Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________Ja
GVB §§ 24 Abs. 1, 22 Abs. 1
a) Straßenverkaufszeitungen bilden, soweit der Lesermarkt infrage steht, einen eigenen Markt; die von Abonnementzeitungen ausgehenden wettbewerblichen Einflüsse sind Wirkungen einer Substitutionskonkurrenz außerhalb des relevanten Marktes.
b) Zur gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Lesermarkt und Anzeigenmarkt.
c) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, daß die mehrheitliche Beteiligung an einem Zeitungsverlag, der nur in einem örtlich begrenzten Gebiete tätig ist, die in einem anderen Gebiete marktbeherrschende Stellung verstärkt.
BGH, Be8Chl. v. 29. September 1981 - KVR 2/80 - KG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 2/80
1. 2.
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BESCHLUSS Verkündet am
29. September 1981 Wiedmann
in der Kartellverwaltungssache Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Betroffenen und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 1., 5. und 6.:
- Verfahrensbevollmächtigte zu 2. bis 4. und 7. bis 12.:
gegen
Rechtsbeschwerdegegner,
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29* September 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Lohmann, Dr. Hesse und Theune
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zu 1 bis 12 gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 1979 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Rechtsbeschwerdeführern zu Last.
Der Beschwerdewert wird auf 3*000.000 IM festgesetzt.
Gründe
A.
In November 1976 erwarb die Betroffene zu 1 von den Betroffenen zu 2 und 9f die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, und deren Treuhänder, dem Betroffenen zu 12, 23,6 # der Gesellschaftsanteile
der Betroffenen zu 7 und 24,92 % der Geschäftsanteile der Betroffenen zu 8, der Komplementär-GmbH der Betroffenen zu 7. Sie erwarb zugleich Beteiligungen in Höhe von 24,92 % an der "Dr. Felix Andreas
M. u. a. Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts"
und an der "Dr. Felix Andreas H. H^pl u. a.
Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts". Darüber hinaus erhielt sie Optionen auf Übernahme weiterer Anteile an der Betroffenen zu 8 bis zur Höhe von 34,833 % - später reduziert auf 31,3 % - und an den drei übrigen Gesellschaften bis zu 31,393 %•
Die Betroffene zu 1 will von den ihr eingeräumten Optionsrechten Gebrauch machen und hat entsprechende Erklärungen gegenüber dem Bundeskartellamt abgegeben.
Dieses hat durch Beschluß vom 6. Juli 1978 das Vorhaben der Betroffenen zu 1, die Hehrheit der Anteile an den Betroffenen zu 7 und 8 sowie an den beiden bürgerlichrechtlichen Gesellschaften zu erwerben, untersagt, Der Entscheidung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene zu 1 ist eine 100 $lge Tochtergesellschaft der Betroffenen zu 6. Diese ist Obergesellschaft eines Konzerns, dessen wichtigster Tätigkeitsbereich die Herausgabe von Tageszeitungen, aktuellen Sonntagszeitungen und Publikumszeitschriften ist. Der Umsatz des Konzerns betrug 1975 1t32 Mrd. DH, 1976 1,43 Mrd. DM, 1977 1,6 Mrd. DM bei etwa 12.000 Beschäftigten. 1976 erreichte der Zeitungsumsatz 884,7 Mio. DM, der Zeitschriftenumsatz 418,3 Mio. DM.
Zu den Tageszeitungen des Konzerns gehört "Bild".
Diese ist eine der acht in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin erscheinenden Straßenverkaufszeitungen und die einzige Überregional verbreitete Zeitung dieser Art; sie erscheint in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Nürnberg,
Stuttgart und München in Regionalausgaben. Das Verbreitungsgebiet der übrigen Straßenverkaufszeitungen, darunter der zu dem Konzern der Betroffenen zu 6 gehörenden MBZn in Berlin, 1st im wesentlichen auf den jeweiligen Erscheinungsort Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln/Bonn und München beschränkt. Die verkaufte Gesamtauflage dieser Zeitungen betrug im 2. Quartal 1978 6,58 Millionen täglich; davon entfielen auf "Bild" 4,96 Millionen täglich (1977 durchschnittlich 4,8 Millionen täglich), wovon wiederum die "Bild"-Regionalausgaben 1,65 Millionen erreichten.
Die Betroffene zu 7 gibt in München die Tageszeitungen ^Münchener Merkur" und "tz" heraus. Ihre Umsätze betrugen 1975 86,2 Mio. DM, 1976 94,4 Mio. DM und 1977 105,6 Mio. DM.
