Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GWB § 16
Zur Frage, ob Briefmarkenalben Verlagserzeugnisse im Sinne des § 16 GWB sind.
BGH, Beschl. v. 18. Januar 1977 - KVR 3/76 - Kammergericht
BUNDESGERICHTSHOF
KVR BESCHLUSS Verkündet
am 18. Januar 1977 Schnurr,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Kart ellverwaltungs sache
der Lmp F^HBB-Geseilschaft Kommanditgesellschaft, Schömberg, persönlich haftende Gesellschafter Hans Erich LflHBBund Walter LJ
Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. Helmuth Lufl|,
ÄDr. Marti >r
straße
Alfred Dr. Christian und
gegen
das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten,
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Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Saiger und Rebitzki
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin werden der Beschluß des Kammergerichts vom 19. Dezember 1975 und der Beschluß des Bundeskartellamtes vom 5. Mai 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie die Preisbindung für Briefmarkenvordruckalben und für Vordrucknachträge betreffen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde Verfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen das Bundes< kartellamt zu 2/3 und die Beschwerdeführerin zu 1/3.
Die Gebühr für die Entscheidung des Bundeskartellamtes wird auf 1.000,— DM festgesetzt und der Beschwerdeführerin auf erlegt.
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G r ü n d e :
I. Die im Jahre 1947 gegründete Rechtsbeschwerdeführerin stellt Briefmarkenalben und Zubehör dafür her, und zwar sogenannte Briefmarken-Vordruckalben und Alben ohne Vordruck« Sie hat diese Erzeugnisse seit 1953 im Preis gebunden«
Die für verschiedene Sammelgebiete herausgegebenen, vor allem nach Ländern und Zeiten, aber auch nach sachlichen Gesichtspunkten geordneten Vordruckalben bestehen aus lose verpackten, in der Regel nach der Zeit des Erscheinens der Briefmarken geordneten Blättern« Auf diesen Blättern sind das Warenzeichen der Beschwerdeführerin, die Kennummer des betreffenden Sammelgebietes und die Blattnummern aufgedruckt sowie die Briefmarken unter Angabe der Jahreszahl ihres Erscheinens und in der Anordnung, in der der Sammler erworbene Marken in einer auf den Blättern angebrachten Klarsichtfolie unmittelbar bei den entsprechenden Abbildungen der Marken einordnen und auf-bewahren soll« Die Briefmarken sind in einem Teil der Alben farbig wiedergegeben« Einige Vordruckalben enthalten einen kurzen einführenden Text.
Für die vordrucklosen Alben bietet die Beschwerdeführerin Blätter an, die mit Umrahmungslinien oder Netzdruck sowie mit Klarsichtfolie zu dem Aufbewahren der Briefmarken versehen sind« Diese Blätter können auch zur Ergänzung der Vordruckalben verwendet werden. Beide Arten von Alben werden durch die von der Beschwerdeführerin angebotenen Ringbinder und Kassetten (Schuber) vervollständigt. Das Loseblatt-System ermöglicht die Ergänzung
und Erweiterung der Sammlung um weitere Einzelblätter, vor allem um Nachträge zu den Vordruckalben* Solche Nachträge, die den Sammler über die Neuerscheinungen des Vorjahres an Briefmarken unterrichten, bringt die Beschwerdeführerin regelmäßig heraus*
Vordruckalben werden in Deutschland seit über 100 Jahren hergestellt und vertrieben, und zwar seit jeher auch durch den Buchhandel* Hersteller solcher Alben sind, zu dem Teil seit vielen Jahren, Mitglieder des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V*. Das Bundeskartellamt schätzt, daß etwa 26 % des Umsatzes an Vordruckalben auf den Buchhandel entfallen, der vornehmlich in ländlichen Gegenden und in Klein- und Mittel Städten, wo Spezialbriefmarkenhandlungen kein Auskommen finden, Vordruckalben vertreibt. Demgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin, daß der Umsatzanteil des Buchhandels mit steigender Tendenz zwischen 35 % und 40 % liege.
Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 5. Mai 1975 die von der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1974 praktizierte Preisbindung dieser Produkte mit der Begründung untersagt, es handele sich dabei nicht um Verlagserzeugnisse im Sinne von § 16 GWB. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß hat das Kammergericht zurückgewiesen. Das Gericht hat ausgeführt, daß die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Vordruckalben nicht dem materiell zu bestimmenden Begriff des Verlagserzeugnisses zuzuordnen seien, da bei diesen Alben Aufbewahrung, systematische Ordnung und Schutz der Briefmarken das Wesentliche seien, während § 16 GWB nur auf solche Erzeugnisse angewendet werden könne, bei denen
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Informations-, Lehr-, Bildungs-, Unterhaltungs- oder Kunstzwecke im Vordergrund stünden. Deshalb seien auch Vordrucklose Einsteck-Alben und Blankoblätter, Ringbinder und Kassetten nicht preisbindungsfähig.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin weiterhin die Aufhebung des Beschlusses des Bundeskartellamtes. Das Bundeskarteil-amt beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
II. 1. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1966 (BGHZ 46, 74 - Schall-“ platten I) ausgeführt, daß der sehr weitgehende, die verschiedensten Dinge umfassende Wortsinn des Wortes Verlag und der damit zusammengesetzten Wörter die Auslegung des § 16 Abs# 1 Nr. 2 GWB nicht maßgebend bestimmen kann. Er hat unter Würdigung der Entstehungsgeschichte festgestellt, daß den Gesetzgeber bei dieser Vorschrift die Vorstellung geleitet hat, das System des festen Ladenpreises beim Buchhandel, wie es seit Jahrzehnten in Deutschland und mit gewissen Abweichungen auch in den meisten anderen KulturStaaten eingeführt war, wegen seiner festen Verknüpfung mit dem für Autor, Verleger und Sortimenter gleichermaßen vorteilhaften Gesamtsystem des buchhändlerischer Vertriebs- und Abrechnungsvorganges als eine tragbare Ausnahme von dem Grundsatz des § 15 GWB aufrechtzuerhalten.
Daran ist auch nach dem Wegfall der Preisbindung für Markenwaren durch das Gesetz vom 3« August 1973 festzuhalten. Des weiteren ist bei der Auslegung des
Begriffs Verlagserzeugnis von dem geschichtlich überkommenen Gesamtbild auszugehen, wie es sich heute im Allgemeinbewußtsein widerspiegelt und das im einzelnen eine klare und eindeutige Begriffsbestimmung kaum ermöglicht. Es muß daher bei Jedem einzelnen Erzeugnis nach seinem Inhalt, seinem Zweck, der überkommenen Herstellungsweise und Vertriebsmethode geprüft werden, ob es gerechtfertigt ist, dieses unter die Verlagserzeugnisse des § 16 GWB einzuordnen.
2. Das ist für die Vordruckalben und Vordrucknachträge der Beschwerdeführerin der Fall. Dies kann der Senat aus dem Inhalt der Akten des Bundeskartellamtes und des Beschwerdegerichts selbst entnehmen, da es dazu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Danach steht folgendes fest:
a) Der Inhalt von Vordruckalben und Vordrucknachträgen besteht aus Reproduktionen von Briefmarken eines bestimmten Sammelgebietes, wobei die Briefmarken selbst vorgegeben sind, nicht aber die Anordnung, in der sie auf den einzelnen Blättern abgedruckt werden. Die Briefmarken geben in der Regel persönliche geistige Schöpfungen oder Lichtbilder im Sinne des Urheberrechts wieder. Wenn das auch für die Einordnung eines Produktes als Verlagserzeugnis nicht allein maßgebend ist (BGHZ 46, 74, 77), so ergibt sich doch, daß mit den Reproduktionen Schöpfungen der bildenden Kunst oder Lichtbilder anschaulich gemacht werden. In diesem Punkte genügen die Vordruckalben der Begiffsbestimmung für Gegenstände des Buchhandels, wie sie seit langem geläufig ist. Dies sind zu dem Beispiel
nach § 2 Nr* 1 der Verkaufs Ordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum vom 1. Mai 1929f abgeändert in der Hauptversammlung des Börsenvereins am 3* Mai 1931 (Leipzig, 1932), Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind. Auch in der im Jahre 1962 bekannt gemachten Verkehrs or dnung des Deutschen Buchhandels (BAnz Nr. 164 vom 14. August 1962 und Nr. 224 vom 12. November 1962) und in der Satzung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. werden die Gegenstände des Buchhandels ähnlich definiert. Die Bundesregierung hat in dem wBericht über Änderungen des GWBW vom 22. August 1962 ebenfalls diese herkömmliche Begriffsbildung verwendet, wenn dort wPresserzeugnisse, Werke der Literatur, der Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches oder photomechanisches Verfahren vervielfältigt sind", als Verlagserzeugnisse angeführt werden.
