KVR 4/60
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2Ug
Beschluß
In der KartellverwaltungsSache
des Kaufmanns Walter fotraße,
in KiHB,
Antragstellers, Beschwerdeführ ers und Rechtsbeschwerdeführers,
treten durch seinen Präsidenten,
Beschwerdegegner und Hechtsbeschwerdegegner,
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 26.Oktober 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br.Heusinger und der Bundesrichter Br.Augustin,
Br«Löscher, Jungbluth und Hill
beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 24. Juni I960 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller hatte beim Bundeskartellamt seine Beiladung zu einem Verfahren beantragt, in dem es um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs.2 und 3 GWB zu einem Rationalisierungskartell von 31 Steinzeugherstellern ging. Die 1. Beschlußabteilung des Bundeskarteilamts hat die Erlaubnis erteilt und den Antrag auf Beiladung zurückgev/iesen; der gegen die Ablehnung der Beiladung eingelegte Einspruch des Antragstellers blieb erfolglos. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen und gleichzeitig die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller verfolgt mit der Rechtsbeschwerde sein Begehren auf Beiladung weiter; soweit er ursprünglich auch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Steinzeughandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung beantragt hatte, hat das Verfahren in der Beschwerdeinstanz seinen Abschluß gefunden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingelegt, aber aus den in der Entscheidung des Senats SGHZ 34, 47 (= GRÜR 1961, 203 mit Anm. von Seydel) dargelegten Gründen unzulässig.
Nur gegen Beschlüsse, die “in der Hauptsache“ erlas- . sen worden sind, eröffnet § 73 Abs. 1 GWB die Rechtsbe-tchwerde. Die in dem angefochtenen Beschluß zu dem Ausdruck ^brachte Auffassung des Kammergerichts, es handle sich er um einen solchen Beschluß, kann den Senat nicht von * eigenen Prüfung dieser Frage entbinden. Beschlüsse*, sich in der Entscheidung über Neben- oder Zwischen-
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fragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zu dem Abschluß zu bringen, erfüllen jene Voraussetzung nicht. Wird eine Verfügung des^ Bundeskartellamts, die hiernach nicht als "in der Hauptsache" ergangen angesehen werden kann, mit der Beschwerde angefochten, so stellt die darüber ergehende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht schon deshalb einen "in der Hauptsache" ergangenen Beschluß dar, weil es in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nur um diesen einen Streitpunkt ging. Der Antragsteller könnte sonst für kartellbehördliche Verfügungen jedweden Inhalte die Voraussetzungen dafür echaffen, daß die auf ihre. Anfechtung hin ergehende Entscheidung des Oberlan- * desgerichts als "in der Hauptsache" ergangener Beschluß behandelt werden müßte. Das widerspräche dem auf eine wesentliche Einschränkung der Zahl der Hechtsbeschwerden gerichteten Sinn des Gesetzes. - Die Richtigkeit der hier vertretenen Auslegung des § 73 Abs. 1 GWB, die außer auf den Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich auf deren Sinn und Zweck abstellt, wird durch die Berücksichtigung von Rechtsprechung und Schrifttum zu der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVGr bestätigt, die fast wörtlich mit § 73 Abs. 1 6WB übereinstimmt. Ein Beschluß über die Ablehnung der Beiladung kann nicht als in dem vorstehend erörterten Sinn "in der Hauptsache" ergangen angesehen jj werden. Er kann ebenso wenig mit einem Rechtsmittel angefochten werden wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ablehnung der Beiladung durch ein Oberverwaltungsgericht (§§ 65, 146, 152 VGO) und im Zivilprozeß die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über die Unzulässigkeit der Nebenintervention (§§ 71, 567 Abs.3 ZPO). $
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All dies ist bereits in dem erwähnten Beschluß des '* Senats eingehend Uusgeführt. Davon abzugehen sieht der Senat keinen Anlaß.
A
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 77 Satz 2 GWB zu verwerfen.
Heusinger Dr.Augustin Löscher Jungbluth
Hill