Der "Münchener Merkur" ist eine täglich - außer sonntags -erscheinende Zeitung, die überwiegend aufgrund von Abonnementverträgen ins Haus geliefert, aber auch im Straßenhandel abgesetzt wird; ihre verkaufte Auflage belief sich im Jahresdurchschnitt 1977 auf etwa 172.000 Exemplare je Erscheinungstag. . Die "tz" ist eine - ebenfalls täglich (außer sonntags) erscheinende - Zeitung, die überwiegend im Straßenhandel abgesetzt wird, aber auch im Abonnement erhältlich ist; ihre verkaufte Auflage je Erscheinungstag betrug 1977 durchschnittlich etwa 162.000 Exemplare. Das wesentliche Verbreitungsgebiet beider Publikationen ist die Stadtregion München (Stadt München sowie acht umliegende Landkreise), das durch die Stadt München, als wirtschaftliches und kulturelles Zentrum geprägt wird und durch ein besonderes Verkehrsnetz verbunden ist; hier wurden im Jahresdurchschnitt 1977 etwa 131.000 Exemplare ("Merkur") und
135.000 Exemplare ("tz") abgesetzt.
In der Stadtregion München erscheinen - von nicht ins Gewicht fallenden Heimatzeitungen und überregionalen Zeitungen abgesehen - neben den Zeitungen der Betroffenen zu 7 die Tageszeitungen "Süddeutsche Zeitung”, "Abendzeitung" und "Bild-München". Die "Süddeutsche Zeitung" wird überwiegend im Abonnement vertrieben. Sie erreichte im Jahresdurchschnitt 1977 den Verkauf von täglich
313.000 Exemplaren; davon entfielen auf die Stadtregion München etwa 219*000 Exemplare. Von der "Abendzeitung" (Ausgabe Süd) wurden bei einer im Jahre 1977 verkauften Gesamtauflage von täglich 224.000 Stück in der Stadtregion MUnchen etwa 200.000 Exemplare abgesetzt; sie
wird überwiegend im Straßenverkauf vertrieben, jedoch auch im Abonnement geliefert. "Bild-München" wird von der Betroffenen zu 1 für München und Umgebung herausgegeben und im Straßenverkauf abgesetzt; die verkaufte Auflage betrug 1977 im Durchschnitt jeweils etwa 183*000 Exemplare, wovon auf die Stadtregion München etwa 147.000 Exemplare entfielen.
Das Kammergericht hat die von den Betroffenen zu 1 bis 4 und 6 bis 11 eingelegten Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Betroffenen zu 1 bis 12 den Antrag auf Aufhebung des Untersagungsbeschlusses des Bundeskartellamts weiter. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
B.
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
I. Das Beschwerdegericht hält die Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 1 und 2 GWB für gegeben, weil die Betroffene zu 1 durch den beabsichtigten Zusammenschluß in den vier Beteiligungsgesellschaften die Mehrheit der Kapital- und Geschäftsanteile erwerbe und dadurch einen beherrschenden Einfluß in diesen Gesellschaften ausüben könne. Dadurch erlange sie Sine marktbeherrschende Stellung in dem Bereich, auf dem die Betroffene zu 7 als Verlegerin von Tageszeitungen mit regionaler und lokaler Berichterstattung tätig sei. Das Beschwerdegericht
geht dabei einerseits davon aus, daß die hier infrage stehenden Verlage - wie allgemein Verlage von Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BGHZ 76, 55) - auf zwei sachlich getrennten, wenn auch miteinander korrespondierenden Märkten tätig werden, dem Lesermarkt (der insbesondere durch die Nachfrage nach täglich veröffentlichten Meldungen, Berichten und Meinungen gekennzeichnet ist) und dem Anzeigenmarkt (der durch die Nachfrage nach Anzeigenraum bestimmt wird). Den hier als entscheidend angesehenen Lesermarkt begrenzt es räumlich auf die Stadtregion München. Offen läßt es, ob im allgemeinen von verschiedenen Lesermärkten für Abonnementzeitungen und Kaufzeitungen auszugehen ist und demgemäß der "Münchener Merkur" als Abonnementzeitung und die "tz" als Kaufzeitung zwei verschiedenen Märkten angehören oder ob diese einem einheitlichen Markt zuzuordnen sind.
Die Betroffene zu 1 erlange, so führt das Beschwerdegericht weiter aus, auf dem regionalen Markt der Region München als Anbieter von Tageszeitungen an Leser eine überragende Marktstellung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 GVB. Auch wenn Abonnementzeitungen und Kauf Zeitungen einem Markt zuzurechnen seien, würde sie mit den Titeln "Bild-München", "MUchener Merkur" und "tz" etwa 49,5 % der Gesamtauflage aller in der Stadtregion München erscheinenden Tageszeitungen erreichen und damit die Vermutungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1 GWB erfüllen. Die überragende Marktstellung folge außerdem daraus, daß zu dem hohen Marktanteil besondere Ressourcen der Betroffenen zu 1 und die bei der gegebenen Marktsituation vorhandenen tatsächlichen Marktzutrittsgrenzen für andere Unternehmen träten.
