BUNDESGERICHTSHOF
kxrj/68 BESCHLUSS
Verkündet am
5o “Dezember 1968 Werner, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Karteliverwaltungssache
des Bundeskartellamts, vertreten durch seinen Präsidenten,
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Rechtsbesehv/erdeführers,
gegen
die K^^^-AG, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Helmut Br« Brich Willy und Kurt
SflBHBM, Straße
Antnelderin und Rechtsbesehwerde-gegnerin.
- Verfahrensbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br, in
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5* Dezember 1968 auf Grund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr, Bischer und der Bundesrichter Dr«, Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Sprenkmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 12«, Dezember 1967 aufgehoben«, Die Beschwerde der Anmelder in gegen den Beschluß der 5» Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 22«, Juni 196? wird zurückgewiesen «>
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Anmelderin auferlegte
G r*ü n d e :
Io
Die Anmelderin hatte beim Bundeskartellamt Preisbindungen für Parbumkehrfilme angemeldet» Der gebundene Preis war Entgelt für den Bilm und gleichzeitig für das spätere Entwickeln des Bilms in einem unternehmenseigenen oder einem selbständigen, durch die Anmelderin autorisierten Laboratorium«,
Durch Beschluß vom 22, Juni 1967 hat das Bundeskartellamt die Preisbindungen der Anmelderin für folgende Umkehr-
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filme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrV/B für unwirksam erklärt und die Anwendung neuer, gleichartiger Preisbindungen verboten:
a) Kodachrome II Super 8 Film Type A Filmkassette mit 15 s super 8 Film
b) Kodachrome-X Film für Tageslicht Kleinbildpatrone für 20 Aufnahmen KX 135-20
Kleinbildpatrone für 36 Aufnahmen KX 135-36
Kodapak Kassette für 20 Aufnahmen KX 126-20
c) Kodachrome II Film für Tageslicht Kleinbildpatrone für 20 Aufnahmen KB 135-20 Kleinbildpatrone für 36 Aufnahmen KR 135-36 Rollfilm 828 (28 x 40 mm) KR 828
d) Kodachrome II Film Type A für Kunstlicht Kleinbildpatrone für 20 Aufnahmen KRA 135-20 Kleinbildpatrone für 36 Aufnahmen KRA 135-36
e) Kodachrome II Schmalfilme für Tageslicht 8 mm 7,5 Boppelacht-Spule
8 mm Kodak Magazin 8 mm 30 m Doppelacht-Spule
16 mm 15 m Tageslicht-Spule, zweiseitig perforiert 16 mm 30 m Tageslicht-Spule, zweiseitig perforiert 16 mm 30 m Tageslicht-Spule, einseitig’perforiert 16 mm 120 m Rolle, einseitig perforiert 16 mm Kodak Magazin
f) Kodachrome II Schmalfilm für Kunstlicht, Type A 8 mm 7,5 m Doppelacht-Spule
8 mm Kodak Magazin 8 mm 30 m Doppelacht-Spule
16 mm 15 bi Tageslicht-Spule, zweiseitig perforiert 16 mm 30 m Tageslicht-Spule, zweiseitig perforiert 16 mm 30 m Tageslicht-Spule, einseitig perforiert 16 mm 120 ra Rolle, einseitig perforiert 16 mm Kodak Magazin
g) Kodachrome II Poppel super 8 f. Tageslicht, 15 PIN 30 m Tageslicht-Spule Poppel super 8
60 ra Tageslicht-Spule Poppel super 8
h) Kodachrome II Poppel super 8 Film f. Kunstlicht,
Type A, 17 PIN
30 m Tageslioht-Spule Poppel super 8 60 m Tageslicht-Spule Poppel super 8
Nach Ansicht des Bundeskartellamts hat die Anmelderin dadurch, daß sie auch das Entgelt für das Entwickeln - eine gewerbliche Leistung - gebunden und mit dem Entgelt für den Film gekoppelt hat, die Grenzen einer nach § 16 Abs» 1 Nr. 1 GWB zulässigen Preisbindung überschrittene
Pas Kammergericht hat den Beschluß des Bundeskartellamts aufgehoben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Reehtsbe-schwerde beantragt das Bundeskartellamt Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde. Pie Anmelderin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Nach Auffassung des Beschvierdegerichts sind in der Regel auch solche Preisbindungen nach § 15 GWB nichtig, die eigene gewerbliche Leistungen des Preisbinders betreffen. § 15 sei jedoch nicht ansuwenden, wenn der Hersteller von Urakehrfilmen die Arbeit der Umkehranstalt ausführe oder
