BGH · KVR 3/65

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Leitsatz / Zusammenfassung

Während des Einspruchsverfahrens hat der Antragsteller die Passung von zwei Regeln geändert und die Eintragung dieser Ander'ung in da3 Register für Wettbewerbsregeln beantragt, Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 14, Mai 1964 diesem Anträge entsprochen und im übrigen den Einspruch zurückgewiesen,, ■ / v ; (3) Der Unternehmer darf keine Preispolitik betreiben, durch die bewußt verhindert wird, daß die Verpflichtungen des Unternehiae über dem Staat, der Belegschaft des"Betriebes und den Gläubigern erfüllt werden können« i'-hRegel 4: ■Preisangebote unter den Selbstkosten Preisangebote,'".durch die die Selbstkosten den' vf--Anbieters nicht gedeckt''Werden, verstoßen -nicht ohne weiteres gegen gute "'"kaufmännische ■■■Sitten* jedoch dürfen Bauloistungen nicht unter bewußter .Mißachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsbewußten .Unternohmensführung: i-und ohne sachlich gerechtfertigten Grund unter den Selbstkosten des Unternehmens in gemeinschädlicher Weise angeboten werden« Regel 6: Vergabe von Bauleistungen Es dient einem lauteren Verhalten im Wettbewerb und der Verwirklichung des Leistungsv/ettbev/erbs auf dem Baumarkt, wenn ein Unternehmer in Pallen, : in denen die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A Anwendung findet, dazu beiträgt, daß die Regeln der VÖB/A von allen 'Beteiligten auc^ tatsächlich eingchalten werden, indem er den Auftraggeber in rechtlich zulässiger Weise auf Abweichungen von diesenRegeln aufmerksam macht, die geeignet sind, einzelnen Anbietern/ einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu / verschaffen» ..... Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Auftragsausführung durch Mitbewerber zu dem Zweck einzuwirken, daß ein Auftrag nicht erteilt oder wieder entzogen wird» : dem Anbieter seien-seine"Mitbewerber -und i di e von ihnen angeb otenen Pr eise und Leistungen: unbekannt » Der Auftraggeber, 'der zunächst nur ein' Versprechen auf eine Leistung erhalte, könne keine ^sichtbaren Leistungen der Anbieter miteinander vergleichen;und sie zu den ge- : forderten Preisen in Beziehung setzen» Obwohl auch bei Bauleistungen :ein gewisser Qualitätswettbewerb eine Rolle Spiele, könne in aller Regel die niedrigere Preisotellung eines Wettbewerbers nicht dadurch aufgewogen werden, daß von einem Konkurrenten eine bessere Qualität zu einem höheren Preisangeboten werde» .Angesichts dieser außergewöhnlichen : Struktur des ■■Baumarktes bestehe in besonderem'Maße die Gefahrk' daß der Wettbewerb nicht mit "der besseren Leistung-, sondern mit dem Verzicht 'auf.eine angemessene Gegenleistung, namentlich mit,einem Anbietern unter Selbstkosten, bestritten werde. in einem bauindustriellen Unter-nehmen zur Ausführung kommenden Bauleistungon stets eine Kalkulation - die in aller Regel auch schriftlich erfolgen müsse - erforderten, könne die Förderung lauteren :Vottbewerbo nur mit einer 'Wettbewerboregol verwirklicht worden., die eine Verpflichtung ':zur Kalkulation fcstloge„ Preiswahrheit und Proioklarheit ließen sich kaum anders erreichen als dadurch, daß ein Unternehmer grundsätzlich nur dann an den Markt gehe, wenn;er seine Kosten kenne» ufDie: in der Wo'ttTaewGrbsrogöi'^i'fför' 6 .erwähnte Verdingungsordnung .für '.Bauleiotungen.Dell :Ä, (VOB/A) enthalte nach Auffassung aller am Baumarkt/ beteiligten Kreise die 'zweckmäßigsten uind den Interessen;'' holder Vertraget eile gerecht werdenden Grundsätze für/die Ausschreitung und Vergabe von Bauleistungen«, Die Einhaltung und Beachtung der'VOB/A'hei allen öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln ■.arbeitenden Auftraggebern durch Verv/altungser- : .rTacoo vorgesehrieben .worden«, Auch dio Bauindustrie habe -eich stets zur VOB/A bekannt und für ihre Beachtung und ■ 'Einhaltung eingesetzt; mit der Regel 'Zifför;:^- solle -Aals Korrelat zu der verbindlichen Einführung dor: VOB/A durch die öffentlichen Auftraggeber -;.aüöh/der '■■.baüinduotriöll'eA .. sichern':Und dazu beizutragen, daß nicht .durch Verstöße gegen die einer Ausschreibung zugrunde gelegte VÖB/A ein Anbieter einen ungorochtfertigten ’Wettbewerbsvorsprung erlange. Dabei solle durch die Worte ”in rechtlich zu-„.lässiger Weise" klargestellt werden, daß sich der Unternehmer bei der Anwendung dieser Wettbewerbaregel nicht ■gesetzwidriger Mittel - a.B« des Boykotts, der Drohung, des''Aufputochens anderer Auftragnehmer usw«, - bedienen dürfe. Die Begriffc '‘Proicwahrheit1’ und ‘‘Prcisklarhcit" seien unklar und könnten auch wegen der unzutreffenden Überschrift der Regel ‘‘Grundsätze der Preis g e s t a 1 t u n g" im Sinne von kootenechter oder kostengercchter Preisbildung mißverstanden worden» Auch seien diese Begriffe fälschlich auf die Konditionen bezogen, die mit den Preisen nichts zu tun hätten» Die mißverständliche Regel könne vor allem im Zusammenhang mit den Regeln 3 und 4 zu der Auffassung führen, daß nur der Unternehmer lauter handele, der seine Angebots-:.preisemindestens in Höhe seiner Selbstkosten bemeose» Dadurch 'Werde' der Wettbewerb unzulässig eingeschränkt» Die Gefahr des Mißverständnisses werde weiterhin dadurch gefördert > daß der' anbiotendo Bauunternehmer wegen der Besonderheiten bei der Vergabe von Bauleistungen - bloßes Rinsetzen der Preise int das Loistungsverzcichniß dos Auftraggebers -keine'eigentlichen Angaben über Preise, Pr ei shostahdteile und Konditionen mache» Auch werde die Regel weitgehend durch die Regeln 3j 5 und 7 überdeckt, wodurch ihr Sinn ebenfalls unklar bleibe» r r / .■ : Das Gebot der Selbstkostenermittlung vor Preisbildung betreffe einen botriebsintornen Vorgang, der weder den schutswürdigen Wettbewerb umgrenze noch einen Lautcrkeits- : bezug habe» Dieses Gebot fördere nicht den Bcistungswett-bewerb, sondern erschwere ihn» Es entspreche den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft, daß Bauloistungen zu : Marktpreisen und nicht zu Preisen angoboten würden, die an den Selbstkosten des Unternehmers orientiert seien» Dem Wirke die Regel 3 in ihrer Tendenz entgegen» Die Verdingungsordnung Der Grundsatz, daß Preisangebote, durch die die Selbstkosten des Anbieters nicht gedeckt würden, "nicht ohne weiteres":gegen gute kaufmännische Sitten verstießen, •cdtzlichcn Rcgclungoberoich hinaus auf die andere Markt-oeito über, v/ao gesetzwidrig sei„Der Hinweis des Auftraggebers auf die"'BeStimmungen der VOB/A sei - ähnlich wie ein Hinweis auf Geschäftsbedingungen - ohne Lauterkeitobezug, ein Abweichen des Auftraggebers.von diesen Bestimmungen : v/ettbev/erbsreehtlieh irrelevante Dicht dieser handele gegebenenfalls wcttbewerbsreehtlich unlauter, sondern der begünstigte Konkurrent, so daß die Regel ins Leere stoßCo Auch würden Auftraggeber, die Baulciotungen nach den Bestimmungen der VOB/A vergäben, im Verhältnis zu anderen Auftraggebern ungleich behandelt und darüber hinaus in ihrer Handlungsfreiheit unzulässig beoehränkt, zu demal die Gefahr einer organisierten Einflußnahme bestehen Die Regel gefährde weiterhin wegen ihrer einseitigen Stoßrichtung das Ansehen der öffentlichen Auftraggeber und der gemeinnützigen Yföhnungsunternehmen, Die beiden Beschwerdeführer haben beantragt, unter Aufhebung des. Der Antragsteller/gehört zu den Yfirtschaftsvorolni-gungen, denen in § 28 Abs= 15 3 GWB das Recht eingeräumt ist, für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufzustellen Und bei der Kartellbehörde die Eintragung dieser Regeln in das Register für WottbeworbsregÖln zu beantrageno Durch die von Beschuerdegericht ungeordnete Löschung der vom .■'■'...■/■■Hach § 28 Abs, 2 GWB sind Y/ottbewerbsregeln im Sinne des GWB Bestimmungen, die das Vorhalten von Unternommen imll Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem -den'Grundsätzen des I lauteren Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten Im Wettbe- e werb entgogenzuwirken und ein diesen Grundsätzen ent-sprechendes Verhalten im Wettbewerb -anzuregen.. Bei der : Hegel 3 Abs, 1 fehlt co nach der Auffassung dos Kammer- d gerichts an dem hier vom Gesotz geforderten Zweck» Schon damit erledigt sich der Angriff der RechtDbeschworde, aus dem angefochtenen Beschluß sei nicht zu ersehen, welche Bestimmung dos GWB '-'durch die Regel verletzt sein sollen : Der Beschluß ergibt vielmehr als Ansicht des Besehwerde-y ■gerichts",' daß die Regel als Wottbewerbsregol nach § 28 Abs» Insoweit befindet das Kamncrgericht sieh im''Einklang mit der Ansicht der Be'bchlußabteilung des Bundeskartellamts„ In dem ange-fochtehon Beschluß heißt es weiter, durch die Regel, :dxe in die; Unternehmerische Freiheit unverhältnismäßig stark eingreife, sei ein erheblicher praktischer Einfluß auf die konkreten Preisangebote intendiert; dadurch, daß die Selbstkostenermittlung zwingend zur Vorstufe der Preisbildung und des nachfolgenden Preisangebots erhoben sei, werde der Gedanke der Selbstkootcndockung bei der Bildung jedes einzelnen Preisangebots nachdrücklich in den'Vordergrund' gestellt; dieser praktisch-psychologischen Auswirkung .gegenüber habe . ;die Kegel 3 : Ahs. 1 das zwingende Gebot einer Soibstkostenermittlung vor Preisbildung enthält» Dadurch unterscheidet die "Hegel sich vre sent lieh von an-r deren eingetragenen Wcttbeworbsrogoln, in denen in ahn-v; lichem Zusanmenhang lediglich gesagt wird,-daß.''..die Preis- ; gestaltmig aufgrund eine^V■:Rorän^mgsmäßigen;■^'■iCäikuiation;',, : erfolgen ;,,oöilo" (vgl.fWuW/E BKartA 501, 512 - Ziehereien Uo Kaltwalzwerkej 6ög,;;610 ;-;;ICraftfahrzeughandel; 902, 903 - Schälmühlen)» Während in diesen anderen Regeln lediglich in allgemeiner Form eine ordnungsmäßige kaufmännische Kalkulation angeregt wird, deren Durchführung der freien Entschließung des Unternehmers überlassen bleibt, wird durch die hier vorliegende Regel 3 Abs» 1 eine Verpflichtung zur Selbstkostenermittlung begründet, deren Nichterfüllung den Unternehmer, v/ie das Kammergericht föststellt, den Sanktionen der Ver einsstraf gev/alt aussetzt, sobald die Verpflichtung zur Einhaltung der V/ettbewerbsregeln für; ihn bindend geworden ist. „in jedem Falle eine nachweisbare und dementsprechend jauch : schriftliche Selbotkostenermittlung zu erstclleho Me Feststellung des Kammergerichts, • der "Unternehmer werde durch die Norm in aller Regel zu einer Selbstkostenermittlung vor der Preisbildung gezwungen, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken» ; ; ^ Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Kammergericht hübe dabei verkannt, daß mit der Regel 3 -Abo» 1 nur eine kostenbewußte Kalkulation, nicht aber die Abgabe kostendeckender Angebote erstrebt werde, und es habe sich seine Ansicht, die Regel habe eine koatengerechte Preisbildung zu dem Ziele, unter VerstofS gegen § 69 GWB ohne hinreichende Erforschung dos Sachverhalto gebildet« Es ist nicht ers:Lchtlich\hnd wird auch von der Hechtsbeschwerdep .■.nicht näher dar gel eg't ,ynäch' weichbr Richtung das7 .Kammer-gericht für'die Feststellung von Zielrichtung und voraus-sichtlicher Wirkung der Hegel 3 Abs. 1 noch weitere tatsächliche Ermittlungen hätte anstollen können» Sie Frage welchen Sinn das über eine bloße Anregung hinausgehende zwingende Gebot der Selbstkostenermittlung als einer unmittelbaren Vorstufe zur Preisbildung und zu dem darauf beruhenden Preisangebot haben und welchen Einfluß dieses Gebot auf das Verhalten der durch die Hegel gebundenen Unternehmer ausüben werde, konnte der Tatrichter nur aufgrund des von ihm frei zu würdigenden'^esaiaten. 7 des';7mit''"einer"::Wetfbewerbsregel verfolgten Zwecks zwar besondere Bedeutung zukommt, die der Tatrichter aber weitgehend nur Mttels allgemeiner wirtschaftlicher und psychologischer.Erwägungen wird abschätzen können».Baß das Kammergericht in diesem ZüsaminenhangEechtsvorschrif-ten vorletzt oder Erfahrungssätze außer acht gelassen hätte, ist nicht erkennbar»; Insbesondere ist die Annahme dos Kammergerichts nicht''':erfahrungswidrig'i;t;dä'ß''.''Qin Unternehmer, der rechtlich verpflichtet IstV vor jeder Preis- : Bildung eine Selbstkostenermittlung durchzuführen, im Zweifel auch geneigt sein wirdVdas Ergebnis dieser Ermittlung alsdann seiner Preisbildung tatsächlich zugrunde zu legen, und daß er hierdurch mehr oder weniger zwangsläufig dahin gebracht werden wird, kostendeckende Preise anzu-streben» d7; ; Mit Eecht hat das Kammergericht einen solchen Ablaß namentlich hieht aus der Yerdingungs-ordnung für Bauleistungen (YOB) und aus den Bestimmungen des öffentlichen Baupreisrechts (VO Pr Er. 8/55 - Baupreisverordnung vom 19. Zunächst gilt das öffentliche Baupreisrecht nur für den begrenzten feil der Bauleistungen, die auf Grund öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln finanzierter Aufträge erbracht werden. Baupreiaverordnung iib'ch7ä:&r ■■■VÖB/A entnehmen, daß; 'entgegen" den ; allgemein maßgebendenwettbewerbsrechtliohen" Grundsätzen ■■ die' :Bildüng''':kostcndcckender;;Preise gerade auf dem/Baumarkt .einem Gebot'.des laut er eh'.'Wettbewerbs entspreche, und daß y; eine Ihehtspflieht zur SelbstkoStenermittlung vor jedem Mit Recht hat das Kammergericht den Standpunkt vertreten, daß das hier niedergelegto Prinzip des "auskömm-11011611'' Preises einer Peetlegung durch Wc11bev/erbsregcln :ebensowenig zugänglich ist wie der rechtliche Zwang zu einer 'bestimmten Art der Preisermittlung. : bb) Das Kammergericht hat sieh weiterhin mit dem vom Antragsteller mehrfach hervorgehobenen Gesichtspunkt befaßt, daß der Unternehmer, der nicht ordnuhgsmäßig kalkuliert habe, geneigt sein könne,'"minderwertig zu arbeiten oder Kachfor- derungen an den/Äuftraggöber:-:2U .steilen« Es hat diesen Gesichtspunkt mit der Begründung tür nicht rechtserhohlich erachtet, eine solche angenommene Gefahr "betreffe nicht das Wettherv/erhsYerhältnio zwischen den Unternehmern der Bauindustrie, sondern das Verhältnis zwischen dem einzelnen Bauunternehmer und seinem Auftraggeber; es sei weder der Sinn des Wetthev/erhsrechts im allgemeinen noch von Wettbewerbsregeln im besonderen, die Wettbewerber dazu anzuhalten, ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern ordnungsmäßig zuf : erfüllen. die Unterschrcitung seiner Selbstkosteh in dem Gedanken,/ sich später zu dem;Nachteil des Auftraggebers schadlos halten zu können,1 .bewußt" in Kauf nimmt.;Wer Indessen überhaupt in dieser Einstellung ein Preisangebot h'bgibt, würde dies: auch dann tun,Iwönn'-er vorher eine Solbstkostenermittlung durchgoführt hato Aua demselben Grunde würde er durch die Selbstkostenberechnung nicht zu einem lauteren Vorhalten, nämlich zur Untorlaaaung von Preisangeboten angeregt werden, die von der Absicht der späteren Vertragsverletzung oder der Irreführung des Auftraggebers bestimmt sindo Selbst wenn man aber einmal annähme, daß die Regel 3 Abs« 1 gegenüber einem in dem hier dargelegten Sinne unlauteren Verhalten wenigstens einen vielleicht entfernten mittelbaren Einfluß äußern könnte, würde dieser Einfluß doch praktisch so bedeutungslos sein, daß er gegenüber dem vom Kammergericht feotgesteilten, mit dem Zv/ang zur iSelbstkostenermittlung verfolgten eigentlichen Zweck der Regel 3 Abs» 1 außer Betracht bleiben müßte und daher nicht ausreichen würde, die Regel;als durch § 28 Abs« 2 GWB noch gedeckt erscheinen zu lassen« Es kommt hinzu, daß ein unlauteres Verhalten, wie es oben be-' schrieboh worden ist, schon unmittelbar durch die Reger 5 der Wettbcworbsregoln des Antragstellers verböten wird, gegen die keiner der Beteiligten Einwände erhoben hat».. Ein Preisangebot ■andererseits, bei dem die Selbstkosten lediglich aus Unachtsamkeit oder '-mangelnder Sorgfalt des Anbieters nicht hinreichend berücksichtigt werden, würde keine Unlauterkeit im Wettbewerb darstellen0 Die etwaige lebenwirkurig der Regel 3 Abs» 1, solchen Unachtsamkeiten vorzubeugen, würde deshalb gegenüber dem festgestellten Zweck der Regel, auf eine kostendeckende Preisbildung hin- ; .■zuwirken, gleichfalls nicht ins Gewicht fallen könneno ce) Eine andere Beurteilung der Regel 3 Abs» 1 kann auch dann nicht Platz greifen, wenn diese Regel im Zusammenhang mit den übrigen, vom Kammorgerieht gebilligten Wettbewerbsregeln betrachtet wird, was das Kemmergericht nach der Meinung der Rechtsbesehwerdo zu Unrecht unterlassen dem angefochtenen Beschluß nach dieser Richtung keine aus-udrüeklichen Erwägungen angestellt worden sind, obwohl sich : den späteren Ausführungen des ÄKaimnergerichts zu der Regel Indessen kann der Rechtsbeschwerde nicht darin : .böigetreteii werden, daß bei■ litberücksichtigung anderer ' 4 > : .....Regeln die Feststellungen deo’"Kammergeriohts über den Zweck "...der Regel .■■,3\Abs. 1 nicht'auf recht erhalten werden könnten. ■R./RphLes'’ gilt zunächst von dem in der Regel ,2 Abs. 1 herausgestellteh .Grundsatz, daß jeder Unternehmer seine Angebotspreise ''im Rahmen :der :geltenden Rechtsvorschriften" frei, selbständig und selbstverantwortlich zu bilden habe; denn das in der Regel 3 Abs. 1 dann folgende Gebot der Selbatkosfenermittlung vor Preisbildung würde wegenseines zwingenden Charakters voraussichtlich als eine der irr der Regel 2 Abs, 1 erwähnten, den Vorgang der freien Preisbildung einschränkenden Rechtsvorschriften betrachtet werden, deren oben beschriebene Wirkung als Muß-Vorschrift', wie das Kcimmergericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, durch den -anschließenden,: ;wiederum auf die Regel 2 Abs. 1 verweisenden Halbsatz gerade bei dieser Sachlage nicht geschmälertt wird. Diese Wirkung wird auch nicht durch den ersten Halbsatz der Regel 4 abgeschwächt, in dem gesagt wird, Preisangebote, durch welche die Selbstkosten des Anbieters nicht gedeckt werden, verstießen "nicht ohne weiteres" gegen gute kaufmännische Sitten. Es kann an dieser Stelle auf sich beruhen, ob die Einwände berechtigt sind, welche in den Hechtsbe-schwerden der Beigeladenen schon gegen die Hegel 4 als solche erhoben worden sind. Wenn‘nämlichadle Hegel 4 in einen Zusammenhang' mit dem in derlllegel 3 Abs« VI Vf estge-'legten Zwang zur Selbstkostenermittlung gebracht wird, so könnte die£3 sehr wohl zuder Torstellung führen,:: eine 4 .Preisbildung unter den'nach der Hegel 3 Aba» h;ermittelten '..Selbstkosten sei schon an ;sieh ■uhwirtschaftliö'^^ ähtwortungolos, sachlich nicht gerechtfertigt'"und .'gemein-schädlich. haß mit einer solchen Auslegung zu rechnen ist, läßt der ''Umstand erkennen, daß eine : andere Wirtschafts-Vereinigung, ..deren Wettbewerbsregolii im 'Register des Bundes-kärtel,iamts eingetragen sind, aus einer der Regel 4 dem 'Inhalt nach ähnlichen fettbewerbsregel sogar schon ohne weiteres gefolgert hat, Preise unter Selbstkosten seien schlechthin unzulässig, obwohl ihre Regeln eine der Regel 3 AbOoT entsprechende Pflicht zur Selbstkostenermittlung nicht einmal enthalten (vgl. OLG Hamm, BB 1965, 1369 betr0 die;Wottbeweihsregol § 3 des Deutschen Eohleneinzelhandels)0 Es ist danach nicht so, daß der vom Kammergericht festgestellte Zweck der Regel 3 Abs„ 1 , die Unternehmer zu einer kostendeckenden Preiobildung zu veranlassen, durch die Hegel 4 eindeutig ausgeschlossen würde» Vielmehr würde sich bei Aufrechterhaltung der Regel 3 Abs» 1 eher auch ein Bedenken gegen die Regel 4 ergeben, welches dahin ginge, ■daß alsdann diese Regel von vielen Unternehmen Im Sinne eines zu demindest im Regelfälle geltenden : "-Verbots' einer nicht kostendeckenden Preisbildung mißverstanden werden könnte» Dieses Bedenken kann nur dann als ausgeräumt gelten, wenn: wenigstens die Muß-Vorschrift der Regel:3 Abs» T entfällt» Dio Regel 5 f auf welche die Rechtsbeschvcrde im vorliegenden Zusammenhang noch Bezug genömmon hat, steht zu der Verpflichtung zur Selbstkostenermittlung in keiner- Beziehung der Art, daß sic die Feststellungen des Kammerge-richto tiher den Zweck der