r*
JJachschlagev/erk: ja BGHZ: ja
GWB §§ 15, 16, 17
a) § 15 GWB ist auch auf Preisbindungen für solche gewerblichen Leistungen anwendbar, die das preis-bindende Unternehmen selbst erbringt (Entwickeln von Farbfilmen).
b) Liegen die Voraussetzungen einer Preisbindung für Markenwaren nach § 16 GWB vor, so kann der Abnehmer nur hinsichtlich des Preises für die Markenware,, nicht auch hinsichtlich des Entgelts für deren Verarbeitung gebunden werden.
BGH, Beschl. v. 5. Dezember I960 - KVR 2/68 - Kammergericht
Berlin
V
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 2/68 BESCHLUSS
Verkündet am 5. Dezember 1968 Werner,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
des Bundeskartellamto
bBBBB m
vertreten durch seinen Präsidenten,
RechtsbeschwerdefUhrers,
gegen
die 4B^-G gliedeFjrusta BÜ^MB* K
vertreten durch ihre Vorstandsmit-und Henri MB»
Allee,
- Verfohrensbevollmächtigters
Anmelderin und Hechtsbeschwerdegegnerin,
Rechtsanwalt Dr. in
- 2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5- Dezember 1968 auf Grund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Br. Sprenkmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bund eskar teil-amts wird der Beschluß des Kartellsenats des Kamnergorichto vom 12. Dezember 1967 aufgehoben. Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der 3. Beschlußabteilung des Bundeskartellarats vom 22. Juni 1967 wird zurückgev/iesen.___
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdevorfahrens werden der An-noldcrin auferlegt.
Gründe :
I.
Die Annolderin hatte beim Bundeskartellamt Preisbindungen für Farbumkehrfilme angemeldet. Der gebundene Preis war Entgelt für den Film und gleichzeitig für das spätere Entwickeln des Films in einem unternehmenseigenen oder -einen durch die Anmelderin autorisierten Laboratorium.
V
- 3
Durch Beschluß vom 22. Juni 1967 hat das Bundeskar-tcllamt die Preisbindungen für folgende Umkehrfilme der Anmelderin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB für unwirksam erklärt und die Anwendung neuer, gleichartiger Preisbindungen verboten?
a) Agfacolor
CT 18 Rollfilm 127 CI* 18 Rollfilm 120 OK Rollfilm 120 CT 18 Rapid-Kassette
CT 18 Kleinbild-Patrone für 20 Aufnahmen CT 18 Kleinbild-Patrone für 36 Aufnahmen CK Kleinbild-Patrone für 36 Aufnahmen CT 13 Type S, 8 mm Doppeiacht-Spule 7»5 m CT 17,8 mm Super-8-Kassette (SUK)
b) Perutz
C. 18 Rollfilm 127 C 18 Rollfilm 120 C 18 Rapid-Kassette
C 18 Kleinbild-Patrone für 20 Aufnahmen C 18 Kleinbild-Patrone für 36 Aufnahmen CUS, 8 mm Doppelacht-Spule 7,3 m
Hach Ansicht des Bundeskartellamts hat die Anmelderin dadurch, daß sie auch das Entgelt für das Entwickeln - eine gewerbliche Leistung - gebunden und mit dem Entgelt für den Pilm gekoppelt hat, die Grenzen einer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB zulässigen Preisbindung überschritten.
Das Kamnergericht hat den Beschluß des Bundeslcartenants aufgehoben. Hit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt das Bundeskartellamt Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde. Die Anneiderin bittet um Zurückweisung der Rechts Beschwerde.
II.
