BGH · KVR 2/60

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Sin Beschluß eines Oberlandesgerichts, durch den die Beschwer de gegen einen die Beiladung nach § 51 Abs . 2 Kr .4 GWB ablehnenden Einspruehsentscheid des Bu^deskartellamts surückgewie-sen wird, ist nicht als ia Sinne des § 75 Abs. 1 GWB in der Hauptsache erlassen ansusehen und kapn deshalb nicht mit der Hechtsbeschwerde angefpchten werden. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 19« Februar I960 wird auf Kosten der Rechtsbeschv/er deführerin als unzulässig verworfen» Die Antragstellerin hatte beim Bundeskartellamt ihre Beiladung zu einem Verfahren beantragt, das die Erteilung einer Erlaubnis für einen Kartellvertrag der Gemeinschaft Deutscher Kalierzeuger nach § 5 Abs. 2 und 3 GWB zu dem Gegenstand hatte. Das Kammergericht hat ihre Beschwerde durch Beschluß vom 19- Februar I960 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis keine im Hahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigenden Interessen der Antragstellerin erheblich berühre. 1. Nur nin der Hauptsache erlassene" Beschlüsse der Oberlandesgerichte können mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, § 73 Abs. 1 GWB. a) Hier hat das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen und sich in der Begründung auf den Standpunkt gestellt, das Beiladungsverfahren sei "ein selbständiges Verfahren in der Hauptsache”. Ist die angefochtene Entscheidung nicht "in der Hauptsache erlassen”, so ist die Rechtsbeschwerde trotz ihrer Zulassung durch das Kammergericht unzulässig; denn Beschlüsse, die außerhalb des im Gesetz selbst umschriebenen Kreises der für die Anfechtbarkeit mit der Rechtsbeschwerde in Betracht gezogenen Beschlüsse liegen, können auch vom Kammergericht nicht der Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht werden. Die hier erörterte Präge darf nicht mit der anderen gleichgesetzt werden, ob das Kammergericht die in § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB bezeichneten Voraussetzungen der Zulassung - grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage oder Notwendigkeit der Zulassung zu dem Zweck der Portbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - richtig beurteilt hat und ob Nur für "in der Hauptsache erlassene.Beschlüsse” kann auch nach § 24 LwVG vom Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Senat des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, gegen eine ihrer Art nach schlechthin unanfechtbare Entscheidung sei die Rechtsbeschwerde trotz ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht zulässig. Die Befugnis des Oberlandesgerichts zur Zulassung der Rechtsbeschwerde sei insofern eingeschränkt, als es sich um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß handeln müsse. Das Kammergericht meint, nur Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 56 GWB zu dem Inhalt haben, stellten keine Entscheidung in der Hauptsache dar. § 73 An. I) geht davon aus, daß durch § 73 Abs. 1 GWB die Kostenentscheidungen der Rechtsbeschwerde hätten entzogen werden sollen. Starck (BB I960, 465, 466) stützt seine Ansicht, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beiladung nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden könne, auf die Erwägung, daß die Beiladung regelmäßig nur ein Nebenverfahren in einem anhängigen Hauptverfahren sei. Her Gesetzgeber des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erstrebte eine wirksame Entlastung des Bundesgerichtshofs durch Beschränkung der mit der Rechtsbeschwerde angreifbaren Entscheidungen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das Schrifttum stehen auf dem Standpunkt, unter "Hauptsache" im Sinne des § 24 LwVG sei das eigentliche Streitverhältnis, über das eine endgültige Entscheidung erstrebt werde, zu verstehen. DieuEntscheidung in der Hauptsache bringe im Gegensatz zu Vor- und Zwischenentscheidungen das Verfahren für die betreffende