BGH · KVR 3/78 vom 23.10.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Ausnahme des § 24 Abs.8 Nr. 2 GWB gilt nicht für den Fall, daß ein Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Mio IM einen Teilbetrieb einem anderen Unternehmen anschließt. Über dieses Unternehmen, das die Produkte im wesentlichen vertreibt, wurden die Erzeugnisse des Zementwerks auch schon vor dessen Veräußerung an die Betroffene zu 1 abgesetzt, da die Betroffene zu 2 eine eigene Vertriebsorganisation nicht aufgebaut hat. Das Zementwerk B^|Bk mit dem im Geschäftsjahr 1972/1973 ein Umsatzerlös von 15,121 Mio DM erzielt wurde, liefert hauptsächlich in das Bundesland Bremen sowie in den nördlichen und östlichen Teil Niedersachsens, bestehend aus den Kreisen Wilhelmshaven, Friesland, Ammerland, Wesermarsch, Wesermünde, Bremer- Dezember 1976 hat das Bundeskartellamt der Betroffenen zu 1 den Erwerb des Zementwerks untersagt, weil zu erwarten sei, daß durch den Zusammenschluß eine überragende Marktstellung A^^-£^m|s verstärkt werde. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundeskartellamt den Erwerb des Zementwerks nach § 24 Abs. 1 und 2 GWB untersagen konnte, sind erfüllt. November 1975 - KVR 1/75 - BGHZ 65, 269, 272 = WuW/E BGH 1377 "Zementmahlanlage") ausgeführt hat, wird der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB genannte Tatbestand, wonach als Zusammenschluß u.a. der Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens "zu einem wesentlichen Teil" gilt, durch die Veräußerung einer betrieblichen Teileinheit Ferner sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB erfüllt, wonach ein Zusammenschluß von Unternehmen u.a. dann anzuzeigen ist, wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten vor dem Zusammenschluß endenden Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mindestens 500 Mio DM hatten. Allerdings ist diese Grenze im vorliegenden Fall nicht schon deshalb erreicht, weil den Umsatzerlösen AH^-fiH||B§s (1972: 227,9 Mio DM) - wie das Kammergericht gemeint hat - die Umsatzerlöse der Betroffenen zu 2 hinzuzurechnen wären. März 1979 (KVR 8/77 - BGHZ 74, 172) aufgegeben und ausgesprochen, daß beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil aufgrund Kaufs das veräußernde Unternehmen nur mit dem veräußerten Teil als beteiligt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB anzusehen ist. Denn wie das Kammergericht an anderer Stelle festgestellt hat, übt dieses Unternehmen über den Beherrschungsvertrag mit der B^l^Hl^HfeP^^^^K-Cement-Fabrik und den Beirat mit Abs. 1 GWB untersagt das Bundeskartellamt den Zusammenschluß, wenn zu erwarten ist, daß durch ihn eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das Kammergericht zutreffend nicht die Betroffene zu 1 allein in die Betrachtung einbezogen, die nicht marktbeherrschend war und es durch den Erwerb des Zementwerks auch nicht geworden ist, sondern hat auf die Markt Stellung von abge- a) Bei der Untersuchung, ob A( durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung erlangt hat oder eine vorher vorhandene marktbeherrschende Stellung dieses Unternehmens verstärkt worden ist, hat das Kammergericht den relevanten Markt räumlich auf die Gebiete begrenzt, in die AiV-B^HK im wesentlichen liefert, also auf die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen sowie den nördlichen Teil des Bundeslandes Niedersachsen ("UdHBP”) • Es hat dies des näheren damit begründet, daß sich im Zementhandel durch die früheren Verkaufssyndikate und wegen der hohen Belastung mit Transportkosten, der Zement als Schwergut ausgesetzt ist, Regionalmärkte gebildet hätten, von denen einer der Raum Schleswig-Holstein/ UflBfc-0^^ sei. das Gesetz nicht voraus, daß die marktbeherrschende Stellung sich auf seinen gesamten Geltungsbereich erstreckt; vielmehr genügt eine solche Stellung in einem wesentlichen Teil dieses Geltungsbereichs, Diese Voraussetzung erfüllt - wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Rechtsbeschwerden nicht bezweifeln - ein Markt, der sich auf die Gebiete dreier Bundesländer, darunter eines Flächenstaates (Schleswig-Holstein) , sowie einen beträchtlichen Teil eines weiteren Bundeslandes (NiederSachsen) erstreckt (zustimmend Frankfurter Kommentar § 24 GWB Tz, 217 a.E.). Es hat dazu ausgeführt, einerseits sei es für einen regionalen Markt kennzeichnend, daß der dort auftretende Bedarf nicht von allen theoretisch in Betracht kommenden Unternehmen des gesamten Bundesgebietes gedeckt werde, sondern nur von einer begrenzten Anzahl, die - wie hier - überwiegend nur in diesem Gebiet tätig sei. werde durch die Ressourcen des Konzerns, dem dieses Unternehmen angehöre ^®bank), die Beherrschung der Verkaufsorganisation (Zement-Kontor UflHHHP) und die Beteiligung an Ze-mentabnehmern so gesichert, daß Amp~B(HHHHI insgesamt über einen großen, vom Wettbewerb nicht oder nicht hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraüm verfüge. Februar 1978, auf die die Rechtsbeschwerden sich stützen, betreffen nicht die Abgrenzung des relevanten Marktes, sondern die nach § 24 Abs. 1 GWB erforderliche