BGH · KVR 3/63

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Leitsatz / Zusammenfassung

Abschnitt III 1 Vorteil, den die Beschwerdeführerin dadurch erlangt, daß die von ihr in Anspruch genommene Leistung an einer Abnahme-steile gemessen wird, während sie die Spitzenbeträge der von den US-Streitkräften in K-Ost und K-West abgenommenen Leistung getrennt mißt und dementsprechend eine höhere Leistung in Rechnung stellt als sie sich bei zeitgleicher Summenmessung ergeben würde, mindert sich sonach um diese Verluste«. darin bestehend, daß sie unter Berufung auf diese Gebietsschutzvereinbarung bei der Lieferung von elektrischer Energie an die US^Armee förderen Bedarf im Bereich der Stadt HHHB von diesem Abnehmer Entgelte fordert, die bei Nichtbestehen der Gebietsschutzvereinbarung und der hierdurch erlangten Marktstellung nicht erzielbar wären und deren Hohe sachlich nicht gerechtfertigt ist, dadurch abzustellen. was absolut jährlich einen Mehrpreis von rund 82 000 DM bedeute (für I960 = 10?8 i des Entgelts bei zeitgleicher Spitzenmessung; für 1961 angesichts der gesteigerten Leistung nicht unwesentlich höher)» Die mit dieser Abrechnung verbundene Mehrbelastung der Beschwerdeführerin durch Übernahme der Um-spannungs- und Hetzverluste ab Ottei’bach würde weit hinter diesem Betrag Zurückbleiben* Auch bei der für die Beschwerdeführerin günstigsten Brechnung liege eine mißbräuchliche Handhabung der Gebietsschutzabrede deshalb vor, weil dem Preisunterschied (überhaupt) keine Leistung der Beschwerdeführerin gegenübersteheo Unter diesen Umständen komme es weder darauf an, ob der Abnehmer dux-ch das Bestehen auf den Gebietsschutz etwa in besonderer V/eise benachteiligt würde, noch sei erheblich, daß ein schutzwürdiges Interesse des Verteilers an einer gesunden Durchmischung des Versorgungsgebiets mit mehr oder weniger gewinnbringenden Abnehmern bestehen möge, welche Voraussetzung übrigens auch ohne die US-Streitkrafte im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin vorlägeo In der Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdeführerin vor, zeitgleiche Summenmessung bei der Lieferung an die US-Streitkräfte bedeute für sie einen Verkauf zu dem Einkaufspreis; sie erbringe aber entgegen den Feststellungen der Landeskartellbehörde für die Strornlieferung an die US-Streitkräfte erhebliche Aufwendungen (Schriftsatz vom 7o Mai 1962 Seite 9 ff mit Anlage)«. Das Beschwerdegericht kommt bei seiner rechtlichen Y/ürdigung zu dem Ergebnis* die Beschwerdeführerin führe die Abgrenzungs-abredc derart durch* daß sie ihre durch die Preistellung vom Verbot des § 1 GV/B erlangte Stellung im Markt* nämlich eine Monopolstellung * mißbrauche und damit die Voraussetzungen des § U C4 Abs» 1 GWB Vorlagen« Das mißbräuchliche Verhalten* zu dem die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr erlaubten Gebieteschutzabrede befähigt sei* besteht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts darin* daß die während sie den den US™ Streitkräften weitergeleiteten Strom auf Grund einer getrennten Messung in IC-Ost und K-West in Rechnung stelle* Diese Meßart und den damit verbundenen Vorteil für sie und die entsprechende Preiserhöhung für den Abnehmer könne die Beschwerdefüherin nur wegen der Gebietsschutzklaucel durchsetze^ weil die PfllHiHB den US-Streitkräften bei derselben Tarifgestaltung zeitgleiche Spitzenmessung der abgenommenen Leistung gestatten würden* Die Beschwerdeführerin erbringe aber für die Versorgung der US-Streitkräfte keine eigene Leistung* Die von ihr angesetzten Kosten beträfen nicht die Stromversorgung der US-Streitkräfte: Die beiden zusätzlichen 2C-kV-Kabel (600 m Mainzer Straße bis Friedhof; Rcserveleitung Eltwerk-Friedhof) benutze sie selbst zu 50 ohne daß diese Leitungswege für die Versorgung der US—Streit kräfte erforderlich gewesen seien* In einer Kostenkalkulation dieser Versorgung könne jedoch nur der für eine ordnungsmäßige Versorgung erforderliche Aufwand berücksichtigt werden* Die beiden Transformatoren in K-Ost und die Li daß die Gebietsaufteilung unter Versorgungsunternehmen regelmäßig im Sinne der Rationalisierung der sicheren und billigeren Versorgung der Abnehmer diene; er habe daher diese Y/ettbewerbsBeschränkung um dieser ihrer wirtschaftlichen Aufgabe willen durch ^Bereichsaus-nähme” statt einer Einzelerlaubnis generell gestattet« Soweit eine solche Wettbewerbsbeschränkung oder ihre Handhabung aber diese Aufgabe im Einzelfall nicht erfülle9 habe sie keine Berechtigung; in solchem Pall, stelle sie oder ihre Handhabung einen Mißbrauch der Preisteilung vom Wettbev/erbs-beochränkungsverbot im Sinne des §104 Abs«, 1 GWB dar« beschränkungen auszuschalteno Bin sachund aufgabenwidriger Gebrauch der durch die Wettbewerbsbeschränkung erlangten Marktstellung liege vor, wenn das Unternehmen sie nicht zur Sicherung und Verbilligung, sondern zur ungerechtfertigt ten Verteuerung der Versorgung benutze* Mangels eigener Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Versorgung der US-Streitkräfte widerspreche die Abschöpfung des Vorteils, den die Beschwerdefüherin aus der die US-Streitkräfte entsprechend belastenden getrennten Messung für sich erziele* den Aufgaben* die sie im Markt auf Grund der Freistellung vom 7/ettbewerbsbeschränkungsverbot zu erfüllen habe* Die Höhe des Vorteils sei nicht entocheidungserheblich und brauche daher nicht festgestellt zu werden; mangels eigener Leistung zur Versorgung der US-Streitkräfte sei die auf jeden Fall den Aibnehmerpreis erhöhende Meßmethode ("Bedingung der Preisgestaltung") als solche eine mißbräuchliche Ausnutzung der Markt Stellung*. Dabei sei entscheidend* daß die Beschwerdefüherin die Durchsichtigkeit ihrer Preisgestaltung* die sie ihren Abnehmern schulde, vermissen lasse« Sie habe eine Mischkalkulation* die die Preistransparenz aufhebe * die sie als öffentliches Energieversorgungsunternehmen auf dem Markte trotz der Gebietsschutzvereinbarung schulde» Wenn es auf Grund der Ausnahmcvorschrift erlaubt sei* eine regionale Monopolstellung zu schaffen, dann müsse das befreite Unternehmen auch für eine durchsichtige Gegenüberstellung ihres Einkaufspreises und der Kostenfaktoren sorgen, die zur nicht unangemessenen Erhöhung dieses Preises in ihrem Verkaufspreis beitrügen« Hilfsweise würdigt das Beschwerdegericht die durch die getrennte Messung gegenüber der zeitgleichen Suaaienmessung erhöhten Stromkosten der US-Streitkräfte und berücksichtigt li dabei* daß diese bei Verzicht der Beschwerdefüherin auf den Gebietsschutz den Strom von den iflHHHHI in Otterbach mit 20 kV abnähmen und daher die Transport- und Umspannver-luste selbst zu tragen hätten«, Die Mehrbelastung in Höhe von 110 000 DM die nur die Folge der Gebietsschutzabrede sei p sei nicht nur unbedeutend * sondern unangemessen hoeho Dies müsse um so mehr gelten«* wenn die in K-Ost* also einer von den zusammen mit den US-Streitkräften er- 1o Unbedenklich ist mit dem Beschwerdegericht der Vertrag vom 11c Mai 1955 als Vertrag im Sinne des § 1 GV/B anzu-sprechen* der nach § 106 *.bs0 2 Nr, 1 GV/B i»V,nio § ?05 Abso 1 Nr«, 1 GWB wirksam geblieben ist«» Die Durchführung dieses Vertrags von Seiten der Beschwerdefübr.eTin gegenüber den US-Streitkräften unterliegt demgemäß der Mißbrauchsaufsicht nach §104 Abs«» 1 Nr* 1 GV/B«. muß aus dem Sinn und Zweck des Kartellverbots (§ 1 GY/B) und den Gründen der Freistellung von diesem Verbot (§103 AbSo 1 GWB beurteilt werden«, Einzelne wettbewerbsbesehrünkende Abreden sind vom allgemeinen Kartellverbot in bestimmten Y/irtschaf tszweigen freigestellt und die rechtsgeschäftliche Beschränkung des YYettbewerbs gestattet worden, um im Hinblick auf die dort herrschenden besonderen Verhältnisse ein optimales Wirtschaftsergebnis und damit eine bessere Versorgung des Verbrauchers zu erzielen., Es liegt solchen Ausnahmen derselbe Gedanke zugrunde, der zur Einzelausnahmc des Kationalisierungskartolls Veranlassung gegeben hato Eine wettbewerbebeschränkende Vertragebestimmung oder ihre Durchführung stellt daher einen Mißbrauch dar, wenn diese Bestimmung oder ihre Durchführung nach den besonderen Umständen des Einzolfalls dem erwähnten Ginn und Zweck einer solchen Freistellung objektiv widerspricht,. Die Freistellung der Energieversorgungsunternehmen im Hahmen des §103 GWB