1. Bach Auffassung des Beschwerdegerichts sind in der Kegel auch solche Preisbindungen nach § 15 GWB nichtig» die eigene gewerbliche Leistungen des Preisbinders betreffen. § 15 sei jedoch nicht anzuwenden, wenn der Hersteller von Umkehrfilmen die Arbeit der Umkehranstalt ausführe öder bezahle und das Entgelt schon im Filmpreis enthalten sei. An Palle dieser Art habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 GWB nicht gedacht. Die Gesetzeslücke sei durch Anwendung des § 16 Abs. 1 Hr. 1 GWB auszufüllen. Die Anmelderin vervollkommne die "dem Preisbinder auferlegte Gewährleistung" für die gleichbleibende oder verbesserte Güte der Ware dadurch, daß sie sich zu dem'Entwickeln des-belichteten Films verpflichte und auf diese Weise eine unsachgemäße Behandlung des Filme nach Möglichkeit aus-ochließe. Sie könne die Preisbindung nur dann lückenlos und wirtschaftlich sinnvoll verwirklichen, wenn sie den Filnverkauf und die Übertragung des Anspruchs auf das Entwickeln wie bisher koppele und in einem kombinierten Preis zuoammenfasse. Das Beschwerdegericht findet eine Stütze für seine Auffassung auch darin, daß § 16 Abs. 4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer etwaigen Verpflichtung des Händlers zur Leistung eines besonderen Kundendiestens vorsehe» die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung mithin voraussetze.
2. Die Anmelderin vertritt in ihrer Erwiderung auf die Begründung der Hechtoheechwerde die Ansicht, sie habe hinsichtlich der Art ihrer Preisbindung einen schutz-würdigen Besitzstand erlangt; denn das Bundeskarteilamt sei schon vor einer Reihe von Jahren durch die Anmeldung über diese Preisbindung unterrichtet worden, habe aber bisher nichts dagegen unternommen. Hach so langer Zeit habe es die Bindung nicht mehr für unwirksam erklären können.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BOB für das Verv/altungsrecht wiederholt entschieden, daß das Vertrauen des Staatsbürgers auf die Beständigkeit unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakte unter ge-v/issen Voraussetzungen die Rücknahme derartiger Verwaltungs akte unter Berufung auf ihre Fehlerhaftigkeit ausschließen könne (BVerwGE 5, 312; 6, 1; 11, 21$, 217). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der anderen Seite indessen auch unterstrichen, daß grundsätzlich ein rechtswidriger Verwaltungsakt widerrufen (zurückgenommen) werden könne (BVerwGE 9, 251).
Einer näheren Erörterung dieser Prägen bedarf es indessen nicht. Denn einmal hat das Bundeskartellamt hinsichtlich der Preisbindung keinen begünstigenden Verwal-tungoakt erlassen. Ein solcher Verwaltungsakt liegt insbesondere nicht darin, daß das Bundeskartellamt die Anmeldung der Preisbindung bestätigt hat. Diese Bestätigung ist zwar nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GWB Wirksamkeitsvoraussetzung der Preisbindung; sie besagt aber nicht, daß das
u
\!
Bunde3kartollamt die Preisbindung einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen hätte. Pies gilt auch dann, v/enn hier - worüber die Feststellungen des Beschwerdegericht o nichts ergeben - der übliche formularmäßige Hinweis des Bundeskartellamts, daß die Bestätigung keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Preisbindung bedeute, unterblieben sein sollte. Ebensowenig wie die Bestätigung der Anmeldung rechtfertigte der Umstand, daß das Bundeskartell-ant auch in den folgenden Jahren zunächst nichts gegen die Preisbindung unternahm, das Vertrauen der Anmelderin darauf, daß es auch weiterhin nicht eins ehr eiten werde. Pie Anmelderin mußte vielmehr damit rechnen, daß das Bundeskartellamt erst nach und nach im Laufe der Jahre die große Zahl artgemeldeter Preisbindungen je nach Pringlichkeit im Hahnen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Prüfung auf ihre materiell-rechtliche Zulässigkeit unterziehen und die Auslegungsfragen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Preisbindungen stellten, einer Klärung durch die Gerichte zuführen werde.