Prognose, ob eine bestehende marktbeherrschende Stellung durch den Zusammenschluß verstärkt wird. Vor allem ist den Rechtsbeschwerden aber folgendes entgegenzuhalten: Sie gehen offenbar davon aus, der relevante Markt decke sich mit dem Absatzgebiet von A|^ mmm* denn sie möchten bei der räumlichen Abgrenzung des Marktes eine - wie sie meinen - zu erwartende künftige Ausweitung dieses Absatzgebietes berücksichtigt wissen. Daß sich der Regionalmarkt Schleswig-Holstein/Un-terelbe mit dem Absatzgebiet von deckt, hängt ersichtlich eng mit den vom Kammergericht genannten historischen und wirtschaftlichen Gründen zusammen, die zur Bildung dieses Marktes geführt haben; denn nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gehört das frühere Syndikat Zement-Kontor (■■■■ heute vollständig zu und vertreibt den wesentlichen Teil der Produkte dieses Unternehmens. Daher scheitert, wie dem angefochtenen Beschluß zu entnehmen ist, die Annahme eines auf den Raum Schleswig-Holste in/UflHHHB begrenzten Marktes nicht schon daran, daß in dieses Gebiet, dessen Bedarf überwiegend von einer begrenzten Zahl dort tätiger Unternehmen gedeckt wird, auch westfälische Zementhersteller liefern, deren Entsprechend würden sich die Grenzen des vom Kammergericht festgestellten Regionalmarktes nicht ohne weiteres verschieben, wenn auch in andere Gebiete, etwa nach Westfalen, liefern würde. Diese Ausführung, die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegt und von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Das Kammergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die marktbeherrschende Stellung BHIHN sei durch den Erwerb des Zementwerks B| verstärkt worden, das in den Jahren 1972 bis 1974 in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen einen Marktanteil von mehr als 4 % (im Zeitpunkt des Zusammenschlusses 4,3 %) erreicht und außerdem in das Gebiet Unterelbe geliefert habe. Zudem hat das Kammergericht berücksichtigt, daß das Zementwerk BflBfe im wesentlichen nach BfliH und in die nördlichen und östlichen Teile Nieder Sachsens liefert, wo Afl|^-BflHHi^B im Jahre 1973 geringere Marktanteile (Bremen 38,7 %; Niedersachsen 10,4 %) hatte als in Schleswig-Holstein (80,4 %) und Hamburg (86,7 %). Auch wenn, wie die Rechtsbeschwerden geltend machen, nicht jede Vergrößerung des Marktanteils notwendig eine vorhandene marktbeherrschende Stellung verstärkt, war das Kammergericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, in dem Zuerwerb eines Marktanteils von über 4 % eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung zu erblicken. Wie der erkennende Senat in BGHZ 71 aaO ausgeführt hat, ist die Schwelle für einen Eingriff nach § 24 Abs. 1 GWB durch die verbundenen Voraussetzungen einer bestimmten Unternehmensgröße und der Marktbeherrschung von vornherein in einen Bereich gelegt, in dem die wesentliche Veränderung auch nur eines der in § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB auf gezählten Merkmale - dazu gehören sowohl der Marktanteil wie u.a. der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten - die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ernstlich gefährdet. Da es sich um nicht unwesentliche Teilgebiete handelt, ist der Zusammenschluß unter diesen Umständen stärker, als es in der Vergrößerung des auf den gesamten Regional-markt bezogenen Marktanteils zu dem Ausdruck kommt, geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse zugunsten zu verändern. Der Hinweis der Rechtsbeschwerden, die Erzeugnisse des Zementwerks BflHP seien bereits vor dem Zusammenschluß Uber das von beherrschte Zement- Insoweit ist auf den von den Rechtsbeschwerden - in anderem Zusammenhang - gegebenen Hinweis einzugehen, die Betroffene zu 2 habe gegenüber dem Bundeskartellamt erklärt, auch für den Fall der Untersagung des Zusammenschlusses werde sie die Zementproduktion in Bremen nicht wiederaufnehmen und als Wettbewerber auf dem Zementmarkt nicht mehr auftreten. Allerdings ist bei dieser Beurteilung auch das Verhalten von Wettbewerbern zu berücksichtigen; scheidet ein Anbieter ohnehin durch Stillegung seines Werkes aus, so ist der Zusammenschluß für dieses Ausscheiden und die dadurch verursachte Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse nicht ursächlich (Langen/Niederleithinger/.Schmidt aaO § 24 Rdnr.13; Denn ohne den Zusammenschluß würden die Marktanteile des ausgeschiedenen Anbieters nicht insgesamt dem Erwerber zufallen, sondern sich auf die verbleibenden Wettbewerber verteilen (vgl. Mit Recht hat das Kammergericht die Auffassung vertreten, daß die Ausnahmevorschriften in § 24 Abs.8 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB der Untersagung des Zusammenschlusses nicht entgegenstehen. a) Die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs.8 Satz 1 Nr. 1 GWB greift ein, wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 500 Mio DM hatten. b) § 24 Abs.8 Satz 1 Nr. 2 GWB stellt einen Zusammenschluß von der Untersagung frei, wenn sich ein Unternehmen, das im letzten abgeschlossenen Geschäfts- Die Rechtsbeschwerden berufen sich für ihre gegenteilige