Instanz ganz oder teilweise zu dem Abschluß, sie stelle die eigentliche Sachent sehe idling dar (BGH NJW 1958, 224; BGHZ 14, 381, 384; Wöhrmann/Herming-hausen LwVG § 21 Anm. 1 und 3; Barnstedt:LwVG § 21 Anra.16; Ebensowenig kann es auf den rein formalen Gesichtspunkt ankommen, ob der mit der Rechtsbeschwerde angefoehtene Beschluß wie hier ein als Beschwerdeverfahren selbständiges Verfahren abschloß; denn diese Voraussetzung ist immer gegeben, wenn der Beschwerdeführer eine einzelne Verfügung einer Kartellbehörde anficht .Der Beschwerdeführer ■ hätte es dann weitgehend in der Hand, jeden Beschluß des Oberlandesgerichts, der über dLe Beschwerde gegen irgendeine Verfügung einer Kartellbehörde entscheidet, zu einem "in der Hauptsache erlassenen" zu machen und insoweit bei der Anfechtung einer kartellbehördlichen Verfügung die Voraussetzungen für deren spätere Nachprüfung im Reehts-beschwerdeverfahren zu schaffen. c) Für Beschlüsse, die über ei»ne Beiladung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheiden, ist unter diesem Gesichtspunkt folgendes von Bedeutung: wenig kann daraus, daß die Beiladung die Rechtsstellung eines Beteiligten verschafft (§51 Abs. 2 Nr. 4, § 66 \ Abs. 1 Nr. 3 GWB),gefolgert werden, der Gesetzgeber habe ] Anders als nach den verwaltungsgericht-üichen Vorschriften erfolgt die Beiladung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen jedoch nicht durch ein Gericht, sondern durch die Kartellbehörde, § 51 Abs,2 Nr,4 und § 66 Abs. 1 Nr.3 GWB. Der Beigeladene ist Beteiligter und hat grundsätzlich - mit der in § 71 GWB hinsichtlich der Akteneinsicht statuierten Ausnahme - alle Rechte, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Beteiligten eines Verfahrens vorsieht. Auf die Entscheidung über diese Präge blieb das Verfahren in jedem Pall gerichtet, ob üie Beiladung ausgesprochen wurde oder nicht. Allein jene Entscheidung, nicht die über die Beiladung kann als im Sinne des § 73 Abs • 1 "in der Hauptsache erlassenangesehen werden. Dieses Ergebnis steht in Einklang damit, daß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ablehnung der Beiladung durch ein Oberverwaltungsgericht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich ist, §§ 65, 146, 152 VerwGO, und daß im Zivilprozeß die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über die Unzulässigkeit der - einer Beiladung in mancher Hinsicht vergleichbaren - Hebenintervention nicht angefochten werden kann, §§ 71, 567 Abs. 5 ZPO.

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche. Samalangs ja GWB § 51 Albs.2 Kr. 4, 75 Abs .1 Sin Beschluß eines Oberlandesgerichts, durch den die Beschwer de gegen einen die Beiladung nach § 51 Abs . 2 Kr .4 GWB ablehnenden Einspruehsentscheid des Bu^deskartellamts surückgewie-sen wird, ist nicht als ia Sinne des § 75 Abs. 1 GWB in der Hauptsache erlassen ansusehen und kapn deshalb nicht mit der Hechtsbeschwerde angefpchten werden. Dies gilt auch bei Zulassung der Hechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht . ■ BGH, Besohl, v. 15* Besembefe^^9$0 — Beschluß KVR 2/60 In der Kartellverwaltungssache der Industriegewerkschaft Bund RflHB in HBBHVstraßeBP» vertreten durch die Vorstandsmitglieder GflHB und Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbesehwerdeführerin, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen das Bundeskartellamt in vertreten durch seinen Präsidenten, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwer degegner. hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund mündlicher Verhandlung am 1$. Dezember I960 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br.Heusinger und der Bundesrichter Br »Augustin, Br» Löscher, Jungbluth und Hill beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 19« Februar I960 wird auf Kosten der Rechtsbeschv/er deführerin als unzulässig verworfen» Gründe; I« Die Antragstellerin hatte beim Bundeskartellamt ihre Beiladung zu einem Verfahren beantragt, das die Erteilung einer Erlaubnis für einen Kartellvertrag der Gemeinschaft Deutscher Kalierzeuger nach § 5 Abs. 2 und 3 GWB zu dem Gegenstand hatte. Der Vertrag sieht insbesondere die Verpflichtung der Gesellschafter der Gemeinschaft Deutscher Kalierzeuger vor, die von ihnen geförderten und erzeugten Kalisalze nur durch die DÄBBHHP Kaliwerke GmbHlr zu verkaufen, und setzt die Lieferanteile der Gesellschafter feat. Die 3. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts hat die für diesen Vertrag beantragte Erlaubnis durch Beschluß vom 10. Dezember 1959 mit einigen Einschränkungen erteilt. Ein gegen diesen Beschluß zunächst eingelegter Einspruch ist zürückgenommen worden. Die Frist für die Anfechtung des Beschlusses ist für die an dem Erlaubnisverfahren Beteiligten inzwischen verstrichen. Der Antrag auf Beiladung ist durch Beschluß der 3* Beschlußabteilung des Bundeskartellamts abgelehnt worden. Der Einspruch der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Kammergericht hat ihre Beschwerde durch Beschluß vom 19- Februar I960 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis keine im Hahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigenden Interessen der Antragstellerin erheblich berühre. Mit der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Beiladung weiter. Für den Fall, daß die Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet wird, eine Beiladung aber wegen Unanfechtbarkeit der Ent- Scheidung Uber die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr als zulässig angesehen wird, bittet sie, die Sache für erledigt zu erklären. Das Bundeskartellamt und die Gemeinschaft Deutscher Kalierzeuger bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Nur nin der Hauptsache erlassene" Beschlüsse der Oberlandesgerichte können mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, § 73 Abs. 1 GWB. Hinzu kommen muß die ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht. a) Hier hat das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen und sich in der Begründung auf den Standpunkt gestellt, das Beiladungsverfahren sei "ein selbständiges Verfahren in der Hauptsache”. Das entbindet den Senat jedoch nicht von der eigenen Prüfung dieser Präge. Ist die angefochtene Entscheidung nicht "in der Hauptsache erlassen”, so ist die Rechtsbeschwerde trotz ihrer Zulassung durch das Kammergericht unzulässig; denn Beschlüsse, die außerhalb des im Gesetz selbst umschriebenen Kreises der für die Anfechtbarkeit mit der Rechtsbeschwerde in Betracht gezogenen Beschlüsse liegen, können auch vom Kammergericht nicht der Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht werden. Die hier erörterte Präge darf nicht mit der anderen gleichgesetzt werden, ob das Kammergericht die in § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB bezeichneten Voraussetzungen der Zulassung - grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage oder Notwendigkeit der Zulassung zu dem Zweck der Portbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - richtig beurteilt hat und ob iJ diese Beurteilung der Nachprüfung durch den erkennenden Senat unterliegt. Denn auch ein Beschluß, hei dem jene Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, braucht nicht "in der Hauptsache erlassen" zu sein. Die von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze zu dieser anderen Präge, wie sie sich ähnlich auch bei der Anwendung einiger anderer Verfahrensvorschriften stellt (vgl. § 132 Abs. 2 VerwGO; § 53 Abs. 2 des inzwischen aufgehobenen Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht; § 546 Abs. 2 ZPO), können deshalb hier nicht angewendet werden. Nur für "in der Hauptsache erlassene.Beschlüsse” kann auch nach § 24 LwVG vom Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Zu dieser Vorschrift, auf die auch in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein wird, hat der V. Senat