BGH · KVR 4/77

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Leitsatz / Zusammenfassung

August 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichts hofs Dr. Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Hesse beschlossen: Auf die Vorstellungen der Betroffenen zu 1 wird in Abänderung des Beschlusses vom 21. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Das wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens an einem Zusammenschluß durch Anteilserwerb schlägt sich vor allem im Kaufpreis der zu erwerbenden Anteile nieder. Der Wert dieses Einflusses und der durch den Zusammenschluß dem erwerbenden Unternehmen zufließenden Ressourcen im wirtschaftlichen Wettbewerb ist im Einzelfall daher sehr verschieden. Unter diesem Gesichtspunkt fällt ins Gewicht, daß angesichts der auf dem Gebiet der Zusammenschlußkontrolle noch weitgehend ungeklärten Rechtsfragen das Prozeßrisiko im Einzelfall ungewöhnlich hoch sein kann. Da der Kaufpreis für den der Zusammenschlußkontrolle unterliegenden Aktienerwerb (50 % des Stammkapitals der Betroffenen zu 2) 220 Mio.DM beträgt^yiinter Abwägung der genannten Gesichtspunkte hier der Verfahrenswert auf 50 Mio.DM festzusetzen.

Schlagwörter

BetroffeneBedeutungEinflußZusammenschlußZusammenschlußkontrollewirtschaftlichUnternehmenKaufpreis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF n o n n KVR 4/77 BESCHLUSS in der Kartellverwaltungssache des Bundeskartellamts, vertreten durch seinen Präsidenten, (dämm Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, gegen 1 . 2. o . a) b) 1 a und Nacherben nach dem am 19. November 1958 verstorbenen Wilhelm Josef SjHV' insoweit vertreten durch die Testamentsvollstrecker a) b) c) d) e) nämlich a) b) c) 4. Betroffene, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen zu 1: der Betroffenen zu 2-4: wegen Untersagung eines Zusammenschlusses 2 f Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichts hofs Dr. Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Hesse beschlossen: Auf die Vorstellungen der Betroffenen zu 1 wird in Abänderung des Beschlusses vom 21. Februar 1978 der Verfahrenswert in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf 50 Mio. DM festgesetzt. Gründe Die Vorstellungen, die die Betroffene zu 1 gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in Höhe von lOO Mio. DM in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorbringt, sind teilweise begründet. Für die Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entsprechend (§ 78 S. 1 GWB); demnach sind für die Wertberechnung die §§ 3 bis 9 ZPO (§ 12 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, BGBl I 3047) entsprechend anzuwenden. Im Kostenänderungsgesetz vom 20. August 1975 wurde in das Gerichtskostengesetz § 10 a - jetzt § 13 GKG -eingefügt. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der 3 Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es ist sonach der Streitwert auch in Anfechtungsverfahren, dem das Beschwerdever-fahren in Kartellsachen entspricht, nunmehr in der Regel nach den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens des Beschwerdeführers zu berechnen, was auch der Anwendung des § 3 ZPO entspricht. Das wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens an einem Zusammenschluß durch Anteilserwerb schlägt sich vor allem im Kaufpreis der zu erwerbenden Anteile nieder. Im Kaufpreis findet insbesondere das Interesse Ausdruck, das die beteiligten Unternehmen dem durch den Anteilserwerb gewonnen Einfluß auf das zu erwerbende Unternehmen und damit den durch den Zusammenschluß in Aussicht stehenden wettbewerblichen Aktivitäten beimessen. Die Bedeutung dieses bis zur vollständigen Kontrolle steigerbaren Einflusses wird durch viele Umstände und deren jeweils verschiedenartigen Zusammenwirken bestimmt (vgl. Käufer, Konzentration und Fusionskontrolle S. 45 ff). Der Wert dieses Einflusses und der durch den Zusammenschluß dem erwerbenden Unternehmen zufließenden Ressourcen im wirtschaftlichen Wettbewerb ist im Einzelfall daher sehr verschieden. Er kann angesichts des prognostischen Charakters der zukünftigen Beurteilung sowie der weitgehend noch nicht gesicherten Kenntnisse über die maßgebenden Zusammenhänge nur innerhalb eines größeren Rahmens geschätzt werden. Für eine Anfechtungsbeschwerde im besonderen darf der Zugang zu dem Gericht nicht durch ein zu hohes Prozeßrisiko beeinträchtigt werden. Unter diesem Gesichtspunkt fällt ins Gewicht, daß angesichts der auf dem Gebiet der Zusammenschlußkontrolle noch weitgehend ungeklärten Rechtsfragen das Prozeßrisiko im Einzelfall ungewöhnlich hoch sein kann. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die mit der Zusammenschlußkontrolle notwendig verbundene /* / und ebenfalls schwer kalkulierbare Verzögerung der geplanten Maßnahmen die betroffenen Unternehmen ohnehin belastet. Da der Kaufpreis für den der Zusammenschlußkontrolle unterliegenden Aktienerwerb (50 % des Stammkapitals der Betroffenen zu 2) 220 Mio. DM beträgt^yiinter Abwägung der genannten Gesichtspunkte hier der Verfahrenswert auf 50 Mio. DM festzusetzen. Dr. Pfeiffer Offterdinger