bezahle und das Entgelt schon im Filmpreis enthalten sei« An Fälle dieser Art habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 GWB nicht gedacht. Eie Gesetzeslücke sei durch Anwendung des § 16 Abs. 1 Hr. 1 GWB auszufüllen. Eie Anmeldei’in vervollkommne die "dem Preisbinder auferlegte Gewährleistung” für die gleichbleibende oder verbesserte Güte der Ware dadurch, daß sie sich zu dem Entwickeln des belichteten Films verpflichte und auf diese Weise eine unsachgemäße Behandlung des Films nach Möglichkeit ausschließeo Sie könne die Preisbindung nur dann lückenlos und wirtschaftlich sinnvoll verwirklichen, wenn sie den Filmverkauf und die Übertragung des Anspruchs auf das Entwickeln wie bisher koppele und in einem kombinierten Preis zusammenfasse. Eas Beschwerdegericht findet eine Stütze für seine Auffassung auch darin, daß § 16 Abs. 4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer etwaigen Verpflichtung des Händlers zur Leistung eines besonderen Kundendienstes vorsehe, die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung mithin voraussetze.
2o Eie Anmelderin hat hinsichtlich der Art ihrer Preisbindung nicht etwa dadurch einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt, daß das Bundeskartellamt schon vor einer Reihe von Jahren durch die Anmeldung über diese Preisbindung unterrichtet worden ist, aber bisher nichts dagegen unternommen hat.
Eie Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungs-gerichts hat 2war in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB für das Verwaltungsrecht wiederholt entschieden, daß das Vertrauen des Staatsbürgers auf die Beständigkeit unanfechtbar gewordener begünstigender Verv/al-tungsakte unter gewissen Voraussetzungen die Rücknahme derartiger Verwaltungsakte unter Berufung auf ihre
Fehlerhaftigkeit ausschließen könne (BVerwGE 5, 312;
6, 1; 11, 215, 217). Bas Bundesverwaltungsgericht hat auf der anderen Seite indessen auch unterstrichen, daß grundsätzlich ein rechtswidriger Verwal-tungsakt widerrufen (zurückgenommen) werden könne (BVerwGE 9, 251 )«>
Einer näheren Erörterung dieser Fragen bedarf es indessen nicht» Denn einmal hat das Bundeskartellamt hinsichtlich der Preisbindung keinen begünstigenden Verwaltungsakt erlassen. Ein solcher Verwaltungsakt liegt insbesondere nicht darin, daß das Bundeskartellarat die Anmeldung der Preisbindung bestätigt hat» Biese Bestätigung ist zwar nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GY/B Wirksamkeitsvoraussetzung der Preisbindung; sie besagt aber nicht, daß das Bundeskartellamt die Preisbindung einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen hätte» Bies gilt auch dann, wenn hier - worüber die Feststellungen des Beschwerdegerichts nichts ergeben - der übliche formularmäßige Hinv/eis des Bundeskartellamts, daß die Bestätigung keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Preisbindung bedeute, unterblieben sein sollte» Ebensowenig wie die Bestätigung der Anmeldung rechtfertigte der Umstand, daß das Bundeskartellarat auch in den folgenden Jahren zunächst nichts gegen die Preisbindung unternahm, das Vertrauen der Anmelderin darauf, daß es auch weiterhin nicht einschreiten werde» Bie Anmelderin mußte vielmehr damit rechnen, daß das Bundeskartellamt erst nach und nach im laufe der Jahre die große Zahl angemeldeter Preisbindungen je nach Bring-lichkeit im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Prüfung auf ihre materiell-rechtliche Zulässigkeit unterziehen und die Auslegungsfragen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Preisbindungen stellten, einer Klärung durch die Gerichte Zufuhren werde.
