2149 038
Haeheohlageverk: ja BOHZ i ja
0¥B 5 1
Bin Yertriebsgesellechaftsrertrag fr™» sasanaen nit den einseinen svischen der Gesellschaft und den Gesellschaf-tern geschlossenen Yertriebsrertrttgen aach ebne An-dlennnge pf lieht nr Marktbeeinfluesiiag durch Be-schrdakoag dee Wettbewerbs geeignet sein«
OWB 55 70 Abe* 5» 75 Abe. 4
inf den in den Gründen der Beschwerdeentscheidung fest-gestellten Sachverhalt sind 55 314, 320 ZPO entsprechend ansavenden.
BOH, Besohl, t. 19* Jnni 1975 - KVH 2/74 - HO Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
m 2/7» BESCHLOSS Verkündet am
19. Juni 1975
Zug,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter ln der Kartellrerwaltungssache der Geschäftsstelle
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Betroffenen und Rechts-beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
das Bandeskartellamt. vertreten durch seinen Präsidenten,
Rechtsbesehwerdegegner, wegen Untersagung der Barchführung von Verträgen (§ 37 a G-WB).
- 2
Der Kartell senat des Bundesgerichtshofs hat ln der Sltsung an 19* Juni 1975 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« Br« h«c« Bischer und die Sichter Offterdinger, Br« Spreaknann, Ballhaus und Br. 7rhr«T«tanu
hesehlossens
Ber feststellungsaatrag der Eechtsbesohwerde-fdhrer gemäß §§ 75 Abs« 5 und 70 Abs« 2 Sats 2 WB wird suräokgewlesen«
Bie HeohtsbesohwerdefOhrer haben die Kosten des Terfahrens su tragen«
fr ,ff fr B fr t.
A« Die Betroffenen sind Gesellschafter der 1945 gegründeten Zenentverkaufsstelle QnbH
• 2TK - deren Zweck nach den 1963 neugefaßten Gesell-sohaftsvertrag "der Terkauf Ton Zenent und sementähn-liohen Bindealttein sowie Zenent-Klinker in eigenen und frendea Venen11 ist ($ 3 Abs« 1 des Vertrags) «1963 wurde auch der swisehen ihnen und der ZW bestehende "Liefergeneinschaftsrertrag" , in den sie sich sun Vertrieb über die ZW als geneinsane Verkaufsstelle verpflichtet hatten, neugefaßt«
Vachden die Ablehnung des nach § 106 GWB gestell-xen Antrags auf Brteilung einer Erlaubnis im Sinn des
{ 5 Abs. 2 und 3 OWB in Juni 1968 rechtskräftig geworden war (vgl. BGHZ 509 357)» schloß die ZW nit den Betroffenen nunaehr unter Ausschluß einer Andie-nnngspflieht Vertriebsverträge und Lief erver einbarun-gen ab. Banach verkauft die ZW die Vertragswaren zu vereinbarten Einkaufspreisen ln eigenen Banen und auf eigene Rechnung und räunt den Lieferwerk Meistbegünstigung ein ($ 2 Abs. 1 und 2 des Vertriebsvertrags-nusters) • Bie Einkaufspreise der ZW (Ab-Werks-Prei-se) sind allen Betroffenen gegenüber gleieh hoch.
Burch Beschluß von 15. Bovenber 1973 hat die erste Be-schlußabteilung des Bundeskartellants den betroffenen Gesellschaftern die Burohführung des Gesellschaft sver-trages in der Passung von 18. Oktober 1972 (Satzung der Zenentverkaufsstelle BflHIHHHP GmbH) sowie der Yertriebs- und Lieferverträge in der seit 1. Bovenber 1968 geltenden Passung untersagt. Ihre Beschwerde gegen diese Yerfügung wurde von Raanergerioht auf Grund nündlieher Verhandlung nit der Maßgabe zurüokge-wiesen» daß anstelle der Worte "sowie der” die Worte "in Verbindung nit den" traten. Mit der zugelassenen Reohtsbesohwerde verfolgten die Betroffenen zuerst die Aufhebung der verfügten Untersagung weiter.
