BGH · KVR 4/68

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Leitsatz / Zusammenfassung

Durch Beschluß vom 22, Juni 1967 hat das Bundeskartellamt die Preisbindungen für folgende Erzeugnisse der Anmelderin nach § 17 Abse 1 Satz 1 Nr, 1 GWB für unwirksam erklärt und die Anwendung neuer, gleichartiger Preisbindungen verboten: Nach Ansicht des Bundeskartellamts hat die Anmelderin dadurch, daß sie auch das Entgelt für das Entwickeln - eine gewerbliche Beistung - gebunden und mit dem Entgelt für den Film gekoppelt hat, die Grenzen einer nach § 16 Abs« 1 Nr» 1 GWB zulässigen Preisbindung überschritten« Hersteller von Umkehrfilmen die Arbeit der Umkehranstalt ausiübre oder bezahle und das Entgelt schon im Filmprois enthalten sei« An Fälle dieser Art habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 GWB nicht gedacht» Die Gesetzeslücke sei durch Anwendung des § 16 Abs» 1 Nr* 1 GWB auszufüllen« Die Anmelderin vervollkommne die "dem Preis-binder auferlegte Gewährleistung" für die gleichbleibende oder verbesserte Güte der Ware dadurch, daß sie sich zura Entwickeln des belichteten Films verpflichte und auf diese Weise eine unsachgemäße Behandlung des Films nach Möglichkeit ausschließe« Sie könne die Preisbindung nur dann lückenlos und wirtschaftlich sinnvoll verwirklichen9 wenn sie den Filmverkauf und die Übertragung des Anspruchs auf das Entwickeln wie bisher koppele und in einem kombinierten Preis zusammenfasse* Das Beschwerdegericht findet eine Stütze für seine Auffassung auch darin, daß § 16 Abs.4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer etwaigen Verpflichtung des Händlers zur Leistung eines besonderen Kundendienstes vorsehe3 die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung mithin voraussetze * 2« Die Anmelderin hat hinsichtlich der Art ihrer Preisbindung nicht etwa dadurch einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt, daß das Bundeskartellamt schon vor einer Reihe von Jahren durch die Anmeldung über diese * Preisbindung unterrichtet worden ist, aber bisher nichts dagegen unternommen hat«, 3* Pas Beschwerdegericbt hat das Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Händler als Kauf einer beweglichen Sache - des Films - angesehen, in der der Anspruch gegen den Hersteller auf das Entwickeln gleichsam verbrieft sei (§ 807 BGB)* Für die kartellrechtliche Beurteilung kann offen bleiben, ob dieser Auffassung bürgerlich - rechtlich auch darin beizutreten ist, daß der auf das Entwickeln des Films gerichtete Anspruch, den der Händler vom Hersteller gegen Zahlung eines einheitlichen Entgelts zusammen mit dem Film erwirbt, an die Verfügungsbefugnis über den Film geknüpft ist« Penn für die hier zu entscheidenden kartellrechtlichen Fragen kommt es darauf nicht an* Auch darin ist dem Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Anmelderin beizutreten, daß § 15 GWB nicht nur für gewerbliche Leistungen der Händler gilt, b) Etwas anderes kann entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht daraus gefolgert werden, daß in § 15 GWB zwar “gelieferte“ Waren und “andere“ Waren nebeneinander aufgeführt sind, bei der Erwähnung der “gewerblichen Leistungen“ aber vergleichbare Zusätze fehlen» Es liegt nahe, die Erklärung für die insoweit unterschiedliche Gesetzeefassung in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu suchen: Die Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (B$-Drueks„ 1158 Anlage 1 der 2» Wahlperiode) verweist in den Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs, der im wesentlichen dem § 15 des Gesetzes entspricht, auf die Ausführungsverordnung über Aufhebung und Untersagung von Preisbindungen vom Diese Vorschrift untersagte die Anwendung von Geschäftsbedingungen, soweit sie den Abnehmer einer Ware "a) für Waren anderer Art oder Herkunft oder b) für gewerbliche Leistungen" hinsichtlich der Art der Preisfestsetzung oder der Forderung von Preisen rechtlich oder wirtschaftlich beschränkten« Sollte das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vertikale Preisbindungen auch hinsichtlich der vom Hersteller gelieferten Waren für unwirksam erklären, so konnte es angezeigt erscheinen, neben den "Waren ... Allerdings wird in den genannten Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs erwähnt, Anlaß zu der Regelung jener Ausführungsverordnung seien "u.a." unberechtigte Preisbindungen in der Linoleumindustrie gewesen; die Erzeuger hätten