BGH · KVR 1/60

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Leitsatz / Zusammenfassung

GWB fS 46, 81 Abs.4} QWiG § 47 Abs. 1 Gegen Verfügungen der Xartellbehörde, mit denen aur Aufklärung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes eine Auskunftserteilung duroh den der Ordnungswidrigkeit Verdächtigten angeordnet wird, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Dem Bundeskartellamt war mitgeteilt worden, in einem Rundschreiben vom 15« April 1958 an seine Mitglieder habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, die Feststellungen des Vorstandes und des Gebührenausschusses vom 1. Daß es bei richtiger Beurteilung der Sachlage, wie unter II noch auszuführen sein wird, die Beschwerde als unzulässig hätte verwerfen müssen, hat für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Bedeutung. Gegen Beschwerdeentscheiäungen der Oberlandesgerichte ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht allgemein gegeben» Es bedarf noch der inhaltlichen Nachprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache ergangen ist, also nicht nur einen Neben- oder Zwischenstreit erledigt hat» Äs kann deshalb zweifelhaft sein, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Beschwerdegericht über ein im Xartellverwaltungs-verfahren gestelltes Auskunftsverlangen entschieden hat-» Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ließe sich hier einv/en-den, den eigentlichen Streitgegenstand des kartellrechtlichen Verfahrens bilde die von der Kartellbehörde zu ergreifende Maßnahme, wöhrend das Auskunftsbegehren .lediglich der Vorbereitung dieser Maßnahme diene und eine Art Beweiserhebung darstelle (vergl. Das Kammergericht hat damit offenbar der Herauslösung des § 46 GWB aus dem "Verfahren" überschriebexien Vierten Teil des Gesetzes Rechnung zu tragen gesucht und aus der Stellung des § 46 im Gesetz auf ein durch die Vorschriften des Vierten Teils grundsätzlich nicht geregeltes besonderes Verfahren geschlossen. uio ^ulüss'ijkä: des R- chtsmittels der Beschwerde gegen den Einspruchsboschluß des Bund03kartellamtos Bejahte Daran ist der erkennende Senat nicht gebunden» Er hat vielmehr von Amts wegen und unabhängig von etwaigen Rügen der Beteiligten die Zulässigkeit jenes Rechtsmittels zu prüfen (RGZ 145* 131» 133» 1513 459 47)» Dor Beschwerdeführer ist auch beschwert, wenn seine Beschwerde irrtümlich als unbegründet statt als unzulässig zurilckgcwiOG&n wurde (BGH Ul ZPO § 511 Kr. 3)» Das Gesetz gewährt den hartellbehörden ~ im Gegensatz ztu Verordnung über Auekunftspflicht vom 13» Juli 1923 (EC-Bl I 72 nicht eine allgemeine Befugnis, von jeder* Unternehmer nach Ermessen Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse clnzuholtf ;-;ic dürfen dies nur zur Erfüllung der ihnen im Gesetz gewiesenen Aufgaben tun» Im einzelnen Falle hat daher das Auskunft sv erlangen der Kartellbehörde im Zusammenhang zu atonen mit oiner speziellen, der Behörde gesetzlich sukommondon Aufgabe» Die Rechtsgrundlage des Auskunftsvorlangens bildet da he) nicht § 46 GWE für sich allein, sondern jeweils in VerbinduiflJ mit jener Vorschrift, die ein Vorgehen der Kartellbeliördc im konkreten Falle rechtfertigt» Sie ist in den nach § 46 Abs» 6 GY.'B Dia Frage, ob es gegen eine Verfügung der Kartellbehürds (Beschluß des Bundeskartellamtes), mit der eine Auskunft an#* fordert wurde, die Beschwerde an das Kartellgericht gibt, läßt sich aus dem Wortlaut des § 46 G\YB nicht beantworten» S* kann auch nicht einheitlich für alle Fälle beantwortet worduh Von dieser Grundlage aus ist die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde gegen das Auskunftsersuchen zu prüfen. Im Einspruchsbescheid vom 9« Mai 1959s gegen den sich die Beschwerde richtet, wurde das Verbot der Gebührenver-einbarung oder Gebührenempfehlung. (§§ 1, 38 Abs. 1 Hr. 1 und Abs. 2 GWB) ausdrücklich