Bach der Erklärung des Yerfahrensbevollnächtigten der Reohtsbesohwerdeführer» die Rechtsbesehwerdeführer zu 1 und zu 3 bis 5 hätten die beanstandete .Rurchfüh-rung der Vertriebsverträge und Liefervereinbarungen nit der ZW aufgegeben» haben die Beteiligten in der nfindlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde erklärt» die angefochtene Yerfügung habe sich erledigt. Bie Reohtsbesohwerdeführer beantragen nunaehr9 gemäß § 75 Abs. 5 in Verbindung nit § 70 Abs. 2 GWB festzustellen.
daß die angefochtene Yerfügong unzulässig oder unbegründet gewesen sei« Bas Bondeskartellant bittet, diesen intrag snrüoksuweisen und festsustellen, die Verfügung sei begründet gewesen«
B« I. 1. Barch die übereinstianende Erklärung der Yerfahr ensbet eillgt en bat sich die in der Pomulie-rang des Besobwerdebeschlusses aufrechterhaltene Un-tersagungsrerfügang erledigt« Bie Rechtsbesehwerdefüh-rer su 1 and sa 3 bis 5 haben, an den in der behördlichen Yerfügnng niedergelegten Bedenken gegen ihre Yer-triebskooperation Rechnung su tragen, die in der Verfügung genannten Yertrl eb averträge and Li efervereinba-rongen nit der ZYB, danit Jedoch nicht ihren Rechts-standpunkt anfgegeben« Bie kartellreohtliche Beurteilung der nit den Grundsatz der Glelchbehandlung der Gesellschafter verbundenen Yerkanfsgesellsohaft, hier als Rigeahßadlerln, die seit der Yerweigerong der Br-laabnis für die Zenentsyndikate in besonderen erörtert warde, 1st in Sehrlfttan bestritten geblieben (vgl« Bickel, Betrieb 1968, 295 S dein, Gemeinschaftsunter-nehnen and Vanktiensgenelnschaft in Yerhältnis son GVB; illler-Henneberg, Geneinschaftskonnentar 3« Infi« § 1 Rdn 72 f, 133; Benisch, Betrieb 1972, 1709, 1713 links; VaV 1974, 69» 71; Kooperationsfibel 4« Anfl« S« 80 f and 316 ff anter Rdn 3, 6 f; Koch, Vlrtschaftsrecht 1974/1 S« 29, 62 ff; Hofftann, BB 1975 , 628)« In der Praxis (rgl. Tätigkeitsberichte des BKA 1967 S. 16 f, 18 and 1973 S« 77 rechts; Zasannenstellung des Bandeswirtschaft sninisters über betriebliche Znsannenarbeit in Rahnen des GVB Ton 29* Oktober 1963, VuV/B BVM 119, 129
unter 5. 1 und Hachwelse bei Müller-Henneberg, Gemeinschaft skonmentar § 1 Hdn 133) 1st ohne gerichtliche Entscheidung der Tertrleb der Betroffenen fiber die ZVH als Eigenhändlerin seit der Beendigung des Syndikats nach ausdrücklicher Abstimmung ult der Kartellbehörde bis sun Erlaß der hier streitigen Verfügung geduldet worden. Die Reohtsbeschwerdeführer haben daher auch nach Erledigung der Verfügung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß ihr seitheriges Verhalten nicht unreohtnäßig und damit die - an sich bedenkenfrei sulässige - Verfügung der KartellbehOrde in der Abfassung des angefochtenen Beschlusses unbegründet gewesen 1st.
