BGH · KVR 1/71 vom 29.04.1971

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

a) Die innerhalb eines Monats einzulegende Rechtsbeschwerde nach § 73 GWB ist auch gegen den Beschluß eines Oberlandesgerichts gegeben, durch den die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen wurde. b) Für das Kartellverwaltungsverfahren vor dem Beschwerdegericht sind die Vorschriften der §§ 199 ff GVG über die Gerichtsferien und damit § 223 ZPO nicht anwendbar. Juli 1970 lehnte die 1• Beschlußabteilung des Bundeskartellamts den Antrag der Beschwerdeführerin ab, ihre Aufnahme in den am Verfahren beteiligten Bankenverband anzuordnen (§27 GWB). September 1970 - und den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungs-frist mit Schreiben vom 21. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag nach § 72 Nr. 2 GWB in Verbindung mit § 233 ZPO zurückgewiesen, die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 VerwGO ohne mündliche Verhandlung als imzulässig verworfen und gegen diesen Beschluß die Beschwerde für zulässig erklärt. Es bestehen Jedoch keine durchgreifenden Bedenken, die in diesen Vorschriften wie auch in § 158 SGG zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätze im Kart eil verwaltungsverfahren entsprechend anzuwenden und demgemäß das Beschwerdegericht als befugt anzusehen, die Entscheidung über die Frage, ob die Beschwerde an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung zu treffen. Das Kammergericht konnte deshalb den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin in der dargelegten Weise zurückweisen und die Beschwerde als unzulässig verwerfen. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts greifen auch insoweit die Sondervorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 73 ff) ein, wonach nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gegen die in der Hauptsache ergangenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte die Rechtsbeschwerde stattfindet. Juli 1970, gegen die sich die Beschwerde richtete, den nach § 27 GWB gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in den Bayerischen Bankenverband als unbegründet abgelehnt. gericht die Beschwerde gegen diesen Beschluß als unzulässig verworfen hat, so hat es damit nicht nur über eine verfahrensrechtliche Vor-, Neben- oder Zwischenfrage entschieden, sondern auch das eigentliche Streitverhältnis für die Instanz zu dem Abschluß gebracht (vgl. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ist hier Jedoch belanglos; denn aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Kammergericht das statthafte Rechtsmittel und damit gegebenenfalls auch die Rechtsbeschwerde nach § 73 GWB zulassen wollte. Aus dem Umstand, daß sich die Rechtsbeschwerde gegen einen ohne mündliche Verhandlung ergangenen Verwerfungsbeschluß richtet, folgt Jedoch, daß die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in Abweichung von der Regelung des § 75 Abs. 5 in Verbindung mit § 68 GWB auf Grund des allgemein geltenden Verfahrensgrundsatzes, der sich aus den §§ 519 b, 577, 573 ZPO und den §§ 125 Abs. 2, 152, 141, 101 Abs.3 VerwGO ergibt, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 1. Das Kammergericht hat zutreffend angenommen, daß der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist vom 10. 3. Das Kammergericht überspannt nicht die an die Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu stellenden Anforderungen, wenn es die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf sein Verschulden zurückführt (§ 72 Nr. 2 GWB in Verbindung mit §§ 233, langerung der Beschwerdebegründungsfrist nicht sofort dem Vorsitzenden des Kartellsenats vorgelegt, sondern zunächst dem Bundeskartellamt übersandt hat, könnte nur dann als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO angesehen werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin seinerseits die äußerste nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt angewendet hätte. Die Beschwerdeführerin geht bei ihren Rügen davon aus, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seiner anwalt-schaftlichen Sorgfaltspflicht dadurch genügt, daß er den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingereicht hat. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, eine fernmündliche Rückfrage hätte schon deshalb nichts genutzt, weil die Akten dem Kammergericht nicht Vorgelegen hätten. September 1970 beim Kammergericht eingegangen waren; lediglich den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist hat das Bundeskartellamt erst am 21.

Schlagwörter

KammergerichtGWBBeschwerdeführerinBeschlußZPOBeschwerdeRechtsbeschwerdeBeschwerdebegründungsfrist

