Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
GV/B § 3 Abs o; 3 5 § 59
Sieht die Kartellbehörde davon ab, der Anmeldung eines Rabattkartellvertrages oder -beschlusses nach § 3 Als» 3 GV/B innerhalb von 3 I.ionaten zu widersprechen, und wird der Vertrag oder Beschluß daraufhin wirksam, so liegt darin keine mit dem Einspruch nach § 59 G\7B angreifbare Verfügung der Kartellbehörde« Dies gilt auch dann, wenn ein Ilarktbeteiligter innerhalb eines Monats nach Bekannt machung der Anmeldung nachgewiesen hatte, daß er durch den Vertrag oder Beschluß ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt werde, und die Kartellbehörde sich intern mit diesem Nachweis befaßt hatte *
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BGH, Beochl. v. 8. April 1965 - KVR 2/64
Kamine rgericht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 2/64
in der Kartellverwaltungssache
1.
des Bundeskartellamts, B^H vertreten durch seinen Präsidenten
Beschwerdegegners und Rechts-beschv/erdef ühr ers,
des IndustrieverhandesJ®|MHB|Ä-BoBB'- und V/| eoVe (IKB), PjflBIHHHl^BrhaiiBBtraiBe gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand lo Direktor Dr0 Prit^RÄBI inPrJHBpBHB/Pfalz 5 2o Direktor Heinz HlB/Main,
Beigeladenen, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers,,
- Yerfahrensbevollniichtigte zu 2):
Rechtsanwälte v^HHgen Sfllptraße
gegen
die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen deutschen Linoleumhersteller, die Firmen
a) Deutsche L
b) Rheinische 1 KG, Bei
c) Ho Hel_
11 über Her
■Werke AG,
■Werke Richard H Bezo KöHMRLB),
Linoleum- und Linkrustafabrik,
3 %
I/Rhein,
l.Ürtt(DLW), GmbH k Co
Anmelderinnen, Beschwerdeführerinnen und Rechtsbeschv/erdegegner innen,
■r\
- Vertreter nach § 36 GWB und Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pres« Ha^^BBfctraßeBB -
'weiterer Beigeladener:
Rachverband des eaVo, vertreten straße flL
Deutschen und Bo
durch seinen Präsidenten,
Handels
betreffend die Anmeldung eines Gesamtumsatzrabattkartell-Vertrages,
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8» April 1965 auf Grund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr0 Dr, h, c, Heusinger und der Bundesrichter Dr» Löscher, Jungbluth, Hill und Dr» Sprenkmann
beschlossen:
Io Die Rechtsbeschwerden des Bundeskartellamts und des beigeladenen Industrieverbandes
und WflHHBi e.V» gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 26o Juni 1964 werden auf Kosten der Rechtsbeo c hw erd ef Uhr er zur üc kge v/i e s en 0
II o Der Wert des Beschv/erdegegenstandes wird auf 2o000o0Q0 (zwei Millionen) DM festgesetzt„
G r ü- n d e :
Io Die Anmelderinnen und eine inzwischen aus dem Verfahren ausgeschiedene weitere Firma haben sich am 18o Dezember 1962 in einer "Vereinbarung über einen Gemeinschaftsbonus der deutschen Linoleumhersteller” zu einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammen-geschlossen» Sie waren die einzigen deutschen Linoleumhersteller; zwei der Anmelderinnen stellen außer Linoleum auch Bodenbeläge aus Kunststoff her» Der Vertrag sieht vor, daß die inländischen Abnehmer einheitlich gestaffelte Rabatte auf ihre Gesamtbezüge an Linoleum in der für das Auslegen von Fußböden in Betracht kommenden Stärke von mindestens 2 mm und an KunststoffBodenbelägen von deutschen Linoleumherstellern erhalten» Die Möglich-
keit des Beitritts haben nach dem Vertrag nur solche Unternehmen, die Linoleum herstellen«
Der Vertrag wurde am 14- Februar 1963 beim Bundeskartellamt angemeldet, das ihn im Bundesanzeiger vom 5» März 1963 bekanntmachte« Am 3- April 1963 beantragte der Verband und e»Vo schrift-