2« lach Ansicht des Beschwerdegerichts verstieß die Vertriebskooperation, ermöglicht über die ZVN in Verbindung mit den Vertriebs- und Lieferverträgen, gegen "die § 1, § 25 Abs. 1 WB". Die Betroffenen führten, so ist das Beschwerdegericht zu verstehen, insoweit ein nach § 1 GWB unwirksames "kombiniertes System von Horizontal- und Vertikalabsprachen" durch oder - falls die Verträge nicht schon nach § 1 WB unwirk-. sam sein sollten - übten sie jedenfalls insoweit ein nach § 23 Abs. 1 WB verbotenes Verhalten, well die Vertriebskooperation durch einheitliche Ab-Verk-Preise an die Stelle des Wettbewerbs, der beim Streben eines jeden Einzelnen für sich nach Verkaufsabschlüssen mit Banstoffhändlern gegeben sei, eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen treten lasse. Bas Berufungsgericht wendet, offensichtlich gestützt auf seine Hauptbegründung (Unwirksamkeit der Verträge nach $ 1 WB),
j,
§ 37 a Aba. 1 GrWB an und erachtet daher die angefoch-tene Verfügung dea Bundeskartellamts für begründet.
Die Xnderung der Terfügnng sieht es nicht als eine Sinschränkung der Untersagung 9 sondern nur als eine Herstellung ihres Inhalts an«
Ob die Terfügnng in Terbot eines abgestiautan Verhaltens i.S. des § 25 Abs. 1 eine. Stütze fand» kann dahinstehen« Die Beschverdeentscheidung hält jedenfalls» soweit sie sich auf $ 1 in Verbindung nit § 37 a Abs. 1 GWB stützt» den Angriffen der Beohtsbesohverde in Xrgebnis stand.
Der Peststellungsantrag der Betroffenen erweist sich danach als unbegründet und ist zurüokzuweisen. Bach seiner Zurückweisung besteht für den Ausspruch» die Verfügung sei begründet gewesen» kein Bedürfnis.
II. 1. Der 1963 neu gefafite und nach Aufhebung des Syndikats 1968 zun Zwecke der Portführung der Zement-Terkaufsstelle aufrechterhaltene Gesellschaftsvertrag ist zu einen geneinsanen Zweck geschlossen.
Das Beachverdegerioht erblickt den geneinsanen Zweck» zu dessen POrderung sieh die Betroffenen gegenseitig verpflichtet haben» wie schon das Bundeskartellamt» einmal entsprechend $ 3 des Gesellschaftsvertrags in den Aufkauf und Verkauf der in $ 3 Abs. 1 des Gesellschaft svertrags genannten Waren (Zement» zement-ähnliche Bindemittel und Zement-Blinker). Die Rechts-besohwerde meint» das Beschwerdegericht habe die Präge» welche Verpflichtungen die Betroffenen eigentlich übernommen hätten» ungeprüft gelassen. Dies ist jedoch nicht der Pall. DaB das Beschwerdegericht die rechtli-
che Ysur Förderung dieses gemeinsamen Zwecks feststellen wellte» ergibt sieb ans den Zusammenhang alt dea einleitenden Sats (I 1 S. 11), in das die Terpfllcbtnng sur Förderung des Yertragssweeks als notwendige Yoraassetsnng ausdrücklich hervorge-boben wird.
2. Ffir offenkundig hält das Beschwerdegericht die ▼ob Gesets geforderte Bignung der Yerträge, die Ver-bältnisse des hier relerantea Markts su beeinflussen, schon deshalb, weil die "Glelchpreisigkeit” der aber die ZYH abgesetsten Produkte, die ihrerseits durch die in den Yertriebsverträgen festgelegte Meistbegünstigung bedingt und gesichert sei, die Preise dieser Produkte auf der Großhandelsstufe (und daait auch die Yerbrancherpreise) beeinflusse.
Biese Beurteilung 1st frei Ton Rechtsirrtum.
a) Zu den Marktverhältnissen in Sinne des § 1 GWB (▼gl. BGHZ 36, 103, HO) gehört das durch die Yerträge in der ZYH susaamangefaßte ingebot und, wie festgestellt, die damit verbundene einheitliche Gestaltung der Preise der über die ZYH abgesetsten Produkte.
b) Mit Recht hat das Beschwerdegerioht insbesondere seiner Prüfung nicht, wie die Rechtsbesohwerde unter Hervorkehrung des Willens der betroffenen Gesellschafter für richtig hält, die Yertriebsverträge isoliert und unabhängig vom Gesellsohaftsvertrag, sondern den Gesellschaftsvertrag mit dem Yertriebsvertrag eines jeden Gesellschafters entsprechend dea wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Yerträge susamaengefaßt seiner Prüfung untersogen.