beruht auf Besonderheiten der Elektrizitätswirtschaf ts die vor allem durch die Bindung an aufwendige, feste Leitungswege und den Zwang zur möglichst stetigen Abnahme der stetig erzeugten Kraft (begrenzte Speicherfähigkeit) gekennzeichnet ist* Beide Umstände lassen eine Hationaii-’ sicrung der Stromversorgung zu, , wenn ein Unternehmer ein Gebiet möglichst ausschließlich versorgt, weil doppelte Leitungsvege vermieden und durch Ausgleich der Verbraucher-spitzen eine gewisse gleichmäßige Abnahme an der Übernahme-stelle und damit eine entsprechende bessere Ausnutzung der vorgehaltenen Leistung erzielt wird* Freistellungen oder deren Handhabung, die diesem BationaXisierungszweek nicht entsprechen, sind vom Sinn und Zweck der Freistellung nicht daß die versorgungswirtschaftlichen Marktleistungen zur Belieferung der US-Streitkräfte allein von dem Regionalversorgungsunternehmen erbracht werden und somit ein Entgelt? Beschwerdeführerin auch bei der Weitergabe des Stromes zu denselben Zonenleistungspreisen bei oberspannungsseitiger Belieferung (vgl* Zonenleistungs-Richtpreis der Pj mit Zusatzvereinbarung zwischen den Pfalzwerlcen und der Stadt Io Januar 1963 unter A 2 und A) und unter denselben Bedingungen,, unter denen sie den Strom empfängt, selbst unter Berücksichtigung der zu ihren Lasten auftretenden Netzverluote noch ein Handelsnutzen verbleibt« Dieser Vorteil ergibt sich, abgesehen von der Gewährung eines Sondernachlasse3 auf den Arbeitspreis und der bessere11 Ausnutzung der in Rechnung gestellten, vorgehaltenen Leistung (vglo Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 19* Juni ‘7963 Seite 4 unter II, 1 b und c), weiter daraus, daß die Leistungspreise der DflHm AG degressiv sind und zu einem um so niedrigeren Preis je Kilowatt führen, je höher die in Anspruch genommene Leistung ist (vglo den genannten Schriftsatz des Bundeskartellamts unter II, 1 a)o Diesen Vorteil preiszugeben, wird die Beschwerdeführerin wegen ihrer anzuerkennenden Interessen an einem Ausgleich der Spitzenbeanspruchung der Abnehmer in ihrem Versorgungsgebiet nicht gezwungen«, Dabei ist nach der zutreffenden Ansicht der Kartellbehörde nicht die absolute Hohe des durch die andersartige Meßart bedingten Preisunterschieds oder sein Verhältnis zu dem Gesamtprcis maßgebend; dieser Preisunterschied ist nämlich weder ganz noch teilweise gerechtfertigt, weil ihm keine Leistung der Beschwerdeführerin gegenübersteht (Einspruchsbescheid Seite 9)» Die Freistellung vom Wettbewerbsbeschränkungsverbot durch §103 GWB findet in der Regel dort eine Grenze, wo sie nicht mehr der Rationalisierung, hier insbesondere dem betriebswirtschaftlichen Zweck dient, den Stromverbrauch die in ihrem Gebiet gelegenen US-Streitkräfte selbst zu versorgen und nicht direkt vom Hegionalversorgungsunternehmen beliefern zu lasseno Wenn die Beschwerde mit dem Wort “Gebictsdenken" diesen Umstand als wesentliche Besonderheit der Versorgungs-Wirtschaft versteht und diese Besonderheit als Grund der Freistellung berücksichtigt wissen will* so ist ihr darin beizupflichten0 Bieser Besonderheit hat die Kartellbehörde aber auch Rechnung getragen» Ihre Anordnung soll die US-Streitkräfte nicht aus dem Versorgungsgebiet “herausbrechen; <> Die Kartellbehörde wendet sich in ihrer Anordnung nur dagegen,, daß diesem Abnehmer trotz des besonderen Umstands? wie jeder andere Preisaufschlag,, nur durch eigene Leistung für die Versorgung des Abnehmers gerechtfertigt sein konnte* Der Kartellbehörde und dem angefochtenen Beschluß ist auch darin zuzustimmen? Die vom Beschwerde-gericht an die Preisgestaltung der Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen seien daher mit dem Gesetz nicht vereinbar« Es mag dahinstehen«, wie sich dieser Gesichtspunkt im Verhältnis zu Abnehmern auswirkt9 die nach den allgemeinen Bedingungen zu Tarifpreisen Strom beziehen« Im vorliegenden Fall stehen die für die allgemeinen Bedingungen und für die larifpreise maßgebenden Besonderheiten einem Vergleich der beiderseitigen Leistungen des Versorgungs-Unternehmens und des Abnehmers schon deshalb nicht entgegen„ weil die US—Streitkräfte dem Strom als Sonderabnehmer zu Sonder Bedingungen abnehmen« Für Sonderabnehmer besteht keine gesetzliche Regelung« dd) Die Rechtsbeschwerde* die in dem Angebot der AG ein Angebot erblickt* das von dem Konkurrenzunter -nehmen nur in diesem Pall besonders günstig gemacht worden sei* um die US-Streitkräfte von der Beschwerdeführerin ab-zubringen9 sieht in der Heranziehung dieses Angebots als Vergleichcmaßstabes einen besonders schweren Rechtsverstoß der Kartellbehördep weil die Präge* ob ein Mißbrauch vorliege oder nicht * keinesfalls in der Hand der Konkurrenz liegen könne * Der Eechtsbeschwerde i3t einzuräumen* daß der hier in Rede stehende Marktpreis nicht ohne weiteres aus einem Angebot.eines Konkurrenzunternehmens abgelesen werden kann* Die Kartellbehörde hat diese Entscheidung auch nicht in die Hand der Konkurrenz gelegt; sie ging vielmehr in der Verfügung vom 2 0c. Dezember 1961 davon aus P daß die W/m allgemein Summenmessung gewähren* wenn mehrere Abnahme-steilen von einer zentralen Stelle aus eingespeist-werden (Seite 10 oben)» Das konkrete Angebot der PflHHIB für den vorliegenden Pall wurde überhaupt erst auf Grund des Einspruchs und entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin durch eine Bewei sauf nähme zusätzlich f estgestellt«, Die Beschwerdeführerin hatte sich auf den Standpunkt gestellt* nur ein konkretes* hinreichend fixiertes und vergleichbares Konkurrenzangebot sei kartellrechtlich relevant und gebe eine Grundlage für eine hinreichend bestimmte Auflage der Kartellbehörde (Einspruchsbegründung vom *80 Januar 1962 Seite 3)o Der als Zeuge vernommene Direktor Erwin Die weitere Rüge«, das Beschwerdegericht habe in diesem Zusammenhang den Sachvortrag der Beschwerdeführerin über das Verhalten der P^jm|| gegenüber anderen Sonderab— nehmern«, insbesondere gegenüber den 150 pfälzischen A-Geraein-den in der Frage der zeitgleichen Summenmessung (Schriftsatz vom 5c Juni 1965 unter Nr« 6 Seite 9 ff und unter Nr«, 11 Seite 15) nicht berücksichtigt9 ist nicht begründete» Diese Rüge bezieht sich teilweise auf den Sachvortrag im Schriftsatz vom 7° Mai 1963 (So 7/8) über die Möglichkeit der Abwerbung uinteressanter Sonderabnehmerdurch das Regionalvcrsorgungsunternchmen0' Die Rechtsbeschwerde will aus diesem Sachvortrag entnehmen«, daß das Angebot der Pfalzwerke ein typisches Konkurrenzangebot mit dem Zweck der Kundenabwerbung sei«, und rügt mangelhafte Aufklärung dieses Sachverhalts« Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet«, weil die Beschwerdeführerin selbst entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten in ihrer Einspruchsbegründung (S° 3) es könne als erwiesen gelten, daß die Pfalzwerkep wenn sie die US-Streitkräfte beliefertenP den Strom an einer Stelle Ubergeben und damit Wirtschaft-lieh denselben Effekt herbeiführen würden,, der bei der Belieferung durch die Stadtwerke an zwei verschiedenen Stellen durch die zeitgleiche Summenmessung bewirkt würde0 Damals wies die Beschwerdeführerin nur auf die Möglichkeit anderer Belastungen des Abnehmers«, wie etwa der Erhebung von Baukostenzuschussen«, hin, die im vorliegenden Pall jedoch nicht vorliegen können«, da die Zuleitungen schon erstellt sind? ee) Begründete verfahrensrechtliche Bedenken können auch nicht gegen die Feststellungen des Tatrichters vorgebracht werden«, die versorgungswirtschaftlichen Markt-leistungen zur Belieferung der US-Btreitkräfte seien allein von diesen selbst und dem Regionalversorgungsunternehmen erbracht wordenP während die Beschwerdeführerin dafür keine Aufwendungen gemacht habe,, Die entsprechende Würdigung des Beschwerdegerichts findet sich in der Hilfsbegründung ö0 22 unter b des angefochtenen Beschlusses0 Bort sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einrichtungs- und Wartungskos ten für die Anlagen in K-Cst und die LIeßeinrichtung in K-West erörtert und eingehend auseinandergesetzt«, daß die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Einbauten zur Verbesserung ihrer eigenen Versorgung dienen,, jedoch nicht die Versorgung der US-Streitkräfte ermöglicht hätten oder zu ihrer Versorgung notwendig gewesen wären«. Verneinte das Beschwerdegericht sonach Aufwendungen für die Versorgung der US-Streitkräfte9 so liegt auch kein Verstoß gegen Denkgesetze vor0 Allerdings ist nicht ausgeschlossen,, daß die 20-kV-Leitung Eltwerk/Friedhof mangels einer anderweitigen Ersatz-lcitung als Ersatzleitung auch der Sicherung der Armeeversorgung zugute kommt5 da die Reserveleitung Bibermühle« Otterbach nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nur die .