als Gegenstand des Auskunftsersuchens bezeichnet und ausgeführt, daß sich dieses Verbot auch gegen die vereidigten Buchprüfer richte. Dezember 195: erklärt, das Ersuchen bezwecke die Aufklärung eines möglichen Verstoßes gegen das Verbot der Gebuhrenvereinbarung oder Gebührenempfehlung, die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen seien zur Erfüllung einer dem Bundeskartellamt übertragenen Aufgabe gestellt worden« , Gegen Maßnahmen, die das Bundeskartellamt oder eine ende Kartellbehörde während der Ermittlungen im Bußgeldverfahren trifft, steht dem Betroffenen eine Beschwerde an das Gericht nicht zu,* die Maßnahmen können erat mit dem Bußgeldbescheid im Beschwerdewege angefochten werden (§§ 81 Abs» 4 GWB, 47 Abs. 1 OWiG). Ob im Palle einer Auskunftsverweigerung durch den Beschwer deführer das Bundeskartellamt einen Antrag auf Bußgeldfest» eetzung nach § 39 Abs« 1 Nr« 1 GWB stellen könnte (vgl« auch § 81 Abs« 4 GWB5 § 39 OWiG) oder ob solchem Vorgehen nicht schon die Vorschriften der § 44 Abs« 1 OWiG, § 81 Abs« 4 GWB entgegenstehen würden, braucht hier nicht untersucht zu werden« Nicht zur Erörterung steht ferner die Präge, ob es sich bei dem Auskunftsersuchen des BKA um eine Maßnahme der Ver-waltungsbehörde im Sinne des § 47 Abs« 3 OWiG (§ 81 Abs« 4 GWB) handelt und ob der Beschwerdeführer demgemäß das Amtsgericht hätte anrufen können« Dem Beschwerdeführer war er» sichtlich an einer ho’chstrichterlichen, nicht an einer amtsgerichtlichen Entscheidung gelegen« Baß schließlich das Bundeskartellamt selbst sein Verfahren irrig als ein Ermittlungsverfahren in einem Kartellverwaltungsverfahren (§§ 31 - 80 GWB) angesehen und deshalb dem Beschwerdeführer die Belehrung erteilt hat, die Entscheidung sei mit der Beschwerde zu dem Oberlandesgericht anfechtbar, kann die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen« Es kommt nicht darauf an, wie die Kartellbehörde ihr Verfahren beurteilt hat, sondern darauf, als was es sich seinem Wesen nach darstellt« Eine fehlsame Belehrung vermag zwar einen Betroffenen nicht um ein ihm nach dem Gesetz zustehendes Rechtsmittel zu bringen, sie kann ihm aber auch nicht ein sonst nicht zulässiges Rechtsmittel eröffnen (BGH MDR 1959, 554)« Die unzutreffende Belehrung gibt dem Senat jedoch Anlaß, gemäß § 7 GKG anzu-ordnen, daß für beide Rechtszüge Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden« Der Senat hat mit dem Beschwerdeführer an Hand des ~ spä4 erschienenen - Wirtschaftsprüferhandbuches 1959, das Auskunftsersuchen des Bundeskartellamtes erörtert. Saß koine preisrechtlicben Genehmigungen erteilt sind, konnte das Bundeskartellamt aus den in diesem Verfahren von ihm eingeholten Auskünften des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom lo Dezember 1958 und des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 3« April 1959 ersehen (vergl* § 7 Kr« 8 der Preisfreigabeverord2*ung vom 25» Juni 1948 - WiGBl S„ 61 -und § 2 des Preisgesetzes vom 10» April 1948 - WiGBl S» 27)» Der Beschwerdeführer hat dieser Schlußfolgerung nicht widersprochen* Da die Hechtsbeschwerde aus formellen Gründen keinen Erfolg haben kann, ist der erkennende Senat nicht in der Lage, zu den sachlich-rechtlichen Hügen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen»

Schlagwörter

