BGH · KVR 1/61

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Leitsatz / Zusammenfassung

GWB § 16 Eine Preisbindung für Markenwaren nach § 16 GWB kann auch auf den Ausschluß der Gewährung von Barzahlungsnachlässen nach § 2 HabG erstreckt werden» August I960 und der Beschluß der 3* Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 5« März I960 insoweit aufgehoben, als darin der Ausschluß von Barzahlungsnachlässen nach § 2 RabG für unwirksam erklärt wird und der Anmelderin die Kosten auferlegt werden- Io Die Anmelderin hat nach § 16 Abs» 4 GWB Preisbindungen für ihre Rollfilme und Kleinbildfilme (schwarz-weiß) beim Bundeskarteilamt angemeldet und eine schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anmeldung erhalten. sie nicht durch eine Preisbindung nach § 16 GWB untersagt werden. 2.) a) Von dem Grundsatz des § 15 GWB, nach dem sogenannte vertikale Beschränkungen in der Freiheit der Gestaltung von preisen oder Geschäftsbedingungen nichtig sind, macht § 16 GWB für Markenwaren eine Ausnahme von weittragender wirtschaftlicher Bedeutung* Bis Vorschrift erlaubt für Markenwaren unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche wie die wirtschaftliche Bindung der folgenden Wirtschaftsstufen - oder auch einzelner dieser Wirt-schaftsstufen, also etwa des Großhandels oder des Einzel-, handeis - an bestimmte Preise. Voraussetzung ist unter anderem das Vorhandensein von Preiswettbewerb mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler* Voraussetzung und Rechtsfolge stehen in klar erkennbarem Zusammenhang; Bie Bindung der Preise für eine Wirtschaftsstufe und der daraus folgende Ausschluß des Preiswettbewerbs für diese Stufe erschienen dem Gesetzgeber nur dann mit der Zielsetzung des Gesetzes vereinbar, wenn die Ware auf einer vorangehenden Stufe dem Bruck‘des Preiswettbewerbs ausgesetzt ist (vgl. b) Der Preis, dessen Bindung durch § 16 GWB zugelassen wird, ist - sov;eit es um die Veräußerung von Waren geht - der Verkaufspreis, den der Käufer tatsächlich zu zahlen hat. Er darf darüber hinaus aber auch nicht nach Belieben Nachlässe von diesem Preis einräumen und auf diese Weise die Wirksamkeit der. Dies hindert ihn zwar nicht, für eine Leistung, die der Käufer zusätzlich zu den ihm vertraglich obliegenden erbringt, ein entsprechendes Entgelt zu vereinbaren und mit seiner Kaufpreisforderung insoweit aufzurechnen, sto daß ihm im Ergebnis nur ein geringerer Preis als der vorgeschriebene tatsächlich gezahlt wird. Das ändert aber nichts daran, daß die Gewährung derartiger Vorteile mit der Einhaltung des vorgeschriebenen Preises nicht vereinbar ist. c) Die Antwort auf die Präge nach der Wirksamkeit und Zulässigkeit des Ausschlusses von Babatten (im Sinne des Rabattgesetzes) im Rahmen einer Preisbindung kann nicht schon in der Erwägung gefunden werden, daß § 16 GWB nur den - auf gleichen vertikalen Bindungen beruhenden -Ausschluß des Preiswettbewerbs auf einzelnen Stufen, nicht auch den Ausschluß anderer von § 15 GWB erfaßter Wettbewerbsformen wie der des Rabat Wettbewerbs zulasse, soweit nicht das Gesetz selbst solche Wettbewerbsformen beschränkeo Soll den preisbindenden Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, Unterschiede im vom Käufer tatsächlich zu zahlenden Preis auszuschließen, so müssen sie auch borech-: tigt sein, die Rabattgewährung soweit zu untersagen, v/ie die Rabatte zu derartigen Preisunterschieden führen. Durch eine derartige mittelbare Folge einer Preisbindung wird diese jedoch auch dann nicht unwirksam, wenn im übrigen die mitbetroffene Wettbewerbsform nicht untersagt werden dürfte« Entscheidend ist, daß es insoweit auch um Preiswettbewerb -geht. § 2 RabG beschränkt den Barzahlungsnachlaß für Verkäufe von Waren des täglichen Bedarfs - und um solche handelt es sich hier - an den Letztverbraucher (§1 RabG) der Höhe nach auf 3 v,H. Es handelt sich also um eine Vergünstigung, die dem