übergabestelle K-West berührt (Vortrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 5o Juni 1963 So 17)«. Entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht übersehen, daß die Beschwerdeführerin heute bereit ist, die Kosten für die Zuleitungen nach K-Vcst und K-Ost zu ersetzen; es ist dem Beschwerdegericht auch sachlich darin beizupf lichten-, daß diese Bereitschaft für die hier erhebliche Krage, ob die Beschwerdeführerin eine versorgungswirtschaftliche Leistung für die US-Streitkrüfte erbringt;, unerheblich istG Die Beschwerdeführerin hat hierzu vor dem Rechtsbeschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht, daß die beiden Zuleitungen nach K-Cst und K-V/est auf Grund außergewöhnlicher Umstände? nämlich infolge von Anordnungen der ßesatzungsraacht, entgegen ihrem Willen nicht von ihr erbaut worden seien, und hieraus gefolgert, daß bei der Prüfung, ob ein Mißbrauch vorlicge, sich der Abnehmer so behandeln lassen müsse, als ob sie selbst die Versorgungsleistungen erbracht hätte* Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Einspruchsbegründung (B« * 0 unter 1) behauptet, sie wäre bei Gewährung von 60 P der Investitionsmittel ebenfalls in der Lage gewesen, die Leitungen zu bauen, und sie hat weiter im Schriftsatz vom 5* Juni 1963 (So 6 unter b) unter Bezugnahme auf den Vortrag der Landeskartellbehörde darauf hingewiesen, daß die Leitungen auf Grund von Requisitionsanordnungen von den PflHH erbaut worden seien; sie hat jedoch nicht vorgetragen, daß sie sich um die Ausführung der damals erforderlichen Versorgungsanlagen bemüht oder sich gegen die Herstellung der Anlagen durch die iflHHHB gewandt hätte* Eg bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung der .Frage, ob die Unterlassung des Ausbaus eigener Versorgungsanlagen im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht anders zu beurteilen wäre, wenn diese Leistungen dem Versorgungsunternehmen von hoher über die technische oder betriebswirtschaftliche Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit des Leitungsbaues und der übrigen Anlagen entschieden zu haben* Die Kartellbehörde hat nur darüber entschieden,, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen«, ihr selbstverständlich völlig freistehende Maßnahmen im Verhältnis zu den US-Streitkräften wirtschaftlich als eine Leistung zu deren Versorgung zu beurteilen sind* Sie hat diese Frage verneintP weil die Anlage9 so wie sic die Pfalz-werke und die US-Streitkräfte selbst erbaut und ausgestattet haben9 zu deren Versorgung ausreiche,, demgegenüber die von de** Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen jedoch für die Versorgung der US-Streitkräfte nicht erforderlich gewesen,, vielmehr nur in ihrem eigenen Interesse (Stromabnahme Weiter ist das Beschwerdegericht entgegen dem Vortrag der Rechtsboschwerde auf sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten-Aufwendungsposten eingogangonP insbesondere auch auf die Verwaltungskosten (abgegolten durch den Strompreis) g die Konzecsionsabgabe und auch die Netzverlustedie auf jeden Fall unter dem durch die getrennte Messung erlangten Vorteil blieben* Beide Rügen sind unbegründete Für eine Maßnahme nach §104 Abs0 2 Nra 2 und 3 (Änderung oder Nichtigkeitserklärung der vvettbewerbsbe*-schränkenden Abrede) bestand keine Veranlassung,, da in die Gebictsabgrenzung zwischen den FiBH^nd der Beschwerdeführerin nicht insgesamt eingegriffen zu werden brauchte* Nachdem die Beschwerdeführerin alle übrigen vom Regionalver-sorgungsunternehmen in Aussicht gestellten Bedingungen auch auf ihr Lieferverhältnis zu den US-Streitkräften anzuwenden bereit war9 wurde im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nur noch beanstandet9 daß die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die zeitglciche Spitzenmessung versagte,. worauf das Bunde3kartellamt zutreffend hinweist«, daß die pflBBi AG die Stromversorgung der US~Armee zu den der Beschwerdeführerin bekannten Bedingungen des M-Vertrages bei Gewährung der zeitgleichen Summenmessung ohne Vereinbarung zusätzlicher«, den Abnehmer beschwerender Bedingungen übernehmen würdeo Der Verwaltungsakt erhält daher riichtp wie die Rechtsbeschwerde meint«, erst durch die Erklärung eines Dritten«, hier der PflHüHIB ^G«, oder durch hypothetische Erwägungen über den ’’wirklichen Marktpreis” einen bestimmten Inhalte Im zweiten feil der Anordnung wird der Beschwerdeführerin nicht ein bestimmtes Verhalten am Markt aufgegebene Dieser Teil stellt vielmehr der Beschwerdeführerin frei«, sich von der angeordnoten Verpflichtung dadurch zu befreien^ daß sie je noch ihrer unternehmerischen Entschließung von der Belieferung dieses Sonderabnehmers ganz absiehto Die Kehrseite dieser von ihr getroffenen Entscheidung besteht darin«, auf den ihr vom Mitbewerber vertraglich zugesicherten Gebictsschutz zu verzichten«» Nur diese sich aus dem Gesetz ergebende Folgerung der Entschließung der Beschwerdeführerin ist in dem zweiten Teil der Anordnung ausgesprochene Dieser Verzicht ergibt sich im Fall ihrer Lieferverweigerung schon daraus3 daß die Beharrung auf den Gebictsschutz sich alsdann als Diskriminierung des Abnehmers darstclltc«

Zitierte Normen

Schlagwörter

GWBBeschwerdeführerinAbnehmerGrundLeistungStadtBeschwerdegerichtVersorgungStromUS-Streitkräfte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein T O ^ /" n ^UOÜ *7 O / £ GWB §§ 1 03p ‘1 04 Zeitgleiche Summenmessung Zur Frage des Mißbrauchs i0So des §104 GWB bei Blcktrizitäto-unternehmen. BGH, Beschlo v. 27o November I964 - KVR 3/63 OLG Koblenz Min.f-Wirtschaft u. Verkehr do Landes Hheinland-Pfalz als Landeskartollbchörde in Mainz BUNDESGERICHTSHOF T KVR 3/63 BESCHLUSS in der Kartellverwaltungssache der Stadt (Stadtwerke) 9 gesetzlich vertreten durch ihren Oberbürgermeister* Beschwerdeführerin und RechtsbeschwerdeführerinP - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof * Dr* und Pro fl gegen Io das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr de^landes Rheinland-Pfalz als Landeskartellbehürde in vertreten durch den Leiter des landeskartellamts9 2 o das Bundeskartellamt in Bfl^B SW ■ vertreten durch seinen Präsidenten™ Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner» 2 T Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27o November 1964 auf Grund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr* Dr0h,Co Heusinger und der Bundesrichter Pro Kühn, Dr* Löscher, Hill und Offterdinger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20 Zivilsenats (Kartellsenats) des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 21„ Juni 1963 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiescm Gründe : Die Beschwerdeführerin bezieht von den AG nach dem Vertrag vom 11« Mai 1935 Gen elektrischen Strom für ihr Netz* In dem Vertrag ist a,a. vereinbart: "§ 3 Abschnitt VII Die Stadt ist ferner verpflichtet. Dritten die Genehmigung zur Portleitung von elektrischer Energie über oder unter städtischen Grundstücken, Straßen, Wegen, Plätzen, Baulichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Abgabe von elektrischer Energie während der Dauer dieses Vertrages zu versagen und die gesamte benötigte elektrische Arbeit, soweit diese nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Ausnutzung der eigenen Anlage erzeugt oder aus pr^j^tei^Gegendruc}:-anlagen geliefert wird, von den P^mi zu beziehen* § 7 Abschnitt I 1 Die Stadt darf die von den PflHHIB bezogene elektrische Arbeit nur innerhalb ihrer Gemarkung verwenden oder verkaufen* Pur künftige Grenzfälle werden besondere Vereinbarungen getroffen* Abschnitt III 1 Die iflHIHHi sind nicht berechtigte, innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes der Stadt ohne deren Zustimmung elektrische Arbeit an einzelne Konsumenten abzugeben* Ausgenommen sind neue Sonderabnehmer mit besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen mit einem