Die konkreten Wettbewerbsverhältnisse nach vollzogener Fusion schlössen die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung nicht aus. Die "Süddeutsche Zeitung" erreiche lediglich einen Marktanteil von
24.3 %» die "Abendzeitung" einen solchen von 24 %.
Allerdings sei auf dem Anzeigenmarkt eine andere Situation anzutreffen, und zwar gleichgültig, ob man ihm Kaufund Abonnementzeitungen einheitlich zurechne oder jeweils verschiedene Märkte annehme. Hier führe
die "Süddeutsche Zeitung" deutlich. Bei den umgerechneten Nettoanzeigenseiten erreiche diese 42,4 #, die "Abendzeitung" 17,2 #, der "Münchener Merkur" 17,5 #, die "tz"
13.4 % und "Bild-München" 9,4 96 Marktanteile. Noch deutlicher werde die führende Stellung der "Süddeutschen Zeitung", wenn die Anzeigenumsätze zugrunde gelegt würden: Hier erreiche diese 57,8 % Anteil, während die "Abendzeitung" auf 17,9 #» der "Münchener Merkur" auf 14,6 tf,
"tz" auf 6,8 % und "Bild-München" auf 3,4 % kämen. Dieser Umstand stelle bei der Abwägung, ob eine überragende Marktstellung auf dem Lesermarkt bestehe, einen wesentlichen Faktor dar, wenn die vorrangige Stellung auf dem Lesermarkt dadurch dauerhaft ausgeglichen würde und
auf diese Weise der Verhaltensspielraum des auf dem Lesermarkt führenden Unternehmens beschränkt und kontrolliert werden könne. Das sei hier indessen nicht der Fall, weil die Stellung der "Süddeutschen Zeitung" auf dem Anzeigen-markt nicht als gesichert anzusehen sei.
Es könne auch nicht festgestellt werden, daß durch den Zusammenschluß Verbesserungen der Marktbedingungen einträten, die die Nachteile der Marktbeherrschung
überwögen. Daß sich die Stellung des "Münchener Merkur" gegenüber der "Süddeutschen Zeitung" verbessern würde, reiche nicht aus. Die Gefahr, daß ohne den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung der "Süddeutschen Zeitung" entstehe, rechtfertige die Anwendung der Abwägungskiansel nicht; diese Entwicklung wäre das Ergebnis des Wettbewerbaprozesses, das nach dem geltenden Recht hinzunehmen sei. Auch dann, wenn die Existenz des "Münchener Merkur" und der "tz" ernsthaft gefährdet wäre, läge in ihrer Erhaltung keine überwiegende Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdegericht darin gefolgt werden kann, daß die Betroffene zu 1 als Anbieterin von Tageszeitungen durch den beabsichtigten Zusammenschluß auf dem örtlichen Markt der Region München eine überragende Marktstellung erlangt. Dieser Auffassung könnte insbesondere die vom Beschwerdegericht festgestellte starke Marktstellung der "Süddeutschen Zeitung" und der "Abendzeitung" auf dem Lesermarkt und die besonders herausragende Stellung der "Süddeutschen Zeitung" auf dem Anzeigenmarkt entgegenstehen. Der angefochtene Beschluß 1st deshalb zu bestätigen, weil die Betroffene zu 1 im überwiegenden Teil der Bundesrepublik Deutschland auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen eine marktbeherrschende Stellung hat, die durch den Zusammenschluß verstärkt wird, ohne daß dem Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen entgegenstehen, die die Nachteile der Marktbeherrschung Überwiegen. Es bestehen keine
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rechtlichen Bedenken, die Untersagungsverfügung mit dieser Begründung aufrechtzuerhalten; denn das Bundeskartellamt hat den Untersagungsbeschluß vom 6. Juli 1978 ausdrücklich auch darauf gestützt, daß die Betroffenen zu 1 und 6 durch die Verstärkung ihrer Marktstellung ln der Region München ihre "bundesweite marktbeherrschende Stellung bei Kauf Zeitungen insgesamt verstärken" wurden.
1. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon auszugehen, daß die Betroffene zu 1 mit ihrer Tageszeitung "Bild" bei Straßenverkaufszeitungen bundesweit einen Marktanteil von etwa 75 96 hat und im überwiegenden Teil des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland keinem Wettbewerb von Straßenverkaufszeitungen ausgesetzt ist. Nur auf wenigen - wenn auch bedeutsamen -Regionalmärkten (im wesentlichen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln/Bonn, München) steht sie in Wettbewerb zu lokalen Verkaufs Zeitungen, dem sie durch die Herausgabe von Regionalausgaben der "Bild"-Zeitung (in Berlin durch die Herausgabe von "BZ") begegnet.