die Preise nicht nur für den Weiterverkauf, sondern auch die Preise für das Legen von Linoleum (eine gewerbliche Leistung) gebunden, - Daß hiernach "u.a." eine Preisbindung für eine nicht vom Hersteller zu erbringende gewerbliche Leistung Anlaß zu jener Regelung gegeben hatte, rechtfertigt nicht den Schluß, daß von den hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gewerbliche Leistungen des Herstellers hätten ausgenommen sein sollen. c) Per Sinnzusammenhang des § 15 GWB ergibt allerdings eine Einschränkung gegenüber dem Wortlaut in folgender Hinsicht: Pie Vorschrift stellt ab auf eine Beschränkung der "Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingen" bei Verträgen bestimmter Art, Wo eine solche Gestaltungsfreiheit ohnehin fehlt - etwa weil von der Rechtsordnung anerkannte institutioneile Gegebenheiten ihr entgegenstehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8, Aufl, GWB § 15 Rdn, 16) — 9 kann sie nicht durch den Erstvertrag "beschränkt" werden. * Die durch den Erstvertrag begründeten Rechtsbeziehungen ergeben insbesondere kein durch ein allgemeines Wei-sungsrecht der Anmelderin gekennzeichnetes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen sich auch die Weisungen für den Wei~ terverkauf des Films und des Anspruchs auf das Entwickeln einfügten. Die Rechtsstellung des Händlers ist mit der eines Handelsvertreters nicht vergleichbar» Beim Zweitver-trag mit dem Verbraucher handelt er nach den rechtsbeden-kenfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts im eigenen Hamen, nicht in dem der Anmelderin und besorgt damit eigene Geschäfte, Daß Gegenstand des Zx^e it Vertrages außer der Veräußerung des Films auch die Abtretung des Anspruchs gegen die Anmelderin auf das Entwickeln ist, ändert daran nichts und macht den Zv/eitvertrag auch insoweit nicht wirtschaftlich zu einem Geschäft der Anmelderin, bei dessen Zustandekommen der Händler nur als Vermittler tätig würde» Nur er, nicht das Entwickeln des nach dem Kauf belichteten Films ist auf seiten der Anmelderin Gegenstand kaufver-traglicber Verpflichtungen, wie eine nach § 16 Abs. 1 Nr» 1 zulässige Preisbindung sie voraussetzt. b) Die entsprechende Anwendung des § 16 Abs» 1 Nr» 1 kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Entwickeln der Filme auch durch solche Umkehranstalten, die nicht durch die Anmelderin kontrolliert würden, die Gewährleistung der Anmelderin für die gleichbleibende Güte der Filme beeinträchtigen und den mit Anstrengungen und Kosten erlangten Ruf ihrer Erzeugnisse gefährden könne» Denn die Gewährleistung gleichbleibender oder verbesserter Güte ist nach der Begaldefinition des Begriffs Markenware (§ 16 Abs» 2) zwar eine Voraussetzung dafür, daß ein Erzeugnis als Markenware zu dem Gegenstand einer nach § 16 Abs» 1 Kr, 1 zulässigen Preisbindung gemacht wird» Daraus folgt aber nicht, daß die Zulässigkeit vertikaler Bindungen daran gemessen werden könnte, was erforderlich oder wünschenswert ist, um eine solche Gewährleistung zu ermöglichen oder wirksamer zu gestalten» Gegen § 15 verstoßende Bindungen können nicht damit gerechtfertigt werden, daß ohne sie die Gewährleistung für die Güte des Erzeugnisses beeinträchtigt sein könnte» c) Davon abgesehen aber hängt die Güte des Films, auf deren Gewährleistung es ankomrat, nicht davon ab, ob er nach der Belichtung sachgemäß entwickelt v/ird oder nicht * Die Bindung des Preises für den unbelichteten Film braucht daher nicht an der Unzulässigkeit der Bindung des Entgelts für die Belichtung zu scheitern, und die Anmelderin hat sie auch schon für mehrere Umkehrfilme eingeführto Dem Beschwerdegericht ist allerdings zuzugeben, daß der nicht sachkundige Verbraucher Folgen unsachgemäßen Entwickelns zu Unrecht auf die mangelhafte Beschaffenheit des Films zurückführen könnte» Indessen geht das Beschwerdegericht selbst davon aus, daß auch ohne einheitlichen Preis für Film und Entwickeln der überwiegende 3?eil der Verbraucher ’’angesichts des bekannten, häufig affektiv gesteigerten Interesses der Fotografen an einer einwandfreien Entwicklung ihrer Aufnahmen mit Sicherheit dazu neigen" würde, ungeachtet des - vom Beschwerdegericht ohne zwingende Gründe dabei vorausgesetzten - unbequemen Zahlungswegs einer unmittelbaren Zahlung an die Anmelderin dieser die belichteten Filme zu dem Entwickeln zu übersenden, weil in der Regel von ihr die technisch beste Umkehr erwartet würde» Insoweit kommt