Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
nein
GWB § 18
Der durch eine Bindung nach § 18 Abs. 1 Buchst, a GWB betroffene Unternehmer hat kein Recht auf das Eingreifen der Kartellbehörde nach § 18 GWB.
BGH, Besohl, v. 1.12.1977 - KVR 4/76 - OLG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
KV« V76 BESCHLUSS
in der Kartellverwaltungssache
Verkündet
am 1. Dezember 1977 Schnurr,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Kauffrau Margarethe
Allee
Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen,
Istraße 0,
>
als Landeskartellbehörde,
Beschwerdegegner und Rechts beschwerdegegner,
Beteiligte:
Brauerei
Robert
KG,
>
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr0 Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Frhr. v. Gamm, Dr. Hesse und Rebitzki
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gründe :
I. Die beteiligte Brauerei R|HHIB Robert schloß im Jahre 1959 mit dem Gastwirt Wi|^|B’ dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, einen Bierlieferungsvertrag, in dem sie sich zur Gewährung eines Darlehens von 8.000,— DM an den Gastwirt verpflichtete. Gemäß § 6 dieses Vertrages räumte WiflIB der Brauerei dafür das Recht ein, bis zwei Jahre über das Darlehensverhältnis hinaus, mindestens auf die Dauer von fünfzehn Jahren ab Eröffnung der Gaststätte, die zu dem Ausschank gelangenden Faß- und Flaschenbiere zu den jeweils gültigen Tagespreisen ausschließlich zu liefern. Der Gastwirt verpflichtete sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Verstoß gegen das Bierlieferrecht der Brauerei und erklärte sich bereit, dieses Recht auch jedem mittelbaren oder unmittelbaren Rechtsnachfolger aufzuerlegen.
Am 4. Dezember 1964 vereinbarten die Vertragspartner die Erhöhung der Darlehens summe um 4.000,— DM und die Verlängerung der eingeräumten Bierlieferrechte ’’auf vier Jahre'
Durch Vertrag vom 6. September 1965 verkaufte der Gastwirt WiM sein Grundstück mit der Gaststätte an die Beschwerdeführerin. Diese trat nach Ziffer IV des Vertrages ir die Bierbezugsverpflichtung des Verkäufers gegenüber der Brauerei Fi|HHBein. Ende des Jahres 1965 tilgte die Beschwerdeführerin die noch offene Darlehensschuld aus dem Vertrag vom 26. Oktober 1959 nebst Nachtrag vom 4. Dezember 1964.
Mit Schreiben vom 17. Mai 1974 an das Bundeskartellamt, das den Vorgang an den Beschwerdegegner abgegeben hat, beantragte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 18 GVi Ziffer IV des Kaufvertrages vom 6. September 1965 und den Bi lieferungsvertrag vom 26. Oktober 1959 mit Wirkung vom 1. Ju 1974 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin vorgetragen: Etwa 70 % der Gastwirte seien durch Bierlieferungsverträge an bestimmte Brauereien gebunde Diese Bindung stehe vor allem dann in keinem Verhältnis zu der in der Darlehensgewährung liegenden Gegenleistung, wenn, wie in ihrem Falle, das Darlehen bereits vor mehr als acht Jahren zurückgezahlt worden sei. Sie selbst und die in gleic Weise gebundenen Gastwirte würden auf diese Weise in ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig eingeschränkt. Ferner verstoße die beteiligte Brauerei gegen § 26 GWB, da sie die durch Bie lieferungsverträge gebundenen .Abnehmer und ihre anderen Kunden in der Preisgestaltung unterschiedlich behandele.
Der Beschwerdegegner hat durch Schreiben vom 29. März 1976 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß er ihrer Bitte nicht stattgeben könne, da die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Nr. 2 Buchst, a) GWB nicht vorlägen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Beschwerdeführerin kein subjektives öffentliches Recht auf die beantragte Maßnahme zustehe.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
1. den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1976 aufzuheben;
2. unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. März 1976 den Beschwerdegegner zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin im Grundstückskaufvertrag vom 6. September 1965
gemäß den Verträgen vom 26. Oktober 1959 und 4. Dezember 1964 mit sofortiger Wirkung für unwirksam zu erklären;
hilfsweise,
den Beschwerdegegner zu verpflichten, den Antrag der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu bescheiden;
gegenüber der
Brauerei Robert
G übernommene Bierbezugsverpflichtung
weiter hilfsweise zu 2,
das Verfahren zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Der Beschwerdegegner und die beteiligte Brauerei sind der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Beschwerdegericht verneint, daß § 18 GWB einem durch eine Ausschließlichkeitsbindung betroffenen Vertragsbeteiligten ein Recht auf Tätigwerden der Kartellbehörde gewährt.
