BGH · KVR 1/63
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Leitsatz / Zusammenfassung
a) Ein Marktbeteiligter, der eine Verpflichtung der Kartellbehörde zur Erhebung des Widerspruchs gegen die Anmeldung eines Rabattkarte11s nach § 3 Abs» 3 Nr, 3 G¥B begründen will, muß den in dieser Vorschrift bezeichnet en Nachweis fristgerecht und in eigenem Namen erbringen» “Unser Schreiben vom 21 ° Juni 1961 , auf das wir uns nociiu&lc ausdrücklich beziehen, ist aber nicht nur als Anhörung einer “Wirtschaftsstufe" relevant, sondern auch als Versuch, den Nachweis im Sinnendes § 3 Abs« 3 GWB zu führen, Bios ist möglich, weil sowohl alle Mitglieder des Verbands als auch alle Vorstandsmitglieder Großabnehmer im Tabakwarengroßhandel sind und dieses Schreiben nicht nur die Auffassung des Verbands, sondern auch zugleich unmittelbar die eigene Auffassung mindestens der Mitglieder des Vorstands kundgibton In einer ebenfalls dem Bundeskartellamt eingereichteh Mitg iederliste des Großabnehraerverbands war auch der Beigeladene als Mitglied aufgeführt» Seine Beiladung ist durch Beschluß der 2« Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 4° September 1961 auf seinen Antrag vom 1° September’1961 hin ausgesprochen worden» Berner hat der Beigelad ene beim Bundeskarteilamt Einspruch gegen die bewußte Unterlassung des Widerspruchs, hilfsweise gegen die Ablehnung seines Antrags vom 6« September 1961 eingelegte Nachdem der Vorsitzende der Einspruchsabteilung ihm daraufhin mitgeteilt hatte, die Einspruchsabteilung könne nicht entscheiden, da die 2« Beschlußabteilung keine Verfügung erlassen habe, hat der Beigeladene eine zweite Beschwerde eingelegt« Das jene zweite Beschwerde betreffende Verfahren (Aktenzeichen 5 Kart V 1/62) ist vom Kammergericht bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt worden« In dem vorliegenden Verfahren hat der Beigeladene in der Beschwerdeinstanz beantragt, das Kartell mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, hilfsweise dem Kartell aufzugeben, die Rabatts!äffel angemessen auf zustocken, weiterhin hilfsweise, die Kartellbehörde zu im einzelnen bezeichnten Maßnahmen gegen das Kartell zu verpflichten« Das Bundeskartellamt und die Interessengemeinschaft sind den Anträgen und der Antragsbegründung des Beigeladenen entgegengetreten« gerichtlichen Prozeß, daß "der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein’1» Pie Klage führt zu dem Erfolg, soweit dor Verwaltungsakt, bzw* seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs* 1 und 4 VerwGOo (Pür das frühere Recht verglo § 15 Aba* 1 und 3 des Bun-desverwaltungsgerichtsgesetzes, § 35 der für die Süddeutschen Länder erlassenen Verwaltungsgerichtsgeaetze und § 23 dor BritoMil„RegVO Hr0 165)* An Rechtsprechung und Schrifttum zu diesen Vorschriften orientiert sich mit Recht auch das Schrifttum zu § 75 GWBo Im Anwendungsbereich des § 20 PGG und des § 42 Ab So 2 Verv/GO stellt sich die Präge der Recht sbeein-trächtigung jedoch schon in der ersten Instanz, während § 75 GWB dieses Erfordernis erst für die letzte Instanz einführt und damit die Präge aufwirft, worin die Besonderheit dieses Erfordernisses gerade auch gegenüber den Vorinstanzen liegto Auszugehen ist jedoch bei § 75 GWB ebenso wie bei § 20 PGG und L3i4'42AbSo 2 der VerwGO von der Prüfung der Präge, ob es um einen Eingriff in die Rechtssphäre geht; die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen oder Erfolgsaussichten sowie tatsächliche Beeinträchtigungen genügen auch hier nicht (vgl« zu § 20 PGG Keidel 8o Auflo Anm« 2 und 7 moWoNachWo; zu § 42 Abso 2 VerwGO vglo Eyormann-Pröhler 3o Auflo Anau 90; Koehler, Vorwaltungsgerichtsordnung I960 § 42 Anmo C IV 4 ff, ebenfalls jeweils nioWoRaehWo)« b) Dio Boiladung zu einem Yerwaltungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen setzt nicht vorauf daß das Ergebnis des Verfahrens zu einer Beeinträchtigung von