BGH · KVR 2/63 vom 04.10.1965
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Leitsatz / Zusammenfassung
in der Kartellverwaltungssache des Bundeskartellamts, M|mpdamm vertreten durch, seinen Präsidenten, Oktober 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr0 Dr. h.c. Heusinger und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr0 Sprenkmann beschlossen: Es bleibt bei der im Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 5* Juni 1963 ausgesprochenen Aufhebung der Einspruchsentscheidung der 1, Einspruchsabteilung des Bundeskartellamts vom 1, November 1961 insoweit, als in der Einspruchsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 3.500 DM den Einspruchsführern auferlegt ist. Das Bundeskartellamt und der Antragsteller tragen die Gerichtskosten der Besehwerdeinstanz und der Rechtsbeschwerdeinstanz je zur Hälfte.