Dies zeigt bereits eine Gegenüberstellung des § 18 GWB mit dem nach seinem Aufbau und Zweck vergleichbaren § 17 GWB, der dem nach § 16 GWB gebundenen Abnehmer ausdrücklich ein Antragsrecht gewährt. Im übrigen spricht der Wortlaut des § 18 GWB gegen ein Antragsrecht eines individuell Betroffenen, da danach die Kartellbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 GWB Verträge für un wirksam erklären "kann”. Dadurch wird das Opportunitätsprinzip zu dem Ausdruck gebracht, das heißt, es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde, ob sie ein-schreiten will. Der erkennende Senat hat bereits im Falle des § 22 Abs. 4 - jetzt Abs. 5 - GWB die dem § 18 GWB entsprechende Fassung eher gegen ein subjektives öffentliches Recht gewertet (BGHZ 51» 61, 67 - Taxiflug).
Auch die Entstehungsgeschichte des § 18 GWB zeigt, daß hier dem gebundenen Vertragsbeteiligten kein individuelles Antragsrecht gewährt worden ist:
Mit Recht geht das Beschwerdegericht von § 18 in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 aus und hebt hervor, daß die Bundesregierung und der Bundesrat ursprünglich ein Antragsrecht des gebundenen Unternehmens vorgesehen hatten, das vom wirtschaftspolitischen Ausschuß gestrichen worden ist (Bericht des wirtschaftspolitischen Ausschusses unter E zu § 13 des Entwurfs = § 18 des Gesetzes, abgedruckt im Gemeinschaftskommentar, 1. Auflage, S. 1186). Angesichts dieser Tatsache und angesichts des bereits angeführten klaren Wortlautes von § 17 GWB hätte bei den beiden Novellierungen von § 18 GWB nichts näher gelegen als die ausdrückliche Bestimmung eines Antragsrechtes, hätte ein solches Recht gewährt werden sollen. Das Gegenteil war jedoch bei der Novellierung durch das Erste Gesetz zur Änderung des GWB vom 15. September 1965 der Fall. Die beiden dort normierten Eingriffsvoraussetzungen, die jetzt §18 Abs. 1 Buchst, b) und c) GWB entsprechen, dienen nicht dem Schutz des gebundenen Unternehmens. Dieser sollte vielmehr nach der Begründung zu der Novelle dem bürgerlichen Recht Vorbehalten bleiben (vgl. S. 138 des Nachtrages zu dem Gemeinschaftskommentar 1966).
Auch die Novelle von 1973 hat nicht zur Einführung eines individuellen Rechtsschutzes jedes einzelnen gebundenen Unternehmens und eines dementsprechenden Antragsrechts geführt. Dies ergibt der Wortlaut der Bestimmung unter Buchst, a), wonach Ausschließlichkeitsbindungen auch für unwirksam erklärt werden können, soweit dadurch eine für den Wettbewerb auf dem Markt erhebliche Zahl von Unternehmen gleichartig gebunden und in ihrer Wettbewerbsfrei heit unbillig eingeschränkt ist. Danach genügt es nicht zur Anwendung von § 18 GWB, daß ein einzelnes Unternehmen un-
billig eingeschränkt ist, sondern es muß der Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigt sein. Dem entspricht es, daß in der Begründung zu der entsprechenden Regierungsvorlage von 1971, auf die der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft ausdrücklich Bezug nimmt, nach wie vor davon ausgegangen wird, daß der Individual schütz der gebundenen Vertragsbeteiligten allein dem bürgerlichen Recht überlassen bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. VI 2520 Art. 1 Ziff. 5 und Schwartz im Gemeinschaftskommentar, 3. Auflage, § 18 GWB Nr. 7 und 8). Wenn unter diesen Umständen in der Begründung der Regierungsvorlage - auch - von dem ”Individualschütz desjenigen Unternehmens, das sich an die Kartellbehörde wendet” die Rede ist und in dem Ausschußbericht von einem "verbesserten Individualschutz bei Ausschließlichkeitsverträgen", dann kann damit nur jener Schutz gemeint sein, der sich als Reflex für jedes einzelne Unternehmen ergibt, wenn die Kartellbehörde von Amts wegen, und sei es auch auf Anregung eines einzelnen Unternehmens, die Voraussetzungen von § 18 Buchst, a) GWB prüft und gegebenenfalls im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu dem Schutze des Wettbewerbs Ausschließlichkeitsbindungen für unwirksam erklärt. Ein Antragsrecht eines einzelnen Unternehmens, ein Individualanspruch auf das Eingreifen der Kartellbehörde, ergibt sich daraus nicht. Dies hätte angesichts des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und im Hinblick-auf das eindeutige Fehlen eines solchen .Anspruchs bei den Eingriff svoraussetzungen b) und c)ausdrücklich normiert werden müssen.
III. Besteht kein Recht der Beschwerdeführerin gegenüber der Kartellbehörde auf Einleitung eines Verfahrens nach § 18 GWB, so ist auch kein Raum für die Nachprüfung, ob die Kartellbehörde von ihrem Ermessen einen fehlerhaften
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Gebrauch gemacht hat, als sie von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gemäß ihrer Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 29. März 1976 abgesehen hat (vgl. für den Fall des § 22 GWB BGH aaO. S. 69).
Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 77 Satz 2 GWB zurückzuweisen.
Hesse
Rebitzki
Dr. Pfeiffer
Offterdinger
v. Gamm