3. Das Besehwerdegericht hat das Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Händler als Kauf einer beweglichen Sache - des Films - angesehen, in der der Anspruch gegen den Hersteller auf das Entwickeln gleichsam verbrieft sei (§ 807 BGB). Für die kartellrechtliche Beurteilung kann offen bleiben, ob dieser Auffassung bürgerlich-rechtlich auch darin beizutreten ist, daß der auf das Entv/ickeln des Films gerichtete Anspruch, den der Händler vom Hersteller gegen Zahlung eines einheitlichen Entgelts zusammen mit dem Film erwirbt, an die'Verfügungsbefugnis über den Film geknüpft ist. Denn für die hier zu entscheidenden kartellrechtlichen Fragen kommt es darauf nicht an.
Mit dem Beschwerdegericht ist davon auszugehen, daß das Entwickeln des Films als gewerbliche Leistung im Sinne des § 15 GWB anzusehen ist. Auch darin ist dem Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Anmelderin beizutreten, daß § 15 GWB nicht nur für gev/erbliche Leistungen der Händler gilt.
a) Bel der Auslegung der Vorschrift ist das Beschwerde gericht zutreffend zunächst vom Gesetzeswortlaut ausgegangen (vgl. dazu Urteil des Senats BGHZ 46, 74, 76 - "Schall“ platten1' m.w.N.). "Gev/erbliche Leistungen" werden in § 15 zweimal erwähnt: Die Rechtsfolge der Dichtigkeit tritt unter den in der Vorschrift umschriebenen Voraussetzungen ein für "Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen" (im folgen-
den werden diese Verträge, an denen in der Regel auf der einen Seite Hersteller, auf der anderen Seite Händler beteiligt sind, als Erstverträge bezeichnet)« Voraussetzung der Nichtigkeit ist die Beschränkung eines der Vertragsbeteiligten (im allgemeinen des Händlers) "in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen" bei Verträgen mit Britten (insbesondere mit Verbrauchern) "über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen"
(im folgenden werden diese Verträge als Zweitverträge bezeichnet)« Der Wortlaut der Vorschrift ergibt weder für die Erstverträge noch für die Zweitverträge, auf die es in dem hier erörterten Zusammenhang vor allem ankommt, eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf gewerbliche Leistungen gerade des gebundenen Vertragspartners»
b) Etwas anderes kann entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht daraus gefolgert werden, daß in § 15 GWB zwar "gelieferte" Waren und "andere" Waren nebeneinander aufgeführt sind, bei der Erwähnung der "gewerblichen Leistungen" aber vergleichbare Zusätze fehlen« Es liegt nahe, die Erklärung für die insoweit unterschiedliche Gesetzesfassung in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu suchen: Bie Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (B2-BruckSo 1158 Anlage 1 der 2« Wahlperiode) verweist in den Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs, der im wesentlichen dem § 15 des Gesetzes entspricht, auf die Ausführungsverordnung über Aufhebung und Untersagung von Preisbindungen vom 3« August 1930 (Reichsanzeiger vom 30« August 1930) und zitiert wörtlich deren § 1 Abs« 2«, Biese Vorschrift untersagte die Anwendung von Geschäftsbedingungen, soweit sie den Ab-
