BGH · KVR 2/63 vom 04.10.1965

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Leitsatz / Zusammenfassung

in der Kartellverwaltungssache des Bundeskartellamts, M|mpdamm vertreten durch, seinen Präsidenten, Oktober 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr0 Dr. h.c. Heusinger und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr0 Sprenkmann beschlossen: Es bleibt bei der im Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 5* Juni 1963 ausgesprochenen Aufhebung der Einspruchsentscheidung der 1, Einspruchsabteilung des Bundeskartellamts vom 1, November 1961 insoweit, als in der Einspruchsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 3.500 DM den Einspruchsführern auferlegt ist. Das Bundeskartellamt und der Antragsteller tragen die Gerichtskosten der Besehwerdeinstanz und der Rechtsbeschwerdeinstanz je zur Hälfte.

Schlagwörter

ThomasphosphatfabrikantenBundesgerichtshofsEinspruchsentscheidungDr0BundeskartellamtsHeusingerPräsident

Volltext der Entscheidung

2060 067 BUNDESGERICHTSHOF M5-2/6I BESCHLUSS in der Kartellverwaltungssache des Bundeskartellamts, M|mpdamm vertreten durch, seinen Präsidenten, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers, gegen 1. den Verein der Thomasphosphatfabrikanten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Unternehmen a) b) c) d) e) f) g) h) i) i) k) l) m) n) Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschv/erdegegner, 2 vertreten nach § 36 GWB durch die Thomasphosphatfabrikanten GmbH, Düsseldorf, Schadowstraße 42, - Yerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dörinkel und Vo Renthe gen» Pink, Wiesbaden, Steubenstr, 11a - 2o Importeure von Thomasphosphat, nämlich a) b) c) d) e) f) g) h) Beigeladene, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt D ^b. Am \\ Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr0 Dr. h.c. Heusinger und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr0 Sprenkmann beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt« Es bleibt bei der im Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 5* Juni 1963 ausgesprochenen Aufhebung der Einspruchsentscheidung der 1, Einspruchsabteilung des Bundeskartellamts vom 1, November 1961 insoweit, als in der Einspruchsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 3.500 DM den Einspruchsführern auferlegt ist. Das Bundeskartellamt und der Antragsteller tragen die Gerichtskosten der Besehwerdeinstanz und der Rechtsbeschwerdeinstanz je zur Hälfte. Von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird abgesehen. Heusinger Löscher Hill Offterdinger Dr. Sprenkmann