißteilen für petro-chemische und gasversorgende Industrien, - Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen der Schweißtechnik, - Herstellung und Vertrieb von Luft- und Flüssigkeitsfiltern, - Herstellung und Vertrieb von Bleiprodukten, - Betrieb von Haushaltswarengeschäften. 40 % des Konzernumsatzes von GKN sind Zulieferungen an Kraftfahrzeughersteller, davon 1,5 % Kupplungen (0,6 % des Gesamtumsatzes). Die von der Tochtergesellschaft Engineering Ltd hergestellten Kupplungen werden zu 84 % in Großbritannien abgesetzt; der Rest wird exportiert, jedoch nicht nach der Bundesrepublik. AG: Kraftfahrzeugteile (Kupplungen, Stoßdämpfer, Drehmomentwandler und Hydrauliksysteme), Motoren, Naben und Getriebe, Landmas chinen, Kugellager, Kugelhalter, An- und Verkauf von Schrott. Die wichtigsten Produkte der S^®-Gruppe sind Kraftfahrzeugteile, insbesondere Kupplungen (35 % des Ge samtumsatzes) und Stoßdämpfer, ferner Kleinkraftradmotoren, Gerätemotoren, Fahrräder, Kleinkrafträder, Fahrradnaben, Kleingetriebe und landwirtschaftliche Maschi- nen. Mit Ausnahme von Kupplungen für Kraftfahrzeuge sind die Produkte beider Unternehmensgruppen im einzelnen verschieden. In der Bundesrepublik ist GKN seit 1971 an der U®IHH AG beteiligt; deren Tochtergesellschaften beliefern auch Abnehmer von Sfl® mit Antriebselementen für Kraftfahrzeuge, insbesondere Gelenkwellen. In geringem Umfang hatte UfllHB auch eine Spezialkupplung produziert; sie hat diesen Bereich jedoch schon 1971 an die Firma und kUIBHH GmbH in B®| (im folgen- den: LuK) veräußert. 3. a) Auf dem Markt werden die drei wesentlichen Kupplungsteile, nämlich die Kupplungsdruckplatte, die Kupplungsscheibe und der Ausrücker, je für sich angebo-ten und von den Kraftfahrzeugherstellern (teils für die Serienproduktion, teils zu dem Weiterverkauf) sowie auch unmittelbar von den Ersatzteilhändlern gekauft. Kupplungen werden in Europa weitgehend auf nationalen Märkten ange-boten und nachgefragt, jedoch besteht eine zunehmende Tendenz zu dem internationalen Warenaustausch. Es werden in Deutschland mit Motoren verbundene Kupplungen eingeführt (Fo^Pim Wege des internationalen Konzernverbunds). b) In der Bundesrepublik produzieren und verkaufen Kupplungen nur die Firmen F & S und LuK. Von den Kraftfahrzeugherstellern deckt nur Opel seinen Kupplungsbedarf teilweise durch eigene Herstellung. Die bedeutsamsten Hersteller von Kupplungen in Europa sind die Unternehmen Fe^®| (Frankreich) und Bo*& Be® (Großbritannien; im folgenden: B & B). Fe(®| ist an den Kupplungslieferanten (Italien) zu 100 %9 LuK (Deutschland) und Frflm (Spanien) zu jeweils 37 % beteiligt. 1974 ergab sich in Europa für die Produktion von Kupplungen unter Einschluß der Eigenfertigung folgende Rangfolge in Stückzahlen: FeflB (F) 6,6 Mio F & S (D) 4,2 Mio B & B (GB) 4,0 Mio (I) 2,3 Mio LuK (D) 2,2 Mio °fli (D) 1,2 Mio GKN-Laycock (GB) 1,0 Mio FlW (I) 0,8 Mio FrflBH 1 (Sp) nicht bekannt c) Den beiden Herstellern und Anbietern auf dem deutschen Markt (F & S, LuK; auf dem Markt für Kupplungs-teile von Nutzkraftwagen F & S im wesentlichen allein) und der daneben noch bedeutsamen Importeurin (B & B mit Exporten aus Großbritannien) stehen als Abnehmer vor allem fünf PKW-Hersteller (BMW, Daimler-Benz, Ford, Opel, VW) und vier NKW-Hersteiler (Daimler-Benz, HHF, Magirus, MAN) gegenüber. Diese Kraftfahrzeughersteller sind bestrebt, gleichartige Zulieferstücke auf einen oder zwei Lieferanten zu beschränken. Sie haben in langfristigen Rahmenverträgen Vergabezeiträume, Bereitstellung aus der Lagerhaltung der Lieferanten, Ankaufsbedingungen und Überprüfung innerhalb der betriebsinternen Herstellung durch Kundeningenieure durchgesetzt (vgl. Beschwerdebeschl. S. 8). Diese Umstände und der außergewöhnlich hohe Massenprodukts« / ' 8 - vorteil bei der Kupplungsherstellung bestimmen eine entsprechend hohe MarktZugangsschranke. Kupplungsteile erscheinen den Marktbeteiligten technologisch im wesentlichen ausgereift, die Substitution durch Drehmomentwandler ("automatische Getriebe") im PKW-Bereich nimmt - von den stärkeren Wagen ausgehend - zu, Preis, Qualität und Lieferzuverlässigkeit sind für die Abnehmer maßgebend; Jedoch sind Preis (seit vielen Jahren bei gutem wirtschaftlichen Erfolg der Lieferanten) und Qualität bei den Anbietern im wesentlichen gleich, d) Die Marktanteile für Druckplatten und Scheiben Je für sich nach Wert und Stückzahl, berechnet teils mit und ohne Berücksichtigung der Eigenanfertigung und aufgeschlüsselt nach Abnehmern in den Jahren 1970 bis 1976, sowie die Stückzahl-Fertigung für die Serie und den Seriensatz von F & S ergeben sich aus Seite 10 bis 18 des Beschwerdebeschlusses. Die Anteile nach Stückzahl und nach Wert der Lieferungen der bedeutsamsten Anbieter ohne Serienersatz unter Einbeziehung der Eigenfertigung sind aus den beiden folgenden Tabellen ersichtlich. Aufstellung Nr. 5 Produktgruppen _____Jahre Stückanteil Druckplatten Scheiben Firmen/AnteileX. 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1970 1971 1972 1973 1974 1975 197< F & S 57,8 55,5 56,4 60,0 58,5 51,1 ca. 53,1 61,8 59,8 55,9 61,2 59,8 53,1 ca. 55,' LuK 15,9 19,0 21,9 19,7 24,0 26,5 19,3 21,2 22,8 19,0 23,6 28,1 F'oflP 6,4 6,2 - - - - - Dr. IiflB 0,1 - - - - - - B & B 0,1 - 0,4 - 0,6 4,1 0,1 0,4 0,5 4,1 '-m 19,3 18,8 21,0 20,3 16,9 18,3 18,5 18,6 20,5 19,8 16,1 14,7 Fi« 0,3 0,4 0,3 Sonstiges 0,1 0,1 Aufstellung Nr. 4 Produktgruppen Jahre Wertanteil Druckplatten Scheiben Firmen/Anteile^v 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1970 1971 1972 1973 1974 1975 F & S 64,1 62,6 64,4 68,6 69,9 63,7 ca. 65,7 64,9 62,6 59,6 65,1 65,6 59,9 LuK 12,7 15,9 17,6 15,4 17,4 20,1 17,7 19,7 20,7 17,1 20,2 24,3 Fo* 7,5 5,6 Dr. IvdH) 0,0 B & B 0,0 0,9 0,4 2,9 0,0 0,7 0,5 3,4 °fli 15,3 15,6 16,8 15,9 12,2 13,3 17,0 17,3 18,7 17,8 13,8 12,4 Fi* 0,3 0,3 0,3 0,0 0,3 0,4 0,3 0,0 Sonstiges 0,0 0,0 0,0 1976 i o ca. 61,9 J 11 4. Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 12. Mai 1976 den angemeldeten Erwerb von Anteilen an der AG durch GKN untersagt. Nach seiner Meinung hat die AG über ihre Tochter F & S auf den Märkten für Kupplungsdruckplatten und -scheiben eine überragende Marktstellung i.S. des § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB, und zwar nicht nur wegen des langfristig hohen Marktanteils, sondern auch wegen ihres hervorragenden Zugangs zu dem Absatzmarkt, der durch die hohe Qualität, die Lieferzuverlässigkeit und die langjährigen Lieferbeziehungen zu den Abnehmern gestützt wird. Besonders der Zugang für potentielle Wettbewerber sei aus verschiedenen Gründen sehr schwierig. Der einzige Wettbewerber von Bedeutung (LuK) sei in keinem der maßgebenden Punkte überlegen. Daß die marktbeherrschende Stellung von F & S auf den beiden relevanten Märkten durch den Zusammenschluß verstärkt werde, ergäbe sich schon daraus, daß die AG nach dem Zusammenschluß zu dem erheblich finanzkräftigeren GKN-Kon-zern gehören würde. Insbesondere werde die Chance für potentielle Wettbewerber, in die relevanten Märkte einzutreten, weiter erschwert, da diese mit einem erheblich vergrößerten "Abwehrpotential" rechnen müßten. Der zur Untersagung eines Zusammenschlusses in § 24 Abs. 1 GWB vorausgesetzte Nachweis erfordere nicht, meint das Bundeskartellamt, im einzelnen darzutun, daß die fusionierenden Unternehmen tatsächlich die Absicht hätten, die zusätzlichen finanziellen Mittel zur Verdrängung tatsächlicher oder zur Abschreckung potentieller Wettbewerber auf dem beherrschten Markt einzusetzen. Die Würdigung im Rahmen des § 24 Abs. 1 GWB sei zukunftsbezogen und habe auf die Marktstruktur abzustellen; es könne daher auf derartige situationsbedingte, Jederzeit veränderbare Um- 12 ✓ stände nicht ankommen. Für das zu erwartende Verhalten tatsächlicher und potentieller Wettbewerber sei bereits entscheidend, daß das marktbeherrschende Unternehmen in der Lage wäre, bei Angriffen auf seine Marktstellung die erhöhten finanziellen Mittel zur Verteidigung einzusetzen. Auf die Beschwerden der Betroffenen hat das Kammergericht den Beschluß des Bundeskartellamts vom 12. Mai 1976 aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat das Bundeskartell amt Rechtsbeschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß des Kammergerichts aufzuheben. B. Die gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 GWB zugelassene Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingelegt (§ 75 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 i.V.m. § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 GWB); sie ist im Ergebnis auch in der Sache begründet. I. 1. Während des BeschwerdeVerfahrens hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die beabsichtigte Fusion gemäß Art. 66 § 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 - EGKSV - (hier Zusammenschluß-kontrolle) geprüft und am 29. Juli 1976 genehmigt. Die Kommission hat dabei den vertikalen Zusammenschluß unter dem Gesichtspunkt untersucht, daß die Sachs AG Abnehmer von Stahlprodukten, wie sie GKN herstellt, ist und insoweit der Umsatz von GKN nur um 5 % steigen kann. Weiter hat die Kommission die Konzentration im Schrotthandel ge 13 - prüft und dazu ausgeführt, daß im Verhältnis zu dem Schrotthandel in Großbritannien und Deutschland keine beachtenswerte Auswirkung vorliege. 2. Zwar findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß § 101 Nr. 3 GWB keine Anwendung, soweit der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besondere Vorschriften enthält. Für den Zusammenschluß von Unternehmen, die, wie hier festgestellt, auch eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, bestehen gemäß Art. 66 EGKSV besondere Vorschriften. Die Folgen der vollständigen Untersagung des Zusammenschlusses durch die nationale Behörde wirkt sich auch auf den Bereich aus, für den die europäische Behörde zuständig ist und hier die Genehmigung schon erteilt hat. Zutreffend legt das Beschwerdegericht jedoch im einzelnen dar, daß die Entscheidungen der Kommission und der nationalen Kartellbehörde unter verschiedenen Gesichtspunkten für verschiedene Sachbereiche zu treffen sind. Die Zusammenschlußkontrolle nach nationalem Recht kann daher nicht schon deshalb entfallen, weil ein bestimmter, unter Umständen kleiner von dem Zusammenschluß betroffener Teilbereich unter die Vorschriften des Montanvertrages fällt und der Zusammenschluß von der zuständigen Behörde insoweit genehmigt worden ist. II. Das Beschwerdegericht kommt zunächst zu dem Ergebnis, daß die AG schon vor dem Zusammenschluß als Anbieterin auf den Märkten für Kupplungsdruckplatten und -scheiben im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine überragende Marktstellung (§22 Abs. 1 GWB) inne habe und dementsprechend auf diesen Märkten marktbeherrschend 14 - im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sei. Dabei geht es zutreffend davon aus, daß der Begriff der Marktbeherrschung im Sinn des § 24 Abs. 1 GWB nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 3 GWB zu beurteilen ist. Hier müssen sonach für die S^|p AG als Anbieterin einer bestimmten Art von Waren die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 GWB erfüllt sein; soweit aber nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 GWB zu vermuten ist, daß das Unternehmen wegen seines Marktanteils marktbeherrschend ist, muß diese Vermutung auch aufgrund der der Kartellbehörde von Amts wegen obliegenden Untersuchung aller wettbewerbsrelevanten Umstände im Sinn einer Gesamtüberprüfung (vgl. die Stellungnahme des Rechtsausschusses vom 25. Mai 1973 zu dem Entwurf der Novelle 1973 zu § 22 Abs. 3, abgedruckt WuW 1973 S. 597) unwiderlegt geblieben sein. 1. Das Beschwerdegericht grenzt die seiner Prüfung nach § 22 Abs. 1 und 3 GWB zugrunde gelegten Märkte wie folgt ab: Angebot je von Druckplatten und Scheiben für Kupplungen an die Kraftfahrzeughersteller zu dem Serieneinbau in Personenkraft- und Nutzkraftwagen und zu dem Weiterverkauf (Serienersatz) unter Einbeziehung auch der Kupplungen, die bei Importen schon mit den Motoren verbunden sind. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend berechnet es die Marktanteile unter den festgestellten Umständen nach ihrem Wert und nicht nach den abgesetzten Stücken. Dagegen erhebt das Bundeskarteilamt mit Recht in der Richtung Bedenken, daß das Beschwerdegericht bei der Berechnung der seiner weiteren Würdigung zugrunde 15 - gelegten Marktanteile die Eigenproduktion des Kraftfahrzeugherstellers Opel (1,2 Mio Stück) einbezieht. Das Beschwerdegericht hält hier als Grundlage für die Berechnung der Marktanteile nicht die zwischen Anbietern und Marktgegenseite getätigten Umsätze für ausschlaggebend, sondern wegen des wirtschaftlichen Spannungsverhältnisses zwischen Zulieferung von Teilen und der Eigenproduktion den durch die Kraftfahrzeugproduktion vorgegebenen abstrakten Bedarf an Kupplungen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Der Anteil des Umsatzes eines Wettbewerbers auf einem bestimmten Markt ist zur Kennzeichnung seiner Stellung auf diesem Markt im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern deshalb besonders geeignet und aussagekräftig, weil er den Erfolg der wettbewerblichen Auseinandersetzung ausweist und auch eine Grundlage für die weiteren wettbewerblichen Auseinandersetzungen darstellt. Ausgangspunkt für die Berechnung des Marktanteils als marktstrukturelles Merkmal der Stellung auf einem Markt ist daher der Umsatz der Waren auf dem Markt, auf dem sich Angebot und Nachfrage begegnen (vgl. BGHZ 37, 194, 200; WuW/E BGH 1276, 1279). Dagegen können die zur Eigenproduktion fähigen Kraftfahrzeughersteller auf dem relevanten Markt wie potentielle Wettbewerber wirken und die sich selbst versorgenden Kraftfahrzeughersteller wie potentielle Kunden. Alle Anbieter müssen in einem solchen Fall den zur Selbsherstel-lung fähigen und bereiten Kraftfahrzeugherstellern wie potentiellen Wettbewerbern Rechnung tragen, und sie können im Wettbewerb untereinander bei den Selbstherstellern einen Bedarf an Zulieferung wecken. Die Eigenschaft des sich selbst versorgenden Kraftfahrzeugherstellers als potentieller Kunde wie auch die Eigenschaft eines Kraftfahrzeugherstellers als potentieller Wettbewerber wirken sich auf jeden Anbieter gleichermaßen aus, und die entsprechen- den wettbewerblichen Einflüsse auf den relevanten Markt besagen unmittelbar nichts über das Verhältnis der im Wettbewerb zueinander stehenden Anbieter. Als Wettbewerber können sie solange nicht angesehen werden, als sie - wie hier - auf dem Markt nicht als Anbieter in Erscheinung treten. Von der Funktion her, die dem Marktanteil bei der Beurteilung von Marktmacht neben anderen Umständen zukommt, ist es daher nicht gerechtfertigt, für seine Berechnung dem Gesamtumsatz auf dem Markt die Eigenfertigung eines Kraftfahrzeugherstellers zuzurechnen. Bei der Prüfung der Marktstellung der AG vor dem Zusammen- schluß und dementsprechend auch bei der Prüfung der Verstärkung dieser Stellung ist daher von einem entsprechend höheren Marktanteil dieses Unternehmens auszugehen, nämlich bei Druckplatten statt 64 % von 78 % und bei Scheiben statt 64,7 % von 79,5 %• Dies hat allerdings zur Folge, daß die Möglichkeit der Eigenfertigung durch bestimmte Kraftfahrzeughersteller bei der notwendigen Gesamtbetrach-tung aller wettbewerbsbestimmenden Umstände auf dem relevanten Markt zu berücksichtigen ist, wie dies das Beschwerdegericht an anderer Stelle (Beschwerdebeschluß B II, 2b S. 38 und S. 42/43) auch getan hat. 2. a) Das Beschwerdegericht stellt fest, daß die Voraussetzungen für die Vermutung im Sinn des § 22 Abs. 3 Nr. 1 GWB für die S^B AG erfüllt sind (Marktanteil von mehr als einem Drittel; Umsatzerlöse mehr als 250 Mio. DM). Ob der Sachvortrag der Betroffenen und die insgesamt getroffenen Feststellungen im Rahmen der gebotenen zusammenfassenden Betrachtung aller wettbewerbsrelevanten Umstände die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung auszuräumen vermögen, prüft das Be- 17 schwerdegericht anhand der Frage, ob die Sachs AG nicht gleichwohl wirksamem Wettbewerb ausgesetzt ist (S. 37 unten) oder durch einen funktionsfähigen Wettbewerb hinreichend kontrolliert wird (S. 43). Damit hat es dem in der Rechtsbeschwerdeerwiderung der Betroffenen zu 2 bis 4 vorgetragenen und berechtigten Anliegen Rechnung getragen, daß die Wettbewerbsverhältnisse insgesamt zu untersuchen sind und dem betroffenen Unternehmen gegenüber der Vermutung der Beweis dafür nicht abgeschnitten werden darf, daß es wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sei oder mangels eines überragenden VerhaltensSpielraums im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung habe. Schon aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. August 1971, BT-Drucks. VI 2520 (zu Art. 1 Nr. 6 unter a, S. 21 rechts) ergibt sich, daß die Neufassung des § 22 Abs. 1 die mit den Eingriffsvoraussetzungen verbundenen Schwierigkeiten für den Fall zu lösen versucht, in dem Unternehmen mit unterschiedlichen MarktStellungen am Markt tätig sind, ohne daß sogleich erkennbar wäre, ob das herausragende Unternehmen noch wirksamem Wettbewerb ausgesetzt ist oder nicht. Erst wenn ein Unternehmen nicht mehr wirksamem Wettbewerb ausgesetzt ist oder wenn auf dem relevanten Markt kein funktionsfähiger Wettbewerb mehr besteht, sind die Voraussetzungen für den Eingriff im Weg der Mißbrauchsaufsicht und der Zusammenschlußkontrolle gegeben. b) Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung, ob die Vermutung im Sinn des § 22 Abs. 3 GWB widerlegt ist, auch den Sachvortrag der Betroffenen über die Nachfragemacht der ebenfalls oligopolistisch strukturierten 18 ✓ Kraftfahrzeughersteller auf der Marktgegenseite rechtlich zutreffend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Umstände gewürdigt, die für einen überragenden Verhaltensspielraum der Sachs AG auf den relevanten Märkten sprechen. Solche Umstände sind nach tatrichterlicher Feststellung der langanhaltend sehr hohe Marktanteil, der besondere Zugang zu dem Absatzmarkt und die außergewöhnlich hohe Marktzugangsschranke, deren Überwindung schon wegen der Massenproduktsvorteile erhebliche finanzielle Mittel erfordert (nach Angaben der Betroffenen mindestens in Höhe von 60 bis 65 Mio. DM). Zu den in diesem Zusammenhang vorsorglich erhobenen Rügen der Betroffenen zu 1 ist zu bemerken, daß das Beschwerdegericht den besonderen Zugang zu dem Absatzmarkt auf die langanhaltenden Lieferbeziehungen und eine nur beschränkt mögliche Ablösung der sehr hohen Lieferquoten der AG in Verbindung mit der vollen Auslastung des einzigen inländischen Wettbewerbers (LuK) gründet. Der zur weiteren Begründung der marktbeherrschenden Stellung herangezogene Vertrauens- und Leistungsvorsprung steht nicht im Widerspruch zu der anderwärts getroffenen Feststellung, daß die Wettbewerberin LuK ebenfalls hohes Vertrauen bei den Abnehmern genießt; denn das Beschwerdegericht würdigt diese Gesichtspunkte jeweils auch in Beziehung zu Importeuren und zu potentiellen Wettbewerbern. Die Abwägung der verschiedenen, den besonderen Zugang zu den Abnehmern begründenden Umstände jeweils im Verhältnis