Absohrift
KVR
S4
BUNDESGERICHTSHOF
2/84
BESCHLUSS
in der Kartellverwaltungssache
1. Landwirt Hermann
2. Landwirt Karl
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
3. Bundeskarteilamt, vertreten durch seinen Präsidenten,
), Bmmmm
Beschwerdegegner,
gegen
01
Anton zu
Dr. Gustav
e.G., vertreten durch den Vorstand , Albrecht MflHHHlBt Heinrich
, FHPMI MOB,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
Rechtsanwälte und Partner,
/7^/
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und den Vorsitzenden Richter Lohmann sowie die Richter Dr. Hesse, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Der Verfahrenswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe :
Der Verfahrenswert war für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000,— DM gern. § 78 Abs. 1 GWB i.V.m. §§ 25, 12 ff GKG, 5 ZPO festzusetzen. Nach diesen Vorschriften bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse des Klägers (hier der Beschwerdeführerin), im Rechtsmittelverfahren gemäß § 14 GKG auch nach dem Interesse des Rechtsmittelführers (hier der Beschwerdeführer) an der Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Die Beschwerdeführerin erstrebte eine Aufhebung der Verfügung des Bundeskartellamts, des Beschwerdegegners, die die Anordnung der Aufnahme der Rechtsbeschwerdeführer in die Beschwerdeführerin aussprach. Die Rechtsbeschwerdeführer sind nunmehr beschwert, weil das Kammergericht die die Anordnung aussprechende Verfügung aufgehoben hat. Damit ist Gegenstand sowohl des Beschwerde- als auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Anordnung der Aufnahme der Rechtsbeschwerdeführer. Dieses Interesse sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Rechtsbeschwerdeführer an der Aufhebung bzw. am Bestand der Aufnahmeanordnung ist nicht höher als mit 50.000,— DM zu bewerten, denn es sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung vorgetragen
*T4
oder ersichtlich. Insbesondere kann nicht auf das Interesse der Beschwerdeführerin abgestellt werden, allgemein ihren Mitgliederbestand nicht zu erweitern, denn das ist weder Gegenstand des Beschwerde- noch des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Für die Bemessung des Streitwerts kommt es nämlich nicht auf die Bedeutung der Sache für die Marktgegenseite an, sondern nur auf die wirtschaftliche Auswirkung des Obsiegens des Beschwerdeführers (Senat in WuW/E BGH 1804 -Kfz-Kupplungen; von Renthe gen. Fink in GemKomm, 4. Aufl.,
§ 78 Rdnr. 11; Sauter in Immenga/Mestmäcker, § 78 Rdnr. 8 ff). Die die Beschwerdeführerin belastende Verfügung des Bundeskartellamts hatte nicht etwa zu dem Gegenstand, daß die Beschwerdeführerin alle Interessenten aufnehmen müsse. Das wäre allenfalls eine - im Rahmen der Bemessung des Streitwerts -nicht zu berücksichtigende weitere Folgewirkung, über die aber nicht entschieden worden ist.
Bei dieser Sachlage brauchte der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die Rechtsbeschwerdeführer auch nach § 78 Abs. 2 GWB eine Festsetzung der Beschwer auf 50.000,— DM hätten erzielen können.
Hesse
Pfeiffer
Lohmann