Die Betroffenen haben zwar geltend gemacht, "Bild" stehe nicht nur auf den örtlichen und regionalen Märkten in Wettbewerb, auf denen neben "Bild" Straßenverkaufszeitungen vertrieben würden. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe vielmehr ganz allgemein zwischen sämtlichen überregionalen, regionalen und lokalen Tageszeitungen, also auch zwischen Straßenverkaufszeitungen und Abonnementzeitungen. Dem kann in dieser Allgemeinheit jedoch nicht gefolgt werden. Wie darzulegen ist, befriedigen sie nicht denselben Bedarf. Die nicht zu leugnenden
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Substitutionsbeziehungen sind nicht so bedeutsam, daß alle Tageszeitungen, soweit der Lesermarkt in Betracht kommt, einem einheitlichen Harkt zugerechnet werden können.
a) Aus der Besonderheit des Zeitungsmarktes, daß die einzelnen Zeitungsverlage zwei trennbare Leistungen - einen redaktionellen Teil und einen Anzeigenteil -
zwei verschiedenen Kundenkreisen - Lesern und Inserenten -anbieten, folgt, daß in sachlicher Beziehung zwischen dem Anzeigenmarkt und dem Lesermarkt zu unterscheiden ist und eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens schon dann angenommen werden kann, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 1 GWB auf einem dieser Märkte bejaht werden können (BGHZ 76, 55, 70, 75). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände muß allerdings berücksichtigt werden, daß zwischen Anzeigen- und Lesermarkt ein enger Zusammenhang besteht: Die Leserzahl stärkt die Stellung auf dem Anzeigenmarkt; ein erhöhtes Anzeigenangebot fördert den Absatz auf dem Lesermarkt.
b) Im vorliegenden Falle bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zeitung "Bild” auf dem Anzeigenmarkt eine
so überragende Stellung einnimmt, daß die Betroffene zu 1 Als marktbeherrschend angesehen werden kann. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob, wie die Betroffenen meinen, ein überregionaler Anzeigenmarkt (insbesondere für Markenartikelhersteller und bundesweite Leistungsunternehmen) besteht, dem neben der nBildn-Bundesausgabe alle bundesweit vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften
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sowie der Werbefunk und das Werbefernsehen als Anbieter zuzurechnen sind. Eine marktbeherrschende Stellung besteht jedenfalls auf dem Lesermarkt.
Der Lesermarkt macht ln sachlicher Hinsicht eine Marktabgrenzung dahin erforderlich, daß Straßenverkaufs» Zeitungen einem eigenen Markt zuzuordnen sind. Unter Straßenverkaufszeltungen sind hierbei nur Tageszeitungen zu verstehen, also nicht Sonntagszeitungen, Wochenzeitungen und die verschiedenen Arten von Zeitschriften, die schon wegen einer völlig andersartigen Bedürfnisbefriedigung auszuscheiden sind. Das steht ersichtlich auch in Einklang mit der Auffassung der Betroffenen, die insoweit nur auf den Wettbewerb von "Bild" mit anderen überregionalen, regionalen und lokalen Tageszeitungen, den sogenannten Abonnementzeitungen verweisen.
Die Aufteilung des Lesermarktes für Tageszeitungen in Straßenverkaufszeitungen und Abonnementzeitungen rechtfertigt sich daraus, daß diese sich in der Breite und Tiefe der Berichterstattung, in der Art der Darstellung und in den Nachrichten- und Berichtsschwerpunkten wesentlich unterscheiden. Sie dienen unterschiedlichen Bedürfnissen, werden demgemäß von einem sehr erheblichen Teil der Nachfrager gegeneinander nicht ohne weiteres als funktionell austauschbar (vgl. hierzu BGHZ 52, 65» 67; 67, 104, 113 f) angesehen und demgemäß bei der Kaufent-scheidung auch nicht als zur Befriedigung gleicher Bedürfnisse geeignet in Betracht gezogen. Ob in diesem Zusammenhang auch der Tatsache Bedeutung zukommt, wie
das Bundeskartellamt meint und die Betroffenen verneinen, daß Abonnement- und Kaufzeitungen durch unterschiedliche Vertriehssysteme gekennzeichnet sind (einerseits Lieferung ins Haus und Bestellung für einen längeren Zeitraum, andererseits Verkauf an Kiosken und anderen Verkaufsstellungen und täglich neu zu treffende Kaufentscheidungen) oder ob insoweit darauf abzustellen ist, daß Abonnementzeitungen jedenfalls auch in ähnlicher Weise wie Kaufzeitungen erhältlich sind, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.
c) Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß auch vom Vertrieb von Abonnementzeitungen, ungeachtet dessen, daß sie andersartige Bedürfhisse, befriedigen und deshalb aus der Sicht der Abnehmer nicht ohne weiteres als funktionell austauschbar anzusehen sind, Einflüsse auf das wettbewerbliche Verhalten von Anbietern von Kaufzeitungen ausgehen können. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß sie einen einheitlichen Markt mit Kauf Zeitungen bilden. Dabei handelt es sich vielmehr um Wirkungen einer Substitutionskonkurrenz, die nicht zu dem relevanten Markt gehört. Ihre wettbewerblichen Einflüsse und Auswirkungen sind nur im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob ein Unternehmen über einen nicht mehr vom Wettbewerb kontrollierten Verhaltensspielraum verfügt.