der einzelnen (auch potentiellen) Wettbewerber zueinander und die Abschätzung der Gefahr, die mit einer Umstellung der Abnehmer auf Eigenfertigung verbunden ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Würdigung des langanhaltenden, sehr hohen Marktan- 19 teils der S^B AG und die erfolgreiche Verteidigung ihrer Stellung als Erstlieferant, dieser Stellung insbesondere im Verhältnis zwischen den beiden Hauptanbietern. Gerade wenn sich die Abnehmer auf zwei oder drei zuverlässige Lieferanten zu beschränken suchen, deutet die anhaltende Erhaltung der Stellung als Erstlieferant darauf hin, daß der nachstoßende Wettbewerb anderer Unternehmen ohne den erstrebten Erfolg geblieben ist. Auch widerspricht der tatrichterlichen Würdigung dieser über Jahre anhaltenden Entwicklung nicht der Umstand, daß LuK vor Jahren neben F & S überhaupt in den Markt eindringen konnte. Die Absicherung durch die hohe MarktZugangssehran ke bezieht das Beschwerdegericht dagegen ausdrücklich auf Dritte, also auf potentielle Wettbewerber. Angesichts der außerordentlichen Höhe des Marktanteils der SflB AG über einen längeren Zeitraum hinweg brauchen die unterstellte Nachfragemacht sowie die Lieferung zu gleichen Preisen mit gleicher Qualität bei hoher Vertrauensstellung beider Wettbewerber eine verschiedene Marktstellung dieser aktuellen Hauptwettbewerber untereinander nicht auszuschließen. Entgegen der Rüge der Betroffenen zu 2 bis 4 liegen schließlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Beschwerdegericht in seine Würdigung nicht die vorgelegten Berichte über die Verkaufsverhandlungen einbezogen hätte. III. Dagegen sei aber, führt das Beschwerdegericht weiter aus, nicht zu erwarten, daß die auf den relevanten Märkten bestehende beherrschende Stellung der Sachs AG durch den Zusammenschluß mit GKN verstärkt werde. Diese Würdigung greift das Bundeskarteilamt im Ergebnis mit Erfolg an. 1• Die Untersagung des Zusammenschlusses ist gemäß § 24 Abs. 1 GWB gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, daß die marktbeherrschende Stellung der AG durch den Zusammenschluß verstärkt wird. Unstreitig erlangt die SfH1 AG mangels eines gemeinsamen örtlichen Kupplungsmarkts der beiden fusionierenden Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch den Zusammenschluß keinen höheren Marktanteil. Feststellungen darüber, daß GKN infolge des Zusammenschlusses als potentieller Wettbewerber auf dem deutschen Markt entfiele, sind nicht getroffen. Da das Beschwerdegericht die marktbeherrschende Stellung des zu erwerbenden Unternehmens auf den relevanten Märkten auch nicht durch die nach einem konglomeraten Zusammenschluß mögliche Verbindung des Verhaltens auf anderen Märkten oder infolge von Wettbewerbsvorteilen durch Kopplung mit anderen Zulieferprodukten als verstärkt erachtet, prüft es vor allem die Frage, ob die beabsichtigte Mehrheitsbeteiligung der nach Umsatz und Gewinn etwa fünfmal größeren GKN die marktbeherrschende Stellung der Sachs AG durch Zuwachs an Finanzkraft auf den relevanten Märkten verstärkt . Bei der Prüfung dieser Frage stellt das Beschwer degericht entsprechend der Begründung des Beschlusses des Bundeskartellamts in den Vordergrund, ob schon der Zuwachs an Finanzkraft und das nach Ansicht des Bundeskartellamts mit einem solchen Zuwachs im Wettbewerb verbundene Ent-faltungs- und Abwehrpotential den Untersagungstatbestand erfüllt, und zwar insofern, als ein solcher Zuwachs im Blick der potentiellen Wettbewerber und der schon Vorhände nen Wettbewerber jene vom Markteintritt abzuhalten und die se von einem Preiswettbewerb (aggressive Preispolitik) ab- 21 zuschrecken geeignet ist. Der Zusammenschluß eines Unternehmens mit einem finanzstärkeren Unternehmen bewirke, führt das Beschwerdegericht dazu aus, nicht stets und gleichsam automatisch einen solchen Abschreckungseffekt. Maßgebend sei vielmehr, ob im konkreten Einzelfall - bei Zugrundelegung kaufmännisch, vernünftiger Erwägungen der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen und ihrer vorhandenen und potentiellen Wettbewerber - tatsächlich ein Zuwachs an Finanzkraft und ihr Einsatz und ihre Auswirkung auf den in Rede stehenden Märkten zu erwarten seien. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers müßten nämlich, wie sich aus der Regierungsbegründung zur Novelle (aaO S. 29 rechts unten) ergebe, konkrete Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine alsbaldige Verbesserung der Marktlage (des marktbeherrschenden Unternehmens) sprechen. Anhand dieser Grundsätze prüft das Beschwerdegericht, 1. ob in absehbarer Zeit für die Sfm AG zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere im Investitions-, Forschungsund Preiswettbewerb, überhaupt besondere Mittel erforderlich werden könnten, 2. ob gegebenenfalls die Sachs AG in absehbarer Zeit diese Mittel nicht auch schon ohne den Zusammenschluß aufzubringen in der Lage wäre und letztlich, 3. ob Unternehmen, die möglicherweise in die Märkte neu eintreten wollten, oder ob aktuelle Importeure, die durch aggressive Maßnahmen ihren Marktanteil vergrößern wollten, sich von solchen Vorhaben durch den Zusammenschluß abschrecken lassen würden. Es sieht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die erste und die dritte Frage zu bejahen und die zweite zu verneinen. 22 2. Das Bundeskarteilamt hält diese Beweisanforderungen des Beschwerdegerichts für überspannt und verweist auf den Wortlaut der vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Stelle der Regierungsbegründung (aaO): "Eine Vorausschau auf die künftige Wettbewerbsentwicklung ist möglich und auch nötig, wenn sich aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen läßt, daß die mit dem Zusammenschluß geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen sich alsbald verschlechtern oder auch verbessern werden.” Es entnimmt aus dieser Stelle, daß die Erwartung im Sinn des § 24 Abs. 1 GWB allein die Veränderung (Verschlechterung oder Verbesserung) der Wettbewerbsvoraussetzungen betreffe. Dementsprechend brauche - durch konkrete Umstände belegt - allein die Verschlechterung der Wettbewerbsvoraussetzungen wahrscheinlich zu sein. Eine solche Verschlechterung der Wettbewerbsvoraussetzungen liege aber schon in der bloßen spürbaren Erhöhung des Abschreckungs-potentials eines durch Zusammenschluß spürbar ressourcenstärker gewordenen marktbeherrschenden Unternehmens. Es