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Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
GWB § 16 Abs. 4
a) Auch Preisänderungen für eine preisgebundene Markenware bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung beim Bundeskarteilamt und der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anmeldung.
b) Die Eingangsbestätigung kann grundsätzlich nicht wegen Fehlens materieller Voraussetzungen verweigert werden; insoweit stehen dem Bundeskarteilamt die Eingriff smöglichkeiten nach § 17 GWB zur Verfügung.
Auch im Rahmen des § 16 Abs. 4 GWB gilt aber der Grundsatz, daß eine mißbräuchliche Rechtsausübung unzulässig ist.
BGH, Beschl. v. 17. Mai 1973 - KVR 2/72 KG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
KYR 2/72 BESCHLUSS
Verkündet am 17. Mai 1973
Zug,
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
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vertreten durch seinen Präsidenten,
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Rechtsbeschwerdeführers,.
gegen
die Weinbrennerei & Co.,
vertreten durch ihre persönlich Albert J. B. Hans-Helmut
RflHHH (Rhein), haftenden Gesellschafter AflHBund Reinhard Ai
Anmelderin und Rechtsbeschwerde gegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. _
und Prof^DrJBp§ sowie Rechtsanwälte flHH^Hund
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Offterdinger, Ballhaus, Dr. Kellermann und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1972 wird auf Kosten des Bundeskartellamts zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf
1.600.000 DM
festgesetzt.
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A.
Die Anmelderin hat die Wiederverkaufspreise für ihren Weinbrand "A^m nach § 16 GWB gebunden.
Die gebundenen Endverbraucherpreise betrugen bis zu dem 31. Dezember 1971 für die 1/1 (= 0,7 1) Flasche 15 DM und für die 1/2 (= 0,35 l) Flasche 8 DM. Durch - bisher nicht unanfechtbar gewordenen - Beschluß vom 2. Dezember 1970 hat das Bundeskartellamt diese Preisbindung für unwirksam erklärt und die Anwendung neuer gleichartiger Preisbindungen untersagt.
Im Hinblick auf die am 1. Januar 1972 eingetretene Erhöhung der Branntweinsteuer und unter Berufung auf einen Anstieg ihrer allgemeinen Kosten erhöhte die Anmelderin von diesem Zeitpunkt die - seit 1950 unverändert bestehenden - Preise auf 17 DM bzw. 9 DM und meldete dies unter dem Datum vom 26. November 1971 beim Bundeskartellamt an. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1971 reichte das Bundeskartellamt die Anmeldungen unbearbeitet zurück, um - wie es in diesem . Schreiben heißt - der Anmelderin Gelegenheit zu geben, diesen Vordruck so abzuändern oder einen neuen Vordruck in der Weise auszufüllen, daß die beabsichtigten Preisbindungen für die 1/1 und die 1/2 Flasche 'ABI ■BUM' entfallen”; es erscheine "unzu demutbar, durch die Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 16 Abs. 4 GWB daran mitzuwirken, daß die für unwirksam erklärten Preisbindungen in abgeänderter, indessen gleichartiger Form während des Beschwerdeverfahrens zwangsweise durchgesetzt werden ...".
Auf die Beschwerde der Anmelder in hat das Kammergericht - in Übereinstimmung mit einer vorher erlassenen und vom Bundeskarte11amt erfüllten einstweiligen Anordnung - am 11. Februar 1972 ausgesprochen, das Bundeskartellamt sei verpflichtet, den Eingang der Preisbindungsänderungsanmeldungen vom 26. November 1971 schriftlich zu bestätigen (§ 16 Abs. 4 GWB). Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt das Bundeskartellamt die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde.
Die Anmelderin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
I. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Anmelderin zutreffend für zulässig erachtet.
1. Entgegen der Auffassung des Bundeskarteilamts stellt die von der Anmelderin begehrte schriftliche Bestätigung des Eingangs ihrer Preisbindungsänderungsanmeldung vom 26. November 1971 eine "Verfügung” im Sinne des § 62 GWB dar, gegen deren Unterlassung oder Ablehnung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist.
Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1968 (BGHZ 51, 163, 165). Es Übersieht hierbei jedoch, daß es dort nur um die Frage ging, ob eine MißbrauchsVerfügung nach § 17 GWB deshalb unzulässig war, weil nach anerkannter Rechtsprechung das Vertrauen des Staatsbürgers auf die Beständigkeit unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen die Rücknahme derartiger Verwaltungsakte ausschließen kann. Der Senat hat diese Frage mit der Begründung verneint, aus der Eingangsbestätigung ergebe sich nicht, daß das Bundeskartellamt die Preisbindung einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen habe.
Diese Entscheidung besagt demgemäß nichts darüber, ob die Eingangsbestätigung einen Verwaltungsakt darstellt. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Wenn man berücksichtigt, daß die §§ 62 ff GWB dem Betroffenen im Rahmen des Kartellverwaltungsverfahrens einen umfassenden Rechtsschutz gewähren sollen und nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen alle Rechtsverletzungen durch Träger öffentlicher Gewalt der Rechtsweg eröffnet sein muß, so wird klar, daß die Beschwerde nicht nur dann zur Verfügung stehen muß, wenn der Be-, schwerdeführer in seinen Rechten durch die Ablehnung
oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes verletzt wird, sondern auch dann, wenn dies durch eine andere hoheitliche Maßnahme geschieht. Der Begriff der "Verfügung” im Sinne des § 62 GWB ist daher weit auszulegen. Mit der hier in Betracht kommenden Vornahme- (oder Ver-pflichtungs-) Beschwerde, kann demgemäß jede hoheitliche Tätigkeit begehrt werden, durch deren Unterlassung oder Ablehnung der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt zu werden behauptet. Das ist hier der Fall. Wie die Ausführungen unter II zeigen, wird die Anmelderin durch die Vorenthaitung der Eingangsbestätigung in ihren Rechten beeinträchtigt. Sie hat demgemäß einen Sachverhalt der gerichtlichen Nachprüfung unterbreitet, der einen Rechtsanspruch auf die beantragte Verfügung ergeben kann (vgl. BGHZ 51, 61,
64).
2. Der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 seien deshalb nicht gegeben, weil es an einem "vo'rausgegangenen Antrag” fehle. Das Bundeskartellamt übersieht, daß es nach seiner eigenen, ständig geübten Verwaltungspraxis die Einreichung der Anmeldeunterlagen stets als Antrag behandelt, den Eingang, der Anmeldungen zu bestätigen. Der Übersendung des vollständig ausgefüllten Formularsatzes, insbesondere des Formblattes B, das bereits den vorgedruckten Bestätigungsvermerk des Bundeskartellamts enthält und dazu bestimmt ist, dem Anmelder mit der Unterschrift des zuständigen Beamten zurückgesandt zu werden, kann schlechterdings, keine andere Bedeutung beigemessen werden.
Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Änderungsanmeldungen unbefristet und unbedingt erfolgt sind.
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31. Das Beschwerlicherichi hat die Beschwerde der Anmelderin zu Recht für begründet erachtet.
1. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GWB ist die Anmeldung der Preisbindung beim Bundeskartellamt und die schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anmeldung eine Wirksamkeit svoraussetzung der Preisbindung (BGHZ. 53, 76, 82;
51, 163, 165). Für die nachträgliche Änderung der Preise einer angemeldeten Preisbindung, die hier zu beurteilen ist, gilt nichts anderes.
Die Vorschrift des § 15 GWB erklärt Verträge zwischen Unternehmen über vertikale Preisbindungen für nichtig. Nach § 16 Abs. 1 GWB gilt diese Bestimmung nicht für PreisbindungsVerträge, die sich auf Markenwaren oder Verlagserzeugnisse beziehen. Verträge über Markenwaren wiederum sind nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GWB nur dann wirksam, wenn die Preisbindungen beim Bundeskartellamt angemeldet sind und der Eingang der Anmeldung schriftlich bestätigt ist. Zu den Merkmalen der vertikalen Preisbindung im Sinne des § 16 GWB gehört der "bestimmte Preis", der bei der Weiterveräußerung zu vereinbaren oder zu dessen Einhaltung der abnehmende Wiederverkäufer zu verpflichten ist. Der gebundene Preis muß deshalb in der jeweils vom bindenden Unternehmen festgelegten Höhe die Erfordernisse des § 16 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 GWB erfüllen mit der Folge, daß auch Preisänderungen zur Wirksamkeit der Anmeldung und Eingangsbestätigung bedürfen.