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nchmer einer Ware ”a) für Waren anderer Art oder Herkunft oder b) für gewerbliche Leistungen” hinsichtlich der Art der Preisfestsetzung oder der Forderung von Preisen rechtlich oder wirtschaftlich beschränkten« Sollte das Gesetz gegen Wettbev/erbsbeschränkungen vertikale Preisbindungen auch hinsichtlich der vom Hersteller gelieferten Waren für unwirksam erklären, so konnte es angezeigt erscheinen, neben den ”Waren »., anderer Herkunft” oder - was hier auf das gleiche hinauoläuft -”anderen Waren” nunmehr ausdrücklich auch die "geliefer-ten” Waren zu erwähnen« Bei den gewerblichen Leistungen dagegen war schon der Wortlaut der genannten Ausführungsverordnung so umfassend, daß - wenn der Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen daran anknüpfte -ein entsprechender Zusatz entbehrlich erscheinen konnte« Denn gewerbliche Leistungen auch des Preisbinders fielen ohnehin darunter«
Allerdings wird in den genannten Erläuterungen zu §10 des Entwurfs erwähnt, Anlaß zu der Regelung jener Ausführungsverordnung seien ,rUoa.” unberechtigte Preisbindungen in der Linoleumindustrie gewesen; die Erzeuger hätten die Preise nicht nur für den Weiterverkauf, sondern auch die Preise für das Legen von Linoleum (eine gewerbliche Leistung) gebunden« - Paß hiernach ”u„a«” eine Preisbindung für eine nicht vom Hersteller zu erbringende gewerbliche Leistung Anlaß zu jener Regelung gegeben hatte, rechtfertigt nicht den Schluß, daß von den hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbev/erbsbeschränkungen gewerbliche Leistungen des Herstellers hätten ausgenommen sein sollen« Etwas anderes kann um so weniger angenommen werden, als es in den genannten Erläuterungen unmittelbar im Anschluß an den Hinweis auf den Anlaß zu jener früheren Regelung
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heißt, § 10 des Entwurfs erfasse "diese und verwandte Tatbestände in einer allgemeinen Formulierung und verbiete damit grundsätzlich auch die sog« vertikale Preisbindung"o Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die gesetzgebenden Körperschaften sich zu diesem Punkt von anderen Erwägungen hätten leiten lassen, als sie hier zu dem Ausdruck gekommen sind, und eine weniger weitreichende Regelung beabsichtigt hätten•
c) Per Sinnzusammenhang des § 15 GWB ergibt allerdings eine Einschränkung gegenüber dem Wortlaut in folgender Hinsicht: Die Torschrift stellt ab auf eine Beschränkung der "Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen" bei Verträgen bestimmter Arto Wo eine solche Gestaltungsfroiheit ohnehin fehlt -etwa weil von der Rechtsordnung anerkannte institutioneile Gegebenheiten ihr entgegenstehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8* Auf1p GWB § 15 Mn» 16) -, kann sie nicht durch den Erstvertrag "beschränkt" werdenp
Schon die Begründung zu dem Regierungsentwurf nahm in den Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs "Bindungen, die der Auftraggeber seinem Agenten über die Durchführung des Geschäfts auferlegt", von § 10 aus; sie rechtfertigte dies damit, daß Bindungen im Rahmen eines Agenturvertrages, auf Grund dessen der Agent den Abschluß von Verträgen seines Auftraggebers über Waren oder gewerbliche Leistungen vermittle oder als Bevollmächtigter seines Auftraggebers tätig werde, als typischer Bestandteil eines solchen Dienstvertrages zulässig seien. Das Schrifttum ist dem durchweg gefolgt und hat auf Weisungen an Handelsvertreter wie auch Kommissionäre § 15 GWB nicht angewandt (vgla Gemein-
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schaftskommentar 2« Aufl« § 15 Rdn« 12; Baumbach/ Hefermehl, GWB § 15 Rdn. 16; Langen, GWB 4- Aufl.