sei darüber hinaus nicht erforderlich, durch weitere konkrete Umstände zu belegen, daß es bei den verschlechterten Wettbewerbsvoraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich zu einer Situation beschränkteren Wettbewerbs komme. Eine solche weitere Beweisanforderung würde auch dem Grundgedanken der Fusionskontrolle widersprechen, wonach bereits bei der Verschlechterung der strukturellen Wettbewerbsvoraussetzungen angesetzt werden müsse, weil schon daraus eine negative Auswirkung auf das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen auf dem Markt zu erwarten sei. 23 a) Dem Bundes kart ell amt kann insoweit nicht gefolgt werden, als es meint, schon allein aufgrund der Feststellung, daß die Finanzkraft des zu erwerbenden Unternehmens durch den Zusammenschluß erhöht werde, sei eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung zu erwarten, weil nämlich schon damit eine Verstärkung des Abschreckungspotentials gegenüber potentiellen Wettbewerbern zu erwarten sei und daher die strukturellen Wettbewerbsvoraussetzungen verschlechtert würden. Der Zweck der Zusammenschlußkontrolle ist, eine Unternehmenskonzentration zu verhindern, die die strukturellen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt derart verändert, daß die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs nicht mehr gewährleistet, von einer bestimmten Schwelle ab der Wettbewerb noch mehr eingeschränkt wird oder aber die Chance für ein Wiederaufleben des erlahmten Wettbewerbs sich noch mehr verschlechtert, § 24 Abs. 1 GWB knüpft zu diesem Zweck an den Begriff der einen bestimmten Markt beherrschenden Stellung im Sinn des § 22 Abs, 1 GWB an. Die gesetzliche Entscheidung beruht auf der Erkenntnis, daß die Voraussetzungen wirksamen Wettbewerbs auf einem Markt nicht nur durch das wettbewerbliche Verhalten der Beteiligten, sondern auch schon durch Wegfall eines oder mehrerer selbständig planender und handelnder Unternehmenseinheiten betroffen werden können. Der Berücksichtigung dieser weniger vom Marktverhalten als von der Markt-Strukturveränderung her bestimmten Eröffnung oder Erweiterung von Verhaltensspielräumen, die vom Wettbewerb nicht mehr genügend kontrolliert werden, dient die oben erwähnte Neufassung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB, bei der die entscheidungserhebliche Minderung des wirksamen Wettbe- werbs nicht mehr am Marktverhalten nachgewiesen zu werden braucht. Aus dieser Sicht sind auch die durch die Neufassung eingeführten unternehmensbezogenen Merkmale einer überragenden Marktstellung zu beurteilen. Die Kontrolle und Untersagung soll den Gefahren rechtzeitig entgegenwir ken, die durch externes Wachstum von Unternehmen näher bestimmter Größe dadurch entstehen, daß die einem Unternehmen schon zur Verfügung stehenden überragenden Möglich keiten zur Entwicklung unterschiedlicher Marktstrategien und zu dem Einsatz einzelner Wettbewerbsparameter durch Verstärkung dieser Eigenschaften noch mehr erweitert werden. Darüber darf aber nicht aus dem Blick gelassen werden, daß die in der Novelle 1973 zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung eingeführten unternehmensbezogenen Wettbewerbsfaktoren, wie die Finanzkraft und auch die Verflechtung eines Unternehmens, sich nicht unmittelbar in der Struktur eines bestimmten Markts aufweisen lassen, wie dies bei marktbezogenen Tatbestandsmerkmalen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB oder anderen strukturellen Merkmalen eines bestimmten Markts (etwa Produktdifferenzierung, Markttransparenz, Massenprodukts-vorteilen) der Fall ist. Die Betroffene zu 1 weist zutreffend darauf hin, daß die Finanzkraft erst eine Voraus Setzung für einen erweiterten Verhaltensspielraum auf einem bestimmten Markt darstellt. Daß bei Zusammenschlüssen überhaupt, jedenfalls aber bei Zusammenschlüssen mit einem besonders finanzstarken und weit diversifizierten Unternehmen die Gefahr einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung vorhanden ist, entbindet nach dem Gesetz nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob eine solche mögliche Wirkung auch zu erwarten steht, ihr Eintritt also wahrscheinlich ist. So zieht auch die Regierungsbegründung zu dem Entwurf der Novelle (aaO S. 22 links unten) als Beispiel den Fall heran, daß neben dem Marktanteil ein einzelner Faktor, wie z.B. Finanzkraft, eine überragende MarktStellung ergibt, wenn er im konkreten Fall die Stellung des Unternehmens entscheidend prägt. Es muß erkennbar sein, in welche Richtung einzelne Wettbewerbsparameter oder Wettbewerbsstrategien vom Wettbewerb unkontrolliert überhaupt oder vermehrt eingesetzt werden können oder welche Wettbewerbswirkungen unabhängig von einem dar auf gerichteten Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens zu erwarten sind. b) Auch der Hinweis des Bundeskartellamts auf S. 30 (links unten) der Regierungsbegründung zu dem Entwurf der Novelle (aaO) vermag seinen in der Rechtsbeschwerde in erster Linie vorgetragenen Standpunkt nicht zu stützen An der genannten Stelle ist im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Zusammenschluß die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens auch ohne Erhöhung des Marktanteils zu verstärken vermöge, ausgeführt, eine Verstärkung könne z.B. darin liegen, daß - bei bereits bestehender Monopolstellung - die Chance für ein Wiederaufleben unter "veränderten Marktbedingungen sich verschlechtere". Daraus kann nicht geschlossen werden, daß die einem Monopolisten zuwachsende Finanzkraft ohne weiteres die Chance für ein Wiederaufleben des Wettbewerbs verschlechtere. Dieser Teil der Begründung ist im Zusammenhang mit den auch vom Beschwerdegericht anderweit zugrunde gelegten und oben schon wiedergegebenen Ausführungen auf S. 29 (links unten) zu sehen. Danach ist im Regelfall die vor dem Zusammenschluß bestehende Stellung auf dem Markt nach Maßgabe der bestehenden Wettbewerbsvoraussetzungen zu prü- fen und zu vergleichen mit den mit dem Zusammenschluß geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen. Demgegenüber soll der Kartellbehörde, wie das Wort "durch” im Gesetzestext (und nicht "mit”) zeigt, nicht allein auf die Würdigung der Wettbewerbsbedingungen beschränkt sein, wie sie sich für den Augenblick des Zusammenschlusses darstellen. Vielmehr ist eine Vorausschau auch auf die künftige Wettbewerbsentwicklung