Käufer nicht ohne weiteres zufließt, sondern nur dann, wenn er seine vertraglichen Pflichten unverzüglich ordnungsmäßig erfüllt, TJm dieser erzieherischen Wirkung willen hat der Gesetzgeber den Barrabatt in den Grenzen des § 2 überhaupt zugolassen (vgl, die Amtliche Begründung zu § 2 des Ent- . Diese Vorschrift begrenzt die Zulässigkeit von Barzahlungs-nachlässon; sie besagt damit aber nicht, daß die in den so abgesteckten Grenzen bleibenden Barzahlungsnachlässe in jedem Fall, also auch dann erlaubt seien, wenn sie mit anderen Bestimmungen oder vertraglichen Verpflichtungen in Widerstreit gerieten. Eine solche Bindung kann daher auch auf den Ausschluß der Gewährung von Barzahlungsnachlässen nach § 2 RabG erstreckt werden (im Ergebnis gleicher Ansicht Schwartz in Gemeinschaftskommentar § 16 Ans. 19; Müller-Gries, GWB § 16 An. 29; Frankfurter Kommentar § 16 An. 63; Rasch GWB 2« Aufl. Badurch wird die Rabattgewährung aber nicht in der Weise gegenüber dem Kauf verselbständigt, daß sie aus diesem Grunde nicht mehr von der Preisbindung erfaßt werden dürfte. Entstehungsgrund für die Rabattschuld des Händlers bleibt der Kauf» mag auch die | Fälligkeit von dem Eintritt weiterer Bedingungen abhängig gemacht sein. Ob der Käufer glaubt, durch die Gewährung von Rabattmarken einen selbständigen wirtschaftlichen Vorteil, nicht dagegen einen Kachlaß vom vorgeschriebenen Preis zu erlangen, ist für die hier zu entscheidende Frage unerheblich. f) In Rechtsprechung und Schrifttum wird der Standpunkt vertreten, daß der Hersteller, der den Händlern die Gewährung von Barzahlungsnachlässen freistellt, damit noch nicht die für die Wirksamkeit eines Preisbindungssystems erforder- Wäre weiter die vom Beschwerdegericht vertratone Auffassung richtig, daß § 16 GWB die Bindung nur solcher Preisbestandteile zuließe, deren uneinheitliche Behandlung seitens der Händler dem Preis das Merkmal der Bestimmtheit und dem Preisbindungssystem die Lückenlosigkeit nehmen würde Kirschstein WuW 1959, Es ist in folgendem zu sehen: Die Einhaltung der aus der Preisbindung sich ergebenden Verpflichtungen wird für den Händler im allgemeinen unzu demutbar, wenn Lücken im Preisbindungssystem dazu führen, daß Konkurrenten des gebundenen Händlers ohne eine gleiche rechtliche und tatsächliche Bindung Wettbewerb treiben können. GRUR 1958, 240, 245)* Daraus ergibt sich für den Hersteller die Notwendigkeit, bei der Durchführung eines Preisbindungs-Systems in den hier entscheidenden Punkten auf eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichmäßige Behandlung seiner Abnehmer bedacht zu sein. Diese Frage ist zu verneinen, da die - für die Lückenlosigkeit der Preisbindung entscheidende - Gleichheit der Bindung aller Händler nichts darüber sagt, inwieweit zwischen den Händlern Wettbewerb, insbesondere Preiswettbewerb, möglich bleibt. Eine solche Notwendigkeit gibt es nicht; dies ergibt sich schon daraus, daß nur für einen Teil der Markenwaren überhaupt die Preisbindung besteht. g) Auch die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 16 GWB und der in ihrem Verlauf zutage getretenen gesetzgeberischen Motive rechtfertigt es nicht, das streitige Verbot von Barzahlungsnachlässen vom Anwendungsbereich des § 16 auszunehmen. fl objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn Zusammenhang ergibt; dem zusätzlichen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte kommt jedoch daneben insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer so ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behobt, die anders nicht ausgeräumt werden können (BVerfGE 11, 126, 130; 10, 234, .244; 1, 299, 312)» In diesem Zusammenhang wird ferner die in der Vorstellung des Publikums bestehende "psychologische Verknüpfung von Festpreis und Güte der Y/are" nervorgehoben» Von diesen Erwägungen hat sich nach seinem Abschlußbericht (aaO S» 20} im wesentlichen auch der Wirtschaftspolitische