BGH · KVR 54/07 vom 10.12.2008
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Leitsatz / Zusammenfassung
GKG § 2 Abs. 1 Anstalten des öffentlichen Rechts, deren sich die Bundesländer zur Durchführung von Lotterien bedienen, sind nur dann von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, wenn ihre sämtlichen Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan des Landes aufgenommen sind (im Anschluss an BGH, Besohl, v. Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 4 gegen den Kostenansatz vom 22. Sie hat sich mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts gewendet. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss teilweise aufgehoben und die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. 3 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind allein die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Für die Kostenbefreiung ist notwendig, dass der Haushaltsplan des Bundes o-der Landes den Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben unmittelbar ausweist. 4 Selbst wenn Einnahmen aus dem Lotteriegeschäft der DKLB im Haushalt des Landes Berlin ausgewiesen wären, wofür nichts ersichtlich ist, würde dies für den Befreiungstatbestand ebenso wenig ausreichen wie der bloße Ausweis von Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in dem am 16. Dafür wäre es vielmehr unabdingbar, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben der DKLB in den Haushaltsplan des Landes Berlin aufgenommen wären.