Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GWB §§ 28, 31
Wettbev/erber von Mitgliedern einer Berufsvoreinigung, die V/ettbewerbsregeln auf stellt, haben im Verfahren über die Eintragung der Regeln kein allgemeines Recht gegen die Kartellbehörde auf Aufrechterhaltung der gegebenen hett-bev/erbsverhältnisse.
GWB §§ 66 Abs. 2, 75 Abs0 1
Wird das Bundeskartellamt vom Beschwerdeverfahren nicht benachrichtigt und ira Verfahren nicht angehört, so ist hierdurch nicht das Recht eines andern Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt.
BGH, Besohl, v. 14» März 1968 - KVR 4/67 - OLG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Kartellverwaltungssache
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Beigeladen«;,
Re chtübe s chv/erdef ühr er,
- Verfahrensbevollraächtigter: ' -“^ri
gegen
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~ Verfahrens b e vo 1 Iniä c h t i gt e r zu 2 0:
Antragsteller,
Re ch t s b e s chv/e r d e ge gne r,
eieiiigxer
wegen Eintragung von Wettbewerbsregeln in Wettbev/erbsregcln nach § 28 Abs» 3 G-V/Bo
das
Register
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14° März 1968 auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14o März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Löscher, Hill, Offterdinger, Dr» Baller und Dr0 Sprenk-mann
beschlossen;
Die Bechtsbeschv/erde der Beigeladenen gegen den Beschluß des Kartellsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25<> August 1966 wird als unzulässig verworfen«,
Die Rechtsbeschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsbeschv/erde, einschließlich der Kosten der Hichtzulassungsbeschwerde, zu tragen«,
G r ü_ n_d_e_2.
Io Der Antragsteller’ hat sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht, die allgemeinen Interessen des Berufsstands der Fahrlehrer durch freiwillige Vereinigung der in diesem Berufszweig beschäftigten Fahrlehrer zu schützen und zu förderno Seine Mitglieder sind verpflichtet, sat-sungsgemäß zustande kommende Beschlüsse des Verbands aus- . zuführeno
Hach einem Verfahren vor der Landeskartellbehörde der Hansestadt Hamburg, zu dem die beschv/erdeführenden, dem Verband nicht angehörigen Fahrschulinhaber beigeladen worden v/aren, ist die Bintragung der vom Antragsteller verfaßten "Wettbewerbsregeln" am 25» März 1966 verfügt und am sei-
ben Tag vollzogen worden» Der Artikel II dieser Hegeln lautet:
"Jeder Hahrschulinhaber hat seine Preise frei, selbständig und in eigener Verantwortung zu bildeno Angaben über Preise, Preisbestandteile und Konditionen müssen den Grundsätzen der Preisklarhcit und der Preiswahrheit entsprechen» Die Preisgestaltung muß den Forderungen einer ordnungsmäßigen und anständigen Berufsausübung entsprecheno Auch darf der Fahrschulinhaber nicht bewußt mit einer wirtschaftlich unzureichenden Preisgestaltung die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Staat und gegenüber seinen Angestellten und Gläubigern verhindern»
Mit jedem Fahrschüler ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der in deutlicher Schrift die beiderseitigen Rechte und Pflichten enthält» Sämtliche dem Fahrschüler entstehenden finanziell len Aufwendungen sind in diesen Vertrag aufzuneh* men» Dabei ist hervorzuheben, daß amtliche Gebüh* ren vom Fahrschüler gesondert zu bezahlen sind»
In Beachtung des Grundsatzes der Preisklarhcit hat der Fahrlehrer seine Leistungen zu berechnen:
a) für den theoretischen Unterricht in Form einer Grundgebühr für die jeweilige Ausbildungsklasse;
b) für die praktische Fahrausbildung durch Erhebung einer Gebühr für die einzelne praktische Übungs-fahrto Der Fahrlehrer ist gehalten, als Regelleistung eine Fahrstunde von 45 Minuten Dauer anzubie ten und das dafür bs^chnete Honorar anzugeben»
