BGH · KVR 70/07 vom 14.10.2008

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. EnWG auch dann bei ihr anzubringen seien, wenn sie in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen fielen. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss formund fristgerecht Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen: Zuständiges Beschwerdegericht sei das Oberlandesgericht Düsseldorf, weil sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 75 Abs.4 EnWG nach dem Sitz der Bundesnetzagentur bestimme. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. Das Oberlandesgericht Celle ist als zuständiges Gericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin berufen. 4 An der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass sich das Land Niedersachsen im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur bedient hat. 2005, 943), mit dem das Land Niedersachsen die Bundesnetzagentur mit der Durchführung der Entgeltgenehmigung für den Netzzugang nach § 23a EnWG betraut hat. 5 Mangels eines anderweitigen Organisationsakts der Landesregierung ist Sitz der Regulierungsbehörde i.S. des § 75 Abs.4 EnWG im Land Niedersachsen die Landeshauptstadt Hannover.

Schlagwörter

LandNiedersachsenBeschwerdegerichtBundesnetzagenturCelleEnWG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 70/07 vom 14. Oktober 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 I. Die Antragstellerin, die in Niedersachsen ein Stromversorgungsnetz be- treibt, beantragte gemäß § 23a Abs. 1 EnWG die Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang. Durch Beschluss vom 2. Mai 2007 stellte die Bundesnetzagentur allgemein fest, dass die Genehmigungsanträge nach § 23a Abs. 1 -3- EnWG auch dann bei ihr anzubringen seien, wenn sie in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen fielen. Zugleich ordnete die Bundesnetzagentur an, dass im Rahmen der Anträge für die Entgeltgenehmigung bestimmte Vorgaben zu beachten seien. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss formund fristgerecht Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Sie wendet sich gegen diese Festlegungen, insbesondere gegen die aus ihrer Sicht unzulässigen Berichts- und Datenerhebungspflichten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen: Zuständiges Beschwerdegericht sei das Oberlandesgericht Düsseldorf, weil sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Bundesnetzagentur bestimme. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. 2 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle ist als zuständiges Gericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin berufen. 3 Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Da die Entscheidung über den Genehmigungsantrag hier gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG in den Kompetenzbereich des Landes fällt, ist die niedersächsische Landesregulierungsbehörde für die Erteilung von Genehmigungen nach § 23a EnWG und die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen zuständig. 4 An der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass sich das Land Niedersachsen im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur bedient hat. Wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat (Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 30/07, WuW/E DE-R 2375 -Organleihe, zur Veröffentlichung in BGHZ 176, 256 vorgesehen), berührt es -4- weder die verwaltungsrechtlichen Kompetenzen noch die hiermit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein Land im Wege der Organleihe durch Verwaltungsabkommen die Wahrnehmung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben nach § 23a EnWG der Bundesnetzagentur überträgt. Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf das Verwaltungsabkommen vom 17./22. November 2005 (Nds. MBI. 2005, 943), mit dem das Land Niedersachsen die Bundesnetzagentur mit der Durchführung der Entgeltgenehmigung für den Netzzugang nach § 23a EnWG betraut hat. Die Regulierungsentscheidung ebenso wie die ihr vorangehenden verfahrensrechtlichen Zwischenentscheidungen bleiben Hoheitsakte des Landes Niedersachsen, weil sie von der Bundesnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für dieses Bundesland getroffen wurden. 5 Mangels eines anderweitigen Organisationsakts der Landesregierung ist Sitz der Regulierungsbehörde i.S. des § 75 Abs. 4 EnWG im Land Niedersachsen die Landeshauptstadt Hannover. Das für diesen Sitz zuständige Oberlan- desgericht ist Celle. Abweichende Zuständigkeitsregelungen nach § 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit § 92 GWB sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Bornkamm Strohn Grüneberg Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2007 - 13 VA 7/07 - Raum