Ansicht auf den Senatsbeschluß BGHZ 65, 269, 274 und versuchen im einzelnen darzulegen, eine betriebliche Teileinheit, die - wie hier das Zementwerk BflHI - als wesentlicher Vermögensteil eines Unternehmens im Sinne des § 23 Abs.2 Nr. 1 GWB angesehen werde, sei zugleich selbst "Unternehmen" im Sinne des § 24 Abs.8 Satz 1 Nr. 2 GWB. Die Vorschrift gilt daher nicht für den hier vorliegenden Fall, daß ein Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Mio DM einen Teilbetrieb einem anderen Unternehmen anschließt. Ob sie anwendbar ist, wenn ein Unternehmen mit Umsatzerlösen von höchstens 50 Mio DM einen Teilbetrieb veräußert (dafür Frankfurter Kommentar § 24 GWB Tz. 213; Langen/Niederleithinger/Schmidt aaO § 24 Rdn. 22) kann hier auf sich beruhen, da die Betroffene zu 2 diese Umsatzgrenze überschreitet.

Schlagwörter

BetroffeneKammergerichtGWBZusammenschlußgebietenUnternehmenZementwerkRechtsbeschwerdenBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GWB § 24 wZementmahlanlage IIw Zur Abgrenzung des für die Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung relevanten Marktes. Die Ausnahme des § 24 Abs. 8 Nr. 2 GWB gilt nicht für den Fall, daß ein Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Mio IM einen Teilbetrieb einem anderen Unternehmen anschließt. Ob die Vorschrift anwendbar ist, wenn ein Unternehmen mit Umsatzerlösen von höchstens 50 Mio DM einen Teilbetrieb veräußert, bleibt offen. BGH, Beschl. v.23. Oktober 1979 - KVR 3/78 - KG Berlin BUNDESGERICHTSHOF KVR 3/78 BESCHLUSS Verkündet am 23. Oktober 1979 Schnurr, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache l) und Kp^pGmbH & Co.KG, vertreten durch die HBB zflP und Kp^GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Manfred PfBBzu B^BBBund Sl Wilhelm Straße Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres« und 2) Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Ludwig von EflHBMCfünter Herbert GPBB, Joachim Harms. In i i Karl Straßei Verfahrensbevollmächtigte: Betroffene und Rechtsbeschwerdeführerinnen, gegen das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, Rechtsbeschwerdegegner 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 1978 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerinnen zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 5 Mio DM festgesetzt. Von Rechts wegen Gründe A. Die Betroffene zu 2 ist ein auf die Erzeugung und Verarbeitung von Stahl gerichtetes Unternehmen mit mehr als 20.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von mehr als 500 Mio DM. Auf ihrem Betriebsgelände in unterhielt sie ein Zement- werk, in dem sie die bei der Eisenverhüttung anfallende Hochofenschlacke unter Zusatz von Klinker zu Zement verarbeitete. Mit Wirkung vom 30. Septem* ber 1973 veräußerte sie das Zementwerk nebst Vor- räten zu dem Preise von 26 Mio DM an die Betroffene zu 1 • Die Kommanditanteile an der Betroffenen zu 1 und die Geschäftsanteile an ihrer Komplementär-GmbH gehören sämtlich der AfliB’BfllHIlHB Zement- und Kalkwerke GmbH () • An dieser sind mit Je 50 % der Geschäftsanteile und zugleich als stille Gesellschafter die B^HHHHII^B PJHH®-Cement-Fabrik und die Al^pfsche PJ|HI|^®-Cement-Fabriken KG beteiligt, die über einen von ihnen gebildeten Beirat ah der Geschäftsführung von AHB-BflHHiiHP teilnehmen* Die PBMB^B-Cement-Fabrik wird von der sflHHHI HflHH fIHIHP cQHHI ag die weltweit an zahlreichen Unternehmen der Zementin-dustrie beteiligt ist und die Aktienmehrheit an der NflHHHP AG> WHHI» hält, dem nach (HP zweitgrößten Anbieter im norddeutschen Raum* Der Konzernumsatz der HflIHVBSflHP betrug im Jahre 1975 1,8 Mrd sfr. erzielte im Geschäftsjahr 1972 Konzernumsatzerlöse von 227,9 Mio DM. Vor dem Erwerb des Zementwerks QHHi verfügte das Unternehmen über drei Produktions Stätten in IflHBHlund (bei- de im Landkreis SflHH^^)/Schleswig-Hol stein gelegen) sowie in He|BU (Landkreis Land Hadeln/Niedersachsen). AlHV-BflUM liefert nahezu ausschließlich in die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen sowie den nördlichen Teil Niedersachsens, der durch die Kreise Land Hadeln, Stade, Harburg, Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Wesermünde, Osterholz, Bremervörde, Rotenburg, Verden und Soltau gebildet wird. Dieser Bereich entspricht dem Absatzgebiet des früheren Syndikats Zement-Kontor UflHHH, das heute (in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG) vollständig zu EUHHHHi gehört. Über dieses Unternehmen, das die Produkte im wesentlichen vertreibt, wurden die Erzeugnisse des Zementwerks auch schon vor dessen Veräußerung an die Betroffene zu 1 abgesetzt, da die Betroffene zu 2 eine eigene Vertriebsorganisation nicht aufgebaut hat. In das Bundesland Schleswig-Holstein lieferten in den Jahren 1973 bis 1977 nahezu ausschließlich Zementwerke aus dem Gebiet Schleswig-Holstein/Unterelbe. In diesem Gebiet stellen außer den Werken MBs in IflHIRi 1111(1 HeHBP und den Zement- werken BtfH^noch die Metallhüttenwerke iMH^GmbH Zement her. Das zuletzt genannte Unternehmen gehörte im Jahre 1973 über die BuflHVsclien Eisenwerke, W^^-zur F^|^-Gruppe und