Es ist ihm jedoch u genommen, Fahrunterricht von kürzerer oder längerer Dauer anzukündigen und zu erteilen» In diesem Falle ist die angebotene Leistung als "Übungsfahrt" zu bezeichnen und ihre Dauer in Minuten deutlich lesbar anzugeben» Eine Ankündigung solcher Übungsfahrten ist nur erlaubt, wenn gleichzeitig der Preis für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer (Regelleistung) in gleicher Größe ausgewiesen wird»"
Zvlv Begründung der Eintragung hat die Dandeskartellbe hörde unter anderem ausgeführt: Es könne zweifelhaft sein, ob eine Regel, die eine gesonderte Ausweisung einer Grund-
gebühr vorsehreibe, zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs erforderlich sei oder ob sie nicht vielmehr das Recht auf freie Preisgestaltung in unzulässiger Weise beschränke«, Per Verzicht auf eine gesonderte Grundgebühr könne nicht ohne weiteres als unlauter gelten o Indessen zeige die Praxis tagtäglich«, daß die Werbung mit dem Schlagwort “keine Grundgebühr“ außerordentlich zugkräftig sei und vielfach gerade von solchen Fahrschulen verwendet werde, die entweder geringere Ausbildungsleistungen erbringen oder üblicherweise mit der Grundgebühr abgcgoltene Nebenleistungen gesondert in Rechnung stellen oder.ihre wahre Preiostellung durch unspezifizierte Pauschalierung verschleiern; die Verlockung zu unlauteren Wcrberaothoden sei bei der Eigenart des Fahrschulgewerbes, das seine Peistung - die Ausbildung bis zur Führerscheinreife - nicht von vornherein zu einem festen Gesamtpreis anbieten könne, und bei der scharfen Konkurrenz in diesem Gewerbe besonders groß«, Pem könne in begrenztem Umfang auch durch die Forderung einer klaren Proisaufgliederung begegnet v/erden«
Es werde nicht verkannt, daß dies einen gewissen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit bedeute«, Auf der anderen Seite stelle das Erfordernis einer getrennten Ausweisung von Grundgebühr und Einzelgebühren für die praktische Faire-ausbildung jedoch keine schwerwiegende Beschränkung oder gar ernsthafte Gefährdung des Wettbewerbs dar, weil der Fahrochulinhaber in der Bemessung seiner Gebühren auch nach den Wettbewerbsregeln völlig freie Hand habe«,
Pie Beschwerde, die die Beschwerdeführer als am Verwaltungsverfahren Beteiligte gegen die Eintragung der Wettbewerbsregeln in Art«, II Abs«, 3 Unterabschnitt a) und Unterabschnitt b) Satz 2 und 5 erhoben haben, ist vorn Hanseatischen Oberlandesgericht zurückgewiesen worden«,
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Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschv/erde nicht zugelassen0 Auf Beschwerde der Beigeladenen hat jedoch der erkennende Senat selbst durch Beschluß vom 29o Juni 1967 die Rechtsbeschv/erde zugelassen, da Prägen von grundsätzlicher Bedeutung aus den Bereichen der Wettbewerbsregeln und der Rechtsbeschv/erde zu entscheiden seien (§§ 73 Abse 2, 74 GWB).
Die Beschwerdeführer haben darauf die vorliegende Rechtsbeschwerde eingelegte Sie beantragen die Eintragungsverfügung teilweise und den angefochtenen Beschluß insgesamt aufzuheben und die Löschung der Wettbewerbsregeln Artikel II Abs» 3 Unterabschnitt a) sowie Unterabschnitt b) Sätze 2 und 5 anzuordnen» Die Landeskartollbe-hörde und der Antragsteller bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschv/erde „ Das Bundeskartellamt hat schriftlich Stellung genommen und sich in der mündlichen Verhandlung geäußerto
IIo Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da durch die angefochtene Entscheidung keine "Rechte” der Beschwerdeführer beeinträchtigt sind (§75 Abs0 1 GWB; vglo BGHZ 41, 61, 71).