§ 15 Kdn. 16; Frankfurter Kommentar, § 15 Rdn, 58)«
Ber Frankfurter Kommentar (§ 15 Rdn« 59) nimmt auch Weisungen an Eigenhändler dann von § 15 aus, wenn die Bestehungen zwischen Lieferanten und Eigenhändler denen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern entsprechen«
d) Im vorliegenden Fall sind jedoch die Rechtsbeziehungen zwischen der Anmelder in und den Händlern nicht ähnlich denen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern ausgestaltet«
Die durch den Erstvertrag begründeten Rechtsbeziehungen ergeben insbesondere kein durch ein allgemeines Weisungsrecht der Anmelderin gekennzeichnetes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen sich auch die Weisungen für den Y/eiterverkauf des Films und des Anspruchs auf das Entwickeln einfügton« Die Rechtsstellung des Händlers ist mit der eines Handelsvertreters nicht vergleichbar« Beim Zweitvertrag mit dem Verbraucher handelt er nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts im eigenen Hamen, nicht in dem der Anmelderin und besorgt damit eigene Geschäfte« Baß Gegenstand des Zweitvertrages außer der Veräußerung des Films auch die Abtretung des Anspruchs gegen die Anmelderin auf das Entwickeln ist, ändert daran nichts und macht den Zweitvertrag auch insoweit nicht wirtschaftlich zu einem Geschäft der Anmelderin, bei dessen Zustandekommen der Händler nur als Vermittler tätig würde« Bie streitige Bindung schränkt hiernach auf eine mit § 15 GYIB nicht vereinbare Art und Weise die dem Händler zustehende unternehmerische Gestaltungsfreiheit
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hinsichtlich des Entgelts für das Entwickeln des Filcm ein, indem sie ihm die Möglichkeit nimmt, die in dem Entwickeln des Films steckende gewerbliche Leistung zu dem ihm richtig erscheinenden Preis anzubieten und zu verkaufenc
4o Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Anwendung des § 16 Abs. 1-Wr. 1 GWB sind im Ergebnis begründet.
a) Als Markenware, für deren Weiterveräußerung die Anmelderin den Händler in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift an die Vereinbarung bestimmter Preise binden kann, kommt nur der unbelichtete Film in Betracht. Hur er, nicht das Entwickeln des nach dem Kauf belichteten Pilms ist auf seiten der Anmelderin Gegenstand kauf-vertraglicher Verpflichtungen, wie eine nach § 16 Abs. 1 Hr. 1 zulässige Preisbindung sie voraussetzt. Ob als "Endprodukt", auf das es dem Verbraucher letztlich an-kommt, nicht der unbelichtete Film, sondern erst das belichtete und entwickelte Diapositiv anzusehen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Preisbindung unerheblich. Zudem können auch Halbfabrikate und selbst Rohstoffe, die der Weiterverarbeitung dienen, Markenwaren im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. Baumbach/Hefermehl aaö Rdn. 13 5 Müller/Gries/Gießler, GWB 2. Aufl. § 16 Rdn0 20 ff).
Beim Zweitvertrag mögen rechtlich die Elemente eines Kaufvertrages überwiegen und mag wirtschaftlich der größere ITeil des Entgelts auf den Film, nicht auf das Entwickeln entfallen. Daraus läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, daß der gesamte Vertrag kartellrechtlich einheitlich als Kaufvertrag zu »werten wäre mit der' Folge, daß das gesamte
Entgelt als - für eine Markenware geschuldeter -Kaufpreis anzusehen wäre. Eie Unvereinbarkeit einer Bindung mit § 15 GWB wird nicht schon dadurch ausge-räumt, daß eins solche Bindung mit einer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 zulässigen in einem gemischten, vorwiegend durch kaufvertragliche Verpflichtungen geprägten Vertrag gekoppelt wir do
b) Die entsprechende Anvjendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Entwickeln der Bilme auch durch solche Umkehranstalten, die nicht durch die Anmelderin kontrolliert würden, die Gewährleistung der Anmelderin für die gleichbleibende Güte der Bilme beeinträchtigen und den mit Anstrengungen und Kosten erlangten Ruf ihrer Erzeugnisse gefährden könne. Benn die Gewährleistung gleichbleibender oder verbesserter Güte ist nach der Legaldefinition des Begriffs Markenware (§ 16 Abs. 2) zwar eine Voraussetzung dafür, daß
ein Erzeugnis als Markenware zu dem Gegenstand einer nach §16 Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Preisbindung gemacht wird* Daraus folgt aber nicht, daß die Zulässigkeit vertikaler Bindungen daran gemessen werden könnte, was erforderlich oder wünschenswert ist, um eine solche Gewährleistung zu ermöglichen oder wirksamer zu gestalten» Gegen § 15 verstoßende Bindungen können nicht damit gerechtfertigt werden, daß ohne sie die Gewährleistung für die Güte des Erzeugnisses beeinträchtigt sein könnte.