GWBFrageBundeskartellamtBeschlußBeschwerdeführerBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja GWB fS 46, 81 Abs. 4} QWiG § 47 Abs. 1 Gegen Verfügungen der Xartellbehörde, mit denen aur Aufklärung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes eine Auskunftserteilung duroh den der Ordnungswidrigkeit Verdächtigten angeordnet wird, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. BGH Besohl, v. 15. December I960 - KVR 1/60 - KG Berlin KVE._ 1/60 Beschluß In der Kartellverwaltungssache des Bundesverbandes der __ e.V. „ S| sitzenden H0HP, _ und reten durch seinen Vor- Beschwerdeführers und Rechtsbe-e chwerd eführers, vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. gegen das Bundeskartellamt in ver- treten durch seinen Präs identen, - Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner 9 wegen Auskunftserteilung hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund mündlicher Verhandlung am 15. Dezember I960 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr„ Heusinger und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Löscher9 Jungbluth und Hill beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Bundesverbands der Vereidigten Buchprüfer und Bücherrevisoren gegen den Beschluß des Kartellsenats doäHäfen&efrgerichts vom 12» Januar I960 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde gegen den Rinspruchsentscheid der 1. EinspruchBabtei- la lung des Bundeskartellamtes vom 9o Mai 1959 als unzulässig verworfen wird. Gebühren und Auslagen für das gesamte gerichtliche Verfahren werden nicht erhoben. Dem Bundeskartellamt war mitgeteilt worden, in einem Rundschreiben vom 15« April 1958 an seine Mitglieder habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, die Feststellungen des Vorstandes und des Gebührenausschusses vom 1. Oktober 1954 seien durch die weitere Entwicklung von Kosten und Preisen überholt j es sei angemessen, in Zukunft die Gebühren, wie im Rundschreiben näher angegeben, zu berechnen. trotz Da sich der Beschwerdeführer *•;>/Aufforderung des Bundeskartellamts weigerte, dieses Rundschreiben vorzulegen, verpflichtete die 5. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts (Beschluß vom 14. März 1959) den Beschwerdeführer, über folgende Fragen Auskunft zu erteilen: 1. Welche Gebührenordnungen gelangen zur Zeit bei den vereidigten Buchprüfern, Bücherrevisoren und Buchprüfungsgesellschaf ten zur Anwendung? 2. Sind diese Gebühren preisrechtlich, gegebenenfalls von welcher stelle genehmigt? 3° In welcher Form sind die Gebührenordnungen den Mitgliedern bekannt gegeben worden? Sind diese verbandsrechtlich oder nach einer Berufsordnung verpflichtet, ihren Kostenberechnungen die Sätze der Gebührenordnung zugrunde zu legen?. Dem Beschwerdeführer wurde ferner aufgegeben, eine Abschrift des Rundschreibens vom 15. April 1958 sowie aller Beschlüsse und Gebührensätze einzureichen, auf welche in diesem Rundschreiben Bezug genommen war. Den Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Verpflichtungsbescheid wies die 1. Einspruchsabteilung des Bundeskartellamts mit Beschluß vom 9. Mai 1959 zurück. Auch seine Beschwerde hatte keinen Erfolg, Mit der - vom Kammergerieht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde erstrebt der Beschwerdeführer die ersatzloso Aufhebung der Entscheidungen der Beschlußabteilung und der Einspruchsabteilung des Bundeskartellamtes sowie des Kammergerichts., Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtbeschwerdi zur iickz uv/e i s en. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Kammergericht hat das vor dem Bundeskartellamt schv/ bende Verfahren als eine Kartellverwaltungssache behandelt und demgemäß eine Beschwerdeentscheidung im Sinne der §§ 62, 70 OrV/B getroffen. Daß es bei richtiger Beurteilung der Sachlage, wie unter II noch auszuführen sein wird, die Beschwerde als unzulässig hätte verwerfen müssen, hat für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Bedeutung. Das Kammergericht hat damit keine formal fehlerhafte, sonder eine inhaltlich unrichtige Entscheidung getroffen. Gegen sie findet das Rechtsmittel statt, das der gewählten Form entspricht. Das ist die Rechtebeschwerde des § 73 GWB. Die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ ’ 244) steht nicht entgegen. Dort war nicht nur die Entscheidung des Landgerichts, sondern ihrem Wesen nach auch diejeni des