Io Die "Rechte" eines Verfahrensbeteiligten sind im Sinne des § 75 Abs« 1 GWB "beeinträchtigt", v/onn durch die angefochtene Entscheidung in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen worden ist (BGHZ 46, 168, 184). Die Verletzung nur wirtschaftliches* Interessen oder Erfolgsaussichten sowie tatsächliche Beeinträchtigungen genügen hierfür nicht» Insofern sind die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Rechtsbeschwerde strenger als die für die Beiladung zu dem Verwaltungsverfähren; die Beiladung setzt weder voraus, daß das Ex’gebnis des Verfahrens
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zu einer Beeinträchtigung von Rechten des Beigeladenen führen könnte (vgl« § 51 Abs0 2 Nr» 4 GWB), noch begründet sie für den Beigeladenen Rechte, die bei einem für ihn unter dem Gesichtspunkt seiner Interessen ungünstigen Ausgang de3 Verfahrens als im Sinne des § 75 AbSo 1 GW3 beeinträchtigt angesehen werden könnten (BGHZ 41, 61j 63-65; 46, 168, 185)® Auch die Vorschriften des Gesetzes über die Eintragung von Wettbewerbsregeln schaffen keine Verpflichtungen der Kartellbehörde zu Gunsten Dritter, denen durchsetzbare Ansprüche entsprächen, die durch eine diesen Verpflichtungen zuwider-laufende Entscheidung der Kartellbehörde beeinträchtigt werden könnten (BGHZ 46, 185 f).
Schließlich ist auch dadurch, daß das Bundeskartellamt, das nach § 66 AbSo 2 GWB stets am Beschwerdeverfahren "beteiligt" ist, im vorliegenden Verfahren nicht von seiten des Beschwerdegerichts benachrichtigt und ihm auch der angefochtene Beschluß nicht zugestellt worden war, kein Recht der Beschwerdeführer verletzt worden, insbesondere nicht das Grundrecht auf rechtliches Gehör«, Hach Arto 103 AbSo 1 GG hat zwar jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör; das rechtliche Gehör ist den Beschwerdeführern selbst indes in vollem Umfang zuteil geworden; das Bundeskartellamt seinerseits hat ausdrücklich auf die Rüge des Verfahrensmangels verzichtet.
2, Es stellt sich sonach lediglich die Drage, ob die von der landeskartellbehorde verfügte Eintragung der angefochtenen Regeln, die vom Beschwerdegericht gebilligt worden ist, durch ihren Inhalt in eine materiell-rechtlich geschützte Position der Beschwerdeführer zu ihrem Nachteil eingreift„ Bei der Prüfung dieser Präge
ist davon auszugehen, daß die Mitglieder des Antrag-
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stellers gemäß § 6 Nr» 2 seiner Satzung verpflichtet sind, satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse, also auch die vorliegenden Wettbev/erbsregeln, auszuführen o
Biese Frage ist zu verneinen»
a) Die Beschwerdeführer meinen in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt, sie verlören durch die Eintragung der Hegel Art» II Abo» 3 Satz 1 a) und b) - getrennte Gebührenberechnung - im Hinblick auf § 29 GV/B Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller oder seine Mitglieder aus §§ 1, 38 Abs0 1 Nr» 1 ioVotBo § 35 GV/B, weil sie als Mitbewerber ohne die Eintragung der Regel solche Ansprüche geltend machen könnten, falls sich die Mitglieder des Antragstellers vorsätzlich über die ohne die Eintragung gegebene Unwirksamkeit des Beschlusses hinwegsetzen würden«, Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer vor, § 1 stelle in Verbindung mit § 38 ein Schutzgesetz im Sinne des § 35 GWB dar, und die Verpflichtung, die Entgelte für den theoretischen und den praktischen Fahrunterricht getrennt zu berechnen, sei geeignet, die Marktverhältnisse für die hier in Rede stehenden gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen, also den Tatbestand des § 1 GV/B zu erfüllen» Durch diese Verpflichtung werde nicht nur die Art und Weise der Preisangabe geregelt, sondern der Freiswettbev/erb beschränkt, denn sie schließe die Bildung eines Gesamtpreises ohne gesonderte Berechnung der theoretischen Ausbildung aus«, Biese Art der Preisbildung sei mit einem erhöhten Unternehmerrisiko verbunden, und sie habe praktische Bedeutung«, Sie trage auch nicht unlautere