dann möglich und auch nötig, wenn sich aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen läßt, daß die mit dem Zusammenschluß geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen sich alsbald verändern. Ergibt also der Vergleich mit den mit dem Zusammenschluß geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen noch keine Änderung der marktbeherrschenden Stellung, so soll danach unter* den genannten strengeren Voraussetzungen auch die künftige Wettbewerbsentwicklung in die Prognose einbezogen werden dürfen. Ähnliches ist auch für eine Vorausschau auf einen künftigen Markt vorgesehen, der im Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch nicht besteht (vgl. RegBegr aaO, S. 30 links, 2. Abs. zu dem Gemeinschaftsunternehmen). Das vom Bundeskartellamt erwähnte Beispiel kann sonach nicht als Beleg dafür in Anspruch genommen werden, daß nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Vorstellungen schon allein ein Zuwachs an Finanzkraft eine Verstärkung der vorhandenen marktbeherrschenden Stellung ausweist. 3. Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf das erwähnte Zitat aus der Regierungsbegründung zur Novelle (aaO S. 29) gemeint, es müßten konkrete Umstände für eine Verbesserung der Wettbewerbslage (des marktbeherrschenden Unternehmens) sprechen, die alsbald und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintrete. Damit hat es sich schon im Ausgangspunkt den Rahmen seiner Uberzeugungsbil- L dung dafür, ob durch den Zusammenschluß eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist, zu eng gesetzt. Die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen in der Regierungsbegründving beziehen sich, wie dargelegt, nicht auf den Vergleich der Wettbewerbsvorausset zungen, wie sie vor dem Zusammenschluß bestehen, mit denjenigen, die mit dem Zusammenschluß geschaffen werden, sondern auf die "künftige Wettbewerbsentwicklung11. Eine solche Ausweitung der mit der Prüfung jeweils verbundenen Vorausschau soll an strengere Voraussetzungen gebunden sein. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Vergleich auf die WettbewerbsVerhältnisse, wie sie vor und nach dem beabsichtigten Zusammenschluß vorliegen. Die mit dem Zusammenschluß geschaffenen WettbewerbsvorausSetzungen, insbesondere diejenigen, die von den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten strukturellen Merkmalen betroffen sind, einschließlich der unternehmensbezogenen Merkmale, wie die Finanzkraft und die Verflechtung eines Unternehmens, sind auf den Einfluß zu prüfen, den sie auf den Verhaltensspielraum beim Einsatz einzelner Aktionsparameter oder bei der Entwicklung unterschiedlicher Marktstrategien haben. Unter diesem Gesichtspunkt darf die Prüfung auch nicht allein auf die Wirkungen eingeschränkt werden, die im Einzelfall alsbald zu erwarten sind; vielmehr sind wegen der Unumkehrbarkeit der durch einen Zusammenschluß hervorgebrachten strukturellen Veränderungen gerade auch deren längerfristigen Wirkungen ins Auge zu fassen. Die Würdigung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist aber auch im einzelnen von Rechtsirrtum beeinflußt und nicht widerspruchsfrei. 28 a) Entscheidend ist unter den gegebenen Umständen die Wirkung des Zusammenschlusses auf die aktuellen und potentiellen Wettbewerber auf den relevanten Märkten. Eine Wirkung auf die Entschlüsse der Marktbeteiligten erwartet das Beschwerdegericht nicht, weil ihnen aus den Verhältnissen auf den Märkten ohne weiteres erkennbar sei, daß die sflH|AG in Zukunft besondere finanzielle Mittel kaum einsetzen müsse und daß dieses Unternehmen außerdem selbst über die erforderliche Finanzkraft verfüge. Es bezieht sich dabei auf die vorausgehenden Ausführungen, wonach zu dem einen nicht ersichtlich sei, daß die sUB-AG in absehbarer Zeit zu dem Zweck des Wettbewerbs (Investitions-, Forschungs- und Preiswettbewerb) "überhaupt M besonderer finanzieller Mittel bedürfe; hinsichtlich eines Preiskampfs sei vom Gegenteil auszugehen. Zum andern fehle es an Umständen, aus denen geschlossen werden könne, die SfÜAG sei nicht schon ohne den Zusammenschluß in der Lage, jede wettbewerbliche Situation mit den vorhandenen eigenen finanziellen Mitteln vollauf zu bewältigen. b) Unter beiden Gesichtspunkten kann die Vorst ellung der Wettbewerber, aufgrund der durch den Zusammenschluß geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen mit einem Pr eis verhalten der S|H|AG jedenfalls rechnen zu müssen, das sie zu einer größeren Zurückhaltung im Preiswettbewerb veranlaßt, nicht schon als ausgeschlossen betrachtet werden. Es kommt bei diesen Überlegungen nicht darauf an, ob die S|H||AG nach ihrem finanziellen Status auch ohne zusätzliche Mittel der Übernehmerin überhaupt in der Lage wäre, jede wettbewerbliche Situation mit eigenen Mit- - 29 teln vollauf zu bewältigen. Keine wettbewerbliche unternehmerische EinzelentScheidung kann losgelöst von den gesamten übrigen Anforderungen und Entscheidungsalternativen in der konkreten Situation prognostiziert werden. Entscheidend für die hier maßgebenden Überlegungen ist nur, ob die sH^AG nach dem Zusammenschluß wegen der andersartigen Geschäftspolitik und marktstrategischen Zielsetzung im Rahmen des konglomerierten Großunternehmens mit Hilfe einer erhöhten Finanzkraft eher und nachhaltiger zur Abwehr eines Preiswettbewerbs motiviert und entschlossen angesehen wird, als dies bei Aufrechterhaltung seiner Selbständigkeit der Fall ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, daß ein hochkonglo-meriertes Großunternehmen als solches, soweit es sich nicht nur um eine Finanzbeteiligung handelt, nicht die gleichen marktstrategischen Ziele wie ein Einproduktunternehmen oder ein - wie hier - wesentlich geringer und in anderer Richtung konglomeriertes Unternehmen verfolgt. Ebensowenig kann schon aufgrund der vorhandenen Marktstruktur die Wahrscheinlichkeit eines Preiswettbewerbs und damit der Bedarf an Finanzmitteln, um einem solchen zu begegnen, "überhaupt" ausgeschlossen werden. Allerdings weist der relevante Markt hier hervorstechende strukturelle Besonderheiten auf, insbesondere die auf zwei Anbieter verengte oligopolistische, zu dem Teil monopolistische Struktur bei einer ungewöhnlich hohen Marktzugangs schranke , die erst in jüngster Zeit Erfolge eines Importeurs (B & B) sichtbar werden ließ. Bleibt aber auf einem derartig strukturierten Markt