lich seine Beiladung; gleichzeitig machte er geltend, das angcneldete Kartell trage den gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs» 1 GY/B nicht Rechnung; die in dem Schreiben enthaltenen Ausführungen sollten insbesondere dem Nachweis dienen, daß die angemeldete Regelung gegen § 3 Abs* 3 Nr, 2 und 3 GY/B verstoße, so daß das Bundeskartellamt der Anmeldung zu widersprechen habeQ Die Hersteller von Kunststoff-Bodenbelägen, die kein Linoleum herstellten - wie insbesondere die Mitglieder des Verbands -, würden in dem Kartell- , vertrag ungerechtfertigt unterschiedlich behandelte - Die Annelderinnen traten dieser Auffassung entgegen« Die zuständige Beschlußabteilung des Bundeskartellamts beschloß an 26o April 1965 die Beiladung des genannten Verbands (im folgenden als Beigeladener bezeichnet); von der Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung des Vertrags sah sie ab« nachdem am 14- Mai 1963 die dreimonatige Y/iderspruchs-frist abgelaufen war, teilte der Vorsitzende der Beschlußabteilung durch Schreiben vom 15» Ilai 1963 dem Beigeladenen mit, die Abteilung habe von einem Widerspruch abgesehen, weil keine Y/iderspruchsgründe gegeben seien« Diese Ansicht wurde in dem Schreiben naher begründet« Am Schluß des Schreibens wurde hervorgehoben, dieses solle nur der Unterrichtung dienen und sei "keine 7erfügung irgendwelcher Art der Beschlußabteilung"«
Am 21« Mai 1963 wurde der Vertrag in das Kartell-register eingetragen; im Bundesanzeiger vom 26« Juni 1963
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wurde die Eintragung bekanntgenacht« =
her Beigeladene hat am Ö0 Juni 196'i gegen die Wichterhebung des Widerspruchs Einspruch eingelegt mit dem Antrag,
a) der Anmeldung zu widersprechen, hilfeweise,
den Kaitellvertrag für unwirksam zu erklären,
b) für den Pall einer Entscheidung, bei der ein Rechtsmittel mit Suspendierungseffekt eingelegt werden könne, dem Gesamtumsatzrabatt-Kartell der der Deutschen Linoleum-Hersteller aufzugeben, die Bezüge in Kunststoff-Bodenbelägen bei Wichtmitgliedern ab lo Jamiar 196p oder einem späteren, vom Bundeskartellamt festzusetzenden Zeitpunkt bei der Berechnung der Gesamtumsatzrabatte mitzuzählen oder eine sonstige, dem Inhalt dieses Begehrens Rechnung tragende Regelung zu treffen, und für den Pall, daß eine I.tit Zahlung der Außenseiterbezüge nicht möglich sei und das Kartell für unwirksam erklärt werde, die Unwirksamkeits-erklarung des Kartellvertrages für sofort vollziehbar zu erklären«
Die Anmelderinnen sind diesem Begehren entgegen-getretene Die Bincpruchsabteilung des Bundeskartellamts hat den Hilfsantrag des Beigeladenen entsprechend den Vertrag für unwirksam erklärt und den Anmelderinnen im Y/ege der einstweiligen Anordnung die Anwendung des Vertrags mit Wirkung vom 1„ Januar 1964 untersagt« ln der Begründung dieser Entscheidung wird zur Zulässigkeit des Einspruchs ausgeführt, Rabattkartelle würden zwar nach Ablauf von drei konnten seit Eingang der Anmeldung kraft Gesetzes wirksam, ohne daß es dazu einer Verfügung der
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Kartellbehörde bedürfe» Hier liege aber ein fristgerecht gestellter Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Abs0 5 Nr. 3 GY/B vor; die Beschlußabteilung habe diesen Antrag abgelehnt und habe dies dem Beigeladenen durch Schreiben von 15o Mai 1963 mitgeteilt0
Auf die Beschwerde der Anmelderinnen hin hat das Kanmergericht diese Entscheidung unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung aufgehoben, das Verfahren der Einspruchsabteilung sei unzulässig gewesen, weil keine Verfügung Vorgelegen habe«, Folge man dem nicht, so sei die Einspruchsentscheidung aufzuheben, weil entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung keine ungerechtfertigt unterschiedliche Behandlung im Sinne des § 3 Abs» 3 Ero 3 GAB vorliege»