Der Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 5 GWB, wonach "spätere Änderungen der gemeldeten Tatsachen unverzüglich ... beim Bundeskartellamt anzu demelden sind", kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit
diese Vorschrift den Schluß erlaubt, daß spätere Änderungen der gemeldeten Tatsachen nicht erst durch Anmeldung und Bestätigung wirksam werden. Daraus kann jedenfalls nichts dafür entnommen werden, daß Änderungen in bezug auf die nach § 15 GWB nichtigen Bestandteile eines Vertrages über vertikale Preisbindungen, zu denen insbesondere der gebundene Wiederverkaufspreis selbst gehört, ohne Anmeldung und Bestätigung wirksam sind.
Bei einer anderen Auslegung würde der erklärte Wille des Gesetzgebers außer acht gelassen, der in Erweiterung des Regierungsentwurfs § 16 Abs. 4 Satz 1 GWB eingefügt hat, um eine Offenlegung der für die Feststellung etwaiger Mißbräuche relevanten Preisbindungselemente zu erreichen (vgl. Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik des Bundestages § 11 Abs. 4 des Entwurfs). Die unterlassene Anmeldung einer Preisänderung bliebe dann ohne jede Sanktion; denn das Gesetz behandelt Fälle dieser Art nicht als Ordnungswidrigkeiten (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 Nr. 2 GWB), begnügt sich vielmehr damit, die rechtliche Wirksamkeit von der Anmeldung und Eingangsbestätigung abhängig zu machen.
2. Aus dem Umstand, daß zur Wirksamkeit einer Änderung des gebundenen Preises - wie bei der Erstanmeldung einer Preisbindung - deren Anmeldung und die schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anmeldung erforderlich ist, folgt, daß das anmeldende Unternehmen - ebenso wie bei der Erstanmeldung einer Preisbindung - einen Rechtsanspruch darauf hat, daß der Eingang einer Änderungsanmeldung schriftlich bestätigt wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist hier der Fall.
Das Beschwerdegericht hat einen Rechtsanspruch der Anmelderin auf die beantragte Eingangsbestätigung
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in erster Linie deshalb bejaht, weil - was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist - die Änderung sanmeldung der Anmelderin vom 26. November 1971 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere vollständig und richtig ist. Es vertritt hierzu die Auffassung, die Kartellbehörde dürfe die Eingangsbestätigung nur aus formellen Gründen verweigern. Materielle Bedenken gegen die Preisbindung - die hier allein in Betracht kommen - seien der Mißbrauchsaufsicht nach § 17 GWB vorzubehalten.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a) Wie der Senat in dem o. a. Beschluß (BGHZ 51, 163, 165) ausgesprochen hat, enthält die Bestätigung : des Eingangs der Anmeldung keine Entscheidung über die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Preisbindung. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich vielmehr, daß das Bundeskartellamt die Eingangsbestätigung grundsätzlich nur wegen Fehlens formeller Voraussetzungen verweigern darf. Für den Fall, daß es die angemeldete Preisbindung aus materiellen Gründen für wirksam hält, ist es darauf angewiesen, von dem Eingriffsrecht nach § 17 GWB Gebrauch zu machen; hierbei besteht allerdings die Möglichkeit, die Preisbindung gleichzeitig mit der Bestätigung des Eingangs für unwirksam zu erklären.
Das Recht der Anmelderin auf Bestätigung einer formell ordnungsgemäßen Preisbindungsanmeldung ist allerdings - wie jede Rechtsausübung - dem für die ganze Rechtsordnung maßgebenden Grundsatz von Treu und Glauben unterworfen, wie er dem § 242 BGB zugrunde
liegt. Verstößt das Verlangen auf Bestätigung im einzelnen Falle gegen Treu und Glauben, so ist es mißbräuchlich und kann von der Rechtsordnung nicht geduldet werden. Ein Rechtsmißbrauch in diesem Sinne ist allerdings nicht schon dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen des § 17 GWB vorliegen, der sich unter anderem gegen die "mißbräuchliche Handhabung" einer Preisbindung richtet. Insoweit hat der Gesetzgeber den Widerstreit zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung eines freien Wettbewerbs und der dem einzelnen Unternehmen eingeräumten Befugnis auf Einführung der vertikalen Preisbindung dahin gelöst, daß die zur Wirksamkeit der Preisbindung erforderliche Eingangsbestätigung bereits bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen zu erteilen ist und die in § 17 GWB angeführten Gründe grundsätzlich nur zur Unwirksamkeitserklärung führen können. Aus diesem Grunde müssen besondere Umstände vorliegen oder zu den Merkmalen des § 17 GWB hinzutreten, wenn das Verlangen auf Erteilung der Eingangsbestätigung rechtsmißbräuchlich sein soll.