dÖ
In den einheitlichen Virtschaftsablauf des gemeinsamen Vertriebs, in dessen Zusammenhang die einseinen Verträge hier auf ihre Tatbestand smäßigkeit zu prüfen sind, bedingen sich diese Verträge gegenseitig und ihr sachlicher Zusammenhang im Ablaufs des Vertriebs kann bei der Prüfung der Thtbestandsmerkmale des } 1 GWB nicht außer acht gelassen werden« Daran ändert auch nichts der tastend, daß die Satzung der Vertriebsgesellsohaft schon in Jahr 1963, als die Produkte der Betroffenen noch unter Verzicht auf selbständigen Verkauf über die ZYY vertrieben wurden, mit dem Zweck umgeformt wurde, sie "kartellrechtlich zu neutralisieren"« Ob Vertikalverträge auf Grund des wirtsohaftliehen Zusammenhangs gerade in ihrer Verbindung mit einem Horisontalvertrag einen kartellreohtli-chen Tatbestand erfüllen, kann nicht unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Punktion in ebendiesem Zusammenhang allein nach dem Villen der Beteiligten bestimmt werden« Baus Beschwerdegericht hat daher übereinstimmend mit dem Bundeskartellamt die durch die Verkaufsgesellschaft in Verbindung mit den vorliegenden Vertriebs- und Lieferverträgen ins Werk gesetzte Vertriebskooperation zutreffend als "System vom Horizontal- und Vertikalabsprachen" einer zusammenfassenden Prüfung unterzogen« Im vorliegenden Pall 1st die Verbindung insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß die Vertriebsgesellschaft jedem ihrer Gesellschafter bei einem angetragenen Vertriebsvertrag oder einem einzelnen Kaufangebot Meistbegünstigung gewähren muß, im Ergebnis also von jedem Gesellschafter, der überhaupt über die Vertriebsgesellschaft absetzt, die Varen zu dem gleiohen Preis abnehaen muß«
e) Bie Rechtsteschwerde rügt, das Beschwerdege-rlcht habe den unbestrittenen Tortrag der Betroffenen in der Beschwerdebegründung auf S« 5 nicht beachtet, wonach die vorgelegten Tertragsanster mir den Lieferverträgen mit den Betroffenen zu 1 and zu 3 bis 5 su-gmnde lägen, nicht jedoch denjenigen mit den Betroffenen zu 2 and 6«
Biese Terfahrensrfige ist nicht zulässig« Bas Rechtsbeschwerdegerlcht ist an die in der angefochtenen Brtsoheidung getroffenen tatsächlichen Feststel-lungen gebunden, ander wenn in Besag auf diese Feststellungen zulässige and begründete Rechtsbeschwerde-gründe Torgebraoht sind ($ 75 Abs« 4 GVB). Vie die Reohtsbesohirerde selbst aasführt, ist in Abschnitt A des genäB $ 70 Abs« 5 GVB zu begründenden Beschlusses, der eine gedrängte Barstellang des Sach- and Streitstandes auf Grand der Mündlichen Verhandlung enthält, als unbestritten dargelegt, dafi das in den Akten des Bondeskarteilauts befindliche Tertragsanster den Verträgen nit den Betroffenen zugrunde liegt« Für das Reohtsbeschwerdeverfahren nach den GVB sind die den Beri sionsverfahren nach der Zivilprozeßordnung and der Terwaltnngsgerichtsordnnag zugrunde liegenden Vorschriften and die dazu in ständiger Rechtsprechung anfgestell-ten Grundsätze ergänzend heranzuziehen (BGHZ 50, 357, 361)« Bazu gehürt auch der Grundsatz, dafi der Tatbestand in Urteil Beweis für das Mündliche Parteivorbringen liefert ($314 ZPO). Bieser Grundsatz beansprucht auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung
-lo-
ts 173 VwGO, Tgl. Ova Berlin 1 Jlf 1967, 2175; Eyemann/ Pröhler, VwGO 6, Anfl. § 108 Bdn 4)« Enthält der Tatbestand Unrichtigkeiten, so kann die Berichtigung auf intrag einer Partei oder eines Beteiligten herbeigeführt werden (§ 320 ZPO, 119 VwGO, § 41 1 PatG)» Biese Verfahrensrorschriften sind auch auf Endentscheidungen anzuwenden, die in einen Boschlufiverfahren ergehen (zun Besebwerdeverfehren ror den Patentgericht x SS 41 h, 41 i, 41 1 PatGf Tgl. auch S 122 4bs. 1 VwGO). Sollte die Barstellung in den angefochtenen Beschlufi aber den unbestrittenen Saehrerhalt alt den Sachvor-trag der Betroffenen nicht ttbereinstlnaen, so hätten sie denentspreehend eine Berichtigung des als unstreitig festgestellten Sachverhalts in Sinne des $ 320 ZPO veranlassen aüssen. Angesichts des als unstreitig festgestellten Sachverhalts 1st die Eltge, der gegenteilige Saohvortrag in einen vorbereitenden Schriftsatz sei äbergangen, nicht sulässlg.