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GWB §§ 73, 68, 72; GVG § 200; ZPO § 223 a) Die innerhalb eines Monats einzulegende Rechtsbeschwerde nach § 73 GWB ist auch gegen den Beschluß eines Oberlandesgerichts gegeben, durch den die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen wurde. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts kann hierbei ohne mündliche Verhandlung ergehen. b) Für das Kartellverwaltungsverfahren vor dem Beschwerdegericht sind die Vorschriften der §§ 199 ff GVG über die Gerichtsferien und damit § 223 ZPO nicht anwendbar. BGH, Beschl. v. 29. April 1971 - KVR 1/71 - Kammergericht BUNDESGERICHTSHOF KVR 1/71 BESCHLUSS in der Kart ellverwaltungs Sache der Bankgeschäft Vilhelm FBHV& Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Josef MflB, Ml Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechts gegen das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, f Rechtsbeschwerdegegner, Bankenverband e.V traße Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Hill, Offterdinger, Dr. Sprenkmann und Dr. Kellermann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den der Beschwerdeführerin am 11. Januar 1971 zugestellten Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1970 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Gründe : A. Durch Beschluß vom 23. Juli 1970 lehnte die 1• Beschlußabteilung des Bundeskartellamts den Antrag der Beschwerdeführerin ab, ihre Aufnahme in den am Verfahren beteiligten Bankenverband anzuordnen (§27 GWB). Die Beschwerdeführerin legte hiergegen durch Schriftsatz vom 13. August 1970 - beim Bundeskartellamt eingegangen am 17. August 1970 - Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 10. September 1970 - beim Kammergericht eingegangen am 11. September 1970 - stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die "Beschwerdefrist" (gemeint ist die Beschwerdebegründungsfrist) zu verlängern. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle legte dieses Schreiben nicht dem Vorsitzenden des Kartellsenats vor, sondern übersandte es dem Bundeskartellamt. Dieses übermittelte dem Kammergericht die Beschwerdeschrift mit Schreiben vom 10. September 1970 - eingegangen am 12. September 1970 - und den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungs-frist mit Schreiben vom 21. September 1970 - eingegangen am 23* September 1970. Die Beschwerdeführerin hat, nachdem sie von diesem Sachverhalt am 28. September 1970 Kenntnis erlangt hatte, am 12. Oktober 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdebegründung eingereicht. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag nach § 72 Nr. 2 GWB in Verbindung mit § 233 ZPO zurückgewiesen, die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 VerwGO ohne mündliche Verhandlung als imzulässig verworfen und gegen diesen Beschluß die Beschwerde für zulässig erklärt. Gegen den ihr am 11. Januar 1971 zugestellten Beschluß hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 1971 Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Beschwerdeführerin wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. B. I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt. 1. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält zwar keine dem § 519 b ZPO oder § 125 Abs. 2 VerwGO entsprechende Regelung und auch keine Verweisung auf diese Vorschriften (vgl. § 72 GWB). Es bestehen Jedoch keine durchgreifenden Bedenken, die in diesen Vorschriften wie auch in § 158 SGG zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätze im Kart eil verwaltungsverfahren entsprechend anzuwenden und demgemäß das Beschwerdegericht als befugt anzusehen, die Entscheidung über die Frage, ob die Beschwerde an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung zu treffen. Das Kammergericht konnte deshalb den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin in der dargelegten Weise zurückweisen und die Beschwerde als unzulässig verwerfen. 2. Gegen einen derartigen Beschluß ist weder die binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegende sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO noch die innerhalb eines Monats zu erhebende Beschwerde nach § 125 Abs. 2, § 152 VerwGO gegeben. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts greifen auch insoweit die Sondervorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 73 ff) ein, wonach nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gegen die in der Hauptsache ergangenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte die Rechtsbeschwerde stattfindet. 3• Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. a) Der angefochtene Beschluß ist im Sinne des § 73 Abs. 1 GWB in der Hauptsache erlassen. Die 1. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts hat mit ihrer Entscheidung vom 23. Juli 1970, gegen die sich die Beschwerde richtete, den nach § 27 GWB gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in den Bayerischen Bankenverband als unbegründet abgelehnt. Wenn das Kammer- gericht die Beschwerde gegen diesen Beschluß als unzulässig verworfen hat, so hat es damit nicht nur über eine verfahrensrechtliche Vor-, Neben- oder Zwischenfrage entschieden, sondern auch das eigentliche Streitverhältnis für die Instanz zu dem Abschluß gebracht (vgl. BGHZ 34, 47, 49 f). Aus der Verwerfungsentscheidung folgt, daß der den Antrag der Beschwerdeführerin abweisende Beschluß des Bundeskartellamts unanfechtbar geworden ist. Insofern liegt in der angefochtenen Entscheidung des Kammergerichts zugleich eine Entscheidung über den Aufnahmeaitrag der Beschwerdeführerin. Ihr kann deshalb der Charakter einer Entscheidung in der Hauptsache nicht abgesprochen werden (vgl. hierzu auch BGHZ 14, 381, 384 zu § 24 LwVG)• b) Das Kammergericht hat zwar - unter Bezugnahme auf Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl., § 238 Anm. 2 C und § 567 Anm. 4 B - nur die "Beschwerde" für zulässig erklärt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ist hier Jedoch belanglos; denn aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Kammergericht das statthafte Rechtsmittel und damit gegebenenfalls auch die Rechtsbeschwerde nach § 73 GWB zulassen wollte. 