BGH · KVR 3/63
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Leitsatz / Zusammenfassung
Abschnitt III 1 Vorteil, den die Beschwerdeführerin dadurch erlangt, daß die von ihr in Anspruch genommene Leistung an einer Abnahme-steile gemessen wird, während sie die Spitzenbeträge der von den US-Streitkräften in K-Ost und K-West abgenommenen Leistung getrennt mißt und dementsprechend eine höhere Leistung in Rechnung stellt als sie sich bei zeitgleicher Summenmessung ergeben würde, mindert sich sonach um diese Verluste«. darin bestehend, daß sie unter Berufung auf diese Gebietsschutzvereinbarung bei der Lieferung von elektrischer Energie an die US^Armee förderen Bedarf im Bereich der Stadt HHHB von diesem Abnehmer Entgelte fordert, die bei Nichtbestehen der Gebietsschutzvereinbarung und der hierdurch erlangten Marktstellung nicht erzielbar wären und deren Hohe sachlich nicht gerechtfertigt ist, dadurch abzustellen. was absolut jährlich einen Mehrpreis von rund 82 000 DM bedeute (für I960 = 10?8 i des Entgelts bei zeitgleicher Spitzenmessung; für 1961 angesichts der gesteigerten Leistung nicht unwesentlich höher)» Die mit dieser Abrechnung verbundene Mehrbelastung der Beschwerdeführerin durch Übernahme der Um-spannungs- und Hetzverluste ab Ottei’bach würde weit hinter diesem Betrag Zurückbleiben* Auch bei der für die Beschwerdeführerin günstigsten Brechnung liege eine mißbräuchliche Handhabung der Gebietsschutzabrede deshalb vor, weil dem Preisunterschied (überhaupt) keine Leistung der Beschwerdeführerin gegenübersteheo Unter diesen Umständen komme es weder darauf an, ob der Abnehmer dux-ch das Bestehen auf den Gebietsschutz etwa in besonderer V/eise benachteiligt würde, noch sei erheblich, daß ein schutzwürdiges Interesse des Verteilers an einer gesunden Durchmischung des Versorgungsgebiets mit mehr oder weniger gewinnbringenden Abnehmern bestehen möge, welche Voraussetzung übrigens auch ohne die US-Streitkrafte im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin vorlägeo In der Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdeführerin vor, zeitgleiche Summenmessung bei der Lieferung an die US-Streitkräfte bedeute für sie einen Verkauf zu dem Einkaufspreis; sie erbringe aber entgegen den Feststellungen der Landeskartellbehörde für die Strornlieferung an die US-Streitkräfte erhebliche Aufwendungen (Schriftsatz vom 7o Mai 1962 Seite 9 ff mit Anlage)«. Das Beschwerdegericht kommt bei seiner rechtlichen Y/ürdigung zu dem Ergebnis* die Beschwerdeführerin führe die Abgrenzungs-abredc derart durch* daß sie ihre durch die Preistellung vom Verbot des § 1 GV/B erlangte Stellung im Markt* nämlich eine Monopolstellung * mißbrauche und damit die Voraussetzungen des § U C4 Abs» 1 GWB Vorlagen« Das mißbräuchliche Verhalten* zu dem die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr erlaubten Gebieteschutzabrede befähigt sei* besteht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts darin* daß die während sie den den US™ Streitkräften weitergeleiteten Strom auf Grund einer getrennten Messung in IC-Ost und K-West in Rechnung stelle* Diese Meßart und den damit verbundenen Vorteil für sie und die entsprechende Preiserhöhung für den Abnehmer könne die Beschwerdefüherin nur wegen der Gebietsschutzklaucel durchsetze^ weil die PfllHiHB den US-Streitkräften bei derselben Tarifgestaltung zeitgleiche Spitzenmessung der abgenommenen Leistung gestatten würden* Die Beschwerdeführerin erbringe aber für die Versorgung der US-Streitkräfte keine eigene Leistung* Die von ihr angesetzten Kosten beträfen nicht die Stromversorgung der US-Streitkräfte: Die beiden zusätzlichen 2C-kV-Kabel (600 m Mainzer Straße bis Friedhof; Rcserveleitung