Ausschuß des Bundestages bei der Zulassung der Preisbindung für Markenwaren leiten lassen« Er hat aber keineswegs allein darauf abgestellt; der Verlauf der Ausschußberatungen rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Gesetzgeber die vertikale Preisbindung für Markenwaren nur mit Rücksicht auf die bezeichnete, bei den Verbrauchern vermutete vorstel-lungsVerbindung zugelassen hätte» Nach den Protokollen hat vielmehr in den Ausschußberatungen neben weiteren, hier nicht im einzelnen zu erörternden Erwägungen vor allem auch dio Befürchtung eine Rolle« gespielt, die Abschaffung der Preisbindung könne zu einem Strukturwandel in der Verteilerstufe und zu Schäden für den mittelständischen Handel Auch im übrigen ergibt die Entstehungsgeschichte nicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Preisbindung nur insoweit zulässig sein solle, als dies mit Rücksicht auf die unterstellte Auffas-I sung der Verbraucher erforderlich sei, daß bei Markenwaren, Wesentlich ist, daß von den an dem Zustandekommen des Gesetzes beteiligten Organen zu dem mindesten der für das Gesetz federführende Ausschuß des Bundestages die hier in Das gleiche gilt für die Frage, wie sich die Zulassung von Barrabatten durch | preisbindende Unternehmen auf die Wettbewerbslage der unter '

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; 'ja Amtliche Sammlung: ja GWB § 16 Eine Preisbindung für Markenwaren nach § 16 GWB kann auch auf den Ausschluß der Gewährung von Barzahlungsnachlässen nach § 2 HabG erstreckt werden» BGH, Beschl. v. 15* Februar 1962 - KVR 1/61 - Käramergericht KVR 1/61 Beschluß In der Kartellv^erwaltungssache \ __________________ der A®®-Aktienge sellschaft vertreten durch ihren Vorstand, Direktor tr- S^l^pund Direktor Aflü in Lf - Bevollmächtigte; Anmeldorin, Beschwerdeführerin und Hechtsbeschwerdeführerin, und gegen das Bundeskartellamt in BflHHHHHF, ver- treten durch seinen Präsidenten, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Karteilsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund mündlicher Verhandlung am 15« Februar 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger und der Bundesrichter Dr- Augustin, Dr- Löscher, Jungbluth und Hill beschlossen: ' Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin werden der Beschluß des Kammergerichts vom 14» März 1961, der Beschluß der Bin Spruchsabteilung des Bundeskartellamts vom 16. August I960 und der Beschluß der 3* Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 5« März I960 insoweit aufgehoben, als darin der Ausschluß von Barzahlungsnachlässen nach § 2 RabG für unwirksam erklärt wird und der Anmelderin die Kosten auferlegt werden- Der Yfert des BeschwerdegegenStandes wird auf 100 000 DM festgesetzt- Gründe : Io Die Anmelderin hat nach § 16 Abs» 4 GWB Preisbindungen für ihre Rollfilme und Kleinbildfilme (schwarz-weiß) beim Bundeskarteilamt angemeldet und eine schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anmeldung erhalten. Nach den eingereichten Preisbindungsreversen haben die Abnehmer der Anmelderin - der Passung der Reverse entsprechend im folgenden als Händler bezeichnet - sich unter anderem zu verpflichten, die gebundenen Preise nicht durch Rabatte oder Zugaben zu unterschreiten. Die 3« Beschlußabteilung des Bundeskartellamts hat die Preisbindung mit Wirkung vom 1. Juli I960 insoweit für unwirksam erklärt, als der Barzahlungsrabatt nach § 2 RabG und Zugaben nach § 1 Abs. 2 Buchst» a und d - f ZugabeVO ausgeschlossen worden sind. Einspruch und Be-schv/erde der Anmelderin waren erfolglos. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Aufhebung dieser Entscheidungen, soweit sie den Ausschluß des Barzahlungsrabatts betreffen*und die Verurteilung des Bundeskartellamts zur (Prägung der Kosten, während das Bundeskartellamt um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet. Soweit es um den Ausschluß von Zugaben nach der Zugabe Verordnung ging, hat das Verfahren in der Rechtsbe-schwcrdeinstanz nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten seine Erledigung gefunden. II. 1.) Das Kammergericht vertritt die Auffassung, die Gewährung eines Barzahlungsnachlassos stelle jedenfalls wirtschaftlich eine Preisunterbietung dar. Dennoch könne ~ 3 - sie nicht durch eine Preisbindung nach § 16 GWB untersagt werden. Biese Vorschrift, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei, lasse nur solche PreiebindungsVereinbarungen zu, die notwendig seien, um die Eigenschaft einer Ware als Markenware sicherzustellen* Dazu gehöre nicht der Ausschluß der Gewährung von Barzahlungsnachlässen. Biesen Ausführungen kann nur zu dem l?eil gefolgt werden. 2.) a) Von dem Grundsatz des § 15 GWB, nach dem sogenannte vertikale Beschränkungen in der Freiheit der Gestaltung von preisen oder Geschäftsbedingungen nichtig sind, macht § 16 GWB für Markenwaren eine Ausnahme von weittragender wirtschaftlicher Bedeutung* Bis Vorschrift erlaubt für Markenwaren unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche wie die wirtschaftliche Bindung der folgenden Wirtschaftsstufen - oder auch einzelner dieser Wirt-schaftsstufen, also etwa des Großhandels oder des Einzel-, handeis - an bestimmte Preise. Voraussetzung ist unter anderem das Vorhandensein von Preiswettbewerb mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler* Voraussetzung und Rechtsfolge stehen in klar erkennbarem Zusammenhang; Bie Bindung der Preise für eine Wirtschaftsstufe und der daraus folgende Ausschluß des Preiswettbewerbs für diese Stufe erschienen dem Gesetzgeber nur dann mit der Zielsetzung des Gesetzes vereinbar, wenn die Ware auf einer vorangehenden Stufe dem Bruck‘des Preiswettbewerbs ausgesetzt ist (vgl. auch den abschließenden Bericht des für den Entwurf federführenden Wirtschaftspolitischen Ausschusses des Bundestags - 2* Wahlperiode - zu der Bundestagsdrucksache Hr* 3644 S* 20 und 21). Andere Formen des Wettbewerbs genügen weder als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 16 GWB, noch können sie, soweit sie von § 15 GWB»erfaßt werden, nach § 16 ausgeschlossen werden* i Für die Bindung bloßer Geschäftsbedingungen gilt § 16 grundsätzlich nicht (vgl. dazu Baumbach/feefermehl. Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8. Aufl. GWB § 16 Anm. 36; Schwartz im Gemeinschaftskommentar § 16 Anm. 7; Müller-Gries GWB § 16 Anm. 29; Amtl. Begründung zu § 11 des Reg. Entw. unter Nr. 3 - BT-Drucksache 2. Wahlperiode Nr. 1158). b) Der Preis, dessen Bindung durch § 16 GWB zugelassen wird, ist - sov;eit es um die Veräußerung von Waren geht - der Verkaufspreis, den der Käufer tatsächlich zu zahlen hat. Der Händler darf bei der Weiterveräußerung keinen anderen als den vorgeschriebenen Preis vereinbaren. Er darf darüber hinaus aber auch nicht nach Belieben Nachlässe von diesem Preis einräumen und auf diese Weise die Wirksamkeit der. Preisbindung untergraben. Dies hindert ihn zwar nicht, für eine Leistung, die der Käufer zusätzlich zu den ihm vertraglich obliegenden erbringt, ein entsprechendes Entgelt zu vereinbaren und mit seiner Kaufpreisforderung insoweit aufzurechnen, sto daß ihm im Ergebnis nur ein geringerer Preis als der vorgeschriebene tatsächlich gezahlt wird. Dagegen steht es ihm nicht frei, auf diese Weise auch solche Leistungen des Käufers abzugelten, die sich lediglich im Rahmen des ordnungsmäßig erfüllten Vertrages halten. Er mag zwar auch in solchen Fällen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran haben, dem Käufer durch die Einräumung begrenzter Vorteile einen Anreiz zu weiteren Käufen und zu ihrer vertragsgerechten Erfüllung - insbesondere zu pünktlicher Zahlung - zu geben. Das ändert aber nichts daran, daß die Gewährung derartiger Vorteile mit der Einhaltung des vorgeschriebenen Preises nicht vereinbar ist. Die gegenteilige Ansicht würde der Durchbrechung^ der Preisbindung Tür und Tor öffnen. c) Die Antwort auf die Präge nach der Wirksamkeit und Zulässigkeit des Ausschlusses von Babatten (im Sinne des Rabattgesetzes) im Rahmen einer Preisbindung kann nicht schon in der Erwägung gefunden werden, daß § 16 GWB nur den - auf gleichen vertikalen Bindungen beruhenden -Ausschluß des Preiswettbewerbs auf einzelnen Stufen, nicht auch den Ausschluß anderer von § 15 GWB erfaßter Wettbewerbsformen wie der des Rabat Wettbewerbs zulasse, soweit nicht das Gesetz selbst solche Wettbewerbsformen beschränkeo Soll den preisbindenden Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, Unterschiede im vom Käufer tatsächlich zu zahlenden Preis auszuschließen, so müssen sie auch borech-: tigt sein, die Rabattgewährung soweit zu untersagen, v/ie die Rabatte zu derartigen Preisunterschieden führen. Insofern wird dann zwar nicht nur der Preiswettbewerb ausgeschlossen, sondern auch der Rabattwettbewerb begrenzt. Durch eine derartige mittelbare Folge einer Preisbindung wird diese jedoch auch dann nicht unwirksam, wenn im übrigen die mitbetroffene Wettbewerbsform nicht untersagt werden dürfte« Entscheidend ist, daß es insoweit auch um Preiswettbewerb -geht. d) Die Anmelderin braucht hiernach auch die Gewährung von Barzahlungsnachlässen von den vprgeschriebenen Preisen jedenfalls dann nicht hinzunehraen, wenn es sich - wie hier -nicht um Vergünstigungen für Zahlung vor Fälligkeit (Skonti) bei Kreditkäufen handelt. Die vom preisbindenden Unternehmen vorgeschriebenen Preise, zu deren Einhaltung den Händler verpflichtet ist, brauchen sich nicht begriffsnotwendig mit den in § 1 RabG bezeichneten angekündigten (usw.) Preisen des Händlers zu decken. Auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Diskrepanz braucht aber nicht eingegangen zu werden. Es geht hier nur um die Fälle, in denen Barzahlungsnachlässe vom vorgeschriebenen Preis zugleich Barzahlungsnachlässe von den in § IRabG bezeichneten Preisen sind, § 2 RabG beschränkt den Barzahlungsnachlaß für Verkäufe von Waren des täglichen Bedarfs - und um solche handelt es sich hier - an den Letztverbraucher (§1 RabG) der Höhe nach auf 3 v,H. und knüpft seine Gewährung an die Voraussetzung, daß der Kaufpreis entweder in bar oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise entrichtet wird. Es handelt sich also um eine Vergünstigung, die dem Käufer nicht ohne weiteres zufließt, sondern nur dann, wenn er seine vertraglichen Pflichten unverzüglich ordnungsmäßig erfüllt, TJm dieser erzieherischen Wirkung willen hat der Gesetzgeber den Barrabatt in den Grenzen des § 2 überhaupt zugolassen (vgl, die Amtliche Begründung zu § 2 des Ent- . wurfs eines Rabattgesetzes - Reichsanzeiger Nr, 284 vom 5» Dezember 1933), Andererseits erbringt der Käufer damit keine über seine vertraglichen Pflichten hinausgehenden zusätzlichen Leistungen, Der Händler daif ihm deshalb nach dem oben unter b) entwickelten Grundsatz jedenfalls dann kein Entgelt dafür in Form eines Preisnachlasses gewähren, wenn das proisbindende Unternehmen ihm dies, wie hier, ausdrücklich untersagt hat, § 2 RabG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift begrenzt die Zulässigkeit von Barzahlungs-nachlässon; sie besagt damit aber nicht, daß die in den so abgesteckten Grenzen bleibenden Barzahlungsnachlässe in jedem Fall, also auch dann erlaubt seien, wenn sie mit anderen Bestimmungen oder vertraglichen Verpflichtungen in Widerstreit gerieten. Auch Beschränkungen für die Preisbindung nach § 16 GWB können nicht daraus entnommen werden. Eine solche Bindung kann daher auch auf den Ausschluß der Gewährung von Barzahlungsnachlässen nach § 2 RabG erstreckt werden (im Ergebnis gleicher Ansicht Schwartz in Gemeinschaftskommentar § 16 Ans. 19; Müller-Gries, GWB § 16 Anm. 29; Frankfurter Kommentar § 16 Anm. 63; Rasch GWB 2« Aufl. §§ 16, 17 Anm. 6 unter Hinweis auf Gleis, NJW 1953, 1456, 