ist inzwischen von der U^^ SWKB QflHHHHP übernommen worden. In die Bundesländer Hamburg, Bremen und NiederSachsen lieferten außer Werken aus dem Gebiet Schleswig-Hol-stein/U^HHB Zementwerke aus Niedersachsen, darunter die NfHHHIB AG, und aus Westfalen. Das Zementwerk B^|Bk mit dem im Geschäftsjahr 1972/1973 ein Umsatzerlös von 15,121 Mio DM erzielt wurde, liefert hauptsächlich in das Bundesland Bremen sowie in den nördlichen und östlichen Teil Niedersachsens, bestehend aus den Kreisen Wilhelmshaven, Friesland, Ammerland, Wesermarsch, Wesermünde, Bremer- vörde, Harburg, Rotenburg, Verden, Grafschaft Hoya und Oldenburg. Durch Beschluß vom 22. Dezember 1976 hat das Bundeskartellamt der Betroffenen zu 1 den Erwerb des Zementwerks untersagt, weil zu erwarten sei, daß durch den Zusammenschluß eine überragende Marktstellung A^^-£^m|s verstärkt werde. Die Beschwerden beider Betroffenen gegen diesen Beschluß hat der Kartellsenat des Kammergerichts durch Beschluß vom 22. März 1978 zurückgewiesen. Mit ihren vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Betroffenen ihre Anträge auf Aufhebung des Beschlusses vom 22. Dezember 1976 weiter. Das Bundeskartellamt beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden. B. Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundeskartellamt den Erwerb des Zementwerks nach § 24 Abs. 1 und 2 GWB untersagen konnte, sind erfüllt. 1 • Der Erwerb des Zementwerks durch die Betroffene zu 1 stellt einen Zusammenschluß im Sinne des Gesetzes dar. Wie der erkennende Senat in der vorausgegangenen Rechtsbeschwerdesache derselben Beteiligten (Beschluß vom 20. November 1975 - KVR 1/75 - BGHZ 65, 269, 272 = WuW/E BGH 1377 "Zementmahlanlage") ausgeführt hat, wird der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB genannte Tatbestand, wonach als Zusammenschluß u.a. der Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens "zu einem wesentlichen Teil" gilt, durch die Veräußerung einer betrieblichen Teileinheit erfüllt, die im Rahmen der nach außen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers unabhängig von dessen Größe qualitativ eine eigene Bedeutung hat. Das Zementwerk ßfBBfcwar eine derartige betriebliche Teileinheit der Betroffenen zu 2, wie der erkennende Senat aaO weiter ausgeführt hat. Ferner sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB erfüllt, wonach ein Zusammenschluß von Unternehmen u.a. dann anzuzeigen ist, wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten vor dem Zusammenschluß endenden Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mindestens 500 Mio DM hatten. Allerdings ist diese Grenze im vorliegenden Fall nicht schon deshalb erreicht, weil den Umsatzerlösen AH^-fiH||B§s (1972: 227,9 Mio DM) - wie das Kammergericht gemeint hat - die Umsatzerlöse der Betroffenen zu 2 hinzuzurechnen wären. Der erkennende Senat hat die in seinem Beschluß BGHZ 65, 269, 274 vertretene Auffassung, auf die das Kammergericht sich beruft, inzwischen im Beschluß vom 13. März 1979 (KVR 8/77 - BGHZ 74, 172) aufgegeben und ausgesprochen, daß beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil aufgrund Kaufs das veräußernde Unternehmen nur mit dem veräußerten Teil als beteiligt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB anzusehen ist. Die Umsatzgrenze von 500 Mio DM wird hier aber dadurch überschritten, daß die Umsatzerlöse der SflIBI HBMJbank (1975: 1,8 Mrd DM) in die Berechnung einzubeziehen sind. Denn wie das Kammergericht an anderer Stelle festgestellt hat, übt dieses Unternehmen über den Beherrschungsvertrag mit der B^l^Hl^HfeP^^^^K-Cement-Fabrik und den Beirat einen beherrschenden Einfluß im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB (i.V.mit § 17 Abs. 1 AktG) auf A^^-B^p-aus. Daß es sich bei der S^HH^ H^|^bank um ein ausländisches Unternehmen handelt, steht der Berücksichtigung seiner Umsatzerlöse nicht entgegen. Denn da die geschäftliche Tätigkeit dieses Unternehmens sich über die Beherrschung der PSH^Ht-Cement- Fabrik und die Mehrheitsbeteiligung an der AG, HflBK in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erstreckt, wirkt sich seine Beteiligung an dem Zusammenschluß unmittelbar auf die Wettbewerbs Verhältnisse auf dem relevanten Inlandsmarkt aus (§98 Abs. 2 GWBj vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Mai 1979 - KVR 2/78 - BGHZ 74, 322 «Organische Pigmente«). 2. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 GWB untersagt das Bundeskartellamt den Zusammenschluß, wenn zu erwarten ist, daß durch ihn eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das Kammergericht zutreffend nicht die Betroffene zu 1 allein in die Betrachtung einbezogen, die nicht marktbeherrschend war und es durch den Erwerb des Zementwerks auch nicht geworden ist, sondern hat auf die Markt Stellung von abge- stellt. Denn dieses Unternehmen, dem sämtliche Kommandit-und Geschäftsanteile der Betroffenen zu 1 gehören, ist "herrschendes Unternehmen" im Sinne des § 17 AktG und daher am Zusammenschluß beteiligt (§24 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Satz 2 GWB). Dem steht nicht entgegen, daß die Betroffene zu 1 eine Kommanditgesellschaft und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Zwar setzt § 17 AktG an sich voraus, daß mindestens eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell- 8 //p schaft auf Aktien beteiligt ist (Würdinger in Großkommentar AktG 3. Aufl. § 17 Anm. l). Durch die in § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB enthaltene Verweisung wird der Anwendungsbereich der Vorschrift jedoch in der Weise erweitert, daß auch verbundene Unternehmen erfaßt werden, von denen keines eine dieser Rechtsformen besitzt (Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. VI 2520 S. 26; Frankfurter Kommentar § 23 GWB Tz. 100). a) Bei der Untersuchung, ob A( durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung erlangt hat oder eine vorher vorhandene marktbeherrschende Stellung dieses Unternehmens verstärkt worden ist, hat das Kammergericht den relevanten Markt räumlich auf die Gebiete begrenzt, in die AiV-B^HK im wesentlichen liefert, also auf die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen sowie den nördlichen Teil des Bundeslandes Niedersachsen ("UdHBP”) • Es hat dies des näheren damit begründet, daß sich im Zementhandel durch die früheren Verkaufssyndikate und wegen der hohen Belastung mit Transportkosten, der Zement als Schwergut ausgesetzt ist, Regionalmärkte gebildet hätten, von denen einer der Raum Schleswig-Holstein/ UflBfc-0^^ sei. Die tatsächlichen Feststellungen, die das Kammergericht hierbei getroffen hat, sind nach Maßgabe des § 75 Abs. 4 GWB für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Es kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das ist hier der Fall. Wie sich aus § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 GWB ergibt, setzt das Gesetz nicht voraus, daß die marktbeherrschende Stellung sich auf seinen gesamten Geltungsbereich erstreckt; vielmehr genügt eine solche Stellung in einem wesentlichen Teil dieses Geltungsbereichs, Diese Voraussetzung erfüllt - wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Rechtsbeschwerden nicht bezweifeln - ein Markt, der sich auf die Gebiete dreier Bundesländer, darunter eines Flächenstaates (Schleswig-Holstein) , sowie einen beträchtlichen Teil eines weiteren Bundeslandes (NiederSachsen) erstreckt (zustimmend Frankfurter Kommentar § 24 GWB Tz, 217 a.E.). Das Kammergericht hat es abgelehnt, in den relevanten Markt das hauptsächliche Absatzgebiet der westfälischen Zementhersteller einzubeziehen, die ebenfalls in den Raum Schleswig-Holstein/Unterelbe liefern. Es hat dazu ausgeführt, einerseits sei es für einen regionalen Markt kennzeichnend, daß der dort auftretende Bedarf nicht von allen theoretisch in Betracht kommenden Unternehmen des gesamten Bundesgebietes gedeckt werde, sondern nur von einer begrenzten Anzahl, die - wie hier - überwiegend nur in diesem Gebiet tätig sei. Andererseits könne die für Zementhersteller im allgemeinen bestehende Möglichkeit, das belieferte Gebiet unter Ausschöpfung eines - durch die Frachtkostenbelastung bedingten - Absatzradius von 200 km auszudehnen, nicht zu einer Erweiterung des relevanten Marktes führen, weil eine solche Ausdehnung - sofern es um einen wesentlichen Umfang gehe - aus tatsächlichen Gründen verwehrt sei. Denn dieses Unternehmen würde dabei nicht nur erhöhte Frachtkosten in Rechnung stellen, sondern auch in ein Gebiet mit erheblich niedrigerem Preisniveau eindringen müssen. Gegenüber 10 (r 90 DM in Schleswig-Holstein/UIMBBBH werde Zement in Westfalen zu nur 60 DM je Tonne gehandelt. Die Tatsache, daß sich im wesentlichen auf das bisherige Absatzgebiet beschränke und sich auch dort auf keinen Preiskampf einlasse, gebe mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß das Unternehmen unter den gegebenen Verhältnissen im westfälischen Raum nicht als potentieller Wettbewerber in Betracht komme. Diese Ausführungen werden von den Rechtsbeschwerden unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 21. Februar 1978 (KVR 4/77 - BGHZ 71, 102 = WuW/E BGH 1501 "Kfz.-Kupplungen”) mit folgender Begründung angegriffen: Um die Auswirkungen eines Zusammenschlusses festzustellen, sei nicht eine statische Betrachtung des Marktes, sondern eine Zukunftsprognose anzustellen. So sei das Kammergericht im übrigen - im Gegensatz zu seinen hier in Rede stehenden Überlegungen - an anderer Stelle auch selbst verfahren. Bei der Prüfung, ob die marktbeherrschende Stellung durch den Erwerb des Zementwerks BflB spürbar verstärkt worden sei, habe es berücksichtigt, daß die Erhöhung der Einlieferungen westfälischer Hersteller nach Norddeutschland die Folge eines konjunkturell und strukturell bedingten Rückgangs der Nachfrage und einer Überproduktion sei, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit begrenzt sei. Die Rechtsbeschwerden meinen, entweder sei zu erwarten,daß jene Verhältnisse sich änderten und ABI^-BflHHIHHP dann potentieller Wettbewerber sei, oder es sei anzunehmen, daß die westfälischen Hersteller weiter in den vom Kammergericht eingegrenzten Markt eindringen würden. In diesem Fall gebiete es AflHfe-BflIHHHM