Eltwerk-Friedhof) benutze sie selbst zu 50 ohne daß diese Leitungswege für die Versorgung der US—Streit kräfte erforderlich gewesen seien* In einer Kostenkalkulation dieser Versorgung könne jedoch nur der für eine ordnungsmäßige Versorgung erforderliche Aufwand berücksichtigt werden* Die beiden Transformatoren in K-Ost und die Li daß die Gebietsaufteilung unter Versorgungsunternehmen regelmäßig im Sinne der Rationalisierung der sicheren und billigeren Versorgung der Abnehmer diene; er habe daher diese Y/ettbewerbsBeschränkung um dieser ihrer wirtschaftlichen Aufgabe willen durch ^Bereichsaus-nähme” statt einer Einzelerlaubnis generell gestattet« Soweit eine solche Wettbewerbsbeschränkung oder ihre Handhabung aber diese Aufgabe im Einzelfall nicht erfülle9 habe sie keine Berechtigung; in solchem Pall, stelle sie oder ihre Handhabung einen Mißbrauch der Preisteilung vom Wettbev/erbs-beochränkungsverbot im Sinne des §104 Abs«, 1 GWB dar« beschränkungen auszuschalteno Bin sachund aufgabenwidriger Gebrauch der durch die Wettbewerbsbeschränkung erlangten Marktstellung liege vor, wenn das Unternehmen sie nicht zur Sicherung und Verbilligung, sondern zur ungerechtfertigt ten Verteuerung der Versorgung benutze* Mangels eigener Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Versorgung der US-Streitkräfte widerspreche die Abschöpfung des Vorteils, den die Beschwerdefüherin aus der die US-Streitkräfte entsprechend belastenden getrennten Messung für sich erziele* den Aufgaben* die sie im Markt auf Grund der Freistellung vom 7/ettbewerbsbeschränkungsverbot zu erfüllen habe* Die Höhe des Vorteils sei nicht entocheidungserheblich und brauche daher nicht festgestellt zu werden; mangels eigener Leistung zur Versorgung der US-Streitkräfte sei die auf jeden Fall den Aibnehmerpreis erhöhende Meßmethode ("Bedingung der Preisgestaltung") als solche eine mißbräuchliche Ausnutzung der Markt Stellung*. Dabei sei entscheidend* daß die Beschwerdefüherin die Durchsichtigkeit ihrer Preisgestaltung* die sie ihren Abnehmern schulde, vermissen lasse« Sie habe eine Mischkalkulation* die die Preistransparenz aufhebe * die sie als öffentliches Energieversorgungsunternehmen auf dem Markte trotz der Gebietsschutzvereinbarung schulde» Wenn es auf Grund der Ausnahmcvorschrift erlaubt sei* eine regionale Monopolstellung zu schaffen, dann müsse das befreite Unternehmen auch für eine durchsichtige Gegenüberstellung ihres Einkaufspreises und der Kostenfaktoren sorgen, die zur nicht unangemessenen Erhöhung dieses Preises in ihrem Verkaufspreis beitrügen« Hilfsweise würdigt das Beschwerdegericht die durch die getrennte Messung gegenüber der zeitgleichen Suaaienmessung erhöhten Stromkosten der US-Streitkräfte und berücksichtigt li dabei* daß diese bei Verzicht der Beschwerdefüherin auf den Gebietsschutz den Strom von den iflHHHHI in Otterbach mit 20 kV abnähmen und daher die Transport- und Umspannver-luste selbst zu tragen hätten«, Die Mehrbelastung in Höhe von 110 000 DM die nur die Folge der Gebietsschutzabrede sei p sei nicht nur unbedeutend * sondern unangemessen hoeho Dies müsse um so mehr gelten«* wenn die in K-Ost* also einer von den zusammen mit den US-Streitkräften er- 1o Unbedenklich ist mit dem Beschwerdegericht der Vertrag vom 11c Mai 1955 als Vertrag im Sinne des § 1 GV/B anzu-sprechen* der nach § 106 *.bs0 2 Nr, 1 GV/B i»V,nio § ?05 Abso 1 Nr«, 1 GWB wirksam geblieben ist«» Die Durchführung dieses Vertrags von Seiten der Beschwerdefübr.eTin gegenüber den US-Streitkräften unterliegt demgemäß der Mißbrauchsaufsicht nach §104 Abs«» 1 Nr* 1 GV/B«. muß aus dem Sinn und Zweck des Kartellverbots (§ 1 GY/B) und den Gründen der Freistellung von