Jahresverbrauch von mindestens 10 0 des gesamten Strombedarfs (Eigenerzeugung und Prcmdbezug) der Stadt oder bei von der Stadt nicht zu bewältigenden technischen Anschlußverhältnisscnp solange und soweit die Stadt diesen elektrische Arbeit nicht zu den für die Sonder-abnehmererforderlichen Bedingungen und Preisen der liefern kann* Für diese Lieferung sind die bereite, eine Abgabe von 1 P5 $ der Einnahmen an die Stadt zu bezahlen* " Der Vertrag ist am 24* Juni 1958 beim Eundeskartellamt angemeldet und später durch die Zusatzvoreinbarung vom 30* Januar 1961 abgeändert worden* Die 1952 zwecks Beförderung des hohen Bedarfs der US-Streitkräfte an elektrischer Energie ihr Umspannwerk Otterbach aus und bauten von dort im Auftrag * der US-Streitkräfte je eine 20 kV-Leitung nach K( Ost (Eselsfürth) bis zu dem Friedhof und nach K| West (Vogelweh)* Dort errichteten sie je eine Umspannctation zur Iransformierung de3 Stroms auf 6 kV0 Die Kosten für diese Anlagen bestritten zu 40 $ die Pfalzwerke und zu 60 $ aus Besatzungskostenmittel die US-Streitkräfte2 die auch die angcschlosscnen Verteilernetze mit Anlagen (etwa 19 Umspanrr3tationen) auf eigene Kosten errichteten«. Der Beschwerdeführerin wurde erlaubt;, aus der Ostleitung Strom für ihr Netz zu entnehmen,, zu welchem Zweck diese Leitung auf ihre Kosten verkabelt von der Mainzer Straße bis zu dem “ 4 \/ Friedhof etwa 600 m weiter geführt wurden als ursprünglich geplant war; sie verlegte ihrerseits ein Kabel vom Eltwcrk zu dem Friedhof• Die Beschwerdeführerin hat auf Grund des Gebietsschutzes von jeher die Belieferung der US-Streit-kräfte und dementsprechend die Abrechnung des gelieferten Stroms, der bis 1958 auf den Umspannstationen K-Ost und K-West von den deren Lleßanlagen gemessen worden war, nach ihrem Tarif in Anspruch genommen» Im Jahre 1958 wurden auf Verlangen der Beschwerdeführerin die Messungen des von ihr bezogenen Stroms insgesamt in das Umspannwerk OflHB zurückverlegt, damit die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dieser Stromabnahme in den Genuß der zeitgleichen Summenmessung kam« Für die US**Streitkräfte verblieb es jedoch bei den seitherigen getrennten Messungen in K-Cst und K-Westo Danach wurden die für den Leistungspreis bedeutsamen Höchstleistungen an den beiden Abnahmestellen getrennt gemessene Gleichzeitig wurden die 20/6 kV-Trans-formatoren in der Umspannstation Ost und die Stromzähler in beiden Stationen, die bisher von den gestellt und gewartet worden waren, durch Geräte der Beschwerdeführerin ersetzt« Nach vergleichsweiser Regelung verschiedener Streitpunkte zwischen der Beschwerdeführerin und den US-Streitkräften während dos vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die von den US-Streitkräften begehrte zeitgleiche Sumraen-messung für die in K-Cst und K-V/est abgenommene Leistung abgelehnt, während die bei direkter Belieferung der US-Armee diese Meßart einräumen würden« Würden die US-Streitkräfte jedoch den Strom in Otterbach abnehmen, müßten sie andererseits die jetzt von der Beschwerdeführerin getragenen Transport- und Umformungsverluste trogen« Der Vorteil, den die Beschwerdeführerin dadurch erlangt, daß die von ihr in Anspruch genommene Leistung an einer Abnahme-steile gemessen wird, während sie die Spitzenbeträge der von den US-Streitkräften in K-Ost und K-West abgenommenen Leistung getrennt mißt und dementsprechend eine höhere Leistung in Rechnung stellt als sie sich bei zeitgleicher Summenmessung ergeben würde, mindert sich sonach um diese Verluste«. Im Hinblick auf die Weigerung der Beschwerdeführerin, die in K-Cst und K-West von den US-Streitkräf ten in Anspruch genommene Leistung auf Grund zeitgleicher Summenmessung zu berechnen, erließ die Landeskartellbehörde am 20o Dezember 1 961 folgende Verfügung: "Der Stadt wird aufgegeben., den Hiß- brauch ihrer Marktstcllung bei der Durchführung der Gebietsschutzveroinbarun^zvvischen der Stadt Kaiserslautern und der AG, 0H, vom Mai ^955 darin bestehend, daß sie unter Berufung auf diese Gebietsschutzvereinbarung bei der Lieferung von elektrischer Energie an die US^Armee förderen Bedarf im Bereich der Stadt HHHB von diesem Abnehmer Entgelte fordert, die bei Nichtbestehen der Gebietsschutzvereinbarung und der hierdurch erlangten Marktstellung nicht erzielbar wären und deren Hohe sachlich nicht gerechtfertigt ist, dadurch abzustellen. daß sie der US-Armee bei der Belieferung mit elektrischer Energie ein Entgelt in Rechnung stellt, das sich ergeben würde, wenn keine Ge-bietsschutzvereinbarung bestünde und der Abneh-rae^zwischei^einem Bezug be^der^>tadtwerken KflHHHHHH und dBHHHHaG wählen könnte, oder daß sie de^US—Armee den unmittelbaren Bezug von den iHjHHi AG freistellt*" 1 Die Landeskartellbehörde stellte fest? daß bei zeitgleicher Leistungsraessung infolge der angleichzeitigen Spitzenbe-lastung in K-Ost und K-West rund 25 i> der für K-Ost ermittelten Leistung nicht berechnet würde? was absolut jährlich einen Mehrpreis von rund 82 000 DM bedeute (für I960 = 10?8 i des Entgelts bei zeitgleicher Spitzenmessung; für 1961 angesichts der gesteigerten Leistung nicht unwesentlich höher)» Die mit dieser Abrechnung verbundene Mehrbelastung der Beschwerdeführerin durch Übernahme der Um-spannungs- und Hetzverluste ab Ottei’bach würde weit hinter diesem Betrag Zurückbleiben* In dem .Einspruch gegen diese Verfügung brachte die Beschwerdeführerin vor? der *M-Vertragder den diese mit den US-Streitkräften abzuschließen bereit seien? sehe bei getrennter Abnahme - wie die Verhältnisse hier gegenüber den US-Streitkräften lägen - keine zeitgleichen Summenmessung vor* Sie könne zeitgleiche Messung den US-Streitkräften vor allem deshalb nicht gewähren? weil sie dadurch andere Sonderabnehmer unzulässigerweise diskriminiere* Es sei in der deutschen Energiewirtschaft auch nicht üblich«, die zeitgleiche Summenmessung für getrennte Versorgungsgebiete? wie sie hier vorlägen? zu gewähren* Schließlich schließe ein nur unbedeutender Preisunterschied? wie er hier angesichts der Uetz- und Spannungsverluste verbliebe? einen Mißbrauch der Marktstellung aus* Der Einspruch wurde durch den Bescheid des Leiters der Landeskartellbehörde vom 28* März 196? zurückgewiesen* Die Landeskartellbehörde hat darin festgestellt? daß die versorgungswirtschaftliche Marktlcistung allein von dem Zulief crungsunternehmen erbracht würde? während die Beschwerde- - 7 führerin als Verteiler unter dem Schutz des Demarkationsvertrages einen Gewinn erziele, der durch keine eigene Leistung gerechtfertigt seic Dabei brauche die absolute Höhe des durch die verschiedenen Meßmethoden bedingten Preisunterschieds (82 000 DM oder weniger oder gar rund. 162 000 DM) und des wegen des Netzverlustes erforderlichen Abzuges nicht genau festgestellt zu werden., Auch bei der für die Beschwerdeführerin günstigsten Brechnung liege eine mißbräuchliche Handhabung der Gebietsschutzabrede deshalb vor, weil dem Preisunterschied (überhaupt) keine Leistung der Beschwerdeführerin gegenübersteheo Unter diesen Umständen komme es weder darauf an, ob der Abnehmer dux-ch das Bestehen auf den Gebietsschutz etwa in besonderer V/eise benachteiligt würde, noch sei erheblich, daß ein schutzwürdiges Interesse des Verteilers an einer gesunden Durchmischung des Versorgungsgebiets mit mehr oder weniger gewinnbringenden Abnehmern bestehen möge, welche Voraussetzung übrigens auch ohne die US-Streitkrafte im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin vorlägeo In der Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdeführerin vor, zeitgleiche Summenmessung bei der Lieferung an die US-Streitkräfte bedeute für sie einen Verkauf zu dem Einkaufspreis; sie erbringe aber entgegen den Feststellungen der Landeskartellbehörde für die Strornlieferung an die US-Streitkräfte erhebliche Aufwendungen (Schriftsatz vom 7o Mai 1962 Seite 9 ff mit Anlage)«. Die Landeskartellbehörde und das Bundeskartellamt wiesen demgegenüber daraufhin, daß die Beschwerdeführerin auch bei Anwendung der Preise, die die pfHHIHI den US-Streitkräften gegenüber berechnen würde, aus tariflichen JL 1 8 Gründen und wegen der besseren Durchmischung ihres Versorgungsgebietes und damit günstigeren Ausnützung des in Rechnung gestellten Stroms noch eine erhebliche Handelsspanne behalte«, Insgesamt verteuere