Mit der Rechtsbeschv/erde erstreben das Bundeskar-tcllamt und der Beigeladene die Aufhebung dieses Beschlusses; das Bundeskartellamt beantragt ferner für den Fall einer Zurückverweisung an das Kammergericht, dem Kartell im \/ege der einstweiligen Anordnung nach $ 56 GVB entweder aufzugeben, die Außenseiterbezüge-, in die rabattierfähigen Gesamtumsätze einzubeziehen, oder zu untersagen, den Rabattkartellvertrag anzuwenden» Die Anmelderinnen bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerden und des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung»
Der Beigeladene hat in einem anderen Verfahren Untat igkeits Beschwerde eingelegt, weil die Beschlußabteilung des Bundeskartellamts der Anmeldung nicht widersprochen habe» Dieses Verfahren ist vom Beschwerdegericht bis zur Entscheidung über die vorliegenden Rechtsbeschwerden ausgesetzt worden»
II« 1„ Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Bin-Spruchsabteilung hätte den Einspruch verwerfen müssen, da er unzulässig gewesen sei« Als Rechtsbehelf habe nur die Untätigkeitsbeschwerde nach § 62 Abs«, 3 GWB, nicht der Einspruch in Betracht kommen können» - Diese Ansicht hält den Angriffen der Rechtsbeschv/erden des Bundeskartellamts und des Beigeladenen Stande
2o Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gewährt den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten den Rechtsbehelf des Einspruchs ”gegen Verfügungen der Kartcllbehörde mit Ausnahme der Verfügungen des Bundes-ministers für Wirtschaft in den Fällen des §8“, § 59°
Die auf den Einspruch hin ergehende Entscheidung der Kar-tellbchörde ist - ebenso wie die erwähnten Verfügungen des Bundesministers für Wirtschaft - mit der Beschwerde angreifbar, § 62 Abs° 1 GWB»
Anders ist das Vorgehen gegen die Unterlassung einer beantragten kartellbehördlichen Verfügung geregelt, auf die der Antragsteller ein Recht zu haben meint; Der Beschwerdeweg ist hier gegenüber dem Bundeskartellamt unmittelbar gegen die der Beschlußabteilung zur Last gelegte Unterlassung gegeben, und zwar ohne Bindung an eine Frist, wie sie für Beschwerden gegen Einspruchsentscheide und gegen Verfügungen des Bundesministers für Wirtschaft vorgeschrieben ist, § 65 Abs» 2 GWB«, Ein Einspruchsverfahren ist für diese Fälle nicht vorgesehen; nicht die Einspruchsabteilung, sondern das Kammergericht als das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Ooerlandes-gericht hat zu entscheiden, § 62 Abs« 4 Satz 1 GVB» Ein dennoch gegen die Unterlassung einer Verfügung eingelegter Einspruch ist unzulässig (Zweigert in Gemeinschaftskommentar 2o Auflo § 62 Anm» 10 a0Eo)0
5o Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, lag hier eine durch Einspruch anfechtbare Verfügung der Beschlußabteilung nicht vor,
a) Vertrage und Beschlüsse über Rabatte im Sinne des § 3 Abs, 1 GWB (im folgenden als Rabattkartelle bezeichnet) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde, § 9 Abs» 2 GV/B; sie werden erst drei Monate nach Eingang der Anmeldung wirksam, und zwar nur dann, wenn die Kartellbehörde innerhalb dieser Frist der Anmeldung nicht widerspricht, § 3 Abs, 3 GY/B, Die Wirksamkeit tritt hiernach unmittelbar kraft Gesetzes ein, nicht
kraft einer - in besonderer Form erteilten - Erlaubnis (wie hier Frankfurter Kommentar § 3 Anim 53 ioV,m, § 2 Anim 69; Junge in Geneinschaftskommentar § 57 Anim 2; • Müller-Gries GWB § 5 Anim 29; Buschmann BB 60, 1310;
Jessen VuY/ I960, 483, 490; Starck Betriebsberater I960,
465, 467; anderer Ansicht Eeiinarm V/RP 57, 319, 322: Zweigert in Gemeinschaftskommentar § 62 Anim 8; mit gewissen Einschränkungen von Köhler Betriebsberater 60, 503 )<>
b) Der Hinweis darauf, daß nach allgemeinen ver-waltungsrechtlichen Grundsätzen Verwaltungsakte - mithin auch kartellbehörüliche Verfügungen im Sinne des § 59 G'WB -auch ”stillschweigend" ergehen könnten (Jellinek, Verwaltungsrecht 3° Auf1o So 270, 271; Forsthoff, Lehrbuch des Vcrwaltungsrechts 8, Aufl, S, 200/201; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 3* Auflo § 42 Anim 61), geht fehl o