Regel 3 Abs, 1 entkräften könnte. anderenfalls der für Verstöße gegen die Regeln 2 Abs,, 3 und 4 Halbsatz 2, in gewissem Grade auch; gegen die Regel 5 erforderliche Nachweis deo oübjektiven Tatbestandes, nitm- : lieh der bewußten Zuwiderhandlung, erschwert werde, so ist -demgegenüber zunächst darauf hinzüwoisen,: daß bei eingc-tragenen Y/öttbewerbsregeln anderer Wirtochaftsvcreinigungen, die inhaltlich den soeben erwähnten drei'Regeln mehr oder weniger entsprochen, aber keine Verpflichtung zur Selbst— v; koßtenermittlung aufstellen, eine solche Notwendigkeit ersichtlich nicht für gegeben erachtot wui’de» ln der An- ; Sicht der Reehtobeschwerde zeigt sich darüber hinaus eine weitere Gefahr, die von dem Fortbestand der Rc-gel 3 Abs. 1 droht, nämlich dioy daß in Zukunft der Nachweis der bewußten Zuwiderhandlung gegen die genannten anderen Regeln schon dann als erbracht angesehen werden würde, wenn der Unternehmer keine Selbstkootenermittlung vorlegt, die dem zuständigen Verbandsorgan befriedigend erscheint„ Eino Int-wicklüng nach dieser Richtung würde die Tendenz zur Bildung eines von vornherein kostendeckenden Preises wesentlich verstärken, weil die Unternehmer durch eine solche '-hi Preisbildung vor jedem Konflikt mit den Wettbewerbsregeln bewahrt würden» Bio Feststellungen.v:des Kammergerichts über Zielrichtung und voraussichtliche Auswirkungen der;-Regal 3 Abs.;1 gewinnen hierdurch .eine weitere Stütze,,■■ /zwingenden : formalen Gebot rein'objektiven Charakters, wie -/die Regel 3 Abo. 1 es enthält, kann indessen1 die Verwendung eines unbestimmten, unterschiedlich anslegbären .Begriffs r nicht hingenommen werden« Welche Auswirkungen auf den Preisv/ettbewerb sich anderenfalls ergeben können,' geht "aus dem" Sachverhalt hervor, welcher der schon weiter oben /angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (BB 1965, 1369) zugrunde lag. Obwohl in der dort behandelten" Wettbe- : werboregel der Begriff der Selbstkosten bis zu;einem gewissen Grade erläutert "war, hatte die Regel zur Folge gehabt, daß der mit ihrer Anwendung befaßte Verband seiner Entschoidungs-Ipraxio ein festes, /auf den "Regelbetrieb" zugeschnittenes Selbotkootenschema zugrunde legte, das nach seiner Auffassung von allen Unternehmen einheitlich zu beachten war, dessen Verbindlichkeit dem einzelnen Unternehmer aber jede den Verhältnissen seines eigenen Betriebs und den Besonderheiten des Einzelauftrags Rechnung tragende kalkulatorische Bewegungsfreiheit genommen hätte« Die hier aufgezeigto -Wirkung'' ist erst recht zu erwarten, wenn, wie die Ausführungen der Auswirkungen der Regel 3 Abs. 1 kann acliXxoBlich nicht entgegengehalten ■Werden, daß das Bundes-kartellant dom Eint ragühgsaht rag des"Antragotoilers nur mit gewissen Auflagen, namentlich mit der Auflage stattgegeben hat» der Kartollbehördo auf deren Anforderung allgemein -odor i'm''Binzolfölle'v'i3ht0cheidühgon und Vergleiche vorzulegen» die in Rechtsstreitigkeiten, über die einge- -: tragen on Wettbewerber egoln,: "über etwaige die Anwendung .der Regeln betreffende Vereinbarungen, Verträge oder Beschlüsse von oder vor einer Einigungsotclle, einem Schicdo-amt, Schiedsgericht oder ordentlichen Gericht erlassen oder geschlossen werden! muß indessen, -soweit es dabei auf die Auswirkungen der : ; Regel ankommt, in erster Linie nach der Wirkung der Regel auf die große, -im Zweifel überwiegende Zahl der Unternehmer beurteilt Werden, ^ die ihr Verhalten: nach der Regel 1 und entsprechend dem Zweck, den die Regel verfolgt, ein-/richten, und die es daher nicht zu einem Verfahren und ; "einer Streitentscheidung kommen lassen, - ' : r :nachließe und daß dem Unternehmer die Freiheit genommen .würde, Perioden, in denen der Auftragsbestand rückläufig ist, - durch besondere preisgünstige' Angebotezu überbrücken „ Die Festlegung auf kostendeckende Preise würde also geeignet sein, .eine Erstarrung desPreisgefüges auf dem Baumarkt zu fördern und den vom GYffl gewollten'Wettbewerb' zu beschränken* Se 3), so würde doch eine Wettbewerbsreger mit demjenigen Zweck, den hier -das Kammergericht für die Regel 3 Abs« 1 festgeotellt hat, und mit den vorstehend gekennzeichneten Polgen auch durch strukturpolitische Gesichtspunkte nicht gerechtfertigt werden können. ff) Da die Eintragung der Regel 3 Abs. 1 im Register für Wettbewerbsregeln mithin gegen § 28 Abs. 2 GWB verstieß, hat das Kammergericht mit Recht die Löschung der Regel angeordnet. vielmehr muß ein Eingriff in die Rechtssphäre derBeteiligten vorliegeno :Bie Beiladung "an einem'Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz gegen ?/otthev/er'bsTDeoch.ränkungen setzt nicht voraus,, daß das Ergebnis des Verfahrens.zu einer Beeinträchtigung von Rechten des Beigöladenen führen könnte; sie läßt vielmehr : die : erhebliche Berührung seiner Interessen ausreichen (§ 51 Abs. 2 Ir! gesehen worden könnten; eine:solche Beeinträchtigung liegt auch nicht schon darin, da|B Anträge, die der Beigeladene im Verfahren vor der Kartollbehörde oder , vor dem.Beschwerde-' gericht gestellt -hatte', abschlägig beschicden worden sind (BGH, aaO S, 64 - 66) .Aus der Tatsache, daß die''Deutsche';. Bundesbahn und der Gesamtverbahd Gerneinnütziger Wohnüngsun-ternehmen am Verfahren vor dem Bundeskartollamt als Beige-ladeno (§ 51 Aba, 2 Ir. 4 GWB) und vor dem Kammergericht als ■'Beschwerdeführer (§ 62 Absd 2 GWB) beteiligt waren und daß sie mit ihren dort gestellten Anträgen hinsichtlich der Regel 2 Abs, 2 sowie "der Regeln 4 und 6 nicht durchgedrungen-sind, kann daher für die Zulässigkeit der Eechtobeschwerden dieser Beteiligten nichts hergeleitet werden,R - ! :Die Vorschriften über die Eintragung von Wettbewerbsrogein sehen keine Rechte Dritter und auch keine Verpflich-' tungen der Kartellbehorde vor, denen durehsetzbarc Ansprüche Dritter entsprechen könnten, die durch eine diesen Verpflichtungen suwiderlaufende Entscheidung der Kartollbehördo möglicherweise beeinträchtigt sein könnten! ITach § 30 GWB hat die Kartellbehördo :zwar nichibötciligten - d,h« an der Stellung des Antrags auf Eintragung der Y/ettbewerboregeln nicht beteiligten - Unternehmen der gleichen Wirtschaftest ufe p ferner Wirtschafte- und BerufsVereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bund es Organisationen der beteiligten Wirtschafteotufen Gelegenheit zur: Stellungnahme zu geben0 Selbst wenn man davon ausgeht, daß hierdurch den anzuhörenden Unternehmen oder Organisationen ihrerseits ein Bec-ht auf Anhörung verliehen worden ist, und wenn man weiterhin annimmt, daß auch die Deutsche Bundesbahn zu den Vereinigungen Oder Organisationen gehört, denen ein solches Hecht zusteht, so würde das Recht sich doch 3 ebenfalls in der Anhörung als solcher erschöpfen, nicht aber darüber hinaus einen Anspruch darauf gewähren, daß die Kartellbehördc der bei der Anhörung geäußerten Siel- V .lungnahme des Angehörten folgt oder gar etwaigen bei :1 w dieser Gelegenheit gestellten Anträgen stattgibt„ Ein Antragcr.öcht oder auch ein Widersprüchsrecht, "v/ie etwa das nach § 3 Abs,■3 Ir» 3 GIB, ist den Unternehmen oder ; Organisationen aufgrund dos § 30 GWB nicht eingeräumt» (§ 62 ÄbSo 2 GWB), Jedoch, wie dargelegt^ nicht auch den Weg zur Eeehtsbeschwerde eröffnet; wenn sie im Bericht des Bundestagsausschussoo für Wirtschaftspolitik (aaO zu § 26 c = ■"§ 30 GWB) als ’'Beteiligte1' bezeichnet werden, so kann der hier gebrauchte, an dieser Stolle unschaffe Ausdruck nicht im Sinne einer Verfahrensbeteiliguhg nach § 51 Abs»2 GWB aufgefaßt werden, da er anderenfalls im Widerspruch mit ‘Wortlaut und Zweck dieser die Beteiligungsfälle erschöpfend aufzählenden Vorschrift stände., daß Wettbeworbsregcln entgegen den Anträgen;:eines Beigeladenen von der Eartellhehörde eingetragen worden sind und die Beachwerdc hiergegen vom Kammergericht zurück-gev/iesen worden ist? Das könnte beispielsweise der Ball sein, wenn die Regeln über das Wettbewerbs-Verhältnis der Unternehmen hinaus, für welche sie gelten -sollen, auch die auf der Marktgegenseite stehenden Unter-nehmen nicht nur in ihren wirtschaftlichen Interessen oder •Effölgsaussichten nachteilig berühren oder lästigen tatsächlichen Einwirkungen ätissetzen, Sondern in Rechten beein- -trächtigen, die von der Rechtsordnung geschützt sind» Aller-dings würde diese Beeinträchtigung noch nicht unmittelbar -Von der Eintragung, sondern erst von der tatsächlichen . .. Durchführung der Regeln ausgehen, die voraussetzt, daß die Regeln verbindlich geworden sind (vgl» BGHZ 36,' 105, 112)» Da aber mit Sicherheit , zu erwartpn ist, daß einmal eingetragene Regeln verbindlich werden, würde auch schon in der Eintragung von Regeln, die in der beschriebenen Weise in Rechte von Marktteilnehmern auf der Marktgegenseite eingreifen, und in der Billigung der Eintragung solcher Regeln durch das Be-schwerdegericht eine Beeinträchtigung dieser Rechte zu er- : blicken sein, der die Eechtsinhaber mit der Rechtsbeschwerde entgegentreten könnten» tracht; denn Vereinbarungen, InidcneA dieBeteiligten sich zur Einhaltung eingetragener Wettbewerbsregeln im Sinne des § 28 GWB verpflichten, sind nach § 29 GWB nicht :Verträge oder Beschlüsse im Sinne des § 1 GWB» Wenn"eine solche Vereinbarung jedoch ohne die Eintragung der Wettbewerbsregel gegen § 1 GWB verstoßen hätte, könnten'durch die Eintragung Rechte Die Zuerkennung solcher Unterlassungs- oder Schadenöersatzan-sprliche Würde allerdings weiterhin voraussetzen, daßinador : Vorschrift des § 1 GWB - was umstritten ist - ein den Schutz auch der Marktboteiligten auf der Marktgegenseite bezweckendes Gesetz erblickt wird (vgl, § 35 GWB)i Sov/eit eine Wettbewerbsregel zu einer nach § 26 GWB verbotenen unbilligen Behinderung oder ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung eines Marktbetoiiigten führen sollte, würde zwar die frage nach den Schutzcharakter der verletzton gesetzlichen Vorschrift zu bejahen sein» Die Eintragung der Hegel würde'-den Betroffenen in diesem Palle aber an der Verfolgung von Ansprüchen nach § 35 GWB nicht hindern; denn die Vorschrift des § 26 GWB ist in § 29 GWB nicht aufgeführt« Daher würde'die Eintragung hier jedenfalls nicht mit der Begründung als Rechtsbeeinirächtigung ; im Sinne des § 75 Abo.' 1 GWB angesehen worden können, daß dem betroffenen Marktboteiligten ein anderenfalls gegebener bilrgerlichrechtlicher Anspruch genommen werde. dor Entscheidung BGHZ 41» 61, 71 dargelegt, daß und weshalb der bloße Vortrag einer Rechtsbeointrächtigung durch den Rechtsbeoehweracführer nach § 75 Abs » 1 GWB nicht aus- ■ Es kann nämlich unterstellt werden, daß durch die Eintragung von \7ettbewerbsregeln, deren Anwendung gegen § 26 GWB verstößt oder ohne die Eintragung gegen § 1 GWB verstoßen würde, in geschützte Rechte der Marktbeteiligt elf auf der Ilarktgogensoite eingegriffen wird» Auch wenn hiervon auogegangen wird - was im folgenden geschieht würde es an einem solchen Eingriff gegenüber den beiden Rochtsbeochv/erdbführerny' der Deutschen Bundesbahn und dom Gcoantvcrband Gemeinnütziger Wöhnungsunternehmoh,; .fohlen, Preiswottbowerbs hinauslief c.Bas VfCamnergerlcht hat dem-gegenüber dargolcgt, ein dahingehendes Mißverständnis' .Werde schon durch den Wortlaut ausgeschlossen, nach dem die Regel eindeutig nicht das "Wie’' der Preisbildung, von dem im ersten Absatz der Regel die Rede sei, sondern die Angaben über den Preis ■■betreffe, die der Bauunternehmer zu demindest durch Ausfüllung des leistungsvcrzcichnisses mache» Bei dieser im wesentlichen tatrichterlichenWürdigung hat das Karnmcrgoricht keineswegs, wie die Rechtsbeschwerdeführer ■meinen," verkannt, daß es nicht allein auf den Wortlaut, sondern darauf ankommt, wie die Beteiligten die Regel ver- : stehenV viölmohr hat das Kammergericht, .wie die gründe des angefochtenen Beschlusses ergeben, den Wortlaut als so un-mißverständlich angesehen, daß, wie; es ausdrücklich sagt, ,T 2 cdormaim’1 erkennen könne, was: gemeint sei» Hierin tritt ;RMu Rechtsfehl er zutage» Auch von einem rechtlich nnge-;schUlten Unternehmer kann erwartet werden, daß er den ; : Vorgang der Preisbildung einerseits und die Art der Verlautbarung des Preises gegenüber dem Auftraggeber anderer-' aeits zu unterscheiden weiß» Er kann alsdann der Regel 2 Abs» 2 nur entnehmen, daß seine Preisangaben gegenüber dem Auftraggeber das Verhältnis zwischen leistung und Preis -klar erkennen lassen müssen, was beispielsweise eine deutliche Trennung der Preise nach Arbeitsleistung und gelieferten Material erforderlich machen kann, und daß die genannten FreiS'ö v/alirlieitogemtiß dem entsprecheh müssen,;i was" ;'alo Vergütung für die zu Verbringende Beiotüiig Im 9 mangelnder Sachaufklärung (§69 GIB) geltend machen -> ist nicht ersichtliche Selbst v/enn aber solche Verstöße bei Preisangeboten -in-'Gestalt von Leistungsverzeichnissen in praktisch nur geringem Maße verkommen könnten, so behielte das Gebot, klare und wahre Preisangaben zu ■inächen,"doch jedenfalls sein volles Gewicht für diejenigen Bauaufträge, bei denen die Preise.auf andere" Weise alG "durch das Einsetzen in Beistungsverzdichnisso angegeben werden (vgl„ dazu § 6 Aba« 1 VOB/A) „ Darüber hinaus ist mt dem Einwand der Rcchtsbeschwerdeführer in keinem Palle därgotan, daß dieses Gebot entgegen dem sprachlichen Sinn, und dem gedanklichen Inhalt der Regel 2 Abo. 2 von den beteiligten Kreisen als Aufforderung zu einer kostendeckenden Preisbildung aufgefaßt wird und damit als Beschränkung des freien Preis-wettbewerbo wirkt; denn das Gebot klarer und wahrer Preis- ' angaben gegenüber dem Auftraggeber steht in keiner ursächlichen Beziehung zu dem kalkulatorischen Grundsatz dor Sclbstkostendeckung. teilen Regel 3 Abs, 1 als Wettbewerbsregel näher begründen wollte *; ist indessen -abwegig» Sie ist inzwischen auch ■ dadurch gegenstandslos geworden, daß die--Kögel' 3 Abs» .1 gelöscht wird (vgl» oben1 Abschnitt B; I"2) Und mithin als -Maßstab für die Beurteilung anderer Regeln ein für alle- r mal ausochoideto Ein etwaiges Bestreben des Antragstellers Auch dao Wort "Konditionen" im Text kann nicht irroführen; ; ea gibt dem Loser vielmehr in zutreffender Weise Aufschluß darüber, daß Klarheit und Wahrheit von Preisangaben auch durch andere, den Prcio beeinflussende Bedingungen in den Vortragsan-geboteh beeinträchtigt worden können, und daß auch diese Beeinträchtigung der Preiskrarheit und -Wahrheit unsu-lässig ist, alledem läßt die Würdigung der Regel 2 Abs, 2 durch das Kammergericht keine Gesotzccverletzung erkennen, Der erlaubte Wettbewerb wird durch diese Regel nicht beschränkt; vielmehr wirkt die Regel einem unlauteren Preis-Wettbewerb entgegen, der hier darin bestehen würde, daß ein .Anbieter sich durch unklare oder unwahre Preisangaben einen Vorsprung vor seinen Mitbev/orbern verschafft. und nach der im Schrift- • tun herrschenden Auffassung bei der Beurteilung der Lauterkeit oder Unlauterkeit einer durch Selbstköstenunterschrei-tung 'ermöglichten' Preisunterbietung zu beachten sind» Es verschlägt dabei nichts, daß die Regel nicht auf die Preisunterbietung als solche, sondern auf Preisangebote unter Selbstkosten abgestollt ist» Hierdurch wird lediglich aus! den denkbaren Fällen der 'Preisunterbietung einer, nämlich derjenige herausgegriffen, bei dem die Unterbietung auf der Unterschrcitung der SelbstJcooten beruht» Daß eine Unterschrcitung der Selbstkosten, dio nieht zur Unterbietung der Preise der Mitbewerber führt, auch, im Rahmen der Regel 4 keine ernstliche/' Bedeutung erlangen kann, versteht sich für den vernünftig denkenden Unternehmer von selbst» Bei der Beurteilung der Hegel im einzelnen ist das Kammergericht mit Recht der Frage nicht weiter nächgegangen, ob der '"Wortlaut an der einen oder anderen Stelle möglicherweise anders und vielleicht auch besser hätte gefaßt werden bb) Der Grundsatz, daß Preisangebote unter Selbstkosten :hicht ohne weiteres v/ottbewerböwidrig sind,2dies aber werden können, wenn besondere, diö2Sittehwidrigköit■ begründende Umstände hinzutroten, entopricht, wie das Kanmergerieht zutreffend dargelogt hat,'der herrschenden ..Rechtsprechung und Lehre (Baumbach/Hefprmehl» aaO, $;--'Äufl. Dies wird durch die .Pforte '’nicht ohne weit er es" erreicht» .Daß allein schon /hiervon Beschränkungen dos lauteren Wettbewerbs; im Sinne eines Drucks auf dio Bildung kostendeckender Preise bat besorgen wären, kann nicht anerkannt werden» ihrerseits allgemein verbindliche; Selbstkosten- // Sätze aufStollen, was "die Hegel 4 nicht-gestattet, und daß sie das wettbewerbliche Verhalten von Unternehmen / /alsdann nach"Maßgabe dieser Sätze-und nicht nach den , Besonderheiten"d'eö" jeweiligen Betriebs beurteilen,, line solche Handhabung der Hegel würde namentlich dem sub- -jekt ivon Merkmal d er bewußten Mi ßachtung d er Grund Sätze einer" wirtschaftlichen-und verantwortungsbevmßten Untern ehmencführung und dem weitoren Erfordernis nicht / Rechnung tragen, daß das Angebot imter den Selbstkosten ohne sachlich gerechtfertigten Grund und in gemeinsehäd- -lieber Weise gemacht sein muß, um v/otthewerbswidrig zu sein, Öb diese Voraussetzungen zu demal ln ihrer nach der ■ Hegel 4''Halbsatz-2' erforderlichen Summierung gegeben :V sind, kann im Einzelfalle immer nur aufgrund der "besonderen Verhältnisse des jeweiligen Unternehmens beur- ,1 teilt werden, Angesichts der Merkmale, die vörliegen müssen, damit der Verbotstatbestand der Hegel 4 Halbsatz 2 erfüllt ist, kann daher der Umstand, -daß der Selhstkooten-,begriff in dieser Regel nicht näher erläutert wird, für . i dü) Auch dm übrigen begegnei die Passung der Regel 4 entgegen der Meinung der Reciitobeschwerdeführer keinen 'Bedenken nach der Richtung, daß durch ihre Handhabung die Freiheit des Preiswettbewerbs in unzulässiger Weise beschränkt und dadurch möglicherweise; in Rechte anderer Marktbeteiligter eingegriffen wird, die durch das GWB geschützt sind, ochaftsvereinigungen, die sich mit dem Anbieten unter Selbst-7 kosten befassen und in denen beispielsweise von einer "nach Beweggrund, Mittel und Zweck als. sittenwidrig" anzusehenden Preisgestaltung gesprochen wird (vgl» dic; Wcttbev/erbsregeln : Ader Schälmühlen - VuW/E BKartA 902/903)Aläßt die Regel 4 das Bestreben erkennen, die Voraussetzungen des Unlauter-kolistatbeotandcs durch Aufspaltung in Rinzolmcrkmale stärker au' substantiieren A.Daß auch'hierbei noch' ein beachtlicher Auslegungöspielraum verbleibt,:liegt daran, daß "die Beurteilung, ob ein Verhalten im Wettbewerb lauter oder unlauter ist, stets' von den IJmotänden des Einzelfalles abhlingen wird» Der, wie das Kammergericht zutroffond sagt, gleichwohl sinnvolle Versuch,;dafür Richtlinien1 aufzusteilen, wird bis zu einem gewissen 'Grade immer zur Verwendung allgemeiner und .. die noch hinzu-* , treten muß, liegt nicht schon dann vor,:wenn Mitbewerber durch den Anbieter bei dom einen oder anderen Einzelauftrag .verdrängt oder zu einer Herabsetzung ihrer Preise gciiötigt werden: vielmehr würde sie erst bejaht werden können, wenn durch das Ausmaß von Unterbietungen der beschriebenen Art durch denselben Anbieter, dessen Vorgehen die Mitbewerber Dich zur Erhaltung ihrer Stellung auf dem Markt auch gegen ihren Willen anochließcn müßten, der geordnete Wirtschafts-ablauf im ganzen gestört und damit auch das Wohl der Allgemeinheit, nicht nur das Interesse der betroffenen Mitbewerber geschädigt werden würde, dessen Beeinträchtigung allein noch nicht ausrcichon könnte, um-ein Verhalten als gcmcincchädlich erscheinen ;zü lassena Es kann nicht bo-zweifolt worden, daß eine Preisgestaltung, welche diese schwerwiegenden Voraussetzungen in*ihrer Häufung verwirk- * licht, den Grundsätzen dos lauteren Wettbewerbs widerspricht„ Ihr Verbot kann daher keine nach § 1 GY/B unzulässige Y/cttbe-wcrbcbeachränkuhg' zur Folge haben und mithin auch nicht unter diesem Gesichtspunkt etwaige Rechte von Marktbeteiligten auf der Uarktgogenooito beeinträchtigen,, . ■4/ go) Eine Beschränkung doe lauteren Wettbewerbs • wird durch die Regel 4 Halbcatz 2/auch nicht auf' dem mittelbaren Wege herbeigeführt, daß durch eine Bowciolast-umkehr dem :preiounterbietendon Unternehmer ein Entlaotungs-bowcio aüfgobürdot wird« Das Merkmal "ohne gerechtfertigten Grimd" ^bedeutet nicht, daß die •Preisunterbietung unter den Selbstkosten schert dann sittenwidrig wäre,.