1582; Baumbach/Hefermehl § 16 Anm, 39; Völp, Markenartikel I960, 614; a*A» Kirschstein, Wirtschaft und Wettbewerb 1959» 235» 236)« e) Unerheblich für die rechtliche Beurteilung unter diesen Gesichtspunkten ist, in welcher Form (§4 RabG) der Rabatt gewährt wird. Auch wenn er nicht schon bei Aus- ^ Stellung der Rechnung oder bei Zahlung durch Abzug berücksichtigt wird, sondern Gutscheine dafür ausgegeben werden, liegt eine zu dem mindesten wirtschaftlich gleichartige Vergünstigung vor, die nicht anders beurteilt werden kann. Bei Hingabe von Gutscheinen wird allerdings die Einlösung meist davon abhängig gemacht, daß ein bestimmter Mindestumsatz - in der Regel 50 UM, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 RabG zugleich der Höchstbetrag - erreicht wird. Badurch wird die Rabattgewährung aber nicht in der Weise gegenüber dem Kauf verselbständigt, daß sie aus diesem Grunde nicht mehr von der Preisbindung erfaßt werden dürfte. Entstehungsgrund für die Rabattschuld des Händlers bleibt der Kauf» mag auch die | Fälligkeit von dem Eintritt weiterer Bedingungen abhängig gemacht sein. Ob der Käufer glaubt, durch die Gewährung von Rabattmarken einen selbständigen wirtschaftlichen Vorteil, nicht dagegen einen Kachlaß vom vorgeschriebenen Preis zu erlangen, ist für die hier zu entscheidende Frage unerheblich. f) In Rechtsprechung und Schrifttum wird der Standpunkt vertreten, daß der Hersteller, der den Händlern die Gewährung von Barzahlungsnachlässen freistellt, damit noch nicht die für die Wirksamkeit eines Preisbindungssystems erforder- —ä! rJ liehe Lückenlosigkeit der Preisbindung gefährde (vgl» RGZ 150, 27; 278; Baumbach/faefermehl, DWG § 1 Anm. 284; Schwartz im Gemeinschaftskommentar § 16 Anm» 19; Bormann, Markenartikel 1954, 812,813; für Verlagserzeugnisse vergib BGH in GRUR 1958, 247, 248). Der Marken schütz verband gab früher auch alljährlich ein Verzeichnis heraus, aus dem 3ich ergab, welche Hersteller Rabatte untersagten (Gruppe A) und welche - bei Üblichkeit der Rabattgewähr - Rabatte bis zu 3# auf den vom Hersteller vorgeschriebenen Ladenverkaufspreis zuließen (Gruppe B). Bas Reichsgericht ging in der erwähnten Entscheidung von der Wirksamkeit auch des Systems der Gruppe B aus. Wäre weiter die vom Beschwerdegericht vertratone Auffassung richtig, daß § 16 GWB die Bindung nur solcher Preisbestandteile zuließe, deren uneinheitliche Behandlung seitens der Händler dem Preis das Merkmal der Bestimmtheit und dem Preisbindungssystem die Lückenlosigkeit nehmen würde Kirschstein WuW 1959, 235, 237), so müßte allerdings die Bindungsfähigkeit des Barzahlungsrabatts bei Zugrundelegung jenes Standpunkts verneint werden. Damit würde jedoch das Wesen des Erfordernisses der lückenlosen Preisbindung verkannt. Es ist in folgendem zu sehen: Die Einhaltung der aus der Preisbindung sich ergebenden Verpflichtungen wird für den Händler im allgemeinen unzu demutbar, wenn Lücken im Preisbindungssystem dazu führen, daß Konkurrenten des gebundenen Händlers ohne eine gleiche rechtliche und tatsächliche Bindung Wettbewerb treiben können. Dem trotzdem auf Einhaltung der Preisbindung bestehenden Hersteller kann der an sich vertraglich gebundene Händler den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen. Gegenüber dem nicht aus Vertrag, sondern aus §§ 1 UWG, 826 BGB verklagten Außenseiter verhilft umgekehrt der Nachweis der lückenlosen Preisbindung dem Hersteller zu einer Beweiserloichterung (RGZ 151, 239, 255; vgl. ferner BGH in GRUR 1958, 240, 245)* Daraus ergibt sich für den Hersteller die Notwendigkeit, bei der Durchführung eines Preisbindungs-Systems in den hier entscheidenden Punkten auf eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichmäßige Behandlung seiner Abnehmer bedacht zu sein. Die vorstehend erörterte Bedeutung der Lückenlosigkeit der Preisbindung mag die Auffassung rechtfertigen, daß der Hersteller jedenfalls alle diejenigen