d) Bie Bechtsbesohwerde erhebt gegen die Feststellungen aber die Eignung der Verträge zur Beeinflussung der Marktverhältnisse weiter den Einwand, sie seien tatsächlich unrichtig, soweit sie das insnaS der Beeinflussung beträfen (B I, 2 b, S. 16)»
Bieser Einwand und die daait in Zusamnenhang stehenden Verfahrensrügen (4 II, 3), die sich gegen die Abgrenzung des relevanten Markts, die Anwendung von Erfahrungssätzen auf Oligopolnärkten und die tatsächliche Ausnutzung des Preisverhaltens der ZVN als eines barone tri sehen Preisführers richten, bedürfen keiner Prüfung, veil das Gesetz nicht ein besonderes Aus-
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naß von Marktbeeinflussung Toranssetzt; es genügty daß die Verträge geeignet sind, die Karktverhältnlsse spürbar sn beeinflussen*
e) Die Ausführungen des Besehverdegericbts über eine "negative" Beeinflussung der Harktverhältnisse und eine mögliche Yerletzung des Gesellschaftsvertra-ges dnreb "aggressives" Wettbewerbeverhalten sind für die Entscheidung ohne Bedeutung* Bs erübrigt sich daher auf die dagegen erhobenen Bedenken und Verfahrene-rügen der Heehtsbesehverde einzugehen*
3* Ob die der rorliegenden Yertriebskooperation zugrunde liegenden Verträge gemäß § 1 WB unwirksam waren, hfingt damit entscheidend daron ab, ob die vom Gesetz geforderte Eignung dieser Verträge zur Beeinflussung der Marktverhältnisse "durch Beschränkung des. Wettbewerbs11 erfolgte*
Diese Präge 1st zu bejahen*
a) Das Beschwerdegericht legt $ 1 GVB, gestützt auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie den Sinn und Zweck des Gesetzes dahin ans, daß nach dieser Yersohrift nicht nur Verträge unwirksam sind, die eine Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit enthalten oder die zu einem bestimmten, den Wettbewerb beschränkenden Yerhalten verpflichten, sondern auch diejenigen, "die zwar nicht direkt, wohl aber im wirtschaftlichen Ergebnis eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfreiheit vorsehen” oder die "nach ihrem Sinn und den gemeinsamen Zielverstellungen der Beteiligten objektiv geeignet
i
sind» den Wettbewerb su beschränken"• Es käme, führt es ans9 nicht erst die rechtliche Beschränkung der internen Handlungsfreiheit der Unternehmer, sondern auf die Beschränkung der Wahlmöglichkeiten Dritter an«
Dieser Auslegung tritt die Reohtsbeschwerde entgegen« Wortlaut und Entstehungsgeschichte erwiesen, meint sie, ebenso wie Sinn und Zweck der Vorschrift, das Gegenteil• Das Tatbestandsmerkmal "durch Beschränkung des Wettbewerbs" erfordere, d&B der Vertrag die Verpflichtung su einem wettbewerbsbesohrfinkenden Verhalten enthalte« Die vom Besohwerdegericht hervorgehobene Harktwirkung gehöre dagegen su dem Merkmal der Marktbeeinflussung« Da § 1 als Rechtsfolge eines Kar-tellrertrags seine sivilreohtliche Unwirksamkeit anordne, müsse diese Vorschrift swingend eine gewollte rechtliche wettbewerbsbesehrinkte Bindung vorausset-sen«
b) Es kann dahinstehen, ob dem Besohwerdegericht in den wiedergegebenen allgemeinen Poroulierungen gefolgt werden kann«