b) Unter diesem Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht das Begehren der Anmelderin zwar nicht geprüft. Aus seinen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß im vorliegenden Falle die Rechtsausübung der Anmelderin nicht unzulässig ist. Das Beschwerdegericht hat im einzelnen ausgeführt, der Anmelderin könne nicht vorgeworfen werden, daß sie am 26. November 1971 um 2 DM und 1 DM erhöhte Endverbraucherpreise angemeldet hat, obwohl das Bundeskartellamt bereits die bisherigen - niedrigeren - Preise für verteuernd gehalten und aus diesem Grunde die Preisbindung für unwirksam erklärt hat; die neuen Preise seien mit der
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Erhöhung der Branntweinsteuer und dem seit der letzten Preiserhöhung im Jahre 1950 erfolgten Kostenanstieg begründet worden. Die Preise der Anraelderin könnten auch nicht deshalb ohne weiteres als überhöht angesehen werden, weil die Endverbraucherpreise der Konkurrenzerzeugnisse Scharlachberg Meisterbrand, Dujardin Imperial, Bois Alter Weinbrand und Jacobi 1880 nach dem Wegfall der Preisbindung im allgemeinen gesunken seien. Nach dem Vorbringen der Anmelderin in dem vor dem Beschwerdegericht noch anhängigen Be schwer deverfahren (Kart. 14/70) - indem die materiellen Voraussetzungen der Preisbindungen der Anmelderin geprüft werden - beruhe dies in erster-Linie auf der Tatsache, daß die anderen Hersteller ihre Fabrikabgabepreise erheblich gesenkt hätten; sie - die Anmelderin - sei dazu wegen der Verwendung aufwendigerer Rohstoffe jedoch nicht in der Lage. Ob die Preisbindung der Anmelderin deshalb verteuernd wirke, weil sie überhöhte Handelsspannen ermögliche oder erzwinge, werde im Parallelverfahren aufgeklärt. Das Beschwerdegericht habe hier beiden Verfahrensbeteiligten Auflagen erteilt und eine umfangreiche Beweisaufnahme angeordnet, die noch nicht abgeschlossen sei.
Das Bundeskartellamt greift zwar diese Feststellungen an. Es kann damit jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich aus seinem eigenen Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte für einen Rechtsmißbrauch der Anmelderin ergeben. Die Rechtsbeschwerde versucht nur, die Preiserhöhung als ’’übermäßig” darzustellen, ohne hierbei auf den Umstand einzugehen, daß in den letzten Jahren ganz allgemein ein erheblicher Preisanstieg zu verzeichnen ist und^die Anmelderin seit 1950 ihre Preise nicht erhöht hat. Soweit das Bundeskarteilamt meint, die geänderte Preisbindung setze den durch Beschluß vom 2. Dezember 1970 festgestellten Mißbrauch der
alten Preisbindung fort, verkennt es, daß das Verlangen, die geänderte Preisbindung zu bestätigen, nur dann eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstellte, wenn diese Entscheidung des Bundeskartellamts unanfechtbar geworden wäre. Die Anmelderin hat jedoch auch jenen Beschluß', angefochten und das Beschwerdegericht hat sich - wie dargelegt - den Ausführungen des Bundeskartellamts nicht angeschlossen, vielmehr eine umfangreiche Beweisaufnahme für erforderlich gehalten.
Dr. Fischer Offterdinger Richter am Bundesge-
richtshof Ballhaus ist ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben.
Dr. Kellermann
v. Gamm
Dr. Fischer