BGH · KVR 2/75 vom 20.11.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB ist der Zusammenschluß von Unternehmen dem Bunde skart eil amt unter den dort genannten und hier festgestellten Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Dabei gilt als Zusammenschluß gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB der Erwerb des Vermögens eines anderen Die Beschwerdeführerinnen vertreten dazu die Auffassung, daß § 23 Abs. 2 Satz 1 GWB, wie sich aus seinem Wortlaut ergebe, allein auf das Verhältnis zwischen dem veräußerten Vermögensteil zu dem Gesamtvermögen des Veräußerers abstelle. Dagegen sieht das Kammergericht in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt den Erwerb eines Vermögensteils auch dann als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung an, wenn es sich* wie im vorliegenden Fall, zwar nur um einen im Verhältnis zu dem Gesamtvermögen des Veräußerers unwesentlichen Teil handelt, seine Übertragung sich aber auf die bestehenden Marktverhältnisse besonders auswirke. Deshalb braucht auch nicht auf die im Zusammenhang mit der vom Kammergericht vorgenommenen Abgrenzung des relevanten Marktes von der Beschwerdeführerin zu 1 erhobene Rüge der Verletzung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GWB eingegangen zu werden. a) Die Vorschriften über die Anzeigepflicht beim Zusammenschluß von Unternehmen und über die Zusammenschlußkontrolle (§§ 23 bis 24 b GWB) sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. Oktober 1970 wurde dies dahin abgeändert, daß als Zusammenschluß der Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu dem Teil angesehen werden sollte. Aus dieser Entstehungsgeschichte läßt sich jedenfalls ableiten, daß die Worte "zu einem wesentlichen Teil” nicht bloß der Klarstellung dienen sollten, daß ein Erwerb des Vermögens im ganzen vorliegt, wenn im Verhältnis zu dem Gesamtvermögen des Veräußerers unwesentliche Teile von der Übertragung ausgenommen werden (so Kleinmann, Betriebsberater 1975, 244 f; Rittner, Betrieb, 75, 581 ff; jeweils mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist durch das Wort "wesentlich” die in den Referenten-Entwürfen zunächst vorgesehene weitere Fassung "ganz oder zu dem Teil", unter die der Erwerb jeden Vermögensteils gefallen wäre, eingeschränkt worden. Zum anderen ist darunter aber auch jede betriebliche Teileinheit zu verstehen, die im Rahmen der gesamten nach außen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers unabhängig von dessen Größe qualitativ eine eigene Bedeutung hat. b) Daß das qualitative Gewicht ein selbständiges Kriterium dafür ist, ob ein Zusammenschluß durch den Erwerb des Vermögens zu einem wesentlichen Teil vorliegt, läßt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der §§ 23 ff GWB am Beispiel der Betriebsstätte nachweisen, die als solche quantitativ keineswegs immer einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht. c) Diese Auslegung des Begriffs "wesentlicher" Teil vermeidet auch das mit der Zielsetzung des Gesetzes schwer zu vereinbarende Ergebnis, daß eine Anmeldepflicht nur vom Gesamtvermögen des Veräußerers und nicht auch von der wirtschaftlich vor allem belangvollen quantitativen oder qualitativen Bedeutung des veräußerten Vermögensteils abhängt. Das Kammergericht hat zwar ausgeführt, daß die hier erworbene Zementmahlanlage auch qualitativ für die Beschwerdeführerin zu 2 kein wesentlicher Teil ihres Unternehmens sei. Die hier erworbene Zementmahlanlage ist dadurch gekennzeichnet, daß sie sich von dem auf Stahlerzeugung und -Verarbeitung gerichteten Produktions- und Vertriebsziel der Hütte der Beschwerdeführerin zu 2 in Osnabrück deutlich unterscheidet. Ihr Erwerb erfüllt infolge ihres qualitativen Gewichts den Zusammenschlußtatbestand des Erwerbs des Vermögens eines anderen Unternehmens "zu