BGH · KVR 2/78 vom 29.05.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

Organische Pigmente Ein im Ausland erfolgter Zusammenschluß von Unternehmen im Sinn des § 23 Abs. 2 GWB unterliegt der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 GWB, wenn sich dieser Zusammenschluß unmittelbar auf die Wettbewerbsverhältnisse auf dem (relevanten) Inlandsmarkt auswirkt (§ 98 Abs. 2 GWB); auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 GWB kommt es dabei nicht an. Nach Auffassung des Bundeskartellamts ist die Rechtsbeschwerdeführerin verpflichtet, den Erwerb des Geschäftsbereichs organische Pigmente der ACC durch die Beteiligungsgesellschaft HCC anzuzeigen? Sie hat vorgetragen: Sachnorm für den in § 98 Abs. 2 GWB enthaltenen Begriff der Wettbewerbsbeschränkung seien nicht die eine Anmeldepflicht statuierenden §§ 23 und 24 a GWB, sondern § 24 GWB, der materiell die Kontrolle von Zusammenschlüssen regele. Für die Zukunft sei dadurch, daß die Rechtsbeschwerdeführerin Zugang zu dem besonderen know how von ACC erhalte, allenfalls eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen zu erwarten* indem sie den marktstarken Konkurrenten als echter Wettbewerber entgegentreten könne. Das Bundeskartellamt hat der Rechtsbeschwerdeführerin aufgegeben, innerhalb eines Monats nach Rechtskraft seines Beschlusses den Erwerb des Geschäftsbereiches organische Pigmente der aHB CfliBP GflHHHIiH) durch ihre Beteiligungsgesellschaft TMVr New Jersey, dem Bundeökartellamt anzuzeigen. Nach Auffassung des Kammergerichts liegt in dem Erwerb der betrieblichen Teileinheit für organische Pigmente der Firma ACC durch die Firma HCC, der mittelbaren Beteili- gungsgesellschaft der Rechtsbeschwerdeführerin, ein Erwerb des Vermögens der Firma ACC zu einem wesentlichen Teil im Sinn des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB. An diesem Vermögenserwerb, so hat das Kammergericht weiter ausgeführt, sei die Rechtsbeschwerdeführerin als mittelbar (die Firma HCC als Erwerberin) beherrschendes Unternehmen im Sinn des § 23 Abs. 1 S. Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich auch nicht gegen die Auffassung des Kammergerichts, daß sie - falls dieser im Ausland vollzogene Zusammenschluß gemäß § 98 Abs. 2 GWB den deutschen Fusionsvorschriften unterstellt werden könne - nach § 23 Abs. 1 S. 1. Dagegen greift die Rechtsbeschwerde die Auffassung des Kammergerichts anr daß der Erwerb der betrieblichen Teileinheit für organische Pigmente der Firma ACC durch die von der Rechtsbeschwerdeführerin mittelbar beherrschte Firma HCC der fusionsrechtlichen Anzeigepflicht nach deutschem Recht unterliege. Das Kammergericht hat seine Auffassung damit begründet, daß die Kollisionsnorm des § 98 Abs. 2 GWB auch auf die Fusionsvorschriften, einschließlich der Bestimmung des § 23 GWB über die Anzeigepflicht, verweise. Der im Ausland vollzogene Erwerb eines wesentlichen Teils des Vermögens der Firma ACC wirke sich, wie es die Anwendung des deutschen Kartellrechts nach § 98 Abs. 2 GWB voraussetze, im Inland aus. Im vorliegenden Fall sei der deutsche Markt betroffen, da beide am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, die Rechtsbeschwer-deführerin als Konzernmutter und die Firma ACC, auf demselben relevanten Markt - nämlich im Bereich der organischen Pigmente - im Inland als Wettbewerber aufgetreten seien. Bei einer solchen Sachlage ergebe sich eine direkte und zwar spürbare Auswirkung für den Inlandsbereich, die es zur Sicherung der inländischen Fusionskontrolle erforderlich mache, daß das Bundeskartellamt eine Anzeige gemäß § 23 GWB erhalte. 