2. Auf dem hiernach allein relevanten Lesermarkt für Straßenverkaufstageszeitungen ist die Betroffene zu 1 im überwiegenden Teil der Bundesrepublik einzige Anbieterin.
Als Wettbewerber kommen nur die Verlage in Betracht» die in der Bundesrepublik die sechs nicht zu dem Konzern der Betroffenen zu 6 gehörenden Verkaufszeitungen herausgeben. Diese Zeitungen stellen aber - wie das Bundeskartellamt in seinem Beschluß unangefochten feststellt - nur für knapp 30 % der "Bildrt-Auflage eine Konkurrenz dar; örtlich gesehen reicht dieser Wettbewerb nicht erheblich über den Bereich des jeweiligen Erscheinungsortes der Konkurrenzzeitungen (im wesentlichen Berlin» Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln/Bonn, München) hinaus. Damit ist der Tatbestand der Marktbeherrschung im Sinne des § 22 Abs. 1 GWB gegeben.
Entgegen der Ansicht der Betroffenen sind die Betroffenen zu 1 und 6 ohne Rücksicht darauf als marktbeherrschend anzusehen, ob der relevante Markt für Straßenverkaufszeitungen räumlich gesehen das gesamte Gebiet der Bundesrepublik umfaßt oder ob von einer Summe lokaler und/oder regionaler Teilmärkte auszugehen ist. Letzterenfalls wäre eine Monopolstellung auf einer Vielzahl derartiger Teilmärkte gegeben (§22 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
Im ersteren Falle folgte die marktbeherrschende Stellung aus dem überragenden Marktanteil, der Finanzkraft, dem besonderen Nachrichtenbeschaffungssystem (mit einem eigenen Auslandsnachrichtendienst) der Betroffenen zu 1 in Verbindung mit der nicht angegriffenen Feststellung des Bundeskartellamts, daß selbst die Verleger der stärksten Straßenverkaufszeitungen, die mit "Bild" auf regionalen Märkten in Wettbewerb treten, über den begrenzten Markt hinaus nicht in der Lage sind, die Verhaltungsmöglichkeiten der Betroffenen zu 1 und 6
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im Kaufzeitungsbereich nennenswert einzuschränken oder zu kontrollieren. Dem Marktanteil der Betroffenen zu 1 von rund 75 soweit er "Bild" betrifft, und von 78 %9 soweit die zu dem Konzern der Betroffenen zu 6 gehörende in Berlin erscheinende "BZ" einbezogen wird, kommt nicht nur wegen seiner absoluten Größe besondere Bedeutung zu, sondern auch deshalb, weil lediglich drei der sechs konkurrierenden KaufZeitungen, nämlich die "Abendzeitung" und "tz" in München sowie "Express” in Köln tnd Düsseldorf (mit einem Anteil von 13,5 % der Gesamtauflage von Kaufzeitungen) eine lokal begrenzte Vorrangstellung vor "Bild" einnehmen. Hieraus folgt, daß die Betroffene zu 1 insoweit im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern jedenfalls eine überragende Marktstellung hat (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Dem steht nicht entgegen, daß möglicherweise auf dem Anzeigenmarkt wesentlicher Wettbewerb besteht und vom Markt für Abonnement-Tageszeitungen Einflüsse auf das wettbewerbliche Verhalten der Betroffenen zu 1 ausgehen.
a) Zwischen Lesermarkt und Anzeigenmarkt besteht eine gegenseitige Abhängigkeit mit der Folge, daß unter anderem der Absatz auf dem Lesermarkt von dem Anzeigenaufkommen beeinflußt wird (vgl. die Ausführungen zu II 1 a). Da hier unterstellt worden ist, daß "Bild" auf dem Anzeigenmarkt im wesentlichen Wettbewerb steht, erhebt sich die Frage, ob die fetarke Stellung der "Bild-Zeitung* auf dem Lesermarkt davon entscheidungserheblich beeinträchtigt wird. Dies ist nicht der Fall.
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Als auf dem Anzeigenmarkt auftretende Konkurrenten kommen hier nach dem Vorbringen der Betroffenen neben den vorstehend erwähnten Verlagen von Kauf Zeitungen nur Überregionale und regionale Abonnementzeitungen, Zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen in Betracht.