die Beschwerdeführerin durch ihr Bestehen auf getrennter Messung* was ihr nur durch die Gebietsabgrenzung ermöglicht werde* den Strombezug der US-Streitkräfte* ohne eine eigene Versorgungsleistung zu erbringen« Aus diesem Grund* nicht etwa wegen des höheren Preises an sich« sei ihr Verhalten mißbräuchliche Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Stadt zurückgewiesen» Es führt aus* daß der Stromlieferungsvertrag zwischen den PflHHHVund der Beschwerdeführerin vom 11„ Mai 1955 ein Vertrag eines Versorgungsunternehmens mit einer Gebietskörperschaft sei* durch welchen sich jenes verpflichtet habe* in deren Versorgungsgebiet ohne ihre Zustimmung keinen einzelnen Verbraucher über feste Leitungswege mit Elektrizität zu versorgen* daß es sich hierbei um eine kartellrechtliche Vereinbarung im Sinne des § 1 GY/B (Rationalisierungskartoll) handle* die nach § tC6 Abs» 2 Hr* 1 GWB in Verbindung mit § 1 03 Abs« 1 Nr«, 1 GW3 wirksam geblieben sei* und daß somit auf einen solchen Sachverhalt §104 GWB Anwendung finde«, Das Beschwerdegericht kommt bei seiner rechtlichen Y/ürdigung zu dem Ergebnis* die Beschwerdeführerin führe die Abgrenzungs-abredc derart durch* daß sie ihre durch die Preistellung vom Verbot des § 1 GV/B erlangte Stellung im Markt* nämlich eine Monopolstellung * mißbrauche und damit die Voraussetzungen des § U C4 Abs» 1 GWB Vorlagen« Das mißbräuchliche Verhalten* zu dem die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr erlaubten Gebieteschutzabrede befähigt sei* besteht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts darin* daß die US-Streitkräfte überhöhte Preise zahlen müßten,, obwohl dieser Abnehmer ausschließlich auf Grund der Leistungen eines anderen Yersorgung3unternehmens9 nämlich der PflB-m AG? versorgt würde und die versorgungswirtschaftliche Marktloistung nur von diesem Unternehmen und von dem Abnehmer selbst erbracht würde0 Das Beschwerdegericht stellt im einzelnen fest? daß die Beschwerdeführerin zwar den Strom nach demselben Tarif an die US-Streitkräfte abgebe? nach welchem der ihr gelieferte Strom berechnet werde9 sich aber gleichwohl für die Beschwerdeführerin ein sehr erheblicher Gewinn daraus ergebe? daß der ihr gelieferte Strom auf Grund zeitgloicher Summenmessung errechnet werde? während sie den den US™ Streitkräften weitergeleiteten Strom auf Grund einer getrennten Messung in IC-Ost und K-West in Rechnung stelle* Diese Meßart und den damit verbundenen Vorteil für sie und die entsprechende Preiserhöhung für den Abnehmer könne die Beschwerdefüherin nur wegen der Gebietsschutzklaucel durchsetze^ weil die PfllHiHB den US-Streitkräften bei derselben Tarifgestaltung zeitgleiche Spitzenmessung der abgenommenen Leistung gestatten würden* Die Beschwerdeführerin erbringe aber für die Versorgung der US-Streitkräfte keine eigene Leistung* Die von ihr angesetzten Kosten beträfen nicht die Stromversorgung der US-Streitkräfte: Die beiden zusätzlichen 2C-kV-Kabel (600 m Mainzer Straße bis Friedhof; Rcserveleitung Eltwerk-Friedhof) benutze sie selbst zu 50 ohne daß diese Leitungswege für die Versorgung der US—Streit kräfte erforderlich gewesen seien* In einer Kostenkalkulation dieser Versorgung könne jedoch nur der für eine ordnungsmäßige Versorgung erforderliche Aufwand berücksichtigt werden* Die beiden Transformatoren in K-Ost und die Li 1 o - Meßeinrichtungen seien nur im Interesse der Beschwerdeführerin von ihr auf ihre Kosten ersetzt worden« damit sie nämlich in den Genuß der zentralen Messung in Gttersbach kommec Abgesehen davon ständen den Aufwendungen der Beschwerdeführerin (135 000 DM) solche in Höhe von 250 OCO DM der PflHÜB tmd der US-Armee gegenüber«, Verwaltungskosten seien schon mit dem farifpreis abgegolten«, die Konzessiono-abgabe müsse jedes andere Versorgungsunternehmen auch bezahlen« In rechtlicher Hinsicht führt das Beschwerdegericht aus: Es könne dahingestellt bleiben«, ob schon jeder Preisunterschied zwischen zwei benachbarten Versorgungsgebieten auf einer mißbräuchlichen Durchführung des Gebietsschutzver-trages beruhe öder ob ein Preisunterschied in jedem Palle zulässig wäre0 Denn ein Mißbrauch lasse sich nur unter besonderer Beurteilung aller konkreten Umstände des Palles feststellen« Der Gesetzgeber sei auf dem Gebiet der Energieversorgung davon ausgegangen? daß die Gebietsaufteilung unter Versorgungsunternehmen regelmäßig im Sinne der Rationalisierung der sicheren und billigeren Versorgung der Abnehmer diene; er habe daher diese Y/ettbewerbsBeschränkung um dieser ihrer wirtschaftlichen Aufgabe willen durch ^Bereichsaus-nähme” statt einer Einzelerlaubnis generell gestattet« Soweit eine solche Wettbewerbsbeschränkung oder ihre Handhabung aber diese Aufgabe im Einzelfall nicht erfülle9 habe sie keine Berechtigung; in solchem Pall, stelle sie oder ihre Handhabung einen Mißbrauch der Preisteilung vom Wettbev/erbs-beochränkungsverbot im Sinne des §104 Abs«, 1 GWB dar« §104 Abs«1GWB gebiete der Kartellbehördes in solchem Palle gemäß § 1 C4 Abs« 2 GWB einzugreifen und solche«, ihrem an sich vorausgesetzten Zweck nicht gerecht werdende Wettbewerbs- - 11 beschränkungen auszuschalteno Bin sachund aufgabenwidriger Gebrauch der durch die Wettbewerbsbeschränkung erlangten Marktstellung liege vor, wenn das Unternehmen sie nicht zur Sicherung und Verbilligung, sondern zur ungerechtfertigt ten Verteuerung der Versorgung benutze* Mangels eigener Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Versorgung der US-Streitkräfte widerspreche die Abschöpfung des Vorteils, den die Beschwerdefüherin aus der die US-Streitkräfte entsprechend belastenden getrennten Messung für sich erziele* den Aufgaben* die sie im Markt auf Grund der Freistellung vom 7/ettbewerbsbeschränkungsverbot zu erfüllen habe* Die Höhe des Vorteils sei nicht entocheidungserheblich und brauche daher nicht festgestellt zu werden; mangels eigener Leistung zur Versorgung der US-Streitkräfte sei die auf jeden Fall den Aibnehmerpreis erhöhende Meßmethode ("Bedingung der Preisgestaltung") als solche eine mißbräuchliche Ausnutzung der Markt Stellung*. Dabei sei entscheidend* daß die Beschwerdefüherin die Durchsichtigkeit ihrer Preisgestaltung* die sie ihren Abnehmern schulde, vermissen lasse« Sie habe eine Mischkalkulation* die die Preistransparenz aufhebe * die sie als öffentliches Energieversorgungsunternehmen auf dem Markte trotz der Gebietsschutzvereinbarung schulde» Wenn es auf Grund der Ausnahmcvorschrift erlaubt sei* eine regionale Monopolstellung zu schaffen, dann müsse das befreite Unternehmen auch für eine durchsichtige Gegenüberstellung ihres Einkaufspreises und der Kostenfaktoren sorgen, die zur nicht unangemessenen Erhöhung dieses Preises in ihrem Verkaufspreis beitrügen« Hilfsweise würdigt das Beschwerdegericht die durch die getrennte Messung gegenüber der zeitgleichen Suaaienmessung erhöhten Stromkosten der US-Streitkräfte und berücksichtigt li dabei* daß diese bei Verzicht der Beschwerdefüherin auf den Gebietsschutz den Strom von den iflHHHHI in Otterbach mit 20 kV abnähmen und daher die Transport- und Umspannver-luste selbst zu tragen hätten«, Die Mehrbelastung in Höhe von 110 000 DM die nur die Folge der Gebietsschutzabrede sei p sei nicht nur unbedeutend * sondern unangemessen hoeho Dies müsse um so mehr gelten«* wenn die in K-Ost* also einer von den zusammen mit den US-Streitkräften er- stellten Anlagep abgenommene Leistung (6 800 KW) zu dem größeren Teil dem Hetz der Beschwerdeführerin (4 500 KV/) und nur zu dem kleineren Teil demjenigen der US-Streitkräfte (2 500 KV/) zugeführt werden,» Gegen diesen Beschluß hat die Stadt kMUHIHF die nach § 75 Abs„ 2 Hr0 1 GWB zugelassene Hechtsbeschwerde eingelegte Sie beantragtp die gegen sie erlassenen Entscheidungen aufzuheben«, Die Landeskartellbehörde und das Bundeskartellamt beantragen,, die Rechtsbeschwerde zurüekzuweisen 0 II* 1o Unbedenklich ist mit dem Beschwerdegericht der Vertrag vom 11c Mai 1955 als Vertrag im Sinne des § 1 GV/B anzu-sprechen* der nach § 106 *.bs0 2 Nr, 1 GV/B i»V,nio § ?05 Abso 1 Nr«, 1 GWB wirksam geblieben ist«» Die Durchführung dieses Vertrags von Seiten der Beschwerdefübr.eTin gegenüber den US-Streitkräften unterliegt demgemäß der Mißbrauchsaufsicht nach §104 Abs«» 1 Nr* 1 GV/B«. Die Frage, ob die Art der Durchführung eines solchen