Berufungsgerichts ein Zwiechenurteil,- gegen das die Revision nicht gegeben ist. So ist die Sachlage hier nicht gestaltet. Denn gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlands gerichte gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wem das Beschwerdegericht über die Hauptsache entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Letzteres ist geschehei Doch entbindet dieser Umstand den erkennenden Senat nicht v< der selbständigen Prüfung, ob es sich hier um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt. x Mit dem Kammergericht ist dies zu bejahen» Gegen Beschwerdeentscheiäungen der Oberlandesgerichte ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht allgemein gegeben» Es bedarf noch der inhaltlichen Nachprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache ergangen ist, also nicht nur einen Neben- oder Zwischenstreit erledigt hat» Äs kann deshalb zweifelhaft sein, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Beschwerdegericht über ein im Xartellverwaltungs-verfahren gestelltes Auskunftsverlangen entschieden hat-» Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ließe sich hier einv/en-den, den eigentlichen Streitgegenstand des kartellrechtlichen Verfahrens bilde die von der Kartellbehörde zu ergreifende Maßnahme, wöhrend das Auskunftsbegehren .lediglich der Vorbereitung dieser Maßnahme diene und eine Art Beweiserhebung darstelle (vergl. Zweigert, Gemeinschaftskommentar zu dem GV/B § 62 Anm. 12, auch Baur, ZZP 72, 1, 21)» Doch braucht abschließend zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden. In dem angefochtenen Beschluß kommt die Auffassung zu dem Ausdruck, das Auskunftsverlangen sei hier Gegenstand eines selbständigen Verfahrens gewesen. Das Kammergericht hat damit offenbar der Herauslösung des § 46 GWB aus dem "Verfahren" überschriebexien Vierten Teil des Gesetzes Rechnung zu tragen gesucht und aus der Stellung des § 46 im Gesetz auf ein durch die Vorschriften des Vierten Teils grundsätzlich nicht geregeltes besonderes Verfahren geschlossen. So betrachtet stellt die angefochtene Entscheidung sich als ein in der Hauptsache erlassener Beschluß dar. Unter diesen besonderen Umständen besteht gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kein durchgreifendes Bedenken. Das Kammergericht hat ohne nähere Prüfung. uio ^ulüss'ijkä: des R- chtsmittels der Beschwerde gegen den Einspruchsboschluß des Bund03kartellamtos Bejahte Daran ist der erkennende Senat nicht gebunden» Er hat vielmehr von Amts wegen und unabhängig von etwaigen Rügen der Beteiligten die Zulässigkeit jenes Rechtsmittels zu prüfen (RGZ 145* 131» 133» 1513 459 47)» Dor Beschwerdeführer ist auch beschwert, wenn seine Beschwerde irrtümlich als unbegründet statt als unzulässig zurilckgcwiOG&n wurde (BGH Ul ZPO § 511 Kr. 3)» Die Kackprüfuhg ergibt, daß eine Beschwerde gegen den Ri.l| spiuchsbeschcid nicht gegeben war» Das Gesetz gewährt den hartellbehörden ~ im Gegensatz ztu Verordnung über Auekunftspflicht vom 13» Juli 1923 (EC-Bl I 72 nicht eine allgemeine Befugnis, von jeder* Unternehmer nach Ermessen Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse clnzuholtf ;-;ic dürfen dies nur zur Erfüllung der ihnen im Gesetz gewiesenen Aufgaben tun» Im einzelnen Falle hat daher das Auskunft sv erlangen der Kartellbehörde im Zusammenhang zu atonen mit oiner speziellen, der Behörde gesetzlich sukommondon Aufgabe» Die Rechtsgrundlage des Auskunftsvorlangens bildet da he) nicht § 46 GWE für sich allein, sondern jeweils in VerbinduiflJ mit jener Vorschrift, die ein Vorgehen der Kartellbeliördc im konkreten Falle rechtfertigt» Sie ist in den nach § 46 Abs» 6 GY.'B vorgeschri ebenen Hinweis auf Zunahmen» Dia Frage, ob es gegen eine Verfügung der Kartellbehürds (Beschluß des Bundeskartellamtes), mit der eine Auskunft an#* fordert wurde, die