■■■wenn der Unternehmer "dafür seinerscito keinen gorbchbfertigten Grund angeb on und "diese Angabe nicht beweisen kann».Hach dom Wortlaut der Regel tritt diesen Merkmal zu den übrigen Voraussetzungen, die dom Unternehmer nachgcwicocn werden müssen, hinzu...Es ist aber weitgehend schon in der :ersten Voraus-. Wenn' das Merkmal "ohne gerechtfertigten Grund" ; gleichwohl'noch besonders erwähnt ist, so wird damit nur ausgesprochen, daß es auch demjenigen Unternehmer, dem gegenüber der Hachwcio der übrigen Voraussetzungen geführt ist, noch freisteht, seinerseits Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten geltend zu machen, die bei einer solchen Sachlage nur er selbst kennen kann und hinsichtlich derer ihn schon nach den Grundsätzen des Arischcinsbeweises die Beweislast, sumindot aber eine ■Darlegungalast treffen würde, ff) Der hier dargelegto Sinn der Regel 4 ist so deutlich erkennbar, daß das Kommergoricht ohne Rochtoverotoß ^ annehmon/ durfte, er könne - zu demal nach der Beseitigung p der Gefahr von Verwirrungen aufgrund der Regel 3 Abs» 1 -auch den betroffenen Unternehmern nicht verborgen bleiben. Hach alledem lot kein Rechtofohlor darin zu erblicken, daß das Kammergoricht zu dem Ergebnis gelangt lot, die ''"Anwendung der Regel 4 könne: nickt gegen § 1 GY/R vorotoßön»' oEbonsöwcnig worden durch die Anwendung dieser Regel 0onotigo: Vorschriften deo 'GRS oder irgendwelche anderen Rechtsnormen verletzt, aus denen sich ein für die Rechtobccchwcrdoftihrer geschütztes'Recht ergehen könnte« Es dient einem lauteren Verhalten im "Wettbewerb und der Verwirklichung des iGistungswettbcwerbeo auf dom Baunarht, wenn ein Unternehmer in Pallen, in denen die Verdingungsordnung für Bauleistungen Rn?eil'A Anv/endung findet, dazu beiträgt, daß die ; Regeln der VOB/A von allen Beteiligten auch tatsächlich eingehalten werden, indem er den Auftraggeber in rechtlich zulässiger Weise auf Abweichungen von diesen Regeln aufmerksam macht, die gc-: eignet sind, einzelnen Anbietern einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen« Durch diocsc Regel und ihre Handhabung worden zwar die Interessen der die VOB/A anwendchden Auftraggeber erheblich berührt; auch ist es nicht auszuochließcn, daß oolcho Auftraggeber aufgrund der Hegel tatsächlichen Einwirkungen aus-gesetzt worden, die sie als lästig empfinden. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Auftraggeber im Sinne des § 75 Abs„ 1 G-Y/B ist damit aber auch dann nicht verbunden, ;wenn man auch hier von der-Unterstellung ausgeht, daß die Eintragung einer gegen § 1 oder § 26 Abo. 2 verstoßenden Wettbe-nvcrbsrcgcl an sich als Eingriff in Rechte der betroffenen Marktbeteiligton auf der Marktgegenoeitc anzuoehen ist„ Renn durch die Anwendung der Regel 6 würde den genannten Vorschriften nicht suwidergehandclt werden. aaa) Wenn man der Meinung der Rcehtsbeoehwerdeführer folgt, würde das schon deswegen nicht der Pall sein, weil die Regel nach dieser Meinung überhaupt kein Verhalten der Bauuntornehmen im Wettbewerb betrifft, also iiicht: wottbe-wo'rbsbozögoft ist . hichracrn auf der Marktgogenooito noch nicht beeinträchtigt :v/erden „ Eine Wetfbewerbsboschränkung andererseits, diezu zoiner solchen Beeinträchtigung führen konnte, kann begrifflich nicht von einem Verhalten ausgehen, • das zu dem Wettbewerb in keiner Beziehung steht. Indessen ergibt diese von den Rcchtsbcschwerdoführern vermißte Beziehung sieh daraus, daß die Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/A, mit denen die Regel 6 sich befaßt, nach dem eindeutigen Wortlaut der Regel geeignet sein spruch hiermit sei ec der Auftraggeber selbst, seien es einzelne Anbieter von den nach der Erklärung, des Auftrag-gcbers maßgebenden Vcrgabebeätimungen der VOB/Ä abwoichen, und daß diese 'Abweichungen geeignet tsind, einzcinch. Von''dieser Bestimmung'''geht, wie"'.das''Hammergefickt ohne Ecchtsfchlor dargelegt hat, weder unmittelbar noch mittelbar ein -Zwang in der Richtung aus,iBauaufträgo-.allgemein nach der VOB/A zu vergeben» Das Kammergericht hat dazu im einzelnen auogoführt, die Regel gelte nach dem eindeutigen Wortlaut und nach der Interpretation des Verfahrenobovoll-machtigten des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Be-sehwerdogcricht nur für die konkreten Fälle, in denen ein einzelner Auftrag nach der Erklärung des Auftraggebers aufgrund der VOB/A vergeben werden solle; die Regel könne also Unbeschadet des Hechtes jedes Staatsbürgers, sieh in ihn berührenden Angelegenheiten an die zuständigen Behörden zu wenden, ist es nicht Gegenstand von Wottbewcrbsregeln und auch nicht Gegenstand der Regel 6, auf die Beachtung interner Dienstvorschriften hinzuwirkcnl .Soweit -aus Äuße-./rungon. sie besieht sich, dagegen nicht auf den Fall, daß der Auftraggeber nach irgendwelchen internen -'Anweisungen die VOB/A. 33ie"'Regel' 6 greift nach alledem erst' dann einwenn der Auftraggeber öcineraeits bereits eindeutig bestimmt hat,; daß sein Auftrag nach der VÖB/A vergeben wird und, soweit die ?0B/A ihm mehrere Wege zur Wahl stellt, inwelcher Weise die Vorgabe nach der VGB/A im jeweiligen Palle vor sich gehen soll, Abweichungen von-der VOB/A, auf die der Auftraggeber nach der Regel 6 hingewiesen werden könnte, worden danach praktisch überhaupt nur;in “Betracht kommen , -wenn der Auftraggeber für dio Vergabe den Weg der (offentliehen oder beschrankten) Ausschreibung gewählt hat; denn bei freihändiger Vergabe werden die Bauleistungen "ohne ein förmliches Verfahren nach freiem Ermessen des Auftraggehers vergeben" (§ 3 ..Ziffer "1 c VOB/a), sodaß hier eine Abweichung von otv/aigen footliegenden Bestimmungen der Verdingungsordnung nicht denkbar ist» Auch Abweichungen der letztgenannten Art fallen aber nur dann unter die Regel 6, wenn sie - wie schon an .anderer Stelle dargclegt wurde - geeignet sind, einzelnen Anbietern einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung rau verschaffen, d.h., wenn durch sie die gleiche wettbewerbliche Ausgangslago aller Anbieter zu dem Vortoir einzelner von ihnen verändert werden könntei Das bedeutet, daß die Regel '6 auch bei einer Auftragsvcrgäbo in Gestalt von Ausochrci- die etwa darin bestände, daß auf hierzu noch nicht entschlossene Auftraggeber, 3oi eö allgefloin, sei eo la Sinzolfäll ein Druck für Anwendung der VOB/AAoder einer der dort vorgesehenen : Vergabearten auegeübt wird, kann:der Regel 6 hiernach nicht boigencsscn worden f'Auch in übrigen worden die Auftraggeber durch dio Segel 6 in dehjenigenfPällcn, in denen sie an-gewendet werden könntey in ihrer Entachiießungofreihoit nicht beeinträchtigt»ABie rechtliche läge der Auftraggeber, auf die es in: dem; hier zu prüfenden Zusammenhang nit § 75 Abs,, i GrV/B ankommt, Wird nicht dadurch; zu dem Bach teil' dos freien Wettbewerbs verändert, daß die Auftraggeber auf Abweichungen von denjenigen Bestimmungen'aufmerksam gemacht werden, die sic .selbst als Grundlage’ für :die 'Vergäbe gewählt haben. Es : .■läßt sich daher nicht etwa sagen, die Regel 6 habe die:Wir- ■■■■' doing, daß durch eine Einflußnahme auf die Entscheidungsfreiheit der' Auftraggeber mittelbar der' Wettbewerb unter den .Anbietern beschränkt werde. Wenn der Gecaiatvorband ■•'Gemeinnütziger Wohnnngounternohmen dagegen geltend macht, es komme praktisch nicht vor, daß der Auftraggeber bei einem Einzelauftrag die VOB/A ausdrücklich ■:zugrunde lege, so muß dem entgegengehalten worden, daß alsdann auch die Regel 6 nicht praktisch wer den ■'■könnte; denn dort, v/o nicht klar erkennbar ist, daß und inwiefern dio Vergabe nach der VOB/A erfolgen soll, fehlt jeder Anknüpfungspunkt für Hinweise an den Auftraggeber, daß und wodurch zu dem Vorteil einzelner Anbieter von den Bestimmungen der VOB/A abgewichen worden sei, Auch das Verhalten der Bauunternehmer, das die Regel 6 als der Lauterkeit MIenlich;bezeichnet, kann so, wie die Regel lautet, nicht zu Beschränkungen des freien Wettbewerbs führen. Bie.Regel begründet für die Sauunternehmer keines Verpflichtung, Abweichungen von: der VOB/^ in Mem oben dar-golegien Sinne dem Aufträggeberimitzutdiien, Bie -§60101161 auch nicht den Schluß, daß ein Uhterhehmer unlauter handele, wenn er eine solche Mitteilung unterläßt, Baher bietet die Regel dem Antragsteller oder etwaigen zuständigen Verbandsorganen keine rechtliche Handhabe,: auf die Unternehmer einen Irgendwie gearteten Bruck auszuüben, vorkommende Abweichungen von der VOB/A zu melden, oder gar gegen Unternehmer vorzu-gehon, die solche Abweichungen untätig hinnehmen,-Maßnahmen dieser Art sind durch die Hegel 6 nicht gedeckt und würden gegebenenfalls als Mißbrauch der Regel zu betrachten sein, /-; Die Regel 6 spricht auch keine Empfehlung aus, Vielmehr bringt sie lediglich zu dem Ausdruck, daß unter den darin aüfgeführten, verhältnismäßig -eng begrenzten Voraussetzungen .Hinweise:an: Men Auftraggeber einem lauteren-VerhaltenMienen, also nicht ■unlauter sind, sofernosie :ln-rechtlich zulässiger leise., insbesondere ohne wettbewerbßwiärigc "Anschwärzung-von Mitbewerbern (§ § 1, 14 UWG-) und ohne die Anwendung von Drudanittoln gegenüber dem Auftraggeber erf olgen,-Rias Moni sei tenM er Un- : ternehmer danach .geschehen kann1, stände auch Mhrte die Regel 6 in ihrem freien Belieben,-Bio-Regel fördert Mansch bei den Unternehmern allenfalls ein'';-eriäubtesiVei,'halten:,<,;mit dem der Auftraggeber ohnehin rechnen müßte, Indem sie es für lauter erklärt. /Bel dieser 'Sachlage ist-;'.'ca schließlich'unerheblich} daß die :Rrago> wann eine Abweichung von der VOB/a vorliegt und wann nicht,-auch bei Beachtung der dargolegten Voraussetzungen im .Binz elf alle immerhin zweifelhaft sein kann;A denn unter den Gesichtspunkt der Wettbewerbsbeschränkung ist .es belanglos, ob Dich die Mitteilungen, die dem Auftrag- i: gebar aufgrund der Hegel 6 zugehen, auf Wirkliche oder zu dem lei1 vielleicht auf nur vermeintliche Abweichungen beziehen.- Ba nach alledem1 durch ;:dio Hegel 6 der Wettbewerb nicht 'beschränkt wird, :kann lurch ihre Anwendung § 1 GV/B nicht vorletzt v/erden:«' • Durch /die Eintragung der Regel können mithin' unter den Gesichtspunkt dos § 1 6WB Rechte -'der : Rechtsbeschwerdoführer nicht beeinträchtigt worden adln. Denn -die Voraussetzungen für dieses Verbot sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Regel 6 keine Maßnahmen :züm: Gegenstände ; hat, durch welche jene Auftraggeber in einem Geschaftsver-kehr, der gleichartigen Unternehmen iibliöherweise Zugang-lieh iotp unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Untern Ohmen .ohne sachlich ge- : rechtfertigten Grund unmittelbar öder mittelbar unterschiedlich' behandelt worden würden. In der bloßen Erklärung,:es sei lauter, den Auftraggeber auf Abweichungen von Vergabebedingungen hinzuweisen, die er selbst für maßgebend erklärt hat, und in einem entsprechenden Verhalten der Unternehmer liegt keine Behinderung des Auftraggebers, die als unbillig angesehen werden könnte. ' Abweichungen von den Ausschreibebedingungen möglich nein könnten, ■durch die einzelne Bewerber vor anderen einen ungerechtfertigten Vorsprung erlangen« Indessen können Aus- •/ :sehroibüngen.nach derVOB/A, einer in allen rechtlichen Binz eiheilen husgearbeitetön, durch Kommentare erläuterten ' Verdingungsordnung^ nicht mit individuellen Ausschrei“ Ardnung aufmerksam':"macheneine1''''"Bahahdlung'' dieser Auf traggeber "in einem Geschäftsverkehr" gesehen werden kann, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist« Diese Frage kann aber offenbleiben, v/eil nach dem Vorhergehenden die Vorschrift des §126 Abo« 2 GWB schon aus änderen Gründen hier nicht angewendot werden kann«

Schlagwörter

■KammergerichtUnternehmerGWBAuftraggeberGrundsatzSelbstkostenHegelregeln

Volltext der Entscheidung

; 'Nachschlagewerks. "ja /A;:; Amtliche Sammlung: ja :• A B a u i nd u s t r i e (JWB §§ 28'"Ähs'■ 2;"'75 Ah8'«: .1;|1;}/26 Abso[■ ,a) Zur "Frage 'des''Zwecks 'eingetragener'rWettbewerbsregelno to) Zur Frage der Hechtaheeinträchtiguiig im Sinne des , '§'75 Abso 1 GfBa A// / BG-II, Besohl. v. 15* duli 1966 ~ KVR 5/65 ~ Kammergericht Berlin .. BU.N DE SG ER I CH T SHO F BESCHLUSS KVR. 3/65 f in der Kartellverwältungssaehe d ea Hauptvcrbandes der Deutaeben Bauindustrie treten durch seinen Präsidenten Dr. P| FflHl-En-AI Anträgstellera, Beschwerdegegners, Reehtabe-sehwerdoführero und Reehtaboschwerdegegnera., - Verfahrenöbevöilmächtigte: Rechtsanwälte -Prof Dr c 2, dos Bundookärtellarats, BtHHBHHB? M^BH^damm 129, i vortreten durch seinen Präsidenten, Boschwerdegegncra und Rechtabeoehwerdegogners, gegen 1o die Deutsche Bundeshahn , vertreten durch das Bundeabahn-Zentralamt p Beigeladene, Beschwerdeführerin, Reehtsbe-: schwer deführ er in und Rechtoheschwordegegnerin;, - Verfahrenshevollmächtigter: Rechtsanwalt Za den Gesamtverband Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen - Organ der Staatlichen Wohnungspolitik vertreten durch den Ver-bandsdirektor KBR, BBHHB Platz 4,' ^eigeladenen, Beschwerdeführer, Bechtsbe~ 2 schwerdeführcr und -Rechtsboschwcfdeg'egner, - Vcrfahrensbcvöllmächtigte: '•Rechtsanwälte ■ ...■■..■■■und . 'KartQlls'&fcät deg Bundesgerlchtshofs hat am 15 „ Juli 1966 auf Grund"mündlicher Verhandlung vom 30» Juni 1966 .unter "Mi,tv/ii‘kui1^’:’4'6ö’ Präsidenten 'des'Bundesgerichtshofs Dr„Dr»h»c» -Heus inger'"und der' Bundesrichter Pr» Boscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger ■ r beschlossen: Pie Rechtsbeoehwerde des Anträgateliers gegen • KV- den am 9» August'1965 zugestellf en Beschluß des Kammergorichts in Berlin wird zurückgewiesen» Pie Rechtöbeschwerden der Beigcladenen gegen den vorbezeichneten Beschluß werden als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt jeder Reehtsbeschwerdöführcr ein Drittel. ^:^..-';'Per:':.jlihträgsteller, der Hauptverband der Peutschen Bauindustrie J der als :Spitzenorganisation der 'Bauindustrie -V; die Interessen seiner Mitglieder,-der einzelnen Landeover-bände, in wirtschaftlicher, fachlicher und sozialpolitischer Hinsicht vertritt, hat im Jahre I960 und in abgeänderter ; ■ ■ Passung im Jahre 1962 die Eintragung von Wettbev/erbsregeln in das Register für Wettbewerbsregeln beim Bundeskartellamt beantragt» Das Bundeskartellamt hat zu dem Verfahren auf ihren Antrag u»ä» die Peutsche Bundesbahn und den Geoaratver- band Gemeinnütziger Wohnungsiinternehmen boigolaiiäjii:Durch Beschluß vom'v29»''lärz :'1'9ß3 hat 'dlo 2*- Beschlußähtellung des ..BundQskartolla.M'tös dem'.Antrag 'des Hauptverbandes"der"Deutschen ^Bauindustrie stattgegeben. . Die Deutsche Bundesbahn hat gegen diesen Beschluß formund fristgerecht Einspruch eingelegt. Während des Einspruchsverfahrens hat der Antragsteller die Passung von zwei Regeln geändert und die Eintragung dieser Ander'ung in da3 Register für Wettbewerbsregeln beantragt, Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 14, Mai 1964 diesem Anträge entsprochen und im übrigen den Einspruch zurückgewiesen,, ■ / v ; Die Wettbewerbsregoln in der jetzt im Register ein- : getragenen geänderten Fassung lauten wie folgt! 1 Präambel Dm;einem'den Grundsätzen dos lauteren: Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten Im Wettbewerb anzuregen, :hat der \Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e„V, die nachstehenden : Wettbewerbsregeln aufgestellt: Regel 1: Grundsatz lauteren Wettbewerbs (1) Im gesehäftlichen Verkehr dürfen keine gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßenden Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen werden.#-. (2) Den Maßstäb für den Begriff der guten kauf- -märmischen Sitten bildet bei der .Anwendung dieser "Wettbev/erbsregeln die gesunde Verkehrsanschauung ■in Verbindung mit der Berufsauffassung der billig und gerecht denkenden Uhternehmer, die zu dem Bereich der bauausführenden industriellen Wirtschaft gehören. Regol/2: Grundsätze" der."Preisgestaltung" (1) Jeder Unternehmer hat seine Angebotspreise ;; im Rahmen 'der geltenden Rechtsvorschriften frei ».■: selbständig und selbatverähtwortlich zu bildeno ; ;:'(2)^;:Än;gäben'"tibor' Preise, Proicbeetandteile und .Konditionen müssen den^Grundästzen der Preis-rklarheit und Preimvahtheit /entsprechen,» ; (3) Der Unternehmer darf keine Preispolitik betreiben, durch die bewußt verhindert wird, daß die Verpflichtungen des Unternehiae über dem Staat, der Belegschaft des"Betriebes und den Gläubigern erfüllt werden können« Regel 3: Selbstkostenermittlung vor Preisbildung (Vorkalkulation) (1) Der Abgabe von Preisangebotenmuß eine der Sachlage genügende Selbstkostenermittlung vor Preisbildung (Vorkalkulation) voraüsgehenj der Grundsatz der freien Preisbildung (Regel 2 Abo« 1) -wird hierdurch '.nicht berührt« (2) line Selbstkostenermittlung vor^Preisbildung ■■■soll die vdurchdie'heiBtnhg entstehenden Kosten durch sorgfältige Abschätzung der Mengenund 'Wertansätze 'erfassen«: i'-hRegel 4: ■Preisangebote unter den Selbstkosten Preisangebote,'".durch die die Selbstkosten den' vf--Anbieters nicht gedeckt''Werden, verstoßen -nicht ohne weiteres gegen gute "'"kaufmännische ■■■Sitten* jedoch dürfen Bauloistungen nicht unter bewußter .Mißachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsbewußten .Unternohmensführung: i-und ohne sachlich gerechtfertigten Grund unter den Selbstkosten des Unternehmens in gemeinschädlicher Weise angeboten werden« Regel 5s Unwahre und irreführende Preisgestaltung (1) Es widerspricht den in den Regeln 1 und 2 festgelegten Grundsätzen, Angebote abzugeben, die geeignet sind, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur 'Leistung dadurch irrezuführen? daß 5 ~ -/den Angeboten, mit Hilfe von Machenschaften -; /:-; ///d:er. Anschein -einer besonders günstigen Preis-Stellung gegeben wird» (2) Es entspricht andererseits guter kaufmännischer Sitte, den Auftraggeber auf Mängel in den Verdingungsunterlagen »die zu einer unwahren oder unklaren Preisgestaltung führen könnten, hinzuweisen» Regel 6: Vergabe von Bauleistungen Es dient einem lauteren Verhalten im Wettbewerb und der Verwirklichung des Leistungsv/ettbev/erbs auf dem Baumarkt, wenn ein Unternehmer in Pallen, : in denen die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A Anwendung findet, dazu beiträgt, daß die Regeln der VÖB/A von allen 'Beteiligten auc^ tatsächlich eingchalten werden, indem er den Auftraggeber in rechtlich zulässiger Weise auf Abweichungen von diesenRegeln aufmerksam macht, die geeignet sind, einzelnen Anbietern/ einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu / verschaffen» ..... vc h. ; //V ■.///'-Regel''""?: "'Irreführende Werbung:'./;n7.f'/■.■/.. Bi o' "Werbung '"mit unrichtigen /oder- Irreführenden" .Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse, / /'Äinsbesondere über die eigenoV'Leiötungsfähigkoit ’ : und Preisbemessung;» ist zu unterlassen« Unzulässig sind, ferner unrichtige oder irreführende Angaben :■ .;:;übe.r'"Vorbildung, Befähigung"'Erfolge'"'oder Miß er- .. / folge eines Unternehmers oder der für ihn tätigen Personen« Es wider spricht insbesondere guter kaufmännischer Bitte, /auf einen-Auftraggeber durch unwahre',, herabsetzende oder kreditschädigende .Äußerungen über'.Mitbewerber oder durch "unwahre .. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Auftragsausführung durch Mitbewerber zu dem Zweck einzuwirken, daß ein Auftrag nicht erteilt oder wieder entzogen wird» : -"■■"/"'Hegoi 8: Sittenwidrige Abwerbungen Es widerspricht guter kaufmännischer Sitte, Arbeits-kräfto eines anderen Unternehmens zu dem Vertragsbruch zu verleiten, um sie im eigenen Unternehmen zu be- /schäftigen«'". Zur Begründung seines Antrages auf Eintragung dieser Wcttbewerbsregeln hatte der Antragstoller im Verfahren vor dem Bundeokarteilamt allgemein und insbesondere hinsichtlich der imr Rechtsbeschwerdevorfahron noch umstrittenen Regeln (2 Abs» 2; 3 Abs. 1; 4; 6) folgendes vorgetragen: Mit der Aufstellung der Wettbewerbsregeln wei’de der .-Zweck verfolgt, in der Bauindustrie ein nach den Grundel t sen dos lauteren Wettbewerbs aüagerichtetes Verhalten im Sinne des § 28 Abs, 12 ■ GWB zu fördern.. : Die Bauindustrie unterscheide-sich in ihrer Struktur, ihrer Arbeitsweise*" und ihrer -wirtschaftlichen"Konzeption erheblich von allen anderen ..Industriezweigen. Aber "Markt” für Bäuleistungon -werde erst 'durch'die "Nachfrage", d. h. durch die Aufforderung "bum' '-Angebot '".einer individuellen ^Leistung - und auch ; jeweils^ - her-- n gestellt.: ln der Bauindustrie müsse -erat der Abnehmer ge-v vfunden sein, bevor die Produktion-beginnen könne. Die Bauindustrie sei daher eine Bereitsehaftsindustrie. Der Bauunternehmer stehe bei jedem Produktionsvorgang vor einer völlig neuen Situation; Seine Preisbildung beruhe auf einer vom einzelnen Objekt abhängigen Vorkalkulation. Biese Vorkalkulation müsse- zu dem Überwiegenden f Teil auf Schätzungen und Erfahrungswerten aufgebaut werden. Erfahrungswerte seien aber, da jedes Objekt unter verschiedenen Verhältnissen ausgeführt werde, nur mit Vorbehalt verwendbar. Sio müßten erst durch Äbschätzen der neuen Bedingungen für die neue Kalkulation anwendbar gemacht werden. So hänge z.B. die Leistung wesentlich davon ab, in welcher Jahreszeit gebaut werde, wie die Witterung; sei, ob auf beengtem Raum, Uber oder unter Lage, bei lag oder bei Nacht gearbeitet werden müsse usw» Die Schätzungen seien daher oftmals sehr untersGhipdlich, so daß erstaunliche Unterschiede in den Angebotspreisen aufträten» Sie seien um so höher, je v/eniger sorgfältig die Planung und LeistungsbeSchreibung durch den Auftraggeber erfolge» Die Festlegung des Preises für den ’’Markt”: könne sieh also nicht auf festliegende Selbstkosten stützen». Der Wettbewerb in der Bauindustrie sei ferner "blind”,id.h» dem Anbieter seien-seine"Mitbewerber -und i di e von ihnen angeb otenen Pr eise und Leistungen: unbekannt » Der Auftraggeber, 'der zunächst nur ein' Versprechen auf eine Leistung erhalte, könne keine ^sichtbaren Leistungen der Anbieter miteinander vergleichen;und sie zu den ge- : forderten Preisen in Beziehung setzen» Obwohl auch bei Bauleistungen :ein gewisser Qualitätswettbewerb eine Rolle Spiele, könne in aller Regel die niedrigere Preisotellung eines Wettbewerbers nicht dadurch aufgewogen werden, daß von einem Konkurrenten eine bessere Qualität zu einem höheren Preisangeboten werde» .Angesichts dieser außergewöhnlichen : Struktur des ■■Baumarktes bestehe in besonderem'Maße die Gefahrk' daß der Wettbewerb nicht mit "der besseren Leistung-, sondern mit dem Verzicht 'auf.eine angemessene Gegenleistung, namentlich mit,einem Anbietern unter Selbstkosten, bestritten werde. Werde "aber der Preisstand durch "den Wettbewerb unter die Selbstkosten herabgedrückt, .so werde damit die Existenz zahlreicher selbständiger mittelständischer: Unternehmen bedroht . .Diese Verhältnisse legten den Unternehmen: im Bereich der Bauwirtschäft eine besondere Verantwortung für ihr Verhalten im Wettbewerb und bei ihrer Preisgestaltung auf» Dies; solle An den zur" Eintragung angemeldeten Vfettbewerbs-regeln:" zu dem" Ausdruck"gebracht werden-» ;'■■■ Während ln der Regel Ziffer A .lediglich; .einige all- .. ..gemein bekannte Grundsätze aus der "■Rechtsprechung zu § 1 aes Gesetzen gegen den unlauteren Wettbewerb (UW'G) wie-dergogebon seien, werde in der Regel Ziffer 2 und insbesondere in der Regel Ziffer 3 de# Versuch unternommen, den dargclegton besonderen Verhältnissen der Bauindustrie Rechnung zu tragen« Wenn ein Unternehmer bei seiner Preisgestaltung nicht bewußt verhindern dürfe, daß seine Verpflichtungen gegeh-Uber den Staat und anderen Gläubigern erfüllt werden könnten, und wenn er unter den Voraussetzungen der Regel Ziffer 4 seine Selbotkosten nicht unterschreiten dürfe, so folge daraus notwendig, daß er kalkulieren müsse, um diesen Postulaten gerechtzu werden0 Ganz abgesehen davon, daß Art und Umfang der. in einem bauindustriellen Unter-nehmen zur Ausführung kommenden Bauleistungon stets eine Kalkulation - die in aller Regel auch schriftlich erfolgen müsse - erforderten, könne die Förderung lauteren :Vottbewerbo nur mit einer 'Wettbewerboregol verwirklicht worden., die eine Verpflichtung ':zur Kalkulation fcstloge„ Preiswahrheit und Proioklarheit ließen sich kaum anders erreichen als dadurch, daß ein Unternehmer grundsätzlich nur dann an den Markt gehe, wenn;er seine Kosten kenne» ' Auch die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) lasse zweifelsfrei erkennen, daß die Preisbildung bei Bauleistungen eine Kalkulation voraussetze» sBie'4,ormulieruhg,/:'daß' eine "der Sachlage genügende" Vorkalkulation vorhanden sein müsse, schließe eine Überspannung der Kalkulationspflicht aus« Sie besage klar und unmißverständlich, daß es von der Art der zu erbringenden Bauleistung, von der besonderen Situation des Unternehmens, den Umständen usw« obhängc, w i o die Selbstkostenermittlung auosche, ob sie also schriftlich durchgeführt ■werden •: müsse* "'oder ob " sie lediglich' ,1m'.:-Kopf- an Hand 'von :'Er~’ ::fahrungswerten1 angostollt werden k0nne',l.waa::-bei einfacheren Bauvorhaben durchaus keine Seltenheit sei«,''-Hur'der Grundsatz, daß kalkuliert werden müsse",■■■■■nicht"das' IT i o ob also schriftlich oder nicht, oh ins einzelne gehend coder in groben ' Schätzungen, werde1 ln'der 'Rogöl Ziffer 3 ■■ausgospröohen. Zur Wettbewerberegol Ziffer 4 hei fcstzüstollen, daß die von-der Rechtoprcchung entwickelten latheotände, runter - denen die Untersehroitung'der Selbstkosten unlauter 1 sei,’ das sogenannte ’’Schleudern1’ oder ■•”Ahreiße:h,, eines Auf-' träges auf den Baumarkt regelmäßig nicht -’erfaßten«, .Ein .gezielter, Vornichtungav/öttbev/erb sei auf diesem Markt schon •deshalb '’ausgeschlossen, weil es an einem Ziel, .nämlich bestimmten Mitbewerbern, fehle«, Im Baugeschehen gebe -es keinen allgemeinen Markt, sondern nur eine'Unzahl einzelner loilnärkte, doron Beteiligte ständig wechselten«, -.-Das Be-:denkliche' und das zu Mißbilligende eines Schleuderangebotes auf dem Baumarkt bestehe bol dieser Sachlage darin, daß Ohne ".-'Rücksicht auf verantwortungsbewußte und wirtschaftliche Überlegungen und ohne Rücksicht auf die eigenen ikooien ’’um jeden Preis” angeboten werde«, : Portgesetztos bewußtes Preisschleudcrn müsse als unlauter "bezeichnet worden, da es den Preisstand im1 Wettbewerb unter die Selbstkosten herabdrückc und zahlreiche selbständige Unternehmungen in ihrer Existenz hedroho0 Pert-' gesetztes Anbieten unter Selbstkosten durch-einen Markt- ; tcilnehmor. zwinge seine Mitbewerber, ebenfalls unter Selbstkosten anzübicten, um im -Wettbewerb zu bleiben«, Ben Mit-' .-bawerbörn werde damit ein Verhalten auf gezwungen, das jeder -■vernünftigen kaufmännischen Überlegung zuwiderlaufe und zu ■schworen wirtschaftlichen Schäden führen müsse«, 10 ufDie: in der Wo'ttTaewGrbsrogöi'^i'fför' 6 .erwähnte Verdingungsordnung .für '.Bauleiotungen.Dell :Ä, (VOB/A) enthalte nach Auffassung aller am Baumarkt/ beteiligten Kreise die 'zweckmäßigsten uind den Interessen;'' holder Vertraget eile gerecht werdenden Grundsätze für/die Ausschreitung und Vergabe von Bauleistungen«, Die Einhaltung und Beachtung der'VOB/A'hei allen öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln ■.arbeitenden Auftraggebern durch Verv/altungser- : .rTacoo vorgesehrieben .worden«, Auch dio Bauindustrie habe -eich stets zur VOB/A bekannt und für ihre Beachtung und ■ 'Einhaltung eingesetzt; mit der Regel 'Zifför;:^- solle -Aals Korrelat zu der verbindlichen Einführung dor: VOB/A durch die öffentlichen Auftraggeber -;.aüöh/der '■■.baüinduotriöll'eA Unternehmer dazu angehalten werden/ ihroyBinhaltung'-zu'^^« .. sichern':Und dazu beizutragen, daß nicht .durch Verstöße gegen die einer Ausschreibung zugrunde gelegte VÖB/A ein Anbieter einen ungorochtfertigten ’Wettbewerbsvorsprung erlange. Dabei solle durch die Worte ”in rechtlich zu-„.lässiger Weise" klargestellt werden, daß sich der Unternehmer bei der Anwendung dieser Wettbewerbaregel nicht ■gesetzwidriger Mittel - a.B« des Boykotts, der Drohung, des''Aufputochens anderer Auftragnehmer usw«, - bedienen dürfe. Die Präge, ob im Einzelfair ein Verstoß gegen die VÖB vorlicge, sei ausschließlich' 'in die Entscheidungsbefugnis jedes Unternehmers gestellt, dem es auch freistehe, den ihn geeignet erscheinenden Weg au wählen, mm den Auftraggeber auf VOB-Verstöße aufmerksam zu machen«, Gegen dih Einspruchsontscheidung des Bundeskartellamts haben die Deutsche Bundeshahn und der Gesamtverband Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen formund fristgerecht Beschwerde beim Kammergoricht eingelegt«, Sic wenden sich gegen die Eintragung der Wettbewerberegol 2 Abs«, 2 (auch in der im laufe des Bintragungsverfahreno gewählten Passung), der Regel 3 Hr. 1 sowie der Regeln 4 und 6, Dazu haben sie 11 „ ini wes entliehen di o nächst oh end on Ausführungen gemacht » Re/ypl 2 Absatz 2: Die Begriffc '‘Proicwahrheit1’ und ‘‘Prcisklarhcit" seien unklar und könnten auch wegen der unzutreffenden Überschrift der Regel ‘‘Grundsätze der Preis g e s t a 1 t u n g" im Sinne von kootenechter oder kostengercchter Preisbildung mißverstanden worden» Auch seien diese Begriffe fälschlich auf die Konditionen bezogen, die mit den Preisen nichts zu tun hätten» Die mißverständliche Regel könne vor allem im Zusammenhang mit den Regeln 3 und 4 zu der Auffassung führen, daß nur der Unternehmer lauter handele, der seine Angebots-:.preisemindestens in Höhe seiner Selbstkosten bemeose» Dadurch 'Werde' der Wettbewerb unzulässig eingeschränkt» Die Gefahr des Mißverständnisses werde weiterhin dadurch gefördert > daß der' anbiotendo Bauunternehmer wegen der Besonderheiten bei der Vergabe von Bauleistungen - bloßes Rinsetzen der Preise int das Loistungsverzcichniß dos Auftraggebers -keine'eigentlichen Angaben über Preise, Pr ei shostahdteile und Konditionen mache» Auch werde die Regel weitgehend durch die Regeln 3j 5 und 7 überdeckt, wodurch ihr Sinn ebenfalls unklar bleibe» r r / .■ : .■''WRegol '3. Absatz 1 : / Das Gebot der Selbstkostenermittlung vor Preisbildung betreffe einen botriebsintornen Vorgang, der weder den schutswürdigen Wettbewerb umgrenze noch einen Lautcrkeits- : bezug habe» Dieses Gebot fördere nicht den Bcistungswett-bewerb, sondern erschwere ihn» Es entspreche den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft, daß Bauloistungen zu : Marktpreisen und nicht zu Preisen angoboten würden, die an den Selbstkosten des Unternehmers orientiert seien» Dem Wirke die Regel 3 in ihrer Tendenz entgegen» Die Verdingungsordnung - 12 für Bauleiotungen Toil A und das öffentliche Baupreisrecht körnten die Eintragung der Regel nicht rechtfertigen» weil ihr Anwendungsbereich begrenzt sei und weil auch inner-halb dieses Bereichs der Vorkalkulätion keine entscheidende Bedeutung zukomme. Schließlich sei die Regel auch unklar, wodurch die Gefahr einer wettbewerbobeschränkenden Anwendung und Auslegung gefördert werde. Regel 4: • 7 \ Der Grundsatz, daß Preisangebote, durch die die Selbstkosten des Anbieters nicht gedeckt würden, "nicht ohne weiteres":gegen gute kaufmännische Sitten verstießen, ;wirke in dieser: Passung der Bemessung von Angebotspreisen unter den Selbstkosten des Bieters entgegen und behindere damit hinsichtlich der Preisgestaltung den Leistungswett- 7 bewürbe Die Selbstkosten seien als Abgrenzungsmerkmal einer Y/eitbewerbsregol ungeeignet, weil es keinen einheitliehen Sclbotkostenbegriff und koine einheitliche Methode zu ihrer Ermittlung gebe. Es treffe nicht zu, daß durch Preisange-bote, welche die Selbstkosten nicht deckten, in jedem Palle zugleich die Preise der Mitbewerber unterboten würden<= Die im zweiten Halbsatz der Regel genannten Voraus-Setzungen seien weder im einzelnen noch in ihrer Stunmierung ;.gc eignet, die Eintragung der Regel zu :rechtfertigen0 Die : ; Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsbewußten Unternehmen3führung seien nieht wettbewerbsbezogen und als Maßstab für lauteres- Verhalten auch wegen ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet. Der Begriff der Gemeinschäd-lichkoit sei unklar. Die Passung: "..o ohnesachlich gerechtfertigten Grund o.."setze den Unternehmer, der billig an-bietc, der Gefahr aus, seine Proisstellung und seine Preispolitik rechtfertigen zu müssen. Eine Wottbewerbsregol, die - wie die Regel 4 - so gefaßt sei, als ob der Unternehmer .';schoft in die' "grauo Sone" zwischen' Laut ex*keit und ..Unlauter-' ,.kolt ointrotc, wenn aoin Angebotspreis dio Kosten der Loi- cötuhg nicht decke, sei rechtlich irreführend und wettbe-: v/orbaschädlich„ Die Regel verleite dazu, auch Uhterkosten-angoboto, die nicht nach ■ Beweggrund, Mittel und Zweck verwerflich seien, als gegen gute kaufnännisehe Sitten verstoßend zu 'verpönen; sie rege den ■Unternehmer', dazu, an, durch .auDkößialicho Kootenanoätzo und Angebotspreise Kon-tiöllmaßnahmen zu vermeiden V''.ff WCRegel 6: Diese Hegel bezwecke, ein bestimmtes. Verbalten der Auftraggeber zu verhindern, und greife damit über den ge- : •cdtzlichcn Rcgclungoberoich hinaus auf die andere Markt-oeito über, v/ao gesetzwidrig sei„Der Hinweis des Auftraggebers auf die"'BeStimmungen der VOB/A sei - ähnlich wie ein Hinweis auf Geschäftsbedingungen - ohne Lauterkeitobezug, ein Abweichen des Auftraggebers.von diesen Bestimmungen : v/ettbev/erbsreehtlieh irrelevante Dicht dieser handele gegebenenfalls wcttbewerbsreehtlich unlauter, sondern der begünstigte Konkurrent, so daß die Regel ins Leere stoßCo Auch würden Auftraggeber, die Baulciotungen nach den Bestimmungen der VOB/A vergäben, im Verhältnis zu anderen Auftraggebern ungleich behandelt und darüber hinaus in ihrer Handlungsfreiheit unzulässig beoehränkt, zu demal die Gefahr einer organisierten Einflußnahme bestehen Die Regel gefährde weiterhin wegen ihrer einseitigen Stoßrichtung das Ansehen der öffentlichen Auftraggeber und der gemeinnützigen Yföhnungsunternehmen, Die beiden Beschwerdeführer haben beantragt, unter Aufhebung des. Einspruehoentscheids des Bundcokartcllamtes vom 14=. Mai 1964 und dos Beschlusses des Bundcskartellamtos vom 29.9:.:Härz 1963''':'diö'';'3jöscMj.ftg^ 999 999\ aO^der" ¥ettbewerbsregGl"'2 At)Bv/;2 9''':'v'9--;-j'''v b) der Wettbeworbsregel 3 Abs, 1, c) in der Wettbew er bs r e g el Nr. 4 der Worte "ohne weiteres" und des ganzen Halbsatzes 2 ■ sowie d) der Wettbewerbsregol 6 999 anzübrdhend' 9:;9. sowie die Kosten das Verfahrens vor dem 9''93ündoskartollarat':'ühd des: Beschwerde ver™; fahrehs'dem\BuhdeBkartellamt ''(nach dem9Ari“ ;,.99: . 9"’:' tragendes Gesamtvoibanäes GemCinhÜtziger Wohnüngsunternehmendahch dem'.Antragsteller)-vaufzuerlegen» ' .Das Bundookartellamt und der Hauptverband der Deutschen .Bauindustrie als Antragsteller haben beantragt, '99 die Beschwerden gegen den Entscheid der Einspruchsabteiiungdes Bundeskartellamtes 9 9vora 14. Mai :1964 zurückzuweisen; der" Antragsteller 'Weiterhin, .■9:9'9;-;:;:'::':.9f;'-9";999 '■ 9die''''Kosten■ den;Beschwerd'eführern;::;aufz'ü:er“ 9;.':' legen " und''anzuordnen, daß die Beschv/erde- '9 'führer'■'■.■ihm"die"'.zur' Durchflihrungides Be-^9.;r:'':9.söhwerdeverfahreno erforderliche^' Kosten'. ;: ;>'zu.v erstatten"'haben. 9999999999999.' ■'•9:;Das Buhdeskartollamt und der Antragsteller sind den Ausführungen der Beschwerdeführer entgegengetreten. Das Kammergoricht hat.die Entscheidungen des Bundes-kartellamto auf die Beschwerdeninsoweit aufgehoben, als dem Anträge des Bauptverbandeo der Deutschen Bauindustrie auf Eintragung der Wottbewerbsrcgel 3 Abs. 1 stattgegoben worden war; zugleich hat es die Löschung dieser Regel im Register für Wettbewerboregolh angeordnetHinsichtlich der Regel 2 Abo. 2 wie der Regeln 4 und 6 hat es die Beschwerden surückgewieöen. Die Gerichtskosten des Beschwerdover-fahrens hat es zu je 3/8 jedem der Beschwerdeführer und zu je l/S dem.Bundeskartellamt und dem Antragsteller auferlogt; weiter hat es entschieden, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht,:stai;tfinde.l;\.:;\:;odlg^'- Degen den Beschluß des Kammergerichts haben der Antragsteller wegen der Anordnung der Löschung der Regel 3 Abs. 1, die beiden Beschwerdeführer wegen der Zurückweisung ihrer Beschwerden hinsichtlich der weiterhin angegriffenen Wettbewcrbsregeln und wogen der Kosten die vom Kammer gor ich t zugelapoene Rechtsbeschv/erdo eingelegte ■•'■'■■.'■'.'''■Alle .Hochtsbesehwerdeführor wiederholen ihre Anträge aus der Beschwerdeinotanz, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist; der Antragsteller beantragt ferner, die Rechtsbeschwerden der beiden anderen Rechtobesehwerdeführer als unzulässig zu verwerfen, hilfeweise, sie als unbegründet zu-rückzuwciscn; die beiden anderen Rechtobesehwerdeführer bitten um Zurückweisung der Rechtobeschwerde des Antragstellers; das Bundeskartellamt beantragt, die Heehtsboschwerden der Deutschen Bundesbahn und des Gesamtverbandes Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen, der Rechtsbeschwerde des Antragstellers dagegen stattzugeben.; : I i-:Rechtsbeschwerdeidea Aht ragetellera (Wett-v; orb are gel' 3 Aba, ll~.vV ■ "aADä. 1. Die Rochtsbeochwcrdo doa Antragstellers ist zulässig,. Der Antragsteller/gehört zu den Yfirtschaftsvorolni-gungen, denen in § 28 Abs= 15 3 GWB das Recht eingeräumt ist, für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufzustellen Und bei der Kartellbehörde die Eintragung dieser Regeln in das Register für WottbeworbsregÖln zu beantrageno Durch die von Beschuerdegericht ungeordnete Löschung der vom v':AntragS'teiler;muf gestellt QU:; und . auf "Seinen Antrag im Ro-: gister eingetrageneh Wettbewerbsregel 3 Abo.' 1 wird der'An-: trägst oller in diesem '"gesetzlichen/'Recht beeinträchtigt0:/;/ . Dieser. Umstand berechtigt ihn zur;Einlegung der Rechtsbe-ochv/erüe";'{■§':75 Abs» 1 .GWB)» Auch form und Er ist für die Rochtsbeschvverdo sind ge wahrt„ ■ In der Sache selbst kann das Rechtsmittel Jedoch keinen Erfoig Ahaben» 2AlBIe Regel''"5 Abu. 1 lautet wörtlich U'':'V/'. ****** Iu^uigi.11 Wim U ifrnrg«*' If**•*!*** .&&***& ''Selbstkostenermittlung für'"Preisbildung! ....'(V or kalkulat Ion) 'Der Abgabe von Preisangeboten muß eine der Sachlage genügende Selbstkostenermittlung vor Preisbildung (Vorkalkulation) vorausgehen,* der Grundsatz der freien Preisbildung-(Reger 2 AbSo l) wird hierdurch nieht berührte ;Das Kammergericht hält diese Regel mit §§ 28, 31 GWB -namentlich mit 28 Abs» 2 GWB nicht für vereinbar, - 17 .■'■'...