b) Wenn auch kein Zweifel daran bestehen kann, daß die fraglichen Vordruckalben zu dem Sammeln von Briefmarken gekauft werden und nicht zu dem Zweck der Information oder Bildung, so steht andererseits fest, daß die Alben auch eine gewisse Anleitungs- und Informationsaufgabe übernehmen (vgl. die Stellungnahme des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. vom 18. März 1974). Das Beschwerdegericht und das Bundeskartellamt gehen selbst ausdrücklich und zu Recht davon aus, daß derartige Alben eine Vielzahl von Informationen über das Aussehen und die Beschaffenheit der abgebildeten Briefmarken und darüber enthalten, welche Briefmarken in einem bestimmten Gebiet und zu einer bestimmten Zeit überhaupt erschienen sind. Letzteres gilt nicht nur für die Vordrucknachträge,
sondern für Vordruckalben überhaupt. Gerade der Anfänger kann sich darüber durch Betrachtung und Studium des Vordruckalbums ohne weitere Hilfsmittel unterrichten ünd seine Sammeltätigkeit danach einrichten. Darauf hat die Beschwerdeführerin unter Anführung von Fachliteratur hingewiesen, ohne daß das Bundeskartellamt dem widersprochen hätte. Mag es sich auch, was den geistig-informativen Gehalt von Vordruck-alben angeht, um einen Grenzfall handeln, so sieht der erkennende Senat angesichts des Gesamterscheinungs-bildes dieser Erzeugnisse keinen hinreichenden Anlaß, sie aus dem Bereich der herkömmlichen Verlagserzeugnisse auszunehmen.
c) Zu diesem Gesamtbild gehört auch die Herstellungsweise der Vordruckalben, die durch ein graphisches, photographisches oder photomechanisches Verfahren vervielfältigt werden und damit auch in diesem Punkte den Gegenständen des Buchhandels in dem oben festgestellten Sinne entsprechen. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat in der vom Bundeskartellamt eingehelten Auskunft vom 18. März 1974 darauf hingewiesen, daß die Unternehmen, die solche Briefmarkenalben hersteilen, strukturell einem Verlagsunternehmen ähneln. Etwa vorhandene Textteile müssen von Urhebern erstellt und die Bildteile, die Briefmarken in ihrer bestimmten Anordnung, müssen reproduziert werden. Die Alben werden durch graphische Betriebe hergestellt und werden ähnlich kalkuliert und abgesetzt wie andere Gegenstände des Buchhandels.
Bedeutsam ist für die Zurechnung von Briefmarkenvordruckalben zu den Verlagserzeugnissen schließlich das vom Bundeskartellamt nicht in Abrede gestellte Vor-
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bringen der Beschwerdeführerin, daß bedeutende Hersteller von Briefmarkenalben Mitglieder des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels sind, und zwar ein Unternehmen seit 1925 und ein weiteres seit 1962.
Ferner spricht für die vom Senat vertretene Auffassung die Tatsache, daß die Hersteller der Alben zu dem Teil seit Jahrzehnten auf der Internationalen Buchmesse in Frankfurt/Main (früher Leipzig) ausstellen und verkaufen, und zwar der bekannte Schaubek-Verlag, Leipzig, (jetzt VEB Schaubek-Verlag) seit Beginn dieses Jahrhunderts, andere Briefmarkenalben-Hersteller seit 1924, 1949 oder, wie die Beschwerdeführerin, seit 1956. Dem kann das Bundeskartellamt nicht entgegenhalten, daß eine Reihe von Unternehmen auf der Frankfurter Buchmesse im Jahre 1974 Spielwaren und Schallplatten angeboten haben. Denn es kommt für das hier maßgebende Gesamtbild auf die lange Übung der Teilnahme an der Buchmesse an, die auch nur zusammen mit den anderen Umständen als ein Anzeichen für den Charakter der Vordruckalben als Verlagserzeugnisse zu werten ist.