daher die vom Bescbwerde-gericht erörterte Gefahr von vornherein nicht in Betracht» Soweit es aber hinsichtlich des Entwickelns zu einem Wettbewerb der Anmelderin mit anderen Umkehron-stalten kommen sollte, bliebe es ihr überlassen, die Verbraucher durch die bessere und gegebenenfalls auch preiswertere Beistung von den Vorteilen des Entwickelns durch einen ihrer eigenen Umkehrdienste zu überzeugen» d) Das Beschwerdegericht glaubt die Zulässigkeit der streitigen Bindung auch auf die Erwägung stützen zu können, daß es bei Bindung nur des Preises für den unbelichteten Film zu einer Aushöhlung dieser Preisbindung kommen werde. Daß der Wettbewerb zwischen den Händlern nur hinsichtlich des Preises für die'Ware, nicht aber auch hinsichtlich anderer Wettbewerbsmittel ausgeschlossen würde, wäre keine Besonderheit gerade einer solchen Preisbindung, sondern lediglich eine Folge davon, daß § 16 eine Bindung nur des Warenpreises zuläßt. Wenn hier mit der V/are eine ihrer Verwendung eng zugehörige Beistung angeboten und die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts von besonderer Bedeutung für den Kaufentschluß des Kunden werden könnte, so rechtfertigt dies noch nicht, eine Bindung auch dieses Entgelts zuzulassen. e) Auch der Hinweis darauf, daß § 16 Abs.4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer etwaigen Verpflichtung des Händlers zur Beistung eines besonderen Kundendienstes vorslebt und mithin die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung voraussetzt, rechtfertigt nicht den vom Beschwerdegericht Da bei der Preisbindung der Anmelderin nicht zu erkennen ist, inY/iev/eit der gebundene Preis auf den Film und in-wieweit er auf das EntY/ickeln entfällt, hat das Bundeskartellamt rechtlich bedenkenfrei die Bindung im ganzen für unY/irksam erklären können.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF f f Kffi_4/68 BESCHLUSS Verkündet am 5o December 1968 Werner«, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache des Bundeskartellamts9 vertreten durch seinen Präsidenten, m Reehtsbeschv/erdeführers , gegen die & MI ten durch die Geschäftsführer W*P, ifll^HBstraße Company mbH, vert refund Br« W« MI Anmelderin und Reehtsbe-schv/erdegegner in, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br in y / / - 2 ~ Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5o Dezember 1968 auf Grund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Bischer und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Sprenkmänn beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 12» Dezember 1967 aufgehoben. Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der 3. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 22. Juni 1967 wird zurückgewiesen„ Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rochtsbescbwerdeverfahrens werden der Anmelderin auferlegt. Gründe : I. Die Anmelder in hatte beim Bundeskartellamt Preisbin-dungenfür Farbumkehrfilme angemeldet. Der gebundene Preis war bei den meisten dieser Filme Entgelt für den Film und gleichzeitig für das spätere Entwickeln des Films in einem unternehmenseigenen Laboratorium. Die Anmelderin vertreibt daneben jetzt auch zwei Dmkehrfilme (CR 50 und CR 50 A), bei denen nur das Entgelt für den -unbelichteten Film, nicht auch das Entgelt für das Entwickeln gebunden ist. / - 3 ~ Durch Beschluß vom 22, Juni 1967 hat das Bundeskartellamt die Preisbindungen für folgende Erzeugnisse der Anmelderin nach § 17 Abse 1 Satz 1 Nr, 1 GWB für unwirksam erklärt und die Anwendung neuer, gleichartiger Preisbindungen verboten: Perrania 3 M Bia 28 Umkehr-Farbf ilm 18 Bin KB 133/20 I KB 135/20 K KB 135/36 I Rapid I Kassettenfilm 126 3) Rollfilm 120 3? Rollfilm 120 K Nach Ansicht des Bundeskartellamts hat die Anmelderin dadurch, daß sie auch das Entgelt für das Entwickeln - eine gewerbliche Beistung - gebunden und mit dem Entgelt für den Film gekoppelt hat, die Grenzen einer nach § 16 Abs« 1 Nr» 1 GWB zulässigen Preisbindung überschritten« Bas Kararaergericbt hat den Beschluß des Bundeskartellamts aufgehoben« Mit der vom Kammergericht zugelassenen Reehtsbeschwerde beantragt das Bundeskartellamt Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde« Bie Anmelderin bittet um Zurückweisung der Reehtsbeschwerde« II« 1« Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind in der Regel auch solche Preisbindungen nach § 15 GWB nichtig, die eigene gewerbliche Beistungen des Preisbinders