BUNDESGERICHTSHOF
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KVR 2/84 BESCHLUSS Verkündet am:
1. Oktober 1985 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
1. Landwirt Hermann G
2. Landwirt Karl
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
3. Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten,
Beschwerdegegner, gegen
oJBBBBUl e . G., vertreten durch den Vorstand
Anton zu 3Heinr ich
Gustav
Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und Partner
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 17. August 1983 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsteller betreiben als Landwirte die Rindviehzucht. Ihre Höfe liegen außerhalb des Gebiets, in dem die Beschwerdeführerin als Züchterorganisation tätig ist, nämlich in dem nordrhein-westfälischen Landkreis Minden/ Lübbecke. Sie sind Mitglieder der für dieses Gebiet tätigen Westfälischen Herdbuch- Gesellschaft für die Zucht des deutschen schwarzbunten Rindes e.v., des Westfälischen Schwarzbuntzüchter-Verbandes, Zucht- und Verwertungsgenossenschaft e.G., die beide ihren Sitz in Hamm haben, wo letztere auch regelmäßig Versteigerungen veranstaltet, und sie gehören der in Bad Salzuflen ansässigen Genossenschaft zur Bekämpfung der Zuchtkrankheiten und Besamungsstation Hündersen e.G. an.
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Die Antragsteller bemühen sich seit dem Jahr 1978 um eine Aufnahme als Mitglieder der Beschwerdeführerin. Sie hat ihren Sitz bei Osnabrück und hält dort auch regelmäßig Viehversteigerungen ab. Sie vertritt die Belange der Züchter von der Erzeugung bis zur Verwertung des Viehs und nimmt alle Aufgaben allein wahr, die die Vereinigungen, denen die Antragsteller angehören, sonst erfüllen. Sie nimmt - ebenso wie ihre Vorgängerin - nur Mitglieder auf, die ihren Hof in den niedersächsischen Altkreisen Osnabrück, Bersenbrück, Melle und Wittlage und in dem Altkreis Tecklenburg in Nordrhein-Westfalen haben. Diese räumliche Beschränkung des Tätigkeitsbereichs hat die Beschwerdeführerin anläßlich einer Satzungsänderung im Jahre 1980 auch in ihren Statuten festgeschrieben.
Die Antragsteller begehren die Aufnahme bei der Beschwerdeführerin, weil deren ungefähr 50 Kilometer von ihren Höfen entfernt liegender Versteigerungsort Osnabrück für sie mit geringerem Aufwand zu erreichen sei als Hamm in nahezu 130 Kilometern Entfernung, weil sie das Zuchtprogramm der Beschwerdeführerin als anders akzentuiert und zu ihren züchterischen Vorstellungen besser passend ansehen und sich deshalb in Osnabrück bessere Erlöse versprechen als bisher in Hamm und weil sie die Beschwerdeführerin insgesamt für leistungsstarker erachten als die westfälischen Organisationen.
Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme abgelehnt, da sie aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen im
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Interesse ihrer Mitglieder keine Möglichkeiten sehe, außerhalb ihres Tätigkeitsgebiets, in dem sie ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin allein tätig sei, die Antragsteller ordnungsgemäß zu betreuen. Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 10. September 1982 die Aufnahme der Antragsteller in die Beschwerdeführerin nach § 27 GWB angeordnet, da deren Tätigkeitsbereich in der Satzung erst nach dem Aufnahmeverlangen der Antragsteller eingeschränkt worden sei, diese Beschränkung aber sachlich nicht geboten sei. Die Antragsteller hätten ein erhebliches Interesse an der Mitgliedschaft, um an den Verkaufsveranstaltungen der Beschwerdeführerin teilnehmen zu können, die für sie wegen der räumlichen Nähe ihrer Höfe zu Osnabrück wesentlich günstiger zu erreichen seien als die Veranstaltungen in Hamm. Der Beschwerdeführerin sei zuzu demuten, ihre Organisation auf die neuen Mitglieder einzurichten.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Kammergericht den Beschluß des Bundeskartellamts vom 10. September 1982 aufgehoben (Beschl. v. 17. August 1983). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsteller, den Beschluß des Kammergerichts aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen .
11. 1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerdeführerin als
eine Wirtschafts- und Berufsvereinigung im Sinn des § 27 GWB angesehen. Diese sei aber nicht verpflichtet, die Antragsteller aufzunehmen, da in der Verweigerung der Aufnahme
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keine Ungleichbehandlung, die zu einer unbilligen Benachteiligung im Wettbewerb führe, liege. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Zwar erbringe die Beschwerdeführerin Dienstleistungen für die einzelnen Mitglieder, indem sie die künstliche Besamung durchführe und den Absatz des Viehs organisiere. Daneben erfülle sie aber Aufgaben von übergreifendem Interesse für alle Mitglieder, so daß sie als Verband mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung und Betätigung anzusehen sei. Entsprechend ihrer Satzung richte sie die Produktion nach gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln aus, berate aufgrund ihrer Erfahrung, die sie durch den Einblick in eine Vielzahl von Zuchtbetrieben habe, ihre Mitglieder und vertrete deren Interessen in der Öffentlichkeit.
Die Beschwerdeführerin behandele die Antragsteller, die bei der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe Unternehmer seien, aber nicht ungleich gegenüber den aufgenommenen Mitgliedern. Die Höfe der Antragsteller lägen nicht in dem von alters her bestehenden, jetzt in der Satzung aus sachlichen Gründen des Tierzuchtgesetzes auch festgeschriebenen Tätigkeitsbereich. Die sich aus der Lage der Höfe ergebenden wirtschaftlichen Nachteile müßten die Antragsteller hinnehmen. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe, daß die Antragsteller durch die Verweigerung der Aufnahme nur Nachteile von begrenztem Ausmaß erführen, während diese für die Beschwerdeführerin von erheblichem Umfang seien. Die Antragsteller könnten sich als
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Züchter unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin betätigen, da sie Mitglieder in den westfälischen Organisationen seien. Die Zuchtziele seien im wesentlichen - schon durch die Zugehörigkeit zu dem gleichen Dachverband - vereinheitlicht und die Antragsteller hätten selbst nur auf gewisse "unterschiedliche Akzentuierungen" verweisen können, aufgrund deren sie sich besser zu der Beschwerdeführerin passend einschätzten. Auch an der Vermarktung der Tiere seien sie nicht gehindert, da sie diese in Hamm versteigern lassen könnten. Die von den Antragstellern vorgetragene geringere Höhe der erzielbaren Erlöse könne nicht entscheidend sein, da Durchschnittswerte nicht aussagekräftig seien. Auf die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile der längeren Anfahrtswege zu den Viehmärkten könne zudem schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Auktionsveranstaltungen nicht zu dem Bereich der verbandspolitischen Interessenvertretung gehörten, die in § 27 GWB angesprochen sei, sondern das Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung beträfen. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht zuzu demuten, ihre Organisation nur wegen der Antragsteller auszuweiten, da sie damit rechnen müsse, daß weitere in dem gleichen Bezirk wie die Antragsteller wohnende Landwirte um Aufnahme nachsuchen würden.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht den Antragstellern gemäß § 75 Abs. 1 und 5, §§ 66 Abs. 1, 51 Abs. 2 Nr. 1 GWB die Rechtsbeschwerde zu (vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB § 75 Rd. Nr. 1, 2, § 66 Rd. Nr. 1, 5; Langen/Niederleithinger/Ritter/Schmidt, GWB
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6. Auf1• § 75 Rd. Nr. 1, § 66 Rd. Nr. 6); sie hat aber keinen Erfolg.
a) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin zu den in § 27 GWB angesprochenen Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen gehört. Das Beschwerdegericht hat nicht übersehen, daß die Beschwerdeführerin auch Dienstleistungen gewerblicher Art für ihre Mitglieder erbringt und daß Vereinigungen, die nur derartige bestimmte Leistungen für ihre Mitglieder erbringen, nicht dieser Vorschrift unterfallen (BGHZ 33, 259, 260 - Molkereigenossenschaft; BGH, Urt. v. 22.4.1980 - KZR 4/79, WuW/E 1707, 1708 - Taxi-Besitzervereinigung). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts erschöpft sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin aber nicht darin. Vielmehr nimmt sie satzungsgemäß die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahr, indem sie Qualitätsrichtlinien für die Zucht aufstellt und die Mitglieder entsprechend berät. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder nach außen. Eine Vereinigung, die diese Voraussetzungen erfüllt, kann aber nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 27 GWB ausgenommen sein, weil sie noch anderen - hier erwerbswirtschaftlichen - Zwecken ihrer Mitglieder dient (BGH, Beschl. v. 13.11.1979 - KVR 1/79, WuW/E 1725, 1727 - Deutscher Landseer Club).
b) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es eine Ungleichbehandlung der Antragsteller durch die
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Verweigerung der Aufnahme verneint hat, halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin berechtigt war, die Aufnahme der Antragsteller als Mitglieder abzulehnen, weil die von ihnen bewirtschafteten Höfe nicht in dem Gebiet liegen, auf das sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Züchterorganisation nach ihrer Satzung beschränkt.
Soweit die Rechtsbeschwerde dem entgegenhält, das Beschwerdegericht habe sich zu Unrecht die Einlassung der Beschwerdeführerin zu eigen gemacht, die räumliche Beschränkung des Tätigkeitsgebiets sei schon von ihrer Entstehung her angelegt, sucht sie in unzulässiger Weise ihre Wertung an die Stelle der Wertung des Beschwerdegerichts zu setzen. In dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht war nicht hinreichend die Richtigkeit des durch Urkunden belegten Vorbringens der Beschwerdeführerin bestritten worden. Das Beschwerdegericht hat sich auch mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß die Satzungsbestimmung erst nach dem Aufnahmegesuch der Antragsteller aufgenommen worden ist. Es hat aber hierin - ohne daß dabei Rechtsfehler erkennbar wären - nur eine deklaratorische Festschreibung der bis dahin bestehenden, von Rechtsgeltungswillen getragenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Übung gesehen und ist so zu der tatrichterlich begründeten Überzeugung gelangt, daß die Beschwerdeführerin nicht erst die Ergänzung ihrer Satzung herbeigeführt hat, um so (He Ablehnung der Antragsteller recht-fertigen zu können.
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c) Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie die Ausführungen des Beschwerdegerichts dazu, die Verweigerung der Aufnahme der Antragsteller durch die Beschwerdeführerin sei sachlich gerechtfertigt und führe nicht zu einer unbilligen Benachteiligung im Wettbewerb, angreift.
aa) Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Hierbei sind einerseits die berechtigten Interessen der Antragsteller als Bewerber an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Pflichten, die ihnen vorenthalten werden, von wesentlicher Bedeutung. Andererseits kommt es aber auch auf die Berücksichtigung der Interessen der Wirtschafts- und Berufsvereinigung an der Nichtaufnahme der Bewerber an, wobei die Ablehnung der Aufnahme auch dann nicht gerechtfertigt sein kann, wenn sie sich - wie im Streitfall - auf eine Bestimmung der Satzung stützen kann (BGHZ 63, 282, 285? BGH, Beschl. v. 13.11.1979 - KVR 1/79, WuW/E 1725, 1727 - Deutscher Landseer Club).