2. Das Kammergericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich nach der Kollisionsnorm des § 98 Abs. 2 GWB bestimmt, ob die Fusionsvorschriften des GWB auf den im Ausland erfolgten Erwerb des besonderen Geschäftsbereichs für organische Pigmente (einschließlich einer Fabrikationsstätte in Haledon, New Jersey) der Firma ACC durch die von der Rechtsbeschwerdeführerin mittelbar beherrschte Firma HCC Anwendung finden. Nach der Kollisionsnorm des § 98 Abs. 2 GWB unterliegt dieser Zusammenschlußtatbestand dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn er sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt. Dementsprechend sind der Fusionskontrolle nach § 24 GWB nur solche Unternehmenskonzentrationen unterworfen, die die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt derart verändern, daß die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs nicht mehr gewährleistet ist, von einer bestimmten Schwelle ab der Wettbewerb noch mehr eingeschränkt wird oder sich die Chance für ein Wiederaufleben des erlahmten Wettbewerbs noch mehr verschlechtert (BGHZ 71, 102, 105- Kfz-Kupplungen). Ihr unterliegen nicht nur die von der Fusionskontrolle nach § 24 GWB erfaßten Zusammenschlüsse, sondern darüber hinausgehend auch solche, bei denen aufgrund der absoluten Größenverhältnisse und/oder ihrer wettbewerblichen Bedeutung auf dem Markt die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfreiheit bestehen kann. Das hat aber zur Folge, daß es - wie das Kammergericht mit Recht ausgeführt hat - für die Frage, ob der Erwerb des besonderen Geschäftsbereichs für organische Pigmente der Firma ACC durch die - von der Rechtsbeschwerdeführerin beherrschte - Firma HCC relevante Inlandsauswirkungen zeitigt, allein darauf ankommt, ob sich dieser Fusionsvorgang unmittelbar auf die Wettbewerbsverhältnisse auf dem relevanten Inlandsmarkt auswirkt. Nach den Feststellungen des Kammergerichts sind beide am Zusammenschluß beteiligte Unternehmen, nämlich die Rechtsbeschwerdeführerin als die die Erwerberin beherrschende Konzernmutter und die Firma ACC als Veräußerin, auf dem Inlandsmarkt für organische Pigmente als Wettbewerber in Erscheinung getreten. Gleichwohl konnte das Kammergericht ohne Rechtsverstoß spürbare unmittelbare Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses auf dem Inlandsmarkt bejahen, da dadurch die Firma ACC als Mitbewerber ausschied und die Rechtsbeschwerdeführerin über den durch den Zusammenschluß bewirkten UmsatzZuwachs hinaus Zugang zu dem quali- Ob sich daraus, wie die Rechtsbeschwerdeführerin meint, eine Wettbewerbsfördernde Wirkung ergibt, ist für die Anzeigepflicht nach § 23 GWB ohne entscheidende Bedeutung. Das Kammergericht hat danach zutreffend die Rechtsbeschwerdeführerin für verpflichtet angesehen, dem Bundeskartellamt den Zusammenschluß anzuzeigen. Im übrigen hat das Kammergericht hierzu mit Recht betont, daß es im vorliegenden Fall allein um die Anzeigepflicht eines Inlandsunternehmens geht, das an einem Zusammenschluß beteiligt ist, der sich unmittelbar auf den Inlandsmarkt auswirkt. Es besteht, wie das Kammergericht bereits ausgeführt hat, keine rechtliche Grundlage, das Inland sunt er nehmen von seiner Anzeigepflicht nur deshalb freizustellen, weil auch die Interessen des von ihm mittelbar beherrschten Unternehmens HCC sowie der Veräußerin ACC berührt werden.