Vertrags einen Mißbrauch der durch die Freistellung von dem allgemeinen Wettbev>erbsbe-schränkungsverbot erlangten Stellung im Markt darstelltP 13 - muß aus dem Sinn und Zweck des Kartellverbots (§ 1 GY/B) und den Gründen der Freistellung von diesem Verbot (§103 AbSo 1 GWB beurteilt werden«, Einzelne wettbewerbsbesehrünkende Abreden sind vom allgemeinen Kartellverbot in bestimmten Y/irtschaf tszweigen freigestellt und die rechtsgeschäftliche Beschränkung des YYettbewerbs gestattet worden, um im Hinblick auf die dort herrschenden besonderen Verhältnisse ein optimales Wirtschaftsergebnis und damit eine bessere Versorgung des Verbrauchers zu erzielen., als unter diesen besonderen Verhältnissen der freie Wettbewerb gewährleistetet. Es liegt solchen Ausnahmen derselbe Gedanke zugrunde, der zur Einzelausnahmc des Kationalisierungskartolls Veranlassung gegeben hato Eine wettbewerbebeschränkende Vertragebestimmung oder ihre Durchführung stellt daher einen Mißbrauch dar, wenn diese Bestimmung oder ihre Durchführung nach den besonderen Umständen des Einzolfalls dem erwähnten Ginn und Zweck einer solchen Freistellung objektiv widerspricht,. Die Freistellung der Energieversorgungsunternehmen im Hahmen des §103 GWB beruht auf Besonderheiten der Elektrizitätswirtschaf ts die vor allem durch die Bindung an aufwendige, feste Leitungswege und den Zwang zur möglichst stetigen Abnahme der stetig erzeugten Kraft (begrenzte Speicherfähigkeit) gekennzeichnet ist* Beide Umstände lassen eine Hationaii-’ sicrung der Stromversorgung zu, , wenn ein Unternehmer ein Gebiet möglichst ausschließlich versorgt, weil doppelte Leitungsvege vermieden und durch Ausgleich der Verbraucher-spitzen eine gewisse gleichmäßige Abnahme an der Übernahme-stelle und damit eine entsprechende bessere Ausnutzung der vorgehaltenen Leistung erzielt wird* Freistellungen oder deren Handhabung, die diesem BationaXisierungszweek nicht entsprechen, sind vom Sinn und Zweck der Freistellung nicht - 14 mehr gedeckt? soweit sie nicht etwa durch andere gesetzlich gebilligte Gesichtspunkte zu dem Schutz der Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen gerechtfertigt sind« 20 a) Die Rechtsbeschwerde rügt an dem angefochtenen Beschluß in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verletzung des § 69 GY/E? insbesondere mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts unter Verkennung der Bewei3last sowie das Übergehen entscheidungserheblichen Sachvortrags der Beschwerdeführerin? außerdem die Verletzung allgemeiner Normen des formellen Verwaltungsrechts o Materiellrechtlich ist nach Ansicht der Rechtsbeschwerde § 1 04 GV/B verletzte ■Die Rügen sind unbegründet„ aa) Pie Rechtsbeschwerde bekämpft vor allem den Satz, bei Bestehen einer G-ebietsschutzabrede dürften Gewinne nicht ohne eigene Leistung gezogen werden? und meint?, das Beschwerdegericht habe bei den entsprechenden Tatsachenfeststcllungen den Sachverhalt unvollständig ausgewertet? erhebliche Beweisangebote übergangen und auch Penkgesetze verletzte Ob der vom Beschwerdegericht formulierte Satz in dieser Allgemeinheit zu billigen wäre? kann dahingestellt bleiben«, Pie Entscheidung wird entgegen der Meinung der Revision nicht von ihm getragen« Maßgebend ist? daß die versorgungswirtschaftlichen Marktleistungen zur Belieferung der US-Streitkräfte allein von dem Regionalversorgungsunternehmen erbracht werden und somit ein Entgelt? das infolge von ungünstigeren Berechnungsgrund lagen? Abnahme- oder Meßbedingungen höher ist? als dasjenige dieses Unternehmens? hinsichtlich dieses dergestalt erhöhten Betrags nicht gerechtfertigt ist« (Einspruchs^ bescheid S« 7? ähnlich im angef ochtenen Beschluß S« ?7 unten - 18 oben)« Es ist dabei mit zu beachten? daß der Beschwerdeführerin auch bei der Weitergabe des Stromes zu denselben Zonenleistungspreisen bei oberspannungsseitiger Belieferung (vgl* Zonenleistungs-Richtpreis der Pj mit Zusatzvereinbarung zwischen den Pfalzwerlcen und der Stadt Io Januar 1963 unter A 2 und A) und unter denselben Bedingungen,, unter denen sie den Strom empfängt, selbst unter Berücksichtigung der zu ihren Lasten auftretenden Netzverluote noch ein Handelsnutzen verbleibt« Dieser Vorteil ergibt sich, abgesehen von der Gewährung eines Sondernachlasse3 auf den Arbeitspreis und der bessere11 Ausnutzung der in Rechnung gestellten, vorgehaltenen Leistung (vglo Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 19* Juni ‘7963 Seite 4 unter II, 1 b und c), weiter daraus, daß die Leistungspreise der DflHm AG degressiv sind und zu einem um so niedrigeren Preis je Kilowatt führen, je höher die in Anspruch genommene Leistung ist (vglo den genannten Schriftsatz des Bundeskartellamts unter II, 1 a)o Diesen Vorteil preiszugeben, wird die Beschwerdeführerin wegen ihrer anzuerkennenden Interessen an einem Ausgleich der Spitzenbeanspruchung der Abnehmer in ihrem Versorgungsgebiet nicht gezwungen«, Dabei ist nach der zutreffenden Ansicht der Kartellbehörde nicht die absolute Hohe des durch die andersartige Meßart bedingten Preisunterschieds oder sein Verhältnis zu dem Gesamtprcis maßgebend; dieser Preisunterschied ist nämlich weder ganz noch teilweise gerechtfertigt, weil ihm keine Leistung der Beschwerdeführerin gegenübersteht (Einspruchsbescheid Seite 9)» Die Freistellung vom Wettbewerbsbeschränkungsverbot durch §103 GWB findet in der Regel dort eine Grenze, wo sie nicht mehr der Rationalisierung, hier insbesondere dem betriebswirtschaftlichen Zweck dient, den Stromverbrauch -16- *1 laufend der vorgehaltenen Leistung anzupassen* In diesem Zweck findet das Anliegen der Beschwerdeführerin als Verteil crunternehmen seinen Grund? die in ihrem Gebiet gelegenen US-Streitkräfte selbst zu versorgen und nicht direkt vom Hegionalversorgungsunternehmen beliefern zu lasseno Wenn die Beschwerde mit dem Wort “Gebictsdenken" diesen Umstand als wesentliche Besonderheit der Versorgungs-Wirtschaft versteht und diese Besonderheit als Grund der Freistellung berücksichtigt wissen will* so ist ihr darin beizupflichten0 Bieser Besonderheit hat die Kartellbehörde aber auch Rechnung getragen» Ihre Anordnung soll die US-Streitkräfte nicht aus dem Versorgungsgebiet “herausbrechen; <> Die Kartellbehörde wendet sich in ihrer Anordnung nur dagegen,, daß diesem Abnehmer trotz des besonderen Umstands? daß er seinen Anschluß an das Regionalversorgungsuntcr-nehmen ohne Aufwendungen der Beschwerdeführerin allein mit Hilfe des Regionalunternehmers hergestellt hat? nunmehr eine Meßbedingung gestellt wird? die der Beschwerdeführerin einen weiteren Vorteil verschaffte Mit Recht erblickt sie einen Mißbrauch der durch die Freistellung erlangten Monopolstellung darin? daß die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Marktstellung einen weiteren Vorteil zu Lasten des Abnehmers durchzusetzen sucht? wie er sich hier aus der getrennten Messung anstatt der zeitgleichen Sumraenmess.ung ergibts, weil dieser Vorteil? wie jeder andere Preisaufschlag,, nur durch eigene Leistung für die Versorgung des Abnehmers gerechtfertigt sein konnte* Der Kartellbehörde und dem angefochtenen Beschluß ist auch darin zuzustimmen? daß die allgemeine Pflicht? die durch Freistellung erlangte Stellung im Markt im Sinne dieser Freistellung zu gebrauchen? im Einzclfall nicht nur eine Pflicht zu dem Unterlassen? sondern beim Fordern und Anbieten von Preisen und insbesondere bei der Gestaltung von Geschäftsbedingungen auch eine solche zu einem bestimmten Tun auslösen kann« bb) Weiter * glaubt die Rechtsboschwerde? die Begriffe "eigene Marktleistung" oder "eigene versorgungswirtschaft'-’ liehe Leistung" fänden im Gesetz gegen Wettbewerbsbe-» Schränkungen keine Stütze« Im Hinblick auf das "Gebiets-denken" könne die Leistung des Verteilers nicht am einzelnen Abnehmern sondern nur an der Leistung de3 Unternehmens im Versorgungsgebiet überhaupt gemessen werden« Anders wäre die in der Ver3orgungswirtschaft notwendige und rechtlich sanktionierte Tarifierung nicht zulässig«. Die vom Beschwerde-gericht an die Preisgestaltung der Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen seien daher mit dem Gesetz nicht vereinbar« Es mag dahinstehen«, wie sich dieser Gesichtspunkt im Verhältnis zu Abnehmern auswirkt9 die nach den allgemeinen Bedingungen zu Tarifpreisen Strom