die kaufmännische Vernunft, den westfälischen Herstellern 11 "vor ihrer eigenen Tür" Konkurrenz zu machen, selbst zu kaum kostendeckenden Preisen, Diese Möglichkeiten hätte das Kammergericht um so mehr berücksichtigen müssen, als es ausgeführt habe, der hohe Marktanteil A0- werde durch die Ressourcen des Konzerns, dem dieses Unternehmen angehöre ^®bank), die Beherrschung der Verkaufsorganisation (Zement-Kontor UflHHHP) und die Beteiligung an Ze-mentabnehmern so gesichert, daß Amp~B(HHHHI insgesamt über einen großen, vom Wettbewerb nicht oder nicht hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraüm verfüge. Diesen Rügen hält der angefochtene Beschluß stand. Die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 1978, auf die die Rechtsbeschwerden sich stützen, betreffen nicht die Abgrenzung des relevanten Marktes, sondern die nach § 24 Abs. 1 GWB erforderliche Prognose, ob eine bestehende marktbeherrschende Stellung durch den Zusammenschluß verstärkt wird. Sie lassen sich daher auf die hier behandelte Frage der Marktabgrenzung nicht ohne weiteres übertragen. Entsprechendes gilt für die Darlegungen des Kammergerichts, in denen die Rechtsbeschwerden einen Widerspruch zu seinen Ausführungen zur Marktabgrenzung zu erkennen glauben. Vor allem ist den Rechtsbeschwerden aber folgendes entgegenzuhalten: Sie gehen offenbar davon aus, der relevante Markt decke sich mit dem Absatzgebiet von A|^ mmm* denn sie möchten bei der räumlichen Abgrenzung des Marktes eine - wie sie meinen - zu erwartende künftige Ausweitung dieses Absatzgebietes berücksichtigt wissen. Damit verkennen sie die tatsächlichen Umstände, 1 12 L. - die das Kammergericht bestimmt haben, den Raum Schles-wig-Holstein/Unterelbe als relevanten Markt zu betrachten. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gehen die Regionalmärkte, die sich im Zementhandel gebildet haben, auf die früheren Verkaufssyndikate sowie auf die Frachtkostenbelastung zurück, der der Handel mit dem Schwergut Zement Rechnung tragen muß. Daß sich der Regionalmarkt Schleswig-Holstein/Un-terelbe mit dem Absatzgebiet von deckt, hängt ersichtlich eng mit den vom Kammergericht genannten historischen und wirtschaftlichen Gründen zusammen, die zur Bildung dieses Marktes geführt haben; denn nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gehört das frühere Syndikat Zement-Kontor (■■■■ heute vollständig zu und vertreibt den wesentlichen Teil der Produkte dieses Unternehmens. Hingegen ist der angefochtene Beschluß nicht dahin zu verstehen, daß der relevante Markt seine Abgrenzung durch das Absatzgebiet von AfflK-BflHHHBp erfahre. Ob und unter welchen Voraussetzungen bei der räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Frankfurter Kommentar § 22 GWB Tz. 16), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Regionale Märkte lassen sich meist nicht exakt gegeneinander abgrenzen (vgl. Langen/ Niederleithinger/Schmidt GWB 5. Aufl. § 22 Rdn. 13). Daher scheitert, wie dem angefochtenen Beschluß zu entnehmen ist, die Annahme eines auf den Raum Schleswig-Holste in/UflHHHB begrenzten Marktes nicht schon daran, daß in dieses Gebiet, dessen Bedarf überwiegend von einer begrenzten Zahl dort tätiger Unternehmen gedeckt wird, auch westfälische Zementhersteller liefern, deren 13 Absatzgebiete sonst hauptsächlich außerhalb dieses Raumes liegen. Entsprechend würden sich die Grenzen des vom Kammergericht festgestellten Regionalmarktes nicht ohne weiteres verschieben, wenn auch in andere Gebiete, etwa nach Westfalen, liefern würde. Vielmehr würde es einer Gesamtwürdigung der sich aus einer solchen Entwicklung ergebenden Marktverhältnisse bedürfen, um festzustellen, ob sich die derzeitigen Grenzen der Regionalmärkte ändern und wie sie verlaufen. Bisher sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß A^l^-B^mV künftig überhaupt "vor die Tür” der westfälischen Hersteller liefern wird, geschweige denn, welches Ausmaß solche Lieferungen annehmen würden. Soweit die Rechtsbeschwerden mit ihrem Hinweis auf die gebotene kaufmännische Vernunft dartun wollten, daß die Aufnahme derartiger Lieferungen sicher oder doch wahrscheinlich sei, würden sie neue Behauptungen aufstellen; das ist ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Entwicklung, für die keinerlei greifbare Anhaltspunkte bestehen, kann bei der Abgrenzung des relevanten Marktes nicht berücksichtigt werden. Nach alledem hätte es der Begründung, daß und aus welchen Gründen Aflfe-BflBHB tatsächlich gehindert sei, sein Absatzgebiet auszudehnen, nicht einmal bedurft. Auf die Einwendungen, mit denen die Rechtsbeschwerden diesen Teil des angefochtenen Beschlusses bekämpften, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Dasselbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerden sich gegen die Annahme des Kammergerichts wenden, lasse sich schon in seinem bisherigen Absatzgebiet nicht auf einen Preiskampf ein. 14 - b) Das Kammergericht führt mit näherer Begründung aus, habe auf dem hiernach relevan- ten Markt zu dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses über eine