2047
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 1/91
in der Kartellverwaltungssache
der Firma MGmbH, H^p^MHiweg H^m^' vertreten durch die Geschäftsführer Norbert A. und Dipl.Ing. Hinrich Claus F^M,
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
Hl
und
gegen
den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik als Landeskartellbehörde, Kaiser-Friedrich-Ring 75, Wiesbaden,
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
Verfahrensbeteiligter:
Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, Mehringdamm 129, Berlin 61
SV
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky und die Richter Theune, Brandes, Dipl. Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1990 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Landeskartellbehörde leitete gegen die Antragstellerin, eine Herstellerin von Schreibgeräten, ein Verfahren wegen Untersagung diskriminierender Maßnahmen ein, nachdem diese sich geweigert hatte, ein Einzelhandelsunternehmen mit ihren Produkten zu beliefern. Im Rahmen dieses Verfahrens richtete die Kartellbehörde ein Schreiben an den Industrieverband für Schreib- und Zeichengeräte und bat diesen in allgemein gehaltener Form um Informationen über den Markt für Schreibgeräte und die Marktstellung der Antragstellerin. Im Betreff des Schreibens war auf das behördli-
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che Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 GWB Bezug genommen und die Firma der Antragstellerin genannt.
Die Antragstellerin sieht in dem Schreiben eine Beeinträchtigung ihres geschäftlichen Rufes. Sie hat zu dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts "Beschwerde" eingelegt und folgende Anträge gestellt:
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, bei der Einholung von Auskünften Dritte darauf hinzuweisen, daß die Auskunft ein kartellbehördliches Verwaltungsverfahren nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegen die Antragstellerin und/oder ein Diskriminierungsverfahren gegen die Antragstellerin betreffe;
hilfsweise:
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, in Auskunftsersuchen, die nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechen. Dritte darauf hinzuweisen, daß die Auskunft ein kartellbehördliches Verwaltungsverfahren nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegen die Antragstellerin und/oder ein Diskriminierungsverfahren gegen die Antragstellerin betreffe.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. In den Grün-
den seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht es als im Sinne des § 73 Abs. 2 GWB grundsätzliche Frage angesehen, ob gegen derartige Verwaltungsmaßnahmen der Kartellbehörde die Beschwerde zulässig ist. Die betroffene Firma hat Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts und zugleich vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit aufgrund der Begründung des Oberlandesgerichts die Zulassung der Rechtsbeschwerde sich nicht auf eine sachliche Prüfung der Anträge erstrecken sollte.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen in der Hauptsache ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts richtet (§ 73 Abs. 1 GWB).
Nach § 73 Abs. 1 GWB ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn ein in der Hauptsache ergangener Beschluß des Oberlandesgerichts den Anfechtungsgegenstand bildet.
Der Prüfung dieser Voraussetzung ist der Senat auch nicht deshalb enthoben, weil die Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht zugelassen wurde. Das Rechtsbeschwerdegericht hat eigenständig zu prüfen, ob eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt und damit die notwendige Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegeben ist. Fehlt diese gesetzliche Voraussetzung, kann das Oberlandesgericht nicht durch Zulassung eines unstatthaften Rechtsbehelfs seine nicht mehr anfechtbare Entscheidung einer Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht zugänglich machen (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 1960 - KVR 1/60, WuW/E 425, 426 "Vereidigte Buchprüfer III"; - KVR 2/60, WuW/E
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415, 416 "IG-Bergbau"; GK-Hinz, GWB 4. Aufl., § 73 Rdnr. 1).
Mit der Einführung des Merkmals "Entscheidung in der Hauptsache" erstrebte der Gesetzgeber eine wirksame Entlastung des Bundesgerichtshofes, indem er nicht gegen jede Entscheidung der Oberlandesgerichte die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde eröffnete. Eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof sollte vielmehr auf solche Entscheidungen beschränkt bleiben, die das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zu dem Abschluß bringen und sich nicht in Neben- oder Zwischenfragen erschöpfen (BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1960 - KVR 2/60, WuW/E 415, 417 "IG-Bergbau").
a) Eine Entscheidung in der Hauptsache liegt in dem zu entscheidenden Fall nicht vor, weil es sich um ein Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung handelt. Die Antragstellerin hat sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag ausdrücklich nur eine einstweilige Anordnung begehrt. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob ein entsprechender Antrag in Kartellverwaltungssachen - aus dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG - überhaupt zulässig ist, obwohl keine gesetzliche Vorschrift einen solchen Antrag vorsieht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, daß die Antragstellerin selbst mit ihren das Verfahren bestimmenden Anträgen nur eine vorläufige und gerade keine endgültige Regelung eines Rechtszustandes erstrebt hat. Entscheidungen über derartige Anträge dienen nur der Regelung eines einstweiligen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 ZPO? § 936 ZPO in Verbindung mit § 926 ZPO) und stellen deshalb keine Entscheidungen in der Hauptsache dar
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(vgl. Langen/Niederleithinger/Ritter/Schmidt, GWB,
6. Auf 1. , § 73 Rdnr. 4; Frankfurter Koinmentar/Kleier, GWB, 24. Lieferung, § 73 Rdnr. 31; GK-Hinz, GWB 4. Aufl., § 73 Rdnr. 3; K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 73 Rdnr. 12 jeweils zu §§ 56, 63 a GWB).