Schlagwörter

FusionskontrolleGWBAnzeigepflichtZusammenschlußRechtsbeschwerdeführerinHCCPigmentRechtsbeschwerdeWettbewerb

Volltext der Entscheidung

4 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GWB §§ 98 AbS. 2, 23 Abs. 1 Organische Pigmente Ein im Ausland erfolgter Zusammenschluß von Unternehmen im Sinn des § 23 Abs. 2 GWB unterliegt der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 GWB, wenn sich dieser Zusammenschluß unmittelbar auf die Wettbewerbsverhältnisse auf dem (relevanten) Inlandsmarkt auswirkt (§ 98 Abs. 2 GWB); auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 GWB kommt es dabei nicht an. BGH, Beschl. v. 29. Mai 1979 - KVR 2/78 - Kammergericht Bundeskartellamt 1 ^ I BUNDESGERICHTSHOF KVR 2/78 BESCHLUSS Verkündet am 29. Mai 1979 Schnurr, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache AG' vertreten durch die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herbert gSHB und Dr. Dieter S| Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, gegen das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, r Beschwerdegegner und Rechtsbe schwerdegegner, wegen Erzwingung der Anzeige eines Zusammenschlusses 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtsha£i»^b«ts^ mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1979 durch denten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. £felf Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Offterdinger, Herdegen und Lohmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des KarteilSenats des Kammer gericthts vom 5. April 1978 wird auf Kosten Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewie- > sen. Der Wert der Rechtsbeschwerde 300.000,— DM festgesetzt. Gründe A. Die Rechtsbeschwerdeführerin stellt u.*.a^ für Farben und Lacke her. In diesem Bereich sind -• • x und Pigmente zu unterscheiden; innerhalb der Pigih&i Sind anorganische und organische Pigmente zu trennen^ anorganischen Pigmenten gehört die Rechtsbeschwc^eJÖhrerin zu den führenden Herstellern. 3 Bei der Herstellung von organischen Pigmenten ist eine Vielzahl von Verfahrensabläufen erforderlich, die vor allein für die sog. "Finish-Technik" ein besonderes know how voraussetzt. Das in den USA ansässige Unternehmen N.J., (im folgenden: ACC), verfügt insoweit über bemerkenswerte Kenntnisse, ohne jedoch im Wettbewerb beachtenswerte Markenanteile zu erzielen. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat für diesen Bereich erhebliche Forschung sauf Wendungen erbracht, die aber ohne durchgreifenden Erfolg geblieben sind. Sie stellt zwar organische Pigmente her und vertreibt diese, ist aber darauf angewiesen, einen Teil dieser Produkte von anderen Herstellern zu beziehen. Die Marktverhältnisse für organische Pigmente in Deutschland zeigt folgende Aufstellung, wobei sich die Umsatzzahlen auf Präparationen beziehen, die neben dem Wirkstoff zugleich Binder- und Füllmasse enthalten: 19 7 5 19 7 6 Hersteller (Gesamtvolumen 245 Mio DM) Umsatz Marktanteil in Mio DM in v.H. (Gesamtvolumen 300 Mio I Umsatz Marktantei in Mio DM in v.H. BASF Hoechst Ciba-Geigy Bayer ACC 75 60 32 10,75 0,343 31 24 13 4,4 0,14 93 75 39 10,5 0,7 31 25 13 3,5 0,23 4 Die Rechtsbeschwerdeführerin ist zu 100 % an der (Niederländische Antillen) , diese zu 100 % an der RVHHHBCflHHHHF' und diese zu 100 % an der CflB C^iHiHlfe TflIW' USA (im folgenden: HCC), beteiligt. Im September 1976 hat HCC von ACC den Geschäftsbereich organische Pigmente einschließlich einer Fabrikationsstätte in HaHIB, New Jersey, gekauft. Dieser Erwerb ist im Januar 1977 vollzogen worden. Die Rechtsbeschwerdeführerin beabsichtigt, die von HCC übernommene Produktion von organischen Pigmenten aufgrund eines Abkommens mit HCC außerhalb der USA über ihre weltweite Vertriebsorganisation anzubieten und erwartet, daß HCC in Europa und besonders in Deutschland