BGH · KVR 49/12 vom 04.12.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dezember 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners. 1 Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen hat, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist.

Schlagwörter

TolksdorfBundesgerichtshofsRechtsbeschwerdeverfahrensgegenstandslosLöffler

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 49/12 vom 4. Dezember 2012 in dem Kartellverwaltungsverfahren -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler beschlossen: Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 ist gegenstandslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen hat, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 78 GWB. Antragsrücknahme sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Tolksdorf Meier-Beck Strohn Löffler Nach der Raum Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2011 - 11 W 24/11 (Kart) -