b) Die Rechtsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil das Anschreiben wie auch zukünftige, gleichgelagerte Schreiben zur Einholung von Auskünften sich sachlich als Nebenentscheidung darstellen und das Streitverhältnis lediglich eine Zwischenfrage in einem Verfahren betrifft, das im Hinblick auf eine mögliche Untersagung diskriminierenden Verhaltens durchgeführt wird.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist für die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend, ob durch das streitgegenständliche Auskunftsverlangen bereits jetzt eine RufSchädigung eingetreten war und eine weitere Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens durch gleichartige Auskunftsverlangen droht. Maßgeblich sind für die verfahrensrechtliche Einordnung entsprechender Auskunftsverlangen nicht die Auswirkungen aus der Sicht der Antragstellerin. Die Qualifizierung als Beschluß in der Hauptsache bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Verhältnis das bereits erfolgte Auskunftsverlangen bzw. mögliche weitere gleichartige Auskunftsverlangen zu dem von der Kartellbehörde eingeleiteten Verfahren stehen. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich dann um keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich um die Entscheidung einer Neben- oder Zwischenfrage, wenn die Klärung des Streitverhältnisses das von der Kartellbehörde geführte Verfahren über die eigentliche kartellbe-
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hördliche Maßnahme weder ganz noch teilweise zu dem Abschluß bringt (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982 "Haribo" = GRUR 1983, 198; Beschluß vom 16. November 1970 - KVR 5/70, WuW/E 1161, 1162 "Feuerfeste Steine").
Im vorliegenden Fall war der eigentliche Gegenstand des kartellrechtlichen Verfahrens das gegen die Antragstellerin eingeleitete Verfahren wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 26 Abs. 2 GWB. Im Hinblick auf dieses Verfahren stellt sich der streit um die Berechtigung des Auskunftsersuchens sowie weiterer zukünftiger Auskunftsersuchen lediglich als ein Streit um die Art und Weise der Beweiserhebung dar, die der Vorbereitung der von der Kartellbehörde zu treffenden Entscheidung dient, ggf. eine Maßnahme nach § 37 a Abs. 2, § 26 Abs. 2 GWB anzuordnen. Dementsprechend ist Hauptsache nur die dieses Verfahren abschließende Entscheidung darüber, ob eine Untersagungsverfügung erlassen wird. Das geltend gemachte Verlangen, weitere Auskunftsersuchen der genannten Art zu unterlassen, betrifft im bezug auf die Hauptsache lediglich eine der Rechtsbeschwerde nicht zugängliche Zwischenfrage.
2. Die unzulässige Rechtsbeschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen.
Zwar sieht das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 75 Abs. 5 GWB in Verbindung mit § 68 GWB) im Rechtsbeschwerdeverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, soweit die Parteien nicht hierauf verzichtet haben. Es bestehen jedoch - wie der Senat bereits für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht entschieden hat (BGHZ '56, 155 ff) - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren
s?
keine Bedenken, von einer mündlichen Verhandlung dann abzusehen, wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Die Befugnis, über unzulässige Rechtsbehelfe ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist in den Verfahrensordnungen aller Gerichtszweige enthalten (§ 144 Abs. 1 VwGO; § 554 a Abs. 2 ZPO? § 169 SGG; § 74 Abs. 2 ArbGG; § 126 Abs. 1 FGO). Daß es für die Frage der Statthaftigkeit darauf ankommt, ob eine Entscheidung "in der Hauptsache" vorliegt, ist von der Antragstellerin zutreffend erkannt worden und bedarf keiner weiteren Erörterung in mündlicher Verhandlung.
3. Über die vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war nicht zu entscheiden. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde beschränkt, die in den Beschlußgründen als Zulassungsgrund bezeichnet war, oder ob sie dem Senat die rechtliche Nachprüfung in vollem Umfang ermöglicht (vgl. v. Gamm, GWB, 2. Aufl., §§ 73, 74 Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall ist die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ersichtlich allein für den Fall erhoben, daß die Rechtsbeschwerde nur zu einer Überprüfung der Zulässigkeit der Beschwerde führt. Dagegen sollte sie nach dem Gesamtzusammenhang der Begründung dann nicht als eingelegt angesehen werden, wenn die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, zu demal auch für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde Voraussetzung ist, daß ein Beschluß in der Hauptsache vorliegt (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1983 -KVZ 1/82, WuW/E 1982 "Haribo" = GRUR 1983, 198).
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III.
Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel fallen der Antragstellerin zur Last (§ 77 Satz 2 GWB).
Odersky Theune Brandes
v. Maltzahn v. Ungern-Sternberg