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Merkmale im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb»
Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Verpflichtung, die Fahrlehrerleistung bezüglich des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung getrennt nach Grundgebühr und einzelnen Ubungsfahrten zu berechnen, als eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB anzusehen ist und ob diese Vorschrift in Verbindung mit § 33 GWB ein Schutzgesetz im Sinne des § 35 GWB zugunsten der Mitbewerber darstellto Auch wenn beide Voraussetzungen zutreffen sollten, wenn also die Bestimmung über die getrennte Gebührenberechnung ohne ihre Eintragung als Regel unwirksam wärerund weiter der Antragsteller und seine Mitglieder sich vorsätzlich über die Unwirksamkeit des Beschlusses hinwegsetzen würden, so fehlt e*s gleichwohl an einer Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer* Sie haben nicht darlegen können, inwiefern ihnen infolge des verbotswidrigen Hinwogsotzenc über die Unwirksamkeit des Beschlusses im Wettbewerb überhaupt ein Schaden entstehen könnteo Die Mitglieder des Antragstellers können durch ihre Verpflichtung zur geänderten Berechnung der beiden Gebühren im Wettbewerb mit den Beschwerdeführern keinen Vorteil gewinnen, vielmehr umgekehrt dadurch im Verhältnis zu den Beschwerdeführern nur behindert seine Das Beschwerdegericht raoint allerdings, daß auch die Interessen der Beschwerdeführer von der Eintragung insofern berührt würden, als der Verkehr sich durch die allgemeine Praktizierung der Regel daran gewöhnen könnte, die Angebote der Fahrschulen nach gesondert berechneter Grundgebühr und Stundengebühr zu vergleichen und anders lautende Angebote mit Mißtrauen zu betrachten^ Es ist indessen nicht dargclegt und auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschv/erdegericht ins Auge gefaßte
Möglichkeit des Preisvergleichs einen Schaden der Beschwerdeführer verursachen würde; es ist vielmehr eher anzunebraen, daß gerade auch in diesem Pall der Preisvergloich der Kunden sich zugunsten der Beschwerdeführer ausv/irkcn könnte 0
Die Beschwerdeführer weisen weiter darauf hin, die Eintragung der beanstandeten Regeln würde im Laufe der Zeit dazu führen, diese für den gesamten V/irtschaftsbereich als verbindlich anzusehen, und damit würden auch sic selbst gezwungen werden., sich dieser Regelung anzuochließen0 Auch damit ist jedoch nicht dargelegt, daß die Beschwerdeführer in einem Recht beeinträchtigt würden» Denn hierbei handelte es sich nur um eine künftige Möglichkeit der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung, für die sich auch aus den Peststellungen des Beschwerdegerichts nichts entnehmen xäß b q
b) Die Beschwerdeführer’ machen ferner ein subjektives Recht auf freien Preis- und Leistungswettbewerb geltend, das sie aus §§1,5 Abs» 4 und 25 Abs» 2 Nr» 3 GWB ableiten, und sehen dieses Recht dadurch beeinträchtigt, daß der Antragsteller seit langem versuche, sie zu gleichförmigem Verhalten zu zv/ingen, insbesondere ein die Selbstkosten deckendes Angebotsschema zu verwenden»
Hach § 25 Abs» 2 Nr» 3 dürfen Unternehmen andere Unternehmen nicht in der Absicht, den Wettbewerb zu beschranken, zv/ingen, sich im Markt gleichförmig zu verhalten» Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keine Peststellungen, die diesen Tatbestand erfüllten; ebensowenig sind in Bezug auf den Mangel solcher Peststellungen Rechtsbeschwerdegründe vorgebrachto
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Würde aber das Verhalten des Antragstellers ln Verbindung mit dem Beschluß über die eingetragene Regel den “Tatbestand des § 25 Abs„ 2 Nr, 1 oder 3 GWB erfüllen, so stünden den Beschwerdeführern trotz der Eintragung Abwehr- und Schadensersatzansprüche gemäß § 35 GWB zu (vgl. auch BGHZ 46, 168, 188 f).