Richtig ist zwar der Ausgangspunkt: Erfährt eine Verwaltungsbehörde von einem Sachverhalt, der zur Hecht-näßigkeit ihrer Genehmigung bedarf, schreitet sie dennoch nicht ein und gibt sie ihr Einverständnis mit dem Sachver-
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halt irgendwie zu erkennen, so liegt in ihrem Verhalten eine durch schlüssiges Verhalten erteilte Genehmigung (Forsthoff aaO)o Darum geht es hier jedoch nicht» Erwägungen darüber, in welcher Form ein Verwaltungsakt ergehen kann, ob insbesondere unter Umständen auch "Stillschweigen” oder schlüssiges Verhalten genügt, geben nichts für die hier zu beantwortende Frage her, ob es für eine bestimmte Rechtsfolge überhaupt auf einen Ver-waltungsakt ankommt oder ob diese Rechtsfolge unmittelbar kraft Gesetzes eintritt» Ist für den Eintritt einer Rechtsfolge ein Verwaltungsakt erforderlich, so mag dieser sich unter Umständen auch aus passivem Verhalten der Behörde ergeben können» Das besagt aber nicht auch umgekehrt etwas darüber, ob eine unzweifelhaft eingetretene Rechtsfolge - hier die Wirksamkeit des Rabattkartells - ihren Rechtsgrund in dem passiven Verhalten einer Behörde und einem daraus etwa zu entnehmenden Verwaltungsakt hat» Hier so wenig wie in anderen Fällen kann schon deshalb, weil eine Verwaltungsbehörde die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte gesetzliche Befugnis zu dem Erlaß eines Verwaltungsakts hat, ein Verwaltungsakt auch dann angenommen werden, wenn die Behörde von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht» Daß die Behörde eine Rechtsfolge durch ihr Eingreifen verhindern kann, bedeutet nicht, daß auch die bei passivem Verhalten der Behörde eingetretene Rechtsfolge auf einem Verwaltungsakt beruht»
c) Alles dies gilt unabhängig davon, ob die Kar-tellbehörde bewußt von einem Eingreifen abgesehen oder lediglich infolge eines Versehens die Höglichkeit ihres Eingreifens nicht geprüft hat und deshalb nicht tätig geworden ist» Im einen wie im anderen Fall wird das Rabattkartell nach Ablauf von drei Üonaten seit der Anmeldung wirksam; für die Annahme einer Verfügung im Sinne des § 59 GV.'B bleibt atich dann kein Raum, wenn die Kartellbehörde
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sich wie hier nach Prüfung der Voraussetzungen entschlossen hat, von der Y/iderspruchserhebung abzusehen*
d) Entgegen der Ansicht des Bundeskartellamts und des Beigeladenen ändert sich an diesem Ergebnis auch dann nichts, wenn - wie dies hier in Betracht kommen könnte -ein Marktbeteiligter nach § 3 Abs* 3 Kr» 3 GWB innerhalb eines Iionats nach Bekanntmachung der Anmeldung nachweist, daß er durch den angemeldeten Vertrag oder Beschluß ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt werde, und die Y/iderspruchserhebung der Kartellbehörde beantragt* Bas Vorliegen eines solchen Antrags ist für die Beurteilung der Bechtsnatur des Verhaltens der Kartellbehörde ohne Bedeutung* Gerade gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung, auf deren Vornahme -der Antragsteller ein Hecht zu haben behauptet, gewährt § 62 Abs«, 3 GY/B die Untätigkeitsbeschwerde» her vorangegangene A n t r a g gehört mithin zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsbeschwerdeo Bann kann aber daraus, daß ein Antrag gestellt worden war, nicht darauf geschlossen werden, daß die Nichterhebung des '/icler-spruchs eine Verfügung darstelle, gegen die der Antragsteller mit dem Einspruch statt mit der begriffsnotv/endig dann ausgeschlossenen Untätigkeitsbeschwerde angehen könne *
Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Boschlußabteilung des Bundeskartellamts den Antrag vor Ablauf der Breimonatsfrist ausdrücklich abgelehnt hätte, braucht nicht erörtert zu werden, da ein solcher Pall hier nicht vorliegt*
e) Nachdem die Beschlußabteilung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung, mithin bis zu dem 140 Mai 1963, keinen Widerspruch gegen die Anmeldung erhoben hatte.