3. Pas Beschv/erdegericht hat das Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Händler als Kauf einer beweglichen Sache - des Films - angesehen, in der der Anspruch gegen den Hersteller auf das Entwickeln gleichsam verbrieft sei (§ 807 BGB). Für die kartellreehtliche Beurteilung kann offen bleiben, ob dieser Auffassung bürgerlich - rechtlich auch darin beizutreten ist, daß der auf das Entwickeln des Films gerichtete Anspruch, den der Händler vom Hersteller gegen Zahlung eines einheitlichen Entgelts zusammen mit dem Film erwirbt, an die Verfügungsbefugnis über den Film geknüpft ist. Penn für die hier zu entscheidenden kartellrechtlichen Fragen kommt es darauf nicht an.
Hit den Beschwerdegericht ist davon aus'zugehen, daß das Entwickeln des Films als ge?ferbliche Leistung im Sinne des § 15 GY/B anzusehen ist. Auch darin ist dem Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Anmelderin beizutreten, daß § 15 GV/B nicht nur für gewerbliche Leistungen der Händler gilt.
a) Bei der Auslegung der Vorschrift ist das Beschwerdegericht zutreffend zunächst vom Gesetzeswortlaut ausgegan-geri (vgl. dazu Urteil des Senats BGHZ 46, 74, 76 - "Schall-platten11 - n.w.N.). "Gewerbliche Leistungen" werden in § 15 zweimal erwähnt; Die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt unter den in der Vorschrift umschriebenen Voraussetzungen ein für "Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen" (im folgenden werden diese Verträge, an denen in der Regel auf der einen Seite Hersteller, auf der anderen Seite Händler beteiligt sind, als Erstverträge bezeichnet). Voraussetzung der Nichtigkeit ist die Beschränkung eines der Vertragsbeteiligten (im allgemeinen des Händlers) "in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen" bei Verträgen mit Britten (insbesondere mit Verbrauchern) "über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen" (im folgenden werden diese Verträge als Zweitverträge bezeichnet). Der Wortlaut der Vorschrift ergibt weder für die Erstverträge noch für die Zweitverträge, auf die es in dem hier erörterten Zusammenhang vor allem ankommt, eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf gewerbliche Leistungen gerade des gebundenen Vertragspartners.
b) Etwas anderes kenn entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht daraus gefolgert werden, daß in § 15 GWB
■ /
zwar ‘•gelieferte" Waren und "andere" Waren nebeneinander aufgeführt sind, hei der Erwähnung der "gewerblichen Leistungen" aber vergleichbare Zusätze fehlen. Es liegt nahe, die Erklärung für die insoweit unterschiedliche Gesetzesfassung Inder Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu suchen: Die BegrUndun^zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BIT - Drucks. 1158 Anlage 1 der 2. Wahlperiode) verweist in den Erläuterungen zu § 10 dos Entwurfs, der im wesentlichen dem § 15 des Gesetzes entspricht, auf die Ausführungsverordnung über Aufhebung und Untersagung von Preisbindungen vom 3- August 1930 (Heichoanzeiger vom 30, August 1930) und zitiert wörtlich deren §. 1 Abs, 2. Diese Vorschrift untersagte die Anwendung von Geschäftsbedingungen, soweit sie den Abnehmer einer Y/are "a) für Waren anderer Art oder Herkunft oder b) für gewerbliche Leistungen" hinsichtlich der Art der Preisfestsetzung oder der Forderung von Preisen rechtlich oder wirtschaftlich beschränkten. Sollte das Gesetz gegen 'Wettbewerbsbeschränkungen vertikale Preisbindungen auch hinsichtlich der vom Hersteller gelieferten Waren für unwirksam erklären, so konnte es angezeigt erscheinen, neben den "Waren anderer Herkuiift" oder - was hier auf das gleiche hinausläuft - "anderen Waren" nunmehr ausdrücklich auch die "gelieferten" Y/aren zu erwähnen. Bei den gewerblichen Leistungen dagegen war schon der Wortlaut der genannten Ausführungsverordnung so umfassend, daß - wenn der Entwurf eines Gesetzes gegen Y/ettbewerbsbeschränkungen daran anknüpfte - ein entsprechender Zusatz entbehrlich erscheinen kennte. Denn gewerbliche Leistungen auch des Preisbinders fielen ohnehin darunter.