■/■■Hach § 28 Abs, 2 GWB sind Y/ottbewerbsregeln im Sinne des GWB Bestimmungen, die das Vorhalten von Unternommen imll Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem -den'Grundsätzen des I lauteren Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten Im Wettbe- e werb entgogenzuwirken und ein diesen Grundsätzen ent-sprechendes Verhalten im Wettbewerb -anzuregen.. Bei der : Hegel 3 Abs, 1 fehlt co nach der Auffassung dos Kammer- d gerichts an dem hier vom Gesotz geforderten Zweck» Schon damit erledigt sich der Angriff der RechtDbeschworde, aus dem angefochtenen Beschluß sei nicht zu ersehen, welche Bestimmung dos GWB '-'durch die Regel verletzt sein sollen : Der Beschluß ergibt vielmehr als Ansicht des Besehwerde-y ■gerichts",' daß die Regel als Wottbewerbsregol nach § 28 Abs» 2 GWB'nicht zulässig sei« d tim einzelnen hat das Kammergericht zunächst dargelegt, das in der Regel 3 Abso 1 enthaltene zwingende Gebot der Solbstkootenermittlung ziele auf "eine kostengerechte Preisbildung im Bereich der Bauindustrie ab. Insoweit befindet das Kamncrgericht sieh im''Einklang mit der Ansicht der Be'bchlußabteilung des Bundeskartellamts„ In dem ange-fochtehon Beschluß heißt es weiter, durch die Regel, :dxe in die; Unternehmerische Freiheit unverhältnismäßig stark eingreife, sei ein erheblicher praktischer Einfluß auf die konkreten Preisangebote intendiert; dadurch, daß die Selbstkostenermittlung zwingend zur Vorstufe der Preisbildung und des nachfolgenden Preisangebots erhoben sei, werde der Gedanke der Selbstkootcndockung bei der Bildung jedes einzelnen Preisangebots nachdrücklich in den'Vordergrund' gestellt; dieser praktisch-psychologischen Auswirkung .gegenüber habe . der 2„ Halbsatz der Regel, wonach der Grundsatz der freien Preisbildung durch das Gebot der Vorkalkulation nicht berührt werde, nur theoretische:Bedeutung0 .n-\ Mit diesen Darlegungen hat das Kammcrgoricht nicht -18- etwa den; Inhalt aerHRegcl ifAUs. raittelt, ;;sonde2?n in tatrichterlichor Würdigung den der!“ ■.■.Hegel ':Zügrunäe liegenden Zweck' festgestell't'kiden nsfso- ;; .wöhl auaiderlvom Antragsteller ange'Strö'bten'.,.Zielric:htuhg als rücksöhließend aüch;eu3 der zu erwartenden praktischen .Ausv/irkung; der 'Regel; auf den Verkehrakreis entnonmen; hat, ' : der die Hegel' befolgönlsoll. Diese Feststellung kann,ff; ,wie folgenden näher-auszuführen sein wird, aus Rechts-f .gründen nicht beanstandet wurden und ist daher für din—f .'Reehtobeschwerdeinstanz bindend» a) Das Kammergericht ist ohne Reohtafehler davon ausgegangen, .:;daß. ;die Kegel 3 : Ahs. 1 das zwingende Gebot einer Soibstkostenermittlung vor Preisbildung enthält» Dadurch unterscheidet die "Hegel sich vre sent lieh von an-r deren eingetragenen Wcttbeworbsrogoln, in denen in ahn-v; lichem Zusanmenhang lediglich gesagt wird,-daß.''..die Preis- ; gestaltmig aufgrund eine^V■:Rorän^mgsmäßigen;■^'■iCäikuiation;',, : erfolgen ;,,oöilo" (vgl.fWuW/E BKartA 501, 512 - Ziehereien Uo Kaltwalzwerkej 6ög,;;610 ;-;;ICraftfahrzeughandel; 902, 903 - Schälmühlen)» Während in diesen anderen Regeln lediglich in allgemeiner Form eine ordnungsmäßige kaufmännische Kalkulation angeregt wird, deren Durchführung der freien Entschließung des Unternehmers überlassen bleibt, wird durch die hier vorliegende Regel 3 Abs» 1 eine Verpflichtung zur Selbstkostenermittlung begründet, deren Nichterfüllung den Unternehmer, v/ie das Kammergericht föststellt, den Sanktionen der Ver einsstraf gev/alt aussetzt, sobald die Verpflichtung zur Einhaltung der V/ettbewerbsregeln für; ihn bindend geworden ist. Diese wesentliche-Verschärfung ist, wie die der Eintragung vorausgegangenen Verhandlungen vor der Beschlußabteilung des Bundeskartellamta gezeigt haben, vom Antragstoller auch gewollt. Die Beschlußabteilung hatte ihre dagegen zunächst geäußerten Bedenken erst sürückge-.■ stellt, nachdem vor das Wort ’'Selbstkostenermittlungt 19 - die Worte "der Sachlage'-genügende**'' eingefügt werden waren» Das Kammergericht hat indessen angenommen, daß der Charakter der Norm als einer Muß-Vorschrift durch diese unbestimmte Wendung nicht gemildert uerdeo lucli -diese Auffassung des Kammergerichts liegt auf tatrichterliehem Gebiet und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen«'-\EÜr "'-sie• spricht namentlich die - Überlegung, daß über das , was : im Diiizelf alle zur .Erfüllung der hier fcotgeiogten Pflicht ausreieht,;'::nicht • das freie Ermessen des Unternehmers, sondern das für .die Nachprüfung zuständige Vorbands organ entscheiden "Würde » Dio Worte '’'der Sachlage 'genügend1’ besagen auch keinesfalls eindeutig,, daß unter Umständen von. einer förmlichen Ermittlung der Selbstkosten überhaupt abgesehen werden dürfe» Hiernach liegt es jedenfalls nahe, daß der Unternehmer, der spätere Auseinandersetzungen.mit seinem Verbände vermeiden. will, sich aufgrund der Hegel genötigt sehen wird, „in jedem Falle eine nachweisbare und dementsprechend jauch : schriftliche Selbotkostenermittlung zu erstclleho Me Feststellung des Kammergerichts, • der "Unternehmer werde durch die Norm in aller Regel zu einer Selbstkostenermittlung vor der Preisbildung gezwungen, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken» ; ; ^ UVondiesem Ausgangspunkt aus konnte das Kammergericht ohne Reehtsfehler zu seinen entscheidenden Fest- ; Stellungen über den Zweck der Regel 3 Abs, 1 gelangen» Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Kammergericht hübe dabei verkannt, daß mit der Regel 3 -Abo» 1 nur eine kostenbewußte Kalkulation, nicht aber die Abgabe kostendeckender Angebote erstrebt werde, und es habe sich seine Ansicht, die Regel habe eine koatengerechte Preisbildung zu dem Ziele, unter VerstofS gegen § 69 GWB ohne hinreichende Erforschung dos Sachverhalto gebildet« Es ist nicht ers:Lchtlich\hnd wird auch von der Hechtsbeschwerdep .■.nicht näher dar gel eg't ,ynäch' weichbr Richtung das7 .Kammer-gericht für'die Feststellung von Zielrichtung und voraus-sichtlicher Wirkung der Hegel 3 Abs. 1 noch weitere tatsächliche Ermittlungen hätte anstollen können» Sie Frage welchen Sinn das über eine bloße Anregung hinausgehende zwingende Gebot der Selbstkostenermittlung als einer unmittelbaren Vorstufe zur Preisbildung und zu dem darauf beruhenden Preisangebot haben und welchen Einfluß dieses Gebot auf das Verhalten der durch die Hegel gebundenen Unternehmer ausüben werde, konnte der Tatrichter nur aufgrund des von ihm frei zu würdigenden'^esaiaten. Inhalts der vorausgegangenen mehrjährigen Verhandlungen zwischen dem Bundeokartellamt und dem Antragsteller und aufgründ der Lebenserfahrung beantworten» Hamentlich für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen der Hegel konnten außer der Vorgeschichte keine weiteren tatsächlichen Umstände vorliegen, an die das Besehwerdegericht hätte anknüpfen können; denn es handelte sich dabei um die Feststellung zukünftiger Entwicklungen, denen für die Prüfung . 7 des';7mit''"einer"::Wetfbewerbsregel verfolgten Zwecks zwar besondere Bedeutung zukommt, die der Tatrichter aber weitgehend nur Mttels allgemeiner wirtschaftlicher und psychologischer.Erwägungen wird abschätzen können».Baß das Kammergericht in diesem ZüsaminenhangEechtsvorschrif-ten vorletzt oder Erfahrungssätze außer acht gelassen hätte, ist nicht erkennbar»; Insbesondere ist die Annahme dos Kammergerichts nicht''':erfahrungswidrig'i;t;dä'ß''.''Qin Unternehmer, der rechtlich verpflichtet IstV vor jeder Preis- : Bildung eine Selbstkostenermittlung durchzuführen, im Zweifel auch geneigt sein wirdVdas Ergebnis dieser Ermittlung alsdann seiner Preisbildung tatsächlich zugrunde zu legen, und daß er hierdurch mehr oder weniger zwangsläufig dahin gebracht werden wird, kostendeckende Preise anzu-streben» d7; ; fh') "Der :auf .'dieser Grundlage vom Kammergericht feot-gestellte Zwock der Regel, die Bauunternehmungen durch den :>Ev/ang'*ztir';.Er:ö'tßllung einer Salbstkostenberechnung vor jedem Angebot 'Sü einer kostendeckendefti-Pr elsbildung.'-zix;ver6n-:;1a s s eh/: i s t n i ch t darauf gerichtet, einem den: Grundsätzen "de3 lauteren Wettbewerbs zuv/iderlaufenden Verhalten ent-gegenzuwirken oder zu einem diesen Grundsätzen entsprechenden'-Verhalten anzuregen. - ‘ e;:" Al "t'.-äa) Das Kammergericht hat hierzu zunächst dargolegt, das Wettbevrerbereeht schreibe dem Unternehmer nicht vor, auf v/Gleh’e Weise er den Breis ermitteln wolle, mit dem er an" den Markt herantroto; wenn d er ! Unternehmer grundsätzlic'h :das Bechlf habe, den Preis seiner Ware;oder Leistung nach seinem ''•eigenen freien Ermessen zu bilden, so gelte das ' nicht nur für die Preishöhe,’ sondern;,auch für die Art der" Pr ei s ermittlung. Liese Ansicht des Kämmergerichts steht im ;Einklang mit den. anerkannten 'Grundsätzen des lettbe-weibsrechts (vgl. dazu Baumbaeh/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9- Aufl. § 1 UWG Randzahl 219 ff° msw» ; lachw.). lach diesen Grundsätzen^ist eine Preisunterbietung, auch wenn dabei die Selbstkosten -unterschritten werden, nicht wettbewerbswidrig, sofern" nicht besondere,'die Sittenwidrigkeit begründende' Umstande hinzutreten. Wenn danach : ohne solche. Umstände nicht einmal das Ergebnie einer Preisbildung unter den Selbstkosten,: nämlich die darauf beruhende Preisunterbietung, wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann, so kann dies erst recht nicht für den Vorgang der Preisbildung selbst und damit für die etwaige Unterlassung '-einer der Preisbildung voraufgehenden Belbatkostenermitt-■lung; gelten«,.":; Auch "wenn die vom Antragsteller, 'dargelegten, strukturellen'Besonderheiten des Baumarktes'anerkannt werden,- : 22 - ■besteht; kein Anlaß, Preisunterbietungen auf diesem Markt ab-Y/eichend von den hier wieder gegebenen wettbeY/erbsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Mit Eecht hat das Kammergericht einen solchen Ablaß namentlich hieht aus der Yerdingungs-ordnung für Bauleistungen (YOB) und aus den Bestimmungen des öffentlichen Baupreisrechts (VO Pr Er. 8/55 - Baupreisverordnung vom 19. Dezember 1955) hergeleitet, auf welche der Antragsteller sich wiederholt berufen hat. Zunächst gilt das öffentliche Baupreisrecht nur für den begrenzten feil der Bauleistungen, die auf Grund öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln finanzierter Aufträge erbracht werden. Die YÖB ferner hat keinen verbindlichen Charakter, weil sie weder ein Gesetz hoch eine gesetzesgleiche Anordnung, sondern eine Sammlung von Bestimmungen darstellt, die von den dem "Deutschen Verdingungsausschuß für'Baulei- ; stungeri’ij einer nichtamtlichen Vereinigung, angehörenden interessierten Abnehmer- und Anbieterkreisen als 'Muster für die Vergabe solcher Beistungen (VÖB/A), für die' dabei zu; empf eil end en allgemeinen Y er tragsb edingungen .: (VQB/B) und : für die" zu b g a chtehd eh''technischen Vorschriften' (YÖl^ß.) ■■ er- arbeitet W'orden;hind.: Abgesehen hiervon. • läßt sich; weder :der . Baupreiaverordnung iib'ch7ä:&r ■■■VÖB/A entnehmen, daß; 'entgegen" den ; allgemein maßgebendenwettbewerbsrechtliohen" Grundsätzen ■■ die' :Bildüng''':kostcndcckender;;Preise gerade auf dem/Baumarkt .einem Gebot'.des laut er eh'.'Wettbewerbs entspreche, und daß y; eine Ihehtspflieht zur SelbstkoStenermittlung vor jedem ..Preisangebot: daher dort einem, unlauteren Verhalten im Wett-bev/erb" entgegönwifke oder zu:;einem'lauteren Verhalten anrege, /Keine' 'der eiwähnten Begelungen iegt.:. den Unternehmen eine .solche Bechtspflicht auf» Soweit'. die; Art der Ausschreibung, vor allem die Ausfüllung aufgegliederter Beistungsverzeichniss e, eine Selbstkostenermittlüng'.notwendig erfordert,'der- .. gibt sich deren Aufstellung aus dem'Wesen der.Sache, ohne daß es dazu einer . Wettbewerbsregel'bedürfte, die den allge' meinehuj^ Die Bau- ; preis Verordnung'' unterscheidet iiu übrigen ausdrücklich i Wettbewerbspinise-und Selbstkostenpreise und bestimmt dazu, daß bei der Vereinbarung :.von Preisen:;:gxmidsätzlicli Wett-""'"';. bewefbspreisGri vor'''''Belb3tkootenpr:eis'en;'der^ Vorzug zu geben' sei :;:(§' 2 Abo, 2), und daß Selbstkostenpreise nur vereinbart' \ werden dürfen, wenn Preiab im Wettbewerb nicht gebildet' werden können (§ 6 Abo. T:). ;Die VOB/ä unterscheidet drei : : Arten der Vergabe von BauleistungenV'von:denen nur eine die der öffentlichen Ausschreibung ■-i'at'j btls eine weitere Vor--gabeart sieht1 sie dagegen auch die freihändige Vergabe"vor, ' die stattfinden soll, wenn die öffentliche oder die beschränkte Ausschreibung' (die zweite Vergabeart) unzweckmäßig ist0 : Soweit die VöB/A aber für die Vergabe im Ausschreibungswege Bestimmungen über die Preise versiehtstehen diese’ Be- : Stimmungen in einem solchen:’Widerspruch, zu. dem Grundsatz’ \ der freien Preiabildungj’dbß eine Verallgemeinerung der vorige s eh enen Regelung durch eine in die gleiche RichtungAzie- : "■lende''Wettbewerbsregelung mit der Zv/eckrichtung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unvereinbar- wäre« Es heißt dort, daß;ih die engere Wahl nur solche Angebote kommen, '"deren Preise unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsömor Wirtschaftsführung bei einwandfreier Ausführung für den Bieter auskömmlich erscheinen** (VOB/ä § 25 Ziff.2). Mit Recht hat das Kammergericht den Standpunkt vertreten, daß das hier niedergelegto Prinzip des "auskömm-11011611'' Preises einer Peetlegung durch Wc11bev/erbsregcln :ebensowenig zugänglich ist wie der rechtliche Zwang zu einer 'bestimmten Art der Preisermittlung. ;: 2pv : bb) Das Kammergericht hat sieh weiterhin mit dem vom Antragsteller mehrfach hervorgehobenen Gesichtspunkt befaßt, daß der Unternehmer, der nicht ordnuhgsmäßig kalkuliert habe, geneigt sein könne,'"minderwertig zu arbeiten oder Kachfor- derungen an den/Äuftraggöber:-:2U .steilen« Es hat diesen Gesichtspunkt mit der Begründung tür nicht rechtserhohlich erachtet, eine solche angenommene Gefahr "betreffe nicht das Wettherv/erhsYerhältnio zwischen den Unternehmern der Bauindustrie, sondern das Verhältnis zwischen dem einzelnen Bauunternehmer und seinem Auftraggeber; es sei weder der Sinn des Wetthev/erhsrechts im allgemeinen noch von Wettbewerbsregeln im besonderen, die Wettbewerber dazu anzuhalten, ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern ordnungsmäßig zuf : erfüllen. Hierbei hat das Kammergericht allerdings übersehen, daß die von ihm unterstellte Gefahr minderwertiger Bauausführung oder späterer Nachforderungen wettbewerbsrecht-lieh jedenfalls dann von Bedeutung sein kann, wenn ein Un- ternehmer sieh in der Absicht, die ihm infol ge seine :niedrigeren. Preises entstehenden Nachteile durch vertragswidriges Verhalten'gegenüber dem Auftraggeber wieder aus-fzugleichen, einen Vorsprung vor den Mitbewerbern verschafft deren Preise''hr''durch'Unterschreitung seiner Selbstkosten unterbietet, für die Frage, ob die Regel 3 Abs. 1 den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 GIB entspricht, kommt es je-;';;,:' doch hierauf nicht'■an. Der. Unlauterkeit, die' darih;'/liegen.' 3. .■würde,■'■".'daß'' ein -Unternehmer in der3Absicht. einer ::Benachteili „■'gung oder'Irreführung des ' Auftraggebers durch".",eih'Angebot ' unter :Selbstkosten einen Vorsprung im Wettbewerb anstrebt, würde'•nämlich'''durch den Zwang.';zur Selbstkostenermittlung nicht' entgegehgewirkt werdenViiäsg'äiese z e i chii ende Merkmalb esteht darin, .da ß der '"Br ei sunt erb i et er.: die Unterschrcitung seiner Selbstkosteh in dem Gedanken,/ sich später zu dem;Nachteil des Auftraggebers schadlos halten zu können,1 .bewußt" in Kauf nimmt.;Wer Indessen überhaupt in dieser Einstellung ein Preisangebot h'bgibt, würde dies: auch dann tun,Iwönn'-er vorher eine Solbstkostenermittlung durchgoführt hato Aua demselben Grunde würde er durch die Selbstkostenberechnung nicht zu einem lauteren Vorhalten, nämlich zur Untorlaaaung von Preisangeboten angeregt werden, die von der Absicht der späteren Vertragsverletzung oder der Irreführung des Auftraggebers bestimmt sindo Selbst wenn man aber einmal annähme, daß die Regel 3 Abs« 1 gegenüber einem in dem hier dargelegten Sinne unlauteren Verhalten wenigstens einen vielleicht entfernten mittelbaren Einfluß äußern könnte, würde dieser Einfluß doch praktisch so bedeutungslos sein, daß er gegenüber dem vom Kammergericht feotgesteilten, mit dem Zv/ang zur iSelbstkostenermittlung verfolgten eigentlichen Zweck der Regel 3 Abs» 1 außer Betracht bleiben müßte und daher nicht ausreichen würde, die Regel;als durch § 28 Abs« 2 GWB noch gedeckt erscheinen zu lassen« Es kommt hinzu, daß ein unlauteres Verhalten, wie es oben be-' schrieboh worden ist, schon unmittelbar durch die Reger 5 der Wettbcworbsregoln des Antragstellers verböten wird, gegen die keiner der Beteiligten Einwände erhoben hat».. Ein Preisangebot ■andererseits, bei dem die Selbstkosten lediglich aus Unachtsamkeit oder '-mangelnder Sorgfalt des Anbieters nicht hinreichend berücksichtigt werden, würde keine Unlauterkeit im Wettbewerb darstellen0 Die etwaige lebenwirkurig der Regel 3 Abs» 1, solchen Unachtsamkeiten vorzubeugen, würde deshalb gegenüber dem festgestellten Zweck der Regel, auf eine kostendeckende Preisbildung hin- ; .■zuwirken, gleichfalls nicht ins Gewicht fallen könneno ce) Eine andere Beurteilung der Regel 3 Abs» 1 kann auch dann nicht Platz greifen, wenn diese Regel im Zusammenhang mit den übrigen, vom Kammorgerieht gebilligten Wettbewerbsregeln betrachtet wird, was das Kemmergericht nach der Meinung der Rechtsbesehwerdo zu Unrecht unterlassen Mt. Dei*'vRechts'beschwefde ist allerdings zuzugeben, daß in . dem angefochtenen Beschluß nach dieser Richtung keine aus-udrüeklichen Erwägungen angestellt worden sind, obwohl sich : den späteren Ausführungen des ÄKaimnergerichts zu der Regel y.::2 Aba .42',: der'Regel 4 und der Regel 6 mittelbar entnehmen läßt ," daß das Kammergericht ■■■■einen notwendigen Zusammen--u hang dieser Hegeln mit der Regel 3 Abs. 1 nicht für gegeben! hält. Indessen kann der Rechtsbeschwerde nicht darin : .böigetreteii werden, daß bei■ litberücksichtigung anderer ' 4 > : .....Regeln die Feststellungen deo’"Kammergeriohts über den Zweck "...der Regel .■■,3\Abs. 1 nicht'auf recht erhalten werden könnten. /l glas Gegenteil ist der Fall: 1:1;' y:;'.A'.''u"\-y"y.;:.'.l:.; . 44; ■R./RphLes'’ gilt zunächst von dem in der Regel ,2 Abs. 1 herausgestellteh .Grundsatz, daß jeder Unternehmer seine Angebotspreise ''im Rahmen :der :geltenden Rechtsvorschriften" frei, selbständig und selbstverantwortlich zu bilden habe; denn das in der Regel 3 Abs. 1 dann folgende Gebot der Selbatkosfenermittlung vor Preisbildung würde wegenseines zwingenden Charakters voraussichtlich als eine der irr der Regel 2 Abs, 1 erwähnten, den Vorgang der freien Preisbildung einschränkenden Rechtsvorschriften betrachtet werden, deren oben beschriebene Wirkung als Muß-Vorschrift', wie das Kcimmergericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, durch den -anschließenden,: ;wiederum auf die Regel 2 Abs. 1 verweisenden Halbsatz gerade bei dieser Sachlage nicht geschmälertt wird. Diese Wirkung wird auch nicht durch den ersten Halbsatz der Regel 4 abgeschwächt, in dem gesagt wird, Preisangebote, durch welche die Selbstkosten des Anbieters nicht gedeckt werden, verstießen "nicht ohne weiteres" gegen gute kaufmännische Sitten. Der zweite Halbsatz der Regel 4 bringt Riorzu die Einschränkung: 1jedoch' dürfen Baüleistüngen nicht unter bewußter"Mißachtung der.