BGH · KVR 3/83 vom 15.05.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners, dem Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdegegners aufzuerlegen, hat nur teilweise Erfolg. Danach ist die Erstattung von Kosten nur dann anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hieraus folgt, daß grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, und zwar unabhängig vom Verfahrensausgang (vgl. Da im vorliegenden Fall keine besonderen Billigkeitsgründe für eine andere Entscheidung gegeben sind, war eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzulehnen. 6. 1982 - KVR 5/81 -WuW/E 1947, 1948 - Stuttgarter Wochenblatt), so daß der Rechtsbeschwerdeführer von diesen Kosten zu entlasten wäre, wenn mit dem Erfolg der Rechtsbeschwerde zu rechnen gewesen wäre.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenGerichtskostenRechtsbeschwerdeführerLandesinnungsmeisterKVRBundesgerichtshofes

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF CO? kvr 3/8^5 BESCHLUSS in der Kartellverwaltungssache Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, als Landeskartellbehörde, »traßeflfc Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, gegen Landesinnungsverband für das Z^HHIH^^-Handwerk Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesinnungsmeister Günter und den stellvertretenden Landesinnungsmeister Heinz-Josef B^BHP Alleeflfc Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Verfahrensbeteiligter: Bundeskartellamt, yj Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Hesse, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: 1. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem RechtsbeschwerdefUhrer auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 2. Der Wert des Verfahrungsgegenstandes beträgt bis zu dem Eintritt der Erledigung der Hauptsache 100.000 DM. Gründe: Nachdem die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu entscheiden, da durch die Erledigungserklärung der Beschluß des Beschwerdegerichts - auch im Kostenpunkt -unwirksam geworden ist. Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners, dem Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdegegners aufzuerlegen, hat nur teilweise Erfolg. Für die Entscheidung Uber die Kosten ist § 77 Satz 1 GWB maßgeblich. Danach ist die Erstattung von Kosten nur dann anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hieraus folgt, daß grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, und zwar unabhängig vom Verfahrensausgang (vgl. Senatsurteil vom 13. 3. 1979 - KVR 1/77 - WuW/E 1604, 1607 - Sammelrevers 1974 - m.w.N.). Da im vorliegenden Fall keine besonderen Billigkeitsgründe für eine andere Entscheidung gegeben sind, war eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzulehnen. Die Gerichtskosten waren insgesamt dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen. Bei der Verteilung der Gerichtskosten stellt der Senat bei seiner Billigkeitsprüfung allerdings grundsätzlich auf den Verfahrensausgang ab (vgl. Senatsbeschluß vom 29. 6. 1982 - KVR 5/81 -WuW/E 1947, 1948 - Stuttgarter Wochenblatt), so daß der Rechtsbeschwerdeführer von diesen Kosten zu entlasten wäre, wenn mit dem Erfolg der Rechtsbeschwerde zu rechnen gewesen wäre. Dies läßt sich aber auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung und bei der hier gebotenen summarischen PrUfung (vgl. BGHZ 67» 3^3» 3^5 f.) nicht feststellen. Pfeiffer Scholz-Hoppe Lohmann Hees Hesse