betreffen« § 15 sei jedoch nicht anzuwenden, wenn der Hersteller von Umkehrfilmen die Arbeit der Umkehranstalt ausiübre oder bezahle und das Entgelt schon im Filmprois enthalten sei« An Fälle dieser Art habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 GWB nicht gedacht» Die Gesetzeslücke sei durch Anwendung des § 16 Abs» 1 Nr* 1 GWB auszufüllen« Die Anmelderin vervollkommne die "dem Preis-binder auferlegte Gewährleistung" für die gleichbleibende oder verbesserte Güte der Ware dadurch, daß sie sich zura Entwickeln des belichteten Films verpflichte und auf diese Weise eine unsachgemäße Behandlung des Films nach Möglichkeit ausschließe« Sie könne die Preisbindung nur dann lückenlos und wirtschaftlich sinnvoll verwirklichen9 wenn sie den Filmverkauf und die Übertragung des Anspruchs auf das Entwickeln wie bisher koppele und in einem kombinierten Preis zusammenfasse* Das Beschwerdegericht findet eine Stütze für seine Auffassung auch darin, daß § 16 Abs. 4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer etwaigen Verpflichtung des Händlers zur Leistung eines besonderen Kundendienstes vorsehe3 die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung mithin voraussetze * 2« Die Anmelderin hat hinsichtlich der Art ihrer Preisbindung nicht etwa dadurch einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt, daß das Bundeskartellamt schon vor einer Reihe von Jahren durch die Anmeldung über diese * Preisbindung unterrichtet worden ist, aber bisher nichts dagegen unternommen hat«, Die Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB für das Verwaltungsrecht wiederholt entschieden, daß das Vertrauen des Staatsbürgers auf die Beständigkeit unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakte unter gewissen Voraussetzungen die Rücknahme derartiger Verwaltungsakte unter Berufung auf ihre Fehlerhaftigkeit ausschließen könne (BVerwGE 5? 312; 6, 1; 11» 215, 217). Bas Bundesverwaltungsgericht hat auf der anderen Seite indessen auch unterstrichen, daß grundsätzlich ein rechtswidriger Verwal-tungsakt widerrufen (zurückgenommen) werden könne (BVerwGE 9, 251). Einer näheren Erörterung dieser Fragen bedarf es indessen nicht. Benn einmal hat das Bundeskartellamt hinsichtlich der Preisbindung keinen begünstigenden Vor-waltungsakt erlassen. Ein solcher Verwaltungsakt liegt insbesondere nicht darin, daß das Bundeskartellamt die Anmeldung der Preisbindung bestätigt hat. Biese Bestätigung ist zwar nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GWB Wirksamkeitsvoraussetzung der Preisbindung; sie besagt aber nicht, daß das Bundeskartellamt die Preisbindung einer materiellrechtlichen Prüfung unterzogen hätte. Bies gilt auch dann, wenn hier - worüber die Feststellungen des Bescbwer-degerichts nichts ergeben - der übliche formularmäßige Hinweis des Bundeskartellamts, daß die Bestätigung keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Preisbindung bedeute, unterblieben sein sollte. Ebensowenig wie die Bestätigung der Anmeldung rechtfertigte der Umstand, daß das Bundeskartellamt auch in den folgenden Jahren zunächst nichts gegen die Preisbindung unternahm, das Vertrauen der Anmelderin darauf, daß es auch weiterhin nicht einschrei-ten werde. Die Anmelderin mußte vielmehr damit rechnen, daß das Bundeskartellamt erst nach und nach im laufe der Jahre die große Zahl angemeldeter Preisbindungen je nach Dringlichkeit im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Prüfung auf ihre materiell-rechtliche.. f .na—mFirmi- . s / Zulässigkeit unterziehen und die Auslegungsfragen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Preisbindungen stellten, einer Klärung durch die Gerichte zufübren werden 3* Pas Beschwerdegericbt hat das Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Händler als Kauf einer beweglichen Sache - des Films - angesehen, in der der Anspruch gegen den Hersteller auf das Entwickeln gleichsam verbrieft sei (§ 807 BGB)* Für die kartellrechtliche Beurteilung kann offen bleiben, ob dieser Auffassung bürgerlich - rechtlich auch darin beizutreten ist, daß der auf das Entwickeln des Films gerichtete Anspruch, den der Händler vom Hersteller gegen Zahlung eines einheitlichen Entgelts zusammen mit dem Film erwirbt, an die Verfügungsbefugnis über den Film geknüpft ist« Penn für die hier zu entscheidenden kartellrechtlichen Fragen kommt es darauf nicht an* Mit dem Beschwerdegericht ist davon auszugehen, daß das