einem wesentlichen Teil" im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB. 5. Zu Recht sieht das Kammergericht auch die Beschwerdeführerin zu 2 als am Zusammenschluß beteiligtes und damit zur Anzeige verpflichtetes Unternehmen i.S. Der Hinv/eis der Beschwerdeführerin zu 2 auf die in § 23 Abs.4 Nr. 2 GWB enthaltene Trennung von beteiligten Unternehmen und Veräußerern geht fehl. In Nr. 2 b des § 23 Abs.4 GWB ist für die Zusammenschlußtatbestände des Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB eine Anzeigepflicht auch des Veräußerers neu eingeführt worden, weil, worauf die Begründung zu dem Regierungsentwurf vom 18. August 1971 hinweist, es in den Fällen des Vermögens- oder Anteilserwerbs denkbar ist, daß am Vollzug des Zusammenschlusses ein Veräußerer mitwirkt, der nicht zu den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen gehört (BT-Drucks. Verkauft jedoch - wie hier - ein Unternehmen einen wesentlichen Teil des eigenen Betriebes an ein anderes Unternehmen, so ist es Veräußerer und gleichzeitig an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen. Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kammergerichts waren daher auf Kosten der Beschwerdeführerinnen (§77 Satz 2 GWB) zurückzuweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GWBBeschwerdeführerinZusammenschlußwesentlichErwerbBeschwerdeführerinnenteilenUnternehmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KV» rm BESCHLUSS Verkündet am 20. November 1975 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache 1. 2. Rechtsbeschwerdeführerinnen, Verfahrensbevollmächtigte; zu 1 zu 2 gegen das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, nechtsbeschwerdegegner, wegen Nichtanzeige eines Zusammenschlusses nach § 23 GWB 2 4-, fj Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1975 durch die Richter am Bundesgerichtshof Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Dr. Kellermann, Dr. Frhr. v. Gamm und Saiger beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 1974 werden auf Kosten der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen. Gründe : A. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist ein auf die Erzeugung von Stahl und dessen Verarbeitung gerichtetes Unternehmen. Sie beschäftigt mehr als 20.000 Personen und erzielt Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen DM. Die als Abfallprodukt ihrer Hütten in Bremen und Osnabrück anfallende Schlacke verarbeitete sie in ihren Zementwerken in Bremen und Osnabrück unter Zusatz von Zementklinker zu Zement. Im Jahre 1973 beschloß sie, diesen Produktionszweig aufzugeben. Sie veräußerte die genannten beiden Zementwerke an verschiedene Unternehmen. Die Beschwerdeführerin zu 1 erwarb im September 1973 das Zementwerk in Osnabrück. Sein Umsatz von 14.250.000 DM betrug im Geschäftsjahr 1972/73 nicht einmal 0,7 % des Gesamtumsatzes der Beschwerdeführerin zu 2, auch machte sein Buchwert von 1.192.000 DM nur einen geringfügigen Bruchteil des Buchwertes ihres gesamten Sachanlagevermögens aus. Die Beschwerdeführerinnen haben die vom Bundeskarteil-amt nach § 23 GWB geforderte Anzeige des Zusammenschlussses abgelehnt, weil die Zementmahlanlage in Osnabrück kein wesentlicher Teil des Vermögens der Beschwerdeführerin zu 2 gewesen sei. Das Bundeskart eil amt hat den Beschwerdeführerinnen unter Androhung eines Zwangsgeldes von je 1.000 DM aufgegeben, die Veräußerung des Zementwerks der Beschwerdeführerin zu 2 an die Beschwerdeführerin zu 1 anzuzeigen. Die dagegen eingelegten Beschwerden hat das Kammer-gericht zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden erstreben die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung des Bundeskarteil-amts. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen. B. I. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§73 Abs. 1 GWB) . Der Beschluß des Kammergerichts ist in der Hauptsache erlassen, nämlich in dem vom Bundeskartellamt allein zu dem Zweck eingeleiteten Verwaltungsverfahren, die Beschwerdeführerinnen zur Anzeige nach § 23 GWB zu verpflichten. Das Kammergericht hat über dieses Streitverhältnis und damit in der Hauptsache entschieden (vgl. WuW/E BGH 1126, 1127 mit weiteren Hinweisen). II. Die Rechtsbeschwerden haben im Ergebnis keinen Erfolg. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB ist der Zusammenschluß von Unternehmen dem Bunde skart eil amt unter den dort genannten und hier festgestellten Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Dabei gilt als Zusammenschluß gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB der Erwerb des Vermögens eines anderen 2 Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil. 1. Die Beschwerdeführerinnen vertreten dazu die Auffassung, daß § 23 Abs. 2 Satz 1 GWB, wie sich aus seinem Wortlaut ergebe, allein auf das Verhältnis zwischen dem veräußerten Vermögensteil zu dem Gesamtvermögen des Veräußerers abstelle. Dagegen sieht das Kammergericht in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt den Erwerb eines Vermögensteils auch dann als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung an, wenn es sich* wie im vorliegenden Fall, zwar nur um einen im Verhältnis zu dem Gesamtvermögen des Veräußerers unwesentlichen Teil handelt, seine Übertragung sich aber auf die bestehenden Marktverhältnisse besonders auswirke. Ob dieser auf eine umfassende Kontrolle der marktbeherrschenden Unternehmen und ihrer Entstehung ausgerichteten Auslegung des § 23 GWB letztlich zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Deshalb braucht auch nicht auf die im Zusammenhang mit der vom Kammergericht vorgenommenen Abgrenzung des relevanten Marktes von der Beschwerdeführerin zu 1 erhobene Rüge der Verletzung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GWB eingegangen zu werden. 2. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich in Bezug auf § 23 Abs. 2 GWB folgendes: a) Die Vorschriften über die Anzeigepflicht beim Zusammenschluß von Unternehmen und über die Zusammenschlußkontrolle (§§ 23 bis 24 b GWB) sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 917) neugestaltet worden. Nach § 23 Abs. 2 GWB vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1081) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (BGBl. I S. 37) galt als Zusammenschluß die Ver- Schmelzung mit anderen Unternehmen (Nr. 1), der Erwerb des Vermögens anderer Unternehmen (Nr. 2), der Erwerb des Eigentums an Betriebsstätten anderer Unternehmen (Nr. 3), Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsvertrage über Betriebsstätten anderer Unternehmen (Nr. 4) und - unter bestimmten Voraussetzungen - der Erwerb von Anteilsrechten (Nr. 5). b) Bereits der SPD-Entwurf 1964 (BT-Drucks. IV/2337) sah eine Erweiterung der Zusammenschlußtatbestände vor. An die Stelle des Erwerbs des Eigentums an Betriebsstätten anderer Unternehmen sollte der Erwerb des Eigentums oder eines dinglichen Nutzungsrechts an anderen Unternehmen oder Teilen von Unternehmen treten. Der Referen-ten-Entwurf des Bundesministers für Wirtschaft vom 20. März 1970 erwähnte als Zusammenschlußtatbestand in Art. 13 zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs neben dem Erwerb des Vermögens anderer Unternehmen ausdrücklich den Erwerb von Betrieben oder Teilbetrieben anderer Unternehmen. In der überarbeiteten Fassung des Referen-ten-Entwurfs des Bundes mini sters für Wirtschaft vom 28. Oktober 1970 wurde dies dahin abgeändert, daß als Zusammenschluß der Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu dem Teil angesehen werden sollte. Der bisherige Zusatz "sowie der Erwerb von Betrieben oder Teilbetrieben anderer Unternehmen” entfiel. In