BGH · KVR 1/79 vom 13.11.1979

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

November 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Herdegen, Dr. Hesse und Rebitzki beschlossen: Der Rechtsbeschwerdeführer ist ein Verband, in dem insbesondere Rassehundezuchtvereine, Gebrauchshundeverbände und Landesverbände für das deutsche Hundewesen zusammengefaßt sind. Nach der Satzung hat er die Aufgabe, die Zucht des Landseers (einer anerkannten eigenen Hunderasse) sowie seine Verbreitung und Verbesserung zu-fördern und die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. 1. Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen im Sinne des § 27 GWB handelt und der Rechtsbeschwerdeführer als eine Wirtschaftsvereinigung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, ist. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich der Antragsteller im Rahmen seiner allgemeinen Aufgabe, die Zucht und Verbreitung des Landseer zu fördern, das Ziel gesetzt, Zuchtrichtlinien zu erstellen und diese sowie die Rassekennzeichen bekannt zu machen, ein international anerkanntes Zuchtbuch zu führen, an Sonderveranstaltungen mitzuwirken und Clubschauen zu veranstalten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die Mitglieder des Antragstellers und die ihn in Anspruch nehmenden Nichtmitglieder "Privatpersonen" sind, die die Hundezucht und den Hundehandel nicht gewerbsmäßig betreiben (vgl. b) Hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeführers folgt daraus, daß er als eine Vereinigung von Unternehmen anzusehen ist; denn ihm gehören 64 Rassehundevereine an. Danach ist er die "berufene Vertretung des gesamten deutschen Hundewesens" und hat sich unter anderem folgende Aufgaben gestellt (.§ 2 b und c der Satzung): Der Umstand, daß er nicht nur wirtschaftlichen Belangen dient, sondern auch ideelle Zwecke verfolgt, steht der Bewertung als Wirtschafts- und Berufsvereinigung schon deshalb nicht entgegen, weil die von ihm verfolgten wirtschaftlichen Zwecke den Verband entscheidend mitprägen. Eine Vereinigung, die im übrigen die Voraussetzungen des § 27 GWB erfüllt, kann nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen werden, weil sie auch anderen Zwecken dient oder ihr auch Organisationen angehören, die selbst nicht Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. Die Rechtsbeschwerde hat deshalb Erfolg, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Nichtaufnahme des Antragstellers sachlich gerechtfertigt ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der angefochtene Beschluß kann aber auch deshalb nicht bestehenbleiben, weil der Beurteilung der Einzelfragen, die das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang behandelt hat, ebenfalls nicht zugestimmt werden kann. a) Es meint, die Satzungsbestimmung, wonach die ordentliche Mitgliedschaft zur Voraussetzung hat, daß die "gleiche Hunderasse nicht im Verband vertreten wird" (§ 4 A Nr. 3 a), könne dem Antragsteller schon deshalb nicht entgegengesetzt werden, weil der damit Es ist zwar richtig, daß die Ablehnung der Aufnahme auch dann sachlich nicht gerechtfertigt im Sinne des § 27 GWB sein kann, wenn sie von der Satzung gedeckt ist (vgl. Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob mit dieser Bestimmung die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers gerechtfertigt werden kann, jedoch die Bedeutung, die dieser Regelung zukommt, nicht hinreichend berücksichtigt. Dadurch könnten insbesondere - wie der Rechtsbeschwerdeführer in der Tatsacheninstanz unwidersprochen vorgetragen hat - unterschiedliche Vorstellungen über den Standard der Rasse, die Zuchtweise und andere wesentliche Aufgaben der Hundezucht mit der Folge Eingang finden, daß das gemeinsame Anliegen einer gleichgerichteten Zucht gefährdet würd*e. Das in der Satzung des Rechtsbeschwerdeführers verankerte "Ein-Platz-Prinzip” ist somit grundsätzlich als sachlich genechtfertigt anzusehen (vgl. Angesichts der aus der Nichtmitgliedschaft für den Antragsteller entstehenden Nachteile im Wettbewerb folgt daraus jedoch nicht, daß der Rechtsbeschwerdeführer berechtigt ist, diesem ohne weiteres die Mitgliedschaft zu verweigern: Die Aufnahme des Antragstellers wird im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Interessen