den marktstarken Herstellern von organischen Pigmenten als leistungsfähiger und aktiver Wettbewerber gegenübertritt. Nach Auffassung des Bundeskartellamts ist die Rechtsbeschwerdeführerin verpflichtet, den Erwerb des Geschäftsbereichs organische Pigmente der ACC durch die Beteiligungsgesellschaft HCC anzuzeigen? denn die Rechtsbeschwerdeführerin sei an dem Zusammenschluß beteiligt, da HCC von ihr im Sinne des § 17 Abs. 2 AktG abhängig sei. Der Umstand, daß es sich um einen im Ausland durchgeführten Erwerb handele, sei gemäß § 98 Abs. 2 GWB ohne Bedeutung, da er sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auswirke; hierfür genüge es, daß der deutsche Markt berührt werde. / Die Rechtsbeschwerdeführerin hält sich nicht für verpflichtet, den Erwerb anzuzeigen. Sie hat vorgetragen: Sachnorm für den in § 98 Abs. 2 GWB enthaltenen Begriff der Wettbewerbsbeschränkung seien nicht die eine Anmeldepflicht statuierenden §§ 23 und 24 a GWB, sondern § 24 GWB, der materiell die Kontrolle von Zusammenschlüssen regele. Demgemäß sei für die An- 5 Wendung des § 98 Abs. 2 GWB erforderlich, daß eine direkte und wesentliche Beeinträchtigung des inländischen Wettbewerbs erfolge und hier eine marktbeherrschende Stellung entstehe oder verstärkt werde. Daran fehle es jedoch, da sich für das Inland gegenwärtig keine negative Auswirkung für den Wettbewerb ergebe. Für die Zukunft sei dadurch, daß die Rechtsbeschwerdeführerin Zugang zu dem besonderen know how von ACC erhalte, allenfalls eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen zu erwarten* indem sie den marktstarken Konkurrenten als echter Wettbewerber entgegentreten könne. Eine Auslegung des § 98 Abs. 2 GWB, die in einem solchen auslandsbezogenen Fall die Regelungen des GWB anwende, verstoße gegen das Völkerrecht? sie würde ferner die deutsche Industrie im Ausland schwer benachteiligen, da die Möglichkeiten der deutschen Fusionskontrolle ausländische Vertragspartner abschrecken würden. Das Bundeskartellamt hat der Rechtsbeschwerdeführerin aufgegeben, innerhalb eines Monats nach Rechtskraft seines Beschlusses den Erwerb des Geschäftsbereiches organische Pigmente der aHB CfliBP GflHHHIiH) durch ihre Beteiligungsgesellschaft TMVr New Jersey, dem Bundeökartellamt anzuzeigen. Ihre Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Beschluß des Kammergerichts vom 5. April 1978, veröffentlicht in WuW/E 1993). Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sie sich weiterhin gegen die ihr auferlegte Anzeigeverpflichtung. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Nach Auffassung des Kammergerichts liegt in dem Erwerb der betrieblichen Teileinheit für organische Pigmente der Firma ACC durch die Firma HCC, der mittelbaren Beteili- 6 gungsgesellschaft der Rechtsbeschwerdeführerin, ein Erwerb des Vermögens der Firma ACC zu einem wesentlichen Teil im Sinn des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB. An diesem Vermögenserwerb, so hat das Kammergericht weiter ausgeführt, sei die Rechtsbeschwerdeführerin als mittelbar (die Firma HCC als Erwerberin) beherrschendes Unternehmen im Sinn des § 23 Abs. 1 S. 2 GWB beteiligt. Der Rechtsbeschwerdeführerin sei aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse eine allgemeine Einflußnahme auf die Geschäftsund Personalpolitik der Firma HCC möglich. Dies genüge aber; es sei unerheblich, ob von der Beherrschungsmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht werde. Aus diesem Grund sei die Entscheidung der Rechtsbeschwerdeführerin, bei Beteiligungen in den USA dem dortigen Unternehmen und damit auch der Firma HCC bei der Führung der Geschäfte weitgehend freie Hand zu lassen, nicht relevant, zu demal diese Geschäftspolitik vor allem aus steuerrechtlichen Gründen verfolgt werde. Daß zwischen der Rechtsbeschwerdeführerin und der Firma HCC zwei Unternehmen zwischengeschaltet seien, schließe die Abhängigkeit der Firma HCC von der Rechtsbeschwerdeführerin nicht aus. Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; sie läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich auch nicht gegen die Auffassung des Kammergerichts, daß sie - falls dieser im Ausland vollzogene Zusammenschluß gemäß § 98 Abs. 2 GWB den deutschen Fusionsvorschriften unterstellt werden könne - nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB zur Anzeige dieses Zusammenschlusses verpflichtet sei, weil sie mehr als 10.000 Beschäftigte habe und mehr als 500 Mio DM pro Jahr umsetze. 7 III. 1. Dagegen greift die Rechtsbeschwerde die Auffassung des Kammergerichts anr daß der Erwerb der betrieblichen Teileinheit für organische Pigmente der Firma ACC durch die von der Rechtsbeschwerdeführerin mittelbar beherrschte Firma HCC der fusionsrechtlichen Anzeigepflicht nach deutschem Recht unterliege. Das Kammergericht hat seine Auffassung damit begründet, daß die Kollisionsnorm des § 98 Abs. 2 GWB auch auf die Fusionsvorschriften, einschließlich der Bestimmung des § 23 GWB über die Anzeigepflicht, verweise. Bei einem Zusammenschluß, der die Größenvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 GWB erfülle, sehe der Gesetzgeber grundsätzlich negative Auswirkungen für den Wettbewerb als naheliegend an; deshalb habe er eine Anzeigepflicht festgelegt; ob im Einzelfall eine Befugnis für eine behördliche Untersagung nach § 24 GWB bestehe, sei hierfür unerheblich. Der im Ausland vollzogene Erwerb eines wesentlichen Teils des Vermögens der Firma ACC wirke sich, wie es die Anwendung des deutschen Kartellrechts nach § 98 Abs. 2 GWB voraussetze, im Inland aus. Maßgebend sei dabei auf den Schutz zweck der Sachnorm abzustellen. Für § 23 GWB stehe nicht im Vordergrund, ob und in welchem Ausmaß tatsächlich eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs eintrete, sondern daß dies bei derartigen Zusammenschlüssen naheliege und dem Bundeskartellamt eine umfassende Beobachtung von wirtschaftlichen Konzentrationen ermöglicht werden solle. Die eigentliche Bedeutung der besonderen Auskunftspflicht nach § 23 GWB liege aber nicht im Anzeige-, sondern im sich möglicherweise anschließenden Kontrollverfahren. Ob deshalb der Schutzbereich des GWB noch nicht betroffen werde, wenn ein deutsches Unternehmen an irgendeinem Zusammenschluß im Ausland beteiligt sei, z.B. eine Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen erwerbe, das im Inland nicht ge- schäftstätig geworden sei, könne dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall sei der deutsche Markt betroffen, da beide am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, die Rechtsbeschwer-deführerin als Konzernmutter und die Firma ACC, auf demselben relevanten Markt - nämlich im Bereich der organischen Pigmente - im Inland als Wettbewerber aufgetreten seien. Bei einer solchen Sachlage ergebe sich eine direkte und zwar spürbare Auswirkung für den Inlandsbereich, die es zur Sicherung der inländischen Fusionskontrolle erforderlich mache, daß das Bundeskartellamt eine Anzeige gemäß § 23 GWB erhalte. Ob die Voraussetzungen des § 24 GWB erfüllt seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Der gegen diese Beurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde mußte der Erfolg versagt bleiben. 2. Das Kammergericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich nach der Kollisionsnorm des § 98 Abs. 2 GWB bestimmt, ob die Fusionsvorschriften des GWB auf den im Ausland erfolgten Erwerb des besonderen Geschäftsbereichs für organische Pigmente (einschließlich einer Fabrikationsstätte in Haledon, New Jersey) der Firma ACC durch die von der Rechtsbeschwerdeführerin mittelbar beherrschte Firma HCC Anwendung finden. Die Bestimmung des § 98 Abs. 2 GWB bezieht sich ganz allgemein auf Wettbewerbsbeschränkungen im Sinn des GWB und erfaßt daher alle in dessen Erstem Teil - Wettbewerbsbeschränkungen - geregelten Fälle, also auch die dort durch Gesetz vom 3. August 1973 (BGBl I S. 917) eingefügten Tatbestände über die Fusionskontrolle. 