gleicher Weise wurde der Zusammenschlußtatbestand des Betriebsüberlassungsvertrages als Nr, 3 c neu gefaßt ("Verträge mit einem anderen Unternehmen, .durch die dem Unternehmen der Betrieb des anderen Unternehmens ganz oder zu dem Teil verpachtet oder sonst überlassen wird”). c) In dem Gesetzentwurf des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 19. Mai 1971 ist dann in Art. 1 zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 c das Wort "wesentlich" f- ("ganz oder zu einem wesentlichen Teil”) eingefügt worden. Diese Fassung hat der Regierungsentwurf vom 18. August 1971 (BT-Drucks. Vl/2520) übernommen. Eine Begründung für diese Änderung enthält er nicht. 3. Aus dieser Entstehungsgeschichte läßt sich jedenfalls ableiten, daß die Worte "zu einem wesentlichen Teil” nicht bloß der Klarstellung dienen sollten, daß ein Erwerb des Vermögens im ganzen vorliegt, wenn im Verhältnis zu dem Gesamtvermögen des Veräußerers unwesentliche Teile von der Übertragung ausgenommen werden (so Kleinmann, Betriebsberater 1975, 244 f; Rittner, Betrieb, 75, 581 ff; jeweils mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist durch das Wort "wesentlich” die in den Referenten-Entwürfen zunächst vorgesehene weitere Fassung "ganz oder zu dem Teil", unter die der Erwerb jeden Vermögensteils gefallen wäre, eingeschränkt worden. Mit der geänderten, aber im Vergleich zu dem ursprünglichen Wortlaut des Entwurfs erweiterten Fassung (vgl. Begründung zu dem Reg.Entw. BT-Drucks. Vl/2520 Seite 25 re.Sp.) soll demgegenüber verdeutlicht werden, daß nur der Erwerb eines wesentlichen Teils als Zusammenschluß gilt. a) Als ein wesentlicher Teil ist einmal ein solcher anzusehen, der in seinem Verhältnis zu dem Gesamtvermögen des Veräußerers quantitativ ausreichend hoch ist. Zum anderen ist darunter aber auch jede betriebliche Teileinheit zu verstehen, die im Rahmen der gesamten nach außen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers unabhängig von dessen Größe qualitativ eine eigene Bedeutung hat. Dabei kann als eine solche betriebliche Teileinheit jede Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln gewertet werden, die sich von den anderen Betriebsteilen z. B. auf Grund ihrer organisatorischen Selbständigkeit oder ihrer räumlichen Trennung oder ihres speziellen Produktions- oder Vertriebsziels deutlich unterscheidet. Es kann in diesem Zusammenhang keinen Unterschied machen, ob sich diese qualitativ eigene Bedeutung etwa in der Gründung einer Tochtergesellschaft oder entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen innerhalb des einheitlichen Unternehmens niederschlägt. Bei den Zusammenschlußtatbeständen, die den Erwerb von Anteilen an einer Tochtergesellschaft betreffen (§23 Abs. 2 Nr. 2 GWB), kommt es aber nicht darauf an, in welchem Verhältnis die Anteile zu dem Gesamtvermögen des Veräußerers stehen. b) Daß das qualitative Gewicht ein selbständiges Kriterium dafür ist, ob ein Zusammenschluß durch den Erwerb des Vermögens zu einem wesentlichen Teil vorliegt, läßt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der §§ 23 ff GWB am Beispiel der Betriebsstätte nachweisen, die als solche quantitativ keineswegs immer einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht. Denn durch § 23 Abs, 2 Nr. 1 GWB soll der bis zur Gesetzesänderung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 a.F. GWB ausdrücklich genannte Zusammenschlußtatbestand des Erwerbs von Eigentum an Betriebsstätten anderer Unternehmen miterfaßt werden. Dies ergibt sich mittelbar aus der Begründung des Regierungsentwurfs, daß Nr. 3 c des § 23 Abs. 2 GWB (Betriebsüberlassungsverträge) der bisherigen gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 a.F. GWB entsprechen sollte (BT-Drucks. VI/2520 S. 27 re.Sp.). In dieser Vorschrift waren aber Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsverträge über Betriebsstätten anderer Unternehmen ausdrücklich genannt. c) Diese Auslegung des Begriffs "wesentlicher" Teil vermeidet auch das mit der Zielsetzung des Gesetzes schwer zu vereinbarende Ergebnis, daß eine Anmeldepflicht nur vom Gesamtvermögen des Veräußerers und nicht auch von der wirtschaftlich vor allem belangvollen quantitativen oder qualitativen Bedeutung des veräußerten Vermögensteils abhängt. 