c) Davon abgesehen aber hängt die Güte des Bilms, auf deren Gewährleistung es ankommt, nicht davon ab, ob er nach der Belichtung sachgemäß entwickelt wird oder nicht. Die’ Bindung des Preises für den unbelichteten Bilm braucht daher nicht an der Unzulässigkeit
der Bindung des Entgelts für die Belichtung zu scheitern,
und sie ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch schon für mehrere Umkehrfilme eingeführt wordene
Dem Beschv/erdegericht ist allerdings zuzugeben , daß der nicht sachkundige Verbraucher Folgen unsachgemäßen Entwickelns zu Unrecht auf die mangelhafte Beschaffenheit des Films zurückführen könnte. Indessen geht das Beschwerdegericht selbst davon aus, daß auch ohne einheitlichen Preis für Film und Entwickeln der überwiegende Teil der Verbraucher “angesichts des bekannten , häufig affektiv gesteigerten Interesses der Fotografen an einer einwandfreien Entwicklung ihrer Aufnahmen mit Sicherheit dazu neigen” würde, ungeachtet des - vom Beschwerdegericht ohne zwingende Gründe dabei vorausgesetzten - unbequemen Zahlungswegs einer unmittelbaren Zahlung an die Anmelderin dieser die blichte-ten Filme zu dem Entwickeln zu übersenden, weil in der Regel von ihr die technisch beste Umkehr erwartet würde. Insoweit kommt daher die vom Beschv/erdegericht erörterte Gefahr von vornherein nicht in Betracht. Soweit es aber hinsichtlich des Entwickelns zu einem Wettbewerb der Anmelderin mit anderen Umkehranstalten kommen sollte, bliebe es ihr überlassen, die Verbraucher durch die bessere und gegebenenfalls auch preiswertere leistung von den Vorteilen des Entwickelns durch einen ihrer eigenen Umkehrdienste zu überzeugen. Im übrigen kann fehlerhafte Behandlung auch anderer Markenartikel zur Folge haben, daß der Verbraucher die Ursache daraufhin auftretender Mängel zu Unrecht auf Fehler des Erzeugnisses zurückführto Für den Anwendungsbereich des § 15? der schon im Hinblick auf die darin vorgesehene Wichtig-Iceitsfolge eine möglichst klare Abgrenzung auch gegenüber § 16 erfordert, läßt sieh aus derartigen schv/er meßbaren, je noch zeitlichen oder örtlichen Gegebenheiten auch
wechselnden Gefahren nichts gewinnen»
Der Gesetzgeber hat allerdings Gefahren dieser Art in § 20 Abs. 2 Nr. 1 GWB insoweit Rechnung getragen, als sie den Gegenständen der in § 20 Abs. 1 GWB bezeichnten gewerblichen Schutzrechte drohen» Danach tritt die in § 20 Abs. 1 statuierte Unwirksamkeit vertraglicher9 dem Erwerber oder Lizenznehmer auferlegter Beschränkungen nicht ein, soweit das Interesse des Veräußerers oder Lizenzgebers ”an einer technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des Schutzrechts” sie rechtfertigt» Soweit die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen, kommt jedoch § 15 GWB voll zu dem Zuge. Pür eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 auf Preisbindungsverträge von Markenwarenherstellern ist schon im Hinblick darauf kein Raum, daß die Rechtsstellung der Inhaber von gewerblichen Schutsrechten einerseits und von Markenwarenherstellern andererseits im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundlegend verschiedenartig ausgestaltet ist» Aus dem einen Bereich der hier einschlägigen Vorschriften kann nicht ohne weiteres ein Stück herausgebrochen und im Wege der Analogie auf den andern übertragen werden»
d) Bas Beschwerdegericht glaubt die Zulässigkeit der streitigen Bindung auch auf die Erwägung stützen zu können, daß es bei Bindung nur des Preises für den unbelichteten Pilm zu einer Aushöhlung dieser Preisbindung kommen werde» Denn der Verkehr werde, wenn es zu einem im Wettbewerb gebildeten Preis für den Anspruch auf das Entwickeln käme, nicht zwischen dem Preis für den Pilm und dem Entgelt für das Entwickeln unterscheiden, sondern als maßgebend ansehen, “daß der Pilm -mit dem Entwickeln - bei dem einen Potohändler mehr, bei dem andern weniger kosten würde”»