9 Nach der Kollisionsnorm des § 98 Abs. 2 GWB unterliegt dieser Zusammenschlußtatbestand dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn er sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt. Um angesichts der Vielfalt denkbarer Rückwirkungen eine vom Gesetz nicht gewollte uferlose Ausdehnung des internationalen Anwendungsbereichs der Sach-normen des GWB zu verhindern, bedarf es - wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 12. Juli 1973 (BGHSt 25, 208, 212 - ölfeldrohre) dargelegt hat - einer Eingrenzung und Konkretisierung der maßgebenden Inlandsauswirkungen nach, dem Schutzzweck des GWB allgemein und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen. Dabei können, wie der erkennende Senat (aaO) weiter ausgeführt hat, nur solche Folgen auslandsbezogener Wettbewerbsbeschränkungen als Inlandsauswirkungen angesehen werden, die den Schutzbereich der jeweiligen Sachnorm im Inland verletzen. 3. Maßgebende Sachnorm ist nach Auffassung des Kammer-gerichts die Bestimmung des § 23 GWB, die die Anzeigepflicht von am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen regelt. Demgegenüber will die Rechtsbeschwerde als für die Fusionskontrolle maßgebende Sachnorm allein die Bestimmung des § 24 GWB ansehen, da nur diese eine materiellrechtliche Regelung treffe; die Bestimmung des § 23 GWB diene nur der Erleichterung zur Durchsetzung der materiellen Fusionskontrolle. Damit wird die Rechtsbeschwerde jedoch der Bedeutung der Anzeigepflicht im Rahmen der Fusionsvorschriften nicht gerecht. Die Fusionsvorschriften der §§ 23-24 a GWB sehen seit der Novellierung durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBl I S. 917) als Kernstück eine Fusionskontrolle mit einer Untersagungsbefugnis der Kartellbehörde vor (§ 24 GWB). Sie erschöpfen sich jedoch nicht in dieser Fusionskontrolle nach 1 10 § 24 GWB. Geblieben und sachlich erweitert ist die Anzeigepflicht für erfolgte Zusammenschlüsse (§ 23 GWB); neu eingeführt wurde ferner eine (vorherige) Anmeldepflicht für bestimmte Spitzenfälle sowie eine (vorherige) Anmeldemöglichkeit (§ 24 a GWB). Diese differenzierte Regelung beruht darauf, daß der Gesetzgeber Fusionen nicht schlechthin als wettbewerbsbeschränkend angesehen (Begründung zu dem Regierungsentwurf vom 18.8.1971, BT-Drucksache VI/2520, S. 16 ff, S. 18) und die gesetzliche Regelung dementsprechend abgestuft hat, um die Eingriffsbefugnisse des Staates auf das zu dem Schutz des Wettbewerbs notwendige Maß zu beschränken (Begründung aaO S. 16). Dementsprechend sind der Fusionskontrolle nach § 24 GWB nur solche Unternehmenskonzentrationen unterworfen, die die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt derart verändern, daß die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs nicht mehr gewährleistet ist, von einer bestimmten Schwelle ab der Wettbewerb noch mehr eingeschränkt wird oder sich die Chance für ein Wiederaufleben des erlahmten Wettbewerbs noch mehr verschlechtert (BGHZ 71, 102, 105- Kfz-Kupplungen). Hiervon unabhängig ist die Anzeigepflicht in § 23 GWB geregelt. Ihr unterliegen nicht nur die von der Fusionskontrolle nach § 24 GWB erfaßten Zusammenschlüsse, sondern darüber hinausgehend auch solche, bei denen aufgrund der absoluten Größenverhältnisse und/oder ihrer wettbewerblichen Bedeutung auf dem Markt die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfreiheit bestehen kann. Die Anzeigepflicht hat danach eine - gegenüber der Fusionskontrolle nach § 24 GWB - selbständige Bedeutung; sie hat nicht nur, wie die Rechtsbeschwerde meint, eine Art Hilfsfunktion zur Ermöglichung