Allerdings wird in den genannten Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs erwähnt, Anlaß zu der Regelung jener
Ausführungsverordnung seien "u.a." unberechtigte Preisbindungen in der Linoleumindustrie gewesen; die Erzeuger hlitten die Preise nicht nur für den Weiterverkauf, sondern auch die Preise für das Legen von Linoleum (eine . gewerbliche Leistung) gebunden. Daß hiernach "u.a." eine Preisbindung für eine nicht vom Hersteller zu erbringende gewerbliche Leistung Anlaß zu jener Regelung gegeben hatte, rechtfertigt nicht den Schluß, daß von den hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gev/erbliche Leistungen des Herstellers hätten ausgenommen sein sollen. Etwas anderes kann um so weniger angenommen werden, als es in den genannten Erläuterungen unmittelbar im Anschluß an den Hinweis auf den Anlaß zu jener früheren Regelung heißt, § 10 des Entwurfs erfasse "diese und verwandte Tatbestände in einer allgemeinen Formulierung und verbiete damit grundsätzlich auch die sog. vertikale Preisbindung". Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die gesetzgebenden Körperschaften sich zu diesem Punkt von anderen Erv/agungen hätten leiten lassen, als sie hier zu dem Ausdruck gekommen sind, und eine weniger weitreichende Regelung beabsichtigt hätten.
c) Der Sinnzusammenhang des § 15 GWB ergibt allerdings eine Einschränkung gegenüber dem Wortlaut in folgender Hin-? sicht; Die Vorschrift stellt ab auf eine Beschränkung der "Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen" bei Verträgen bestimmter Art. Wo eine solche Gestaltungsfreiheit ohnehin fehlt - etwa weil von der Rechtsordnung anerkannte institutioneile Gegebenheiten ihr entgegenstehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8. Aufl. GWB § 15 Rdn. 16) -, kann sie nicht durch den Erstvertrag "beschränkt" werden.
Schon die Begründung zu dem Regierungsentwurf nahm in den J&rlauterungen zu § 10 des Entwurfs "Bindungen, die der Auftraggeber seinem Agenten über die Durchführung des Geschäfts auferlegt", von § 10 aus; sie rechtfertigte dies damit, daß Bindungen im Rahmen eines Agenturvertrages, auf Grund dessen der Agent den Abschluß von Verträgen seines Auftraggebers über Y/aren oder gewerbliche Leistungen vermittle oder als Bevollmächtigter seines Auftraggebers tätig werde, alsJtypischer Bestandteil eines solchen Bienstvertrages zulässig seien. Bas Schrifttum ist dem durchweg gefolgt und hat auf Weisungen an Handelsvertreter wie auch Kommissionäre § 15 GWB nicht angewandt (vgl. Gemeinschaft skomraentar 2. Aufl. § 15 Rdn. 12; Baumbach/iiefer-r.ehl, GWB § 15 Rdn. 16; Langen, GWB 4. Aufl. § 15 Rdn. 16; Frankfurter Kommentar, § 15 Rdn. 38). Der Frankfurter Kommentar (§ 15 Rdn. 39) nimmt auch Weisungen an Eigenhändler dann von § 15 aus, wenn die Beziehungen zwischen Lieferanten und Eigenhändler denen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern entsprechen.
d) Im vorliegenden Fall sind jedoch die Rechtsbeziehungen zwischen der Anmelderin und den Händlern nicht ähnlich denen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern ausgestaltet.