diesem Verbot (§103 AbSo 1 GWB beurteilt werden«, Einzelne wettbewerbsbesehrünkende Abreden sind vom allgemeinen Kartellverbot in bestimmten Y/irtschaf tszweigen freigestellt und die rechtsgeschäftliche Beschränkung des YYettbewerbs gestattet worden, um im Hinblick auf die dort herrschenden besonderen Verhältnisse ein optimales Wirtschaftsergebnis und damit eine bessere Versorgung des Verbrauchers zu erzielen., Es liegt solchen Ausnahmen derselbe Gedanke zugrunde, der zur Einzelausnahmc des Kationalisierungskartolls Veranlassung gegeben hato Eine wettbewerbebeschränkende Vertragebestimmung oder ihre Durchführung stellt daher einen Mißbrauch dar, wenn diese Bestimmung oder ihre Durchführung nach den besonderen Umständen des Einzolfalls dem erwähnten Ginn und Zweck einer solchen Freistellung objektiv widerspricht,. Die Freistellung der Energieversorgungsunternehmen im Hahmen des §103 GWB beruht auf Besonderheiten der Elektrizitätswirtschaf ts die vor allem durch die Bindung an aufwendige, feste Leitungswege und den Zwang zur möglichst stetigen Abnahme der stetig erzeugten Kraft (begrenzte Speicherfähigkeit) gekennzeichnet ist* Beide Umstände lassen eine Hationaii-’ sicrung der Stromversorgung zu, , wenn ein Unternehmer ein Gebiet möglichst ausschließlich versorgt, weil doppelte Leitungsvege vermieden und durch Ausgleich der Verbraucher-spitzen eine gewisse gleichmäßige Abnahme an der Übernahme-stelle und damit eine entsprechende bessere Ausnutzung der vorgehaltenen Leistung erzielt wird* Freistellungen oder deren Handhabung, die diesem BationaXisierungszweek nicht entsprechen, sind vom Sinn und Zweck der Freistellung nicht daß die versorgungswirtschaftlichen Marktleistungen zur Belieferung der US-Streitkräfte allein von dem Regionalversorgungsunternehmen erbracht werden und somit ein Entgelt? Beschwerdeführerin auch bei der Weitergabe des Stromes zu denselben Zonenleistungspreisen bei oberspannungsseitiger Belieferung (vgl* Zonenleistungs-Richtpreis der Pj mit Zusatzvereinbarung zwischen den Pfalzwerlcen und der Stadt Io Januar 1963 unter A 2 und A) und unter denselben Bedingungen,, unter denen sie den Strom empfängt, selbst unter Berücksichtigung der zu ihren Lasten auftretenden Netzverluote noch ein Handelsnutzen verbleibt« Dieser Vorteil ergibt sich, abgesehen von der Gewährung eines Sondernachlasse3 auf den Arbeitspreis und der bessere11 Ausnutzung der in Rechnung gestellten, vorgehaltenen Leistung (vglo Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 19* Juni ‘7963 Seite 4 unter II, 1 b und c), weiter daraus, daß die Leistungspreise der DflHm AG degressiv sind und zu einem um so niedrigeren Preis je Kilowatt führen, je höher die in Anspruch genommene Leistung ist (vglo den genannten Schriftsatz des Bundeskartellamts unter II, 1 a)o Diesen Vorteil preiszugeben, wird die Beschwerdeführerin wegen ihrer anzuerkennenden Interessen an einem Ausgleich der Spitzenbeanspruchung der Abnehmer in ihrem Versorgungsgebiet nicht gezwungen«, Dabei ist nach der zutreffenden Ansicht der Kartellbehörde nicht die absolute Hohe des durch die andersartige Meßart bedingten Preisunterschieds oder sein Verhältnis zu dem Gesamtprcis maßgebend; dieser Preisunterschied ist nämlich weder ganz noch teilweise gerechtfertigt, weil ihm keine Leistung der Beschwerdeführerin gegenübersteht (Einspruchsbescheid Seite 9)» Die Freistellung vom Wettbewerbsbeschränkungsverbot durch §103 GWB findet in der Regel dort eine Grenze, wo sie nicht mehr der Rationalisierung, hier insbesondere dem betriebswirtschaftlichen Zweck dient, den Stromverbrauch die in ihrem Gebiet gelegenen US-Streitkräfte selbst zu versorgen und nicht direkt vom Hegionalversorgungsunternehmen