4. Das Kammergericht hat zwar ausgeführt, daß die hier erworbene Zementmahlanlage auch qualitativ für die Beschwerdeführerin zu 2 kein wesentlicher Teil ihres Unternehmens sei. Dabei hat es Jedoch rechtsfehlerhaft die vorstehend zu 3 dargelegten maßgeblichen Grundsätze für die Auslegung des Begriffs ^Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil" außer acht gelassen. Die hier erworbene Zementmahlanlage ist dadurch gekennzeichnet, daß sie sich von dem auf Stahlerzeugung und -Verarbeitung gerichteten Produktions- und Vertriebsziel der Hütte der Beschwerdeführerin zu 2 in Osnabrück deutlich unterscheidet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auch durch eine organisatorische Selbständigkeit auszeichnet. Nach den Feststellungen des Kammergerichts, das insoweit auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2 verweist, belief sich der Umsatz der Zementmahlanlage im Geschäftsjahr 1972/73 auf 14.250.000 DM. Daraus folgt, daß die Anlage eine eigene, keineswegs unbeachtliche wirtschaftliche Bedeutung besitzt. Ihr Erwerb erfüllt infolge ihres qualitativen Gewichts den Zusammenschlußtatbestand des Erwerbs des Vermögens eines anderen Unternehmens "zu einem wesentlichen Teil" im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB. 5. Zu Recht sieht das Kammergericht auch die Beschwerdeführerin zu 2 als am Zusammenschluß beteiligtes und damit zur Anzeige verpflichtetes Unternehmen i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 GWB an. Der Hinv/eis der Beschwerdeführerin zu 2 auf die in § 23 Abs. 4 Nr. 2 GWB enthaltene Trennung von beteiligten Unternehmen und Veräußerern geht fehl. In Nr. 2 b des § 23 Abs. 4 GWB ist für die Zusammenschlußtatbestände des Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB eine Anzeigepflicht auch des Veräußerers neu eingeführt worden, weil, worauf die Begründung zu dem Regierungsentwurf vom 18. August 1971 hinweist, es in den Fällen des Vermögens- oder Anteilserwerbs denkbar ist, daß am Vollzug des Zusammenschlusses ein Veräußerer mitwirkt, der nicht zu den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen gehört (BT-Drucks. VI/2520 S. 31 li.Sp.). Das trifft z. B. in den Fällen zu, in denen eine Privatperson als Ermächtigte über ein fremdes Unternehmen oder wesentliche Teile desselben verfügt und sie an ein anderes Unternehmen veräußert. Verkauft jedoch - wie hier - ein Unternehmen einen wesentlichen Teil des eigenen Betriebes an ein anderes Unternehmen, so ist es Veräußerer und gleichzeitig an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen. Denn von einem Zusammenschluß kann nur gesprochen werden, wenn wenigstens zwei Unternehmen an ihm beteiligt sind. Die Zahl seiner Beschäftigten und seine Umsatzerlöse sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB zu berücksichtigen. Die Ansicht, dem am Zusammenschluß beteiligten veräußernden Unternehmen seien nur die Beschäftigtenzahlen und Umsatzerlöse zuzurechnen, die auf den in dem Zusammenschluß vom Veräußerer eingebrachten Teil entfallen, steht in Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung. Auch die Entstehungsgeschichte bietet für eine solche Auslegung keine Anhaltspunkte. III. Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kammergerichts waren daher auf Kosten der Beschwerdeführerinnen (§77 Satz 2 GWB) zurückzuweisen. Offterdinger Sprenkmann Dr. Kellermann v Gamm Saiger