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wurde das Rabattkartell mit Ablauf dieses Tages kraft Gesetzes wirksame Das spätere Verhalten der Beschlußabteilung konnte die damit eingetretene Wirksamkeit kraft Gesetzes nicht in eine Wirksamkeit kraft Verwaltungsakts umgestalten, und zwar weder für sich allein betrachtet noch in Verbindung mit ihrem vorangegangenen Verhalten» Schon deshalb kann insbesondere dem Schreiben des Vorsitzenden der Beschlußabteilung an den Beigeladenen vom 15o Hai 1965 nicht die Bedeutung einer Verfügung im Sinne des § 59 GY/B beigemessen werden, die die Wirksamkeit des Kartells begründet hätte»
f) Geht man mit dem Beschwerdegericht davon aus, daß ein nach § 5 Abs» 5 Kr«, 5 G\7B geführter ’'Nachweis" dem betroffenen Llarktbeteiligten einen Anspruch auf Widerspruchserhebung gewährt, daß ferner dieser Anspruch nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist ohne weiteres in einen Anspruch auf Erklärung der Unwirksamkeit nach § 5 Abs» 4 GWB übergeht und daß schließlich das gleiche für einen entsprechenden Antrag gilt, so hat doch hier die Beschlußabteilung, wie auch das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, über einen solchen Antrag nicht entschieden»
Der Vorsitzende der Beschlußabteilung hat zwar den Beigeladenen durch sein Schreiben vom 15» Hai 1963 nach Ablauf der Viderspruchsfrist darüber unterrichtet, daß die Beschlußabteilung von der Erhebung des Widerspruchs innerhalb der dafür im Gesetz vorgesehenen Prist abgesehen habe, und auf Grund welcher Erwägungen sie sich so verhalten habe» Das Schreiben ergibt aber keinen Anhalt dafür, daß die Beschlußabteilung davon ausgegangen wäre, es liege ihr ein über den Ablauf der Viderspruchsfrist fortwirkender, noch zu bescheidender Antrag vor» Erst
recht kann dem Schreiben nicht entnommen werden, daß die Beschlußabteilung auf irgendeine Weise eine Entscheidung über einen solchen Antrag hätte treffen wollen» Der in den Schreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, daß dieses lediglich der Unterrichtung über den Sachstand diene und keine Verfügung irgendwelcher Art der Besohlußabtei-lung sei, steht mit dem Inhalt des Schreibens durchaus in Einklang« Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob dieser Hinweis dann, wenn der übrige Inhalt des Schreibens für sich betrachtet eine Verfügung im Sinne des § 59 GY/B ergäbe, hieran etwas zu ändern geeignet gewesen wäre« Die in diese Richtung weisenden Angriffe der Rechtsbeschwerden gehen daher ins Leere»
Auch dem sonstigen Verhalten der Mitglieder der Beschlußabteilung nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann nicht entnommen werden, daß die Beschlußabteilung über einen Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit nach § 3 Abs» 4 entschieden hätte» Dies gilt sowohl für die Eintragung in das Kartellregister wie für deren öffentliche Bekanntmachung; mit beiden Maßnahmen sog die Kartellbehürde lediglich die gesetzlichen Folgerungen daraus, daß das Rabattkartell wirksam geworden war, traf damit aber keine darüber hinausgehonde Entscheidung (§ 9 Abs» 2 Satz 3,
§ 10 Abs« 1 Kr» 3 GrV/B)» Was schließlich die Wiedergabe der Erwägungen für die Nichterhebung des Widerspruchs in der Bekanntmachung und in einer Presseverlautbarung angeht, so unterrichtete sie lediglich über die Erwägungen, von denen die Beschlußabteilung sich bei der Nichterhebung des Widerspruchs hatte leiten lassen, stellte aber ebenfalls keine nach Ablauf der Widerspruchsfi’ist ausgesprochene Ablehnung eines Antrags dar»
Da die Beschlußabteilung nach alledem auch nach
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Ablauf der Widerspruchsfrist keine Entscheidung über einen als fortv/irkend angesehenen Antrag des Beigeladenen getroffen hat, braucht nicht erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls in welcher Porm sie hätte entscheiden müssen« Als Rechtsbehelf kam hiernach für den Beigeladenen nur die Untätigkeitsbeschwei'de nach § 62 Abs« 3 GY/B, nicht der Einspruch in Betracht«