Bindungen vereinbaren darf, die für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Systems der lückenlosen Preisbindung erforderlich sind (vgl. Baumbach/Sefermehl, GWB § 16 Anm. 38; Frankfurter Kommentar § 16 Anm. 59). Darauf braucht hier nicht eingegangen zu werden. Bine andere Frage ist jedoch die, ob der Hersteller sich auf solche Bindungen beschränken muß. Diese Frage ist zu verneinen, da die - für die Lückenlosigkeit der Preisbindung entscheidende - Gleichheit der Bindung aller Händler nichts darüber sagt, inwieweit zwischen den Händlern Wettbewerb, insbesondere Preiswettbewerb, möglich bleibt. Gerade darauf aber kommt es für die Umgrenzung des Anwendungsbereichs des § 16 GWB entscheidend an. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, inwieweit die Bindung "notwendig" ist, um die Eigenschaft einer Ware als Markenware sicherzustellen. Eine solche Notwendigkeit gibt es nicht; dies ergibt sich schon daraus, daß nur für einen Teil der Markenwaren überhaupt die Preisbindung besteht. g) Auch die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 16 GWB und der in ihrem Verlauf zutage getretenen gesetzgeberischen Motive rechtfertigt es nicht, das streitige Verbot von Barzahlungsnachlässen vom Anwendungsbereich des § 16 auszunehmen. Für die Auslegung eines Gesetzes ist zwar in erster Linie der in ihm zu dem Ausdruck kommende fl objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn Zusammenhang ergibt; dem zusätzlichen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte kommt jedoch daneben insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer so ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behobt, die anders nicht ausgeräumt werden können (BVerfGE 11, 126, 130; 10, 234, .244; 1, 299, 312)» Pie erste dieser.beiden Alternativen ist hier gegeben» In der Amtlichen Begründung zu § 11 des Regierungsentwurfs (diese Vorschrift entspricht dem § 16 des Gesetzes) wird im Rahmen der Erörterung der Frage, ob die Ausnahme der Markenwaren vom Verbot der vertikalen Preisbindung v/irtschaftspolitisch gerechtfertigt sei, auf die “besondere Situation" hingewiesen, die durch "die Verbindung der Marke mit einer Ware, die damit verbundene Notwendigkeit, dieser Marke durch gleichbleibende Qualität und durch längere Werbung Verkehrsgeltung zu schaffen", hervorgebracht werde» In diesem Zusammenhang wird ferner die in der Vorstellung des Publikums bestehende "psychologische Verknüpfung von Festpreis und Güte der Y/are" nervorgehoben» Von diesen Erwägungen hat sich nach seinem Abschlußbericht (aaO S» 20} im wesentlichen auch der Wirtschaftspolitische Ausschuß des Bundestages bei der Zulassung der Preisbindung für Markenwaren leiten lassen« Er hat aber keineswegs allein darauf abgestellt; der Verlauf der Ausschußberatungen rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Gesetzgeber die vertikale Preisbindung für Markenwaren nur mit Rücksicht auf die bezeichnete, bei den Verbrauchern vermutete vorstel-lungsVerbindung zugelassen hätte» Nach den Protokollen hat vielmehr in den Ausschußberatungen neben weiteren, hier nicht im einzelnen zu erörternden Erwägungen vor allem auch dio Befürchtung eine Rolle« gespielt, die Abschaffung der Preisbindung könne zu einem Strukturwandel in der Verteilerstufe und zu Schäden für den mittelständischen Handel führen (vgl, insbesondere das Kurzprotokoll über die 92. Sitzung des Ausschusses vom 18, Januar 1956? in der - in erster Lesung - der die Zulassung der Preisbindung für Markenwaren statuierende § 11 Abs, 1 Nr, 1 des Entwurfs zunächst gestrichen wurde). Auch im übrigen ergibt die Entstehungsgeschichte nicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Preisbindung nur insoweit zulässig sein solle, als dies mit Rücksicht auf die unterstellte Auffas-I sung der Verbraucher erforderlich sei, daß bei Markenwaren, I der gleichbleibende Preis auch gleichbleibende Qualität i“ .j zu dem