Bei der Abwägung ist aber nicht jedes Interesse der Bewerber an einer Aufnahme zu berücksichtigen, wie bereits das Beschwerdegericht ausgeführt hat. Vielmehr sind nur solche Interessen anzuerkennen, die sich daraus ergeben, daß die Bewerber die Mitgliedschaft wegen der Tätigkeit und der Bedeutung des Verbandes als Wirtschafts- und Berufsvereinigung anstreben. § 27 GWB wurde in das Gesetz aufgenommen, weil es "für jedes Unternehmen von wesentlicher Bedeutung (ist), ob es Mitglied einer Wirtschafts- oder Berufsver-
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einigung ist" (vgl. Begr. z. RegEntw. des Gesetzes, BT-Drucks. 11/1158 Anl. 1 zu § 26 GWB)• Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 33, 259, 260 - Molkereigenossenschaft; ürt. v. 22.4.1980 - KZR 4/79, WuW/E 1707, 1708 - Taxi-Besitzervereinigung) unterfallen Verbände, die nicht die Aufgabe einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung haben, nämlich die umfassende Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen, berufsständischen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder und ihre Vertretung nach außen, nicht der Vorschrift des § 27 GWB (BGH, ürt. v. 9.12.1969, KZR 4/69,
WuW/E 1061, 1062 - Zeitungsgroßhandel II? Deutscher Landseer Club aaO). Dann aber kann ein Verband auch nicht nach § 27 GWB gezwungen werden, von seiner Satzung, die einzuhalten jeder Verein ein berechtigtes Interesse hat, zugunsten solcher Bewerber abzuweichen, die nicht wegen der Tätigkeit oder der Bedeutung des Verbandes als Wirtschafts- oder Berufsvereinigung eine Aufnahme anstreben, sondern wegen sonstiger Tätigkeiten des Verbandes oder individueller wirtschaftlicher Vorteile, die mit einer Mitgliedschaft verbunden sein mögen. Die Berücksichtigung solcher Interessen an einer Aufnahme im Rahmen der Abwägung würde Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 27 GWB nicht gerecht.
bb) Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, daß im Sinne des vorstehenden Abschnitts berechtigte Interessen der Antragsteller an einer Aufnahme als Mitglieder durch die Ablehnung der Beschwerdeführerin verletzt würden. Das Beschwerdegericht hat vielmehr hierzu
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festgesteilt, die Antragsteller seien bei ihrer züchterischen Betätigung von einer Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin nicht abhängig. Sie seien durch ihre Zugehörigkeit zu den westfälischen Organisationen gesichert. Einer untragbaren Einengung ihrer züchterischen Vorstellungen seien sie dort nicht ausgesetzt. Die Zuchtziele seien nach dem Vortrag aller Beteiligten im wesentlichen vereinheitlicht. Die Antragsteller selbst machten nur eine gewisse "unterschiedliche Akzentuierung" geltend, aufgrund derer sie sich besser zu der Beschwerdeführerin passend einschätzten.
Diese Feststellungen des Beschwerdegerichts sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verfahrensfehlerfrei getroffen. Wenn das Beschwerdegericht dem Vorbringen der Antragsteller entnommen hat, bezüglich der Zuchtziele bestünden zwischen den westfälischen Organisationen, denen die Antragsteller angehören, und der Beschwerdeführerin nur "unterschiedliche Akzentuierungen", beruht das auf einer tatrichterlichen Würdigung des Parteivorbringens zu diesem Punkt. Auch die Rechtsbeschwerde hat nicht näher aufgezeigt, daß diese Wertung unrichtig sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht etwa erhebliches Parteivorbringen übersehen hätte.
cc) Ob die übrigen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die Antragsteller erlitten durch die infolge der Verweigerung der Aufnahme erzwungene Teilnahme an den Versteigerungen in Hamm keine erheblichen wirtschaftlichen
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Nachteile und sie seien in ihrer Existenz nicht betroffen, verfahrensfehlerfrei getroffen sind, was die Rechtsbeschwerde in Abrede stellt, kann dahinstehen. Eine Verletzung dieser aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin herrührenden Interessen der Antragsteller an einer Aufnahme könnte nach den vorstehenden Ausführungen einen Aufnahmeanspruch unter Abweichung von den Satzungsbestimmungen nicht rechtfertigen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Satz 2 GWB. Pfeiffer v. Gamm Theune
Mees
v. Maltzahn