beliefern zu lasseno Wenn die Beschwerde mit dem Wort “Gebictsdenken" diesen Umstand als wesentliche Besonderheit der Versorgungs-Wirtschaft versteht und diese Besonderheit als Grund der Freistellung berücksichtigt wissen will* so ist ihr darin beizupflichten0 Bieser Besonderheit hat die Kartellbehörde aber auch Rechnung getragen» Ihre Anordnung soll die US-Streitkräfte nicht aus dem Versorgungsgebiet “herausbrechen; <> Die Kartellbehörde wendet sich in ihrer Anordnung nur dagegen,, daß diesem Abnehmer trotz des besonderen Umstands? wie jeder andere Preisaufschlag,, nur durch eigene Leistung für die Versorgung des Abnehmers gerechtfertigt sein konnte* Der Kartellbehörde und dem angefochtenen Beschluß ist auch darin zuzustimmen? Die vom Beschwerde-gericht an die Preisgestaltung der Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen seien daher mit dem Gesetz nicht vereinbar« Es mag dahinstehen«, wie sich dieser Gesichtspunkt im Verhältnis zu Abnehmern auswirkt9 die nach den allgemeinen Bedingungen zu Tarifpreisen Strom beziehen« Im vorliegenden Fall stehen die für die allgemeinen Bedingungen und für die larifpreise maßgebenden Besonderheiten einem Vergleich der beiderseitigen Leistungen des Versorgungs-Unternehmens und des Abnehmers schon deshalb nicht entgegen„ weil die US—Streitkräfte dem Strom als Sonderabnehmer zu Sonder Bedingungen abnehmen« Für Sonderabnehmer besteht keine gesetzliche Regelung« dd) Die Rechtsbeschwerde* die in dem Angebot der AG ein Angebot erblickt* das von dem Konkurrenzunter -nehmen nur in diesem Pall besonders günstig gemacht worden sei* um die US-Streitkräfte von der Beschwerdeführerin ab-zubringen9 sieht in der Heranziehung dieses Angebots als Vergleichcmaßstabes einen besonders schweren Rechtsverstoß der Kartellbehördep weil die Präge* ob ein Mißbrauch vorliege oder nicht * keinesfalls in der Hand der Konkurrenz liegen könne * Der Eechtsbeschwerde i3t einzuräumen* daß der hier in Rede stehende Marktpreis nicht ohne weiteres aus einem Angebot.eines Konkurrenzunternehmens abgelesen werden kann* Die Kartellbehörde hat diese Entscheidung auch nicht in die Hand der Konkurrenz gelegt; sie ging vielmehr in der Verfügung vom 2 0c. Dezember 1961 davon aus P daß die W/m allgemein Summenmessung gewähren* wenn mehrere Abnahme-steilen von einer zentralen Stelle aus eingespeist-werden (Seite 10 oben)» Das konkrete Angebot der PflHHIB für den vorliegenden Pall wurde überhaupt erst auf Grund des Einspruchs und entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin durch eine Bewei sauf nähme zusätzlich f estgestellt«, Die Beschwerdeführerin hatte sich auf den Standpunkt gestellt* nur ein konkretes* hinreichend fixiertes und vergleichbares Konkurrenzangebot sei kartellrechtlich relevant und gebe eine Grundlage für eine hinreichend bestimmte Auflage der Kartellbehörde (Einspruchsbegründung vom *80 Januar 1962 Seite 3)o Der als Zeuge vernommene Direktor Erwin Die weitere Rüge«, das Beschwerdegericht habe in diesem Zusammenhang den Sachvortrag der Beschwerdeführerin über das Verhalten der P^jm|| gegenüber anderen Sonderab— nehmern«, insbesondere gegenüber den 150 pfälzischen A-Geraein-den in der Frage der zeitgleichen Summenmessung (Schriftsatz vom 5c Juni 1965 unter Nr« 6 Seite 9 ff und unter Nr«, 11 Seite 15) nicht berücksichtigt9 ist nicht begründete» Diese Rüge bezieht sich teilweise auf den Sachvortrag im Schriftsatz vom 7° Mai 1963 (So 7/8) über die Möglichkeit der Abwerbung uinteressanter Sonderabnehmerdurch das Regionalvcrsorgungsunternchmen0' Die Rechtsbeschwerde will aus diesem Sachvortrag entnehmen«, daß das Angebot der Pfalzwerke ein typisches Konkurrenzangebot mit dem Zweck