im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern überragende Markt-Stellung verfügt. Diese Ausführung, die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegt und von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Das Kammergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die marktbeherrschende Stellung BHIHN sei durch den Erwerb des Zementwerks B| verstärkt worden, das in den Jahren 1972 bis 1974 in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen einen Marktanteil von mehr als 4 % (im Zeitpunkt des Zusammenschlusses 4,3 %) erreicht und außerdem in das Gebiet Unterelbe geliefert habe. Die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung sei trotz des schon vorher hohen Marktanteils auch spürbar, weil sich die Verringerung des Restwettbewerbes gerade bei einem hohen Marktanteil überproportional auswirke. Auch im Hinblick auf den hohen Konzentrationsgrad der deutschen Zementindustrie müsse sich jede weitere Verminderung der Zahl noch vorhandener unabhängiger Wettbewerber in erhöhtem Maße zu Lasten des Wettbewerbs und der AuswahlChancen der Marktgegenseite auf die Marktsituation auswirken. Zudem hat das Kammergericht berücksichtigt, daß das Zementwerk BflBfe im wesentlichen nach BfliH und in die nördlichen und östlichen Teile Nieder Sachsens liefert, wo Afl|^-BflHHi^B im Jahre 1973 geringere Marktanteile (Bremen 38,7 %; Niedersachsen 10,4 %) hatte als in Schleswig-Holstein (80,4 %) und Hamburg (86,7 %). -15- Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt die Anwendung des § 24 Abs. 1 GWB eine wesentliche Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung nicht voraus (BGHZ 71, 102, 125 "Kfz.-Kupplungen" ) . Auch wenn, wie die Rechtsbeschwerden geltend machen, nicht jede Vergrößerung des Marktanteils notwendig eine vorhandene marktbeherrschende Stellung verstärkt, war das Kammergericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, in dem Zuerwerb eines Marktanteils von über 4 % eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung zu erblicken. Dabei durfte es den schon vor dem Zusammenschluß hohen Marktanteil und den hohen Konzentra- tionsgrad der deutschen Zementindustrie in dem Sinne berücksichtigen, daß sich auch eine nur geringe Schmälerung des Wettbewerbs auf die Marktsituation auswirkt. Wie der erkennende Senat in BGHZ 71 aaO ausgeführt hat, ist die Schwelle für einen Eingriff nach § 24 Abs. 1 GWB durch die verbundenen Voraussetzungen einer bestimmten Unternehmensgröße und der Marktbeherrschung von vornherein in einen Bereich gelegt, in dem die wesentliche Veränderung auch nur eines der in § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB auf gezählten Merkmale - dazu gehören sowohl der Marktanteil wie u.a. der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten - die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ernstlich gefährdet. Eine andere Betrachtungsweise würde die Zielsetzung der Zusammenschlußkontrolle gerade in den Fällen verfehlen, in denen der Wettbewerb durch hohe Marktanteile einzelner Unternehmen in besonderem Maße bedroht ist. Schließlich konnte das Kammergericht seine Entscheidung ohne Rechtsfehler auch damit begründen, daß die Marktstellung durch den Erwerb des Zementwerks Bfl|B gerade in den Teilgebieten 16 - des Regionalmarktes verstärkt wird, in denen das Unternehmen bisher schwächer vertreten war, nämlich in Bremen und den nördlichen und östlichen Teilen Niedersachsens. Da es sich um nicht unwesentliche Teilgebiete handelt, ist der Zusammenschluß unter diesen Umständen stärker, als es in der Vergrößerung des auf den gesamten Regional-markt bezogenen Marktanteils zu dem Ausdruck kommt, geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse zugunsten zu verändern. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden demgegenüber geltend, tatsächlich sei der anfängliche Zuwachs des Marktanteils von AfliB-BflHHIlBP alsbald wieder verloren gegangen, weil dieses Unternehmen von dem allgemeinen Absatzrückgang der Jahre seit 1973 stärker als andere betroffen worden sei. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Marktanteile (“Anteile an der Ge-samtaufnähme"), die (ohne das Zementwerk Bremen) und das Zementwerk in den Jahren 1973 bis 1975 in Bremen und Niedersachsen erzielt haben, ergeben, daß A^|^-BfHHIHiiPseibst in Bremen, wo das Unternehmen am stärksten Marktanteile verloren hat, in den Jahren 197^ und 1975 insgesamt (also einschließlich des Zementwerks B^HM nicht unerheblich höhere Marktanteile gehabt hat als allein (ohne das Zementwerk BflP* im Jahre 1973« Danach hatten Am^-B^MB^P (allein) und das Zementwerk BflH^ in den genannten Jahren folgende Marktanteile: -17- Bremen: Nieder- sachsen: Zementwerk B allein Zementwerk 1973 1974 1975 38,7 % 30,1 % 19,1 % 28,4 % 31,7 % 29,4 % 67,1 % 61,8 % 48,5 % 10,4 % 10,7 % 10,7 % 3,13 % 3,7 % 2,6 % 13,55 % 14,4 % 13,3 %. Der Hinweis der Rechtsbeschwerden, die Erzeugnisse des Zementwerks BflHP seien bereits vor dem Zusammenschluß Uber das von beherrschte Zement- Kontor vertrieben worden, greift nicht durch. Denn ungeachtet dieses Vertriebsweges waren die von