(Grundsätze einer;wirtscha£t- liehen und verantwortungsbewußten Unternehmensführung und ohne sachlich gerechtfertigten Grund unter den Selbstkosten des Unternehmens in gemeinschädlicher Weise ange-boten werden'1. Es kann an dieser Stelle auf sich beruhen, ob die Einwände berechtigt sind, welche in den Hechtsbe-schwerden der Beigeladenen schon gegen die Hegel 4 als solche erhoben worden sind. Wenn‘nämlichadle Hegel 4 in einen Zusammenhang' mit dem in derlllegel 3 Abs« VI Vf estge-'legten Zwang zur Selbstkostenermittlung gebracht wird, so könnte die£3 sehr wohl zuder Torstellung führen,:: eine 4 .Preisbildung unter den'nach der Hegel 3 Aba» h;ermittelten '..Selbstkosten sei schon an ;sieh ■uhwirtschaftliö'^^ ähtwortungolos, sachlich nicht gerechtfertigt'"und .'gemein-schädlich. haß mit einer solchen Auslegung zu rechnen ist, läßt der ''Umstand erkennen, daß eine : andere Wirtschafts-Vereinigung, ..deren Wettbewerbsregolii im 'Register des Bundes-kärtel,iamts eingetragen sind, aus einer der Regel 4 dem 'Inhalt nach ähnlichen fettbewerbsregel sogar schon ohne weiteres gefolgert hat, Preise unter Selbstkosten seien schlechthin unzulässig, obwohl ihre Regeln eine der Regel 3 AbOoT entsprechende Pflicht zur Selbstkostenermittlung nicht einmal enthalten (vgl. OLG Hamm, BB 1965, 1369 betr0 die;Wottbeweihsregol § 3 des Deutschen Eohleneinzelhandels)0 Es ist danach nicht so, daß der vom Kammergericht festgestellte Zweck der Regel 3 Abs„ 1 , die Unternehmer zu einer kostendeckenden Preiobildung zu veranlassen, durch die Hegel 4 eindeutig ausgeschlossen würde» Vielmehr würde sich bei Aufrechterhaltung der Regel 3 Abs» 1 eher auch ein Bedenken gegen die Regel 4 ergeben, welches dahin ginge, ■daß alsdann diese Regel von vielen Unternehmen Im Sinne eines zu demindest im Regelfälle geltenden : "-Verbots' einer nicht kostendeckenden Preisbildung mißverstanden werden könnte» Dieses Bedenken kann nur dann als ausgeräumt gelten, wenn: wenigstens die Muß-Vorschrift der Regel:3 Abs» T entfällt» 28 Dio Regel 5 f auf welche die Rechtsbeschvcrde im vorliegenden Zusammenhang noch Bezug genömmon hat, steht zu der Verpflichtung zur Selbstkostenermittlung in keiner- Beziehung der Art, daß sic die Feststellungen des Kammerge-richto tiher den Zweck der Regel 3 Abs, 1 entkräften könnte. Wenn die Rechtoheachwerdo schließlich meint, das Gebot der "Selbstkostenermittlung setinotwendig^^oii^^';- anderenfalls der für Verstöße gegen die Regeln 2 Abs,, 3 und 4 Halbsatz 2, in gewissem Grade auch; gegen die Regel 5 erforderliche Nachweis deo oübjektiven Tatbestandes, nitm- : lieh der bewußten Zuwiderhandlung, erschwert werde, so ist -demgegenüber zunächst darauf hinzüwoisen,: daß bei eingc-tragenen Y/öttbewerbsregeln anderer Wirtochaftsvcreinigungen, die inhaltlich den soeben erwähnten drei'Regeln mehr oder weniger entsprochen, aber keine Verpflichtung zur Selbst— v; koßtenermittlung aufstellen, eine solche Notwendigkeit ersichtlich nicht für gegeben erachtot wui’de» ln der An- ; Sicht der Reehtobeschwerde zeigt sich darüber hinaus eine weitere Gefahr, die von dem Fortbestand der Rc-gel 3 Abs. 1 droht, nämlich dioy daß in Zukunft der Nachweis der bewußten Zuwiderhandlung gegen die genannten anderen Regeln schon dann als erbracht angesehen werden würde, wenn der Unternehmer keine Selbstkootenermittlung vorlegt, die dem zuständigen Verbandsorgan befriedigend erscheint„ Eino Int-wicklüng nach dieser Richtung würde die Tendenz zur Bildung eines von vornherein kostendeckenden Preises wesentlich verstärken, weil die Unternehmer durch eine solche '-hi Preisbildung vor jedem Konflikt mit den Wettbewerbsregeln bewahrt würden» Bio Feststellungen.v:des Kammergerichts über Zielrichtung und voraussichtliche Auswirkungen der;-Regal 3 Abs. ;1 gewinnen hierdurch .eine weitere Stütze,,■■ 29 - Dies gilt umso mehr, als nirgendwo gesagt wird, was überhaupt zu den zu ermittelnden Selbstkosten gehört, ^namentlich, ob der Begriff der Selbstkosten sich nach allgemeinen Richtlinien oder nach den Besonderheiten des einzelnen Betriebs bestimmen soll, dessen Inhaber alsdann aber gegebenenfalls seine gesamten Botriebsintorna offen-baren müßte« Der in den Vorverhandlungen"des-Antragstellers mit dem" Bundoskartö'llamt anfangs unternommene Versuch, den .Selbstkostehbogriff in den Wettbewerbsregoln einheitlich 2 estzu 1 egen,: ist offenbar gescheitest. ;Im Rahmen der Hegel A war dies vielleicht deshalb tragbarweil die im Halb-ioatz 2 dieser Hegel aufgeführten subjektiven Voraussetzungen •des Unlauterkeitstatbeotandeo in Zwölfolsfallen zu einer dem ...Unternehmer günstigen Beurteilung nötigen.:« Hei einem . /zwingenden : formalen Gebot rein'objektiven Charakters, wie -/die Regel 3 Abo. 1 es enthält, kann indessen1 die Verwendung eines unbestimmten, unterschiedlich anslegbären .Begriffs r nicht hingenommen werden« Welche Auswirkungen auf den Preisv/ettbewerb sich anderenfalls ergeben können,' geht "aus dem" Sachverhalt hervor, welcher der schon weiter oben /angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (BB 1965, 1369) zugrunde lag. Obwohl in der dort behandelten" Wettbe- : werboregel der Begriff der Selbstkosten bis zu;einem gewissen Grade erläutert "war, hatte die Regel zur Folge gehabt, daß der mit ihrer Anwendung befaßte Verband seiner Entschoidungs-Ipraxio ein festes, /auf den "Regelbetrieb" zugeschnittenes Selbotkootenschema zugrunde legte, das nach seiner Auffassung von allen Unternehmen einheitlich zu beachten war, dessen Verbindlichkeit dem einzelnen Unternehmer aber jede den Verhältnissen seines eigenen Betriebs und den Besonderheiten des Einzelauftrags Rechnung tragende kalkulatorische Bewegungsfreiheit genommen hätte« Die hier aufgezeigto -Wirkung'' ist erst recht zu erwarten, wenn, wie die Ausführungen der 30 - Recht3beschwerde erkennen lassen», die Nichterfüllung einer durch Wettbewerbsregeln geschaffönen zwingenden Verpflieh- . tung zur Selbstkootenermittlung sogarnla'..'Beweis"oder doch als Beweisanzoichcn für das Vorlxegen'':dor %ub j ekti'ven Voraussetzungen von. Vorstößen gegen;,'ünde'rö Wettbewerbsregeln •; dienen soll. Der psychologische /'Druck in der: Richtung/, einer kostendeckenden Preisbildung» den "die'"Regel: 3Abo. 1 noch der Feststellung des Kamefgerichts auf die IJntor- ... nehmor ausübt, tritt gerade in diesem Zusammenhang be- " V . .sondero in Erscheinung. Darüber hinauö :würde der Zwang, zur :Cölbotk03tenermittlung ola Instrument zu dem Bachweis angeblicher sonfjtiger WcttbewerbsverstÖßo auch unter:dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt bedenklich sein,Vdaß liier ersichtlich versucht wird» die Beweisladt umzukehren» indem der Unternehmer genötigt wird, sieh durch Aufstellung' und ■■gegebenenfalls Vorlage einer Selbotkostenermitt-lung von dem Vorwurf der Unlauterkeit zu entlasten. dd) Den Peststellungen des Kammergerichts über die zu erwartenden'. Auswirkungen der Regel 3 Abs. 1 kann acliXxoBlich nicht entgegengehalten ■Werden, daß das Bundes-kartellant dom Eint ragühgsaht rag des"Antragotoilers nur mit gewissen Auflagen, namentlich mit der Auflage stattgegeben hat» der Kartollbehördo auf deren Anforderung allgemein -odor i'm''Binzolfölle'v'i3ht0cheidühgon und Vergleiche vorzulegen» die in Rechtsstreitigkeiten, über die einge- -: tragen on Wettbewerber egoln,: "über etwaige die Anwendung .der Regeln betreffende Vereinbarungen, Verträge oder Beschlüsse von oder vor einer Einigungsotclle, einem Schicdo-amt, Schiedsgericht oder ordentlichen Gericht erlassen oder geschlossen werden! Die hier vorgesehene Aufsicht der .Kartellbchörde kann nur /Fälle' erfassen» in :denen die Be- . urtoilüng eines Verhaltens streitig geworden ist. Di V'Frage, ...welcher Zweck mit einer Wettbewerbsregel1 verfolgt wird, . muß indessen, -soweit es dabei auf die Auswirkungen der : ; Regel ankommt, in erster Linie nach der Wirkung der Regel auf die große, -im Zweifel überwiegende Zahl der Unternehmer beurteilt Werden, ^ die ihr Verhalten: nach der Regel 1 und entsprechend dem Zweck, den die Regel verfolgt, ein-/richten, und die es daher nicht zu einem Verfahren und ; "einer Streitentscheidung kommen lassen, - ' : r ee) lach alledem sind keine Umstände ersichtlich, welche die Feststellung des Kammergeriehts in Frage stellen könnten, daß die Regel 3 Abs, 1 nicht dem in § 28 Abs, 2 GWB festgelegten Zweck, sondern dem damit nicht :; zu vereinbarenden anderen Zweck dient, die Baüünterneh-mungen zur Bildung kostendeckender Preise zu veranlassen„ :.Ber letztgenannte Zweck kann im Rahmen des § 28 GWB auch dann keine Berücksichtigung finden, wenn diese Vorschrift ;über ihren Wortlaut hinaus als Vorschrift zur Förderung des sogenannten Leistungswettbeworbs verstanden wird. Mag es auch der Qualität der Leistung.im Binzolfallo forder-:lich sein, v/ohn der Unternehmer dazu angohalten wird, :keine Angebote unter: Selbstkosten zu machen, so würde : doch die hier beabsichtigte und durch Tereinostrafen zü er-, zwingende Festlegung auf kostendeckende Ffeise die Gefahr höraufbeschwören, daß die Selbstkosten leistungsschwacher BetriebeVzur Richtschnur würden, daß die Bereitschaft, ; durch Rationalisierung, Energie der .Botriebsführung und Einschränkung des Unternehmergewinhs .die Freise.zu senken, :nachließe und daß dem Unternehmer die Freiheit genommen .würde, Perioden, in denen der Auftragsbestand rückläufig ist, - durch besondere preisgünstige' Angebotezu überbrücken „ Die Festlegung auf kostendeckende Preise würde also geeignet sein, .eine Erstarrung desPreisgefüges auf dem Baumarkt zu fördern und den vom GYffl gewollten'Wettbewerb' zu beschränken* \Tie immer die Präge zu beantworten sein mag, ob Wottbowerbsregeln auch als "Instrument zur Unterstützung strukturpolitischer Zielfunktionen der Wirtschaftspolitik" verwandt werden können (Bericht des BKA 1965 - Brucks. V/530 des Deutschen Bundestags, 5° Wahlperiode,'Sv 15 -und Stellungnahme der Bundesregierung aaO. Se 3), so würde doch eine Wettbewerbsreger mit demjenigen Zweck, den hier -das Kammergericht für die Regel 3 Abs« 1 festgeotellt hat, und mit den vorstehend gekennzeichneten Polgen auch durch strukturpolitische Gesichtspunkte nicht gerechtfertigt werden können. 7 ff) Da die Eintragung der Regel 3 Abs. 1 im Register für Wettbewerbsregeln mithin gegen § 28 Abs. 2 GWB verstieß, hat das Kammergericht mit Recht die Löschung der Regel angeordnet. Die Reehtobeschwerde des Antrags!ollero, mit der diese Entscheidung des Karnmergerichts .angegriffen wird, mußte folglich zurückgewiesen werden. IT. Rechtst e Bchwe r den der B ei gelad.enen ■ (Deüth ohej Bunden-hahn^uudlGesamtverbamCGerne!nnütziger Wohnungounter-nehmen). —bbb ;r Die Zulässigkeit dieser form-: und fristgerecht einge-legoton Reehtobeschwerden hängt davon ab/iiob'' -auch --"die' Rechte der beiden Beigeladenen, für welche die Rechtslage "/im. wesentlichen die gleiche ist,:durch:die Entscheidung des: Eammerge-richta beeinträchtigt sind (§75 Abs. 1 GWB)„ . 1Wie der Senat in der /Entscheidung BGHZ 4-1, 61 ff -Zigaretten - näher ausgeführt hat, genügen hierfür nicht die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen oder Erfolgsauo-oichteh oder tatsächliche Beeinträchtigungen! vielmehr muß ein Eingriff in die Rechtssphäre derBeteiligten vorliegeno :Bie Beiladung "an einem'Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz gegen ?/otthev/er'bsTDeoch.ränkungen setzt nicht voraus,, daß das Ergebnis des Verfahrens.zu einer Beeinträchtigung von Rechten des Beigöladenen führen könnte; sie läßt vielmehr : die : erhebliche Berührung seiner Interessen ausreichen (§ 51 Abs. 2 Ir! 4 GWB), Ebensowenig begründet sie für den : .... Beigöladenen Rechte,Idle bei einem für ihn unter dem Gesichtspunkt seiner.Interessen, ungünstigen.Ausgang des Verfahrens als im Sinne des § 75 Abo. 1 GWB beeinträchtigt an- . gesehen worden könnten; eine:solche Beeinträchtigung liegt auch nicht schon darin, da|B Anträge, die der Beigeladene im Verfahren vor der Kartollbehörde oder , vor dem.Beschwerde-' gericht gestellt -hatte', abschlägig beschicden worden sind (BGH, aaO S, 64 - 66) .Aus der Tatsache, daß die''Deutsche';. Bundesbahn und der Gesamtverbahd Gerneinnütziger Wohnüngsun-ternehmen am Verfahren vor dem Bundeskartollamt als Beige-ladeno (§ 51 Aba, 2 Ir. 4 GWB) und vor dem Kammergericht als ■'Beschwerdeführer (§ 62 Absd 2 GWB) beteiligt waren und daß sie mit ihren dort gestellten Anträgen hinsichtlich der Regel 2 Abs, 2 sowie "der Regeln 4 und 6 nicht durchgedrungen-sind, kann daher für die Zulässigkeit der Eechtobeschwerden dieser Beteiligten nichts hergeleitet werden,R - 2. Die Zulässigkeit der Reehtobeschwerden ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften des Gesetzes"gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ! :Die Vorschriften über die Eintragung von Wettbewerbsrogein sehen keine Rechte Dritter und auch keine Verpflich-' tungen der Kartellbehorde vor, denen durehsetzbarc Ansprüche Dritter entsprechen könnten, die durch eine diesen Verpflichtungen suwiderlaufende Entscheidung der Kartollbehördo möglicherweise beeinträchtigt sein könnten! ITach § 30 GWB hat die Kartellbehördo :zwar nichibötciligten - d,h« an der Stellung des Antrags auf Eintragung der Y/ettbewerboregeln nicht beteiligten - Unternehmen der gleichen Wirtschaftest ufe p ferner Wirtschafte- und BerufsVereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bund es Organisationen der beteiligten Wirtschafteotufen Gelegenheit zur: Stellungnahme zu geben0 Selbst wenn man davon ausgeht, daß hierdurch den anzuhörenden Unternehmen oder Organisationen ihrerseits ein Bec-ht auf Anhörung verliehen worden ist, und wenn man weiterhin annimmt, daß auch die Deutsche Bundesbahn zu den Vereinigungen Oder Organisationen gehört, denen ein solches Hecht zusteht, so würde das Recht sich doch 3 ebenfalls in der Anhörung als solcher erschöpfen, nicht aber darüber hinaus einen Anspruch darauf gewähren, daß die Kartellbehördc der bei der Anhörung geäußerten Siel- V .lungnahme des Angehörten folgt oder gar etwaigen bei :1 w dieser Gelegenheit gestellten Anträgen stattgibt„ Ein Antragcr.öcht oder auch ein Widersprüchsrecht, "v/ie etwa das nach § 3 Abs,■3 Ir» 3 GIB, ist den Unternehmen oder ; Organisationen aufgrund dos § 30 GWB nicht eingeräumt» Die Stellung von Verfahrensbeteiligten können sie nur unter den Voraussetzungen des § :51':'Äbs<^ "Hr>v,:4"GWB'"durch die : Beiladung"erlangen, die ihnen zwar-den Weg zur Beschwerde . (§ 62 ÄbSo 2 GWB), Jedoch, wie dargelegt^ nicht auch den Weg zur Eeehtsbeschwerde eröffnet; wenn sie im Bericht des Bundestagsausschussoo für Wirtschaftspolitik (aaO zu § 26 c = ■"§ 30 GWB) als ’'Beteiligte1' bezeichnet werden, so kann der hier gebrauchte, an dieser Stolle unschaffe Ausdruck nicht im Sinne einer Verfahrensbeteiliguhg nach § 51 Abs»2 GWB aufgefaßt werden, da er anderenfalls im Widerspruch mit ‘Wortlaut und Zweck dieser die Beteiligungsfälle erschöpfend aufzählenden Vorschrift stände., Damit ist dieser Wog den am Beschwerdeverfahren beteiligten Beigoladenen allerdings noch nicht'endgültig verschlossen., Wenn es für die erforderliche Rechtsbeeintrachti-gung im Sinne des § 75 Abs» 1 GWB auch noch nicht ausreicht ? daß Wettbeworbsregcln entgegen den Anträgen;:eines Beigeladenen von der Eartellhehörde eingetragen worden sind und die Beachwerdc hiergegen vom Kammergericht zurück-gev/iesen worden ist? jo wäre es doch denkbar, daß eine oder mehrere Wettbewerbsregoln durch ihren besonderen Inhalt in Rechte des Beigeladenen eingreifen. Das könnte beispielsweise der Ball sein, wenn die Regeln über das Wettbewerbs-Verhältnis der Unternehmen hinaus, für welche sie gelten -sollen, auch die auf der Marktgegenseite stehenden Unter-nehmen nicht nur in ihren wirtschaftlichen Interessen oder •Effölgsaussichten nachteilig berühren oder lästigen tatsächlichen Einwirkungen ätissetzen, Sondern in Rechten beein- -trächtigen, die von der Rechtsordnung geschützt sind» Aller-dings würde diese Beeinträchtigung noch nicht unmittelbar -Von der Eintragung, sondern erst von der tatsächlichen . .. Durchführung der Regeln ausgehen, die voraussetzt, daß die Regeln verbindlich geworden sind (vgl» BGHZ 36,' 105, 112)» Da aber mit Sicherheit , zu erwartpn ist, daß einmal eingetragene Regeln verbindlich werden, würde auch schon in der Eintragung von Regeln, die in der beschriebenen Weise in Rechte von Marktteilnehmern auf der Marktgegenseite eingreifen, und in der Billigung der Eintragung solcher Regeln durch das Be-schwerdegericht eine Beeinträchtigung dieser Rechte zu er- : blicken sein, der die Eechtsinhaber mit der Rechtsbeschwerde entgegentreten könnten» Im vorliegenden Ralle werden;die umstrittenen fettbe-:wefbsregeln - die Regel 2 Abs« ::2j die Regel R und die::Regel 6 -von den Beigoladenen in erster Dinio:unter•dom Gesichtspunkt angegriffen, daß diese Regeln für die -davon unmittelbar he- . troffenon Bauunternehmer eine nach § U :GWB unzulässige Wett- 36 - bewerbobeSchränkung zur Folge hätten, die auch die Bcige-ladenen als Auftraggeber öderAbnehmer:dieser Unternehmer in Mitleidenschaft ziehe; außerdem machen die Beigcladenen geltend, daß die Regel 6 eine unzulässige Diskriminierung der die VOB anwendenden öffentlichen Auftraggeber (§ 26 Abs. 2 G7/B) bedeute. Beide Geoiehtapunkto greifen nicht durchov Dabei kann auf sich beruhen, ob eine Beeinträchtigung des Rechtes eines auf der Marktgegenaeito (stehenden Marktbeteiligton allein schon darin erblickt werden könnte, daß eine mit :§ 1 GWB nicht im Einklang stehende Wettbeworbs- rogol eingetragen"worden ist kommt eine Verletzung des § . Banh der Eintragung der Regel 1 GWB ohnehin nicht mehr in Be- tracht; denn Vereinbarungen, InidcneA dieBeteiligten sich zur Einhaltung eingetragener Wettbewerbsregeln im Sinne des § 28 GWB verpflichten, sind nach § 29 GWB nicht :Verträge oder Beschlüsse im Sinne des § 1 GWB» Wenn"eine solche Vereinbarung jedoch ohne die Eintragung der Wettbewerbsregel gegen § 1 GWB verstoßen hätte, könnten'durch die Eintragung Rechte :des Ilarktbetoiligtcn auf:der Marktgegenseite-beeinträchtigt • worden sein, sofern dieser Marktbeteiligte'-wegen der Ordnungs-widrigkeit, die ohne die:Eintragung in der Anwendung der alsdann nach § 1 GWB unwirksamen Wettbowerbsfogel gelogen hätte (§ 38 Abso 1 Nr. 1 GWB), Unterlassungo- oder Schadencersätz-anSprüche nach § 35 GWB hätte erheben können, deren Geltend- machung ihm infolge der Eintragung nunmehr im Hinblick auf § 29 GWB versagt wäre (vgl. dazu Mailänder, WuW 1965, S. 657 ff). Die Zuerkennung solcher Unterlassungs- oder Schadenöersatzan-sprliche Würde allerdings weiterhin voraussetzen, daßinador : Vorschrift des § 1 GWB - was umstritten ist - ein den Schutz auch der Marktboteiligten auf der Marktgegenseite bezweckendes Gesetz erblickt wird (vgl, § 35 GWB)i Sov/eit eine Wettbewerbsregel zu einer nach § 26 GWB verbotenen unbilligen Behinderung oder ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung eines Marktbetoiiigten führen sollte, würde zwar die frage nach den Schutzcharakter der verletzton gesetzlichen Vorschrift zu bejahen sein» Die Eintragung der Hegel würde'-den Betroffenen in diesem Palle aber an der Verfolgung von Ansprüchen nach § 35 GWB nicht hindern; denn die Vorschrift des § 26 GWB ist in § 29 GWB nicht aufgeführt« Daher würde'die Eintragung hier jedenfalls nicht mit der Begründung als Rechtsbeeinirächtigung ; im Sinne des § 75 Abo.' 1 GWB angesehen worden können, daß dem betroffenen Marktboteiligten ein anderenfalls gegebener bilrgerlichrechtlicher Anspruch genommen werde. .Ob sich eine solche Beeinträchtigung aus anderen Gründen lief leitenließe, erscheint zweifelhaft. Das Gesetz hat in § 3 Abo. ;3 Nr«.. 3 GV/B eine Pflicht der Kartöllbohördo, der Diskriminierung : eines Marktbetoiiigten - dort derjenigen durch ein Rabattkartell - Rechnung zu tragen, immerhin nur vorgesöhen, v/enn der:Mälktbeteiligte innerhalb einer bestimmten Frist den entsprechenden Nachv/eio erbringt. Dies könnte dagegen sprechen, daß das Gesetz die etwaige Diskriminierung eines Marktboteiligten durch eine gesetzlich(»geregelte, der Mit- : Wirkung oder der Kontrolle der KartcllbehÖrdo unterliegende Maßnahme schon schlechthin als eine Hechtsbeointrächtigung gelten lassen wollte, gegen die der Betroffene sich nicht nur mit der - sicherlich zulässigen - Beschwerde, sondern auch mit der Rechtsbeschv/erdo zur Wehr setzen könnte. v Die Rechtobeschwerdeführer meinen, einer Entscheidung der hier aufgeworfenen Zweifelsfragen bedürfe es für die Bejahung der Zulässigkeit ihrer Eeehtsbeschwerden nicht, weil es genügen müsse, daß sic ihrerseits Rechtsbeeinträchtigungen in dem dargclegten Sinne wenigstens behauptet hätten. Dem kann nicht beigetreten werden. Mer Senat hat bereits in dor Entscheidung BGHZ 41» 61, 71 dargelegt, daß und weshalb der bloße Vortrag einer Rechtsbeointrächtigung durch den Rechtsbeoehweracführer nach § 75 Abs » 1 GWB nicht aus- ■ reicht, um die Rechtsbcschv/erde zulässig erscheinen zu :.