Rechten des Beigeladenen führen könnte» Die Beiladung läßt deshalb als solche auch keine Rückschlüsse in dieser Richtung zu0 § 42 Abs» 2 Nr» 3 des Regierungs-entwürfe5 der die Beiladung aus § 17 des für das Verfahren nach der Kartellvorordnung 1923 maßgeblichen Gesetzes über das Reichswirtschaftsgerichts vom 25» Februar 1938 (RGBl I So 216) sowie § 60 der früheren Süddeutschen Verwaltungs-gerichtsgesetze und § 41 der Brit»MilRegVO Nr» 165 übernommen hatte, verlangte zwar in Anlehnung an diese Vorschriften als Voraussetzung für die Beiladung die Berührung rechtlicher Interessen durch die Entscheidung» Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt, sondern hat in § 51 Abso. einem für den Beigeladenen wirtschaftlich ungünstigen Aus« gang des Verfahrens als im Sinne des § 75 Abs» 1 GWB beeinträchtigt anzusehen wären» Es braucht nicht erörtert zu werden, ob sonst durch die Beteiligung an einem Verfahren klargestellt wird, daß der Beteiligte ein materielles Recht auf die Einhaltung bestimmter Vorschriften hat, weil sie auch seine Interessen schützen (vgl» Eyermann-Fröhler aaO § 42 Anm» 98 mit weiteren Nachweisen)» Denn für den nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Beigeladenen ist die Rechtslage jedenfalls in der Rechtsbesehwerdeinstanz anders» Die Beiladung zu einem Verfahren vor der Kartellbehörde begründet für den Beigeladenen zwar die Rechts-Stellung eines Beteiligten, und als solcher kann er auch Einspruch (§ 59 Satz 2) und Beschwerde {(§ 62 Abs» 2) einlegen» Für die Rechtsbeschwerde aber läßt § 75 Abs» 1 GWB im Gegensatz dazu die Rechtsstellung eines Beteiligten als solche gerade nicht genügen, sondern verlangt darüber hinaus eine Beeinträchtigung von Rechten des Beteiligten durch die Entscheidung» Dieses zusätzliche Erfordernis würde ausgehöhlt, wenn immer schon in der Beiladung die Begründung derartiger Rechte gesehen würde» c) Ebensowenig wie in dem für den Beigeladenen ungünstigen Inhalt einer Entscheidung kann darin, daß Anträge des Beigeladenen abschlägig be~ schieden worden sind, eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 75 Abs» 1 GWB erblickt werden» Der Beigeladene wird durch die Ablehnung seiner Anträge zwar beschwert» Eine Beschwert in diesem Sinne gehört aber auch ohne besondere Erwähnung im Gesotz zur Zulässigkeit jedes Rechtsbehelfs (vgl» Eyermann-Fröhler aaö § 124 Anm» 4; Baumbach-Lauterbach ZPO 26» Aufl» Grundzüge 2 Cc und 3 vor §§ 511 ff)$ daß der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der Rechtsbeeinträchtigung in § 75 AbSo 1 GWB diese Selbstverständlichkeit hätte zu dem Ausdruck bringen wollen und ihrö Hervorhebung zudem nur bei der Regelung der Rechtsbeschv/erde, nicht aber auch bei der Regelung des Einspruchs und der Beschwerde für erforderlich gehalten hätte o' Das Beschwerde ge rieht hat erwo gen«, ob dem Beigeladenen aus § 3 Aböo 3 Nr* 3 GWB ein Antragsrecht erwachsen sei«, das ihm einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Kar-tellbehörde gewähreo Rach dieser Vorschrift hat die Kar-tellbehörde der Anmeldung eines Rabattkartellvertrags oder -beschlusses zu widersprechen* "wenn Marktbeteiligte innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Anmeldung (§ 10 AbSo 1) naehweisen, daß sie durch den Vertrag oder Beschluß ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt werden»" richtlich durchsetzbarer Anspruch des Marktbeteiligten entspricht, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden* Denn dem Beschwerdegericht ist jedenfalls darin beizutreten, daß die Entstehung eines solchen Anspruchs aus den oben erörterten Gründen nur für den in Betracht kommt, der den Rahmen des § 3 Abs* 3 Nr» 3 wahrt * Dazu gehört, daß der betreffende Marktbeteiligte sich entweder selbst innerhalb der Monatsfrist zur Rührung des Nachweises an die Kartellbehörde wendet, oder daß in seinem Namen die Kartellbehörde angegangen wird* Wird