Außer Betracht kann ferner bleiben, ob die der Kooperation zugrunde liegenden Verträge auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen auch insoweit vom Tatbestand des § 1 GWB erfaßt wurden, als die ZVH durch Herausgabe von Preislisten "faktische Richtpreise" für den Zementmarkt in Hiedersachsen aufstellte und die Rolle eines Preisführers spielte« Die Angriffe der Reohtsbeschwerde gegen die Anwendung des $ 1 GWB auf den hier ohne Verstoß gegen Verfahrens-
recht festgestellten Sachverhalt unter den Gesichtspunkt, die nit den Tatbestandsnerkaal "durch Beschränkung des Wettbewerbs” von Gesetz geforderte Toraussetsungen lägen nicht vor, bleiben auf jeden Fall ohne Erfolg.
aa) Vach diesen Feststellungen geben die Betroffenen diejenigen ihrer Produkte, die sie zur Förderung des Zwecks der Gesellschaft (§3 der Satzung) an die ZVH verkaufen, zu gleichen Preisen ab. Der Verkauf zu gleichen Preisen ergibt sich für diese Waren notwendig ans den Zusamenwirken der in den Gesellschaftsvertrag und den einzelnen Vertriebsverträgen vereinbarten Pflichten. In diesen Unfang 1st auch nach den Vorstellungen der Betroffenen ein Preiswettbewerb unter ihnen nicht nehr vorhanden. Der Uhstand, dafi sie sich für ihre Entscheidung darüber, ob sie ihre Produkte in ganzen oder in gewissen Unfang über die ZVH absetzen, in den Verträgen nicht gebunden, die Freiheit darüber in Gegenteil sich ausdrücklich Vorbehalten haben, schließt nicht von vornherein aus, daß diese Verträge wettbewerbsbeschränkenden Charakter haben und ihre Eignung zur Beeinflussung der Marktverhältnisse eben auf diesen Charakter beruht.
bb) $ 1 GWB erfaßt als zentrale Vorschrift über Eartellverträge und Kartellbeschlüsse nach der Anlage des Gesetzes solche Wettbewerbsbeschränkungen, die reohtsgeschäftliohen Handeln zuzureohnen sind und nicht kraft Zustands bestehen. Unter diesen Blickpunkt können rechtsgeschäftliche Vereinbarungen (Einigung) über Wettbewerbsbeschränkungen als Zweck eines Ver-
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trages auch dann erheblich sain, wann sich die 7er-tragstellnehaer nicht auch sur Durchführung eines solchen nit den Vertrag ganeinsan ange strebt an (weiteren)
ZwaclB Tarafllcht en. Dia Einigung über einen nach den Inhalt des Rechtsgeschäfts besweckten Erfolg braucht nicht ans Rechtsgründen notwendig, wie die Reohtsbe-schwerde nelnt, Gegenstand einer vertraglichen Biggggg su sein«
co) inch der Wortlaut des Gesetses gibt nichts für diese Beschränkung her (vgl« dasn Vikentscher aaO S. 102 nit Literaturangabe in Rn 491 Halbey, Juristische Analysen 1970, Wirtschaft eracht I S« 34, 39 ff)« Aller-dlngswuß, wie der Reehtsbesehwerde einsurftunen ist, die Ton den Vertragspartnern in einen solchen Rail ins Inge gefaste Wettbewerbsbeschränkung (hier die gleichen Preise der über die ZW abgesetsten Waren) die Ursache für die Xignnng snr Beeinflmssnng der Verhältnisse auf den naSgebenden Markt sein« Biese Vorausset-anng trifft, wie eben dargelegt ist, an«
ins den Gesetsesaateriallen (vgl« dasn eingehend Beniseh, Betrieb 1972, 1709, 1711 unter 4, Hefftaann,