dem Zementwerk vor dem Zusammenschluß erzielten Markt- anteile Anteile der Betroffenen zu 2, dagegen nicht von d) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 GWB setzt ferner voraus, daß der Zusammenschluß die Entstehung oder Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung verursacht hat. Insoweit ist auf den von den Rechtsbeschwerden - in anderem Zusammenhang - gegebenen Hinweis einzugehen, die Betroffene zu 2 habe gegenüber dem Bundeskartellamt erklärt, auch für den Fall der Untersagung des Zusammenschlusses werde sie die Zementproduktion in Bremen nicht wiederaufnehmen und als Wettbewerber auf dem Zementmarkt nicht mehr auftreten. Dieser Vortrag vermag jedoch die ange-fochtene Entscheidung ebenfalls nicht zu erschüttern,ohne 18 //T» Ls daß es darauf ankäme, welche Bedeutung schon einer derartigen Erklärung für die Beurteilung der Marktentwicklung beizulegen ist. Allerdings ist bei dieser Beurteilung auch das Verhalten von Wettbewerbern zu berücksichtigen; scheidet ein Anbieter ohnehin durch Stillegung seines Werkes aus, so ist der Zusammenschluß für dieses Ausscheiden und die dadurch verursachte Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse nicht ursächlich (Langen/Niederleithinger/.Schmidt aaO § 24 Rdnr.13; Frankfurter Kommentar § 24 GWB Tz. 44). Das bedeutet aber nicht, daß ein Zusammenschluß mit dem andernfalls stillgelegten Werk die Marktstellung des Erwerbers nicht verstärkt. Denn ohne den Zusammenschluß würden die Marktanteile des ausgeschiedenen Anbieters nicht insgesamt dem Erwerber zufallen, sondern sich auf die verbleibenden Wettbewerber verteilen (vgl. Lan-gen/Niederleithinger/Schmidt aaO). 3. Mit Recht hat das Kammergericht die Auffassung vertreten, daß die Ausnahmevorschriften in § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB der Untersagung des Zusammenschlusses nicht entgegenstehen. a) Die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 GWB greift ein, wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 500 Mio DM hatten. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall überschritten, wie oben zu 1. bereits dargelegt worden ist. b) § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GWB stellt einen Zusammenschluß von der Untersagung frei, wenn sich ein Unternehmen, das im letzten abgeschlossenen Geschäfts- -19- jahr Umsatzerlöse von nicht mehr als 50 Mio DM hatte, einem anderen Unternehmen anschließt. Dieser Fall liegt indessen nicht vor, wie das Kammergericht zutreffend erkannt hat. Zwar hatte das Zementwerk BjBfeim Geschäftsjahr 1972/73 einen Umsatzerlös von nur 15,121 Mio DM;als Teilbetrieb der Betroffenen zu 2 war es aber kein "Unternehmen” im Sinne dieser Vorschrift. Die Rechtsbeschwerden berufen sich für ihre gegenteilige Ansicht auf den Senatsbeschluß BGHZ 65, 269, 274 und versuchen im einzelnen darzulegen, eine betriebliche Teileinheit, die - wie hier das Zementwerk BflHI - als wesentlicher Vermögensteil eines Unternehmens im Sinne des § 23 Abs.2 Nr. 1 GWB angesehen werde, sei zugleich selbst "Unternehmen" im Sinne des § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GWB. Damit verkennen sie jedoch die begrenzte Zielsetzung dieser Vorschrift. Aus mittelstands- und wettbewerbspolitischen Gründen soll es kleineren oder mittleren Unternehmen ermöglicht werden, durch freiwilligen Anschluß an ein größeres Unternehmen das in ihnen steckende Vermögen voll zu verwerten (Begründung zu dem Regierungsentwurf des Zweiten Änderungsgesetzes zu dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. VI 2520 S-. 32). Die Vorschrift gilt daher nicht für den hier vorliegenden Fall, daß ein Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Mio DM einen Teilbetrieb einem anderen Unternehmen anschließt. Ob sie anwendbar ist, wenn ein Unternehmen mit Umsatzerlösen von höchstens 50 Mio DM einen Teilbetrieb veräußert (dafür Frankfurter Kommentar § 24 GWB Tz. 213; Langen/Niederleithinger/Schmidt aaO § 24 Rdn. 22) kann hier auf sich beruhen, da die Betroffene zu 2 diese Umsatzgrenze überschreitet. 4. Nach alledem liegen hier die Voraussetzungen vor, unter denen das Bundeskartellamt den Zusammenschluß nach § 24 Abs, 2 GWB untersagen konnte. Die in Satz 2 2. Halbsatz der Vorschrift gesetzte Jahresfrist ist eingehalten. Zu Unrecht halten die Rechtsbeschwerden die Untersagungsverfügung für unzulässig, weil nicht festgestellt sei, auf welche Weise die eingetretene Wettbewerbsbeschränkung durch Auflösung des bereits vollzogenen Zusammenschlusses beseitigt werden könne. Die Untersagung schafft lediglich die rechtliche Grundlage für die spätere Auflösung des Zusammenschlusses, setzt aber nicht voraus, daß über die vielfältigen, unter Berücksichtigung der dann bestehenden Verhältnisse und Wahrung der Belange Dritter (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 3 GWB) zu treffenden Maßnahmen (vgl. dazu Langen/Niederleithinger/Schmidt aaO § 24 Rdn. 31; Frankfurter Kommentar § 24 GWB Tz. 179 ff) bereits Klarheit besteht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Satz 2 GWB. Dr.Pfeiffer Offterdinger Dr.Kellermann Lohmann Dr.Hesse