Bio durch den Erstvertrag begründeten Rechtsbeziehungen ergeben insbesondere kein durch ein allgemeines Weisungsrecht der Anmelderin gekennzeichnetes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen 3ich auch die Weisungen für den Weiterverkauf des Films und des Anspruchs auf das Entwickeln einfügten. Bic Rechtsstellung des Händlers ist mit der eines* Handelsvertreters nicht vergleichbar. Beim Zweitvertrag mit
11
dum Verbraucher handelt er nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts im eigenen Namen, nicht in dem der Anmelderin,und besorgt damit eigene Geschäfte. Baß Gegenstand des Zweitvertrages außer der Veräußerung des Films auch die Abtretung des Anspruchs gegen die Anmelderin auf das Entwickeln ist, ändert daran nichts und macht den Zweitvertrag auch insov/eit nicht wirtschaftlich zu einem Geschäft der Anmelderin, bei dessen Zustandekommen der Händler nur als Vermittler tätig würde. Die streitige Bindung schränkt hiernach auf eine mit § 15 GV/B nicht vereinbare Art und Weise die dem Händler zu-stchende unternehmerische Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Entgelts für das Entwickeln des Films ein, indem sie ihm die Möglichkeit nimmt, die in dem Entwickeln des Films steckende gewerbliche Leistung zu dem ihm richtig crscheinden Preis anzubieten und zu verkaufen.
4. Bie Angriffe der Rechtsbeschv/erde gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts Über die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB sind im Ergebnis begründet.
a) Als Markenware, für deren Weiterveräußerung die Anmelderin den Händler in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift an die Vereinbarung bestimmter Preise binden kann, kommt nur der unbelichtete Film in Betracht. Nur er, nicht das Entwickeln des nach dem Kauf belichteten Films ist auf seiten der Anmelderin Gegenstand kaufvertraglicher Verpflichtungen, wie eine nach § 16 Abs. 1 Hr. 1 zulässige Preisbindung sie voraussetzt. Ob als '•Endprodukt1*, auf das es dem Verbraucher letztlich ankommt, nicht der unbelichtete Film, sondern erst das belichtete und entwickelte Biapositiv anzusehen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Preisbindung unerheblich.
Zudem können auch Halbfabrikate und selbst Rohstoffe, die
A
der Weiterverarbeitung dienen, Markenwaren im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 15» Küller/Gries/Gießler, GWB 2. Aufl. § 16 Rdn. 20 ff).
Beim Zv/eitvert^4g mögen rechtlich die Elemente eines Kaufvertrags überwiegen und mag wirtschaftlich der größere Teil des Entgelts auf den Film, nicht auf das Entwickeln entfallen. Daraus läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, —daß der gesamte Vertrag kartellrechtlich einheitlich als Kaufvertrag zu werten wäre mit der Folge, daß das gesamte Entgelt als - für eine Markenware geschuldeter - Kaufpreis anzusehen wäre. Die Unvereinbarkeit einer Bindung mit § 15 GWB wird nicht schon dadurch ausgeräumt, daß eine solche Bindung mit einer nach § 16 Abs. 1 Hr. 1 zulässigen in einen gemischten, vorwiegend durch kaufvertragliche Verpflichtungen geprägten Vertrag gekoppelt wird.
b) Die entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichta nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Entwickeln der Filme auch durch solche Umkehranstalten, die nicht durch die Anmelderin kontrolliert würden, die Gewährleistung der \nnolderin für die gleichbleibende Güte der Filme beeinträchtigen und den mit Anstrengungen* und Kosten eaMaiagten iuf ihrer Erzeugnisse gefährden könne. Denn die Gewährleistung gleichbleibender oder verbesserter Güte ist nach ler Legaldcfinition des Begriffs Markenware (§ 16 Abs. 2) swar eine Voraussetzung dafür, daß ein Erzeugnis als larkenv/are zun Gegenstand einer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 . lulücsigen Preisbindung gemacht wird. Daraus folgt aber licht, daß die Zulässigkeit vertikaler Bindungen daran ge-lessen werden könnte, was erforderlich oder wünschenswert
ist, um eine solche Gewährleistung zu ermöglichen oder wirksamer zu gestalten. Gegen § 15 verstoßende Bindungen können nicht damit gerechtfertigt werden, daß ohne sie die Gewährleistung für die Güte des Erzeugnisses Beeinträchtigt sein könnte.
c) Davon abgesehen aber hängt die Güte des Films, auf deren Gewährleistung es ankommt, nicht davon ab, ob er nach der Belichtung sachgemäß entwickelt wird oder nicht. Die Bindung des Preises für den unbelichteten Film braucht daher nicht an der Unzulässigkeit der Bindung des Entgelts für die Belichtung zu scheitern, und sie ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch schon für mehrere Umkehrfilme eingeführt worden.