BB 1973» 628, 629) ergibt sieh keine eindeutige Klärung der aufgeworfenen Rrage in Sinne der Reohtsbe-schwerde« In wesentlichen ist in naSgebenden Äußerungen neist auf den Zweck (Kartellsweck) abgestellt; so auch in schriftlichen Berioht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Gesetsesentwurf unter II su $ 1 (su Bundestagsdruoksache 3644, abgedruckt in Ge-nelnschaftskonaentar S« 1173)« Bert ist allerdings in weiteren als Gegensats sun erlaubten rechtsgesohäft-
liehen Hendeln die Begründung von »Verpflic^fo^if«" zu einen li null ent rin, den Wettbewerb beschränkenden Markt-verhalten11 erwähnt« Biese in den dortigen Zusannen-hang auf den Hegelfall bezogene Bemerkung schließt nicht aus, daß von den Vertragspartnern auch ohne Verpflichtung zur Herbeifährung der maßgebenden Wettbewerbsbeschränkung eine Gestaltung herbeigeftthrt wird, die den genannten Hall gleiehsustellen ist.
Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, daß das Besohwerdegerioht nicht schon deshalb von der Anwendung des $ 1 GWB auf den festgestellten Sachverhalt abgesehen hat, weil sich die Betroffenen nicht gegenseitig zun Absatz ihrer Produkte äber die Ver-kauf sge seil soh&ft und damit in Verbindung nit den Absatzbedingungen zun Verzicht auf den Preiswettbewerb untereinander verpflichtet haben«
dd) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt das Besohwerdegerioht die Anwendung des S 1 GWB nicht allein schon danit, daß die Grändung und Aufrechterhaltung der ZVE rein faktisch zu einem Marktzustand fährt, in den der Wettbewerb gewissen Beschränkungen ausgesetzt ist« Bas Beschwerdegericht stellt nicht nur fest, daß die durch die Meistbegän-stigungsklausel gesicherte Gleichheit der Preise der äber die ZVE abgesetzten Waren den Preiswettbewerb hinsichtlich dieser Waren unter den Betroffenen ansschließt, sondern daräber hinaus, daß die Betroffenen jedenfalls auch zu diesen Zweck die Vertriebsgesell-schaft aufrechterhalten, Inden sie in Hinblick auf die nit Sicherheit zu erwartende rationale Handlungsweise
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eines jeden Gesellschafters mit einen hinreichenden Absats aber die gemeinsame Tertriebsgesellsehaft rechneten« Es handelt sich sonach bei dem von den Betroffenen bezweckten Erfolg angesichts der hierfür getroffenen gemeinsamen Einrichtungen entgegen der Meinung der Bechtsbesohverde nicht um Vunsohvorstel-lungen einseiner Gesellschafter; die Gesellschafter voran sich Ti elmehr darüber einig, daß der Vertrag den bezweckten Erfolg herbeiführe« Vertraglich verpflichtet haben sieh die Betroffenen sur Aufrechterhaltung der Vertriebsgesellsehaft, die ihrerseits zur Gleiohbehandlung der Gesellschafter bei den Absats ihrer Voran über die Vertriebsgesellschaft verpflichtet ist« Besveokten die Vertragschließenden, vie hier tatrichterlieh festgestellt ist, mit den gemeinsamen Einrichtungen den preiskonformen Absats eines für die Eignung sur Marktbeeinflussung hinreichenden Teils ihrer Produkte, so ist es unerheblich, daß die Andienung nicht, vie bei der Syndikatsgesellschaft, in die Vertragsverpfliohtung einbesogen vordem ist, eine solche Verpflichtung vielmehr durch die gemeinsame Erwartung auf das von den gemeinsamen Zielvorstellungen her gesehen kaufmännisch vernünftige Verhalten eines jeden Vertragsbeteiligten ersetst vird« In diesem Pall ist die Eignung der Verträge zur Marktbeeinflussung durch Wettbewerbsbeschränkung nicht behoben« Angesichts des gemeinsamen mit den Verträgen verfolgten Zveoks kann schließlich auch kein Beteiligter in Zvelfel gewesen sein, daß die Eignung der Verträge zur Marktbeeinflussung auf der Wettbewerbsbeschränkung beruht, die mit dem gemeinsamen Absatz nach Art der eingegangenen Verträge verbunden ist«