ü.r- ■; lassen, daß vielmehr der Frage der Rechtsboeinträchtigung bei Prüfung der Zulässigkeit einer von einem Bcigeladenen eingelegten Rechtsbesch\7erde in vollem Umfange nachgegangen werden müsse. : Gleichwohl können gene Zweifelsfragen im vorliegenden Palle offenbleiben. Es kann nämlich unterstellt werden, daß durch die Eintragung von \7ettbewerbsregeln, deren Anwendung gegen § 26 GWB verstößt oder ohne die Eintragung gegen § 1 GWB verstoßen würde, in geschützte Rechte der Marktbeteiligt elf auf der Ilarktgogensoite eingegriffen wird» Auch wenn hiervon auogegangen wird - was im folgenden geschieht würde es an einem solchen Eingriff gegenüber den beiden Rochtsbeochv/erdbführerny' der Deutschen Bundesbahn und dom Gcoantvcrband Gemeinnütziger Wöhnungsunternehmoh,; .fohlen, ;weil''die" von diesen Rechtobeschwerdoführerh' beanstondeten , V/ettbev/erbsrogoln dos Antragstellers",' die Regel 4 *) edenfalls fxach dem Wegfall des Zwangs zur : Selbstkosteiiermittlung, welder eine Wettbewerbsbeschränkung:;im..Sinne deb § T GWB noch' eine Diskriminierung nach § .26 Abs. :.2 GWB zur folge haben, ■ .SijW Regal, 2.,;Absi.'.,2;;' Die von den Beigeladenen zunächst beanstandete Regel 2 Abs2 lautet: W Angaben über Preise, Preisbestandteile -und Konditionen müssen den Grundsätzen der Preiaklarhcit und Proiswahrheit entsprechen. ~ : 39' - ..'Dic Anwendung diesor RegeT würde auch/^ o'fin'G'''''die ;Jin-tragung im Register für Wottbov/erdarGgoln'nicht gegen ff.' 1 G-WB verstoßen, weil das in ihr ■ geforderte ^Verhalten nicht zu einer Beschränkung dea Wettbewerbs führen kann» ; Zu Unrecht vertreten die Hechtsbeochv/erdeführer die ■■'Auffassung,1 büch' diese;"Regel sehreibb; dine IcostongGrechtG' ■'■ Preisbildung vor■ oder ■ lege ' sic : jedenfalls.-n'aiiö p".was'wenn" : es der Pall wäre* allerdings auf eine Beschränkung -des! Preiswottbowerbs hinauslief c. Bas VfCamnergerlcht hat dem-gegenüber dargolcgt, ein dahingehendes Mißverständnis' .Werde schon durch den Wortlaut ausgeschlossen, nach dem die Regel eindeutig nicht das "Wie’' der Preisbildung, von dem im ersten Absatz der Regel die Rede sei, sondern die Angaben über den Preis ■■betreffe, die der Bauunternehmer zu demindest durch Ausfüllung des leistungsvcrzcichnisses mache» Bei dieser im wesentlichen tatrichterlichenWürdigung hat das Karnmcrgoricht keineswegs, wie die Rechtsbeschwerdeführer ■meinen," verkannt, daß es nicht allein auf den Wortlaut, sondern darauf ankommt, wie die Beteiligten die Regel ver- : stehenV viölmohr hat das Kammergericht, .wie die gründe des angefochtenen Beschlusses ergeben, den Wortlaut als so un-mißverständlich angesehen, daß, wie; es ausdrücklich sagt, ,T 2 cdormaim’1 erkennen könne, was: gemeint sei» Hierin tritt ;RMu Rechtsfehl er zutage» Auch von einem rechtlich nnge-;schUlten Unternehmer kann erwartet werden, daß er den ; : Vorgang der Preisbildung einerseits und die Art der Verlautbarung des Preises gegenüber dem Auftraggeber anderer-' aeits zu unterscheiden weiß» Er kann alsdann der Regel 2 Abs» 2 nur entnehmen, daß seine Preisangaben gegenüber dem Auftraggeber das Verhältnis zwischen leistung und Preis -klar erkennen lassen müssen, was beispielsweise eine deutliche Trennung der Preise nach Arbeitsleistung und gelieferten Material erforderlich machen kann, und daß die genannten FreiS'ö v/alirlieitogemtiß dem entsprecheh müssen,;i was" ;'alo Vergütung für die zu Verbringende Beiotüiig Im 9 wirtschaftlichen" Ergebnis zu '■■entrichten ist, daß:also die.ee Vergütung:vondem 'angegebenen Preiö':''uaniontlicli’ ■ -g nicht etwa durch: versteckte Zu- oder Aböbhlii'go(durch, ine- - -geheim Vorbehaltone oder "wogen"'ünvQ'llständigke±tvüeö' LeiQtungsvcrzoichniö'Eieo ■■hotv/enülg^wördando "Hächf ordörungen " / oder durch eine':■'iöiotung'olaindorung'■:1s^iö:'■^etv/ü^:■die nicht: crkennhare"'" Verwendung"'minderwertigeren':aio des zu: erv/ar-tendon'Materials'''abweichen'''darf. Ühwieferri. 'bei ''der Ausfüllung von. Laiatungevorzoich-. nissen Verstöße der hier erwähnten oder andorer: Art gegen die Proisklarheit und Proiowahrheit nicht möglich sein -sollend -was die Rechtsbeschwerdeführer.mit der Rüge . mangelnder Sachaufklärung (§69 GIB) geltend machen -> ist nicht ersichtliche Selbst v/enn aber solche Verstöße bei Preisangeboten -in-'Gestalt von Leistungsverzeichnissen in praktisch nur geringem Maße verkommen könnten, so behielte das Gebot, klare und wahre Preisangaben zu ■inächen,"doch jedenfalls sein volles Gewicht für diejenigen Bauaufträge, bei denen die Preise.auf andere" Weise alG "durch das Einsetzen in Beistungsverzdichnisso angegeben werden (vgl„ dazu § 6 Aba« 1 VOB/A) „ Darüber hinaus ist mt dem Einwand der Rcchtsbeschwerdeführer in keinem Palle därgotan, daß dieses Gebot entgegen dem sprachlichen Sinn, und dem gedanklichen Inhalt der Regel 2 Abo. 2 von den beteiligten Kreisen als Aufforderung zu einer kostendeckenden Preisbildung aufgefaßt wird und damit als Beschränkung des freien Preis-wettbewerbo wirkt; denn das Gebot klarer und wahrer Preis- ' angaben gegenüber dem Auftraggeber steht in keiner ursächlichen Beziehung zu dem kalkulatorischen Grundsatz dor Sclbstkostendeckung. Der Antragsteller hat sich allerdings, wie den RcchtsbeschWerdefiilireril':züz|jigeben istV 7im ■ Verfahrcn 41 - ;vof dem Bundeskartellamt mehrfach bemüht^ -die Regel1.2: Abs. 2 'ebenso wie auch andere1 Regeln in eine Verbindung mit' der-Regel' 3 Aba> :-1 ,vd0hVvmit-'v-dem dort festgolegten - . und nach;-der Deotstellung ddo ^Kanmergeriohto "■ auf -kosten! deckende Pfeisangeboto Mnsielenden zwingenden Gebot der Selbstköstenermittlung zu bringen; er bat daboi namentlich darsulegen versucht, daß die Erfüllung dieses bbtö für die Einhaltung der -anderen Eegoln,"insbesondere auch der Regel 2 Abo„...2 notwendig-sei„ Diese Auffassung des:Antragstellersy mit welcher der Antragsteller .die Zu- : lus'sigkeit der von iM 'für besonders wesentlich gcbal-... teilen Regel 3 Abs, 1 als Wettbewerbsregel näher begründen wollte *; ist indessen -abwegig» Sie ist inzwischen auch ■ dadurch gegenstandslos geworden, daß die--Kögel' 3 Abs» .1 gelöscht wird (vgl» oben1 Abschnitt B; I"2) Und mithin als -Maßstab für die Beurteilung anderer Regeln ein für alle- r mal ausochoideto Ein etwaiges Bestreben des Antragstellers ' oder der mit der Durchsetzung"der(Wettbewerbaregein be- trauten VerbandaorganoV in Zukunft mit Hilfe der Segel -2 Abs» 2 auf die Abgabe kostendeckender Preisangebote hin-züwirken und in diesem Zusammenhang in eine Überprüfung von Selbstkosten einzutreten,würde angesichts der gänzlich an- deren Zielrichtung der Regel 2 Abs» 2 einen Mißbrauch dar-steilen, der zu einem Einschreiten der-Kartellbehörde füh- ren müßte» Andererseits wird durch die Tatsache, daß der Antragsteller unter der - nunmehr weggefallenen - Voraussetzung des Fortbestands der Regel 3 Abs» 1 eine irrige Rechtcauffassung hinsichtlich der Regel 2 Abs» 2 vertreten hatte, nicht die Feststellung des Kammergerichts entkräftet, daß die Regel 2 Aboy 2 von den angesprochenen Unternehmerkreisen nicht im Sinne eines Gebots kostendeckender Preis- R angebote mißverstanden werden könne» Das Kammergorieht hat ferner rechtsirrtumsfrei dar- gelegt, daß ein solches Mißverständnis auch nicht wogen dos in der Überschrift der Regel 2 verwendeten Wortes "Preisgestaltung" entstehen kann. Auch dao Wort "Konditionen" im Text kann nicht irroführen; ; ea gibt dem Loser vielmehr in zutreffender Weise Aufschluß darüber, daß Klarheit und Wahrheit von Preisangaben auch durch andere, den Prcio beeinflussende Bedingungen in den Vortragsan-geboteh beeinträchtigt worden können, und daß auch diese Beeinträchtigung der Preiskrarheit und -Wahrheit unsu-lässig ist, alledem läßt die Würdigung der Regel 2 Abs, 2 durch das Kammergericht keine Gesotzccverletzung erkennen, Der erlaubte Wettbewerb wird durch diese Regel nicht beschränkt; vielmehr wirkt die Regel einem unlauteren Preis-Wettbewerb entgegen, der hier darin bestehen würde, daß ein .Anbieter sich durch unklare oder unwahre Preisangaben einen Vorsprung vor seinen Mitbev/orbern verschafft. Daher kann die Regel, die inhaltlieh gleichlautend auch in zahlreichen Y'ottbevKrrbsiegeln anderer Wirtschaftsver einigungbn enthalten ist, weder: unter dom ;Gcoichtopuhkt des § i G'WB noch aufgrund anderer Vorschriften des Gesetzes beanstandet werden» Damit entfällt die Möglichkeit V haß durch ihre Handhabung in Rechte der Bcigoladonen oingegriffen worden könnte» Die P. echt ob cochwbrdcn der BeigOladerieii '• .sind also ,:: soweit sie sich auf die Regel 2 Abo» 2 beziehen,Pin jedem Palle unzulässig, . b) Regel 4: 'P; Die Regel lautet; Preisangeb.otepunter:-.den' Solbfitkost^en», Preisangebote, durch die dlovSoibstfcbsten" d es Anbieters nicht gedeckt wöräen, verstoßen::niöiit ohne/Wei--teres gegen gute'kaufmännische Sitten; Jedoch; dürfen Bauloistungen nicht unter';'bewußter ":;Miß—/ ; achtung der Grundsätze 'einer V/it'tSchaftlichen t und verantwortungsbewußten IJnternohmensführüng f fund ohne sachlich gerechtfertigten Grund unter \ : den Selbstkosten des Unternehmens in gemeinschäd-/ . lieh er Weise angohoten werden» fAuch von dieser .Segel kann nicht gesagt werden, daß ihre Anwendung eine Wettbewcrbabeo'chrärikung zur folge haben . werde,1 die ohne die Eintragung der Regel in das .Register -;;fUr Wfe t tbewerbsrcgelngegen § 1 GWB verstoßen würde.' aa) Das Kammergericht' hat darin zutreffend eine •.Wiedergabe von Grundsätzen erblickt, .die nach der wettbe- f v/erbsrechtlichen Eochtsprechung. und nach der im Schrift- • tun herrschenden Auffassung bei der Beurteilung der Lauterkeit oder Unlauterkeit einer durch Selbstköstenunterschrei-tung 'ermöglichten' Preisunterbietung zu beachten sind» Es verschlägt dabei nichts, daß die Regel nicht auf die Preisunterbietung als solche, sondern auf Preisangebote unter Selbstkosten abgestollt ist» Hierdurch wird lediglich aus! den denkbaren Fällen der 'Preisunterbietung einer, nämlich derjenige herausgegriffen, bei dem die Unterbietung auf der Unterschrcitung der SelbstJcooten beruht» Daß eine Unterschrcitung der Selbstkosten, dio nieht zur Unterbietung der Preise der Mitbewerber führt, auch, im Rahmen der Regel 4 keine ernstliche/' Bedeutung erlangen kann, versteht sich für den vernünftig denkenden Unternehmer von selbst» Bei der Beurteilung der Hegel im einzelnen ist das Kammergericht mit Recht der Frage nicht weiter nächgegangen, ob der '"Wortlaut an der einen oder anderen Stelle möglicherweise anders und vielleicht auch besser hätte gefaßt werden -können.;:''dem'' entscheidend ka nn 'im vorli egend eil"'u'ö^.öiin 0 n.-^''; hattg nur pein/,'". 6b die Regel öo, wie sie-'lautet und. ver-Rf;'; ...standen werden: muß» in ihrer "Auswirkung den erlaubten ''ill.; :Wettbewerb in einer gegen § 1 GIB verstoßenden Weise be-g schrankt. Dies hat das Kammehgoricht in Übereinstimmung mit der 'Beschluß™ und Einsprüchoabtoilung des Bundeskar-tollamte ohne Reehtsirrtum verneint, 2 bb) Der Grundsatz, daß Preisangebote unter Selbstkosten :hicht ohne weiteres v/ottbewerböwidrig sind,2dies aber werden können, wenn besondere, diö2Sittehwidrigköit■ begründende Umstände hinzutroten, entopricht, wie das Kanmergerieht zutreffend dargelogt hat,'der herrschenden ..Rechtsprechung und Lehre (Baumbach/Hefprmehl» aaO, $;--'Äufl. § 1 UWG Anm. 223 f m.w.Hachw,). lichtö anderea wird : die Gegenüberstellung der beiden Halbsätze der Regel 4 : : ausgesprochen. Dabei ist zu beachten, daß das zwingende Gebet der Selbstkostenermittlung in der Regel 3 Abs. 1, in dem ein gewisser Widerspruch zu dem ersten Halbsatz der Regel 4 hätte erblickt werden und das daher Mißdeutungen der Regel 4 hätte fördern können, weggefallen ist. Der Halbsatz 1 der Regel 4 kann daher hunmehr in seinem grund-oätzlichen Sinn klarer erfaßt v/erden (vgl, dazu oben Abschnitt B I 2 b) cc) zu Regel 4). 2:2; Daß in diesem Halbsatz die Worte "ohne weit ores" zu Fehlschlüssen führen könnten, kann den Rechtsboschwerde^: führorn nicht zügegebenwerden. Irrigen Vorstellungen würde eher Vorschub geleistet, wenn diese Worte entsprechend dem Anträge der Rechtsbe3Chwerdeführer gestrichen würden. Die Bedeutung der folgenden Unlauterkeitstatbeständc würde dadurch unnötig eingeengt, Dem Zweck der Wettbewerbsrogein, einer Tendenz zur Unlauterkeit entgegenzuwirken, wird besser ./gedient '/■"■wenn' schon aus den diesen Tatbeständen vorange» ■ . /stellten/Grundsatz entnommen werden kann, daß :damit das Preisangebot unter Selbstkosten nicht etwa einer, sittlich» .reohtlichen Wertung entzogen ist. Dies wird durch die .Pforte '’nicht ohne weit er es" erreicht» .Daß allein schon /hiervon Beschränkungen dos lauteren Wettbewerbs; im Sinne eines Drucks auf dio Bildung kostendeckender Preise bat besorgen wären, kann nicht anerkannt werden» /./..d . ce) /Bedenken nach dieser 'Richtung Tassen sich'auch., nicht daraus herleiten, .daß der schwankende, in Recht-' /. ... sprechung:uhd Schrifttum nicht näher'Umschriebene und möglicherweise überhaupt nicht allgemein ■■■■'bestimmbare Begriff der Selbstkosten auch in derllegcl 4 nicht erläutert wird» Bür den ersten Halbsatz der Hegel ist dies in dem hier zu prüfenden rechtlichen Zusammenhang ohnehin belanglos, weil dieoci Halbsatz keine Einschränkung der Wett-bewerbsffeiheit enthält»sondern im Gegenteil gerade klar“ stellt, was nicht gegenwdie guten kaufmännischen Bitten -verstößt und daher erlaubt ist; Im zweiten Halbsätz, ;in dein, ein Vorbototatbestand wiedergegeben ist, könnten sich hinSlöhtlich der Auslegung-'- des Selbotkostenbegriffs als solöhen vielleicht -Meinung©verschiehenheiten ergehen» Es ist jedoch1nicht zu besorgen, daß daraus eine Gefahr für die Freiheit des Proiswettbewerbs entsteht„ Eine solche : Gefahr könnte von dem unbestimiatcn; Selbstkostenbegriff nur insofern ■'ausgehen, als Unternehmer sich aufgrund der Regel 4 etwa für verpflichtet halten könnten« ihren Preisange- ; boten Selbstkootenbeträgc in Gestalt bestimmter, allgemein Testliegender Sätze ohne Berücksichtigung der Besonder- ■' heiten: ihres Betriebs und des jeweiligen Auftrags zugrunde :zü legen und Angebote unter den. danach, sich, ergebenden abstrakten Selbstkosten zu vermeiden, obwohl diese Kosten möglicherweise auf wesentlich wenigerleistungsfähige Be- triebe äuge schnitt on ■■ wären. EinlsblchoB Verhalten ist Jedoch angesichts der Passung ;der;"'Regel 4 nicht .211 er- ,., ' warten. Denn abgesehen; von dem im ^erstenHalbsatz auf-:1' ...gestellten Grundsatz',!daß Angebote unter Selbstkosten ■ nicht ohne weiteres gegen den kaufmännischen Anstand ..Verstößen, lassen die im zweiten Halbsatz aufgoführten ,Voraussetzungen den Äushahmeoharaktor dieses Verbots-, tatbestandos auch für den Juristischen Baien so ■deüi-.'Gr:.'.b.: dich hervortreten, daß .mit einer Rückwirkung des Ver-:;, ...:' , boto "auf dief freie Preisbildungrim'':lauteren\Preißv/ett-beworb 'nichternstlich; zu rechnen/istf,'Aus';''demselben Grunde‘.kann auch den "für die Anwendung' ;der:Weitbev/crbs-regeln zuständigen Verbandsorganenlnicht unterstellt werden, daß sie in mißbräuchlicher Anwendung der: Hegel 4 • etwa, ;. ihrerseits allgemein verbindliche; Selbstkosten- // Sätze aufStollen, was "die Hegel 4 nicht-gestattet, und daß sie das wettbewerbliche Verhalten von Unternehmen / /alsdann nach"Maßgabe dieser Sätze-und nicht nach den , Besonderheiten"d'eö" jeweiligen Betriebs beurteilen,, line solche Handhabung der Hegel würde namentlich dem sub- -jekt ivon Merkmal d er bewußten Mi ßachtung d er Grund Sätze einer" wirtschaftlichen-und verantwortungsbevmßten Untern ehmencführung und dem weitoren Erfordernis nicht / Rechnung tragen, daß das Angebot imter den Selbstkosten ohne sachlich gerechtfertigten Grund und in gemeinsehäd- -lieber Weise gemacht sein muß, um v/otthewerbswidrig zu sein, Öb diese Voraussetzungen zu demal ln ihrer nach der ■ Hegel 4''Halbsatz-2' erforderlichen Summierung gegeben :V sind, kann im Einzelfalle immer nur aufgrund der "besonderen Verhältnisse des jeweiligen Unternehmens beur- ,1 teilt werden, Angesichts der Merkmale, die vörliegen müssen, damit der Verbotstatbestand der Hegel 4 Halbsatz 2 erfüllt ist, kann daher der Umstand, -daß der Selhstkooten-,begriff in dieser Regel nicht näher erläutert wird, für . • - 47 die hier vorzunehnende rechtliche Prüfung nicht entacheidend sein« : ■ i dü) Auch dm übrigen begegnei die Passung der Regel 4 entgegen der Meinung der Reciitobeschwerdeführer keinen 'Bedenken nach der Richtung, daß durch ihre Handhabung die Freiheit des Preiswettbewerbs in unzulässiger Weise beschränkt und dadurch möglicherweise; in Rechte anderer Marktbeteiligter eingegriffen wird, die durch das GWB geschützt sind, : Im Vergleich mit Wottbev/erbsregeln anderer Wirt- ochaftsvereinigungen, die sich mit dem Anbieten unter Selbst-7 kosten befassen und in denen beispielsweise von einer "nach Beweggrund, Mittel und Zweck als. sittenwidrig" anzusehenden Preisgestaltung gesprochen wird (vgl» dic; Wcttbev/erbsregeln : Ader Schälmühlen - VuW/E BKartA 902/903)Aläßt die Regel 4 das Bestreben erkennen, die Voraussetzungen des Unlauter-kolistatbeotandcs durch Aufspaltung in Rinzolmcrkmale stärker au' substantiieren A.Daß auch'hierbei noch' ein beachtlicher Auslegungöspielraum verbleibt,:liegt daran, daß "die Beurteilung, ob ein Verhalten im Wettbewerb lauter oder unlauter ist, stets' von den IJmotänden des Einzelfalles abhlingen wird» Der, wie das Kammergericht zutroffond sagt, gleichwohl sinnvolle Versuch,;dafür Richtlinien1 aufzusteilen, wird bis zu einem gewissen 'Grade immer zur Verwendung allgemeiner und .. A-.daher auslegungsbedürftiger Begriffo:nötigen. Den Rechtsbe-• oehwerdoführern kann nicht beigcpflichtot v/ef'den, wenn sie : /meinen,;.daß im Rahmen einer f ettbewerbsregel über das An- . : bieten .unter Selbstkosten Merkmale:wie:"bewußte:Mißachtung ;' A .. der Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsbe- ' wußten Unternehmenaführung"'"ohne. sachlich gerechtfertigten Grund" und "'in gcmeinochädlicherWeise" auch bei dieser Sachlage zu unbestimmt seienA Der Kalkulationsfrei-heit werden durch diese -'Merkmalo' koine engeren Grenzen ge- ■zogen , ala""die Dich aus dem Gebot des 'lauteren .l/ottbeworbo ■ ohnehin ergeben. Von seiner bewußten Mißachtung einer wirt-. schaftlichon und vorantwortungobovmßtonjUh^ rung Mann nur die Rode ooin, wenn. Gin'^rcidangohot so nied- .. rig' bemessen iotgsdaß es''auch'bei voller''''Würdigüng1,aller.' '"::'" für die Unterbietung sprechenden GründeVihbmöntii'öh'':bci''''''SQ~ rücksichtigung der gesamten Wettbov/erbsiage }und ;b'oi' -'ÄbwÜ- -v gung' sömtlichor :Vorteile und Iacliteilos: ..die :nit der Ausführung des betreffenden Auftrags unmittelbar oder mittel--bar für den Betrieb des Anbieters verbunden sind,:'jeder hi v/irt schuf blichen' Vernunft und jedem kaufmännischen Veraht-woiiungsgefühi widerspricht, also ersichtlich durch eine hegativoj, ^ ruinöse Zielrichtung gegen dio:'Wettbewerber ohne . .Mutzen für das Unternehmen des Anbieters bestimmt wird» .. J3ie egemeihschädricho Wirkung des Angebots.;, die noch hinzu-* , treten muß, liegt nicht schon dann vor,:wenn Mitbewerber durch den Anbieter bei dom einen oder anderen Einzelauftrag .verdrängt oder zu einer Herabsetzung ihrer Preise gciiötigt werden: vielmehr würde sie erst bejaht werden können, wenn durch das Ausmaß von Unterbietungen der beschriebenen Art durch denselben Anbieter, dessen Vorgehen die Mitbewerber Dich zur Erhaltung ihrer Stellung auf dem Markt auch gegen ihren Willen anochließcn müßten, der geordnete Wirtschafts-ablauf im ganzen gestört und damit auch das Wohl der Allgemeinheit, nicht nur das Interesse der betroffenen Mitbewerber geschädigt werden würde, dessen Beeinträchtigung allein noch nicht ausrcichon könnte, um-ein Verhalten als gcmcincchädlich erscheinen ;zü lassena Es kann nicht bo-zweifolt worden, daß eine Preisgestaltung, welche diese schwerwiegenden Voraussetzungen in*ihrer Häufung verwirk- * licht, den Grundsätzen dos lauteren Wettbewerbs widerspricht„ Ihr Verbot kann daher keine nach § 1 GY/B unzulässige Y/cttbe-wcrbcbeachränkuhg' zur Folge haben und mithin auch nicht unter diesem Gesichtspunkt etwaige Rechte von Marktbeteiligten auf der Uarktgogenooito beeinträchtigen,, . ; 49 - ■4/ go) Eine Beschränkung doe lauteren Wettbewerbs • wird durch die Regel 4 Halbcatz 2/auch nicht auf' dem mittelbaren Wege herbeigeführt, daß durch eine Bowciolast-umkehr dem :preiounterbietendon Unternehmer ein Entlaotungs-bowcio aüfgobürdot wird« Das Merkmal "ohne gerechtfertigten Grimd" ^bedeutet nicht, daß die •Preisunterbietung unter den Selbstkosten schert dann sittenwidrig wäre,.