Die Betroffene zu 1 verfügt nach den vom Beschwerdegericht festgestellten Ressourcen jedoch über eine solche Vorrangstellung, daß der ihr zugewachsene autonome Handlungsspielraum auf dem Lesermarkt durch diese Art des Wettbewerbs nicht in nennenswerter Weise beeinträchtigt wird. Hinreichenden Beweis hierfür bildet letztlich die Tatsache, daß "Bild" seine Alleinstellung im weit überwiegenden Teil der Bundesrepublik Uber viele Jahre hinweg erhalten konnte und ein Einbruch in diese Stellung nur auf wenigen Regionalmärkten gelungen ist. Der Umstand, daß dies überhaupt möglich war, läßt allerdings auch für die Zukunft solche Einbrüche erwarten. Das bisherige Marktgeschehen zeigt jedoch, daß dem natürliche Grenzen gesetzt sind. Danach braucht mit dem Aufkommen neuer Wettbewerber nur in den wenigen wirtschaftlichen Ballungsräumen in der Bundesrepublik gerechnet zu werden, in denen mit "Bild" noch keine Straßenverkaufszeitungen in Wettbewerb getreten sind. Diese Auffassung findet eine Bestätigung darin, daß die Gründung einer Zeitung oder das Vordringen bestehender Zeitungen in neue Märkte nicht nur den Einsatz erheblicher personeller und finanzieller Mittel voraussetzt, sondern insbesondere auch - wegen der Eigenart der Zeitung als Kuppelprodukt aus redaktionellem Teil und Anzeigenteil - ein Eindringen in den Anzeigenmarkt (vgl. hierzu im einzelnen Ulmer, Schranken zulässigen Wettbewerbs marktbeherrschender Unternehmen S. 57). Die zu überwindenden Marktzutritts-schranken erlangen hier vor allem deshalb besonderes Gewicht,
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weil welter zu berücksichtigen ist, daß die Betroffenen zu 1 und 6 Uber ein eigenes hochwertiges Nachrichtenbeschaffungssystem und Uber , einen eingespielten Mitarbeiterstab verfügen sowie aufgrund ihrer Finanzkraft zusätzliche Vertriebsstrategien entwickeln können.
b) Diese Verhältnisse und die daraus folgende gefestigte Stellung der Betroffenen zu 1 auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen zeigen, daß auch die Einflüsse, die von Abonnement-Tageszeitungen ausgehen, keinen bedeutsamen Einfluß auf das wettbewerbliche Verhalten der Betroffenen zu 1 auf dem Lesermarkt aus-Uben und deshalb hier vernachlässigt werden können.
3. Die Untersagung des Zusammenschlusses der Betroffenen setzt weiter voraus, daß durch den Zusammenschluß eine Verstärkung der - hier anzunehmenden -marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist.
Dieses Tatbestandsmerkmal des § 24 Abs. 1 GWB soll einer weiteren Verkrustung der Märkte entgegenwirken und den auf schon beherrschten Märkten noch vorhandenen aktuellen oder den potentiellen Wettbewerb vor weiteren - durch den Zusammenschluß zu erwartenden - Beschränkungen schützen. Dabei braucht die durch den Zusammenschluß zu erwartende Verstärkung der schon bestehenden marktbeherrschenden Stellung nicht im Sinne der Rechtsprechung zu § 1 GWB (vgl. BGHZ 68, 6, 11) "spürbar" zu sein.
Eine Verstärkung ist schon dann anzunehmen, wenn sich die die Marktmacht nach § 22 Abs. 1 GWB bestimmenden Größen derart verändern, daß die die Macht auf einem
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bestimmten Markt neutralisierende Wirkung des Wettbewerbs im Wege der Änderung von markt- und untemehmensbezogenen Strukturen in noch höherem Maße eingeschränkt wird, als dies schon vor dem Zusammenschluß der Fall war. Diese Veränderung ist durch einen Vergleich der den Wettbewerb auf dem relevanten Markt bestimmenden Kräfte vor und nach dem Zusammenschluß unter Einbeziehung der weiteren zu erwartenden Entwicklung festzustellen (vgl. BGHZ 76,
55, 72 f m. w. N.).