Beschwerde an das Kartellgericht gibt, läßt sich aus dem Wortlaut des § 46 G\YB nicht beantworten» S* kann auch nicht einheitlich für alle Fälle beantwortet worduh - 6 ~ Vielmehr kommt es auf die Rechtsgrundlage des Auekunftsver« langens (§ 46 Abs* 6 GWB) im Einzelfalle an. Von dieser Grundlage aus ist die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde gegen das Auskunftsersuchen zu prüfen. Im vorliegenden Falle diente das Auskunftsverlangen der Aufklärung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ver-dachtes der Preisempfehlung (§ 38 Abs. 2 GWB). Der Beschluß des Bundeskartellamtes vom 14. März 1959 stützt die Auskunftsan-Ordnung darauf, daß der Beschwerdeführer in einem Rundschreiben seinen Mitgliedern die Berechnung höherer Gebühren empfohlen habe. Im Einspruchsbescheid vom 9« Mai 1959s gegen den sich die Beschwerde richtet, wurde das Verbot der Gebührenver-einbarung oder Gebührenempfehlung. (§§ 1, 38 Abs. 1 Hr. 1 und Abs. 2 GWB) ausdrücklich als Gegenstand des Auskunftsersuchens bezeichnet und ausgeführt, daß sich dieses Verbot auch gegen die vereidigten Buchprüfer richte. Schließlich hat das Bundeskartellamt in seiner Beschwerdeerwiderung vom 29. Dezember 195: erklärt, das Ersuchen bezwecke die Aufklärung eines möglichen Verstoßes gegen das Verbot der Gebuhrenvereinbarung oder Gebührenempfehlung, die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen seien zur Erfüllung einer dem Bundeskartellamt übertragenen Aufgabe gestellt worden« , Die gesamten Umstände lassen mithin keinen Zweifel auf-kommen, daß das Auskunftsverlangen dazu diente, den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit aufzuklären. Das mit dem Auskunftsverlangen begonnene Verfahren des Bundeskartellamtes stellt sich als eine kartell-behördliche Ermittlungsmaßnahme innerhalb eines Bußgeldverfahrens dar. Das Auskunftsersuchen ist demnach in einem Bußgeldverfahren (§81 GWB) gestellt worden. Ob dieses Verfahren in einen Bußgeldantrag des Bundeskartellamtes und in einen Bußgeldbescheid des Oberlandesgerichts ausmünden wird, ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend«, Ermittlungen : einem etaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren behalten diesen Charakter auch dann, wenn es zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Ahklagebehörde kommt» An die Einhaltung einer besonderen Förmlichkeit ist die Einleitung eines Bußge] Verfahrens durch die Kartellbehörde, ebensowenig geknüpft wie die Einleitung eines staetsanwaltschaftlichen Ermittlungsver-fahrenso Allerdings kann die Kartellbehörde auch dann, wenn c Ermittlungen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestätigei von einem Anträge auf Bußgeldbescheid, abseheh (§ 81 Abs«, 2 GL Sie steht insofern freier als in der Regel die Staatsanwaltschaft o Aber selbst wenn sie im vorliegenden Falle von vornherein nicht den Willen gehabt haben sollte, das Verfahren bj zu einem Anträge auf Bußgeldbescheid durchzufUhren, so änderl das doch nichts daran, daß es sich nach den eigenen Angaben des BKA um die Verfolgung einer Ordnungewidrigkeit, also um ein Bußgeldverfahren, handelt und daß die "Rechtsgrundlage* (§46 Abs«, 6 GWB) für das Auekunftsverlangen in den Vorschril ten über Bußgeldsachen zu finden ist <j(§ 85 Abs» 4 GWB, §§35 47 OWiG). Gegen Maßnahmen, die das Bundeskartellamt oder eine ende Kartellbehörde während der Ermittlungen im Bußgeldverfahren trifft, steht dem Betroffenen eine Beschwerde an das Gericht nicht zu,* die Maßnahmen können erat mit dem Bußgeldbescheid im Beschwerdewege angefochten werden (§§ 81 Abs» 4 GWB, 47 Abs. 1 OWiG). Man mag diese gesetzliche Regelung als fehlsam ansehen können (Baur, a.a.O. S. 29 oben). Ihre Rechtsgültigkeit ist aber nicht zu bezweifeln» Da, wie dargelegt, die Auekunftsanordnung im vorliegende Falle ihrem Wesen und ihrer sachlichen