beziehen« Im vorliegenden Fall stehen die für die allgemeinen Bedingungen und für die larifpreise maßgebenden Besonderheiten einem Vergleich der beiderseitigen Leistungen des Versorgungs-Unternehmens und des Abnehmers schon deshalb nicht entgegen„ weil die US—Streitkräfte dem Strom als Sonderabnehmer zu Sonder Bedingungen abnehmen« Für Sonderabnehmer besteht keine gesetzliche Regelung« cc) Zu billigen ist auch der Standpunkt der landes--kartellbehörde5 daß die Beschwerdeführerin gegenüber ihren anderen Sonderabnehmern nicht gegen das Diskriminierungen verbot verstößt? wenn sie den US—Streitkräften die zeitgleiche Spitzenmessung ihrer Stromabnahmen zugesteht«, dagegen allen ihren übrigen Sonderabnehmern,, die den Strom an 18 - W verschiedenen Stellen abnehmen5 verweigert., Die unterschiedliche Behandlung findet darin ihren sachlich gerechtfertigten Grundp daß die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Verhältnis gegenüber den übrigen Abnehmern keine eigenen Leistungen für die Versorgung der US-Streitkräfte erbringt., dd) Die Rechtsbeschwerde* die in dem Angebot der AG ein Angebot erblickt* das von dem Konkurrenzunter -nehmen nur in diesem Pall besonders günstig gemacht worden sei* um die US-Streitkräfte von der Beschwerdeführerin ab-zubringen9 sieht in der Heranziehung dieses Angebots als Vergleichcmaßstabes einen besonders schweren Rechtsverstoß der Kartellbehördep weil die Präge* ob ein Mißbrauch vorliege oder nicht * keinesfalls in der Hand der Konkurrenz liegen könne * Der Eechtsbeschwerde i3t einzuräumen* daß der hier in Rede stehende Marktpreis nicht ohne weiteres aus einem Angebot.eines Konkurrenzunternehmens abgelesen werden kann* Die Kartellbehörde hat diese Entscheidung auch nicht in die Hand der Konkurrenz gelegt; sie ging vielmehr in der Verfügung vom 2 0c. Dezember 1961 davon aus P daß die W/m allgemein Summenmessung gewähren* wenn mehrere Abnahme-steilen von einer zentralen Stelle aus eingespeist-werden (Seite 10 oben)» Das konkrete Angebot der PflHHIB für den vorliegenden Pall wurde überhaupt erst auf Grund des Einspruchs und entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin durch eine Bewei sauf nähme zusätzlich f estgestellt«, Die Beschwerdeführerin hatte sich auf den Standpunkt gestellt* nur ein konkretes* hinreichend fixiertes und vergleichbares Konkurrenzangebot sei kartellrechtlich relevant und gebe eine Grundlage für eine hinreichend bestimmte Auflage der Kartellbehörde (Einspruchsbegründung vom *80 Januar 1962 Seite 3)o Der als Zeuge vernommene Direktor Erwin alsdann die zuvor getroffenen Feststellungen der Kartellbehörde und legte weiter dar«, aus welchen Gründen sich pflichtet hielten (Protokoll vom 23° Februar *962)c Im übrigen sind im Einspruchsbescheid und in dem angefochtenen Beschluß weitere Fälle festgestellt worden«, in denen die die US-Streitkräfte entsprechend diesem Angebot beliefern (Einspruchsbescheid Seite 8 zu I 1 P 3 und 4;. Beschluß des Oberlandesgerichts Seite 21/22)0 Die Kartell-bchörde hat sonach geprüft? zu welchem Tarif und zu welchen Meßbedingungen das Regionalversorgungsunternehmen unter entsprechenden Verhältnissen den Strom allgemein liefert9 und auf Grund dieser Prüfung den vergleichbaren Marktpreis für Strom5 2 0 kV-seitig in Otterbach abgenommen«, festgestellt«, Die weitere Rüge«, das Beschwerdegericht habe in diesem Zusammenhang den Sachvortrag der Beschwerdeführerin über das Verhalten der P^jm|| gegenüber anderen Sonderab— nehmern«, insbesondere gegenüber den 150 pfälzischen A-Geraein-den in der Frage der zeitgleichen Summenmessung (Schriftsatz vom 5c Juni 1965 unter Nr« 6 Seite 9 ff und unter Nr«, 11 Seite 15) nicht berücksichtigt9 ist nicht begründete» Diese Rüge bezieht sich teilweise auf den Sachvortrag im Schriftsatz vom 7° Mai 1963 (So 7/8) über die Möglichkeit der Abwerbung uinteressanter Sonderabnehmerdurch das Regionalvcrsorgungsunternchmen0' Die Rechtsbeschwerde will aus diesem Sachvortrag entnehmen«, daß das Angebot der Pfalzwerke ein typisches Konkurrenzangebot mit dem Zweck der Kundenabwerbung sei«, und rügt mangelhafte Aufklärung dieses Sachverhalts« Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet«, weil die Beschwerdeführerin selbst entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten in ihrer Einspruchsbegründung (S° 3) die zur Lieferung unter diesen Bedingungen vor- vortragen ließ? es könne als erwiesen gelten, daß die Pfalzwerkep wenn sie die US-Streitkräfte beliefertenP den Strom an einer Stelle Ubergeben und damit Wirtschaft-lieh denselben Effekt herbeiführen würden,, der bei der Belieferung durch die Stadtwerke an zwei verschiedenen Stellen durch die zeitgleiche Summenmessung bewirkt würde0 Damals wies die Beschwerdeführerin nur auf die Möglichkeit anderer Belastungen des Abnehmers«, wie etwa der Erhebung von Baukostenzuschussen«, hin, die im vorliegenden Pall jedoch nicht vorliegen können«, da die Zuleitungen schon erstellt sind? und zwar zu dem großen feil auf Kosten des Abnehmers. Darüber hinaus hat sich das Beschwerdegericht aber mit diesem Vortrag hinreichend beschäftigt und festge= stellt« daß die AG im gleichgelagerten Fall im Kaum Landchut/US-lIospital die US-Streitkräfte entsprechend dem hier abgegebenen Angebot mit Strom beliefern? während in den Fällen., in denen die zeitgleiche Messung von den abgelehnt würde (A-Gemeinden der PfalzP Neustadt aodoV/o) andere Verhältnisse gegeben sein könnten* ßinor besonderen Erwähnung des Angebots gegenüber der Gemeinde Hohenecken bedurfte es nicht«, da es sich hier nur um eine Hilfstatsache zu dem Beweise der Behauptung handelt9 die PHÜ^^^^bedienten sich nicht ganz einwandfreier Methoden«, Die Würdigung des Wertes einer solchen Hilfstat*-sache für den Beweis einer entscheidungserheblichen Tatsache muß dem Tatrichter überlassen bleiben* Das Rechts-beschwcrdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden (§ 75 Abs«, 4 GV/B)* ee) Begründete verfahrensrechtliche Bedenken können auch nicht gegen die Feststellungen des Tatrichters vorgebracht werden«, die versorgungswirtschaftlichen Markt-leistungen zur Belieferung der US-Btreitkräfte seien allein von diesen selbst und dem Regionalversorgungsunternehmen erbracht wordenP während die Beschwerdeführerin dafür keine Aufwendungen gemacht habe,, Die entsprechende Würdigung des Beschwerdegerichts findet sich in der Hilfsbegründung ö0 22 unter b des angefochtenen Beschlusses0 Bort sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einrichtungs- und Wartungskos ten für die Anlagen in K-Cst und die LIeßeinrichtung in K-West erörtert und eingehend auseinandergesetzt«, daß die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Einbauten zur Verbesserung ihrer eigenen Versorgung dienen,, jedoch nicht die Versorgung der US-Streitkräfte ermöglicht hätten oder zu ihrer Versorgung notwendig gewesen wären«. Verneinte das Beschwerdegericht sonach Aufwendungen für die Versorgung der US-Streitkräfte9 so liegt auch kein Verstoß gegen Denkgesetze vor0 Allerdings ist nicht ausgeschlossen,, daß die 20-kV-Leitung Eltwerk/Friedhof mangels einer anderweitigen Ersatz-lcitung als Ersatzleitung auch der Sicherung der Armeeversorgung zugute kommt5 da die Reserveleitung Bibermühle« Otterbach nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nur die .