4o Die Einspruchsabteilung konnte entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch nicht erstinstanzlich ohne Rücksicht darauf entscheiden, ob zuvor die Beschlußabteilung eine mit dem Einspruch angreifbare und formund fristgerecht angegriffene Verfügung im Sinne des § 59 GY/B erlassen hatte« Auch in dieser Hinsicht ist vielmehr der Auffassung des Beschwerdegerichts beizutreten«
In den Bestimmungen des Gesetzes gegen Y/ettbev/erbs-beschränkungen über Kartellbehörden und über das Verfahren in Verwaltungssachen tritt das Bestreben des Gesetzgebers zutage, in Hinblick auf die sehr weitreichende Entseheidungs-Kompetenz der Kartellbehörden das Verfahren vor ihnen Justiz ähnlich zu gestalten (vgl« dazu den Bericht des Bundestagsausschusses für Y/irtschaftspolitik - Drucks« 3644, 1158, 2« Legislaturperiode - zu § 40 des Regierungsentwurfs) und dadurch eine zusätzliche Rechtsschutzgarantie zu schaffen« Aus diesem Bestreben heraus ist im Gesetz für das Bundeskartellarat die Einrichtung von Beschluß- und Binopruchsabteilungen vorgesehen, ihre Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern vor-geschrieben, und es sind auch deren Stellung und Qualifikation näher geregelt, § 48 GWB« Von diesem Bestreben werden auch die ins einzelne gehenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren vor den Kartellbehörden getragen« Die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens,
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der Kreis der Beteiligten, die Formen und Fristen, insbesondere auch die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Einspruchsabteilung usfB sind eingehend geregelt, und zwar in mehrfacher Hinsicht in enger Anlehnung an Vorschriften über gerichtliche Verfahren«
Mit alledem ist für die Einspruchsabteilung ein fester Rahmen gesetzt« Ebensowenig v/ie ein Gericht, das unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Entscheidung einer Vorinstanz angerufen werden kann, auch ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen und ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer Entscheidung der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden kann, ebensowenig kann angesichts der erörterten gesetzlichen Regelung die Einspruchsabteilung des Bundeckartcllamts eine Sachentscheidung treffen, wenn nicht vorher - von den anderen Voraussetzungen abgesehen - eine Verfügung der Beschlußabteilung ergangen ist« Ob der Bundesminister für Wirtschaft und der Präsident des Bundeskartellamts den Beschlußabteilungen und Einspruchsabteilungen Einzelweisungen erteilen können, ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen für diese Frage unerheblich« Denn jedenfalls konnte das Vorhandensein eines solchen Weisungsrechts nichts an den gesetzlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden der Einspruchsabteilung ändern«
5« Da das Beschwerdegericht hiernach die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruchsverfahrens zutreffend verneint und deshalb mit Recht die Einspruchsentscheidung aufgehoben hat, konnten die Rechtsbeschwerden keinen Erfolg haben« Für die Prüfung der Frage, ob dem angefochtenen Beschluß auch in der Frage der ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung (§3 Abs« 3 Hr« 3 GY/B) beizutreten ist, bleibt kein Raum« Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte das Bundeskartellamt nur für
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den Pall einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht gestellt, so daß ihm schon mangels die ser Voraussetzung nicht entsprochen werden konnte»
Hach § 77 Satz 2 GWB waren den Rechtsbeschwerde führern auch die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels aufzuerlegen, während es im übrigen bei der in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Kostenentscheidung bleiben mußte„
Heusinger Löscher Jungbluth
Hill
Sprenkmann