BGH · KVR 1/76 vom 12.05.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

-und der Firma Ferdinand Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Fischer und die Richter Ballhaus, Dr. Kellermann, Dr. Frhr. Die Rechtsbeschwerde der Firma Emil HflHHB gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Gründe Die Firma "PflHM” Emil SflBR ist nicht Beteiligte an dem Beschwerdeverfahren in|der Kartellverwaltungssache der Firma ENHHl GflHHl "IPIV Ferdinand KflB gegen die Landeskartellbefctörde der Freien und Hansestadt Hamburg. "FMBT Emil S®BBB^nicht wirksam von hörde zu dem Verfahren beigeladen worden isi ihre Rechtsbeschwerde, die sie gegen den erlassenen Beschluß des Hanseatischen Ob^rlsudesgerichts Hamburg vom 11.

Schlagwörter

■VerfahrensbevollmächtigteEmilFirmaWirtschaft®BundesgerichtshofsBeschlußHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF '■'Vi m V76 BESCHLUSS über die Rechtsbeschwerd0 der Emil ■■■ Hll vertreten durch Wilfrie t Recht sbesclfiwerdefahr er in, - Verfahrensbevollmächtigte: in dem Kartellverwaltungsverfahren -und der Firma Ferdinand - Verfahrensbevollmächtigte: Postfac! Beschwerde te Dr. und Kol! gegen die Freie und Hansestadt 4HHP» Behörd^ Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft als Landeskarf®11^0™1*00» Anrt für Wirtschaft, Abteilung Wirtschaftsordnung t Beschwerde^0En0rin, Beteiligtes Bundeskartellamt B( wegen diskriminierenden Verhaltens gemäB §§ 26 Abs. 2, 37 a Abs. 2 GWB ihJ Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Mai 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Ballhaus, Dr. Kellermann, Dr. Frhr. v. Ga®“ und Saiger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Firma Emil HflHHB gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1975 - 3 ^ 127/75 -wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe Die Firma "PflHM” Emil SflBR ist nicht Beteiligte an dem Beschwerdeverfahren in|der Kartellverwaltungssache der Firma ENHHl GflHHl "IPIV Ferdinand KflB gegen die Landeskartellbefctörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Denn das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem nach Anhörung aller Verfahrensbeteiligten ergangenen unanfechtbeiren (BGHZ 34, 47, 52 = WuW/E BGH 415) und damit das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Beschluß festgestellt, "FMBT Emil S®BBB^nicht wirksam von hörde zu dem Verfahren beigeladen worden isi ihre Rechtsbeschwerde, die sie gegen den erlassenen Beschluß des Hanseatischen Ob^rlsudesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1975 - 3 W 127/75 - eingelegt I hat, unzulässig. daß die Firma der Kartellbe-• Deshalb ist in der Hauptsache Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs i. V. m. § 77 S. 2 GVB Dr. Fischer Ballhaus Dr. v. Gamm Saiger 1 ZPO Kellermann