der Züchter von Landseer-Hunden würden innerhalb des Rechtsbeschwerdeführers bereits vom Es stellt sich, deshalb die vom Beschwerdegericht aufgeworfene - aber nicht beantwortete - Frage, ob dem Antragsteller nicht der Vorrang vor dem DNK gebührt, weil er ausschließlich diese Hunderasse vertritt, der DNK sich dagegen daneben oder gar überwiegend einer anderen Rasse widmet. Eine Beantwortung dieser Frage ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht möglich, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, welche Bedeutung den beiden konkurrierenden Zuchtvereinen im h. er insbesondere auch in der Lage sein, eine Hunderasse im Sinne der Satzung des Rechtsbeschwerdeführers eigenständig zu vertreten, so könnte ein Anspruch auf Aufnahme auch ohne Rücksicht auf die Stellung des DNK unter den Gesichtspunkten bestehen, die in dem zitierten Urteil BGHZ 62, 282 (285 f, 293 f) angeführt sind: Danach ist für den hier gegebenen Fall, daß einerseits das Verbandsinteresse an dem mit der Aufnahmebeschränkung verfolgten Zweck als sachlich gerechtfertigt anzuerkennen ist, andererseits aber die Zurückweisung des Bewerbers diesen gegenüber seinen Wettbewerbern unbillig benachteiligt, zu prüfen, ob dem die Aufnahme verweigernden Verband zu demutbar ist, den mit der Aufnahmebeschränkung verbundenen Zweck durch eine andere, "mildere" Ausgestaltung der Satzung zu erreichen und auf diesem Wege die unbillige Benachteiligung des Bewerbers gegenüber Mitbewerbern zu beseitigen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

AufnahmeInteresseRechtsbeschwerdeführerMitgliedFrageBeschwerdegerichtSatzungRechtsbeschwerdeführers

Volltext der Entscheidung

_ Beglaubigte Abschrift! BUNDESGERICHTSHOF KVR 1/79 BESCHLUSS Verkündet am 13. November 1979 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Verwaltungssache des Verbandes für das DflUHk e.V.-, Mf^BBBB^straße 26, vertreten durch seinen ersten Präsidenten Amtsgerichtsdirektor i. R. Dr. Robert Beschwerdeführers und Rechtsbeschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, 129, B( Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, Verfahrensbeteiligter: Deutscher Club e.V., 1 e, BHI KlBflHUHB, vertreten durch seinen ersten Vorsitzenden Dr. Hans MaBHBP* - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. L| _ Kt^^^BHHBB-Straße 13» 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Herdegen, Dr. Hesse und Rebitzki beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. September 1.978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe : I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist ein Verband, in dem insbesondere Rassehundezuchtvereine, Gebrauchshundeverbände und Landesverbände für das deutsche Hundewesen zusammengefaßt sind. Ihm gehören über 64 Rassehundever-eine und zwei Gebrauchshundeverbände mit etwa 440.000 Mitgliedern an, die keine gewerbsmäßigen Händler oder Züchter sind. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es unter anderem, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber allen Bundesund Landesbehörden zu vertreten und im Hinblick auf eine einheitlich ausgerich-tete Zuchtbuchführung zu fördern und zu schützen. Der Verfahrensbeteiligte (Antragsteller) ist ein Rassehundeverein, mit zur Zeit 60 Mitgliedern. Er begehrt die Aufnahme in den Verband des Rechtsbeschwerdeführers. Nach der Satzung hat er die Aufgabe, die Zucht des Landseers (einer anerkannten eigenen Hunderasse) sowie seine Verbreitung und Verbesserung zu-fördern und die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Außer dem Antragsteller vertritt auch der e* V. (DNK) die Interessen der Züchter von Landseer-Hunden. Er ist Mitglied des Rechtsbeschwerdeführers und bezeichnet sich als "allein anerkannter zuchtbuchführender Klub für Neüfundländer und Landseer -Neufundländer (kont,-europ. Typ)". Der Antragsteller hat am 6. August 1976 den Rechtsbeschwerdeführer um Aufnahme als Mitglied gebeten. Da dieser dem Antrag nicht entsprochen hat, machte er ein Aufnahmeverfahren nach § 27 GWB beim Bundeskartellamt anhängig. Durch am 27. Februar 1978 zugestellten Beschluß vom 13. Februar 1978 ordnete das Buhdeskartellamt seine Aufnahme durch den Rechtsbeschwerdeführer an. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung der Beschlüsse des Beschwerdegerichts und des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt und der Antragsteller beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsteschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen im Sinne des § 27 GWB handelt und der Rechtsbeschwerdeführer als eine Wirtschaftsvereinigung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, ist. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich der Antragsteller im Rahmen seiner allgemeinen Aufgabe, die Zucht und Verbreitung des Landseer zu fördern, das Ziel gesetzt, Zuchtrichtlinien zu erstellen und diese sowie die Rassekennzeichen bekannt zu machen, ein international anerkanntes Zuchtbuch zu führen, an Sonderveranstaltungen mitzuwirken und Clubschauen zu veranstalten. - Das Zuchtbuch und die auf dieser Grundlage ausgestellten Urkunden über die Abstammung der darin geführten Hunde belegen deren Reinrassigkeit und steigern den Verkehrswert solcher Hunde, weil die dadurch nachgewiesene Einhaltung der Zuchtvorschriften als Gewähr für die Gesund heit und das dem Jeweiligen Standard entsprechende Erschei nungsbild des Hundes angesehen wird. - Der Antragsteller läßt hierbei diese geldwerten Vorteile nicht nur seinen Mitgliedern zugute kommen sondern auch Nichtmitgliedern, soweit diese sich seinen Zuchtrichtlinien unterwerfen. Wenn auch die Mitglieder des Antragstellers und die von ihm bedienten Nichtmitglieder die gezüchteten Hunde nicht gewerbsmäßig vertreiben, so sind die von ihnen vorgenommenen Veräußerungsvorgänge - wie das Berufungsgericht feststellt - dennoch so erheblich, daß die Dienste des Antragstellers insgesamt gesehen den Rahmen der privaten Tätigkeit überschreiten und als Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden müssen. Er beeinflußt nicht nur mittelbar den Markt für Rassehunde, sondern tritt unmittelbar auch als Anbieter von Dienstleistungen auf. Dies aber reicht aus, um den Antragsteller als Unternehmen im Sinne des § 27 GWB anzusehen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die Mitglieder des Antragstellers und die ihn in Anspruch nehmenden Nichtmitglieder "Privatpersonen" sind, die die Hundezucht und den Hundehandel nicht gewerbsmäßig betreiben (vgl. hierzu SenUrt. v. 29. 10. 1970 - KZR 3/70, LM GWB § 22 Nr. 4). Ohne Bedeutung ist es weiterhin, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird und ob die Absicht der Gewinnerzielung besteht (vgl. auch hierzu das erwähnte Senatsurteil und das eine ähnlich gelagerte Problematik betreffende BGH-Urteil vom 13. 4; 1962 - I ZR 163/60). b) Hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeführers folgt daraus, daß er als eine Vereinigung von Unternehmen anzusehen ist; denn ihm gehören 64 Rassehundevereine an. Er ist darüber hinaus auch eine Wirtschaftsvereinigung im Sinne des § 27 GWB; der Zusammenschluß ist darauf gerichtet, die auf die Rassehundezucht bezogenen wirt- \ schaftlichen Interessen der Mitgliedernin ihrer Gesamtheit zu schützen und zu fördern. Es genügt, insoweit auf die Satzung zu verweisen, die Grundlage der Tätigkeit des Rechtsbeschwerdeführers ist. Danach ist er die "berufene Vertretung des gesamten deutschen Hundewesens" und hat sich unter anderem folgende Aufgaben gestellt (.§ 2 b und c der Satzung): "Förderung und Schutz des deutschen Hundewesens in allen seinen Zweigen, insbesondere der gemeinsamen Interessen aller Rassehundezüchter und Gebrauchshundehalter sowie aller sonstigen Hundefreunde, einschließlich einheitlich ausgerichteter Zuchtbuchführung. Vertretung der gemeinsamen Interessen der unter a) genannten Organisationen (Rassezuchtvereine, Gebrauchshundeverbände und Landesverbände des deutschen Hundewesens) gegenüber'allen Bundes-, und Landesbehörden sowie allen inund ausländischen kynolögischen Fachorganisationen." Der Umstand, daß er nicht nur wirtschaftlichen Belangen dient, sondern auch ideelle Zwecke verfolgt, steht der Bewertung als Wirtschafts- und Berufsvereinigung schon deshalb nicht entgegen, weil die von ihm verfolgten wirtschaftlichen Zwecke den Verband entscheidend mitprägen. / Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtsbeschwerdeführer sei deshalb keine