BGH · KVR 77/13 vom 02.06.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser ist begründet. 2 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 27.

Schlagwörter

DeichfußLandeskartellbehördeStuttgartRechtKVRRaum

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 77/13 vom 2. Juni 2014 in dem Kartellverwaltungsverfahren -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. September 2013 zugelassen. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser ist begründet. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. 2 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In Fortentwicklung der Senatsentscheidung "Wasserpreise Calw" (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632) besteht Anlass, eine rechtliche Orientierungshilfe für die Bewertung von Preisbildungsfaktoren zu geben und insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Anwendung der Grundsätze der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung mit anderen Methoden der Preisfindung kombiniert werden kann. Meier-Beck Raum Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2013 - 201 Kart 1/12 -