ein anderer als der, dessen ungerechtfertigt unterschiedliche Behandlung in frage steht, auf die in § 3 Abs* 3 Nr* 3 GWB bezeichnete Weise tätig, so wird die Kartellbehörde zwar auf Grund des § 3 Abs» 3 Nr* 1 ioVom* Abs* 1 zu widersprechen haben* Der in Nr* 3 geregelte fall ist dann jedoch nicht gegeben; denn diese Vorschrift erfaßt nach ihrem insofern klaren Wortlaut nur die Fälle, in denen nicht irgend jemand, sondern gerade der diskriminierte Marktbeteiligte selbst die Kartellbehörde anruft, und zwar innerhalb einer bestimmten Frist* Die Einräumung eines aus § 3 Abs* 3 Nr* 3 GWB etwa herzuleitenden Antragsrechts auch für Dritte würde zu einer mit verfahrensrechtliehen Grundsätzen nicht vereinbaren Rechtsunsicherheit führen* Eine in dieser Hinsicht strenge Auslegung dieser.Vorschrift kann umsomehr in Kauf genommen werden, als für einen Marktbeteiligten, wenn er wirklich diskriminiert ist, ja immer noch die Möglichkeit in Betracht kotmut, gegen das diskriminierende Kartell nach § 26 Abs* 2 GiWB: zivilprozessual vorzugehen* ladenen aufgetreten ist, halten bedenkenfrei einer Überprüfung nach den Grundsätzen stand, die im Zivilprozeßrecht für die Nachprüfung von individualrechtlichen Willenserklärungen entwickelt worden sind* Die dem fatrichter obliegende Auslegung derartiger Erklärungen kann danach nur daraufhin überprüft werden, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen (Tatsachen berücksichtigt» Aber auch wenn man davon ausginge, die Eingabe beträfe in der Frage der Rechtsbeeinträchtigung eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde, sie sei überdies in einem behördlichen Verfahren gegeben worden und deshalb sei ihre Auslegung nicht nur innerhalb jener Grundsätze, sondern in vollem Umfang nachprüfbar, wäre das Ergebnis kein anderes * An der oben im Wortlaut wiedergegebenen Stelle der Eingabe des -Großabnehmerverbandes geht es um die Frage, ob ein vorangegangenes Schreiben dieses Verbandes auch als "Versuch0 relevant sei, den Nachweis im Sinne des § 3 Abs» 3 Nr» 3 GWB zu führen» Die Eingabe bezeichnet dies unter Hinweis auf die Marktfunktion der Mitglieder und Vorstandsmitglieder sowie darauf als möglich, daß das Schreiben auch die eigene Auffassung mindestens der Vor- . Standsmitglieder Wiedergabe° Dies deutet zwar darauf hin, daß der Großabnehmerverband es als für dan Nachweis nach § 3 Abs» 3, Nr» 3 GWB wichtig ansah, wie die am Marktgeschehen als Abnehmer unmittelbar Beteiligten die Dinge sahen» Daraus folgt aber nicht, daß er es für erforderlich gehalten hätte, nun auch in deren Namen zu handeln, und daß er durch die hier in Rede stehenden Hinweise ein entsprechendes Vertretungsverhältnis zu dem Ausdruck gebracht hätte o Den erwähnten Hinweisen war nach d em ganzen Zusammenhang eine durchaus selbständige Bedeutung zugedacht5 die nicht davon abhing, ob das Schreiben als auch im Hamen ’’mindestens der Mitglieder des Vorstands” eingereicht verstanden werden sollte0 Es ist auch nicht ersichtlich, au;: welchem Grunde der Verband von seinem damaligen Standpunkt aus darauf bedacht gewesen sein könnte, auch im Hamen der Vorstandsmitglieder aufzutreten * Der Verband ging ja - durch seinen Vorstand handelnd - selbst gegen die Rabattstaffel an, so daß für die Vorstandsmitglieder damals kein Anlaß hervortrat, dies auch im eigenen Hamen zu tun oder sich diese Möglichkeit zu sicherno Ob der Verband im Hamen der Vorstandsmitglieder hätte handeln dürfen, ist unerheblich, weil er von einer etwaigen Vollmacht nicht auch - erkennbar als Vertreter handelnd - Gebrauch gemacht hato Auf die in diese Richtung zielenden Behauptungen und Beweisantritte des Beigeladenen kam es daher nicht an. Bas Interesse, das der Beigeladene als durch das Wirksamwerden des Kartells gefährdet ansieht, ist hiernach wirtschaftlicher* nicht rechtlicher Art» Seine Beeinträchtigung ergibt auch nicht die Verletzung eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb;’ dies gilt schon deshalb, weil das Rabattkartell erst beim Hinzutreten des Abschlusses von Lieferungsvertragen zwischen einem Kartellmitglied und dem Beigeladenen Auswirkungen auf dessen Belange haben kann, so daß es schon an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung fohlt- (vgl» dazu auch BGHZ 36, 18, 22 - Unbegründeter Konkursantrag 29, 65 - Stromkabel; RGRK öinoc Verwaltungsakts und damit als Unterlassung einer Verfügung im Sinne des § 59 G-WB erachtet wird - davon geht das Beschwerdegericht im Einklang mit der herrschenden Meinung aus -9wie auch dann, wenn man die (bewußte) Unterlassung umgekehrt einem Verwaltungsakt gleichsetzt und sie als Verfügung im Sinne der.genannten Vorschrift behandelt» Auf die im Schrifttum umstrittene Präge, welche dieser beiden Auffassungen zutrifft, braucht deshalb hier nicht eingegangen zu werden». In Rechtsprechung und Schrifttum zu § 20 EGG ist umstritten, ob die Beschwerde in einem solchen Pall unzulässig oder unbegründet ist» Die Präge der Rechtsbeeinträchtigung wird dort weitgehend nicht der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Beschwerde zugerechnet, und zwar vorwiegend auf Grund der rechtssystematischen Erwägung, daß sonst schon bei der Prüfung der Zulässigkeit die Sachentscheidung vorweggenomraen werden könnte» Bio zu § 20 PGG entwickelten Grundsätze können indessen bei der Auslegung des § 75 GWB insoweit nur beschränkt herangezogen werden» Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Vorschriften liegt in dieser Hinsicht darin, daß § 20 PGG - und ebenso auch § 42 VerwGO - allgemein für die gerichtliche Rachprüfung einer Verfügung gelten, § 75 GWB dagegen in dem hier erörterten Punkt die Besonderheiten allein des letztinstanzlichen Rechtsbehelfs regelt, und zwar mit Blickrichtung auf den Beigeladenen» Hat in einem Verfahren nach §§ 62 ff GWB das Beschwerdegericht in der Sache unrichtig entschieden, so kann seine Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz dennoch dann nicht aufgehoben werden, wenn im Sinne des § 75 GWB kein Recht des Beigeladenen, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat* beeinträchtigt ist, etwa weil er nur wegen der Berührung wirtschaftlicher Interessen beigeladen war und nur hinsichtlich derartiger Interessen beeinträchtigt ist« Die Rechtsbeschwerde hat dann nur aus dem Grunde keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gerade dieses Rechtsbehelfs nicht gegeben waren, mag sich die Beurteilung der Voraussetzungen auch vorwiegend aus dem sachlichen Recht ergeben» Weil die nach § 75 Abs» 1 GWB zu stellende Präge der Rechtsbeeinträchtigung in einem solchen Palle für den Erfolg der Rechtsbeschwerde überhaupt entscheidend sein kann und es nicht nur um die Zurechnung zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit geht, kann es für die Bejahung der Rechtsbeeinträchtigung nach § 75 Abs» 1 GWB anders als nach § 20 PGG - und anders auch als nach § 42 Abs» 2 VerwGO - nicht genügen, daß der Rechtsbesehwerdeführer eine Rechtsbeeinträchtigung nur vor trägt » Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß derjenige Rechtsbeschwerdeführer, der eine Rechtsbeeinträchtigung aus einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung herleitete, den Vorteil hätte, über die Hürde des § 75 Abs» 1 GWB hinwegzukommen und eine Sachprüfung zu erzwingen, bei der es möglicherweise auf die Frage der Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr ankämeo Bas kann nicht rechtens sein« Ber Frage der Rechtsbeeinträchtigung muß vielmehr bei Prüfung der Zulässigkeit einer von einem Beigeladenen eingelegten Rechtsbeschwerde in vollem Umfang nachgegangen werde#« Ist die Frage zu verneinen, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, ohne daß über die Prüfung der Frage der Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 75 Abs» 1 GWB hinaus noch