übergabestelle K-West berührt (Vortrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 5o Juni 1963 So 17)«. Aber auch wenn dies zutreffen sollte9 so wären die dafür erbrachten Aufwendungen nicht entscheidungserheblicho In diesem Ball wären die hilfs-weise getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts zu berücksichtigen,, daß die Beschwerdeführerin ihrerseits aus den von den üen US-Streitkräf ten mit be- deutend höherem Aufwand errichteten Anlagen durch ihre Stromabnahme in K-Cst Vorteile zieht«, so daß schon hierdurch der von ihr zugunsten der US-ötreitkräfte gemachte Aufwand ausgeglichen wäre«. Entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht übersehen, daß die Beschwerdeführerin heute bereit ist, die Kosten für die Zuleitungen nach K-Vcst und K-Ost zu ersetzen; es ist dem Beschwerdegericht auch sachlich darin beizupf lichten-, daß diese Bereitschaft für die hier erhebliche Krage, ob die Beschwerdeführerin eine versorgungswirtschaftliche Leistung für die US-Streitkrüfte erbringt;, unerheblich istG Die Beschwerdeführerin hat hierzu vor dem Rechtsbeschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht, daß die beiden Zuleitungen nach K-Cst und K-V/est auf Grund außergewöhnlicher Umstände? nämlich infolge von Anordnungen der ßesatzungsraacht, entgegen ihrem Willen nicht von ihr erbaut worden seien, und hieraus gefolgert, daß bei der Prüfung, ob ein Mißbrauch vorlicge, sich der Abnehmer so behandeln lassen müsse, als ob sie selbst die Versorgungsleistungen erbracht hätte* Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Einspruchsbegründung (B« * 0 unter 1) behauptet, sie wäre bei Gewährung von 60 P der Investitionsmittel ebenfalls in der Lage gewesen, die Leitungen zu bauen, und sie hat weiter im Schriftsatz vom 5* Juni 1963 (So 6 unter b) unter Bezugnahme auf den Vortrag der Landeskartellbehörde darauf hingewiesen, daß die Leitungen auf Grund von Requisitionsanordnungen von den PflHH erbaut worden seien; sie hat jedoch nicht vorgetragen, daß sie sich um die Ausführung der damals erforderlichen Versorgungsanlagen bemüht oder sich gegen die Herstellung der Anlagen durch die iflHHHB gewandt hätte* Eg bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung der .Frage, ob die Unterlassung des Ausbaus eigener Versorgungsanlagen im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht anders zu beurteilen wäre, wenn diese Leistungen dem Versorgungsunternehmen von hoher -23- Hand zu erbringen untersagt worden wäre0 Daß die für die US-Streitkräfte erforderlichen Versorgungsanlagen ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin vom Regionalversorgungs-unternehmen gebaut worden sind,, wie hier zu unterstellen istP schließt die Berücksichtigung der Tatsachen daß die Beschwerdeführerin keine Versorgungaleistungen für diesen Sonderabnehmer erbracht hat5 bei der Überprüfung der Lieferbedingun-gen und Preisgestaltung unter kartcllrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls nicht auo0 ff) In diesem Zusammenhang meint die Rechtsbeschv/erde5 die Kartcllbehörde habe nicht darüber zu befinden9 ob die Einbauten erforderlich gewesen seien* Dies stelle eine Präge der Unternehmungsführung dar9 und darüber9 ob solche Prägen richtig oder zweckmäßig gelöst worden seien,, dürfe das Gericht auch im Rahmen des §104 GV/B nicht entscheiden,, sonst verfalle man einem vom Kartellgesctz nicht gewollten gerichte-liehen Dirigismus* Die Rechtobeschwerde unterstellt jedoch der Kartcllbehörde und dem Beschwerdegericht zu Unrecht., über die technische oder betriebswirtschaftliche Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit des Leitungsbaues und der übrigen Anlagen entschieden zu haben* Die Kartellbehörde hat nur darüber entschieden,, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen«, ihr selbstverständlich völlig freistehende Maßnahmen im Verhältnis zu den US-Streitkräften wirtschaftlich als eine Leistung zu deren Versorgung zu beurteilen sind* Sie hat diese Frage verneintP weil die Anlage9 so wie sic die Pfalz-werke und die US-Streitkräfte selbst erbaut und ausgestattet haben9 zu deren Versorgung ausreiche,, demgegenüber die von de** Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen jedoch für die Versorgung der US-Streitkräfte nicht erforderlich gewesen,, vielmehr nur in ihrem eigenen Interesse (Stromabnahme 24 - aus dor Leitung nach K-0st9 Vorverlegung der Stromabnahme nach Otterbach) ergriffen worden seien und daher nicht als Leistung zugunsten der US-Streitkräfte angesehen werden könnten» Weiter ist das Beschwerdegericht entgegen dem Vortrag der Rechtsboschwerde auf sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten-Aufwendungsposten eingogangonP insbesondere auch auf die Verwaltungskosten (abgegolten durch den Strompreis) g die Konzecsionsabgabe und auch die Netzverlustedie auf jeden Fall unter dem durch die getrennte Messung erlangten Vorteil blieben* gg) Da die Hauptbegründung die angefochtene Entscheidung trägt9 kommt es auf die Hilfsbegründungen der Beschwerdeont-Scheidung (mangelhafte Erfüllung der Pflicht? die Preisgestaltung durchsichtig darzulcgen? Beschwerdebeschluß S»20 ff unangemessen hohe Mehrbelastung des Sonderabnehmers» Be-schwerdebeschluß unter b S0 22 ff) und die dagegen von der Rechtsbcschwerde erhobenen Angriffe nicht an» b) Die Rechtsbeschwerde vermißt im ersten feil der angefochtenen Anordnung die für ihre Durchführung notwendige konkrete Weisung* Der Inhalt der Verfügung sei gänzlich unbestimmt;, möge man die Anordnung dahin auslegen., daß die Pfalswerkc den Preis und die Lieferbedingungen in einem konkreten Konkurrenzangebot zu bezeichnen hätten9 oder aber dahin9 daß der wirkliche Marktpreis» der sich bei einem echten Wettbewerb bilden würde? hypothetisch zu bestimmen sei» Bor zweite Teil der Verfügung (Prcistollung des unmittelbaren Btrombezugs von den Pfalzwerkcn) eeht nach Ansicht der R-echtsbcschwerdo über die der Kartellbehörde gemäß § 1 04 Abs» 2 GWB eingeräumtc Befugnis hinaus* Beide Rügen sind unbegründete Für eine Maßnahme nach §104 Abs0 2 Nra 2 und 3 (Änderung oder Nichtigkeitserklärung der vvettbewerbsbe*-schränkenden Abrede) bestand keine Veranlassung,, da in die Gebictsabgrenzung zwischen den FiBH^nd der Beschwerdeführerin nicht insgesamt eingegriffen zu werden brauchte* Nachdem die Beschwerdeführerin alle übrigen vom Regionalver-sorgungsunternehmen in Aussicht gestellten Bedingungen auch auf ihr Lieferverhältnis zu den US-Streitkräften anzuwenden bereit war9 wurde im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nur noch beanstandet9 daß die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die zeitglciche Spitzenmessung versagte,. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Vertrageverhältnis zu den US-Streitkräftcn jedoch noch nicht entsprechend den vorgesehenen Bedingungen gestaltet hattep ist es nicht zu beanstanden,«, wenn die Kartellbehörde ihre Anordnung nicht nur auf die Durchführung der noch streitig gebliebenen Meßart beschränkteP sondern.um-fasscnder hinsichtlieh aller preisbildenden Faktoren abfaßte« Mit der Rechtsbeschwerde ist davon aus zugehen«, daß der behördliche Wille in einem Verwaltungsakt vollständig«, bestimmt und unzweideutig zu dem Ausdruck kommen und eine sichere Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung sein muß (PrOVG 28«,. 2 02* 2 07; Wolff 9 Verwaltungsrecht 5* Aufl„ § 50«, II d 4 ; Forsthoffp Lehrbuch des Verwaltungsreehts 8» Aufl* § 12«, e9 dd)c. Der Verwaltungsakt muß insbesondere in sich bestimmt und verständlich sein (CVG Hamburg«, VRspr5* 533? 535)* Die angcfochtene Verfügung genügt diesen Anforderungen Jäs ist nämlich zu berücksichtigen«, daß zur Auslegung der Anordnung ihre Begründung mit heranzuziehen ist«. Daraus ergibt sich« worauf das Bunde3kartellamt zutreffend hinweist«, daß die pflBBi AG die Stromversorgung der US~Armee zu den der Beschwerdeführerin bekannten Bedingungen des M-Vertrages bei Gewährung der zeitgleichen Summenmessung ohne Vereinbarung zusätzlicher«, den Abnehmer beschwerender Bedingungen übernehmen würdeo Der Verwaltungsakt erhält daher riichtp wie die Rechtsbeschwerde meint«, erst durch die Erklärung eines Dritten«, hier der PflHüHIB ^G«, oder durch hypothetische Erwägungen über den ’’wirklichen Marktpreis” einen bestimmten Inhalte Im zweiten feil der Anordnung wird der Beschwerdeführerin nicht ein bestimmtes Verhalten am Markt aufgegebene Dieser Teil stellt vielmehr der Beschwerdeführerin frei«, sich von der angeordnoten Verpflichtung dadurch zu befreien^ daß sie je noch ihrer unternehmerischen Entschließung von der Belieferung dieses Sonderabnehmers ganz absiehto Die Kehrseite dieser von ihr getroffenen Entscheidung besteht darin«, auf den ihr vom Mitbewerber vertraglich zugesicherten Gebictsschutz zu verzichten«» Nur diese sich aus dem Gesetz ergebende Folgerung der Entschließung der Beschwerdeführerin ist in dem zweiten Teil der Anordnung ausgesprochene Dieser Verzicht ergibt sich im Fall ihrer Lieferverweigerung schon daraus3 daß die Beharrung auf den Gebictsschutz sich alsdann als Diskriminierung des Abnehmers darstclltc« III. Die Rechtobeschwerde erweist sich sonach insgesamt als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 77 Satz 2 GWB zurückzuweisen« Heusinger Dr» Kuhn Löscher ' Hill Offterdinger*