Aus den erwähnten Vorschriften läßt sich aber auch kein allgemeines Recht eines einzelnen Unternehmens gegen die Kartellbehörde ableiten, die gegebenen Wettbewerbs-Verhältnisse aufrecht zu erhaltene Insbesondere ergibt sich aus den Vorschriften über die Wettbewerbsregeln kein Anspruch Dritter gegen die Kartellbehörde, bei der Entscheidung darüber, ob eine Regel die Voraussetzungen des § 28 Abs» 2 GWB erfüllt, ob diese Regel etv;a eine rechtliche Vorschrift verhetzt und ob trotz der Erfüllung des Tatbestandes des § 1 GWB die Eintragung anzuordnen ist, ihre Vorstellungen und Interessen am freien Wettbewerb in bestimmter Weise zu berücksichtigen0 Die Eintragung einer Regel bedeutet zwar, daß die Vereinbarung über ihre Einhaltung vom Kartellverbot nicht betroffen und rechtlich bedenkenfrei ist; entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde braucht die Eintragung jedoch nicht im ‘laufe der Zeit dazu zu führen, daß die Regel für den gesamten Wirtschaftobereich als verbindlich angesehen wird»
c) Die Beschwerdeführer fühlen sich weiter in einem Recht beeinträchtigt, weil sich die Eintragung der Regeln in Verbindung mit der Begründung des hier angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts dahin auswirken könnte, daß ihr gegenteiliges Verhalten als unlauter abgestempelt scio Auch damit können sie aber keinen Erfolg haboHo In dem angefochtenen Beschluß ist allerdings aus-
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geführt, die Werbung, es werde keine Grundgebühr verlangt, sei unlauter» Derselbe Senat des Oberlandesge-riehts hat jedoch in dem zwischen den Beteiligten anhängigen und inzwischen entschiedenen Wettbewerbsprozeß in den Gründen des Urteils vom 6» Juli 1967 - 3 U 57/67 - ausdrücklich bestätigt, daß die von den Beschwerdeführern geübte Einheitsberechnung nicht gegen § 1 UWG verstößt» Im übrigen hat auch der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10* Februar 1967 - Ib ZR 72/65 ~ zu dem Ausdruck gebracht, es bestehe kein Grundsatz des Inhalts, daß ein gekoppeltes Angebot zu einem Gesamtpreis allgemein wegen Erschwerung des Preisvergleichs sittenwidrig, also j.m Zweifel stets unzulässig sei (GRUR 1967, 530, 532 rechts)»
3o Die Eintragung der Regel Artikel II Abs» 3b) Satz 2 und 5 betrifft die Art und Weise der Preisangabe, möglicherweise auch den Gegenstand des Angebots» Gleiche gültig wie diese Regel auozulegen ist, so ist doch ihre Eintragung aus denselben Gründen, wie oben bei 2» darge-legt, jedenfalls nicht geeignet, "Rechte" der Beschwerdeführer zu beeinträchtigen»
4» Schließlich meinen die Beschwerdeführer, sie seien auch durch die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts in einem Recht im Sinne des § 75 Abs» 1 GV/B beeinträchtigt, da eine Anfechtung der Kostenentscheidung allein nicht zulässig sei» Aber auch damit können sie keinen Erfolg haben: Müßte eine Beschwerdeentscheidung auf eine Rechtsbeschwerde hin nur deshalb in der Hauptsache überprüft werden, weil ein Beteiligter sich durch die (der angeblich verfehlten Sachentscheidung folgende) Kostenentscheidung zu Unrecht-mit den Kosten beschwert glaubt, so würde der Sinn der Vorschrift des § 73 Abs» 1
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GrV/B, nach der die Rechtsbeschv/erde nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts stattfindet, in sein Gegenteil verkehrte Unter der ein Recht beeinträchtigenden Entscheidung im Sinne des § 75 AbSo 1 GWB ist daher nur die Entscheidung in der Hauptsache zu verstehen0
IIIQ Die Kosten der Rechtsbeschv/erde fallen den Beschwerdeführern gemäß § 77 Satz 2 GWB zui’ Lasto Dies gilt auch für die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde„
Löscher
Hill
Offterdinger
Baller
Sprenlcmann