Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 77/13
vom 2. Juni 2014 in dem Kartellverwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. September 2013 zugelassen.
Gründe:
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser ist begründet. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
2 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung
gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In Fortentwicklung der Senatsentscheidung "Wasserpreise Calw" (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632) besteht Anlass, eine rechtliche Orientierungshilfe für die Bewertung von Preisbildungsfaktoren zu geben und insbesondere zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob eine Anwendung der Grundsätze der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung mit anderen Methoden der Preisfindung kombiniert werden kann.
Meier-Beck
Raum
Strohn
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2013 - 201 Kart 1/12 -