Dem Beschwerdegericht ist allerdings zuzugeben, daß der nicht sachkundige Verbraucher Folgen unsachgemäßen Zntv/ickelns zu Unrecht auf die mangelhafte Beschaffenheit des Films zurückführen könnte. Indessen geht das Beschwerdegericht selbst davon aus, daß auch ohne einheitlichen Preis für Film und Entwickeln der überwiegende Teil der Verbraucher ’’angesichts des bekannten, häufig affektiv gesteigerten Interesses der Fotografen an einer einwandfreien Entwicklung ihrer Aufnahmen! mit Sicherheit'dazu neigen’* würde, ungeachtet des - vom Beschwerdegericht ohne zwingende Gründe dabei vorausgesetzten - unbequemen Zahlungsv/ego einer unmittelbaren Zahlung an die Anmelderin dieser die belichteten Filme zu dem Entwickeln zu übersenden, weil in der Regel von ihr die technisch beste Umkehr erwartet würde. Insoweit kommt daher die vom Beschwerdegericht erörterte Gefahr von vornherein nicht in Betracht. Soweit es aber hinsichtlich des Sntwickelns zu einem Wettbewerb der Anmelderin mit anderen Umkehranstalten
kommen sollte, bliebe es ihr überlassen, die Verbraucher aurch die bessere und gegebenenfalls auch preisy/ertere Leistung von den Vorteilen des Entwickelns durch einen ihrer eigenen ümkehrdienste^zu überzeugen- Im übrigen kann fehlerhafte Behandlung auch anderer Markenartikel zur Folge haben, daß der Verbraucher die Ursache daraufhin auftretender Mängel zu Unrecht auf Fehler des Erzeugnisses zurückführt. Für den Anwendungsbereich des § 15? der schon in Hinblick auf die darin vorgesehene Nichtigkoitsfolge eine möglichst klare Abgrenzung auch gegenüber § 16 erfordert, läßt sich aus derartigen schwer meßbaren, je nach zeitlichen oder örtlichen Gegebenheiten auch wechselnden Gefahren nichts gewinnen.
i
Der Gesetzgeber hat allerdings Gefahren dieser Art in § 20 Abs. 2 Nr. 1 GV7B insoweit Hechnung getragen, als cio den Gegenständen der in § 20 Abs. 1 GWB bezeichneten gewerblichen Schutzrechte drohen. Danach tritt die in § 20 Abs. 1 statuierte Unwirksamkeit vertraglicher, dem Erwerber oder Lizenznehmer auferlegter Beschränkungen nicht ein, soweit das Interesse des Veräußerers oder lizenzgebers*1 an einer technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des Schutzrechts1' sie rechtfertigt. Soweit die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen, kommt jedoch § 15 GV/B voll zu dem Zuge. Für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 auf Preis-bindungsverträgo von Markenv/arenherstellem ist schon im Hinblick darauf kein Raum, daß die Rechtsstellung der Inhaber von gewerblichen Schutzrechten einerseits und von Ilarkonwarenherstellern andererseits im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundlegend verschiedenartig ausge-^ otaltet ist. Aus dem einen Bereich der hier einschlägigen
Vorschriften kann nicht ohne weiteres ein Stück heraus-gebrochen und im Wege der Analogie auf den andern übertragen werden.
d) Das Beochv/erdegericht glaubt die Zulässigkeit der streitigen Bindung auch auf die Erwägung stützen zu können, daß es bei Bindung nur des Preises für den unbelichteten Film zu einer Aushöhlung dieser Preisbindung kommen werde. Denn der Verkehr werde, wenn es zu einem im Wettbewerb gebildeten Preis für den Anspruch auf das Entwickeln käme, nicht zwischen dem Preis für den Film und dem Entgelt für das Entwickeln unterscheiden, sondern als maßgebend an-schen, “daß der Film - mit dem Entwickeln - bei dem einen Fotohündler mehr, bei dem andern weniger kosten würde”.