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Auch diese Erwägung vermag den angefochtenen Beschluß nicht zu tragen» Eine Preisbindung nur für den unbelichteten Pilra würde den Händler verpflichten, die Ware zu dem gebundenen Preis anzubieten. Daß der Wettbewerb zwischen den Händlern nur hinsichtlich des Preises für die Ware, nicht aber auch hinsichtlich anderer Wettbewerbsmittel ausgeschlossen würde, wäre keine Besonderheit gerade einer solchen Preisbindung, sondern lediglich eine Polgo davon, daß § 16 eine Bindung nur des Warenpreises zuläßt» Wenn hier mit der Ware eine ihrer Verwendung eng zugehörige Leistung an-geboten und die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts von besonderer Bedeutung für den Kaufentschluß dos Kunden werden könnte, so rechtfertigt dies noch nicht,eine Bindung auch dieses Entgelts zuzulassen *
e) Auch der Hinweis darauf, daß § 16 Abs. 4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer etwaigen Verpflichtung des Händlers zur Leistung eines besonderen Kundendienstes vorsieht und mithin die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung voraussetzt, rechtfertigt nicht den vom Beschwerdegericht gezogenen Schluß, auch der "Gütegewähr-leistungsdienst0 der Anmelderin sei nicht zu beanstanden» Ein solcher Schluß ist schon deshalb nicht möglich, weil Entwickeln eines Pilms eine Weiterverarbeitung darstellt und schon deshalb nicht unter den Begriff der Kundendienstleistungen fällt, v/io sie etwa zur Ingebrauchnahme, Erhaltung oder Pflege der verkauften Ware erbracht werden»
f) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann hiernach § 16 GWB auf gewerbliche Leistungen auch nicht in Fällen der vorliegenden Art angewandt werden* Die Verfassungsmäßigkeit des hiernach zur Anwendung kommenden §15 GWB wird durch diese Abgrenzung seines Anwendungsbereichs von dem des § 16 GY/B nicht in Präge gestellt»
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5o Der Senat verkennt nicht, daß die kartellrechtlich grundsätzlich zulässige Verbindung des Verkaufs des Films und der Einräumung des Anspruchs auf das Entwickeln in der Praxis vielfach dazu führen mag, daß der Händler seinerseits den Film nur zusammen mit dem Anspruch auf das Entwickeln veräußern wird« Ob der Hersteller ihn dazu auch verpflichten kann, mag dahinstehen* Entscheidend ist, daß auch dann, wenn man diese Frage bejaht, der Händler jedenfalls nicht darin beschränkt werden darf, das für das Entwickeln zu fordernde Entgelt frei zu bestimmen«
Da bei der Preisbindung der Anmelderin nicht 2u erkennen ist, Inwieweit der gebundene Preis auf den Film und inwieweit er auf das Entwickeln entfällt, hat das Bundco-kartellamt rechtlich bedenkenfrei die Bindung im ganzen für unwirksam erklären können»
60 Der angefochtene Beschluß war daher auf die Rechtobesehwerde hin aufzuheben, die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Bundeskartellamts gleichzeitig zurückzuweisen« Hach der zwingenden Vorschrift Ues § 77 Satz 2 GWB waren der Anmelderin die Kosten des Besehwerdeverfahrens, nach der Billigkeitsvorschrift des § 77 Satz 1 GrWB darüber hinaus auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens deshalb aufzu-
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erlegen, weil es ohne die Beschwerde letztlich nicht zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren gekommen wäre o
Br. Fischer Löscher Hill
Offterdinger
Sprenkraann