ee) Der Schluß der Rechtsbesehwerde , der Tatbestand des $ 1 GWB aetze schon deshalb zwingend eine rechtliche wettbewerbsbeachrärikende Bindung (Verpflichtung zu dem wettbewerbsbeBChränkenden Verhalten) voraus , weil diese Vorschrift die Unwirksamkeit des Vertrags nach Haßgabe seiner näher bestimmten Bignung anordne» ist verfehlt« Die folge der Unwirksamkeit eines Kartellver-trags geht angesichts der in den Verträgen eingegangenen Verpflichtungen auch in dem fall nicht ins Leere» daß bestimmte marktbezogene Handlungen oder Unterlassungen you der Yertragliohen Verpflichtung ausgenommen sind*
Bbensowenig kann die Beohtsbeschwerde ihren Standpunkt aus dem Wortlaut des ( 25 Abs« 1 nf GWB begründen« Diese im sweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingefägte Vorschrift Yerbietet ein unter Unternehmen abgestimmtes Verhalten» wenn es nach das Kartellgesetz nicht zu dem Gegenstand einer Yertragliohen Bindung gemacht werden darf« Die Anknüpfung des in § 25 Abs» 1 nf GWB niedergelegten Verbetstatbestands an ein Verhalten» das nach $ 1 nicht zu dem Gegenstand einer Yertragliohen Bindung gemacht werden darf» schließt die Anwendung dieser Vorschrift auf Verträge der vorliegenden Art nicht aus« Auch gibt die Heufassung des $ 25 Abs« 1 GWB in Verbindung mit früheren Erörterungen» inwieweit ans der fassung des § 25 Abs« 1 af (jetzt 5 25 Abs« 2 nf) Schlüsse auf die Auslegung des $ 1 GWB gesogen werden können» keinen Anhalt für den Inhalt dieser Vorschrift.
III« Die Verfügung 1st schließlich auch nicht in der Vorm unbegründet gewesen, in die sie der ange-foehtene Beschluß gefaßt hat. Die Heohtsbeschwerde mint dasu, die Yertrßge seien nicht in allen Teilen unwirksam in Sinne des § 1 0¥B gewesen, und daher hätte auch ihre Durchführung nicht insgesamt untersagt werden dürfen. Die Verträge waren jedoch gerade in
818 rechtliche Grundlage des gemeinsamen Vertriebs und damit als ein aufeinander be-soganes einheitliches Vertragswerk geeignet, durch Beschränkung des Vettbewerbs die Karktrerhältnisse su beeinflussen. Dementsprechend war es gerechtfertigt, ihre Durchführung in der ausgesprochenen Vorm gemäß $ 37 a Abs« 1 GVB su untersagen.
IV. Die Kosten des Verfahrens haben die Bechtsbe-schwerdeführer su tragen.
In der Bechtsbesohwerdeinstans hat sich die ange-fochtene Verfügung, jedoch nicht der Hechtsstreit in der Hauptsache erledigt. An die Stelle des Begehrens der Betroffenen, die angefoohtene Verfügung aufzuheben,
1st Ihr Antrag auf Feststellung in Sinne des 5 70 Abs« 2 Sats 2 MB getreten (rgl« § 161 Abs« 2 in Verbindung mit $113 Abs« 1 Sats 4 VwGO)« Da sieh dieser Antrag als unbegründet erweist» sind die hierdurch rer-anlafiten Kosten den Heohtsbesohwerdeführern ebenso aufsuerlegen» wie dies in Falle eines unbegründeten Rechtsnitteis gebeten gewesen wäre ($77 Sats 2 MB).
Br« Fisoher Offterdinger
Ballhaus
Sprenknann