Wirtschaftsvereinigung, weil es sich bei ihm um einen Spitzenverband handelt, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob er überhaupt ein Spitzenverband ist, weil und soweit ihm Landesverbände angehören. (Dem könnte entgegenstehen, daß diese nach der zur Satzung des Rechtsbeschwerdeführers gehörenden Organisationsordnung nur Untergliederungen sind.) Eine Vereinigung, die im übrigen die Voraussetzungen des § 27 GWB erfüllt, kann nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen werden, weil sie auch anderen Zwecken dient oder ihr auch Organisationen angehören, die selbst nicht Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. 5. 1973 - KZR 2/72, WuW/E BGH 1313 zu der insoweit gleichgelagerten Frage des Unternehmenszusammenschlusses im Sinne des §1 GWB). 2. Die Rechtsbeschwerde hat deshalb Erfolg, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Nichtaufnahme des Antragstellers sachlich gerechtfertigt ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Im einzelnen spielen hierbei einerseits die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Pflichten, die ihm vorent-halten werden/eine wesentliche Rolle. Andererseits kommt es aber auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der "Interessen der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung an der Nichtaufnähme des Bewerbers an (vgl. hierzu BGHZ 63, 282, 285). Die insoweit gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen hat das Beschwerdegericht nicht umfassend vorgenommen. Es hat insbesondere außer acht gelassen, daß im vorliegenden^Falle mit der Aufnahmeanordnung ein weitgehender Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Verbandsautonomie verbunden ist. Der angefochtene Beschluß kann aber auch deshalb nicht bestehenbleiben, weil der Beurteilung der Einzelfragen, die das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang behandelt hat, ebenfalls nicht zugestimmt werden kann. a) Es meint, die Satzungsbestimmung, wonach die ordentliche Mitgliedschaft zur Voraussetzung hat, daß die "gleiche Hunderasse nicht im Verband vertreten wird" (§ 4 A Nr. 3 a), könne dem Antragsteller schon deshalb nicht entgegengesetzt werden, weil der damit verbundene Zweck, Rivalitäten unter den Mitgliedern zu vermeiden und die Willensbildung zu erleichtern, auch in anderer Weise erreicht werden könne. Es ist zwar richtig, daß die Ablehnung der Aufnahme auch dann sachlich nicht gerechtfertigt im Sinne des § 27 GWB sein kann, wenn sie von der Satzung gedeckt ist (vgl. BGHZ 63, 282, 285). Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob mit dieser Bestimmung die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers gerechtfertigt werden kann, jedoch die Bedeutung, die dieser Regelung zukommt, nicht hinreichend berücksichtigt. Sie beschränkt sich nicht darauf - wie das Beschwerdegericht ausführt -, Rivalitäten zu vermeiden und die Willensbildung zu erleichtern. Der Rechtsbeschwerdeführer hat im Rahmen seiner anzuerkennenden satzungsgemäßen Aufgabe, die planmäßige und gleichgerichtete Hundezucht zu fördern, "Zuchtrichtlinien" aufgestellt (GA 148 ff), deren Überwachung, ihm obliegt. Die Erfüllung dieser Aufgabe wäre mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, wenn jeweils mehrere Vereine die gleiche Hunderasse Verträgen. Dadurch könnten insbesondere - wie der Rechtsbeschwerdeführer in der Tatsacheninstanz unwidersprochen vorgetragen hat - unterschiedliche Vorstellungen über den Standard der Rasse, die Zuchtweise und andere wesentliche Aufgaben der Hundezucht mit der Folge Eingang finden, daß das gemeinsame Anliegen einer gleichgerichteten Zucht gefährdet würd*e. Der Rechtsbeschwerdeführer wäre zu einer Änderung und Erweiterung der satzungsgemäßen Aufgaben gezwungen: Würde innerhalb seiner Organisation die gleiche Hunderasse durch mehrere Vereine vertreten, müßte er über seine satzungsgemäßen Aufgaben hinaus nicht nur die allgemeinen Interessen der angeschlossenen Vereine wahrnehmen, sondern auch über Fragen entscheiden, die zu dem Aufgabenbereich der einzelnen - autonomen - Rassezuchtvereine gehören, und die unterschiedlichen Auffassungen über den Standard der Rassen und die Zuchtweise koordinieren. Nähme er diese zusätzliche Aufgabe nicht wahr, so entstünde die Gefahr einer Zersplitterung des Rassehundezuchtwesens, dessen Schutz und Förderung gerade sein wesentliches Anliegen ist. Das in der Satzung des Rechtsbeschwerdeführers verankerte "Ein-Platz-Prinzip” ist somit grundsätzlich als sachlich genechtfertigt anzusehen (vgl. hierzu auch BGHZ ,63, 282, 292 f sowie das BGH-Urt. II ZR 8/76 v. 19. 