der Kundenabwerbung sei«, und rügt mangelhafte Aufklärung dieses Sachverhalts« Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet«, weil die Beschwerdeführerin selbst entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten in ihrer Einspruchsbegründung (S° 3) es könne als erwiesen gelten, daß die Pfalzwerkep wenn sie die US-Streitkräfte beliefertenP den Strom an einer Stelle Ubergeben und damit Wirtschaft-lieh denselben Effekt herbeiführen würden,, der bei der Belieferung durch die Stadtwerke an zwei verschiedenen Stellen durch die zeitgleiche Summenmessung bewirkt würde0 Damals wies die Beschwerdeführerin nur auf die Möglichkeit anderer Belastungen des Abnehmers«, wie etwa der Erhebung von Baukostenzuschussen«, hin, die im vorliegenden Pall jedoch nicht vorliegen können«, da die Zuleitungen schon erstellt sind? ee) Begründete verfahrensrechtliche Bedenken können auch nicht gegen die Feststellungen des Tatrichters vorgebracht werden«, die versorgungswirtschaftlichen Markt-leistungen zur Belieferung der US-Btreitkräfte seien allein von diesen selbst und dem Regionalversorgungsunternehmen erbracht wordenP während die Beschwerdeführerin dafür keine Aufwendungen gemacht habe,, Die entsprechende Würdigung des Beschwerdegerichts findet sich in der Hilfsbegründung ö0 22 unter b des angefochtenen Beschlusses0 Bort sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einrichtungs- und Wartungskos ten für die Anlagen in K-Cst und die LIeßeinrichtung in K-West erörtert und eingehend auseinandergesetzt«, daß die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Einbauten zur Verbesserung ihrer eigenen Versorgung dienen,, jedoch nicht die Versorgung der US-Streitkräfte ermöglicht hätten oder zu ihrer Versorgung notwendig gewesen wären«. Verneinte das Beschwerdegericht sonach Aufwendungen für die Versorgung der US-Streitkräfte9 so liegt auch kein Verstoß gegen Denkgesetze vor0 Allerdings ist nicht ausgeschlossen,, daß die 20-kV-Leitung Eltwerk/Friedhof mangels einer anderweitigen Ersatz-lcitung als Ersatzleitung auch der Sicherung der Armeeversorgung zugute kommt5 da die Reserveleitung Bibermühle« Otterbach nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nur die .übergabestelle K-West berührt (Vortrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 5o Juni 1963 So 17)«. Entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht übersehen, daß die Beschwerdeführerin heute bereit ist, die Kosten für die Zuleitungen nach K-Vcst und K-Ost zu ersetzen; es ist dem Beschwerdegericht auch sachlich darin beizupf lichten-, daß diese Bereitschaft für die hier erhebliche Krage, ob die Beschwerdeführerin eine versorgungswirtschaftliche Leistung für die US-Streitkrüfte erbringt;, unerheblich istG Die Beschwerdeführerin hat hierzu vor dem Rechtsbeschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht, daß die beiden Zuleitungen nach K-Cst und K-V/est auf Grund außergewöhnlicher Umstände? nämlich infolge von Anordnungen der ßesatzungsraacht, entgegen ihrem Willen nicht von ihr erbaut worden seien, und hieraus gefolgert, daß bei der Prüfung, ob ein Mißbrauch vorlicge, sich der Abnehmer so behandeln lassen müsse, als ob sie selbst die Versorgungsleistungen erbracht hätte* Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Einspruchsbegründung (B« * 0 unter 1) behauptet, sie wäre bei Gewährung von 60 P der Investitionsmittel ebenfalls in der Lage gewesen, die Leitungen zu bauen, und sie hat weiter im Schriftsatz vom 5* Juni 1963 (So 6 unter b) unter Bezugnahme auf den Vortrag der Landeskartellbehörde darauf hingewiesen, daß die Leitungen auf Grund von Requisitionsanordnungen von den PflHH erbaut worden seien; sie hat jedoch