Entwickeln des Filins als gewerbliche Leistung im Sinne des § 15 GWB anzusehen ist. Auch darin ist dem Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Anmelderin beizutreten, daß § 15 GWB nicht nur für gewerbliche Leistungen der Händler gilt, a) Bei der Auslegung der Vorschrift ist das Beschwerdegericht zutreffend zunächst vom Gesetzeswortlaut 'ausgegangen (vgl, dazu Ürteil des Senats BGHZ 46, 74, 76 -"Scballplatten" m0w,N,), "Gewerbliche Leistungen" werden in § 15 zweimal erwähnt: Pie Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt unter den in der Vorschrift umschriebenen Voraus- Setzungen ein für nVerträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen“ (im folgenden werden diese Verträge, an denen in der Regel auf der einen Seite Hersteller, auf der anderen Seite Händler beteiligt sind, als Erstverträge bezeichnet )0 Voraussetzung der Nichtigkeit ist die Beschränkung eines der Vertragsbeteiligten (im allgemeinen des Händlers) “in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen“ bei Verträgen mit Dritten (insbesondere mit Verbrauchern) “Uber die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen“ (im folgenden werden diese Verträge als Zweitverträge bezeichnet) o Der Wortlaut der Vorschrift ergibt weder für die Erstvertrage noch für die Zweitverträge, auf die es in dem hier erörterten Zusammenhang vor allem ankommt, eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf gewerbliche Leistungen gerade des gebundenen Vertrags partners. b) Etwas anderes kann entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht daraus gefolgert werden, daß in § 15 GWB zwar “gelieferte“ Waren und “andere“ Waren nebeneinander aufgeführt sind, bei der Erwähnung der “gewerblichen Leistungen“ aber vergleichbare Zusätze fehlen» Es liegt nahe, die Erklärung für die insoweit unterschiedliche Gesetzeefassung in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu suchen: Die Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (B$-Drueks„ 1158 Anlage 1 der 2» Wahlperiode) verweist in den Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs, der im wesentlichen dem § 15 des Gesetzes entspricht, auf die Ausführungsverordnung über Aufhebung und Untersagung von Preisbindungen vom - 8 3. August 1930 (Reichsanzeiger vom 30» August 1930) und zitiert v/örtlich deren § 1 Abs» 2. Diese Vorschrift untersagte die Anwendung von Geschäftsbedingungen, soweit sie den Abnehmer einer Ware "a) für Waren anderer Art oder Herkunft oder b) für gewerbliche Leistungen" hinsichtlich der Art der Preisfestsetzung oder der Forderung von Preisen rechtlich oder wirtschaftlich beschränkten« Sollte das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vertikale Preisbindungen auch hinsichtlich der vom Hersteller gelieferten Waren für unwirksam erklären, so konnte es angezeigt erscheinen, neben den "Waren ... anderer Herkunft" oder - was hier auf das gleiche hinausläuft -"anderen Waren" nunmehr ausdrücklich auch die "gelieferten" Waren zu erwähnen. Bei den gewerblichen Leistungen dagegen war schon der Wortlaut der genannten Ausführungsverordnung so umfassend, daß - wenn der Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen daran anknüpfte - ein entsprochen der Zusatz entbehrlich erscheinen konnte. Denn gewerbliche Leistungen auch des Preisbinders fielen ohnehin darunter. Allerdings wird in den genannten Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs erwähnt, Anlaß zu der Regelung jener Ausführungsverordnung seien "u.a." unberechtigte Preisbindungen in der Linoleumindustrie gewesen; die Erzeuger hätten die Preise nicht nur für den Weiterverkauf, sondern auch die Preise für das Legen von Linoleum (eine gewerbliche Leistung) gebunden, - Daß hiernach "u.a." eine Preisbindung für eine nicht vom Hersteller zu erbringende gewerbliche Leistung Anlaß zu jener Regelung gegeben hatte, rechtfertigt nicht den Schluß, daß von den hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gewerbliche Leistungen des Herstellers hätten ausgenommen sein sollen. Etwas anderes kann um so weniger ~ 9 - angenommen werden, als es in den genannten Erläuterungen unmittelbar im Anschluß an den Hinweis auf den Anlaß zu jener früheren Regelung heißt, § 10 des Entwurfs erfasse "diese und verwandte Tatbestände in einer allgemeinen Formulierung und verbiete damit grundsätzlich auch die sog* vertikale Preisbindung", Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die gesetzgebenden