Die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ist danach im vorliegenden Falle deshalb als gegeben anzusehen, weil mit dem Erwerb der Mehrkeitsbeteiligung an der ntzn die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufs-Zeitungen gesichert und befestigt wird. Hierbei kann zugunsten der Betroffenen davon ausgegangen werden, daß in der Region München weder auf dem Markt für Straßenverkaufszeitungen noch dann eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 entstünde, wenn - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht - ein einheitlicher Lesermarkt für Kaufund Abonnementzeitungen anzunehmen wäre. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 GWB sind deshalb als gegebenen anzusehen, weil die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 auf dem Markt für Straßenverkauf szeitungen im übrigen (außerhalb der Region München) verstärkt wird. Dabei kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Bundesrepublik Deutschland für Straßenverkaufszeitungen einen einheitlichen Lesermarkt bildet oder ob dieser Markt in eine Vielzahl örtlicher oder regionaler Teilmärkte aufzuspalten ist:
Wird ein die gesamte Bundesrepublik umfassender Markt angenommen, so folgt die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 1 daraus, daß ihre Marktstellung auf einem - regionalen - Teilgebiet des Gesamtmarktes verstärkt wird, auf dem sie bisher schwächer vertreten war (in der Stadtregion München wurden 1977 von "Bild München" etwa 147.OCX) Exemplare täglich abgesetzt, von "tz" etwa 135.000 Exemplare und von der "Abendzeitung" etwa 200.000 Exemplare). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Region München ein nicht unwesentliches Teilgebiet des Gesamtmarktes der Bundesrepublik darstellt und deshalb der Zusammenschluß stärker geeignet ist, die Wettbewerbsverhältnisse zugunsten der Betroffenen zu 1 zu verändern, als es in der Vergrößerung des auf dem Gesamtmarkt bezogenen Marktanteils zu dem Ausdruck kommt (vgl. hierzu SenBeschl. v. 23. 10. 79 - KVR 3/78 "Zementmahlanlage II", WuW/E 1659).
Wird der Beurteilung zugrunde gelegt, daß der Markt für Straßenverkaufszeitungen in örtlicher Hinsicht in eine Vielzahl selbständiger regionaler Märkte aufzuspalten ist, bewirkt der Zuwachs der Betroffenen zu 1 auf dem (dann als selbständig anzusehenden) Markt der Region München eine Verstärkung ihrer marktbeherrschenden Stellung auf einer Vielzahl lokaler und/oder regionaler Teilmärkte (vgl. die Ausführungen zu II. 2 Abs. 2), weil dadurch neue Wettbewerber dort von einem Markteintritt abgehalten und vorhandene Wettbewerber von
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einem aggressiven Wettbewerb abgeschreckt werden (vgl. BGHZ 71» 102» 123)* Eine marktbeherrschende Stellung wird nicht nur dann verstärkt» wenn durch den Zusammenschluß neue Marktanteile hinzugewonnen werden» sondern auch dann» wenn die Fähigkeit zur Abwehr des nachstoßenden Wettbewerbs durch Minderung des von Wettbewerbern zu erwartenden Wettbewerbsdrucks verstärkt oder auch nur erhalten oder gesichert wird (vgl.
BGHZ 73» 65, 75; 71, 102, 123). Schließlich erweitert sich durch den Wegfall eines nicht unbedeutenden Wettbewerbers in dem wichtigen Wirtschaftsraum München der Verhaltensspielraum der Betroffenen zu 1 selbst. Sie kann sich - wie das Bundeskartellamt in seinem angefochtenen Beschluß zutreffend ausführt - verstärkt auf die vorhandenen Wettbewerbsmärkte (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln/Bonn) und auf die Märkte konzentrieren, auf denen ihrer Alleinstellung Gefahren drohen.
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Zusammenschluß beschränke sich auf die Region München und wirke sich im übrigen Gebiet.der Bundesrepublik nicht aus, läßt außer acht, daß die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 ihre Grundlage, soweit nicht ohnehin eine Alleinstellung (bei Zugrundelegung einer Vielzahl selbständiger regionaler Märkte) anzunehmen ist, in dem anhaltenden außergewöhnlich großen Marktanteil, den hohen Marktzutrittsschranken und den Ressourcen der Betroffenen zu 1 und zu 6 hat. Bei einer derart überragenden Stellung wirkt sich die Verringerung des
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Restwettbewerbs überproportional aus mit der Folge, daß sich auch eine geringfügige Schmälerung des Wettbewerbs auf die Marktsituation auswirkt. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, in Fällen dieser Art schon geringen Wettbewerbsbeschränkungen und den dadurch bewirkten Verfestigungen und Ausdehnungen der bestehenden Marktstellung nach § 24 GWB entgegen» zutreten. Je stärker der Grad der bereits verwirklichten Wettbewerbsbeschränkung ist, desto nachhaltiger ist der verbleibende Wettbewerb zu schützen.