Auch diese Erwägung vermag den angefochtenen Beschluß nicht zu tragen. Eine Preisbindung nur für den unbelichteten Film würde den Händler verpflichten, die Ware zu dem gebundenen Preis anzubieten. Baß der Wettbewerb zwischen den Händlern nur hinsichtlich des Preises für die Ware, nicht aber auch hinsichtlich anderer Wettbewerbsmittel ausgeschlossen würde, wäre keine Besonderheit gerade einer solchen Preisbindung, sondern lediglich eine Folge davon, daß § 16 eine Bindung nur des Warenpreises zuläßt. Wenn hier mit der Ware eine ihrer Verwendung eng zugehörige Leistung angeboten und die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts von besonderer Bedeutung für den Kaufentschluß des Kunden werden könnte, so rechtfertigt dies noch nicht, eine Bindung auch dieses Entgelts zuzulassen.
16 -
A/
c) Auch dor Hinweis darauf, daß § 16 Abs. 4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer_j>twaigen Verpflichtung des Händlers zur Leistung eines besonderen Kundendienstes vorsieht und mithin die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung voraussetzt, rechtfertigt nicht den vom Beschwerdegericht gezogenen Schluß, auch der ,,Gütegewährleistungsdienstü der Anmelder in sei nicht zu beanstanden. Bin solcher Schluß ist schon deshalb nicht möglich, weil das Entwickeln eines Films eine Weiterverarbeitung darstellt und schon deshalb nicht unter den Begriff der Kundendienstleistungen fällt, wie sie etwa zur Ingebrauchnahme, Erhaltung oder Pflege der verkauften Ware erbracht werden.
f) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann hiernach § 16 GWB auf gewerbliche Leistungen auch nicht in Füllen der vorliegenden Art angewandt werden. Die Ver-fassungsnüßigkeit des hiernach zur Anwendung kommenden §15 GV/B wird durch diese Abgrenzung seines Anwendungsbereichs von den deo § 16 GWB nicht in Frage gestellt.
5* Bor Senat verkennt nicht, daß die kartellrechtlich grundsätzlich zulässige Verbindung des Verkaufs des Films und der Einräumung des Anspruchs auf das Entwickeln in der Praxis vielfach dazu führen mag, daß der Händler seinerseits den Film nur zusammen mit dem Anspruch auf das Entwickeln veräußern wird. Ob der Hersteller ihn dazu auch verpflichten kann, mag dahinstehen. Entscheidend ist, daß auch dann, wenn man diese Frage bejaht, der Händler jedenfalls nicht darin beschränkt werden darf, das für das Entwickeln zu fordernde Entgelt frei zu bestimmen. Da bei der Preisbindung der Anmelderin nicht zu erkennen ist, inwieweit der gebundene Preis auf den Film und inwieweit er
auf das Entwickeln entfällt, hat das Bundeekartellamt rechtlich bedenkcnfrci die Bindung im ganzen für unwirksam. erklären können.
6. Der angefochtene Beschluß war daher auf die Rechtcbeschwerde hin aufzuhehen, die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Bundeskartellamts gleichzeitig surückzuv/eisen. Nach der zwingenden Vorschrift des § 77 Satz 2 GY/B waren der Anmelder!n die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nach der Billigkeitsvorschrift des § 77 Satz 1 G\7B darüber hinaus auch die Kosten dos Rechtsbeschwerdeverfahrens deshalb aufzuerlegen, weil es ohne die Beschwerde letztlich nicht zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren gekommen wäre.
l)r. Fischer Löscher Hill
Offterdinger Sprenkmann