des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, gegen eine ihrer Art nach schlechthin unanfechtbare Entscheidung sei die Rechtsbeschwerde trotz ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht zulässig. Die Befugnis des Oberlandesgerichts zur Zulassung der Rechtsbeschwerde sei insofern eingeschränkt, als es sich um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß handeln müsse. Ob diese Voraussetzung vorlag, hat der V. Senat selbständig geprüft (vgl. dazu BGHZ 14, 3S1, 384; Beschluß des V. Senats vom 22. Jffai 1951 - V BLw 23/51 -RdL 1951, 252). Diese Auffassung steht mit dem vorstehend zu § 73 GWB aufgestellten Grundsatz in Einklang. b) Die angefochtene Entscheidung ist nicht "in der Hauptsache" ergangen. Das Kammergericht meint, nur Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 56 GWB zu dem Inhalt haben, stellten keine Entscheidung in der Hauptsache dar. Im Schrifttum werden zu dieser Präge unterschiedliche Auffassungen vertreten. Tiffert (Gemeinschaftskoramentar § 77 Anm. 8) sieht als in der Hauptsache erlassene Beschlüsse alle Entscheidungen an, die "nicht reine Kostenentscheidun-gen" sind. Auch langen (GWB 3. Aufl. § 73 Anm. I) geht davon aus, daß durch § 73 Abs. 1 GWB die Kostenentscheidungen der Rechtsbeschwerde hätten entzogen werden sollen. Zu dieser Ansicht scheint auch Reimaxm (WRP 1957, 319, 322 Fußnote 28) zu neigen. Zweigert (Gemeinschaftskommentar § 73 Anm. 1) wiederum ist der Auffassung, alle Beschlüsse, die eine Zwischenentscheidung enthielten, seien der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich; auch Endbeschlüsse, die nach Erledigung der Hauptsache nur über die Kosten entschieden, könnten nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Baur (ZZB 1959, 3, 21) kommt unter Berücksichtigung des Zwecks des § 73 Abs. 1 zu dem Ergebnis, vor der Endentscheidung liegende Zwischenentscheidungen hätten von der Anfechtbarkeit ausgenommen werden sollen. Starck (BB I960, 465, 466) stützt seine Ansicht, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beiladung nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden könne, auf die Erwägung, daß die Beiladung regelmäßig nur ein Nebenverfahren in einem anhängigen Hauptverfahren sei. Die richtige Auslegung des in den Verfahrensvorschriften nicht ganz einheitlich angewendeten Begriffs "Hauptsache11 kann nur aus dem jeweiligen Sinnzusammenhang, in dem. die einzelne Vorschrift steht, unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte erschlossen werden. Her Gesetzgeber des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erstrebte eine wirksame Entlastung des Bundesgerichtshofs durch Beschränkung der mit der Rechtsbeschwerde angreifbaren Entscheidungen. Bas schon im Regierungsentwurf vorgesehene Erfordernis der besonderen Zulas- sung der Hechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht erschien ihm dafür nicht ausreichend, sondern er hielt darüber hinaus eine weitere unmittelbar im Gesetz enthaltene Beschränkung für geboten. Die Aufnahme dieser Beschränkung in das Gesetz und die endgültige Fassung des § 73 Abs. 1 gehen auf einen Beschluß des Bundestagsausschusses für Wirtschaftspolitik vom 19- Juli 1957 zurück, wonach in § 59 Abs* 1 des Regie rungs entwürfe - § 73 Abs. 1 des Gesetzes - das Wort "Entscheidungen" durch die Wörter "die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse" ersetzt wurde (vgl. das Kurzprotokoll über die 195. Sitzung dieses Ausschusses in der 2. Legislaturperiode am 19* Juni 1957 auf S.9)* In dieser Fassung lehnt § 73 Abs. 1 sich sehr eng an den schon oben erwähnten § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG an. (Die einzigen Unterschiede bestehen darin, daß es in § 73 Abs. 1 GWB ".......die Beschlüsse der Oberlandes- gerichte" statt "die Beschlüsse des Oberlandesgerichts" heißt und daß der mit "wenn" beginnende Hebensatz im Aktiv statt im Passiv steht. - Eine ähnliche Beschränkung der Anfechtbarkeit auf "die in der Hauptsache ergehenden" Entscheidungen hatte vor § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG schon § 23 Abs. 1 der vom ZentralJustizamt für die Britische Zone erlassenen Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 - VOBIBrZ S.157 - statuiert). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das Schrifttum stehen auf dem Standpunkt, unter "Hauptsache" im Sinne des § 24 LwVG sei das eigentliche Streitverhältnis, über das eine endgültige Entscheidung erstrebt werde, zu verstehen. DieuEntscheidung in der Hauptsache bringe im Gegensatz zu Vor- und Zwischenentscheidungen das Verfahren für die betreffende Instanz ganz oder teilweise zu dem Abschluß, sie stelle die eigentliche Sachent sehe idling dar (BGH NJW 1958, 224; BGHZ 14, 381, 384; Wöhrmann/Herming-hausen LwVG § 21 Anm. 1 und 3; Barnstedt:LwVG § 21 Anra.16; l vgl. ferner die Amtliche Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Land-wirtschaftssachen - BIDrucks 1. Wahlperiode Nr. 3819 zu § 22; Pritsch LwVG § 21 Anm. B III a; Barnstedt/Meyer, Lv/VO § 23 Anm. 1). An diese Grundsätze ist auch hei der Auslegung des § 73 Abs. 1 GWB anzuknüpfen. Der erkennende Senat hat schon in dem teilweise zu dem Abdrucken der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 20. Oktober I960 - KVR 1/59 - die Präge, ob der dort angefoehtene Beschluß des Kammer- 1 gerichts in der Hauptsache erlassen sei, unter Hinweis * darauf bejaht, daß es sich weder um eine Nebenentschei- 1 dung noch um eine Zwischenentscheidung, sondern um den einzigen Gegenstand des gesamten Verfahrens handle. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gesetzgeber in § 73 Abs. 1 GWB die "in der Hauptsache erlassenen” Beschlüsse nur den Kostenentscheidungen oder nur den einstweiligen Anordnungen hätte gegenüberstellen wollen. Ebensowenig kann es auf den rein formalen Gesichtspunkt ankommen, ob der mit der Rechtsbeschwerde angefoehtene Beschluß wie hier ein als Beschwerdeverfahren selbständiges Verfahren abschloß; denn diese Voraussetzung ist immer gegeben, wenn der Beschwerdeführer eine einzelne Verfügung einer Kartellbehörde anficht .Der Beschwerdeführer ■ hätte es dann weitgehend in der Hand, jeden Beschluß des Oberlandesgerichts, der über dLe Beschwerde gegen irgendeine Verfügung einer Kartellbehörde entscheidet, zu einem "in der Hauptsache erlassenen" zu machen und insoweit bei der Anfechtung einer kartellbehördlichen Verfügung die Voraussetzungen für deren spätere Nachprüfung im Reehts-beschwerdeverfahren zu schaffen. Das entspräche nicht den gekennzeichneten Zielen des Gesetzgebers. - 8 Es erscheint vielmehr geboten, den Begriff der "Hauptsache” in § 73 Abs. 1 GWB grundsätzlich ähnlich wie in § 24 Abs. 1 XiwVGr zu verstehen. Nicht in diesem Sinne in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der. Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zu dem Abschluß zu bringen, und die infolgedessen ihren Sinn erst durch die Blickrichtung auf diese Entscheidung und von dieser Entscheidung her gewinnen. c) Für Beschlüsse, die über ei»ne Beiladung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheiden, ist unter diesem Gesichtspunkt folgendes von Bedeutung: t i Die Vorschriften des Gesetzes gegen WettbeWerbsbe- \ Schränkungen über die Beiladung zu einem Verfahren in \ Verwaltungssachen lehnen sich nicht an den von der An- * fc tragstellerin erwähnten § 666 Abs. 3 ZK) und auch nicht an § 856 Abs. 3 ZPO an; für die Auslegung .jener Vorschriften läßt sich aus diesen nichts gewinnen. Ebenso- \ wenig kann daraus, daß die Beiladung die Rechtsstellung eines Beteiligten verschafft (§51 Abs. 2 Nr. 4, § 66 \ Abs. 1 Nr. 3 GWB),gefolgert werden, der Gesetzgeber habe ] dabei an Vorschriften zivilprozessualer Art wie etwa den von der Antragstellerin erwähnten § 98 Satz 2 ZVG gedacht, iii denen gleichfalls von "Beteiligten" die Hede ist. Erst recht können derartige Vorschriften nicht auf denjenigen angewendet