über viele Jahre hinweg bei guten wirtschaftlichen Erfolgen jeglicher Preiswettbewerb unter zwei Oligopolisten aus, so rechtfertigt dies im Rahmen der Zusammenschlußkontrolle nicht die An- nähme, Preiswettbewerb sei auch weiterhin wenig wahrscheinlich, insbesondere auch nicht durch einen eben erfolgreich auf den Markt getretenen Importeur oder durch andere Importeure. Dies widerspräche auch dem Sachvor-trag der Betroffenen. Wenn aber der Preiswettbewerb völlig erlahmt sein sollte und die Wettbewerber bei einem ausgereiften Produkt möglicherweise in der Spätphase des Markts nur noch mit der Qualität und Lieferzuverlässigkeit konkurrierten, soll der Markt nach der Zielsetzung der Zusammenschlußkontrolle gerade auch für geringe Antriebskräfte des Preiswettbewerbs auf lange Sicht offengehalten werden. Ein Preiswettbewerb kann nicht schon allein deshalb für alle Zukunft ausgeschlossen werden, weil sich eine teilmonopolistische und enge oligopolistische MarktStruktur ohne Preiswettbewerb über Jahre hinweg entwickelt hat. So kann sich eine solche Verhaltensweise schon ändern, wenn die langanhaltende Konjunktur der Kraftfahrzeugindustrie etwa abflacht oder das Wachstum dieses Industriezweigs zurückgeht. Insbesondere wenn nationale Märkte, wie hier, weitgehend abgeschlossen sind, soll die Zusammenschlußkontrolle der Verstärkung vorhandener marktbeherrschender Stellungen und der Verkrustung der einzelnen nationalen Märkte entgegenwirken und die potentielle Konkurrenz gerade auch vom Ausland her im Auge behalten (vgl. RegBegr aaO, S. 28 rechts oben, 29 links oben und Bericht des Wirtschaftsausschusses zu § 22, abgedruckt WuW 1973 S. 587 unten). Einen ähnlichen Fall rechtsgeschäftlicher Verfestigung eines Wettbewerbsarmen Zustands hat der Senat im Rahmen der Prüfung eines Mißbrauchs im Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 1 GWB beurteilt (BGHZ 41, 42, 53)- In diesem Beschluß ist ausgeführt, daß ein Zustand, in dem Wett- 31 bewerb hinsichtlich bestimmter Parameter fehlt, durch eine diesen Wettbewerb ausschließende Vereinbarung nicht gefestigt werden dürfe, weil auf diese Weise durch Einsatz rechtlicher Gestaltungsmittel auf die Fortdauer eines Zustands hingewirkt würde, der zu der vom Gesetz angestrebten marktwirtschaftlichen Ordnung im Widerspruch stehe. c) Kann sonach von einem Preiswettbewerb für die weitere Zukunft nicht "überhaupt” abgesehen werden, auf der anderen Seite der Zusammenschluß jedoch in der Sicht der übrigen Marktbeteiligten eine stärkere Bereitschaft zur Abwehr potentieller Wettbewerber und zur Abwehr eines Preiswettbewerbs auslösen, so kann nicht schon aufgrund der Kenntnis der Marktverhältnisse eine lähmende Wirkung des Zusammenschlusses auf das wettbewerbliche Verhalten der aktuellen und potentiellen Wettbewerber ausgeschlossen werden. 4. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist zu erwarten, daß sich die auf einen anhaltenden, außergewöhnlich großen Marktanteil in Verbindung mit einer hohen Marktzugangsschranke gestützte marktbeherrschende Stellung der AG in ^en relevanten Märkten für den Fall, daß ihre Leitung von der hochkonglomerierten, insgesamt zu 40 % marktnah tätigen und sehr finanzkräftigen Betroffenen zu 1 übernommen wird, verstärkt. Um Wirkungen eines Zusammenschlusses erwarten zu lassen, die einen durch Finanzkraft vermehrten Verhaltensspielraum eröffnen, bedarf es nicht notwendig der Feststellung, daß das durch den Zusammenschluß unter die Leitung des finanzkräftigen Unternehmens gebrachte Unter- -32- nehmen die Finanzkraft in einer bestimmten Richtung tatsächlich nutzen wird. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, in welche Richtung und in welchem Maß der Rückgriff auf eine zusätzliche erhebliche Finanzkraft und die Überführung der bisher selbständigen SflUB AG in die Hand eines weit diversifizierten Großunternehmens sich auf die marktbeherrschende Stellung dieses Unternehmens im relevanten Markt unter der Bedingung aus-wirkt, daß sich von den drei die marktbeherrschende Stellung begründenden Faktoren, nämlich dem Marktanteil, dem besonderen Zugang zu dem Absatzmarkt und der Markt Zutritts schranke, der wesentlich marktstrukturierte Faktor, nämlich der Marktanteil, nicht ändert. Die maßgebende Wirkung des Zusammenschlusses liegt unter diesen Umständen in seinem unmittelbaren Einfluß auf die Vorstellung der aktuellen und potentiellen Wettbewerber über das mutmaßliche weitere Marktverhalten des erworbenen Unternehmens (vgl. Hauptgutachten der Monopolkommission I, Tz 951). Allerdings läßt sich individuelles Marktverhalten, soweit der Wettbewerb nicht beschränkt ist, wegen der Automie des einzelnen Unternehmens, der Vielzahl von Alternativen und der verschiedenen Markttransparenz im einzelnen nicht im voraus erkennen. In bestimmt ausgeprägten WettbewerbsStrukturen ist jedoch ein für die jeweilige Struktur typisches Verhalten unter der Voraussetzung vernünftiger Erwägungen und Motivationen der Marktbeteiligten zu erwarten. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß schon: der Zuwachs an Finanzkraft zu demeist geeignet ist, neue Wettbewerber vom Markteintritt oder vorhandene Wettbewerber von einer aggres- siven Preispolitik abzuschrecken. Unter den hier gegebenen Voraussetzungen wird die AG nach der Übernahme durch ein stark konglomeriertes Großunternehmen mit erheblicher Finanzkraft sich schon wegen der andersartigen Geschäftspolitik und marktstrategischen Planung den Marktbeteiligten jedenfalls eher und nachhaltiger zur Abwehr eines Preiswettbewerbs motiviert und entschlossen zeigen, als dies bei Aufrechterhaltung der Selbständigkeit dieses Unternehmens zu erwarten ist. In aller Regel ist damit zu rechnen, daß ein hochkonglomeriertes Großunternehmen, soweit es sich nicht nur um eine Finanzbeteiligung, sondern um einen Markterweiterungszusammenschluß handelt, das zu erwerbende Unternehmen seiner umfassenderen Geschäftspolitik einordnen wird. Bei dem vorliegenden Zusammenschluß fällt weiter ins Gewicht, daß 40 % des gesamten Umsatzes des übernehmenden Konzerns in der Zulieferung von Kraftfahrzeugteilen an Kraftfahrzeughersteller besteht, also im wettbewerblichen Umfeld der beiden relevanten Märkte erfolgt. Diese Tatsache unterstützt die Überlegung der Wettbewerber, daß die von GKN geleitete S^HaG zusätzlichen Rückhalt beim Absatz auf den hier relevanten Märkten gewinnen kann. Dies