■■■wenn der Unternehmer "dafür seinerscito keinen gorbchbfertigten Grund angeb on und "diese Angabe nicht beweisen kann».Hach dom Wortlaut der Regel tritt diesen Merkmal zu den übrigen Voraussetzungen, die dom Unternehmer nachgcwicocn werden müssen, hinzu... Es ist aber weitgehend schon in der :ersten Voraus-. . aotzung enthalten; denn für eine bevraßte .Mißachtung einer wirtschaftlichen und verantwortungsbewußten'Unternehmens- -führung fohlt oo im Zweifel auch an einem gerechtfertigten Grund. Wenn' das Merkmal "ohne gerechtfertigten Grund" ; gleichwohl'noch besonders erwähnt ist, so wird damit nur ausgesprochen, daß es auch demjenigen Unternehmer, dem gegenüber der Hachwcio der übrigen Voraussetzungen geführt ist, noch freisteht, seinerseits Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten geltend zu machen, die bei einer solchen Sachlage nur er selbst kennen kann und hinsichtlich derer ihn schon nach den Grundsätzen des Arischcinsbeweises die Beweislast, sumindot aber eine ■Darlegungalast treffen würde, ff) Der hier dargelegto Sinn der Regel 4 ist so deutlich erkennbar, daß das Kommergoricht ohne Rochtoverotoß ^ annehmon/ durfte, er könne - zu demal nach der Beseitigung p der Gefahr von Verwirrungen aufgrund der Regel 3 Abs» 1 -auch den betroffenen Unternehmern nicht verborgen bleiben. Dies gilt nicht nur für den ersten, sondern auch für den zweiten Halbsatz der Regel. Die Regel bietet daher keinen : hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß Unternehmer sieh gleichwohl durch sic veranlaßt sehen könnten, zur Ver- meidung oinco Verstoßes gegen don zweiten Halbsatz und daraus folgender"Sanktionen von der Bildung von Y/ettho-werkbpToioen akzusehen und nur kootondeckcndeVProise zuverlangen .-RR;; Hach alledem lot kein Rechtofohlor darin zu erblicken, daß das Kammergoricht zu dem Ergebnis gelangt lot, die ''"Anwendung der Regel 4 könne: nickt gegen § 1 GY/R vorotoßön»' oEbonsöwcnig worden durch die Anwendung dieser Regel 0onotigo: Vorschriften deo 'GRS oder irgendwelche anderen Rechtsnormen verletzt, aus denen sich ein für die Rechtobccchwcrdoftihrer geschütztes'Recht ergehen könnte« Auch hinsichtlich der liegöl 4 sind die Rcehtsbc-sohwerden daher unzulässig, ?/oil öurch vdic dazu ergangenen Vorentscheidungen keine Rechte der Rechtöheschvjcrdoführer beeinträchtigt worden sind« V c) Regel 6: R R ' Die schließlich noch von den Recht sh cschv/erdeführ ern /angegriffen© Regel 6 hat folgenden Wortlaut: Vernähe von BanlGintungen0 Es dient einem lauteren Verhalten im "Wettbewerb und der Verwirklichung des iGistungswettbcwerbeo auf dom Baunarht, wenn ein Unternehmer in Pallen, in denen die Verdingungsordnung für Bauleistungen Rn?eil'A Anv/endung findet, dazu beiträgt, daß die ; Regeln der VOB/A von allen Beteiligten auch tatsächlich eingehalten werden, indem er den Auftraggeber in rechtlich zulässiger Weise auf Abweichungen von diesen Regeln aufmerksam macht, die gc-: eignet sind, einzelnen Anbietern einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen« Durch diocsc Regel und ihre Handhabung worden zwar die Interessen der die VOB/A anwendchden Auftraggeber erheblich berührt; auch ist es nicht auszuochließcn, daß oolcho Auftraggeber aufgrund der Hegel tatsächlichen Einwirkungen aus-gesetzt worden, die sie als lästig empfinden. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Auftraggeber im Sinne des § 75 Abs„ 1 G-Y/B ist damit aber auch dann nicht verbunden, ;wenn man auch hier von der-Unterstellung ausgeht, daß die Eintragung einer gegen § 1 oder § 26 Abo. 2 verstoßenden Wettbe-nvcrbsrcgcl an sich als Eingriff in Rechte der betroffenen Marktbeteiligton auf der Marktgegenoeitc anzuoehen ist„ Renn durch die Anwendung der Regel 6 würde den genannten Vorschriften nicht suwidergehandclt werden. aa) Die Anwendung dieser Regel führt nicht zu einer unter § 1 GWB fallenden Wettbewerbsbeschränkung A aaa) Wenn man der Meinung der Rcehtsbeoehwerdeführer folgt, würde das schon deswegen nicht der Pall sein, weil die Regel nach dieser Meinung überhaupt kein Verhalten der Bauuntornehmen im Wettbewerb betrifft, also iiicht: wottbe-wo'rbsbozögoft ist . Wäre dies anzunehnenso; würde die Regel 7 zwar möglicherweise nicht durch § 28 Abo„• :2 GWB gedeckt sein. Dadurch allein würden aber Rechte'von .Marktteil- . hichracrn auf der Marktgogenooito noch nicht beeinträchtigt :v/erden „ Eine Wetfbewerbsboschränkung andererseits, diezu zoiner solchen Beeinträchtigung führen konnte, kann begrifflich nicht von einem Verhalten ausgehen, • das zu dem Wettbewerb in keiner Beziehung steht. Indessen ergibt diese von den Rcchtsbcschwerdoführern vermißte Beziehung sieh daraus, daß die Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/A, mit denen die Regel 6 sich befaßt, nach dem eindeutigen Wortlaut der Regel geeignet sein u rail oo on, tigten V/ cinzeinen Änbi otorn' einen'^sachlich cttbewerbovorsprimg su .verschaffen.; nicht gofechtfcr-Ec bündelt eich hiernach darun, daß bei der Vergabe von Aufträgen, denen der Auftraggeber die VOB/A zugrunde gelegt hat, im Wider- spruch hiermit sei ec der Auftraggeber selbst, seien es einzelne Anbieter von den nach der Erklärung, des Auftrag-gcbers maßgebenden Vcrgabebeätimungen der VOB/Ä abwoichen, und daß diese 'Abweichungen geeignet tsind, einzcinch. Anbie-fern einen nicht gerechtfertigten Vorteil vor den Angeboten' derjenigen‘Mitbewerber su verschaffen, die I53, Hinblick auf die Erklärung dos Auftraggebers annchmcn, für ihre Bewerbung an die betreffenden Bestimmungen der VOB/A gebunden zu sein» Durch solche Abweichungen wird zugunsten jener Anbieter :üie wettbewerbliche Ausgangolagc verschoben, die nach den ' Grundsätzen der VOB/A für alle Anbieter die gleiche sein soll; die Ausnutzung der dadurch gebotenen v/ottbcv/erblichen Verteile stellt ein Verhalten im Wettbewerb dar, bbb) Mo Regel 6 bestimmt, daß es oiheni lauteren Verhalten in Wettbewerb diene, ...worin ein Dntefhehmer den Auf- traggeber in rechtlich zulässiger Weise-'auf ■"Abweichungen' der hier geschilderten "Abt ■■■aufmerksamAmacbe'»:''I Von''dieser Bestimmung'''geht, wie"'.das''Hammergefickt ohne Ecchtsfchlor dargelegt hat, weder unmittelbar noch mittelbar ein -Zwang in der Richtung aus,iBauaufträgo-.allgemein nach der VOB/A zu vergeben» Das Kammergericht hat dazu im einzelnen auogoführt, die Regel gelte nach dem eindeutigen Wortlaut und nach der Interpretation des Verfahrenobovoll-machtigten des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Be-sehwerdogcricht nur für die konkreten Fälle, in denen ein einzelner Auftrag nach der Erklärung des Auftraggebers aufgrund der VOB/A vergeben werden solle; die Regel könne also ;nicht einem Be at rohen der Bauindustrie dienen, idle Anwe'h-clung der VOB/A uneingeschränkt durchzubotzoni'■tjegen diese• iV/ürdigung bestehen koine rechtlichen Bedenken-. Wie schon ;■"'in ■■'anderem Zusammenhang .hervorgehoben wurde, stellt die VOB/A weder ein Gesotz noch eine gcöotz'coglciche Anordnung dar, Anbieter auf den Baumarkt können aus ihr mithin ekeinen Anspruch darauf hcrlcitcn, /daß :dio .darin ■■c'nthal-tonen Regelungen, die übrigens dom Auftraggobor eine größere Reihe von'Wahlmöglichkeiteil cinräuncn, auf einen bestimmten Auftrag angewendot worden.' Ob und inwiev/cit öffentliehe Auftraggeber durch innerdienstliche Anweisungen ge-.halten sind, ihren Bauaufträgen die VOB/A zugrunde zu liegen, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Unbeschadet des Hechtes jedes Staatsbürgers, sieh in ihn berührenden Angelegenheiten an die zuständigen Behörden zu wenden, ist es nicht Gegenstand von Wottbewcrbsregeln und auch nicht Gegenstand der Regel 6, auf die Beachtung interner Dienstvorschriften hinzuwirkcnl .Soweit -aus Äuße-./rungon. dos Geschäftsführers : dos Antragstellers . in der. 'mündlichen Verhandlung vor dom erkennenden Senat im Gegen-: catz zu : den offenbar, vox1 den .Eamacrgox’icht abgegeben on Er- , .. klärmigen doo Antragstellers eine ■■hiervon:' abweichende Auf-fassuhg hätte entnommen werden können, 'findet diese Auffassung in. der Regel 6 koinö Grundlage .Bio Regel betrifft . auDOchließlich Fallow in denen die VOB/A nach der Erklärung des Auftraggebers Anwendung findet gleichwohl aber von danach iöinzuhaltenden Bobtiramuhgcn dieser Vor- . dingungsordmmg gegenüber einzelnen:Anbietern abgewichen 1 '.wird; sie besieht sich, dagegen nicht auf den Fall, daß der Auftraggeber nach irgendwelchen internen -'Anweisungen die VOB/A. vielleicht anzuwenden hätte, sie aber tatsächlich ■ nicht anwendet. Soweit es auf etwaige Abweichungen von der VOB/A ankommt, darf ferner auch in vorliegenden Zusammen- '~,54 :~ hang nicht überoehen ?/erdcnv ..daß': :äio: VOB/Ä droi verschiedene Vorgabcarten,;’ dio Öffohtlichc\ Auoschroihungs« die beschränkte'Ausschreibung'' und::dic ffeihandigeVergabe 'vor-.sieht imd: hinsichtlich dor Wahl s\?ischdn:: diesen Tergahe~- : arten doiri Bimeoocn dco Auftraggebers einen Verhältnis-' mäßig weiten Spielraum läßt (vgl« oben': Abschnitt:B I 2 h ad)» I)io:.iniiorhalh dieses ;■ Ermessens getroffene Wahl. - etwa 'die der freihändigen Vergahe-“ wurde in keinem Palle als eine "Abweichung" von dor VOB/A im Sinne"’der Regel: 6 betrachtet w c r d en kenn en,: wegen der eh e in hiergegen v or a teilig: w erden- . d or Unternehmer sich auf"dieaoiHögol beruf en: könnte» :> 33ie"'Regel' 6 greift nach alledem erst' dann einwenn der Auftraggeber öcineraeits bereits eindeutig bestimmt hat,; daß sein Auftrag nach der VÖB/A vergeben wird und, soweit die ?0B/A ihm mehrere Wege zur Wahl stellt, inwelcher Weise die Vorgabe nach der VGB/A im jeweiligen Palle vor sich gehen soll, Abweichungen von-der VOB/A, auf die der Auftraggeber nach der Regel 6 hingewiesen werden könnte, worden danach praktisch überhaupt nur;in “Betracht kommen , -wenn der Auftraggeber für dio Vergabe den Weg der (offentliehen oder beschrankten) Ausschreibung gewählt hat; denn bei freihändiger Vergabe werden die Bauleistungen "ohne ein förmliches Verfahren nach freiem Ermessen des Auftraggehers vergeben" (§ 3 ..Ziffer "1 c VOB/a), sodaß hier eine Abweichung von otv/aigen footliegenden Bestimmungen der Verdingungsordnung nicht denkbar ist» Auch Abweichungen der letztgenannten Art fallen aber nur dann unter die Regel 6, wenn sie - wie schon an .anderer Stelle dargclegt wurde - geeignet sind, einzelnen Anbietern einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung rau verschaffen, d.h., wenn durch sie die gleiche wettbewerbliche Ausgangslago aller Anbieter zu dem Vortoir einzelner von ihnen verändert werden könntei Das bedeutet, daß die Regel '6 auch bei einer Auftragsvcrgäbo in Gestalt von Ausochrci- bung on auf solche Abweichungen von doi VöR/A nicht anwendbar ist, die nach der Beatimraung dcö Auftraggebera ffürtallö'Anbieter in gleicher Weioo; gölten; denn diese1 Abweichungen würden nicht zu einen nicht gerechtfertigten Wotibewcrbövorsprung einzelner Anbieter führen können«• Eine^ Wettbewerbsbebchrankende Wirkung? die etwa darin bestände, daß auf hierzu noch nicht entschlossene Auftraggeber, 3oi eö allgefloin, sei eo la Sinzolfäll ein Druck für Anwendung der VOB/AAoder einer der dort vorgesehenen : Vergabearten auegeübt wird, kann:der Regel 6 hiernach nicht boigencsscn worden f'Auch in übrigen worden die Auftraggeber durch dio Segel 6 in dehjenigenfPällcn, in denen sie an-gewendet werden könntey in ihrer Entachiießungofreihoit nicht beeinträchtigt»ABie rechtliche läge der Auftraggeber, auf die es in: dem; hier zu prüfenden Zusammenhang nit § 75 Abs,, i GrV/B ankommt, Wird nicht dadurch; zu dem Bach teil' dos freien Wettbewerbs verändert, daß die Auftraggeber auf Abweichungen von denjenigen Bestimmungen'aufmerksam gemacht werden, die sic .selbst als Grundlage’ für :die 'Vergäbe gewählt haben. Es : .■läßt sich daher nicht etwa sagen, die Regel 6 habe die:Wir- ■■■■' doing, daß durch eine Einflußnahme auf die Entscheidungsfreiheit der' Auftraggeber mittelbar der' Wettbewerb unter den .Anbietern beschränkt werde. Soweit eine solche Beschränkung jeintritt, wäre sie allein dadurch verursacht, :daß der 'Auftraggeber der Vergabe des betreffenden Bauobjektes die VOB/A zugrunde gelegt hat. Hierüber muß der Auftraggeber sich aber sehoii schlüssig geworden sein, bevor: die Regel 6 über-.haupt zur' Anwendung gelangen kann. Wenn der Gecaiatvorband ■•'Gemeinnütziger Wohnnngounternohmen dagegen geltend macht, es komme praktisch nicht vor, daß der Auftraggeber bei einem Einzelauftrag die VOB/A ausdrücklich ■:zugrunde lege, so muß dem entgegengehalten worden, daß alsdann auch die Regel 6 nicht praktisch wer den ■'■könnte; denn dort, v/o nicht klar erkennbar ist, daß und inwiefern dio Vergabe nach der VOB/A erfolgen soll, fehlt jeder Anknüpfungspunkt für Hinweise an den Auftraggeber, daß und wodurch zu dem Vorteil einzelner Anbieter von den Bestimmungen der VOB/A abgewichen worden sei, Auch das Verhalten der Bauunternehmer, das die Regel 6 als der Lauterkeit MIenlich;bezeichnet, kann so, wie die Regel lautet, nicht zu Beschränkungen des freien Wettbewerbs führen. Bie.Regel begründet für die Sauunternehmer keines Verpflichtung, Abweichungen von: der VOB/^ in Mem oben dar-golegien Sinne dem Aufträggeberimitzutdiien, Bie -§60101161 auch nicht den Schluß, daß ein Uhterhehmer unlauter handele, wenn er eine solche Mitteilung unterläßt, Baher bietet die Regel dem Antragsteller oder etwaigen zuständigen Verbandsorganen keine rechtliche Handhabe,: auf die Unternehmer einen Irgendwie gearteten Bruck auszuüben, vorkommende Abweichungen von der VOB/A zu melden, oder gar gegen Unternehmer vorzu-gehon, die solche Abweichungen untätig hinnehmen,-Maßnahmen dieser Art sind durch die Hegel 6 nicht gedeckt und würden gegebenenfalls als Mißbrauch der Regel zu betrachten sein, /-; Die Regel 6 spricht auch keine Empfehlung aus, Vielmehr bringt sie lediglich zu dem Ausdruck, daß unter den darin aüfgeführten, verhältnismäßig -eng begrenzten Voraussetzungen .Hinweise:an: Men Auftraggeber einem lauteren-VerhaltenMienen, also nicht ■unlauter sind, sofernosie :ln-rechtlich zulässiger leise., insbesondere ohne wettbewerbßwiärigc "Anschwärzung-von Mitbewerbern (§ § 1, 14 UWG-) und ohne die Anwendung von Drudanittoln gegenüber dem Auftraggeber erf olgen,-Rias Moni sei tenM er Un- : ternehmer danach .geschehen kann1, stände auch Mhrte die Regel 6 in ihrem freien Belieben,-Bio-Regel fördert Mansch bei den Unternehmern allenfalls ein'';-eriäubtesiVei,'halten:,<,;mit dem der Auftraggeber ohnehin rechnen müßte, Indem sie es für lauter erklärt. Barin liegt keine Beschränkung des erlaubten Wettbewerbs ,"- /Bel dieser 'Sachlage ist-;'.'ca schließlich'unerheblich} daß die :Rrago> wann eine Abweichung von der VOB/a vorliegt und wann nicht,-auch bei Beachtung der dargolegten Voraussetzungen im .Binz elf alle immerhin zweifelhaft sein kann;A denn unter den Gesichtspunkt der Wettbewerbsbeschränkung ist .es belanglos, ob Dich die Mitteilungen, die dem Auftrag- i: gebar aufgrund der Hegel 6 zugehen, auf Wirkliche oder zu dem lei1 vielleicht auf nur vermeintliche Abweichungen beziehen.- H Ba nach alledem1 durch ;:dio Hegel 6 der Wettbewerb nicht 'beschränkt wird, :kann lurch ihre Anwendung § 1 GV/B nicht vorletzt v/erden:«' • Durch /die Eintragung der Regel können mithin' unter den Gesichtspunkt dos § 1 6WB Rechte -'der : Rechtsbeschwerdoführer nicht beeinträchtigt worden adln. A bb) Die Hegel enthält auch nicht, wie die Rochtabe-schwerdoführer meinen, eine unzulässige Diskriminierung der offentliehen - richtiger, der die VOB/A anwendenden - Auftraggeber. Ec mag dahingestellt bleiben, ob eine Vereinigung wie der Antragsteller,/ /die?wieAhier, eine nicht unter § 1 G\7B fallende Wettbewcrboregcl auf gestellt hat, über- . haupt su doCijenigon Kreis von Unternehmen und Unternehmens-Vereinigungen gezählt werden kann, die nach § 26 Abs. 2 GWB dem Diskriminierungsverbot unterliegen. Denn -die Voraussetzungen für dieses Verbot sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Regel 6 keine Maßnahmen :züm: Gegenstände ; hat, durch welche jene Auftraggeber in einem Geschaftsver-kehr, der gleichartigen Unternehmen iibliöherweise Zugang-lieh iotp unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Untern Ohmen .ohne sachlich ge- : rechtfertigten Grund unmittelbar öder mittelbar unterschiedlich' behandelt worden würden. In der bloßen Erklärung,:es sei lauter, den Auftraggeber auf Abweichungen von Vergabebedingungen hinzuweisen, die er selbst für maßgebend erklärt hat, und in einem entsprechenden Verhalten der Unternehmer liegt keine Behinderung des Auftraggebers, die als unbillig angesehen werden könnte. ■ Allerdings sind in der Kegel 6 Hinweise dieser Art nür gegenüber.'denjenigen''■Auftraggebern vorgesehen, welche : : die VOB/Aahnend eh,, .obwohl' wenigstens theoretisch auch bei Aüsochreibüngeh> denen die VOB/A nicht zugrunde liegt,ei. ' Abweichungen von den Ausschreibebedingungen möglich nein könnten, ■durch die einzelne Bewerber vor anderen einen ungerechtfertigten Vorsprung erlangen« Indessen können Aus- •/ :sehroibüngen.nach derVOB/A, einer in allen rechtlichen Binz eiheilen husgearbeitetön, durch Kommentare erläuterten ' Verdingungsordnung^ nicht mit individuellen Ausschrei“ . bühgeh igleichgeset Z t werden , ., deren Bedingungen . der j eweilige "Auftraggeber"seinerseits'■'■■erst'"dufgesteilliuhd^'-'auf .den je-welligen Auftrag zugeschnittenliat« Die Grundlage, auf der in den Fällen der VOB/Ä und in den anderen Fällen die etwaige Abweichung .voneden Aüsschreibungabedingungeh Au ermitteln wäre, ist vielmehr so unterschiedlichdaß "die gesonderte Behandlung der erstgenannten Fälle in einer Wettbewerbsregel sachlich gerechtfertigt erscheint„ Darüber'..hinaus erscheint es zweifelhaft, ob in der Anregung, Auftraggeber von Bauleistungerr auf Abweichungen von der ihrer . Ausschreibung zugrunde gelegten Verdlngungs- . Ardnung aufmerksam':"macheneine1''''"Bahahdlung'' dieser Auf traggeber "in einem Geschäftsverkehr" gesehen werden kann, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist« Diese Frage kann aber offenbleiben, v/eil nach dem Vorhergehenden die Vorschrift des §126 Abo« 2 GWB schon aus änderen Gründen hier nicht angewendot werden kann« ; oc) Dio Regel 6 verstößt auch nicht gegen sonstige gesetzliche Vorschriften, durch die etwaige Rechte der Rochtaheöchwerdeführer' geschützt sein könnten» Auch hinsichtlich der Regel 6 sind die Rechtsbeschwerden daher mangels einer Beeinträchtigung solcher Rechte unzulässig». ■ :3. Me Rechtsheschwörden der Deutschen Bundesbahn und des G e s amtv 0 rban d e s G emoinnüt Ziger’ 0 ohnun gsunt ern ehmen waren hiernach als Unzulässig zu verwerfen» XXI. Wie sich aus den Ahschnitten B I und II ergibt, sind sämtliche Rechtsbeschwer den' erfolglos geblieben« Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrehs wurden den Rechtsbe-schwerdeführern nach'der Maßgabe ihres Unterliegens auferlegt (§'77 Satz 2 GWB). t Heusinger Löscher Jungbluth Hill Offterdinger