werden, der nach dem Gesetz gegen \ Wettbewerbsbeschränkungen noch gar nicht Beteiligter ist, 1 sondern es durch die Beiladung erst werden möchte. Richtungweisend für den Gesetzgeber war vielmehr I die in verwaltungsgeriehtlichen Vorschriften normierte Beiladung (vgl. dazu die Amtliche Begründung zu § 42 des Regierungsentwürfe sowie folgende inzwischen außer i ) . i i Kraft getretene Bestimmungen: § 41 der für die ehemalige Britische Zone ergangenen Verordnung Nr, 165; § 60 der für die Bänder.der ehemaligen Amerikanischen Zone ergangenen Verwaltungsgerichtsgesetze; § 34 BVerwGG; § 17 des für das Verfahren nach der Kartellverordnung aus dem Jahre 1923 maßgeblichen Gesetzes über das Reichswirtschaftsgericht vom 25. Februar 1938 - RGBl I 216 -; vgl. ferner §§ 65, 66 VerwGO). Anders als nach den verwaltungsgericht-üichen Vorschriften erfolgt die Beiladung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen jedoch nicht durch ein Gericht, sondern durch die Kartellbehörde, § 51 Abs,2 Nr,4 und § 66 Abs. 1 Nr.3 GWB. Der Beigeladene ist Beteiligter und hat grundsätzlich - mit der in § 71 GWB hinsichtlich der Akteneinsicht statuierten Ausnahme - alle Rechte, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Beteiligten eines Verfahrens vorsieht. Er kann insbesondere auch selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Rechtsmittel einlegen. Biese Ausgestaltung der Rechtsstellung des Beigeladenen ergibt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, daß der Streit über die Beiladung dem Streit über die Rechtsnachfolge einer Partei im Zivilprozeß gleichstünde. Die Antragstellerin nimmt nicht für sich in Anspruch, durch Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung eines vorher am Verfahren Beteiligten eingerückt zu sein, sondern sie will durch die Beiladung die Rechtsstellung eines weiteren Beteiligten erlangen. Bas ist etwas grundsätzlich anderes. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, inwieweit im Übrigen die Rechtsstellung eines Beigeladenen der einer Partei im Zivilprozeß.entspricht. Ber Senat verkennt nicht die Bedeutung, die eine Beiladung nicht nur für den Beigeladenen, sondern auch für - 10 den Verlauf eines Verfahrens im ganzen haben kann. Diese Bedeutung ändert aber nichts an der Abhängigkeit der Beiladung von der eigentlichen Sachentscheidung, auf die Einfluß zu nehmen das wesentliche Ziel eines Antrags auf Beiladung ist. Im vorliegenden Pall ging es in dem Verfahren, zu dem die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Beiladung beantragt hatte, um die Erteilung oder Versagung der behördlichen Erlaubnis zu einem Kartellvertrag. Auf die Entscheidung über diese Präge blieb das Verfahren in jedem Pall gerichtet, ob üie Beiladung ausgesprochen wurde oder nicht. Allein jene Entscheidung, nicht die über die Beiladung kann als im Sinne des § 73 Abs • 1 "in der Hauptsache erlassenangesehen werden. Me Versagung der Beiladung durch das Kammergericht unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde. Dieses Ergebnis steht in Einklang damit, daß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ablehnung der Beiladung durch ein Oberverwaltungsgericht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich ist, §§ 65, 146, 152 VerwGO, und daß im Zivilprozeß die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über die Unzulässigkeit der - einer Beiladung in mancher Hinsicht vergleichbaren - Hebenintervention nicht angefochten werden kann, §§ 71, 567 Abs. 5 ZPO. 2. Die Rechtsbeschwerde war daher schon aus dem vorstehend erörterten Grunde als imzulässig zu verwerfen, ohne -daß - noch’* auf/, die Präge eingegangen zu werden braucht, ob ihre Zulässigkeit auch daran scheitert, daß - 'll - der Beschluß über die Erteilung der Erlaubnis zu den Kar tellvertrag für die Beteiligten inzwischen unanfechtbar geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Satz 2 CrWB, Heusinger Dr.Augustin Löscher Jungbluth Hill