Bedeutung nach als Maßnahme der Ermittlungebehörde in einem Bußgeldverfahren aaz sprechen ist, unterlag sie daher nicht der Beschwerde (im Ergebnis zustimmend Starck, BB 1939, 216, 218). - 8 ~ Ob im Palle einer Auskunftsverweigerung durch den Beschwer deführer das Bundeskartellamt einen Antrag auf Bußgeldfest» eetzung nach § 39 Abs« 1 Nr« 1 GWB stellen könnte (vgl« auch § 81 Abs« 4 GWB5 § 39 OWiG) oder ob solchem Vorgehen nicht schon die Vorschriften der § 44 Abs« 1 OWiG, § 81 Abs« 4 GWB entgegenstehen würden, braucht hier nicht untersucht zu werden« Es kann auch dahin stehen, ob die Rechtslage etwa anders zu beurteilen wäre, wenn sich das Auskunftsersuchen nicht an den Betroffenen, sondern an einen Britten gerichtet hätte« So ist die Sachlage hier nicht gestaltet« Nicht zur Erörterung steht ferner die Präge, ob es sich bei dem Auskunftsersuchen des BKA um eine Maßnahme der Ver-waltungsbehörde im Sinne des § 47 Abs« 3 OWiG (§ 81 Abs« 4 GWB) handelt und ob der Beschwerdeführer demgemäß das Amtsgericht hätte anrufen können« Dem Beschwerdeführer war er» sichtlich an einer ho’chstrichterlichen, nicht an einer amtsgerichtlichen Entscheidung gelegen« Baß schließlich das Bundeskartellamt selbst sein Verfahren irrig als ein Ermittlungsverfahren in einem Kartellverwaltungsverfahren (§§ 31 - 80 GWB) angesehen und deshalb dem Beschwerdeführer die Belehrung erteilt hat, die Entscheidung sei mit der Beschwerde zu dem Oberlandesgericht anfechtbar, kann die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen« Es kommt nicht darauf an, wie die Kartellbehörde ihr Verfahren beurteilt hat, sondern darauf, als was es sich seinem Wesen nach darstellt« Eine fehlsame Belehrung vermag zwar einen Betroffenen nicht um ein ihm nach dem Gesetz zustehendes Rechtsmittel zu bringen, sie kann ihm aber auch nicht ein sonst nicht zulässiges Rechtsmittel eröffnen (BGH MDR 1959, 554)« Die unzutreffende Belehrung gibt dem Senat jedoch Anlaß, gemäß § 7 GKG anzu-ordnen, daß für beide Rechtszüge Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden« “ 9 - Die Rechtsbeschwerde, mit der die Verneinung einer Aus-kunftsverpflichtung erreicht werden sollte, hat mithin im wesentlichen keinen Erfolg. Die Beschwerdeentscheidung mußte lediglich dahin richtig gestellt werden, daß die Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob und inwieweit das Auskunftsverlangen inzwischen als Überholt zu betrachten ist» Der Senat hat mit dem Beschwerdeführer an Hand des ~ spä4 erschienenen - Wirtschaftsprüferhandbuches 1959, das Auskunftsersuchen des Bundeskartellamtes erörtert. Dabei hat sioij ergeben, daß sich die Beantwortung der vom Bundeskartellamt gestellten Fragen in gewissem Umfange aus diesem Handbuch entnehmen läßt. Insbesondere ist das vom Bundeskartellamt an--geforderte Rundschreiben vom 15« April 1958 dort wörtlich abgedruckt (9. 156). Auf Seite 155 sind auch die bei den vereidigten Buchprüfern zur Anwendung gelangenden Gebührenordnungen angegeben, die seit langem allgemein zugänglich sein dürften (vergl. Böhm in”Der Wirtschaftstreuhänd6rM1957s 189) Saß koine preisrechtlicben Genehmigungen erteilt sind, konnte das Bundeskartellamt aus den in diesem Verfahren von ihm eingeholten Auskünften des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom lo Dezember 1958 und des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 3« April 1959 ersehen (vergl* § 7 Kr« 8 der Preisfreigabeverord2*ung vom 25» Juni 1948 - WiGBl S„ 61 -und § 2 des Preisgesetzes vom 10» April 1948 - WiGBl S» 27)» Der Beschwerdeführer hat dieser Schlußfolgerung nicht widersprochen* Da die Hechtsbeschwerde aus formellen Gründen keinen Erfolg haben kann, ist der erkennende Senat nicht in der Lage, zu den sachlich-rechtlichen Hügen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen» Heusinger Dr. Augustin Löscher Jungbluth Hill