4. Aus dem Umstand, daß sich die Rechtsbeschwerde gegen einen ohne mündliche Verhandlung ergangenen Verwerfungsbeschluß richtet, folgt Jedoch, daß die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in Abweichung von der Regelung des § 75 Abs. 5 in Verbindung mit § 68 GWB auf Grund des allgemein geltenden Verfahrensgrundsatzes, der sich aus den §§ 519 b, 577, 573 ZPO und den §§ 125 Abs. 2, 152, 141, 101 Abs. 3 VerwGO ergibt, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. II. Die Rechtsbeschwerde hat Jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Kammergericht hat zutreffend angenommen, daß der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist vom 10. September 1970 nicht als Beschwerdebegründung im Sinne des § 65 Abs. 4 Nr. 2 GWB anzusehen ist. Dieser Schriftsatz enthält keinerlei Angabe darüber, auf welche Tatsachen oder Beweismittel die Beschwerde gestützt wird, legt vielmehr nur dar, daß die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen und Berichte ihres Steuerbevollmächtigten angewiesen sei, der sich auf einem längeren Erholungsurlaub befinde. Den zwingenden Erfordernissen des Gesetzes ist damit nicht genügt. 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der Lauf der Beschwerdebegründungsfrist durch die Gerichtsferien nicht gehemmt. Für das Kartellverwal-tungsverfahren vor dem Beschwerdegericht sind entsprechend der in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelung die Vorschriften der §§ 199 ff GVG über die Gerichtsferien nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden (vgl. § 72 Nr. 1 GWB). Damit entfällt auch die Möglichkeit, im vorliegenden Fall auf die Vorschrift des § 223 ZPO zurückzugreifen. 3. Das Kammergericht überspannt nicht die an die Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu stellenden Anforderungen, wenn es die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf sein Verschulden zurückführt (§ 72 Nr. 2 GWB in Verbindung mit §§ 233, 232 Nr. 2 ZPO). Der Umstand, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Kammergerichts den Antrag auf Ver- langerung der Beschwerdebegründungsfrist nicht sofort dem Vorsitzenden des Kartellsenats vorgelegt, sondern zunächst dem Bundeskartellamt übersandt hat, könnte nur dann als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO angesehen werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin seinerseits die äußerste nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt angewendet hätte. Mit Recht hat das Kammergericht diese Voraussetzung für die Wiedereinsetzung verneint. Die Beschwerdeführerin geht bei ihren Rügen davon aus, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seiner anwalt-schaftlichen Sorgfaltspflicht dadurch genügt, daß er den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingereicht hat. Diese Auffassung ist indes schon deshalb nicht richtig, weil kein Recht auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist besteht. Es entspricht deshalb anerkannter Rechtsprechung, daß der Anwalt, der einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt hat, sich nicht darauf verlassen kann, daß seinem Antrag entsprochen wird. Er muß sich vielmehr rechtzeitig vor Ablauf der Frist vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben worden ist (vgl. BGHZ 12, 161, 166 f unter Hinweis auf Böttcher, MDR 1949» 221; BGH LM Nr. 9 zu § 519 b ZPO; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 233 Anm. II 1 b Fußn. 58). Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht in vorliegendem Falle nicht deshalb, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nicht am Sitz des Beschwerdegerichts, sondern in München ansässig ist. Das Kammergericht weist mit Recht darauf hin, daß zwischen München und Berlin Ferngespräche im Selbstwähl verkehr ohne besondere Mühe und zu angemessenen Kosten möglich sind. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, eine fernmündliche Rückfrage hätte schon deshalb nichts genutzt, weil die Akten dem Kammergericht nicht Vorgelegen hätten. Sie übersieht hierbei, daß die Beschwerdeschrift und die Akten des Bundeskartellamts mit dem angefochtenen Beschluß bereits am 12. September 1970 beim Kammergericht eingegangen waren; lediglich den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist hat das Bundeskartellamt erst am 21. September 1970 dem Kammergericht übersandt. Hätte der Anwalt deshalb seiner Sorgfaltspflicht genügt und sich beim Kammergericht nach der Bescheidung seines Antrags erkundigt, dann hätte er erfahren, daß die Frist noch nicht verlängert worden war, und demgemäß erreichen können, daß seinem Antrag noch rechtzeitig entsprochen worden wäre. Da die Beschwerdeführerin sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, ist ihr die Wiedereinsetzung mit Recht versagt worden. Dr. Fischer Hill Offterdinger Sprenkmann Dr. Kellermann