4. Der UntersagungsbeschluB des Bundeskartellamts wäre dennoch aufzüheben, wenn durch den Zusammenschluß Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen einträten und diese Verbesserungen die Nachteile der Markt» beherrschung überwiegen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht angenommen werden, daß ohne den Zusammenschluß das Ausscheiden der beiden Tageszeitungen "Münchener Merkur" und "tz" zu erwarten ist, der Zusammenschluß also insoweit die Marktstruktur in der Region München verbessert. Die Betroffenen haben in den Tatsachen» Instanzen nichts Überzeugendes dafür dartun können, daß damit zu rechnen sei, die Betroffenen zu 1 und 6 würden bei der schon bisher gehaltenen Beteiligung von knapp 25 % nicht die zur Erhaltung dieser Zeitungen etwa erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Nach dem
Vorbringen der Beteiligten und den Feststellungen des Kammergerichts würden sich durch den Zusammenschluß die Wettbewerbsbedingungen auf dem regionalen Harkt München allerdings in folgender Weise verbessern:
Die Stellung des "Münchener Merkur" würde sich gegenüber der "Süddeutschen Zeitung" und die Stellung der "tz" gegenüber der "Abendzeitung" günstiger darstellen. Außerdem ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen, daß durch den Zusammenschluß eine bestehende marktbeherrschende Stellung der "Süddeutschen Zeitung" auf dem Anzeigenmarkt der Region München gemildert oder das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung der "Süddeutschen Zeitung” verhindert würde. Dem steht jedoch gegenüber, daß die Betroffene zu 1 im übrigen Teil der Bundesrepublik Deutschland auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen eine außergewöhnlich starke Stellung hat und der Zusammenschluß diese Stellung erhält, sichert und verstärkt.
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung, ob die Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, hat das Beschwerdegericht den Standpunkt vertreten, die Gefahr, daß auf dem relevanten Markt ohne den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung eines anderen Wettbewerbers (hier der "Süddeutschen Zeitung") entstehe, könne die Anwendung der Abwägungsklausel zugunsten der Betroffenen nicht rechtfertigen. Ob dem zuzustimmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Gewicht und die Bedeutung
des Marktes, auf dem der Zusammenschluß die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 verstärkt, ist im Vergleich zu dem Markte, auf dem eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen zu verzeichnen oder zu erwarten ist, so überragend, daß bei der Abwägung die Verbesserungen in den Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Nachteilen der Marktbeherrschung nicht erheblich ins Gewicht fallen, jedenfalls diese nicht überwiegen. Dies gilt um so mehr, wenn berücksichtigt wird, daß die Betroffene zu 1 auf dem Lesermarkt der Region München durch den Zusammenschluß eine - wenn auch, wie hier zu unterstellen ist, nicht marktbeherrschende, so doch jedenfalls -besonders starke Stellung erreichen würde.
5. Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich dagegen, daß die Untersagungsverfügung den Zusammenschluß mit der Grundstücksgesellschaft und der Beteiligungsgesellschaft einschließt. Das sei rechtsfehlerhaft, weil es sich bei diesen Gesellschaften nicht um Unternehmen im Sinne des GWB und damit nicht um Normadressaten der §§ 23 ff GWB handele.
Mit dem Beschwerdegericht kann es offengelassen werden, ob die Grundstücksgesellschaft und die Beteiligungsgesellschaft die Voraussetzungen erfüllen, die an den Uhteraehmensbegriff zu stellen sind. Diese Gesellschaften bilden mit den Betroffenen zu 7 und 8 eine Einheit. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, daß sämtliche vier Gesellschaften nach den
Gesellschaftsverträgen untrennbar miteinander verbunden sind. Es ist nur eine einheitliche und gleichzeitige Beteiligung an ihnen möglich; der Verlust einer Beteiligung führt zu dem Verlust der Übrigen Beteiligungen (vgl. die Junktim-Klausel des § 14 der Gesellschaftsverträge der Grundstücks gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts). Besonders deutlich kommt dies in den Bestimmungen des § 13 des GmbH-Vertrages vom 16. Februar 1971 und des § 2 Abs. 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages vom 16. Februar 1971 zu dem Ausdruck. In ersterem heißt es: nNiemahd kann Gesellschafter dieser Gesellschaft sein, ohne gleichzeitig Gesellschafter der Kommanditgesellschaft zu sein.n Im Kommanditgesellschaftsvertrag heiBt es weiter: "Gesellschafter dieser Gesellschaft kann nur sein, wer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, der ... Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts und der ... Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts ist."
Jedenfalls in Fällen dieser Art kommt nur eine Untersagung des Zusammenschlusses in seiner Gesamtheit in Betracht. Voraussetzung für die Möglichkeit einer Teiluntersagung wäre es, daß der Zusammenschluß rechtlich und wirtschaftlich überhaupt teilbar ist. Das aber ist hier ausgeschlossen. Das Bundeskartellamt hat deshalb zu Recht den Zusammenschluß in der Form untersagt, in der er von den Betroffenen vereinbart worden ist und dementsprechend sowohl die Grundstucksgesellschaft
als auch die Beteiligungsgesellschaft einbezogen. Es bleibt den Betroffenen überlassen, nach der Untersagung einen anderen mit § 24 Abs. 1 GWB in Einklang stehenden Zusammenschluß herbeizuführen.
Pfeiffer Kellermann Lohmann
Hesse Theune