wird entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß die Verkaufsbeziehungen der Betroffenen zu 2 schon fest eingefahren sind und die einzelnen Zulieferteile von verschiedenen Einkäufern der Kraftfahrzeughersteller in Auftrag gegeben werden. Der erhebliche marktnahe Absatz von Kraftfahrzeug-Einzelteilen des übernehmenden Konzerns auch auf dem deutschen Markt läßt die Wettbewerber eine intensivere Abwehr eines von ihnen ins Auge gefaßten Preiswettbewerbs auch deshalb wahrscheinlich erscheinen, weil ohne eine solche Abwehr die Konsolidierung seiner Position auf anderen Zuliefermärkten im wettbewerblichen Umfeld betroffen werden könnte. Der Annahme des Berufungsgerichts, ein Preiskampf sei schon deshalb von keiner Seite zu erwarten, weil die damit verbundenen Einbußen wegen des Widerstands der Kraftfahrzeughersteller nur schwer auszugleichen seien, fehlen tatsächliche Grundlagen. Mangels eines Sachvortrags oder Feststellungen über die Gewinnspanne oder über die Bedingungen, unter denen die Zulieferer von Kupplungsscheiben und -druckplatten nach der Darstellung der Betroffenen zu 1 ’’ihre Position nicht überziehen” (vgl. Beschwerdeerwiderung der Betroffenen zu 1 auf S. 10), kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein wirksamer Preiswettbewerb einen Absatz nur in der Verlustzone voraussetze und nicht auch schon bei einem teilweisen oder allenfalls zeitweise vollständigen Gewinnverzicht stattfinden könnte. Die durch die Zunahme an Finanzkraft und Verflechtung ausgelösten Wirkungen des Zusammenschlusses auf die aktuellen und potentiellen Wettbewerber lassen daher erwarten, daß die wegen des großen Vorsprungs der S0H|AG jetzt schon geminderten, aber noch möglichen wettbewerblichen Antriebskräfte vollends erlahmen, jedenfalls aber die Chance für ihr Wiederaufleben entscheidend gemindert wird. Dieser Wirkung entspricht eine Absicherung und damit eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der SH^ AG durch den Zusammenschluß, die seine Untersagung rechtfertigt. Soweit das Beschwerdegericht andere Umstände dagegen anführt, daß der beabsichtigte Zusammenschluß die Entscheidung von Wettbewerbern maßgeblich beeinflus- -35- sen und sie zu besonderer Zurückhaltung veranlassen werde, kann seiner Würdigung nicht beigetreten werden. Die derzeitigen Transferschwierigkeiten spielen schon deshalb keine Rolle, weil die Zusammenschlußkontrolle auf die Erhaltung kompetitiver Strukturen auf lange Sicht zielt. Abgesehen davon stehen GKN Geldmittel außerhalb Großbritanniens zur Verfügung, wie schon die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises in Deutscher Mark zeigt. Einem vier- bis fünfmal größeren Unternehmen steht bei entsprechender unternehmerischer Aktivität, Ertragsstärke und Ge winn, wie dies bei GKN nach dem unstreitigen Sachverhalt der Fall ist, eine beträchtlich höhere Finanzkraft zur Verfügung. Finanzstärke der Wettbewerber ist zwar geeignet, den Einfluß der durch den Zusammenschluß herbeigeführten oder verstärkten Drohung gegen Preiswettbewerb oder Markteintritt unter Umständen zu mindern. Jedoch nicht auszuschalten. Überdies fehlen Feststellungen über eine so große Finanzkraft der Unternehmen, die als Importeure auftreten oder auftreten können, daß sie sich durch den Zusammenschluß nicht doch eher von Wettbewerbsmaßnahmen abhalten ließen, als dies gegenüber Sachs AG ohne den Zusammenschluß der Fall wäre. Die vom Beschwerdegericht schließlich angezogene Bemerkung zweier Gesellschafter der LuK GmbH, sie sähen in dem beabsichtigten Zusammenschluß grundsätzlich keine Bedrohung für ihre Unternehmen, besagt nichts Entscheidendes für den Fall, daß dieser Produzent sich entgegen dem derzeitigen Marktverhalten im Oligopol zu einem Preiswettbewerb veranlaßt sieht. 5. Die Meinung der Betroffenen zu 1, die Anwendung des § 24 Abs, 1 GWB setze eine wesentliche Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung voraus, findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch nach dem Zusammenhang der einzelnen Vorschriften oder der Zielsetzung des Gesetzes eine Stütze. Auch sind an den Umfang der Verschlechterung der Wettbewerbsvoraussetzungen keine höheren Anforderungen zu stellen, falls der Grad ihrer Wahr-1 scheinlichkeit geringer (nur gesteigerter Grad von Wahrscheinlichkeit statt hohe Wahrscheinlichkeit) erachtet werden sollte. Die Eingriffsschwelle ist durch die Verbindung einer bestimmten Größe eines Unternehmens (§23 Abs, 1, § 24 a Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 8 GWB) mit der Marktbeherrschung (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GWB) von vornherein in einen Bereich gelegt, in dem die wesentliche Veränderung auch nur einer der in § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB auf gezählten Merkmale die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ernstlich gefährdet. IV. Soweit sich die Betroffenen zu 2 bis 4 vorsorg- lich unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des Übermaßverbots und der Eigentumsgarantie gegen eine nicht markt- und wettbewerbsbezogene Auslegung des Begriffs der marktbeherrschenden Stellung im Sinn des § 24 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GWB wenden, bedarf dieser Vortrag keiner Prüfung. Der vorliegenden Entscheidung liegt eine Auslegung in dem von den Betroffenen bekämpften Sinn nicht zugrunde. Den Betroffenen zu 2 bis 4 kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit sie die hier gebilligte Untersagung für verfassungswidrig halten. Den Betroffenen ist nicht allgemein verwehrt, ihre Anteile an der AG zu verkaufen. Eingeschränkt ist nur die Verwertung im Rah- - 37 men eines Zusammenschlusses, der erwarten läßt, daß sich eine schon bestehende marktbeherrschende Stellung durch den Zusammenschluß verstärkt. Sollte der durch anderweitige Veräußerung zu erzielende Kaufpreis niedriger sein als der Erlös aus einem Anteilsverkauf, der zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, so ist dies im Hinblick auf die soziale Bindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) hinzunehmen. V. Die Anordnung einer Erstattung der den Betrof- fenen entstandenen Kosten (§77 Satz 1 GWB) und eine Entlastung von den Gerichtskosten ist nicht veranlaßt. Dr. Pfeiffer Offterdinger Dr. Kellermann v. Gamm Richter am Bundes- gerichtshof Rebitzki ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Pfeiffer