Ausdruck bringe. In der Frage des Ausschlusses von Barrabatten hat die I 'r Auffassung des Ausschusses geschwankt. Zunächst hatte er . |i die Aufnahme einer - von einem Unterausschuß erarbeiteten - i -I1, !:f Bestimmung in § 11 dc^ Entwurfs beschlossen, nach der j- Barzahlungsnachlässe gemäß § 2 RabG durch die Preisbindung 1 nicht ausgeschlossen werden durften (vgl. das Kurzprotokoll über die 106. Sitzung des Ausschusses vom 23- März 1956). In der zweiten Lesung hat er diese Bestimmung jedoch wieder gestrichen (Kurzprotokoll über die 156. Sitzung des Ausschusses vom 6. Februar 1957)? und das Plenum des Bundestages ist ihm darin gefolgt. Ben Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, daß der Beschluß des Ausschusses . auf Streichung auf den im Kurzprotokoll inhaltlich wieder- ( gegebenen Hinweis eines Abgeordneten zurückzuführen gewesen wäre, die Zulassung von Barzahlungsnachlässen "durchbreche ft den Wunsch der Markenartikelhersteller auf ein lückenloses | System der Preisbindung”. Ben aus der Annahme eines ursäch- liehen Zusammenhangs zwischen diesem Hinweis und dam Beschluß des Ausschusses gezogenen Folgerungen fehlt daher in tat- V sächlicher Hinsicht eine tragfähige Grundlage. Sie be~ ) dürfen deshalb nicht der weiteren Erörterung. Wesentlich ist, daß von den an dem Zustandekommen des Gesetzes beteiligten Organen zu dem mindesten der für das Gesetz federführende Ausschuß des Bundestages die hier in .-•ji / Rede stehende, im Wirtschaftsleben seit langem als bedeut“ f sam hervorgetretene Erscheinungsform der Preisbindung, ! nämlich die mit dem Ausschluß von Barrabatten verbundene, j wiederholt in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, von ihrem Ausschluß aus dem Anwendungsbereich des § 16 aber j: trotzdem bewußt abgesehen hat. Damit bestätigt die Ent“ j stehungsgeschichte dieser Vorschrift insoweit die oben aus [ ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang erschlossene Auslegung. Für den ohnehin nicht vorbehaltlos und uneingeschränkt [ geltenden Grundsatz, daß Ausnahmen eng auszulegen seien, bleibt hiernach auch bei Berücksichtigung des Ausnahme“ Charakters des § 16 gegenüber § 15 und der allgemeinen Ziel“ setzung des Gesetzes "gegen Wettbewerbsbeschränkungen" insoweit kein Raum. Ob auch dem § 28 des Tabaksteuergesetzes (Verbot des j Verkaufs von Tabakerzeugnissen unter dem auf dem Steuerzeichen angegebenen Kleinverkaufspreis und ausdrücklicher [ Ausschluß der Gewährung von Rabatten) Anhaltspunkte für | die Einbeziehung des BarrabattVerbots in § 16 GWB zu ent“ nehmen sind, bedarf nicht der Erörterung. Das gleiche gilt für die Frage, wie sich die Zulassung von Barrabatten durch | preisbindende Unternehmen auf die Wettbewerbslage der unter ' § 6 RabG fallenden Unternehmen auswirkt. j h) Die streitige Klausel hält sich nach alledem im . j Rahmen des § 16 GWB und konnte deshalb durch das Bundeskar- . teilamt nicht nach § 17 Abs. 1 Kr. 1 GWB für unwirksam er- ■ klärt worden. Ob ihre Kopplung mit einem allgemeinen *<Zu« gaboverbot eine mißbräuchliche Handhabung der Preisbindung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 GWB darstellen würde, braucht nicht ; mehr geprüft zu werden, nachdem das Verfahren, soweit es das Verbot von Zugaben betraf, nach übereinstimmender Erklä- \ rung der Beteiligten seine Erledigung gefunden, hat. i’ j; 5.) Billigkeitsgesichtspunkte, die die Anordnung der | Kostenerstattung durch einen Beteiligten nach § 77 Satz 1 GWB rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie können insbesondere nicht ohne weiteres dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache entnommen werden. Hie Rechtslage ist insoweit anders als nach § 91 ZPO im Zivilprozeß. Von der 'Anordnung der Kostenerstattung war daher abzusehen. Hie Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 78 GWB in Verbindung mit § 3 ZPO. Heusinger Br. August in Löscher Jungblut h Hill