d) In diesem Sinne ist es auch von Bedeutung, daß bis zu dem Aufkommen des spezialisierten Briefmarkenhandels in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen Briefmarkenalben ausschließlich über den Buchhandel vertrieben worden sind; sie sind daher traditionell ein Gegenstand dieses Handels. Auch jetzt noch werden Briefmarkenvordruckalben in beachtlichem Umfang durch den Buchhandel vertrieben. Der andere Hauptteil des Umsatzes an Vordruckalben wird in Briefmarkenhandlungen abgewickelt, die auf dem Gebiet der diesbezüglichen
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Veröffentlichungen eine Sonderstellung einnehmen.
Die Beschwerdeführerin hat dazu unwidersprochen vorgetragen, daß Briefmarkenliteratur überhaupt vorwiegend in solchen Briefmarkenhandlungen und nicht im Buchhandel geführt wird.
e) Demnach sind Vordruckalben zu dem Sammeln von Briefmarken und Vordrucknachträge nach ihrem Gesamtbild Verlagserzeugnisse im Sinne von § 16 GWB, so daß die Entscheidung des Kammergerichts und der Beschluß des Bundeskartellamtes vom 5. Mai 1975 insoweit aufgehoben werden müssen, als sie Vordruckalben und Nachträge dazu betreffen. Die Preisbindung dieser Erzeugnisse ist durch § 16 GWB gedeckt.
III. Im übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
Vordrucklose Alben und Blankoblätter sind keine Verlagserzeugnisse im Sinne des § 16 GWB. Zutreffend hat das Beschwerdegericht dazu ausgeführt, daß diese Erzeugnisse lediglich eine der Aufbewahrung und dem Schutz der Briefmarke dienende Funktion besitzen und selbst nicht Träger eines mit ihrer Hilfe dem Betrachter vermittelten Gedankens oder einer Empfindung sind, wie es auf sämtliche im Bericht der Bundesregierung vom 22. August 1962 - und in den überkommenen Begriffsbestimmungen für Gegenstände des Buchhandels - genannten Erzeugnisse zutrifft. Dem tritt der Senat bei.
Das gilt auch für die Ringbinder und die Kassetten. Zwar liegt es nicht fern, etwa Einbandecken für Loseblatt-
Sammlungen und Schuber für literarische Erzeugnisse, soweit sie gesondert gehandelt werden sollten, als Teile von Verlagserzeugnissen der Vorschrift des §16 GWB zu unterwerfen. Das kann im Streitfälle jedoch dahinstehen. Denn die Ringbinder und Kassetten der Beschwerdeführerin sind unterschiedslos verwendbar für Vordruckalben und vordrucklose Briefmarkenalben, so daß ihnen die zu demindest erforderliche ausschließliche Beziehung zu dem eigentlichen Verlagserzeugnis fehlt. Ließe man die Preisbindung auch für den gesonderten Verkauf der Ringbinder und Kassetten zu, so würden bei ihrer Verwendung für vordrucklose Alben deren Zubehörteile im Preis gebunden, was §15 GWB widerspricht.
IV. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 77 GWB. Dabei entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, daß das Bundeskartellamt der Beschwerdeführerin 2/3 der notwendigen Kosten erstattet. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß das Bundeskartellamt das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zur Klärung einer offenen Rechtsfrage eingeleitet hat, die durch die unbestimmte Fassung des § 16 GWB veranlaßt worden war, und daß des weiteren die Beschwerdeführerin die Preisbindung ihrer Vordituckalben - ohne Anmeldung als Markenware (vgl. § 16 Abs. 4 GWB a.F.) - seit über 20 Jahren praktiziert hat.
Der Senat hat die Gebühr für die Entscheidung des Bundeskartellamtes anderweit auf 1.000,— DM festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dr. Fischer Offterdinger Kellermann
Saiger
Rebitzki