Körperschaften sich zu diesem Punkt von anderen Erwägungen hätten leiten lassen, als sie hier zu dem Ausdruck gekommen sind, und eine weniger weitreichende Regelung beabsichtigt hätten* c) Per Sinnzusammenhang des § 15 GWB ergibt allerdings eine Einschränkung gegenüber dem Wortlaut in folgender Hinsicht: Pie Vorschrift stellt ab auf eine Beschränkung der "Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingen" bei Verträgen bestimmter Art, Wo eine solche Gestaltungsfreiheit ohnehin fehlt - etwa weil von der Rechtsordnung anerkannte institutioneile Gegebenheiten ihr entgegenstehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8, Aufl, GWB § 15 Rdn, 16) — 9 kann sie nicht durch den Erstvertrag "beschränkt" werden. Schon die Begründung zu dem Regierungsentwurf nahm in den Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs "Bindungen, die der Auftraggeber seinem Agenten über die Purcbfübrung des Geschäfts auferlegt", von § 10 aus; sie rechtfertigte dies damit, daß Bindungen im Rahmen eines Agenturvertrages, auf Grund dessen der Agent den Abschluß von Verträgen seines Auftraggebers über Waren oder gewerbliche Beistungen vermittle oder als Bevollmächtigter seines Auftraggebers tätig werde, als typischer Bestandteil 10 - eines solchen Dienstvertrages zulässig seien» Das Schrifttum ist dem durchweg gefolgt und hat auf Weisungen an Handelsvertreter wie auch Kommissionäre § 15 GWB nicht angewandt (vgl, Gemeinschaftskommentar 20 Aufl, § 15 Rdn» 12; Eaumbach/Hefermehl, GWB § 15 Rdn» 16; langen, GWB 4» Aufl, § 15 Rdn, 16; frankfurter Kommentar, § 15 Rdn, 38), Der Frankfurter Kommentar (§ 15 Rdn» 39) nimmt auch Weisungen an Bigenhändler dann von § 15 aus, wenn die Beziehungen zwischen Lieferanten und Eigenhändler denen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern entsprechen» d) Im vorliegenden Fall sind jedoch die Rechtsbeziehungen zwischen der Anmelderin und den Händlern, nicht ähnlich denen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern ausgestaltet» * * Die durch den Erstvertrag begründeten Rechtsbeziehungen ergeben insbesondere kein durch ein allgemeines Wei-sungsrecht der Anmelderin gekennzeichnetes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen sich auch die Weisungen für den Wei~ terverkauf des Films und des Anspruchs auf das Entwickeln einfügten. Die Rechtsstellung des Händlers ist mit der eines Handelsvertreters nicht vergleichbar» Beim Zweitver-trag mit dem Verbraucher handelt er nach den rechtsbeden-kenfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts im eigenen Hamen, nicht in dem der Anmelderin und besorgt damit eigene Geschäfte, Daß Gegenstand des Zx^e it Vertrages außer der Veräußerung des Films auch die Abtretung des Anspruchs gegen die Anmelderin auf das Entwickeln ist, ändert daran nichts und macht den Zv/eitvertrag auch insoweit nicht wirtschaftlich zu einem Geschäft der Anmelderin, bei dessen Zustandekommen der Händler nur als Vermittler tätig würde» 11 Die streitige Bindung schränkt hiernach auf eine mit § 15 GWB nicht vereinbare* Art und Weise die dem Händler zustehende unternehmerische Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Entgelts für das Entwickeln des Films ein* indem sie ihm die Möglichkeit nimmt, die in dem Entwickeln des Films steckende gewerbliche Leistung zu dem ihm richtig erscheinenden Preis anzubieten und zu verkaufen» 4o Die Angriffe der Hechtsbeschwerde gegen die Aus-führungen des Beschwerdegerichts über die Anwendung des § 16 Abs. 1 Hr. 1 GWB sind im Ergebnis begründet. a) Als Markenware, für deren Weiterveräußerung die Anmelderin den Händler in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift an die Vereinbarung bestimmter Preise binden kann, kommt nur der unbelichtete Pilm in Betracht. Nur er, nicht das Entwickeln des nach dem Kauf belichteten Films ist auf seiten der Anmelderin Gegenstand kaufver-traglicber Verpflichtungen, wie eine nach § 16 Abs. 1 Nr» 1 zulässige Preisbindung sie voraussetzt. Ob als ’’Endprodukt’*, auf das es dem Verbraucher letztlich ankommt, nicht der unbelichtete Film, sondern erst das belichtete und entwickelte Diapositiv anzusehen ist, ist für die Präge der Zulässigkeit der Preisbindung unerheblich. Zudem können auch Halbfabrikate und selbst Rohstoffe, die der Weiterverarbeitung dienen, Markenwaren im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 13; Müller/Gries/Gießler, GWB 2. Aufl. § 16 Rdn. 20 ff). Beim