und Durchsetzung der Fusionskontrolle nach § 24 GWB; vielmehr enthält die Auferlegung der Anzeigepflicht für solche Zusammenschlüsse, die nicht unter die Fusionskontrolle nach § 24 GWB fallen, aber gleichwohl aufgrund der Größenverhältnisse und Wettbewerbslage Gefahren 11 für die Wettbewerbsfreiheit befürchten lassen, eine eigenständige - gegenüber der Fusionskontrolle nach § 24 GWB minder schwere - Maßnahme des Kartellgesetzgebers. Diese selbständige Bedeutung der Anzeigepflicht rechtfertigt es, die Bestimmung des § 23 GWB als selbständige Sachnorm im Sinn des § 98 Abs. 2 GWB anzusehen. Das hat aber zur Folge, daß es - wie das Kammergericht mit Recht ausgeführt hat - für die Frage, ob der Erwerb des besonderen Geschäftsbereichs für organische Pigmente der Firma ACC durch die - von der Rechtsbeschwerdeführerin beherrschte - Firma HCC relevante Inlandsauswirkungen zeitigt, allein darauf ankommt, ob sich dieser Fusionsvorgang unmittelbar auf die Wettbewerbsverhältnisse auf dem relevanten Inlandsmarkt auswirkt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Eingriffsvoraussetzungen für die Fusionskontrolle nach § 24 GWB vorliegen. 4. Das Kammergericht hat ohne Rechtsverstoß spürbare unmittelbare Auswirkungen festgestellt. Nach den Feststellungen des Kammergerichts sind beide am Zusammenschluß beteiligte Unternehmen, nämlich die Rechtsbeschwerdeführerin als die die Erwerberin beherrschende Konzernmutter und die Firma ACC als Veräußerin, auf dem Inlandsmarkt für organische Pigmente als Wettbewerber in Erscheinung getreten. Ihre für 1975 und 1976 festgestellten Marktanteile mit 4,4 % und 3,5 % bei der Rechtsbeschwerdeführerin und mit 0,14 % und 0,23 % bei der Firma ACC sind zwar nicht hoch. Gleichwohl konnte das Kammergericht ohne Rechtsverstoß spürbare unmittelbare Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses auf dem Inlandsmarkt bejahen, da dadurch die Firma ACC als Mitbewerber ausschied und die Rechtsbeschwerdeführerin über den durch den Zusammenschluß bewirkten UmsatzZuwachs hinaus Zugang zu dem quali- fizierten know how der Firma ACC erhielt, von dem sie sich selbst eine bessere Wettbewerbsposition gegenüber den führenden Mitbewerbern verspricht. Ob sich daraus, wie die Rechtsbeschwerdeführerin meint, eine Wettbewerbsfördernde Wirkung ergibt, ist für die Anzeigepflicht nach § 23 GWB ohne entscheidende Bedeutung. Auf diese Frage kann es erst im Rahmen der Fusionskontrolle nach § 24 Abs. 1 GWB ankommen. IV. Das Kammergericht hat danach zutreffend die Rechtsbeschwerdeführerin für verpflichtet angesehen, dem Bundeskartellamt den Zusammenschluß anzuzeigen. Die Rechtsbeschwerdeführerin kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, daß völkerrechtlich alle Staaten zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet seien und daher ihr öffentliches Recht grundsätzlich nicht auf Sachverhalte anwenden dürften, die sich auf dem Territorium eines anderen Staates ereigneten. Damit verkennt die Rechtsbeschwer de die Bedeutung der Kollisionsnorm des § 98 Abs. 2 GWB, die es gerade nicht auf den Auslandssachverhalt als solchen abstellt, sondern auf die im Inland in Erscheinung tretenden Auswirkungen. Im übrigen hat das Kammergericht hierzu mit Recht betont, daß es im vorliegenden Fall allein um die Anzeigepflicht eines Inlandsunternehmens geht, das an einem Zusammenschluß beteiligt ist, der sich unmittelbar auf den Inlandsmarkt auswirkt. Es besteht, wie das Kammergericht bereits ausgeführt hat, keine rechtliche Grundlage, das Inland sunt er nehmen von seiner Anzeigepflicht nur deshalb freizustellen, weil auch die Interessen des von ihm mittelbar beherrschten Unternehmens HCC sowie der Veräußerin ACC berührt werden. 13 V. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 77 S. 2 GWB zurückzuweisen. Dr. Pfeiffer v. Gamm Offterdinger Herdegen Lohmann