12. 1977). Angesichts der aus der Nichtmitgliedschaft für den Antragsteller entstehenden Nachteile im Wettbewerb folgt daraus jedoch nicht, daß der Rechtsbeschwerdeführer berechtigt ist, diesem ohne weiteres die Mitgliedschaft zu verweigern: Die Aufnahme des Antragstellers wird im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Interessen der Züchter von Landseer-Hunden würden innerhalb des Rechtsbeschwerdeführers bereits vom e. V. (DNK) wahrgenommen. Es stellt sich, deshalb die vom Beschwerdegericht aufgeworfene - aber nicht beantwortete - Frage, ob dem Antragsteller nicht der Vorrang vor dem DNK gebührt, weil er ausschließlich diese Hunderasse vertritt, der DNK sich dagegen daneben oder gar überwiegend einer anderen Rasse widmet. Eine Beantwortung dieser Frage ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht möglich, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, welche Bedeutung den beiden konkurrierenden Zuchtvereinen im 10 Rahmen der Vereine, die Mitglied des Rechtsbeschwerdeführers sind, bei der Vertretung der Landseer-Hunde zukommt . Sollte der Antragsteller die übrigen Voraussetzungen erfüllen, die für eine Aufnahme durch den Rechtsbeschwerdeführer gefordert werden können, d. h. er insbesondere auch in der Lage sein, eine Hunderasse im Sinne der Satzung des Rechtsbeschwerdeführers eigenständig zu vertreten, so könnte ein Anspruch auf Aufnahme auch ohne Rücksicht auf die Stellung des DNK unter den Gesichtspunkten bestehen, die in dem zitierten Urteil BGHZ 62, 282 (285 f, 293 f) angeführt sind: Danach ist für den hier gegebenen Fall, daß einerseits das Verbandsinteresse an dem mit der Aufnahmebeschränkung verfolgten Zweck als sachlich gerechtfertigt anzuerkennen ist, andererseits aber die Zurückweisung des Bewerbers diesen gegenüber seinen Wettbewerbern unbillig benachteiligt, zu prüfen, ob dem die Aufnahme verweigernden Verband zu demutbar ist, den mit der Aufnahmebeschränkung verbundenen Zweck durch eine andere, "mildere" Ausgestaltung der Satzung zu erreichen und auf diesem Wege die unbillige Benachteiligung des Bewerbers gegenüber Mitbewerbern zu beseitigen. Ob und mit welcher Ausgestaltung im einzelnen solche Lösungen möglich und zu demutbar sind, muß zunächst in der Tatsacheninstanz erörtert werden. Mit Rücksicht auf die weitgehenden Eingriffe in die Verbandsautonomie, die im vorliegenden Falle mit einer Aufnähmeanordnung. nach § 27 GWB verbunden sind, käme diese Anordnung nur in Betracht, wenn der Rechtsbeschwerdeführer einer zu demutbaren Satzungsänderung in angemessener Frist nicht nachkäme. 11 b) Der Auffassung■des Beschwerdegerichts, der Antragsteller müsse auch deshalb aufgenommen werden, weil der Rechtsbeschwerdeführer schon zwei Pudelzuchtvereine zugelassen habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus einer Durchbrechung der Satzung folgt noch nicht, daß sich ein späterer Mitgliedschaftsbewerber darauf berufen und eine erneute Nichtanwendung der Satzung auch in seinem Falle verlangen kann. Jeder Verein hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Satzung. Daher kann ihm der Vorwurf unzulässigen Verhaltens nicht ohne weiteres gemacht werden, wenn er eine frühere Satzungsverletzung für die Zukunft nicht wiederholen möchte und deswegen die Aufnahme eines Bewerbers, der die Satzung entgegensteht, ablehnt. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Verband früher die Satzung nur in einem einzigen Falle nicht beachtet hat und es sich bei den ungleich behandelten Mitgliedschafttsbewerbern nicht um Verbände handelt, deren Mitgliedschaftsinteressen miteinander konkurrieren (BGHZ 62, 282, 294 f). -12-, c) Der angefochtene Beschluß 1st deshalb aufzuheben und die Sache - da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dr.. Pfeiffer Dr. Kellermann Herdegen Hesse Rebitzki /$?/ Uf 1/ als Urkundsbsamter der Geschäftöstö, dos I_unds.-23richt$hofs