Zweitvertrag mögen rechtlich die Elemente eines Kaufvertrags überwiegen und mag wirtschaftlich der größere 12 feil des Entgelts auf den Film, nicht auf das Entwickeln entfallen» Daraus läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, daß der gesamte Vertrag kartellrechtlich einheitlich als Kaufvertrag zu werten wäre mit der Folge? daß das gesamte Entgelt als - für eine Markenware geschuldeter - Kaufpreis anzusehen wäre» Die Unvereinbarkeit einer Bindung mit § 15 GWB wird nicht schon dadurch ausgeräumt, daß eine solche Bindung mit einer nach § 16 Abs» 1 Nr, 1 zulässigen in einem gemischten, vorwiegend durch kaufvertragliche Verpflichtungen geprägten Vertrag gekoppelt wird» b) Die entsprechende Anwendung des § 16 Abs» 1 Nr» 1 kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Entwickeln der Filme auch durch solche Umkehranstalten, die nicht durch die Anmelderin kontrolliert würden, die Gewährleistung der Anmelderin für die gleichbleibende Güte der Filme beeinträchtigen und den mit Anstrengungen und Kosten erlangten Ruf ihrer Erzeugnisse gefährden könne» Denn die Gewährleistung gleichbleibender oder verbesserter Güte ist nach der Begaldefinition des Begriffs Markenware (§ 16 Abs» 2) zwar eine Voraussetzung dafür, daß ein Erzeugnis als Markenware zu dem Gegenstand einer nach § 16 Abs» 1 Kr, 1 zulässigen Preisbindung gemacht wird» Daraus folgt aber nicht, daß die Zulässigkeit vertikaler Bindungen daran gemessen werden könnte, was erforderlich oder wünschenswert ist, um eine solche Gewährleistung zu ermöglichen oder wirksamer zu gestalten» Gegen § 15 verstoßende Bindungen können nicht damit gerechtfertigt werden, daß ohne sie die Gewährleistung für die Güte des Erzeugnisses beeinträchtigt sein könnte» 13 - c) Davon abgesehen aber hängt die Güte des Films, auf deren Gewährleistung es ankomrat, nicht davon ab, ob er nach der Belichtung sachgemäß entwickelt v/ird oder nicht * Die Bindung des Preises für den unbelichteten Film braucht daher nicht an der Unzulässigkeit der Bindung des Entgelts für die Belichtung zu scheitern, und die Anmelderin hat sie auch schon für mehrere Umkehrfilme eingeführto Dem Beschwerdegericht ist allerdings zuzugeben, daß der nicht sachkundige Verbraucher Folgen unsachgemäßen Entwickelns zu Unrecht auf die mangelhafte Beschaffenheit des Films zurückführen könnte» Indessen geht das Beschwerdegericht selbst davon aus, daß auch ohne einheitlichen Preis für Film und Entwickeln der überwiegende 3?eil der Verbraucher ’’angesichts des bekannten, häufig affektiv gesteigerten Interesses der Fotografen an einer einwandfreien Entwicklung ihrer Aufnahmen mit Sicherheit dazu neigen" würde, ungeachtet des - vom Beschwerdegericht ohne zwingende Gründe dabei vorausgesetzten - unbequemen Zahlungswegs einer unmittelbaren Zahlung an die Anmelderin dieser die belichteten Filme zu dem Entwickeln zu übersenden, weil in der Regel von ihr die technisch beste Umkehr erwartet würde» Insoweit kommt daher die vom Bescbwerde-gericht erörterte Gefahr von vornherein nicht in Betracht» Soweit es aber hinsichtlich des Entwickelns zu einem Wettbewerb der Anmelderin mit anderen Umkehron-stalten kommen sollte, bliebe es ihr überlassen, die Verbraucher durch die bessere und gegebenenfalls auch preiswertere Beistung von den Vorteilen des Entwickelns durch einen ihrer eigenen Umkehrdienste zu überzeugen» Im übrigen kann fehlerhafte Behandlung auch anderer Mar- kenartikel zur Folge haben, daß der Verbraucher die Ursache daraufhin auftretender Mängel zu Unrecht auf Fehler des Erzeugnisses zurückführt. Für den Anwendungsbereich des § 15, der schon im Hinblick auf die darin vorgesehene Nichtigkeitsfolge eine möglichst klare Abgrenzung auch gegenüber § 16 erfordert, läßt sich aus derartigen schwer meßbaren, je nach zeitlichen oder örtlichen Gegebenheiten auch wechselnden Gefahren nichts gewinnen. Der Gesetzgeber hat allerdings Gefahren dieser Art in § 20 Abs. 2 Nr. 1 GWB insoweit Rechnung getragen, als sie den Gegenständen der in § 20 Abs. 1 GWB bezeiebneten gewerblichen Schutzrechte drohen. Danach tritt die in § 20 Abs. 1 statuierte Unwirksamkeit vertraglicher, dem Erwerber oder Lizenznehmer auferlegter Beschränkungen nicht ein, soweit das Interesse des Veräußerers oder Lizenzgebers Han einer technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des Schutzrechtsu sie rechtfertigt. Soweit die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen, kommt jedoch § 15 GWB voll zu dem Zuge. Für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 auf Freisbin-dungsverträge von Harkenwarenhersteilem ist schon im Hinblick darauf kein Raum, daß die Rechtsstellung der Inhaber von gewerblichen Schutzrechten einerseits und von HarkenwarenherStellern andererseits im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundlegend verschiedenartig ausgestaltet ist. Aus dem einen Bereich der hier einschlägigen Vorschriften kann nicht ohne weiteres ein ' Stück herausgebrochen und im Wege der Analogie auf den andern übertragen werden. 