nicht vorgetragen, daß sie sich um die Ausführung der damals erforderlichen Versorgungsanlagen bemüht oder sich gegen die Herstellung der Anlagen durch die iflHHHB gewandt hätte* Eg bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung der .Frage, ob die Unterlassung des Ausbaus eigener Versorgungsanlagen im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht anders zu beurteilen wäre, wenn diese Leistungen dem Versorgungsunternehmen von hoher über die technische oder betriebswirtschaftliche Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit des Leitungsbaues und der übrigen Anlagen entschieden zu haben* Die Kartellbehörde hat nur darüber entschieden,, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen«, ihr selbstverständlich völlig freistehende Maßnahmen im Verhältnis zu den US-Streitkräften wirtschaftlich als eine Leistung zu deren Versorgung zu beurteilen sind* Sie hat diese Frage verneintP weil die Anlage9 so wie sic die Pfalz-werke und die US-Streitkräfte selbst erbaut und ausgestattet haben9 zu deren Versorgung ausreiche,, demgegenüber die von de** Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen jedoch für die Versorgung der US-Streitkräfte nicht erforderlich gewesen,, vielmehr nur in ihrem eigenen Interesse (Stromabnahme Weiter ist das Beschwerdegericht entgegen dem Vortrag der Rechtsboschwerde auf sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten-Aufwendungsposten eingogangonP insbesondere auch auf die Verwaltungskosten (abgegolten durch den Strompreis) g die Konzecsionsabgabe und auch die Netzverlustedie auf jeden Fall unter dem durch die getrennte Messung erlangten Vorteil blieben* Beide Rügen sind unbegründete Für eine Maßnahme nach §104 Abs0 2 Nra 2 und 3 (Änderung oder Nichtigkeitserklärung der vvettbewerbsbe*-schränkenden Abrede) bestand keine Veranlassung,, da in die Gebictsabgrenzung zwischen den FiBH^nd der Beschwerdeführerin nicht insgesamt eingegriffen zu werden brauchte* Nachdem die Beschwerdeführerin alle übrigen vom Regionalver-sorgungsunternehmen in Aussicht gestellten Bedingungen auch auf ihr Lieferverhältnis zu den US-Streitkräften anzuwenden bereit war9 wurde im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nur noch beanstandet9 daß die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die zeitglciche Spitzenmessung versagte,. worauf das Bunde3kartellamt zutreffend hinweist«, daß die pflBBi AG die Stromversorgung der US~Armee zu den der Beschwerdeführerin bekannten Bedingungen des M-Vertrages bei Gewährung der zeitgleichen Summenmessung ohne Vereinbarung zusätzlicher«, den Abnehmer beschwerender Bedingungen übernehmen würdeo Der Verwaltungsakt erhält daher riichtp wie die Rechtsbeschwerde meint«, erst durch die Erklärung eines Dritten«, hier der PflHüHIB ^G«, oder durch hypothetische Erwägungen über den ’’wirklichen Marktpreis” einen bestimmten Inhalte Im zweiten feil der Anordnung wird der Beschwerdeführerin nicht ein bestimmtes Verhalten am Markt aufgegebene Dieser Teil stellt vielmehr der Beschwerdeführerin frei«, sich von der angeordnoten Verpflichtung dadurch zu befreien^ daß sie je noch ihrer unternehmerischen Entschließung von der Belieferung dieses Sonderabnehmers ganz absiehto Die Kehrseite dieser von ihr getroffenen Entscheidung besteht darin«, auf den ihr vom Mitbewerber vertraglich zugesicherten Gebictsschutz zu verzichten«» Nur diese sich aus dem Gesetz ergebende Folgerung der Entschließung der Beschwerdeführerin ist in dem zweiten Teil der Anordnung ausgesprochene Dieser Verzicht ergibt sich im Fall ihrer Lieferverweigerung schon daraus3 daß die Beharrung auf den Gebictsschutz sich alsdann als Diskriminierung des Abnehmers darstclltc«