15 - d) Das Beschwerdegericht glaubt die Zulässigkeit der streitigen Bindung auch auf die Erwägung stützen zu können, daß es bei Bindung nur des Preises für den unbelichteten Film zu einer Aushöhlung dieser Preisbindung kommen werde. Denn der Verkehr werde, wenn es zu einem im Wettbewerb gebildeten Preis für den Anspruch auf das Entwickeln käme, nicht zwischen dem Preis für den Film und dem Entgelt für das Sntv/ickeln unterscheiden, sondern als maßgebend anseben, “daß der Film - mit dem Entwickeln - bei dem einen Fotohändler mehr, bei dem andern weniger kosten würde"« Auch diese Erwägung vermag den angefochtenen Beschluß nicht zu tragen. Sine Preisbindung nur für den unbelichteten Film würde den Händler verpflichten, die Ware zu dem gebundenen Preis anzubieten. Daß der Wettbewerb zwischen den Händlern nur hinsichtlich des Preises für die'Ware, nicht aber auch hinsichtlich anderer Wettbewerbsmittel ausgeschlossen würde, wäre keine Besonderheit gerade einer solchen Preisbindung, sondern lediglich eine Folge davon, daß § 16 eine Bindung nur des Warenpreises zuläßt. Wenn hier mit der V/are eine ihrer Verwendung eng zugehörige Beistung angeboten und die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts von besonderer Bedeutung für den Kaufentschluß des Kunden werden könnte, so rechtfertigt dies noch nicht, eine Bindung auch dieses Entgelts zuzulassen. e) Auch der Hinweis darauf, daß § 16 Abs. 4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer etwaigen Verpflichtung des Händlers zur Beistung eines besonderen Kundendienstes vorslebt und mithin die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung voraussetzt, rechtfertigt nicht den vom Beschwerdegericht 16 - / gezogenen Schluß, auch der "Gütegewährleistungsdienst” der Aninelderin sei nicht zu beanstandeno Ein solcher Schluß ist schon deshalb nicht möglich, weil das EntY/ickeln eines Films eine Weiterverarbeitung darstellt und schon deshalb nicht unter den Begriff der Kundendienstleistungen fällt, wie sie etwa zur Ingebrauchnahme, Erhaltung oder Pflege der verkauften Ware erbracht werden, f) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann hiernach § 16 GWB auf gewerbliche Leistungen auch nicht in Fällen der vorliegenden Art angev/andt werden. Die Verfassungsmäßigkeit des hiernach zur Anwendung kommenden § 15 GWB v/ird durch diese Abgrenzung seines Am*/endungs-bereichs von dem des § 16 GWB nicht in Frage gestellt, 5« Der Senat verkennt nicht, daß die kartellrechtlich grundsätzlich zulässige Verbindung des Verkaufs des Films und der Einräumung des Anspruchs auf das Entv/ickoln in der Praxis vielfach dazu führen mag, daß der Händler seinerseits den Film nur zusammen mit dem Anspruch auf das EntY/ickeln veräußern wird. Ob der Hersteller ihn dazu auch verpflichten kann, mag dah instehen, Entscheidend ist, daß auch dann, wenn man diese Frage bejaht, der Händler jedenfalls nicht darin beschränkt werden darf, das für das EntY/ickeln zu fordernde Entgelt frei zu bestimmen. Da bei der Preisbindung der Anmelderin nicht zu erkennen ist, inY/iev/eit der gebundene Preis auf den Film und in-wieweit er auf das EntY/ickeln entfällt, hat das Bundeskartellamt rechtlich bedenkenfrei die Bindung im ganzen für unY/irksam erklären können. 6» Der angefocbtene Beschluß war daher auf die Rechtsbeschwerde hin aufzuheben, die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Bundeskartellamts gleichzeitig zurückzuweisen« Nach der zwingenden Vorschrift des § 77 Satz 2 GWB waren der Anmelderin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nach der Billigkeitsvorschrift des § 77 Satz 1 GWB darüber hinaus auch die Kosten des Rechtsbescbwerdeverfabrens deshalb aufzuerlegen, v/eil es ohne die Beschwerde letztlich nicht zu dem Recbtsbeschwerdeverfahren gekommen wäre« Dr0 Fischer Löscher Hill Offterdinger Sprenkmann